4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das (damalige) Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, stellte mit Bescheid vom 15.01.2014 fest, dass der Beschwerdeführer ab 13.11.2013 (Antragsdatum) dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört. Mit Schreiben vom 02.11.2018 leitete das nunmehrige Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: "belangte Behörde") von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers ein. Im Zuge dessen wurde zunächst der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam dieser fristgerecht nach. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für innere Medizin vom 12.12.2018 ein, in welchem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgesellt wurde, wobei das ursprünglich führende Leiden deutlich herabgesetzt wurde. Im Rahmen des Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer Einwendungen und ersuchte unter anderem um Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dermatologie. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Dermatologie ein. In diesem Gutachten vom 11.02.2019 wird der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 10 v.H. festgesetzt und keine Änderung des Vorgutachtens vorgeschlagen. Es wurde in diesem Gutachten nur das dermatologische Leiden untersucht und keine Begutachtung zur wechselseitigen Beeinflussung der im Vorgutachten festgestellten Leiden aus dermatologischer Sicht durchgeführt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nur noch 10 v.H. betrage und der Beschwerdeführer daher nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Daher werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, welcher auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ärztliche Untersuchung im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nur noch 10 v.H. betrage. Somit sei eine maßgebende Änderung in den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingetreten und ein Ausschließungsgrund
G liege vor. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid war nur das Gutachten des Sachverständigen aus dem Bereich Dermatologie angeschlossen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nur noch 10 v.H. betrage und der Beschwerdeführer daher nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Daher werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, welcher auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ärztliche Untersuchung im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nur noch 10 v.H. betrage. Somit sei eine maßgebende Änderung in den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingetreten und ein Ausschließungsgrund
Paragraph 2, BEinstG liege vor. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid war nur das Gutachten des Sachverständigen aus dem Bereich Dermatologie angeschlossen. Mit Schreiben vom 07.03.2019, welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und am 08.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides werde angezweifelt, da die Dauerinvalidität des Beschwerdeführers von zumindest 30% aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen der Hände gänzlich unerwähnt geblieben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung und Zurückverweisung:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom
GVG sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht abschließend feststeht und, wie erörtert, vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits den Sachverständigen aus dem Bereich der Dermatologie um Ergänzung seines Gutachtens in Bezug auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen zwischen dem dermatologischen und den anderen Leiden aufzufordern und in weiterer Folge einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung aller verfahrensgegenständlicher Gutachten sowie aller vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde zu erlassen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde im gegenständlichen Beschluss zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde im gegenständlichen Beschluss zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2215676.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.