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W122 2208693-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlW122 2208693-1 SpruchW122 2208693-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.03.2012 wurde der XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt.Mit Bescheid vom 01.03.2012 wurde der römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Am 30.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid bezüglich

(1)Gehaltsstufe und nächster Vorrückung,
(2)Stellungnahme, weshalb keine Vordienstzeiten bzw. nur im geringen Ausmaß anerkannt wurden, obwohl diese Vorgehensweise bereits als rechtswidrig anerkannt wurde sowie Ansuchen um rückwirkende Anerkennung,
(3)Begründung weshalb eine genannte Kollegin trotz späteren Eintritts in den Bundesdienst in der Gehaltsstufe den Beschwerdeführer vorgereiht wurde bzw. Berichtigung dieser Diskrepanz. Nach Säumnisbeschwerde vom 27.07.2018 wurde der gegenständliche Bescheid erlassen. Begründend angeführt wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlage, des Verfahrensganges und der Judikatur, dass der Beschwerdeführer in das neue Besoldungssystem übergeleitet worden wäre. Seinem Feststellungsbegehren mangle es daher an einem Interesse, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres, der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Mit dem gegenständlichen Antrag ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem, dass seine besoldungsrechtliche Stellung bescheidmäßig festgestellt werden möge. Seine besoldungsrechtliche Stellung ist aufgrund unionsrechtlicher Altersdiskriminierung strittig.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Formulierung des Beschwerdeführers, er ersuche um Feststellung seiner korrekten Gehaltsstufe inklusive nächster Vorrückung lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung bescheidmäßig festgestellt erhalten wollte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Gemäß § 3 DVG sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.Gemäß Paragraph 3, DVG sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind. Die Behörde ist im Recht, wenn sie die Klärung der Rechtsfrage der besoldungsrechtlichen Einstufung in einem Verwaltungsverfahren, das den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes folgt, erachtet. Nicht im Recht ist die belangte Behörde, wenn sie die besoldungsrechtliche Einstufung durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtages bereits als festgestellt erachtet. Die besoldungsrechtliche Einstufung wurde im Bescheid vom 01.03.2012, mit dem der Vorrückungsstichtag festgestellt wurde, lediglich als Schlussbemerkung festgehalten. Im Spruch dieses Bescheides findet sich keine Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung sondern lediglich die Festsetzung des Vorrückungsstichtages. Die angeführte Überleitung in das neue Besoldungssystem bewirkt nicht, dass es dem Beschwerdeführer an einem rechtlichen Interesse zur Klärung einer strittigen Rechtsfrage hinsichtlich seiner korrekten Gehaltsstufe und seiner nächsten Vorrückung ermangeln würde. Der Beschwerdeführer hat daher einen Anspruch auf eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich seiner strittigen besoldungsrechtlichen Stellung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W122.2208693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.