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{'item': 'W228 2101184-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 88a§ 17§ 27§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlW228 2101184-2 SpruchW228 2101184-2/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Einleitend ist hinsichtlich des Verfahrensganges auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2015 zu verweisen, mit welchem die Rechtssache der belangten Behörde zurückverwiesen wurde und dieser die Klärung der Fragen aufgetragen wurde, ob die Operation des Beschwerdeführers in der Sanitätseinsatzkompanie Prizren am 21.04.2014 lege artis erfolgt oder aber ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der zu nachfolgenden Notoperationen führte und für die nunmehr bestehende Gesundheitsschädigung kausal gewesen sein könnte. Im Falle einer Bejahung des Zusammenhanges zwischen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung und der nunmehr vorliegenden Gesundheitsschädigung käme es auch nicht darauf an, ob das die ursprüngliche Behandlung erforderlich machende Ereignis, nämlich möglicherweise die erlittene Salmonelleninfektion, aufgrund möglicher unzureichender hygienischer Verhältnisse im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beschwerdeführers als Auslandspräsenzdiener steht. Am 29.11.2016 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 1) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem HVG wiederholt abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Beschädigtenrente nach dem HVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Appendektomie lege artis ausgeführt wurde und dass sich der Zeitpunkt der Erstinfektion mit Salmonellen nicht feststellen lasse. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 10.01.2017, Beschwerde. Er begründe diese damit, dass neben dem Gutachter eine "medizinische Fachkraft" zur Interpretation des Gutachtens Univ. Dr. XXXX samt der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers beigezogen wurde. Dies sei nicht auf gesetzmäßige Weise zustande gekommen. Eine Salmonelleninfektion sei - entgegen den Feststellungen - jedenfalls, spätestens am 03.07.2014 eingetreten. Außerdem seien Fragen zur Gabe von Ibuprofen und den mangelhaften hygienischen Zuständen zu stellen.Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 10.01.2017, Beschwerde. Er begründe diese damit, dass neben dem Gutachter eine "medizinische Fachkraft" zur Interpretation des Gutachtens Univ. Dr. römisch 40 samt der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers beigezogen wurde. Dies sei nicht auf gesetzmäßige Weise zustande gekommen. Eine Salmonelleninfektion sei - entgegen den Feststellungen - jedenfalls, spätestens am 03.07.2014 eingetreten. Außerdem seien Fragen zur Gabe von Ibuprofen und den mangelhaften hygienischen Zuständen zu stellen. Am 18.06.2018 fand die erste mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Beischaffung der Proben der Tauglichkeitsuntersuchung für den fallgegenständlichen Auslandseinsatz versucht. Dies scheiterte, da seitens der belangten Behörde nach entsprechender Rückfrage bei der zuständigen untersuchenden Stelle mit Schreiben vom 06.09.2018 mitgeteilt wurde, dass eine solche Untersuchung nicht stattfand. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 wurden seitens des Beschwerdeführers beantragt, mehrere Zeugen einzuvernehmen. Am 28.02.2018 fand die zweite mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt.

  1. Feststellungen: XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) nahm als Angehöriger des österreichischen Bundesheers an einem Auslandseinsatz im Kosovo im Jahr 2014, teil.römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) nahm als Angehöriger des österreichischen Bundesheers an einem Auslandseinsatz im Kosovo im Jahr 2014, teil. Seine Tauglichkeitsuntersuchung fand vor dem Einsatz statt. Der Beschwerdeführer trat den Auslandseinsatz gesund an, eine Salmonelleninfektion lag beim Beschwerdeführer vor dem Einsatz nicht vor. Im Rahmen dieses Einsatzes kam es zu folgenden Operationen: Am 21.04.2014 fand beim Beschwerdeführer eine Appendektomie statt. Von 22.04.2014 - 24.04.2014 wurde Ibuprofen verabreicht. Am 28.06.2014 fand die Resektion eines stenosierenden Dünndarmkonglomerates, im Bereich des terminalen Ileums, eine latero-laterale Ileostomie statt. Am 06.07.2014 fand eine weitere Operation wegen akuten Abdomens mit Bauchdeckenabszess, Mikroinsuffizienz und Wundinfekt statt. Eine Salmonelleninfektion fand daneben auch statt. Eine Indikation zur Appendektomie am 21.04.2014 war gegeben. Diese wurde sachgerecht und dem chirurgischen Standard entsprechend durchgeführt. Das postoperative Entlassungsmanagement ist regelkonform erfolgt. Die Gabe von Ibuprofen kann bezüglich Morbus Crohn eine schubauslösende Wirkung haben. Der Morbus Crohn war zum Zeitpunkt der Gabe von Ibuprofen nicht bekannt und aufgrund der histologischen Befunde der Appendix auszuschließen. Die Operation am 28.06.2014 war indiziert und wurde lege artis ausgeführt. Mikroinsuffizienz und Wundinfekt sind häufige Komplikationen. Bei der Operation am 06.07.2014 wurde die für den Patienten sicherste Vorgangsweise eingeschlagen und somit lege artis durchgeführt. Morbus Crohn kann beim Beschwerdeführer durch die Appendektomie nicht ausgelöst worden sein. Die Auslösung von Morbus Crohn als Folge der Resektion eines stenosierenden Dünndarmkonglomerates ist ausgeschlossen. Die Salmonelleninfektion trat während des Auslandseinsatzes des Beschwerdeführers bei diesem ein. Als spätestes Infektionsdatum wird der 03.07.2014 festgestellt. Der exakte Zeitpunkt der Salmonelleninfektion kann dahingestellt bleiben, da diese keine relevante Auswirkung auf den Operationsverlauf des Beschwerdeführers haben konnte. Der verfahrensgegenständliche Krankheitsverlauf samt seinen Folgen hätte, aufgrund der mangelnden Relevanz der Salmonelleninfektion von dieser absehend, genauso gut in Österreich und generell außerhalb des Wehrdienstes stattfinden können.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Teilnahme am Auslandseinsatz ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des BF. Die Feststellung zur Tauglichkeitsuntersuchung, zum Nichtvorliegen einer Salmonelleninfektion und zur Gesundheit des Beschwerdeführers erfolgte durch den erkennenden Senat auf Basis der Aussage des Beschwerdeführers und der Aussage des OA Dr. Hans MAYER, der anführte, dass die medizinischen Testungen immer voll sowie die Untersuchungen werden immer sehr gründlich durchgeführt werden und der Beschwerdeführer aus seiner Sicht gesund ins Ausland geschickt wurde. Die Operationsreihenfolge und Ibuprofengabe ergibt sich aus den Angaben in der Verhandlung sowie den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen. Die Indikation zur Appendektomie am 21.04.2014 ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 18, letzter Absatz zu Punkt III 1.). Die sachgerechte Durchführung ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 18, erster Absatz zu Punkt III 2.). Das regelkonforme, postoperative Entlassungsmanagement ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 19, zweiter Absatz zu Punkt III 3.).Die Indikation zur Appendektomie am 21.04.2014 ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 18, letzter Absatz zu Punkt römisch drei 1.). Die sachgerechte Durchführung ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 18, erster Absatz zu Punkt römisch drei 2.). Das regelkonforme, postoperative Entlassungsmanagement ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 19, zweiter Absatz zu Punkt römisch drei 3.). Die schubauslösende Wirkung von Ibuprofen bei Morbus Crohn ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 19, vierter Absatz zu Punkt III 3.). Das fehlende Wissen um den Morbus Crohn beim Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 19, dritter Absatz zu Punkt III 3.) sowie Seite 24, zweiter Absatz zu Punkt IV 1.).Die schubauslösende Wirkung von Ibuprofen bei Morbus Crohn ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 19, vierter Absatz zu Punkt römisch drei 3.). Das fehlende Wissen um den Morbus Crohn beim Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 19, dritter Absatz zu Punkt römisch drei 3.) sowie Seite 24, zweiter Absatz zu Punkt römisch vier 1.). Die Feststellung zur Durchführung der Operation am 28.06.2014 lege artis ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 21, dritter Absatz zu Punkt III 5.).Die Feststellung zur Durchführung der Operation am 28.06.2014 lege artis ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 21, dritter Absatz zu Punkt römisch drei 5.). Die Feststellung zur Mikroinsuffizienz und zum Wundinfekt ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 21, jeweils erster Absatz zu Punkt III 6.) a. und b., sowie Seite 23, letzter Absatz zu Punkt III 7.).Die Feststellung zur Mikroinsuffizienz und zum Wundinfekt ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 21, jeweils erster Absatz zu Punkt römisch drei 6.) a. und b., sowie Seite 23, letzter Absatz zu Punkt römisch drei 7.). Die Feststellung, dass Morbus Crohn beim Beschwerdeführer durch die Appendektomie oder der Resektion nicht ausgelöst worden sein kann, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seiten 25 und 26, Punkt IV 3.).Die Feststellung, dass Morbus Crohn beim Beschwerdeführer durch die Appendektomie oder der Resektion nicht ausgelöst worden sein kann, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seiten 25 und 26, Punkt römisch vier 3.). Die Feststellung des Eintritts der Salmonelleninfektion während des Auslandseinsatzes ergibt sich aus der Folge, dass dieser gesund den Auslandseinsatz angetreten hat. Das späteste Infektionsdatum ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 29, letzter Absatz zu Punkt V 1.). Dass der exakte Zeitpunkt der Salmonelleninfektion dahingestellt bleiben kann, da diese keine relevante Auswirkung auf den Operationsverlauf des Beschwerdeführers haben konnte, ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen in der Verhandlung vom 28.02.2019, da grundsätzlich die Durchfallerkrankung einer Salmonellenerkrankung eine Appendizitis (wie auch der Morbus Crohn) vortäuschen kann, dies beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall war, da histologisch nachgewiesen ist, dass es wirklich eine Appendizitis war. Das war die ulzeröse entzündungsbedingte Veränderung der Schleimhaut (des Fortsatzes).Die Feststellung des Eintritts der Salmonelleninfektion während des Auslandseinsatzes ergibt sich aus der Folge, dass dieser gesund den Auslandseinsatz angetreten hat. Das späteste Infektionsdatum ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.08.2016, Seite 29, letzter Absatz zu Punkt römisch fünf 1.). Dass der exakte Zeitpunkt der Salmonelleninfektion dahingestellt bleiben kann, da diese keine relevante Auswirkung auf den Operationsverlauf des Beschwerdeführers haben konnte, ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen in der Verhandlung vom 28.02.2019, da grundsätzlich die Durchfallerkrankung einer Salmonellenerkrankung eine Appendizitis (wie auch der Morbus Crohn) vortäuschen kann, dies beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall war, da histologisch nachgewiesen ist, dass es wirklich eine Appendizitis war. Das war die ulzeröse entzündungsbedingte Veränderung der Schleimhaut (des Fortsatzes). Die seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters aufgeworfenen Fragen wurden in der Verhandlung vom Sachverständigen beantwortet und führten zu den gegenständlichen Feststellungen. Die Fachexpertise des Sachverständigen ist unbestritten, die Ausführungen im Gutachten und in der Verhandlung aus Sicht des erkennenden Senates konsistent und schlüssig. Daher wurden diese Ausführungen des Sachverständigen der Beweiswürdigung des Senates zugrunde gelegt. Ein Rückgriff auf die in der Beschwerde monierten Ausführungen der "medizinischen Fachkraft" zur Interpretation des Gutachtens Univ. Dr. XXXX war aufgrund der direkten Befragung des Gutachters nicht notwendig und flossen diese daher auch nicht in die gerichtliche Entscheidung ein.Die seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters aufgeworfenen Fragen wurden in der Verhandlung vom Sachverständigen beantwortet und führten zu den gegenständlichen Feststellungen. Die Fachexpertise des Sachverständigen ist unbestritten, die Ausführungen im Gutachten und in der Verhandlung aus Sicht des erkennenden Senates konsistent und schlüssig. Daher wurden diese Ausführungen des Sachverständigen der Beweiswürdigung des Senates zugrunde gelegt. Ein Rückgriff auf die in der Beschwerde monierten Ausführungen der "medizinischen Fachkraft" zur Interpretation des Gutachtens Univ. Dr. römisch 40 war aufgrund der direkten Befragung des Gutachters nicht notwendig und flossen diese daher auch nicht in die gerichtliche Entscheidung ein. Somit ist beweiswürdigend vom erkennenden Senat der Schluss zu ziehen, dass aufgrund der regelkonformen Behandlungen und der Ausblendung der Salmonelleninfektion aufgrund mangelnden Relevanz, der verfahrensgegenständliche Krankheitsverlauf samt seinen Folgen in Österreich und außerhalb des Wehrdienstes genauso gut stattfinden hätte können.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark.

§ 88a

HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2

HVG ist "eine Gesundheitsschädigung [...] als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist."

Paragraph 2, HVG ist "eine Gesundheitsschädigung [...] als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist." Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes: Da die Operationen alle indiziert waren und lege artis durchgeführt wurden, konnten diese nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die, der Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen eines Auslandseinsatzes eigentümlichen, Verhältnisse ursächlich zurückgeführt werden. Dasselbe gilt für die Gabe von Ibuprofen, da Morbus Crohn beim Beschwerdeführer aufgrund der histologischen Befunde der Appendektomie auszuschließen war. Somit kann auch diese Ursache nicht auf die eigentümlichen, Verhältnisse bei Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen eines Auslandseinsatzes ursächlich zurückgeführt werden Schließlich hatte auch die Salmonelleninfektion keine Auswirkung auf die beiden Operationen und kommt somit ebenso nicht als kausale Ursache in Frage. Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HVG somit nicht vorliegen, die geltend gemachten Gesundheitsbeschädigungen "Morbus Crohn, Bauchdeckenabszess, Ileostomie und Salmonellen im Blut" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden und die Zuerkennung der Beschädigtenrente in der Folge damit auch nicht in Frage kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht vorliegen, die geltend gemachten Gesundheitsbeschädigungen "Morbus Crohn, Bauchdeckenabszess, Ileostomie und Salmonellen im Blut" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden und die Zuerkennung der Beschädigtenrente in der Folge damit auch nicht in Frage kommt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Lösung des Falles basierte auf der Klärung des Sachverhaltes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2101184.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.