1 AVG, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.11.2018 bewilligt.A) In Stattgabe der Beschwerde vom 18.02.2019 gegen den Bescheid vom 31.01.2019, Zl. 11187222701-160827805, wird
Paragraph 71, Absatz eins, AVG, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.11.2018 bewilligt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status von Asylberechtigten ebenso wie
G den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.). Weiters wurden gegen den BF
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 16.08.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2016
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status von Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurden gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Zustellung des Bescheids vom 16.08.2018 erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück nach einem Zustellversuch am 20.08.2016 an der Abgabestelle nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt an diesem Tag, wobei die Abholfrist mit 21.08.2018 zu laufen begonnen habe. Die Rechtsmittelfrist endete am 18.09.2018. Der Bescheid wurde als nicht behoben bereits am 11.09.2018 an das BFA retourniert und langte am 12.09.2018 dort ein. Am 25.10.2018 wurde dem BF der Bescheid persönlich beim BFA ausgehändigt und ihm wurde auch mitgeteilt, dass der Bescheid mit 19.09.2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit am 08.11.2018 eingebrachten Schreiben stellte der BF, nunmehr vertreten durch die Rechtsberatung Caritas Wien, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte mit dieser die versäumte Beschwerdeerhebung nach. Bezugnehmend auf den Wiedereisetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund eines defekten Briefkastens schon einige Male keine Schriftstücke erhalten hätte und er aus diesem Grund von 02.07.2018 bis 01.01.2019 einen Nachsendeauftrag zur Adresse eines Freundes eingerichtet habe. Dem Kuvert des an den BF übermittelten Bescheides sei zu entnehmen, dass dieser nur an die damalige Wohnadresse des BF gesendet wurde, der Nachsendeauftrag hierbei aber gänzlich missachtet worden sei. Das BFA ließ Ermittlungen an den beiden vom BF angegeben Adressen durchführen und erhielt am 19.11.2018 sowohl von der Landespolizeidirektion Wien als auch von der Landespolizeidirektion Niederösterreich jeweils einen Bericht. Bezüglich der Nachsendeadresse wurde festgehalten, dass der BF an dieser Adresse bekannt sei und er dort noch bis vor zehn Tagen gewohnt habe. Die Ermittlungen an der niederösterreichischen Wohnadresse hätten ergeben, dass sich dort ein Briefkastenschlitz befinden würde und ein Briefkasten bzw. Spuren eines Briefkastens, wie ihn der BF beschreiben habe, nicht vergegenwärtigt habe hätten können. Eine am 30.11.2018 von der Post mittels E-Mail beantwortete Anfrage des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl kam zu dem Ergebnis, dass sich an der Wohnadresse ein großes Eingangstor mit kleinem Briefschlitz befinden würde, der BF einen bis 01.01.2019 aufrechten Nachsendeauftrag an eine Wiener Adresse habe und dem BF am 13.03.2018 ein hinterlegtes RSa-Schriftstück persönlich von der Post-Geschäftsstelle ausgefolgt wurde. Mit Bescheid vom 31.01.2019 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF
1 AVG ab und erkannte diesem
6 AVG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Wiedereinsetzungsantrag bewusst falsche Angaben über die Zustellungsmöglichkeiten an der Meldeadresse und der Adresse des Nachsendeauftrages gemacht habe und dem Ermittlungsverfahren nach an beiden Adressen eine uneingeschränkte Zustellung möglich gewesen wäre. Daher sei festzustellen gewesen, dass der BF die Frist zur Einbringung der Beschwerde aus eigenem Verschulden versäumt habe.Mit Bescheid vom 31.01.2019 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und erkannte diesem
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Wiedereinsetzungsantrag bewusst falsche Angaben über die Zustellungsmöglichkeiten an der Meldeadresse und der Adresse des Nachsendeauftrages gemacht habe und dem Ermittlungsverfahren nach an beiden Adressen eine uneingeschränkte Zustellung möglich gewesen wäre. Daher sei festzustellen gewesen, dass der BF die Frist zur Einbringung der Beschwerde aus eigenem Verschulden versäumt habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge) BVwG und beantrage einhergehend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid an seine damalige Wohnadresse zugestellt worden sei, obwohl der BF einen rechtsgültigen Nachsendeauftrag gehabt habe. Die fehlerhafte Zustellung würde daher ausschließlich im Bereich der Post liegen, die den Nachsendeauftrag nicht korrekt durchgeführt habe. Um gerade solche Zustellprobleme zu vermeiden, habe der BF diesen Nachsendeauftrag überhaupt eingerichtet, weshalb er sogar maximale Sorgfalt habe walten lassen, damit ihm alle Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt werden würden. Abgesehen davon habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör missachtet, indem es dem BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen einräumte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Paragraph 39, Absatz eins, AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 39 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 39, Absatz 2, AVG lautet: Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. § 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt. Daher begann die - im gegenständlichen Fall
GVG allgemein geltende - Beschwerdefrist von vier Wochen mit diesem Tag zu laufen und endete in Anwendung des § 33 Abs. 1 AVG am 18.09.2018, da weder von einer Ortsabwesenheit noch von einer Abmeldung ausgegangen werden konnte.Der Bescheid des BFA vom 16.08.2018 wurde dem BF rechtswirksam am 21.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982, (ZustG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt. Daher begann die - im gegenständlichen Fall
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG allgemein geltende - Beschwerdefrist von vier Wochen mit diesem Tag zu laufen und endete in Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, AVG am 18.09.2018, da weder von einer Ortsabwesenheit noch von einer Abmeldung ausgegangen werden konnte. Der BF brachte die Beschwerde gegen diesen Bescheid erst am 08.11.2018 ein. Demnach hat er die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt. Zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Wiedereinsetzungsgrund führte er im Wesentlichen an, dass er einen gültigen Nachsendeauftrag zu einer inländischen Adresse hatte, er jedoch das Schriftstück nicht erhalten habe, weil die Post diesen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in dem es das Schriftstück beim Postamt der Wohnsitzadresse hinterlegt hat. Als Grund für die Einrichtung des Nachsendeauftrages gab der BF an, dass er an seiner Wohnsitzadresse schon mehrmals Schriftstücke nicht erhalten habe und er dadurch garantieren wollte, dass die Zustellprobleme in Zukunft nicht mehr vorkommen sollten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, AVG Rz 22 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.) Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wer die Entleerung derselben Hausbrieffachanlage besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.4.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. Durch die Stattgabe der Beschwerde werden die weiteren in der Beschwerde gestellten Anträge, nämlich die Gewährung eines Parteiengehörs, das die belangte Behörde nach ihren Ermittlungen dem BF nicht einräumte sowie der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, mangels Beschwer des BF obsolet. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Rechtzeitigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Rechtzeitigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage der Wiedereinsetzung bei erteiltem Nachsendeauftrag ist auch im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer Wohnsitzmeldung hinreichend geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W122.2215139.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.