GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Einleitend ist hinsichtlich des Verfahrensganges auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2015 zu verweisen, mit welchem die Rechtssache der belangten Behörde zurückverwiesen wurde und dieser die Klärung der Fragen aufgetragen wurde, ob die Operation des Beschwerdeführers in der Sanitätseinsatzkompanie Prizren am 21.04.2014 lege artis erfolgt oder aber ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der zu nachfolgenden Notoperationen führte und für die nunmehr bestehende Gesundheitsschädigung kausal gewesen sein könnte. Im Falle einer Bejahung des Zusammenhanges zwischen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung und der nunmehr vorliegenden Gesundheitsschädigung käme es auch nicht darauf an, ob das die ursprüngliche Behandlung erforderlich machende Ereignis, nämlich möglicherweise die erlittene Salmonelleninfektion, aufgrund möglicher unzureichender hygienischer Verhältnisse im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beschwerdeführers als Auslandspräsenzdiener steht. Am 29.11.2016 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 1) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem HVG wiederholt abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Beschädigtenrente nach dem HVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Appendektomie lege artis ausgeführt wurde und dass sich der Zeitpunkt der Erstinfektion mit Salmonellen nicht feststellen lasse. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 10.01.2017, Beschwerde. Er begründe diese damit, dass neben dem Gutachter eine "medizinische Fachkraft" zur Interpretation des Gutachtens Univ. Dr. XXXX samt der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers beigezogen wurde. Dies sei nicht auf gesetzmäßige Weise zustande gekommen. Eine Salmonelleninfektion sei - entgegen den Feststellungen - jedenfalls, spätestens am 03.07.2014 eingetreten. Außerdem seien Fragen zur Gabe von Ibuprofen und den mangelhaften hygienischen Zuständen zu stellen.Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 10.01.2017, Beschwerde. Er begründe diese damit, dass neben dem Gutachter eine "medizinische Fachkraft" zur Interpretation des Gutachtens Univ. Dr. römisch 40 samt der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers beigezogen wurde. Dies sei nicht auf gesetzmäßige Weise zustande gekommen. Eine Salmonelleninfektion sei - entgegen den Feststellungen - jedenfalls, spätestens am 03.07.2014 eingetreten. Außerdem seien Fragen zur Gabe von Ibuprofen und den mangelhaften hygienischen Zuständen zu stellen. Am 18.06.2018 fand die erste mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Beischaffung der Proben der Tauglichkeitsuntersuchung für den fallgegenständlichen Auslandseinsatz versucht. Dies scheiterte, da seitens der belangten Behörde nach entsprechender Rückfrage bei der zuständigen untersuchenden Stelle mit Schreiben vom 06.09.2018 mitgeteilt wurde, dass eine solche Untersuchung nicht stattfand. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 wurden seitens des Beschwerdeführers beantragt, mehrere Zeugen einzuvernehmen. Am 28.02.2018 fand die zweite mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark.
HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde
HVG ist "eine Gesundheitsschädigung [...] als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist."
Paragraph 2, HVG ist "eine Gesundheitsschädigung [...] als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist." Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes: Da die Operationen alle indiziert waren und lege artis durchgeführt wurden, konnten diese nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die, der Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen eines Auslandseinsatzes eigentümlichen, Verhältnisse ursächlich zurückgeführt werden. Dasselbe gilt für die Gabe von Ibuprofen, da Morbus Crohn beim Beschwerdeführer aufgrund der histologischen Befunde der Appendektomie auszuschließen war. Somit kann auch diese Ursache nicht auf die eigentümlichen, Verhältnisse bei Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen eines Auslandseinsatzes ursächlich zurückgeführt werden Schließlich hatte auch die Salmonelleninfektion keine Auswirkung auf die beiden Operationen und kommt somit ebenso nicht als kausale Ursache in Frage. Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HVG somit nicht vorliegen, die geltend gemachten Gesundheitsbeschädigungen "Morbus Crohn, Bauchdeckenabszess, Ileostomie und Salmonellen im Blut" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden und die Zuerkennung der Beschädigtenrente in der Folge damit auch nicht in Frage kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht vorliegen, die geltend gemachten Gesundheitsbeschädigungen "Morbus Crohn, Bauchdeckenabszess, Ileostomie und Salmonellen im Blut" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden und die Zuerkennung der Beschädigtenrente in der Folge damit auch nicht in Frage kommt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Lösung des Falles basierte auf der Klärung des Sachverhaltes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2101184.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.