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{'item': 'W196 2163456-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlW196 2163456-1 SpruchW196 2013768-1/21E W196 2014422-1/18E W196 2163454-1/4E W196 2163456-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) ab. Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 28.10.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer allesamt Staatsangehörige Georgiens seien. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass eine Gefährdung oder Verfolgung der BF im Herkunftsland nicht festgestellt werden können. Sie würden im Herkunftsland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und fänden daher auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. BF1 als auch BF2 würden über eine Schul- und Berufsausbildung verfügen. Sie seien gesund, arbeitsfähig und somit in der Lage die Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu erwirtschaften. Beweiswürdigend führte die Behörde im Wesentlichen hinsichtlich BF1 aus, dass es diesem nicht gelungen sei ein in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen bzgl. seiner Fluchtgründe darzulegen. Ferner habe BF2 im Zuge der Einvernahme erstmals abstrakt und vage in den Raum gestellt bei ihrer Arbeitssuche diskriminiert worden zu sein. Auch bei diesbezüglicher mehrfacher Nachfrage sei es der BF2 nicht gelungen ihre Vermutungen glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen habe sich pauschal und vage gestaltet und sei es ihr nicht gelungen, auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der BF1 vorgebracht habe aus politischen Gründen verfolgt und deshalb sein Herkunftsland verlassen zu haben. BF1 habe nachvollziehbar und vor allem überprüfbare Angaben getätigt und dargelegt, dass dieser Koordinator und Mitglied der nationalen Bewegung (MTATSMINDA) gewesen sei, jedoch kein Parteimitglied. Der BF1 habe dargelegt, dass er für seine Tätigkeit, die er gemeinsam mit BF2 ausgeübt habe, entsprechend Geld erhalten habe. Zudem habe BF1 ganz konkrete Angaben zum Vorfall von 2014 gemacht und dargelegt, dass er von Männern bedroht und geschlagen worden sei. Am 26.09.2014 sei BF1 erneut aufgesucht und gewarnt worden, wobei kein physischer Übergriff stattgefunden habe. BF1 habe zudem darauf hingewiesen Angst gehabt zu haben sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden. Nach Ansicht des BF1 wurde ihm nicht genügend Zeit eingeräumt, die von ihm erwähnten Unterlagen in Vorlage zu bringen und werde auf die Unterlagen verwiesen, wonach von der nationalen Bewegung "Kreisorganisation von MTATSMIND" vom 23.10.2014 bestätigt werde, dass BF1 seit 2010 Mitglied der Kreisorganisation sei und an Parteitätigkeiten aktiv teilnehme. Zudem leide der BF1 an Hepatitis C und sei darauf nicht eingegangen worden. Ferner wurde im Beschwerdeschriftsatz der BF2 auf das Vorbingen des BF1 verweisen und ergänzend vorgerbacht, dass die BF2 durchaus konkret vorgebracht habe, wo sie gearbeitet habe und wer ihr Chef gewesen sei. Sie habe übereinstimmend mit ihrem Gatten vorgebracht, dass ihr Ehemann in Georgien bedroht worden sei. Nach Ansicht der BF2 sei die Behörde nicht näher auf ihr Vorbringen eingegangen. Im Wesentlichen wurde auf den Inhalt der Beschwerde des BF1 verwiesen und ausgeführt, dass vor allem unter Bezugnahme auf den Umstand, dass es sich bei der BF2 um eine Frau handle, welche offensichtlich ein politisches Amt bekleidet habe, aber auch Rechtsanwältin sei, nicht auszuschließen sei, dass diese aufgrund des Umstandes, dass sie mit dem BF1 verheiratet sei, ebenfalls Widrigkeiten gegen Leib und Leben erfahren würde, müsste sie nach Georgien zurückkehren. Am 21.09.2015 reisten die minderjährigen Kinder der BF1 und BF2 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte deren gesetzliche Vertretung (BF2) am 25.09.2015 für die Drittbeschwerdeführerin (BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (BF4) gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Dabei brachte die BF2 vor, dass sie Angst um deren beiden Kinder gehabt habe, da sie selbst Probleme in Georgien gehabt hätten. Sie hätten sich gegenseitig vermisst und sei es schwer für sie ohne ihre Kinder zu leben. Des Weiteren gab sie an, dass für BF3 und BF4 dieselben Fluchtgründe, wie für sie, gelten würden. Überdies hätten sie keine eigenen Fluchtgründe. Nach Zulassung des Verfahrens der BF3 und der BF4 gab ihre gesetzliche Vertreterin anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 07.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Georgisch sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalters an, dass ihre Kinder gesund seien. Vor deren Ausreise hätten sie bei den Eltern der BF2 gelebt. Dort hätten die Kinder die Schule und den Kindergarten besucht. Zu den Fluchtgründen wurde vorgebracht, dass BF3 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe hätten. Mit Bescheiden vom 13.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF3 und BF4 auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) ab. Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF3 und BF4 nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheiden vom 13.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF3 und BF4 auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF3 und BF4 nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der gesetzlichen Vertreterin der BF3 und der BF4 angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF3 und BF4 einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt seien bzw. wären. Eine Verfolgung ihrer Person, im Falle einer Rückkehr nach Georgien, könne nicht angenommen werden. Bei einer Rückkehr würden sie sich in der Obhut ihrer Eltern befinden. Sie hätten seit der Ausreise ihrer Eltern bei ihrer Großelter mütterlicherseits gelebt, welche die Obsorge für BF3 und BF4 übernommen habe. Zudem würde die Familie in Österreich finanziell von den Großeltern väterlicherseits in Georgien unterstützt. Diese Unterstützung könnten sie im Heimatland weiterhin erhalten. Sie würden in Georgien nicht in eine existentielle Notlage geraten und könnten weiterhin die Schule in Georgien besuchen. Beweiswürdigend wurde gefolgert, dass ihre gesetzliche Vertreterin angegeben habe, dass den BF3 und BF4 jene Probleme anhaften würden, mit denen auch deren Eltern in Georgien konfrontiert wären. Eigene Fluchtgründe habe ihre gesetzliche Vertreterin für sie jedoch nicht vorgebracht. In einer Gesamtschau sei deren gesetzliche Vertreterin außerstande, vor der Behörde ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Somit sei auch nicht glaubhaft, dass den BF3 und BF4 in ihrer Heimat Verfolgung drohen würde. Der gesetzlichen Vertreterin der BF3 und der BF4 sei es nicht gelungen, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und habe die von ihr ins Treffen geführte Bedrohungssituation daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können. Zudem habe ihre gesetzliche Vertreterin ausgeführt, dass die BF3 und die BF4 nach der Ausreise der Eltern ein Jahr lang in deren Heimat gelebt hätten. Die Obsorge über die BF3 und BF4 habe die Großmutter erhalten. Es sei ihnen sogar möglich gewesen in diesem Zeitraum weiterhin die Schule zu besuchen. Die Ausreise der BF3 und der BF4 sei außerdem auf legalem Wege erfolgt. Die gesetzliche Vertreterin habe dazu ausgeführt, dass sie Kontakt mit dem Justizhaus in Tiflis über Skype aufgenommen habe und wäre die Ausreise mittels notarieller Vollmacht organisiert worden. Unverständlich sei jedoch das Verhalten der Eltern, dass diese im Oktober 2014 aus dem Heimatland nach Österreich ausgereist seien, die BF3 und BF4 jedoch bis zu ihrer Ausreise im September 2015 weiterhin im Heimatland verblieben seien. Hätte es wirklich die von den Eltern in deren Verfahren angegebene Gründe gegeben, so wären die BF3 und die BF4 ggf. sofort mit ihren Eltern ausgereist bzw. wären sie viel früher nachgekommen. Aus dem von der gesetzlichen Vertreterin im Original vorgelegten georgischen Reisepass gehe hervor, dass dieser im August 2015 ausgestellt worden sei. Wären die BF3 und die BF4 wirklich bedroht worden, so hätten die BF43 und BF4 mit deren Großmutter bereits die Flucht antreten können bzw. wie bereits erwähnt, mit ihren Eltern flüchten können. Es entstehe der Anschein, dass die BF3 und BF4 keiner Bedrohung im Heimatland ausgesetzt wären, nachdem auch deren Eltern über eine notarielle Vollmacht ihre Ausreise organisiert und den Kontakt mit dem Justizhaus in Tiflis hergestellt hätten. Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 wurde Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide der BF3 und BF4 erhoben. Darin wurde nach Wiederholung des im Zuge der Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin der BF3 und BF4 Vorgebrachten im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen der BF1 und der BF2 hingewiesen und auf diverse Artikel, Länderinformationen und der Rechtsprechung des EGMR hingewiesen. Demnach würde für die BF3 und BF4 Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienmitglieder von aus politischen Gründen verfolgten Oppositionellen in Georgien asylrelevante Verfolgung drohen. Sofern lediglich den Eltern der BF3 und BF4 aufgrund der von diesen zu befürchtenden politisch motivierten Verfolgung Asyl zuerkannt werde, sei der gleiche Schutz gemäß § 34 Abs.2 AsylG jedenfalls auch den BF3 und BF4 zu gewähren. Zudem wurde auf die beispiellose Integration der BF3 und der BF4 hingewiesen.Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 wurde Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide der BF3 und BF4 erhoben. Darin wurde nach Wiederholung des im Zuge der Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin der BF3 und BF4 Vorgebrachten im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen der BF1 und der BF2 hingewiesen und auf diverse Artikel, Länderinformationen und der Rechtsprechung des EGMR hingewiesen. Demnach würde für die BF3 und BF4 Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienmitglieder von aus politischen Gründen verfolgten Oppositionellen in Georgien asylrelevante Verfolgung drohen. Sofern lediglich den Eltern der BF3 und BF4 aufgrund der von diesen zu befürchtenden politisch motivierten Verfolgung Asyl zuerkannt werde, sei der gleiche Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG jedenfalls auch den BF3 und BF4 zu gewähren. Zudem wurde auf die beispiellose Integration der BF3 und der BF4 hingewiesen. Am 01.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Georgisch statt, an der die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter teilnahmen. Dem Beschwerdeprotokoll der Befragung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen: R an BF1: Erzählen Sie mir näheres über Ihren Fluchtgrund: BF1 (auf Deutsch): Ich bin am XXXX geboren, ich und meine Frau sind Aktivisten, wir haben für den Wahltag 2012 geholfen und unsre Partei die Nationale Bewegung hat nicht gewonnen, die Partei georg. Traum hat gewonnen.BF1 (auf Deutsch): Ich bin am römisch 40 geboren, ich und meine Frau sind Aktivisten, wir haben für den Wahltag 2012 geholfen und unsre Partei die Nationale Bewegung hat nicht gewonnen, die Partei georg. Traum hat gewonnen. BF1: Nachdem die Partei gewonnen hat, haben unsere Probleme begonnen, Sie heißt Mtatsminda, es ist eine vereinte Nationale Bewegung die für Tiflis zuständig ist. Nach dem Wahltag haben wir viele Probleme bekommen. Kurz nach den Wahlen wurden viele Personen aus dem Gefängnis freigelassen (ca. 16.000). Die Gefangenen haben behaupte sie wären Politische Häftlinge. Sie waren sehr verärgert und waren gegen die Aktivisten, Mitglieder der Nationalbewegung. Es war ca. 2014 im August, wir hatten ein Problem gegen 5-6 Personen, sie haben gesagt du hast mit der Nationalbewegung gearbeitet und ihr wart der Grund wieso wir im Gefängnis waren. Sie haben mich auf den Kopf geschlagen, mich angegriffen und gesagt "du kannst hier nicht weiterhin Leben, du und deine Partei haben vielen Leuten Probleme bereitet". Ich wurde bedroht, dass sie meiner Familie und mir etwas antun. Im September war ein zweiter Vorfall, ich wurde wieder geschlagen und beschimpft. Weiters gab es einen dritten Vorfall, der war nicht so schlimm wie die anderen, ich wurde nicht geschlagen, nur bedroht. Es waren immer dieselben Personen, Ende September habe ich mit meiner Frau gesprochen und wir sind uns einig geworden das wir wegmüssen. Es war spontan, wir haben nicht vorausgeplant. Wir sind dann nach Batummi, von dort haben wir einen Weg für die Ausreise gesucht. Wir haben dort 10 Tage verbracht und haben dann aus der Türkei zwei Schlepper gefunden. BFV: Ist es richtig das in Mtatsminda ein Teil von einem Ort ist? BF1: Ja, es ist ein Ort, in der Hauptstadt. R an BF2: Sie sind Rechtsanwältin? BF2: Ich bin Juristin und habe die Prüfung zur Rechtsanwältin gemacht. Ich habe dasselbe gemacht wie mein Mann, damit meine ich, ich habe auch der Partei geholfen, ich habe Personenlisten aufgestellt. Es war eine Bürgerliste, es wurden Daten aufgenommen, um herauszufinden wer wahlberechtigt ist. Ich war auch Wahlbeobachterin. R: Sind Sie bedroht worden? BF2: Nein ich bin nicht physisch angegriffen worden, nur beschmipft worden, es ist ein kleiner Ort wo wir wohnen, jeder kennt jeden. BFV an BF2: Wie war die Situation als Sie erfahren haben, was Ihrem Mann passiert ist? BF2: Ich habe die blauen Flecken gesehen und das Blut, er hat erzählt das er mit einem Metallstock geschlagen wurde. Mein Mann erzählte mir das er nicht nur geschlagen wurde, sondern auch aufgefordert wurde sofort das Land zu verlassen. Ich war so schockiert, dass ich mich bis heute nicht an Einzelheiten erinnern kann. R: Sie sind nicht zur Polizei gegangen und Ihr Mann auch nicht, haben diese Leute nicht angezeigt, wieso nicht? BF2: Ich wollte das machen, aber mein Mann wollte das nicht. R hat keine weiteren Fragen an BF2 R an BF3: Möchtest du mir etwas erzählen? BF3: Beilage 1 ist von meiner Freundin, ich tanze auch als Ballerina und spiele Blockflöte. Ich bin auch bei den Pfadfindern (Beilage 1). R an BF4: Möchtest du mir etwas erzählen? BF4: Ich gehe in das Purkersdorfer Gymnasium, in die

  1. Klasse, ich tanze auch Ballett. Ich mache verschiedene Dinge in der Schule z.B. Chor, Zeichnen, ich spiele Flöte. (Beilage 2) Zur Integration wird ebenso weitere Dokumente vorgelegt (Beilage 3). Festgehalten wird, dass die BF1-4 sehr gut Deutsch sprechen und eine perfekte Integration haben. Im Zuge des Verfahrens wurden folgende im Akt befindlichen Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht: * Übersetzung des Trauungszeugnisses, ausgestellt am 18.06.2005; * Empfehlungsschreiben vom 12.05.2015, zwei vom 13.05.2015, vom 24.05.2015, vom 27.05.2015, vom 05.02.2019, vom 20.02.2019, vom 27.02.2019; vom 28.02.2019, vom 08.03.2019, zwei Schreiben vom 12.03.2019, vom 14.03.2019, vom 17.03.2019; * Unterstützungsschrieben vom 15.05.2015, dem zu entnehmen ist, dass BF1 und BF2 in der einer im Akt näher bezeichneten Privatschule einen Vortrag gehalten haben; * Empfehlungsschreiben der Deutschlehrerin und Nachbarin vom 18.05.2015; * Unterstützungsschreiben unterzeichnet von fünf Personen vom 20.05.2015; * Unterstützungsschreiben vom 22.06.2015; * Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX unterzeichnet vom Bürgermeister vom 29.06.2015;* Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 unterzeichnet vom Bürgermeister vom 29.06.2015; * Empfehlungsschreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde, ausgestellt am 11.08.2015; * Bestätigung betreffend das ehrenamtliche Engagement und Mitwirkung der Familie bei einem Verein für Jugend und Kultur vom 17.05.2017; * Zeitungsartikel sowie * Empfehlungsschreiben ohne Datumsangabe der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX* Empfehlungsschreiben ohne Datumsangabe der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 Betreffend den Erstbeschwerdeführer: * Übersetzung eines ärztlichen Attests vom 09.08.2007; * Übersetzung eines Schreibens, dem zu entnehmen ist, dass der BF1 seit 2010 Mitglied der Kreisorganisation von Mtatsminda der "Gemeinsamen Nationalen Bewegung" sei und an der Parteitätigkeit aktiv teilnehme, ausgestellt am 23.10.2014; * Übersetzung eines Antwortschreibens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und sozialen Schutz Georgiens vom 30.10.2014, wonach das Medikament "Sofosbuvir" von Seiten des Staates nicht finanziert werde; * Befunde vom 20.10.2014, vom 10.11.2014, vom 26.11.2014, vom 09.12.2014, vom 02.03.2015, vom 04.03.2015, vom 11.03.2015 und 12.11.2015; * Überweisung vom 02.03.2015; * Empfehlungsschreiben vom 15.05.2015; * Schreiben eines im Akt näher bezeichneten Krankenhauses vom 21.05.2015 betreffend die Therapie und Kontrolle; * Bestätigung über eine Therapie eines im Akt näher angeführten Krankenhauses wegen Leberzirrhose und Hepatits C, vom 29.07.2015; * Schreiben betreffend die Betrauung mit der Sicherung des Schulweges gemäß § 97a StVO, ausgestellt am 13.01.2017;* Schreiben betreffend die Betrauung mit der Sicherung des Schulweges gemäß Paragraph 97 a, StVO, ausgestellt am 13.01.2017; * Zeugnis und Schreiben betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit als Schülerlotes, als ehrenamtlicher Fahrer im Rahmen des Projektes " XXXX " und seinem freiwilligen Engagement und seiner Hilfsbereitschaft im Zuge von Schulveranstaltungen, ausgestellt von der Marktgemeinde XXXX , unterzeichnet vom Bürgermeister vom 03.04.2017 und vom 04.02.2019;* Zeugnis und Schreiben betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit als Schülerlotes, als ehrenamtlicher Fahrer im Rahmen des Projektes " römisch 40 " und seinem freiwilligen Engagement und seiner Hilfsbereitschaft im Zuge von Schulveranstaltungen, ausgestellt von der Marktgemeinde römisch 40 , unterzeichnet vom Bürgermeister vom 03.04.2017 und vom 04.02.2019; * ÖSD Zertifikat A2 vom 31.05.2017; * Bestätigung betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit - wöchentliche Lebensmittelausgabe an bedürftige Personen - vom 07.06.2017; * Willkommensschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 06.07.2017; * Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs am 02.08.2017; * Zeitungsartikel betreffend die Tätigkeit als Schülerlotse vom April 2017; * Bescheinigung über die Teilnahme am Erste Hilfe Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgestellt am 19.03.2018; * Kulturpass vom 11.06.2018; * Zeugnis des Sprachenzentrums der Universität Wien über den Kurs B
  2. 1 vom 19.06.2018; * Bestätigung betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit beim Fremdenverkehrs- und XXXX , ausgestellt am 21.02.2019;* Bestätigung betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit beim Fremdenverkehrs- und römisch 40 , ausgestellt am 21.02.2019; * Empfehlungsschreiben des Pfarrgemeinderates der kath. Kirche XXXX vom 25.02.2019;* Empfehlungsschreiben des Pfarrgemeinderates der kath. Kirche römisch 40 vom 25.02.2019; * Bestätigung betreffend die Vereinstätigkeit beim "Verein XXXX " vom 11.03.2019;* Bestätigung betreffend die Vereinstätigkeit beim "Verein römisch 40 " vom 11.03.2019; * Beglaubigte Übersetzung vom 11.03.2019 betreffend Diplom über den Abschluss des Studiums und der Verleihung der Qualifikation des Ingenieur-Technologen; * Übersetzung der Geburtsurkunde vom 11.03.2019; * Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau B2 vom 12.03.2019; * Kursbesuchsbestätigung - B1 für Fortgeschrittene, ausgestellt am 13.03.2019; * Einstellungszusage der Imkerei Scheer vom 13.03.2019; Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: * Befunde vom 20.10.2014; * Ultraschall-Befund vom 20.11.2014; * Schreiben vom 22.02.2015 betreffend die wöchentliche Behandlung der BF2 wegen depressiver Symptome; * Ärztliche Überweisung vom 13.03.2015, vom 13.03.2015, vom 25.03.2015, vom 16.04.2015, vom 27.04.2015; * Empfehlungsschreiben vom 15.05.2015; * Bestätigung betreffend die Beschäftigung in einem Hotel mit einer bedingten Einstellungszusage vom 12.04.2015; * Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs im Ausmaß von 80 Stunden vom 20.05.2017; * ÖSD Zertifikat A1 vom 31.05.2017; * Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs am 02.08.2017; * ÖSD Zertifikat A2 vom 11.12.2017; * Bescheinigung über die Teilnahme am Erste Hilfe Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes, vom 18.03.2018; * Kulturpass vom 11.06.2018; * Zeugnis des Sprachenzentrums der Universität Wien über den Kurs B
  3. 1 vom 19.06.2018; * Schreiben betreffend die Betrauung mit der Sicherung des Schulweges gemäß § 97a StVO, ausgestellt am 05.11.2018;* Schreiben betreffend die Betrauung mit der Sicherung des Schulweges gemäß Paragraph 97 a, StVO, ausgestellt am 05.11.2018; * Beglaubigte Übersetzung vom 11.03.2019 betreffend Diplom über den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften; * Übersetzung der Geburtsurkunde vom 11.03.2019; * Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau B2 vom 12.03.2019; * Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters XXXX vom 12.03.2019;* Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters römisch 40 vom 12.03.2019; * Empfehlungsschreiben vom 13.03.2019; * Kursbesuchsbestätigung - B1 für Fortgeschrittene, ausgestellt am 13.03.2019 Betreffend die Drittbeschwerdeführerin: * Teilnahmeurkunde am
  4. Niederösterreichischen "Blockflötenbigbandtag" vom 28.05.2018; * Jahreszeugnis des Musikschulverbands XXXX , ausgestellt am 29.06.2018;* Jahreszeugnis des Musikschulverbands römisch 40 , ausgestellt am 29.06.2018; * Jahreszeugnis der NMS XXXX für das Schuljahr 2017/2018, ausgestellt am 26.07.2018;* Jahreszeugnis der NMS römisch 40 für das Schuljahr 2017 aus 2018,, ausgestellt am 26.07.2018; * Fahrtenschwimmerausweis vom 24.08.2018; * Übersetzung der Geburtsurkunde vom 27.11.2018; * Bericht einer im Akt näher genannten Psychotherapeutin zum Gesundheitszustand, ausgestellt am 22.03.2019; * Diverse Urkunden (Sport- Musik- Freizeitveranstaltungen); * Schulnachricht des BRG XXXX für das Schuljahr 2018/19 vom 01.02.2019;* Schulnachricht des BRG römisch 40 für das Schuljahr 2018/19 vom 01.02.2019; * Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 28.03.2019 Betreffend die Viertbeschwerdeführerin: * Jahreszeugnis des Musikschulverbands XXXX , ausgestellt am 29.06.2018;* Jahreszeugnis des Musikschulverbands römisch 40 , ausgestellt am 29.06.2018; * Diverse Urkunden (Sport- Musik- Freizeitveranstaltungen); * Freischwimmerausweis vom 24.08.2018; * Schulnachricht der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2018/19 vom 01.02.2019;* Schulnachricht der Volksschule römisch 40 für das Schuljahr 2018/19 vom 01.02.2019; * Übersetzung der Geburtsurkunde vom 19.02.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Anträge auf internationalen Schutz, den Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2014, der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 24.10.2014, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2019 sowie der zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen und Dokumente, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie führen die im Spruch genannten Namen. BF1 und BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
  6. BF1 und BF2 stellten am 12.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz. BF3 und BF4 reisten am 21.09.2015 legal nach Österreich ein und stellte deren gesetzliche Vertretung am 25.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Seit deren Antragstellung halten sich die Beschwerdeführer in Österreich auf. Für alle vier Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie führen die im Spruch genannten Namen. BF1 und BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
  7. BF1 und BF2 stellten am 12.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz. BF3 und BF4 reisten am 21.09.2015 legal nach Österreich ein und stellte deren gesetzliche Vertretung am 25.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Seit deren Antragstellung halten sich die Beschwerdeführer in Österreich auf. Für alle vier Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor. Alle BF sind in Georgien, in Tiflis, geboren. Der BF1 hat zehn Jahre die Grundschule und anschließend fünf Jahre lang die dortige Polytechnische Universität besucht und in der Fachrichtung Ingenieur und Mechaniker sein Studium abgeschlossen. Acht Jahre vor seiner Ausreise arbeitete er in einem Verkehrsamt, einer privaten Gesellschaft für Straßenbau in der Logistik. Der BF1 spricht Georgisch, Russisch und Englisch. BF2 hat in Tiflis 11 Jahre die Grundschule und folglich erfolgreich an der Universität Rechtswissenschaften studiert. Nach ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums hat sie die Aufnahmeprüfung für Rechtsanwälte im Jahr 2005 bestanden. In Georgien arbeitete sie von 2005 bis 2008 als selbständige Rechtsanwältin. In der Folge war sie in Karenz und arbeitet sie - wie auch der BF1 - seit 2010 als Koordinatorin der nationalen Bewegung und war sie als Anwältin tätig. Die Existenzgrundlage der BF war in Georgien gesichert. Die BF verfügen über Verwandte und Familienmitglieder in Georgien. In Georgien leben die Eltern und ein Bruder des BF1 sowie die Eltern, der Bruder mit dessen Familie sowie Tante und Onkel der BF
  8. BF3 und BF4 haben bis vor ihrer Ausreise aus Georgien die Volksschule und den Kindergarten besucht. Festgestellt wird, dass der BF1 und die BF2 bei der nationalen Bewegung tätig waren. Festgestellt wird, dass BF1 von Dritten bzw. Privaten angesprochen und bedroht wurde. Festgestellt wird, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Demzufolge wird festgestellt, dass sich BF1 hinsichtlich des Vorfalls an die Sicherheitsbehörden wenden hätte können. Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt bei dem von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die gesetzliche Vertreterin der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer, sowie die Zweitbeschwerdeführerin selbst, hat keine Fluchtgründe für ihre Kinder vorgetragen und beziehen sich allesamt auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Die BF2 konnte keine konkret gegen sie gerichtete Diskriminierung geltend machen. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gibt. Die unbescholtenen Beschwerdeführer führen im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Alle BF sind in das Gemeindeleben bestens integriert. Die BF1 und BF2 betätigen sich als Schülerlotsen sowie in zahlreichen Vereinen, darunter beispielhaft das Rote Kreuz, der Fremdenverkehrs- und XXXX sowie der Verein XXXX , der sich auf die Beförderung von Personen spezialisiert hat, die über kein eigenes Fahrzeug verfügen. Die BF3 leidet an einer Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion. Die behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode. Der Wegfall des stabilisierenden Umfeldes hätte gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der BF3 und würde nach Ansicht ihrer Therapeutin zu einer Verschlechterung ihres Zustandes führen. Die erwachsenen BF (BF1 und BF2) bemühen sich intensiv um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und haben kürzlich Kurse auf dem Niveau B1 besucht und sind für den Kurs der Niveaustufe B2 angemeldet. Sie verfügen beide über das ÖSD-Zertifikat A2 und haben im August 2017einen Werte- und Orientierungskurs abgelegt. Für die gesamte Familie wurden zahlreiche Unterstützungsschrieben (vom Nachbarn, kirchliche Institutionen, Vereinen, Mitgliedern ihrer Gemeinde darunter auch der Bürgermeister uvm.) abgegeben und Empfehlungsschreiben vorgelegt. Der BF1 und die BF2 sind ehrenamtlich tätig. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage einer Imkerei. Auch für die BF2 wurde eine bedingte Einstellungszusage eines Hotels vorgelegt. BF1 und BF2 haben darüber hinaus weitere Fort- und Weiterbildungskurse (Deutschkurse an der Universität Wien sowie Kurse des Österreichischen Roten Kreuzes) absolviert. Die beiden Kinder besuchen beide die Schule (BF3 das Bundesrealgymnasium und BF4 die Volksschule). Sie nehmen an zahlreichen Freizeitbeschäftigungen teil, was durch zahlreiche Urkunden, Schwimmausweise und Zeugnisse der Musikschule untermauert wird.Die unbescholtenen Beschwerdeführer führen im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Alle BF sind in das Gemeindeleben bestens integriert. Die BF1 und BF2 betätigen sich als Schülerlotsen sowie in zahlreichen Vereinen, darunter beispielhaft das Rote Kreuz, der Fremdenverkehrs- und römisch 40 sowie der Verein römisch 40 , der sich auf die Beförderung von Personen spezialisiert hat, die über kein eigenes Fahrzeug verfügen. Die BF3 leidet an einer Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion. Die behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode. Der Wegfall des stabilisierenden Umfeldes hätte gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der BF3 und würde nach Ansicht ihrer Therapeutin zu einer Verschlechterung ihres Zustandes führen. Die erwachsenen BF (BF1 und BF2) bemühen sich intensiv um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und haben kürzlich Kurse auf dem Niveau B1 besucht und sind für den Kurs der Niveaustufe B2 angemeldet. Sie verfügen beide über das ÖSD-Zertifikat A2 und haben im August 2017einen Werte- und Orientierungskurs abgelegt. Für die gesamte Familie wurden zahlreiche Unterstützungsschrieben (vom Nachbarn, kirchliche Institutionen, Vereinen, Mitgliedern ihrer Gemeinde darunter auch der Bürgermeister uvm.) abgegeben und Empfehlungsschreiben vorgelegt. Der BF1 und die BF2 sind ehrenamtlich tätig. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage einer Imkerei. Auch für die BF2 wurde eine bedingte Einstellungszusage eines Hotels vorgelegt. BF1 und BF2 haben darüber hinaus weitere Fort- und Weiterbildungskurse (Deutschkurse an der Universität Wien sowie Kurse des Österreichischen Roten Kreuzes) absolviert. Die beiden Kinder besuchen beide die Schule (BF3 das Bundesrealgymnasium und BF4 die Volksschule). Sie nehmen an zahlreichen Freizeitbeschäftigungen teil, was durch zahlreiche Urkunden, Schwimmausweise und Zeugnisse der Musikschule untermauert wird. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018). Am 8.
  9. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016). Am 21.
  10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018). Quellen: * Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018 * Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018 * Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018 1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 * Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 * GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 * Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 * Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 * Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 1.
  1. Regionale Problemzone: Abchasien Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich - unterstützt von Russland - als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in denen sich ein de-facto politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/megrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen/megrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Passdokumenten und damit Freizügigkeit, Ausübung des Stimmrechts bei de facto-Präsidentschaftswahlen 2014, Besetzung öffentlicher Stellen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge, Ermöglichung von "Grenz"-Übertritten nach Georgien, Arbeitserlaubnis). Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen. Von Abchasien aus war es bislang gängige Praxis, dass Kinder ethnischer Georgier die Administrative Boundary Line (ABL) zum Schulbesuch auf dem georgischen Hauptterritorium regelmäßig überqueren konnten. Nach der Schließung von mittlerweile drei der fünf offiziellen Übergangsstellen verlängert sich der tägliche Schulweg aber so sehr (z.T. ca. 100 km einfach), dass diese Möglichkeit inzwischen kaum noch genutzt wird (AA 11.12.2017). Die abchasische Regierung ist finanziell von Russland abhängig, das eine militärische Präsenz auf dem Territorium unterhält und zu den wenigen Staaten gehört, die die Unabhängigkeit Abchasiens anerkennen. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf, und die meisten Einwohner sind Berichten zufolge gegen eine formelle Annexion durch Russland. Während die lokalen Rundfunkmedien weitgehend von der Regierung kontrolliert werden, gibt es einige unabhängige Print- und Online-Medien. Die Versammlungsfreiheit wird in der Regel respektiert. Zu den anhaltenden Problemen gehören ein zutiefst mangelhaftes Strafrechtssystem und die Diskriminierung von ethnischen Georgiern (FH 1.2017). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden in Abchasien lehnen weiterhin die Rückkehr von ethnischen georgischen Binnenvertriebenen an Orte ihrer Herkunft oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts mit Ausnahme der Distrikte Gali, Ochamchira und Tkvarcheli ab. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) hat die Behörden wiederholt um Zusicherungen in Bezug auf die Rechte der Rückkehrer hinsichtlich des Daueraufenthalts, Freizügigkeit, Geburtenregistrierung und Eigentumsrechte gebeten. Generell haben die Vereinten Nationen gefordert, den Zugang der Rückkehrer zu politischen Rechten, gleichen Schutz vor dem Gesetz, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Arbeit und Beschäftigung, Bildung, Gedanken-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und kulturelles Leben zu gewährleisten. Im Dezember 2016 wurde das "Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern in Abchasien" geändert, um die Einführung einer "Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" zu ermöglichen, die den in Abchasien lebenden ethnischen Georgiern die Ausübung ihrer Rechte erleichtern würde (UN-GA 3.5.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/abkhazia, Zugriff 13.4.2018 * UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 6.6.2018 1.
  2. Regionale Problemzone: Südossetien Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig (90% seines Budgets für 2016), und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus. Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 1.2017). Russische Streitkräfte und De-facto-Behörden in Südossetien haben die Bewegungsfreiheit über die De-facto-Grenze weiter eingeschränkt und Dutzende von Menschen wegen "illegalen" Grenzübertritts kurzzeitig festgenommen und bestraft. Die zunehmende Umzäunung entlang der Verwaltungsgrenzen beeinträchtigte weiterhin die Rechte der Anwohner, einschließlich des Rechts auf Arbeit, Nahrung und einen angemessenen Lebensstandard, da der Zugang zu ihren Obstgärten, Weiden und Ackerland verloren ging (AI 22.2.2018). In Südossetien leben kaum noch ethnische Georgier. Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den dortigen de facto-Behörden verwehrt. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen. Als Ausnahme ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori (Südossetien) lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 11.12.2017). Die südossetischen Behörden haben gegenüber UN-Vertretern ihre Offenheit für die Rückkehr von Binnenvertriebenen nach Südossetien bekundet, allerdings hauptsächlich in den Bezirk Akhalgori und unter der Voraussetzung, dass sich die Personen nur dort aufhalten werden. Besuche im Bezirk Akhalgori scheinen für die Vertriebenen und ihre Angehörigen möglich zu sein. Die zuständigen südossetischen Behörden haben rund 4.300 neue Grenzübertrittsdokumente ("propusk") ausgestellt, die neben rund 1.000 südossetischen sogenannten "Pässen" auch das Überschreiten der Verwaltungsgrenze ermöglichen (UN-GA 3.5.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt nur 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremls und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017). Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt nur 30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremls und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017). Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 13.4.2018 * EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2018 * FH - Freedom House (1.2017): FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/south-ossetia, Zugriff 13.4.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2018 * PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.4.2018 * UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 * Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 * Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 * JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018
  1. Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 * Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 * NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017). Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017). Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018 * PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018
  3. Korruption Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017).Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vergleiche GAN 8.2017). Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-
  4. Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017). Quellen: * CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://www.coe.int/en/web/tbilisi/-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report, Zugriff 18.4.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 18.4.2018 * GAN - The Business Anti-Corruption Portal (8.2017): Georgia Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia, Zugriff 18.4.2018 * TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 18.4.2018
  1. NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 1.2018).Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 1.2018). Trotz der Schwäche der NGOs in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft haben die NGOs die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 1.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 19.4.2018
  2. Ombudsperson Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017). NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * Humanrights.ge (17.11.2017): Statement of NGOs about the Discrediting Campaign against the Constitutional Institute of Public Defender, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng, Zugriff 23.5.2018 * PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 19.4.2018
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen Das georgische Verteidigungsministerium hat im Februar 2017 den Wehrdienst in den Streitkräften wieder eingeführt, acht Monate nachdem die damalige Verteidigungsministerin, Tina Khidasheli, die Wehrpflicht abgeschafft hatte. Nach der neuen Regelung werden die Wehrpflichtigen für drei Monate eine "umfassende" vorbereitende Kampfausbildung durchlaufen und für die verbleibenden neun Monate als diensthabende Offiziere dienen. Im Gegensatz zum bisherigen System werden die Wehrpflichtigen auch für die verbleibenden neun Monate täglich "Kampfvorbereitungsstunden" durchlaufen. Den Wehrpflichtigen werden freie Tage und ein verbessertes Angebot an Sozialleistungen eingeräumt. Die Grundwehrdiener werden die Berufsarmee bei deren täglichen Aufgaben unterstützen. Das Verteidigungsministerium sieht darin auch die Möglichkeit zur besseren Integration der ethnischen und religiösen Minderheiten. Georgien verfügt nun über ein Mischsystem aus Berufssoldaten und Wehrpflichtigen (civil.ge 15.2.2017, vgl. agenda.ge 14.2.2017).Das georgische Verteidigungsministerium hat im Februar 2017 den Wehrdienst in den Streitkräften wieder eingeführt, acht Monate nachdem die damalige Verteidigungsministerin, Tina Khidasheli, die Wehrpflicht abgeschafft hatte. Nach der neuen Regelung werden die Wehrpflichtigen für drei Monate eine "umfassende" vorbereitende Kampfausbildung durchlaufen und für die verbleibenden neun Monate als diensthabende Offiziere dienen. Im Gegensatz zum bisherigen System werden die Wehrpflichtigen auch für die verbleibenden neun Monate täglich "Kampfvorbereitungsstunden" durchlaufen. Den Wehrpflichtigen werden freie Tage und ein verbessertes Angebot an Sozialleistungen eingeräumt. Die Grundwehrdiener werden die Berufsarmee bei deren täglichen Aufgaben unterstützen. Das Verteidigungsministerium sieht darin auch die Möglichkeit zur besseren Integration der ethnischen und religiösen Minderheiten. Georgien verfügt nun über ein Mischsystem aus Berufssoldaten und Wehrpflichtigen (civil.ge 15.2.2017, vergleiche agenda.ge 14.2.2017). Es besteht eine zwölfmonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften als auch bei Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht feststellbar. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium hat aber angekündigt, spezielle Programme zur Integration ethnischer Minderheiten wie Azeri aufzulegen, um die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern (AA 11.12.2017). Nach dem derzeitigen System bezieht sich die Einberufung auf 6-7.000 Personen pro Jahr. Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient in der Polizeiwache im Ministerium für Innere Angelegenheiten oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder gratis oder für ein symbolisches Gehalt von 75 Lari (ca. 25 Euro) (JAMnews 12.4.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * agenda.ge (14.2.2017): Compulsory military service reintroduced in Georgian Armed Forces, http://agenda.ge/news/74529/eng, Zugriff 19.4.2018 * civil.ge (15.2.2017): Defense Ministry Reinstates Conscription, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29861, Zugriff 19.4.2018 * JAMnews (12.4.2017): Military conscription in Georgia - defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/?p=31487, Zugriff 19.4.2018 8.
  2. Wehrersatzdienst Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Eine Ausnahme ist für diejenigen erlaubt, die einen bestimmten Grund dafür haben, wie es das Gesetz vorsieht. Insbesondere sind dies: gesundheitliche Probleme, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen von mittlerer Schwere, Erbringung von alternativen Dienstleistungen sowie mit einem besonderen Talent ausgestattete Personen. Das Bestehen eines solchen Talents wird durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt (JAMnews 12.4.2017). Gemäß Kapitel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit. Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, können Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen oder Einrichtungen der Landwirtschaft; kommunale Dienstleistungen sowie im Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen oder zu saisonalen Erntearbeiten eingesetzt werden können (OSCE 6.6.2017). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist, oder er Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem entgeht man der Einberufung, wenn man Geld, die notwendigen Verbindungen in der militärischen Melde- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem vertrauten Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich 2.000 Lari [ca. 670 Euro] aufschieben. Wehrpflichtige in Georgien haben gelernt, diese Liste der Ausnahmen geschickt zu nutzen. Diejenigen, die für die Aufschiebung der Wehrpflicht bezahlen, nehmen dafür oft ein Darlehen von der Bank in Anspruch, was natürlich ihre Familien belastet. Man kann jedoch nur eine Aufschiebung der Wehrpflicht kaufen, bis man 25 ist. Danach wird das fiktive Studium zum effektivsten Weg, um dem Wehrdienst zu entgehen. Der attraktivste Weg ist der Einstieg in ein zweijähriges Masterstudium an einer gebührenfreien Fakultät (es gibt nur 10 davon). Am Ende stellt sich heraus, dass die Ärmsten, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben, in der Armee dienen (JAMnews 12.4.2017). Quellen: * JAMnews (12.4.2017): Military conscription in Georgia - defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/?p=31487, Zugriff 19.4.2018 * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.6.2017): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/321721?download=true, Zugriff 19.4.2018 8.
  3. Wehrdienstverweigerung / Desertion Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder die Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservewehrdienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (LO 29.9.2016). Quellen: LO - legislation-online (29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.legislationline.org/documents/id/16049, Zugriff 6.6.2018
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 * HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 * PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 10. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit Presse vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Behauptungen gibt, die Regierung schütze sie zuweilen nicht ausreichend. Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft haben Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus geäußert. NGOs äußerten ihre Besorgnis darüber, dass die öffentliche Kritik der Regierung und ehemaliger Regierungsbeamter an der Zivilgesellschaft und den Medien, einschließlich der Forderung nach Untersuchungen gegen einzelne NGO-Funktionäre, und der politischen Zugehörigkeit von Medieninhabern, zu einer Selbstzensur bei Journalisten und zivilgesellschaftlichen Akteuren führen (USDOS 20.4.2018). Georgiens Medienlandschaft ist robust und wettbewerbsfähig, aber häufig parteiisch. Im Jahr 2017 wurde das Gerichtsverfahren über den Besitz des oppositionell ausgerichteten Fernsehsenders Rustavi 2 fortgesetzt; dies könnte den oppositionellen Charakter des Senders gefährden, der zu den meistgesehenen und vertrauenswürdigsten in Georgien gehört. Im März 2017 entschied der Oberste Gerichtshof Georgiens, die Kontrolle über die Station an seinen früheren Miteigentümer zurückzugeben, der mit der Regierungspartei "Georgischer Traum" verbunden ist. Der EGMR entschied, dass die Entscheidung ausgesetzt werden sollte, und warnte die Behörden, sich nicht in die redaktionelle Politik des Senders einzumischen (FH 1.2018, vgl. AA 11.12.2017).Georgiens Medienlandschaft ist robust und wettbewerbsfähig, aber häufig parteiisch. Im Jahr 2017 wurde das Gerichtsverfahren über den Besitz des oppositionell ausgerichteten Fernsehsenders Rustavi 2 fortgesetzt; dies könnte den oppositionellen Charakter des Senders gefährden, der zu den meistgesehenen und vertrauenswürdigsten in Georgien gehört. Im März 2017 entschied der Oberste Gerichtshof Georgiens, die Kontrolle über die Station an seinen früheren Miteigentümer zurückzugeben, der mit der Regierungspartei "Georgischer Traum" verbunden ist. Der EGMR entschied, dass die Entscheidung ausgesetzt werden sollte, und warnte die Behörden, sich nicht in die redaktionelle Politik des Senders einzumischen (FH 1.2018, vergleiche AA 11.12.2017). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Georgien hat Dissidenten aus den Nachbarländern traditionell eine Zuflucht geboten, so dass die Entführung des aserbaidschanischen Dissidenten Afgan Mukhtarli in Tiflis im Jahr 2017 Schockwellen durch die Exilgemeinde auslöste. Er erschien auf mysteriöse Weise wieder in Polizeigewahrsam in Aserbaidschan, wo er wegen erfundener Anschuldigungen zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Laut "Reporter ohne Grenzen" rangierte Georgien im "World Press Freedom Index 2018" auf Platz 61 von 180 Ländern und verbesserte sich um drei Ränge im Vergleich zu 2017 (RWB 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 * RWB - Reporter Without Border
(2018): Georgia - ?Media independence, the final frontier; 2016 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 23.5.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018, vgl. AA 11.12.2017). Verfassung und Gesetz sehen in der Regel Versammlungsfreiheit vor. Während die Behörden routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen erteilen, verhaftet die Polizei gelegentlich Teilnehmer an friedlichen Versammlungen oder schützt sie nicht vor Gegendemonstranten. Darüber hinaus äußern Menschenrechtsorganisationen ihre Besorgnis über die gesetzlichen Bestimmungen, dass politische Parteien und andere Organisationen die lokalen Behörden fünf Tage im Voraus informieren müssen, wenn sie sich im öffentlichen Raum versammeln wollen, was spontane Demonstrationen nicht möglich macht. Aktivisten stellten fest, dass die Versammlungsfreiheit für Mitglieder sexueller Minderheiten eingeschränkt blieb (USDOS 20.4.2018).Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018, vergleiche AA 11.12.2017). Verfassung und Gesetz sehen in der Regel Versammlungsfreiheit vor. Während die Behörden routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen erteilen, verhaftet die Polizei gelegentlich Teilnehmer an friedlichen Versammlungen oder schützt sie nicht vor Gegendemonstranten. Darüber hinaus äußern Menschenrechtsorganisationen ihre Besorgnis über die gesetzlichen Bestimmungen, dass politische Parteien und andere Organisationen die lokalen Behörden fünf Tage im Voraus informieren müssen, wenn sie sich im öffentlichen Raum versammeln wollen, was spontane Demonstrationen nicht möglich macht. Aktivisten stellten fest, dass die Versammlungsfreiheit für Mitglieder sexueller Minderheiten eingeschränkt blieb (USDOS 20.4.2018). Die Polizei reagiert gelegentlich mit übertriebener Gewalt auf Demonstrationen. Im März 2017 wurde ein Protest in Batumi gegen unverhältnismäßig hohe Bußgelder wegen Verkehrsverstößen gewalttätig; die Polizei setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, sodass es zu einer Reihe von Verletzten kam (FH 1.2018, vgl. HRC 2018).Die Polizei reagiert gelegentlich mit übertriebener Gewalt auf Demonstrationen. Im März 2017 wurde ein Protest in Batumi gegen unverhältnismäßig hohe Bußgelder wegen Verkehrsverstößen gewalttätig; die Polizei setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, sodass es zu einer Reihe von Verletzten kam (FH 1.2018, vergleiche HRC 2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 11.12.2017). Allerdings gab es Berichte, dass einige Regierungsvertreter und Unterstützer der Regierungspartei politische Oppositionelle sowie Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder unter Druck setzten, auch durch Überwachungsmaßnahmen sowie durch angedrohte oder tatsächliche Entlassung. 2017, insbesondere während des Wahlkampfes vor den Kommunalwahlen im Oktober, gab es Berichte über Gewalt, Einschüchterung und Schikanierung von Vertretern der Oppositionsparteien sowie tatsächlichen oder angedrohten Kündigungen von Unterstützern der Opposition (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte blieben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte waren mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 23.5.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, Zugriff 23.5.2018 * HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 12. Haftbedingungen Die Inhaftierungsrate (257 pro 100.000 Einwohner) ist hoch. Die Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Häftlinge sind in fast allen Einrichtungen nach wie vor begrenzt. Im März 2017 verabschiedete das Parlament in erster Lesung ein Gesetzespaket, das eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung der Situation der Häftlinge vorsieht. Beispielsweise eine neue Einrichtung zur Vorbereitung der Häftlinge auf die Freilassung, verstärkte Nutzung von Hausarrest als Alternative zur Haft und Möglichkeiten der Hochschulbildung für Häftlinge mit geringem Risiko (EC 9.11.2017). Seit dem Regierungswechsel im Herbst 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen vor Ort (z.B. UNHCR) entsprechen die Haftbedingungen grundsätzlich den Standards (z.B. Zellengröße, Sauberkeit, Gesundheitsfürsorge, Behandlung durch Justizvollzugspersonal), zu denen Georgien aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist. Dies wird durch die Erfahrungen von Häftlingen bestätigt. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört auch zu den ständigen Aufgaben des Ombudsmannes, der in seinem Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet. Auch individuelle Beschwerden greift der Ombudsmann aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar (AA 11.12.2017). Die Ombudsfrau, Nino Lomjaria, lobte die jüngsten Reformen im Strafvollzug, stellte aber fest, dass es noch eine Reihe von Problemen gibt, die unbedingt gelöst werden müssen (PD 13.4.2018). Als Ergebnis der Überwachung von Strafvollzugsanstalten wurden folgende Probleme festgestellt: Die Rechte von Häftlingen in Einrichtungen mit hohem Risiko werden verletzt, Überwachungsvideos werden für zu kurze Zeit aufbewahrt, Häftlinge müssen sich während der Untersuchung vollständig ausziehen und Häftlinge haben nicht genug Platz (PD 1.5.2018). Der [ehemalige] Ombudsmann meinte Ende 2017, dass die kriminelle Subkultur, die in den Gefängnissen existiert, eine große Herausforderung ist, die eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen darstellt und oft zu einem Grund für Gewalt und Einschüchterung unter Gefangenen wird (HRC 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 23.5.2018 * HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 * PD - Public Defender of Georgia (1.5.2018): Public Defender Presents Report 2017 to Parliament's Human Rights and Civil Integration Committee, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-presents-report-2017-to-parliaments-human-rights-and-civil-integration-committee.page, Zugriff 23.5.2018 * PD - Public Defender of Georgia (13.4.2018): Public Defender Meets with Minister of Corrections, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-meets-with-minister-of-corrections.page, Zugriff 23.5.2018
  1. Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vergleiche AI 3.2018). Quellen * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (3.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of March 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 23.5.2018
  2. Religionsfreiheit Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Antidiskriminierungsgesetz von 2014 gewährleisten Religionsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat bei der Ombudsperson mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung (AA 11.12.2017). Die Verfassung sieht "völlige Religionsfreiheit", Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden. Im Laufe des Jahres 2016 untersuchte die Regierung 19 Fälle von mutmaßlichen Straftaten, die infolge religiöser Intoleranz begangen wurden. NGOs und die Ombudsmannstelle berichten von einem Mangel an wirksamen Ermittlungen zu Straftaten, die durch religiösen Hass motiviert sind (USDOS 15.8.2017). Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über den Widerstand der Regierung sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen (HRC 2018, vgl. USDOS 15.8.2017).Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über den Widerstand der Regierung sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen (HRC 2018, vergleiche USDOS 15.8.2017). Zu den Privilegien der Georgisch-Orthodoxen Kirche gehört auch die Immunität ihres Patriarchen. Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priestern und Anhänger, berichtet und werden vom Staat unzureichend geschützt. Einige Gruppen religiöser Minderheiten haben Schwierigkeiten, von den lokalen Verwaltungen Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 1.2018). 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Religiöse Minderheiten sind in Georgien noch immer mit Hindernissen konfrontiert. Die Analyse der Fälle zeigt, dass es in einer Reihe von öffentlichen Schulen bei der Ausübung des Rechts auf Bildung Vorfälle gab, in denen das Recht der Schüler, ihre religiöse Identität zum Ausdruck zu bringen, eingeschränkt wurde. Es gab zudem Vorfälle religiöser Indoktrination, Proselytismus oder Zwangsassimilation im Bildungssystem (PD 5.12.2017). Quellen * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, Zugriff 23.5.2018 * HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 * PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 23.5.2018 * USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1408300.html, Zugriff 23.5.2018 14.
  1. Religiöse Gruppen 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist shiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vgl. auch CIA 16.5.2018, GIZ 9.2017).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist shiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vergleiche auch CIA 16.5.2018, GIZ 9.2017). Quellen: * USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1408300.html, Zugriff 23.5.2018 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2017): LIPortal-Das Länder-Informations-Portal, Georgien, Religion, https://www.liportal.de/georgien/gesellschaft/#c7576, Zugriff 6.6.2018 * CIA - Central Intelligence Agency (16.5.2018): The World Fact Book - Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 29.5.2018
  2. Ethnische Minderheiten Gemäß Schätz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.