RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlW240 2190025-1 SpruchW240 2190025-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 1106756408-160303828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 1106756408-160303828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Eritrea, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er im Wesentlichen angab, seine Eltern seien verstorben, er habe noch eine 23jährige Schwester. Er habe Eritrea verlassen, weil der Beschwerdeführer von Eritrea nach Äthiopien von seiner Mutter mitgenommen worden sei, weil es in Eritrea eine Razzia gegeben habe wegen des Militärdienstes. Seine Mutter habe jemanden kennengelernt, der aus Äthiopien stamme und habe einfach mit ihm weiterleben wollen. Seine Mutter sei in der Folge an HIV gestorben, diese Erkrankung habe sie vom Stiefvater des Beschwerdeführers bekommen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Schwester in Äthiopien gelebt, er habe aber nicht länger in diesem Land leben können, weil er nicht legal dort gelebt hätte und aus Eritrea stamme. Am 01.09.2016 erfolgte eine Einvernahme vor dem BFA im Zuge des Dublinverfahrens. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 06.02.2018 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen folgende Angaben: "(...) LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein, ich habe keine. LA: Welche Dokumente haben Sie in Eritrea je besessen? VP: Ich habe Eritrea als Kind mit meiner Mutter und meiner Schwester verlassen. Ich hatte keine Dokumente. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Ja, hatte ich einmal. LA: Wo befindet sich dieser Reisepass? VP: Als wir in der Türkei waren mussten wir unsere Kleidung und unserer Geld, unseren Pass wegwerfen um uns selbst zu retten. LA: Handelte es sich um einen echten oder einen gefälschten Reisepass? VP: Es war kein richtiger, kein echter Pass. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich bin bis zur sechsten Klasse in die Schule gegangen. Von der ersten bis zur zweiten haben ich die Schule in Eritrea besucht und von der dritten bis zur vierten Klasse in Äthiopien. LA: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? VP: Mit sieben und acht Jahren bin ich in Eritrea zur Schule gegangen, die erste und zweite Klasse. Von der dritten bis zur sechsten in Äthiopien. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Sechs Jahre. In der sechsten Klasse habe ich aufgehört. Ich habe sie nicht abgeschlossen. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Die Religion meiner Mutter war Penticostal (Pfingstgemeinde). Nachdem ich in einem arabischen Land war hatte ich keine andere Wahl, als meine Religion zu wechseln. Ich habe es nicht freiwillig gemacht, sondern damit ich in einem arabischen Land leben kann. Ich bin sozusagen Moslem, nicht weil ich mich auskenne, sondern weil ich die Religion angenommen habe, um überleben zu können. LA: Sind sie schiitischer oder sunnitischer Moslem? VP: Wie gesagt, ich kenne mich da nicht aus. Ich war in einem arabischen Land und wurde Moslem, weil ich überleben wollte. Ich kenne mich mit Sunniten und Schiiten nicht aus. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Tigrinja. LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse Retz, Brunngasse 5/5? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich lebe im Camp und der Staat unterstützt mich. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Ich bin nicht wirklich Mitglied, aber ich mache dort einen Deutschkurs. Dort in der Kirche helfe ich ein bisschen mit, wenn man Stühle tragen muss und ich spiele auch dort Fußball. Nachgefragt, ob ich einem Verein Fußball spiele, gebe ich an, dass es Leute sind, die im Camp leben. Es kommen auch Österreicher dazu. Es ist ein Österreicher, der uns trainiert. Wir trainieren zweimal die Woche und außerhalb dessen spielen wir auch selbst Fußball. LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Ja. Ich habe XXXX (phonetisch) hier.VP: Ja. Ich habe römisch 40 (phonetisch) hier. LA: Wer ist XXXX ?LA: Wer ist römisch 40 ? VP: XXXX ist ein Mann. XXXX ich habe mir das nicht richtig gemerkt. Er ist mein Freund.VP: römisch 40 ist ein Mann. römisch 40 ich habe mir das nicht richtig gemerkt. Er ist mein Freund. LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? VP: Ich habe viele Freunde. XXXX ist Lehrerin. Es gibt noch XXXX , die auch Lehrerin ist.VP: Ich habe viele Freunde. römisch 40 ist Lehrerin. Es gibt noch römisch 40 , die auch Lehrerin ist. Nachgefragt, ich habe keine Verwandten in Österreich. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ja, ich habe mach das zweimal pro Woche. Ich wohne in Retz. Ich habe schon einmal oder zweimal bei der Caritas gefragt, ob wir was bekommen. Es sind Mütter, die uns zu Hause, in der Kirche etwas beibringen. Ich lege Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vor. (Anm.: Diese werden in Kopie zum Akt genommen.)VP: Ja, ich habe mach das zweimal pro Woche. Ich wohne in Retz. Ich habe schon einmal oder zweimal bei der Caritas gefragt, ob wir was bekommen. Es sind Mütter, die uns zu Hause, in der Kirche etwas beibringen. Ich lege Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vor. Anmerkung, Diese werden in Kopie zum Akt genommen.) LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ein bisschen. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich bin gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Wie ist Ihr Familienstand? Wie viele leibliche Kinder haben Sie? VP: Ich bin ledig, aber hier habe ich eine Freundin. Ich habe keine Kinder. LA: Wie lauten der Namen und das Geburtsdatum Ihrer Freundin? VP: XXXX . Ich weiß aber nicht wann sie geboren wurde.VP: römisch 40 . Ich weiß aber nicht wann sie geboren wurde. Nachgefragt, sie ist Eritreerin. Nachgefragt, über welchen Aufenthaltsstatus meine Freundin verfügt, gebe ich an, dass sie im Camp lebt. Sie wohnt im Camp und wir wollten aber gemeinsam leben. Wir haben das bei der Caritas beantragt. Wir wollten ohne zu heiraten zusammen leben, aber es hat nicht geklappt. Nachgefragt, über welchen Aufenthaltsstatus meine Freundin verfügt, gebe ich an, dass sie noch keinen Aufenthaltsstatus hat. Sie hat ein Interview gemacht und sie wartet noch. LA: Bitte schildern Sie chronologisch wann Sie wo gelebt haben. Geben Sie wenn möglich konkrete Adressen bekannt. VP: Ich lebte bis ich acht Jahre alt war, in XXXX . Dann hat mich meine Mutter nach Äthiopien mitgenommen, weil sie dort geheiratet hat. Danach lebte ich in XXXX .VP: Ich lebte bis ich acht Jahre alt war, in römisch 40 . Dann hat mich meine Mutter nach Äthiopien mitgenommen, weil sie dort geheiratet hat. Danach lebte ich in römisch 40 . LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Eritrea gelebt? VP: Ich bin mit acht Jahren ausgereist. Weil ich als Kind von dort weggegangen bin weiß ich weiß nicht. Ich habe in XXXX . Nähere Angaben kann ich nicht machen.VP: Ich bin mit acht Jahren ausgereist. Weil ich als Kind von dort weggegangen bin weiß ich weiß nicht. Ich habe in römisch 40 . Nähere Angaben kann ich nicht machen. LA: Mit wem haben Sie dort zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meiner Mutter und meiner Schwester. LA: Bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig? VP: An das Jahr kann ich mich nicht erinnern. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Mit acht Jahren, ansonsten kann ich mich nicht erinnern. Meine Mutter hat mich mitgenommen. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Meine Mutter hat Handel betrieben. Sie hatte ein Geschäft. Davon lebten wir. Nachgefragt, womit meine Mutter gehandelt hat, gebe ich an, dass sie einen kleinen Laden hatte. Es gab Milch, Brot und solche Kleinigkeiten. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland Eritrea, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Nein. LA: Wer Ihrer Angehörigen lebt derzeit in Eritrea? VP: Es gibt niemanden. LA: Haben Sie Onkeln oder Tanten in Ihrem Heimatland? VP: Habe ich nicht. LA: Wo leben Ihre Mutter und Ihre Schwester derzeit? VP: Meine Mutter ist verstorben. Als ich in Äthiopien war lebte meine Schwester in Saudi Arabien, aber ich weiß nicht, wo sie sich jetzt aufhält. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Schwester? VP: Ich hatte mit meiner Schwester Kontakt bis ich hierher kam und mir in Traiskirchen mein Telefon gestohlen wurde. Ich hatte telefonischen Kontakt. Seitdem konnte ich meine Schwester nicht mehr kontaktieren. LA: Aus welchem Grund verließen Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester Ihr Heimatland? Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester Ihr Heimatland verließen. VP: Meine Mutter hat sich um unser zukünftiges Leben Sorgen gemacht, weil man ja den Militärdienst ableisten muss. Zusätzlich kam noch dazu, dass sie Angehörige der Penticostal Gemeinde war und deshalb sind wir geflohen. Weil meine Mutter in Äthiopien einen Mann geheiratet hat, durften wir aufgrund dessen in Äthiopien leben und hatten einen Aufenthaltsstatus. Dann haben wir angefangen dort zu leben. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Äthiopien? VP: Wir lebten aufgrund des Aufenthaltsstatus von meinem Stiefvater. LA: Haben Sie jemals versucht die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen? VP: Das habe ich nicht versucht. LA: Wann verstarb Ihre Mutter? VP: Im Jahr
- LA: Von wann bis wann lebten Sie in Äthiopien? VP: Von acht Jahren, bis ich 17 Jahre alt wurde. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Vom Jahr 2007 bis
- Ich habe ja gesagt, dass ich mit acht Jahren nach Äthiopien gekommen bin, aber im Jahr 2012 aus Äthiopien weggegangen bin. LA: Warum haben Sie sich nicht dazu entschlossen in Ihr Heimatland Eritrea zurückzukehren? VP: Es gibt keine Menschenrechte in Eritrea und es gibt keine politische Freiheit. Wenn ich in meinem Alter nach Eritrea zurückkehren würde, würde mich der Militärdienst erwarten, Gefängnis oder der Tod. LA: Auch in anderen Ländern muss ein Militärdienst abgeleistet werden. VP: Aber das eritreische Militär ist anders. Wenn man die
- Klasse abgeschlossen hat, muss man zum Militär. Danach gibt es keine Freiheit mehr. Danach darf man nicht mehr hinaus. (10 Minuten Pause) LA: Wie lautete der Name Ihrer Schule in Eritrea? VP: Die Schule hieß XXXX .VP: Die Schule hieß römisch 40 . LA: Wo befand sich diese Schule konkret? VP: Ich kann mich jetzt nicht daran erinnern. LA: Wo befinden sich Ihre Schulzeugnisse? VP: Habe ich nicht. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Wir haben sie nicht mitgenommen bei der Ausreise. Es war bei meiner Mutter, aber ich weiß nicht, wo es ist. LA: Warum sollte Ihre Mutter all Ihre Dokumente, unter anderem um Ihre Identität zu beweisen, in Eritrea zurücklassen? VP: Meine Mutter hat nicht an unsere Zukunft in Eritrea geglaubt. Zusätzlich kam es noch dazu, dass sie Penticostal war. Es gab keine Glaubensfreiheit. Deshalb sind wir von dort geflüchtet. LA: Wo lebte Ihr Vater? VP: Ich kenne meinen Vater nicht. LA: Welchen Sprachen sprechen Sie? VP: Ich konnte Tigrinja, aber nachdem ich nach Äthiopien gekommen bin, habe ich begonnen Amharisch zu sprechen und habe Tigrinja vergessen. LA: Welche Sprachen haben Sie mit Ihrer Mutter gesprochen? VP: Meine Mutter konnte drei Sprachen. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Wir haben uns auf Amharisch verständigt, aber meine Mutter konnte Amharisch, Tigrinja und Arabisch. LA: Welche Staatsangehörigkeit hatte Ihre Mutter? VP: Eritrea. LA: Warum sprach Ihre Mutter dann Amharisch mit Ihnen und nicht Tigrinja? VP: Wir haben angefangen Amharisch zu sprechen, nachdem ich in Äthiopien war und am besten habe ich auch angefangen zu sprechen nachdem ich in Äthiopien war. Ich konnte auch Tigrinja, aber ich habe es vergessen. (Anm.: Die Dolmetscherin wird gebeten mit dem AW ein kurzes Gespräch in Tigrinja zu führen um die Sprachkenntnisse zu überprüfen. Sofort nach der Mitteilung behauptete der AW erneut nicht Tigrinja sprechen zu können, da er dies vergessen hat.)Anmerkung, Die Dolmetscherin wird gebeten mit dem AW ein kurzes Gespräch in Tigrinja zu führen um die Sprachkenntnisse zu überprüfen. Sofort nach der Mitteilung behauptete der AW erneut nicht Tigrinja sprechen zu können, da er dies vergessen hat.) Anm.: Nachfolgende zwei Fragen werden auf Tigrinja gestellt:Anmerkung, Nachfolgende zwei Fragen werden auf Tigrinja gestellt: LA: Wie ist das Wetter heute? VP: Gut. LA: Wie sind Sie heute hierhergekommen? VP: Ich spreche nur ein bisschen Tigrinja, da es schon lange her ist. Anm.: Die Einvernahme wir auf Amharisch fortgeführt.Anmerkung, Die Einvernahme wir auf Amharisch fortgeführt. LA: Es ist sehr untypisch, dass Sie als Staatsbürger Eritreas nicht annähernd die Sprache Tigrinja beherrschen. Zudem können Sie Ihre Identität nicht belegen. VP: Ich habe doch ein bisschen was verstanden. Ich habe erst mit sechs angefangen zu sprechen. Mit sieben und acht Jahren habe ich in der Schule die Sprache gelernt und angefangen zu sprechen. In Äthiopien habe ich dann angefangen ordentlich zu sprechen und habe amharisch gelernt. LA: Wie haben Sie sich bis zu Ihrem sechsten Lebensjahr mit Ihrer Mutter unterhalten? VP: Bis sechs Jahre, habe ich mich mit meiner Mutter in Tigrinja verständigt. In Äthiopien mussten wir uns mit meinem Stiefvater verständigen. Deshalb musste ich Amharisch sprechen und auch mit meinen Freunden habe ich Amharisch gesprochen. Dann ging die Sprache verloren. LA: Warum hat Ihre Mutter nicht weiterhin Tigrinja mit Ihnen gesprochen? VP: Weil ihr Mann Äthiopier war. LA: Das heißt nicht, dass Ihre Mutter nicht Tigrinja mit Ihnen sprechen hätte können. VP: Meine Mutter konnte drei Sprachen. Dort in dem Land musste sie doch die Landessprache sprechen oder nicht? LA: Warum sollte Ihre Mutter mit Ihnen nach Äthiopien gehen und sofort die Sprache wechseln? VP: Nein, auch in XXXX hat man Amharisch gesprochen. In manchen Gegenden hat man Amharisch gesprochen.VP: Nein, auch in römisch 40 hat man Amharisch gesprochen. In manchen Gegenden hat man Amharisch gesprochen. LA: Welche Sprache war die Unterrichtssprache in der Schule XXXX ?LA: Welche Sprache war die Unterrichtssprache in der Schule römisch 40 ? VP: Wir haben dort auch Amharisch gelernt, Afar, Arabisch, auch Tigrinja, damit wir uns mit Menschen gut verständigen können. LA: Welchen Sprachen sprechen Sie? VP: Ich habe in arabischen Ländern Hindu und etwas arabisch gelernt. Ich spreche noch Amharisch ein bisschen kann ich noch Gurge. Das ist eine Sprache, die ich gelernt habe, als wir dort in der Gegend Gurge gewohnt haben. Das habe ich damals gelernt. LA: Sie sprechen vier verschiedene Sprachen und sprechen nicht Tigrinja? VP: Ein wenig. Tigrinja kann ich auch ganz wenig. (Anm.: Dem AW wird durch die Dolmetscherin ein Absatz auf Tigrinja vorgelesen und er wird ersucht in Amharisch den Inhalt wiederzugeben. Es können lediglich einzelne Passagen angegeben werden.)Anmerkung, Dem AW wird durch die Dolmetscherin ein Absatz auf Tigrinja vorgelesen und er wird ersucht in Amharisch den Inhalt wiederzugeben. Es können lediglich einzelne Passagen angegeben werden.) LA: Welche Staatsbürgerschaft hatte Ihr Vater? VP: Eritrea. LA: Bitte beschreiben Sie Ihren Aufenthaltstitel aus Äthiopien mit sämtlichen Details. VP: Als ich in Äthiopien ankam, hatten wir eine Aufenthaltsgenehmigung wegen meinem Stiefvater. Meine Mutter hatte eine Aufenthaltsgenehmigung. Deshalb hatten wir das auch. LA: Bitte beschreiben Sie diese Aufenthaltsgenehmigung mit sämtlichen Details. Wie hat diese ausgesehen? Welche Informationen standen darauf? VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Welche Behörde stellte die Aufenthaltsgenehmigung aus? VP: Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß es nicht. LA: Wie lange war die Aufenthaltsgenehmigung gültig? VP: Ich weiß nicht mehr genau. Er hat die Aufenthaltsgenehmigung für meine Mutter ausstellen lassen. Uns hat er zur Schule geschickt. Ansonsten kann ich mich an nichts erinnern. LA: Welche Dokumente haben Sie in Äthiopien je besessen? VP: Ich hatte in Äthiopien keine Dokumente. Meine Schwester lebte in einem arabischen Land und sie hat mir was machen lassen. So konnte ich ausreisen. Nachdem meine Mutter verstorben ist, hatte ich in Äthiopien keine Dokumente. Ich war einfach auf der Straße. LA: Hatten Sie keine Schulzeugnisse aus Äthiopien? VP: Nachdem ich dorthin gekommen bin hat mich mein Stiefvater für die dritte Klasse angemeldet. Dann bin ich von der dritten bis zur sechsten Klasse zur Schule gegangen. Als meine Mutter verstarb und wir von dort weggingen ließen wir die Schulzeugnisse zurück und weil uns etwas passiert ist. LA: Wohin gingen Sie? VP: Wir sind mit einem Fahrzeug mit einem unbekannten von dort weggegangen weil es ein Samstag war. Mein Stiefvater hat meine Schwester vergewaltigt. Daraufhin hat er uns zu Hause eingesperrt. Erst als er am Montag zur Arbeit ging sind wir aus dem Haus hinausgegangen und sind mit einem Fahrzeug, das Waren geladen hatte, nach Addis Abeba gelangt. LA: Von wann bis wann lebten Sie in Addis Abeba? VP: Meine Schwester lebte vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 dort. Ich lebte vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2012 dort. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Äthiopien? VP: Meine Schwester hat sich gefragt, wie lange wir so ein Leben führen sollen. Wir lebten zuerst auf der Straße. Als sie nach Saudi Arabien ging, hinterließ sie mir eine Nachricht in einem Kiosk. Damit ich ihr nicht folge. Ich lebte dann auf der Straße. Wir lebten ein schlimmes Leben. Wir haben Benzin geschnüffelt, damit wir das Leben überstehen und die Leute haben uns kein Essen gegeben. Wir haben nur das gegessen, was uns die Leute gegeben haben. Wir mussten in der Kälte übernachten, unter einem Teppich. Wir schnüffelten Benzin um es zu überstehen. Seit ich hier in diesem Land hier lebe, geht es mir gut, Gott sei Dank. LA: Von wann bis wann lebten Sie in Qatar? VP: In Qatar lebte ich vom Jahr 2012 bis zum 24.11.
- An diesem Tag bin ich ausgereist. LA: Bitte benennen Sie Ihre Wohnadresse in Qatar. VP: XXXX ).VP: römisch 40 ). LA: XXXX ?LA: römisch 40 ? VP: Es ist eine Ortschaft und kein Viertel. Es ist so wie Retz. Es gibt in der Umgebung zum Beispiel XXXX .VP: Es ist eine Ortschaft und kein Viertel. Es ist so wie Retz. Es gibt in der Umgebung zum Beispiel römisch 40 . Nachgefragt, ob ich die Adresse noch konkretisieren kann, gebe ich an, dass es dort die Shafi Moschee gibt. Wir haben hier geschlafen und hier gearbeitet. Wir haben sehr viel gelitten. Diese Straße hier ist eine Straße wo man als Tagelöhner herumstehen kann und man findet dann eine Arbeit. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Qatar? VP: Erstens hatte ich in Qatar keinen legalen Aufenthaltsstatus und zweitens die Polizei hält dich dort an und dann nehmen sie dir dein ganzes Geld und dann lassen sie dich wieder auf die Straße frei. Dann nehmen sie uns wieder das Geld weg, wenn wir noch einmal gearbeitet haben. LA: Wie haben Sie in Äthiopien Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Als meine Schwester noch da war, haben wir uns gegenseitig unterstützt. Ich habe Schuhe geputzt und sie hat dann in meiner Nähe Tee verkauft. Nach dem meine Schwester ausgereist ist, war ich dann einsam. Ich war dann mit den anderen Kindern auf der Straße. Wir hatten überhaupt keine Menschrechte. Die Menschen hätten uns umbringen können. LA: Warum ließ Ihre Schwester Sie alleine zurück? VP: Sie hat sich gefragt, wie lange sie das Leben so führen soll. Sie hat dem Kiosk Besitzer gesagt, dass wenn sie zuerst abreist, sie mich abholen wird. Sie hat dieses Versprechen bei ihm hinterlassen. Nach einer Weile, zwei Jahre später, hat meine Schwester die Sache für mich erledigt und ich bin nach Qatar ausgereist. Sie war in Saudi Arabien. Sie hat dann das für mich für Qatar erledigt und dann bin ich nach Qatar gegangen. Es gibt Schlepper, die zwischen diesen Ländern Saudi Arabien und Äthiopien arbeiten und sich kennen. Diese haben das erledigt. LA: Wie lautete der Name Ihrer Schule in Äthiopien? VP: Gubre Schule in der Gurge Region. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Eritrea? VP: In Eritrea gibt es keine Menschenrechte und keine politische Freiheit. Man würde mir vorwerfen, dass ich das Land verraten hätte und aus diesem Grund sogar bis zum Tod kommen. Außerdem habe ich keine Familie. Selbst dort in den Militärdienst zu gehen, bedeutet das Ende deines Lebens. Außerdem möchte ich nicht dort leben. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf Eritrea wichtig erscheint oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Ich möchte korrigieren, dass man erst nach Abschluss der
- Klasse zum Militär in Eritrea geht. Danach gibt es keine Freiheit und man kommt nicht mehr hinaus. Zu Seite 7 möchte ich angeben, dass sich die Schule XXXX in XXXX befindet.Zu Seite 7 möchte ich angeben, dass sich die Schule römisch 40 in römisch 40 befindet. Ich möchte noch angeben, dass meine Mutter aufgrund Ihres Glaubens bedroht wurde und deshalb Angst hatte. Aus diesem Grund hat sie auch das Land verlassen. Sonst habe ich keine Einwendungen. (...)"
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 1106756408-160303828, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Eritrea zulässig sei sowie unter Spruchteil VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.Zl. 1106756408-160303828, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Eritrea zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Eritrea getroffen. Es wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Eine Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Eritrea habe nicht festgestellt werden können. Eine Rückkehr in seine Heimat sei zumutbar.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angebe sowie aus politischen Gründen geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe als Kind mit der Mutter aus Eritrea flüchten müssen, da sie befürchtet hätten, ihr Leben lang den Militärdienst verrichten zu müssen. Der Militärdienst in Eritrea sei regelmäßig in unbegrenzter Dauer und von menschenrechtswidrigen Übergriffen der Offiziere gekennzeichnet. Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und er habe daher aus berechtigter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen müssen. Die Beweiswürdigung im Bescheid sei nicht nachvollziehbar. In der Beweiswürdigung würden die nicht genauen Kindheitserinnerungen thematisiert, obwohl diese nachvollziehbar erscheinen, weil der Beschwerdeführer nunmehr als Kind Eritrea verlassen habe. Die Behauptung des BFA, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr keine Bestrafung zu befürchten, widerspreche den Länderberichten. Das BFA habe nicht beachtet, dass der Militärdienst und die Flucht aus Eritrea von der Regierung des Landes als eine Handlung des Widerstandes angesehen werde und der Beschwerdeführer daher aus politischen Gründen verfolgt werde. Dem Beschwerdeführer sei allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Am 13.11.2018 langte ein Mutter-Kind-Pass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beim BVwG ein mit einem errechneten Geburtstermin im April
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 30.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Vertreter des MigrantInnenvereins St. Marx, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft, der Lage in Eritrea und zu seiner Integration befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise aus Eritrea sowie seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde ein Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.02.2018 und USDOS US Department of State- Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, 20.04.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, es langte keine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Betreffend den Beschwerdeführer wurden Integrationsunterlagen und Unterstützungs-schreiben vorgelegt.
- Am 18.03.2019 wurde der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Eritrea, datiert mit 26.02.2019, sowie das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, E-5022/2017, vom 10.07.2018, welches auch auf das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 Zl. IVD-7898/2015 verweist, mit einer Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme übermittelt. Am 04.04.2019 langte eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung ein. Darin wurde ausgeführt, dass die aktualisierten Länderberichte darlegen würden, dass sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Änderungen ergeben hätten. Die Repressivität des eritreischen Regimes habe nicht nachgelassen, zudem sei das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Eritrea. Er gehört der Volksgruppe der Tigrinya an. Der Beschwerdeführer, der seinen leiblichen Vater nie kannte, ist mit acht Jahren im Jahr 2007 mit seiner Mutter nach Äthiopien ausreiste, wo er bis zum Jahr 2012 gelebt hatte. Seine Mutter starb 2007, er hat noch eine Schwester, die nicht in Eritrea lebt. Ab 2012 hat er bis 2015 in Katar gelebt, von wo aus er im November 2015 über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt ist. In Eritrea, von wo er vor mehr als 15 Jahren zuletzt als Kind war, hat er keinerlei sozialen oder familiäre Anknüpfungspunkte und keinerlei Eigentum. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls nicht glaubhaft darlegen können, dass er während der Zeit seines Aufenthaltes in Eritrea Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Eritrea hatte und hat auch keine Einberufung zum Nationaldienst erhalten. Er hat auch nicht vorgebracht, dass er sich in Eritrea oder in Europa gegen das Regime in Eritrea politisch betätigt hat. Er leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. In Österreich führt er eine Lebensgemeinschaft mit einer eritreischen Staatsangehörigen, die von ihm im April 2019 ein Kind erwartet. Zu Eritrea wird folgendes festgestellt Politische Lage Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Land ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen und ist faktisch inaktiv (AA 24.5.2018). Seit der Unabhängigkeit des Landes gab es keine Wahlen auf nationaler Ebene (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 25.2.2018). De facto handelt es sich um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.2.2018).Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Land ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen und ist faktisch inaktiv (AA 24.5.2018). Seit der Unabhängigkeit des Landes gab es keine Wahlen auf nationaler Ebene (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 25.2.2018). De facto handelt es sich um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.2.2018). Am Sonntag, 8.7.2018, kam es in Asmara zu einem historischen Treffen zwischen dem äthiopischen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed und dem seit 25 Jahren herrschenden eritreischen Staatschef Isaias Afewerki (JA 9.7.2018; vgl. NZZ 9.7.2018). Am Montag, 9.7.2018, wurde ein Friedens- und Freundschaftsvertrag unterzeichnet (AN 11.7.2018; vgl. AN 28.12.2018, NZZ 9.7.2018) und somit der Kriegszustand zwischen den Nachbarstaaten offiziell für beendet erklärt (AN 11.7.2018). Die beiden Staatschefs haben sich nicht nur auf den Frieden geeinigt, sondern auf eine umfassende Kooperation (DS 9.7.2018). Mit der Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung haben sie den Weg für eine dauerhafte Versöhnung geebnet (JA 9.7.2018).Am Sonntag, 8.7.2018, kam es in Asmara zu einem historischen Treffen zwischen dem äthiopischen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed und dem seit 25 Jahren herrschenden eritreischen Staatschef Isaias Afewerki (JA 9.7.2018; vergleiche NZZ 9.7.2018). Am Montag, 9.7.2018, wurde ein Friedens- und Freundschaftsvertrag unterzeichnet (AN 11.7.2018; vergleiche AN 28.12.2018, NZZ 9.7.2018) und somit der Kriegszustand zwischen den Nachbarstaaten offiziell für beendet erklärt (AN 11.7.2018). Die beiden Staatschefs haben sich nicht nur auf den Frieden geeinigt, sondern auf eine umfassende Kooperation (DS 9.7.2018). Mit der Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung haben sie den Weg für eine dauerhafte Versöhnung geebnet (JA 9.7.2018). Äthiopien und Eritrea vereinbarten, ihre diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen, ihre Grenzen zu öffnen, die Wiederaufnahme des Luft- und Seeverkehrs und den Personenverkehr zwischen den beiden Ländern zu ermöglichen (BBC 9.7.2018; vgl. JA 8.7.2018, JA 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Einen Tag nach der Friedenserklärung wurde die Telefonverbindung zwischen Äthiopien und Eritrea wieder hergestellt und es gibt nun wieder Flüge von Addis Abeba nach Eritrea (AN 29.1.2019; vgl. BBC 9.7.2018, DS 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Auch die Landgrenze wurde wieder geöffnet (AFAR 15.1.2019; vgl. AN 28.12.2018; AN 29.12.2018). Der Handel von äthiopischer Seite reicht nun nach Asmara und in andere große eritreische Städte. In umgekehrter Richtung hält der Flüchtlingsstrom an (AN 28.12.2018).Äthiopien und Eritrea vereinbarten, ihre diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen, ihre Grenzen zu öffnen, die Wiederaufnahme des Luft- und Seeverkehrs und den Personenverkehr zwischen den beiden Ländern zu ermöglichen (BBC 9.7.2018; vergleiche JA 8.7.2018, JA 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Einen Tag nach der Friedenserklärung wurde die Telefonverbindung zwischen Äthiopien und Eritrea wieder hergestellt und es gibt nun wieder Flüge von Addis Abeba nach Eritrea (AN 29.1.2019; vergleiche BBC 9.7.2018, DS 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Auch die Landgrenze wurde wieder geöffnet (AFAR 15.1.2019; vergleiche AN 28.12.2018; AN 29.12.2018). Der Handel von äthiopischer Seite reicht nun nach Asmara und in andere große eritreische Städte. In umgekehrter Richtung hält der Flüchtlingsstrom an (AN 28.12.2018). Durch die Erleichterung des Personenverkehrs, des Zugangs zu den Häfen und die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Landes wird sich die Lage zwangsläufig ändern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regentschaft von Isaias Afeworki anpassen wird (JA 9.7.2018). Bisher hat die eritreische Regierung weder ein Programm für demokratische Reformen eingeführt, noch die Menschenrechtslage im Land verbessert. Die Öffnung der Grenze zu Äthiopien hat dazu geführt, dass Tausende von Eritreern aus dem Land strömen. Bis zu 500 Menschen überqueren täglich die Grenze nach Äthiopien (AFAR 14.11.2018). Außerdem hat Eritrea inzwischen auch Frieden mit Somalia geschlossen (AN 28.12.2018). Die diplomatischen Beziehungen wurden wiederhergestellt, als der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed Farmajo im Juli 2018 seinen Amtskollegen in Asmara besuchte (AN 15.11.2018). Die beiden Länder hatten seit mehr als einem Jahrzehnt angespannte Beziehungen, was insbesondere auf Asmaras angebliche Unterstützung der al Shabaab zurückzuführen ist. Dieser Vorwurf hat außerdem dazu geführt, dass Eritrea seit 2009 Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegt, darunter das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote für politische und militärische Beamte im Ausland, sowie einem Waffenembargo. Die jüngsten Berichte der UN-Embargokommission führen keine Beweise mehr für eine eritreische Unterstützung der Islamisten an (JA 28.7.2018). Letztlich, nach fast einem Jahrzehnt, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im November 2018 einstimmig die Aufhebung des Waffenembargos und der gezielten Sanktionen gegen Eritrea (AFAR 14.11.2018; vgl. AN 28.12.2018). Mit Beendigung der Sanktionen ist Eritrea aus der internationalen Isolation ausgebrochen. Gleichzeitig ist Eritrea ein wichtiger Verbündeter Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate in ihrem Krieg im Jemen. Eritrea verfügt über Stützpunkte, von denen aus beide Länder operieren (AFAR 14.11.2018).Außerdem hat Eritrea inzwischen auch Frieden mit Somalia geschlossen (AN 28.12.2018). Die diplomatischen Beziehungen wurden wiederhergestellt, als der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed Farmajo im Juli 2018 seinen Amtskollegen in Asmara besuchte (AN 15.11.2018). Die beiden Länder hatten seit mehr als einem Jahrzehnt angespannte Beziehungen, was insbesondere auf Asmaras angebliche Unterstützung der al Shabaab zurückzuführen ist. Dieser Vorwurf hat außerdem dazu geführt, dass Eritrea seit 2009 Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegt, darunter das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote für politische und militärische Beamte im Ausland, sowie einem Waffenembargo. Die jüngsten Berichte der UN-Embargokommission führen keine Beweise mehr für eine eritreische Unterstützung der Islamisten an (JA 28.7.2018). Letztlich, nach fast einem Jahrzehnt, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im November 2018 einstimmig die Aufhebung des Waffenembargos und der gezielten Sanktionen gegen Eritrea (AFAR 14.11.2018; vergleiche AN 28.12.2018). Mit Beendigung der Sanktionen ist Eritrea aus der internationalen Isolation ausgebrochen. Gleichzeitig ist Eritrea ein wichtiger Verbündeter Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate in ihrem Krieg im Jemen. Eritrea verfügt über Stützpunkte, von denen aus beide Länder operieren (AFAR 14.11.2018). Auch mit Dschibuti ist es nach Jahren der Konflikte zu einer Entspannung gekommen (AN 15.11.2018; vgl. AN 28.12.2018). Eritrea und Dschibuti haben am 6.9.2018 den territorialen Streit um die Region Ras Doumeira beigelegt und ein neues Friedensabkommen unterzeichnet, mit dem der jahrzehntelange Konflikt zwischen den beiden Ländern effektiv beendet wurde (AJ 11.9.2018; vgl. RFI 6.9.2018). Gleichzeitig kündigten Eritrea und Dschibuti an, ihre diplomatischen Beziehungen wiederherzustellen (AN 15.11.2018).Auch mit Dschibuti ist es nach Jahren der Konflikte zu einer Entspannung gekommen (AN 15.11.2018; vergleiche AN 28.12.2018). Eritrea und Dschibuti haben am 6.9.2018 den territorialen Streit um die Region Ras Doumeira beigelegt und ein neues Friedensabkommen unterzeichnet, mit dem der jahrzehntelange Konflikt zwischen den beiden Ländern effektiv beendet wurde (AJ 11.9.2018; vergleiche RFI 6.9.2018). Gleichzeitig kündigten Eritrea und Dschibuti an, ihre diplomatischen Beziehungen wiederherzustellen (AN 15.11.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung AFAR - African Arguments (15.1.2019): With Ethiopia's border now open, why are Eritreans still fleeing to Sudan?, https://africanarguments.org/2019/01/15/ethiopia-border-open-why-eritrea-sudan-fleeing/, Zugriff 30.1.2019 -Strichaufzählung AFAR - African Arguments (14.11.2018): Why sanctions on Eritrea are being lifted and what it means, https://africanarguments.org/2018/11/14/eritrea-sanctions-lifted-what-it-means/, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (11.9.2018): Eritrea consolidates Horn of Africa peace, Restoration of diplomatic relations among Eritrea, Djibouti, Ethiopia and Somalia signals an end to region's conflict, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/eritrea-consolidates-horn-africa-peace-deal-180910174538098.html, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews (29.1.2019): Ethiopia-Eritrea to regularize trade, transport after trial period, http://www.africanews.com/2019/01/29/ethiopia-eritrea-to-regularize-trade-transport-after-trial-period/, Zugriff 26.2.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews.com (29.12.2018): Eritrea unilaterally shuts border with Ethiopia, http://www.africanews.com/2018/12/29/eritrea-unilaterally-shuts-border-with-ethiopia/, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews (28.12.2018): 2018 Review: Eritrea's top news stories - Ethiopia, Djibouti, UNSC, http://www.africanews.com/2018/12/28/2018-review-eritrea-s-top-news-stories-ethiopia-djibouti-unsc/, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews (15.11.2018): How and why Eritrea's sanctions were lifted, http://www.africanews.com/2018/11/15/how-and-why-eritrea-s-sanctions-were-lifted/, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung AN - AfricaNews.com (11.7.2018): Ethiopia PM says Eritrea peace deal to be accelerated to 'make up for lost opportunities': http://www.africanews.com/2018/07/11/ethiopia-pm-says-eritrea-peace-deal-to-be-accelerated-to-make-up-for-lost/, Zugriff 12.7.2018 -Strichaufzählung BBC - BBC News Africa (9.7.2018): Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afewerki declare end of war, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung DS - derStandard.at (9.7.2018): Äthiopien und Eritrea beenden 20-jährigen Krieg, https://derstandard.at/2000083113948/Langzeit-Rivalen-Aethiopien-und-Eritrea-unterschrieben-Friedensvertrag, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (28.7.2018): Érythrée : le président somalien en visite pour trois jour, https://www.jeuneafrique.com/607578/politique/erythree-le-president-somalien-en-visite-pour-trois-jours/, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (9.7.2018): Rapprochement Éthiopie-Érythrée : " C'est un virage à 180 degrés, mais la route est encore longue ", https://www.jeuneafrique.com/590462/politique/rapprochement-ethiopie-erythree-cest-un-virage-a-180-degres-mais-la-route-est-encore-longue/, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (8.7.2018) Rencontre historique des dirigeants éthiopien et érythréen à Asmara, http://www.jeuneafrique.com/590040/politique/rencontre-historique-des-dirigeants-ethiopien-et-erythreen-a-asmara/, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung KZ - Kleine Zeitung (10.7.2018): Friedenserklärung - Äthiopien und Eritrea können nach 20 Jahren wieder miteinander telefonieren, https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5461739/Friedenserklaerung_Aethiopien-und-Eritrea-koennen-nach-20-Jahren, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.7.2018): Äthiopien treibt den Friedensprozess mit Eritrea schnell voran, https://www.nzz.ch/international/weitere-entspannung-zwischen-aethiopien-und-eritrea-ld.1401941, Zugriff 11.2.2019 -Strichaufzählung RFI - Radio France International (6.9.2018): Accord historique de coopération entre la Somalie, l'Erythrée et l'Ethiopie, http://www.rfi.fr/afrique/20180906-accord-historique-cooperation-somalie-erythree-ethiopie, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 16.1.2019 Sicherheitslage Die Lage bleibt angespannt (FD 26.2.2019). Es wird sich erst erweisen, inwieweit sich die Normalisierung des Verhältnisses zwischen Eritrea und Äthiopien und die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Juli 2018 auf die Sicherheitslage auswirkt (EDA 26.2.2019). Gemäß dem französischem und dem österreichische Außenministerium gilt für ganz Eritrea ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) (BMEIA 26.2.2019; FD 26.2.2019). Das deutsche Auswärtige Amt rät vor Reisen ins Grenzgebiet zu Äthiopien, zum Sudan und zu Dschibuti ab (AA 16.1.2019). Zudem besteht insbesondere im Grenzgebiet zu Äthiopien und Dschibuti landesweit akute Minengefahr (AA 26.2.2019; vgl. BMEIA 26.2.2019). Daneben kann im Grenzgebiet zu Äthiopien und dem Sudan Gefahr durch dort anwesende bewaffnete Gruppen drohen (FD 26.2.2019). Im Grenzgebiet zum Sudan sind zusätzlich Schmuggler aktiv. Die Situation ist gespannt. Von Reisen dorthin wird abgeraten (EDA 26.2.2019; vgl. FD 26.2.2019).Gemäß dem französischem und dem österreichische Außenministerium gilt für ganz Eritrea ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) (BMEIA 26.2.2019; FD 26.2.2019). Das deutsche Auswärtige Amt rät vor Reisen ins Grenzgebiet zu Äthiopien, zum Sudan und zu Dschibuti ab (AA 16.1.2019). Zudem besteht insbesondere im Grenzgebiet zu Äthiopien und Dschibuti landesweit akute Minengefahr (AA 26.2.2019; vergleiche BMEIA 26.2.2019). Daneben kann im Grenzgebiet zu Äthiopien und dem Sudan Gefahr durch dort anwesende bewaffnete Gruppen drohen (FD 26.2.2019). Im Grenzgebiet zum Sudan sind zusätzlich Schmuggler aktiv. Die Situation ist gespannt. Von Reisen dorthin wird abgeraten (EDA 26.2.2019; vergleiche FD 26.2.2019). Demonstrationen in großen Ballungszentren sind selten, können aber von den Sicherheitskräften gewaltsam unterdrückt werden (FD 26.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (26.2.2019): Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 26.2.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres(26.2.2019): Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/eritrea/, Zugriff 26.2.2019 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (26.2.2019): Reisehinweise Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 26.2.2019 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (26.2.2019): Erythrée, Conseils aux voyageurs, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/erythree/, Zugriff 26.2.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz ist allerdings vor der Kontrolle durch die Exekutive nicht geschützt (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet (AA 25.2.2018). Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 24.5.2018). Die Justiz ist weder unabhängig noch unparteiisch, Korruption ist ein Problem (USDOS 20.4.2018). Die Justiz bleibt unzureichend finanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und Infrastruktur (USDOS 20.4.2018). Die Justizreform geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, welche die alten noch geltenden äthiopischen Gesetzbücher ablösten (AA 25.2.2018).Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz ist allerdings vor der Kontrolle durch die Exekutive nicht geschützt (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet (AA 25.2.2018). Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 24.5.2018). Die Justiz ist weder unabhängig noch unparteiisch, Korruption ist ein Problem (USDOS 20.4.2018). Die Justiz bleibt unzureichend finanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und Infrastruktur (USDOS 20.4.2018). Die Justizreform geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, welche die alten noch geltenden äthiopischen Gesetzbücher ablösten (AA 25.2.2018). Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind. Sie sind auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig (AA 25.2.2018; vgl. AA 24.5.2018, USDOS 20.4.2018). Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 25.2.2018).Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind. Sie sind auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig (AA 25.2.2018; vergleiche AA 24.5.2018, USDOS 20.4.2018). Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 25.2.2018). Traditionelle juristische Institutionen sind der Gerechtigkeit verpflichtet, vernachlässigen aber die Gleichstellung der Geschlechter bis zu einem gewissen Grad (BTI 2018). Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 16.1.2019 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich, die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um innere und äußere Sicherheitsaufgaben zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Dabei ist bei Sicherheitskräften Straflosigkeit die Norm. Es gibt keine bekannten internen oder externen Mechanismen, um Vergehen von Sicherheitskräften zu untersuchen (USDOS 20.4.2018). Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 25.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 16.1.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Ferner kommt es bei Vernehmungen vereinzelt zu Folter. Medizinische Hilfe wird nur im Notfall gewährt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.2.2018).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Ferner kommt es bei Vernehmungen vereinzelt zu Folter. Medizinische Hilfe wird nur im Notfall gewährt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.2.2018). Die Vereinten Nationen und andere Organisationen haben wiederholt über Folter in Eritrea berichtet (BTI 2018; vgl. HRW 17.1.2019, HRW 3.10.2018). U.a. hat die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea festgestellt, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).Die Vereinten Nationen und andere Organisationen haben wiederholt über Folter in Eritrea berichtet (BTI 2018; vergleiche HRW 17.1.2019, HRW 3.10.2018). U.a. hat die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea festgestellt, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018). Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen und zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.2.2018).Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen und zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (3.10.2018): Eritrea: Diplomacy Changes, but Political Prisoners Remain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1445202.html, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 26.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 16.1.2019 Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2018 den 157 von 180 Plätzen ein (TI 2018). Die meisten staatlichen Institutionen sind von Korruption betroffen (BTI 2018). Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 20.4.
- Korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Das offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BTI 2018).Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2018 den 157 von 180 Plätzen ein (TI 2018). Die meisten staatlichen Institutionen sind von Korruption betroffen (BTI 2018). Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 20.4.
- Korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Das offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BTI 2018). Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Jedoch gibt es keine Regierungsstelle, die unabhängig vom Büro des Präsidenten und der PFDJ arbeitet. Es gibt auch keine unabhängige Kontrollinstanz (USDOS 29.6.2017) und keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind weitgehend inaktiv (BTI 2018).Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Jedoch gibt es keine Regierungsstelle, die unabhängig vom Büro des Präsidenten und der PFDJ arbeitet. Es gibt auch keine unabhängige Kontrollinstanz (USDOS 29.6.2017) und keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind weitgehend inaktiv (BTI 2018). Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär bleibt weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BTI 2018). Klientelismus, Vetternwirtschaft und Kleinkriminalität innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Korruption bei der Polizei, die gelegentlich Bestechungsgelder fordert, um Häftlinge freizulassen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Auch die Korruption in der Justiz bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018).Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär bleibt weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BTI 2018). Klientelismus, Vetternwirtschaft und Kleinkriminalität innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Korruption bei der Polizei, die gelegentlich Bestechungsgelder fordert, um Häftlinge freizulassen (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Auch die Korruption in der Justiz bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 16.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ERI, Zugriff 13.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 17.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.6.2017): Investment Climate Statements for 2017 - Eritrea, http://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2017&dlid=269731, Zugriff 17.1.2019 NGOs und Menschenrechtsaktvisiten Eritrea verbietet die Arbeit fast aller NGOs (BTI 2018; vgl. HRW 17.1.2019, USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat die Entstehung einer unabhängigen Zivilgesellschaft seit ihrem Amtsantritt verhindert (BTI 2018). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Ausnahme sind ehemalige Massenorganisationen der Eritrean People's Liberation Front.. Diese stehen jedoch unter strenger staatlicher Kontrolle und spielen keine Rolle bei der Interessenvertretung. Ihr Zweck besteht eher darin, die Ideologie der Regierung durchzusetzen (BTI 2018).Eritrea verbietet die Arbeit fast aller NGOs (BTI 2018; vergleiche HRW 17.1.2019, USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat die Entstehung einer unabhängigen Zivilgesellschaft seit ihrem Amtsantritt verhindert (BTI 2018). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Ausnahme sind ehemalige Massenorganisationen der Eritrean People's Liberation Front.. Diese stehen jedoch unter strenger staatlicher Kontrolle und spielen keine Rolle bei der Interessenvertretung. Ihr Zweck besteht eher darin, die Ideologie der Regierung durchzusetzen (BTI 2018). Die eritreische Regierung behindert ebenso den Zugfang zu unabhängiger humanitärer Hilfe und zu Hilfsorganisationen. Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen. Tätig sind die Finnish Church Aid (FCA), die Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und bewahren ein niedriges Erscheinungsbild ("low profile"). Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung/Wiedereinbürgerung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme) (AA 25.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 17.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 13.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430113.html, Zugriff 17.1.2019 Wehrdienst und Rekrutierungen Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018).Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018). In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019).In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019). Nationaldienstleistende werden seit langem unmenschlich und erniedrigend bestraft, es kommt auch zu Folter (HRW 17.1.2019). Bei geringen Verstößen werden harte Strafen verhängt (AI 30.7.2018). Obwohl die Löhne in den letzten Jahren erhöht wurden, bleiben sie unzureichend, um eine Familie zu ernähren (HRW 17.1.2019). Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Die "People¿s Army" (Volksarmee) in ihrer heutigen Form entstand 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium und existiert parallel bzw. ergänzend zum Nationaldienst. Es gibt keine öffentlich zugängliche gesetzliche Grundlage der Volksarmee, es besteht keine Dienstpflicht und die Volksarmee ist auch nicht Teil des Nationaldiensts. Für die Volksarmee müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 75 Jahren, nicht im Nationaldienst aktiv sein und eine Waffenausbildung absolvieren (SEM 31.1.2017; vgl. SFH 30.9.2018). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.2.2018; vgl. SEM 31.1.2017). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee nicht Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten, sowie Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind auch in diesem Fall hart und für die Entlassung muss ein Schuldeingeständnis unterschrieben werden (SFH 30.9.2018). Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Zum Umgang der Behörden mit Dienstverweigerern liegen nur anekdotische Informationen vor. Sie lassen darauf schließen, dass es keine einheitliche Praxis gibt (SEM 31.1.2017).Die "People¿s Army" (Volksarmee) in ihrer heutigen Form entstand 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium und existiert parallel bzw. ergänzend zum Nationaldienst. Es gibt keine öffentlich zugängliche gesetzliche Grundlage der Volksarmee, es besteht keine Dienstpflicht und die Volksarmee ist auch nicht Teil des Nationaldiensts. Für die Volksarmee müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 75 Jahren, nicht im Nationaldienst aktiv sein und eine Waffenausbildung absolvieren (SEM 31.1.2017; vergleiche SFH 30.9.2018). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.2.2018; vergleiche SEM 31.1.2017). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee nicht Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten, sowie Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind auch in diesem Fall hart und für die Entlassung muss ein Schuldeingeständnis unterschrieben werden (SFH 30.9.2018). Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Zum Umgang der Behörden mit Dienstverweigerern liegen nur anekdotische Informationen vor. Sie lassen darauf schließen, dass es keine einheitliche Praxis gibt (SEM 31.1.2017). Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Es kommt jedoch vor, dass Kinder bei Razzien festgehalten und in das Sawa National Training and Education Center gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Minderjährige werden bei (illegalen) Ausreiseversuchen meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft. Diese wird auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 25.2.2018). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von weiblichen Rekruten. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 25.2.2018). Es kommt zudem auch zu Zwangsdiensten, bzw. sexueller Sklaverei von Frauen und Mädchen in Trainingslagern (USDOS 20.4.2018).Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von weiblichen Rekruten. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 25.2.2018). Es kommt zudem auch zu Zwangsdiensten, bzw. sexueller Sklaverei von Frauen und Mädchen in Trainingslagern (USDOS 20.4.2018). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.2.2018). Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018).Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018). Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Einige verlassen die Schule, um der Wehrpflicht zu entkommen, aber ohne eine Bescheinigung des Nationaldienstes können sie weder auf Lebensmittelrationen zugreifen noch ein Unternehmen gründen, eine Mobiltelefon erwerben, einen Führerschein oder ein Bankkonto eröffnen. Darüber hinaus führt das Militär spontane Hausdurchsuchungen durch, um jeden festzunehmen, der im Verdacht steht, sich dem Nationaldienst entziehen zu wollen (AI 30.7.2018). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.2.2018). Rein rechtlich wäre es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Artikel 15 der National Service Proclamation können körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden (ILO 23.10.1995). Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristeten und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vgl. IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommens war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018).Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristeten und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vergleiche IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommens war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (30.7.2018): Op-Ed: Eritrea: no more excuses for indefinite national service, https://www.ecoi.net/de/dokument/1439699.html, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 21.1.2019 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.11.2018): Eritrea-Ethiopia peace leads to a refugee surge, https://www.irinnews.org/news-feature/2018/11/15/eritrea-ethiopia-peace-leads-refugee-surge, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung ILO - International Labor Organization (23.10.1995): Gazette of Eritrean Laws, Published by the Government of Eritrea, Vol. 5/1995 No. 11 Asmara October 23/1995, National Service Proclamation, http://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/SERIAL/79562/85681/F2067220900/ERI79562.pdf, Zugriff 24.1.2019ILO - International Labor Organization (23.10.1995): Gazette of Eritrean Laws, Published by the Government of Eritrea, Vol. 5 aus 1995, No. 11 Asmara October 23 aus 1995,, National Service Proclamation, http://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/SERIAL/79562/85681/F2067220900/ERI79562.pdf, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (31.1.2017): Focus Eritrea - Volksarmee ("Volksmiliz"), https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-volksarmee-d.pdf, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2018): Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora- Steuer", https://www.ecoi.net/en/file/local/1447945/1788_1540559596_3009.pdf, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung TG - The Guardian (12.10.2018): I was euphoric': Eritrea's joy becomes Ethiopia's burden amid huge exodus, https://www.theguardian.com/global-development/2018/oct/12/eritrea-joy-becomes-ethiopia-burden-huge-exodus-refugees, Zugriff 24.1.2019TG - The Guardian (12.10.2018): römisch eins was euphoric': Eritrea's joy becomes Ethiopia's burden amid huge exodus, https://www.theguardian.com/global-development/2018/oct/12/eritrea-joy-becomes-ethiopia-burden-huge-exodus-refugees, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 24.1.2019 Allgemeine Menschenrechtslage In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen (AA 25.2.2018). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Ein Vierteljahrhundert nach der Unabhängigkeit hat das Land immer noch keine Verfassung umgesetzt. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung der international anerkannten Menschenrechte und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BTI 2018). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt, welche von staatlichen Organen nicht respektiert werden (AA 25.2.2018). Somit bleibt die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 24.5.2018; vgl. BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018).In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen (AA 25.2.2018). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Ein Vierteljahrhundert nach der Unabhängigkeit hat das Land immer noch keine Verfassung umgesetzt. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung der international anerkannten Menschenrechte und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BTI 2018). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt, welche von staatlichen Organen nicht respektiert werden (AA 25.2.2018). Somit bleibt die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 24.5.2018; vergleiche BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Folter ( HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019, AA 25.2.2018), Verschwindenlassen und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.2.2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Folter ( HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019, AA 25.2.2018), Verschwindenlassen und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.2.2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018). Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, sie zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 20.4.2018). Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea stellte fest, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018; vgl. HRW 3.10.2018, HRW 17.1.2019, HR 27.8.2018). Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sind eingeschränkt und Bewegungs- und Reisefreiheit beeinträchtigt. Frauen sind von Genitalverstümmelung und häuslicher Gewalt betroffen. Zudem kam es zu Menschenhandel, Zwangs- und Kinderarbeit. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten (HR 27.8.2018).Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea stellte fest, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018; vergleiche HRW 3.10.2018, HRW 17.1.2019, HR 27.8.2018). Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sind eingeschränkt und Bewegungs- und Reisefreiheit beeinträchtigt. Frauen sind von Genitalverstümmelung und häuslicher Gewalt betroffen. Zudem kam es zu Menschenhandel, Zwangs- und Kinderarbeit. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten (HR 27.8.2018). In den Gefängnissen gibt es keinen Ombudsmann der auf Beschwerden reagiert. Es gibt auch keine zivilrechtlichen Verfahren für Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung geltend machen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HR - Human Rights (27.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Eritrea, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/eritrea/, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (3.10.2018): Eritrea: Diplomacy Changes, but Political Prisoners Remain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1445202.html, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 21.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 24.1.2019 Meinungs- und Pressefreiheit Die Presse unterliegt der absoluten Willkür des Präsidenten (RSF 2018). Eritrea belegt im Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen seit Jahren den letzten Platz (BTI 2018; vgl. RSF 2018). Es ist staatlichen Medien untersagt, über negative Entwicklungen zu berichten (BTI 2018).Die Presse unterliegt der absoluten Willkür des Präsidenten (RSF 2018). Eritrea belegt im Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen seit Jahren den letzten Platz (BTI 2018; vergleiche RSF 2018). Es ist staatlichen Medien untersagt, über negative Entwicklungen zu berichten (BTI 2018). Meinungs- und Pressefreiheit sind in Eritrea nicht gewährleistet (AA 24.5.2018; vgl. BTI 2018) bzw. nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle (AA 24.5.2018). Im September 2001 hat die Regierung alle unabhängigen Zeitungen geschlossen und führende Journalisten verhaftet. Diese sind in Isolationshaft und wurden nicht vor Gericht gestellt (HRW 17.1.2019). Derzeit sind mindestens 11 Journalisten in Haft (RSF 2018). Die meisten unabhängigen Journalisten sind inhaftiert oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten Selbstzensur aus Angst vor staatlicher Vergeltung (USDOS 20.4.2018).Meinungs- und Pressefreiheit sind in Eritrea nicht gewährleistet (AA 24.5.2018; vergleiche BTI 2018) bzw. nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle (AA 24.5.2018). Im September 2001 hat die Regierung alle unabhängigen Zeitungen geschlossen und führende Journalisten verhaftet. Diese sind in Isolationshaft und wurden nicht vor Gericht gestellt (HRW 17.1.2019). Derzeit sind mindestens 11 Journalisten in Haft (RSF 2018). Die meisten unabhängigen Journalisten sind inhaftiert oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten Selbstzensur aus Angst vor staatlicher Vergeltung (USDOS 20.4.2018). Radio Erena ist das einzige unabhängige und unpolitische Radio. Es wird von eritreischen Exil-Journalisten in Paris betrieben. Seine Frequenz wird jedoch regelmäßig gestört (RSF 2018). Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden (AA 25.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 21.1.2019 -Strichaufzählung RSF - Reporters sans frontière
(2018): Érythrée, https://rsf.org/fr/erythree, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 24.1.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (BTI 2018; vgl. AA 25.2.2018, USDOS 20.4.2018). Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen zwar Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 20.4.2018). Versammlungen von religiösen Gruppen (Pfingstchristen, reformistisch-orthodoxe Christen, Anhänger des wahhabitischen Islam usw.) sind verboten (BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen, öffentlichen Räumen, wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Teilnehmer von Versammlungen werden oft willkürlich verhaftet, wobei einige jahrelang im Gefängnis bleiben. Bei politischen Demonstrationen kommt es zu allgemeiner Unterdrückung, Überwachung durch Sicherheitskräfte und dem weit verbreiteten Einsatz von Gewalt durch Polizei, Militär und staatliche Sicherheitsorgane. Sicherheitsbeamte infiltrieren private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen, um private Gespräche zu beschatten (USDOS 20.4.2018).Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (BTI 2018; vergleiche AA 25.2.2018, USDOS 20.4.2018). Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen zwar Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 20.4.2018). Versammlungen von religiösen Gruppen (Pfingstchristen, reformistisch-orthodoxe Christen, Anhänger des wahhabitischen Islam usw.) sind verboten (BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen, öffentlichen Räumen, wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Teilnehmer von Versammlungen werden oft willkürlich verhaftet, wobei einige jahrelang im Gefängnis bleiben. Bei politischen Demonstrationen kommt es zu allgemeiner Unterdrückung, Überwachung durch Sicherheitskräfte und dem weit verbreiteten Einsatz von Gewalt durch Polizei, Militär und staatliche Sicherheitsorgane. Sicherheitsbeamte infiltrieren private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen, um private Gespräche zu beschatten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 24.1.2019 Opposition In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ (AA 25.2.2018). Die Staatsführung lehnt die Errichtung einer Demokratie strikt ab (BTI 2018) und die Regierung erlaubt keine weiteren politischen Parteien (USDOS 20.4.2018). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.2.2018). Allerdings gibt es keine organisierte politische Opposition (AA 24.5.2018). Zahlreiche Regimekritiker bzw. politische Akteure und ehemaligen Befürworter der politischen Pluralisierung innerhalb der PFDJ (die sogenannte G-15-Gruppe), befinden sich seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft und werden ohne Zugang zum ordentlichen Rechtsverfahren und ohne Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten festgehalten (AA 24.5.2018). Viele von ihnen gelten als tot oder in schlechtem Zustand. Andere Kritiker der Regierungspolitik wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems und aus Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Familie (BTI 2018). Militärbeamte und hochrangigen PFDJ-Kader muslimischen Glaubens, die nach dem Putschversuch im Januar 2013 verhaftet wurden, bleiben in Haft (BTI 2018). Die Verhaftung des ehemaligen Finanzministers zeigt, dass die Repressionstaktik fortgesetzt wird (HRW 3.10.2018). Berhane Abrehe war im August 2018 wegen der Veröffentlichung eines Buches, in welchem er zum friedlichen Protest gegen die Regierung aufruft, in Haft genommen worden. Er wird an einem unbekannten Ort ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (AI 18.9.2018; vgl. HRW 3.10.2018).Militärbeamte und hochrangigen PFDJ-Kader muslimischen Glaubens, die nach dem Putschversuch im Januar 2013 verhaftet wurden, bleiben in Haft (BTI 2018). Die Verhaftung des ehemaligen Finanzministers zeigt, dass die Repressionstaktik fortgesetzt wird (HRW 3.10.2018). Berhane Abrehe war im August 2018 wegen der Veröffentlichung eines Buches, in welchem er zum friedlichen Protest gegen die Regierung aufruft, in Haft genommen worden. Er wird an einem unbekannten Ort ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (AI 18.9.2018; vergleiche HRW 3.10.2018). Inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (18.9.2018): Ehemaliger Minister willkürlich inhaftiert, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/ehemaliger-minister-willkuerlich-inhaftiert, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (3.10.2018): Eritrea: Diplomacy Changes, but Political Prisoners Remain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1445202.html, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 24.1.2019 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich, hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern sind unzureichend (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle in Haftanstalten (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 20.4.2018). Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von Folter oder schlechten Haftbedingungen zu ermitteln (USDOS 20.4.2018).Die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich, hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern sind unzureichend (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle in Haftanstalten (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von Folter oder schlechten Haftbedingungen zu ermitteln (USDOS 20.4.2018). Dutzende Journalisten sitzen ohne Urteil, Kontakt zu Anwälten oder ihren Familien seit Jahren im Gefängnis und werden gefoltert (HRW 17.1.2019; vgl. RSF 2019). Laut Reporter ohne Grenzen befinden sich aktuell elf Journalisten und vier Medienmitarbeiter in Haft (RSF 2019). Die Regierung hat die Bedingungen ihrer prominentesten Gefangenen, Regierungsbeamten und Reporter weder freigegeben noch verbessert (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 20.4.2018).Dutzende Journalisten sitzen ohne Urteil, Kontakt zu Anwälten oder ihren Familien seit Jahren im Gefängnis und werden gefoltert (HRW 17.1.2019; vergleiche RSF 2019). Laut Reporter ohne Grenzen befinden sich aktuell elf Journalisten und vier Medienmitarbeiter in Haft (RSF 2019). Die Regierung hat die Bedingungen ihrer prominentesten Gefangenen, Regierungsbeamten und Reporter weder freigegeben noch verbessert (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 24.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung RSF - Reporter ohne Grenzen
(2019): Eritrea, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/eritrea/, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 24.1.2019 Todesstrafe Auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 wurde für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe beibehalten. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise bei Hochverrat, Spionage, Kriegsverbrechen, Mord, etc. ausgesprochen werden. Abgeschafft wurde sie durch das neue Strafgesetzbuch u.a. für Fälle von Fahnenflucht, Befehlsverweigerung sowie Feigheit vor dem Feind. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden konnten, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie von Exekutionen im Militär (AA 25.2.2018). Art. 300 des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen wird sogar die Todesstrafe verhängt (UKHO 7.2018).Auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 wurde für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe beibehalten. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise bei Hochverrat, Spionage, Kriegsverbrechen, Mord, etc. ausgesprochen werden. Abgeschafft wurde sie durch das neue Strafgesetzbuch u.a. für Fälle von Fahnenflucht, Befehlsverweigerung sowie Feigheit vor dem Feind. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden konnten, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie von Exekutionen im Militär (AA 25.2.2018). Artikel 300, des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen wird sogar die Todesstrafe verhängt (UKHO 7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2018): Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438573/1226_1531914681_eritrea-ns-illegal-exit-v5-0e-july-2018.pdf, Zugriff 25.1.2019 Religionsfreiheit Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt - ohne Zahlen zu veröffentlichen - das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit "etwa gleich" an (AA 25.2.2018). Dies entspricht auch den Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF 4.2018). Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt (BTI 2018). Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.2.2018; vgl. BTI 2018, HRW 17.1.2019). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen (AA 25.2.2018; vgl. USCIRF 4.2018). Angehörige nicht anerkannter Religionen unterliegen der Überwachung, Einschüchterung und Verhaftungen (BTI 2018).Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt (BTI 2018). Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.2.2018; vergleiche BTI 2018, HRW 17.1.2019). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen (AA 25.2.2018; vergleiche USCIRF 4.2018). Angehörige nicht anerkannter Religionen unterliegen der Überwachung, Einschüchterung und Verhaftungen (BTI 2018). Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber "neuen Religionen" gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handle, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollen. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern - auch nicht in privatem Rahmen - ohne dass die Teilnehmer mit Verhaftungen rechnen müssen (AA 25.2.2018). Die Verleugnung ihrer Religion wäre meist der Preis für die Freilassung. Im März 2018 wurde ein frisch verheiratetes Paar bei seiner Hochzeitsfeier verhaftet. Und auch der eritreisch-orthodoxe Patriarch Antonios, der 2007 von der Regierung abgesetzt wurde, steht weiterhin unter Hausarrest (HRW 17.1.2019). Den Zeugen Jehovas werden alle Bürgerrechte verweigert, christliche und muslimische konfessionelle Minderheiten werden verfolgt (BTI 2018). Dreiundfünfzig Zeugen Jehovas befinden sich nach wie vor in Haft (HRW 17.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2018): Annual Report 2018; Country Reports, Tier 1: Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435645/1226_1529393510_tier1-eritrea.pdf, Zugriff 25.1.2019 Ethnische Minderheiten Eritrea ist ein Multi-ethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen (AA 25.2.2018). Allerdings gibt es noch immer Berichte, dass staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer Minderheiten, insbesondere der nomadischen Kunama und der Afar anhalten (BTI 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Aber auch die ethnischen Minderheitengruppen wie die Saho, Nara und Hedareb sind tendenziell vulnerabel, arm und leiden häufiger an Unterernährung; unter diesen Gemeinschaften ist die Kindersterblichkeit sehr hoch, da nur wenige Eltern Familienangehörige im Ausland haben, die sie finanziell unterstützen können (BTI 2018).Allerdings gibt es noch immer Berichte, dass staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer Minderheiten, insbesondere der nomadischen Kunama und der Afar anhalten (BTI 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Aber auch die ethnischen Minderheitengruppen wie die Saho, Nara und Hedareb sind tendenziell vulnerabel, arm und leiden häufiger an Unterernährung; unter diesen Gemeinschaften ist die Kindersterblichkeit sehr hoch, da nur wenige Eltern Familienangehörige im Ausland haben, die sie finanziell unterstützen können (BTI 2018). Dennoch fungieren Angehörige ethnischer Minderheiten als Mitglieder beim Exekutivrat und beim Zentralrat der Staatspartei PFDJ. Auch einige hochrangige Regierungs- und Parteifunktionäre sind Angehörige von Minderheitengruppen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 25.1.2019 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Position der Frauen ist in der Gesetzgebung Eritreas relativ gut geschützt (NMFA 21.6.2018). Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie, der Arbeit, bei Eigentums- und Erbrecht (USDOS 20.4.2018; vgl. NMFA 21.6.2018). Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dies wird aber von der Regierung nicht durchgesetzt (AA 25.2.2018).Die Position der Frauen ist in der Gesetzgebung Eritreas relativ gut geschützt (NMFA 21.6.2018). Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie, der Arbeit, bei Eigentums- und Erbrecht (USDOS 20.4.2018; vergleiche NMFA 21.6.2018). Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dies wird aber von der Regierung nicht durchgesetzt (AA 25.2.2018). Vergewaltigung ist ein Verbrechen, welches bei Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft wird. Das Gesetz kriminalisiert nicht ausdrücklich Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt wird als Tätlichkeit und Körperverletzung geahndet. Die Behörden greifen nur selten ein (USDOS 20.4.2018). Körperverletzung, häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind strafbar, werden meist jedoch weder angezeigt noch rechtlich verfolgt. Kulturelle Normen verhindern auch das Anzeigen von sexueller Belästigung (USDOS 20.4.2018). Besonders im Militär sind Frauen und Mädchen sexueller Belästigung ausgesetzt, vor allem durch Vorgesetzte. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde berichtet, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen in militärischen Trainingslagern weit verbreitet ist, dass sexuelle Gewalt durch Militärangehörige in Lagern und der Armee der Folter gleichkam und der Zwangsdienst von Frauen und Mädchen in Trainingslagern einer sexuellen Sklaverei gleichkommt (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Viele Mädchen und junge Frauen versuchen daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Nationaldienst entlassen zu werden (AA 25.2.2018).Besonders im Militär sind Frauen und Mädchen sexueller Belästigung ausgesetzt, vor allem durch Vorgesetzte. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde berichtet, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen in militärischen Trainingslagern weit verbreitet ist, dass sexuelle Gewalt durch Militärangehörige in Lagern und der Armee der Folter gleichkam und der Zwangsdienst von Frauen und Mädchen in Trainingslagern einer sexuellen Sklaverei gleichkommt (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Viele Mädchen und junge Frauen versuchen daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Nationaldienst entlassen zu werden (AA 25.2.2018). Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken (USDOS 20.4.2018). In den nationalen und regionalen Parlamenten haben Frauen Anspruch auf 30% der Sitze (NMFA 21.6.2018). Frauen bekleiden vier von 17 Ministerposten und waren auch in anderen Regierungspositionen tätig (USDOS 20.4.2018). In der Praxis allerdings sind Frauen in der Hochschulbildung und in der Verwaltung unterrepräsentiert (BTI 2018). Die National Union of Eritrean Women (NUEW), die eng mit der Regierungspartei verbunden ist, arbeitet an der Verbesserung der Position eritreischer Frauen (NMFA 21.6.2018). In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 25.2.2018). Weibliche Genitalverstümmlung (FGM) ist seit 2007 verboten (AA 25.2.2018; vgl. NMFA 21.6.2018, USDOS 20.4.2018) und mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren und einer Geldstrafe belegt. Dennoch wird FGM in Eritrea praktiziert, in ländlichen Gebieten mehr als in städtischen. Verschiedene Informationskampagnen und Bildungsprogramme der letzten Jahre arbeiten daran die Praxis von FGM zu unterbinden (NMFA 21.6.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Mädchen, die beschnitten werden, ist stark zurückgegangen, nur 5% der unter 5-jährigen Mädchen sind beschnitten. Nach UNICEF-Angaben
(2010)sind insgesamt 33% der Frauen beschnitten (AA 25.2.2018). Unter den Bevölkerungsgruppen der Afar, Hedareb und Tigre, welche in abgelegenen Gebieten leben, in denen die Behörden weniger präsent sind, ist FGM häufiger präsent als bei anderen Bevölkerungsgruppen. Opfer von Genitalverstümmlung sind meist Töchter gering qualifizierter Eltern, Töchter von Familien, die sich an die kulturelle Tradition halten und Töchter aus muslimischen Familien (NMFA 21.6.2018).Weibliche Genitalverstümmlung (FGM) ist seit 2007 verboten (AA 25.2.2018; vergleiche NMFA 21.6.2018, USDOS 20.4.2018) und mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren und einer Geldstrafe belegt. Dennoch wird FGM in Eritrea praktiziert, in ländlichen Gebieten mehr als in städtischen. Verschiedene Informationskampagnen und Bildungsprogramme der letzten Jahre arbeiten daran die Praxis von FGM zu unterbinden (NMFA 21.6.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Mädchen, die beschnitten werden, ist stark zurückgegangen, nur 5% der unter 5-jährigen Mädchen sind beschnitten. Nach UNICEF-Angaben
(2010)sind insgesamt 33% der Frauen beschnitten (AA 25.2.2018). Unter den Bevölkerungsgruppen der Afar, Hedareb und Tigre, welche in abgelegenen Gebieten leben, in denen die Behörden weniger präsent sind, ist FGM häufiger präsent als bei anderen Bevölkerungsgruppen. Opfer von Genitalverstümmlung sind meist Töchter gering qualifizierter Eltern, Töchter von Familien, die sich an die kulturelle Tradition halten und Töchter aus muslimischen Familien (NMFA 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 25.01.2019 -Strichaufzählung NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs (21.6.2018): Algemeen Ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438252/1226_1531731730_aab-eritrea-2018-def.pdf, Zugriff 25.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 25.1.2019 Kinder Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Hinweise, wonach Kinder unter 14 Jahren als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen werden. Die paramilitärische Ausbildung beginnt schon ab dem 16. Lebensjahr (AA 25.2.2018). Jugendliche unter 18 Jahren werden bei Razzien verhaftet und in das Sawa National Training and Education Center gebracht, welches auch eine militärische Schule ist (USDOS 20.4.2018). Es wird berichtet, dass Schülerinnen dort oft sexuell belästigt werden (BTI 2018). Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel. Kinderprostitution, Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten (AA 25.2.2018). Auch Kinderarbeit ist gesetzlich verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung beträgt 18 Jahre; eine Lehre kann schon mit 14 Jahren begonnen werden. Es ist ebenfalls gesetzlich verboten Kinder, Jugendliche und Lehrlinge gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten ausführen zu lassen. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus. Auf dem Land müssen Kinder im Haus und in der Landwirtschaft mitarbeiten. In Asmara treten Kinder als Straßenverkäufer in Erscheinung. Inspektoren des Arbeits- und Sozialministeriums führen unzureichende und unregelmäßig Kontrollen durch um das Gesetz durchzusetzen (AA 25.2.2018). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung für Männer und Frauen beträgt 18 Jahre, obwohl religiöse Entitäten Ehen in jüngeren Jahren dulden können. Mädchen in ländlichen Gebieten bleiben besonders gefährdet für eine frühe Heirat (USDOS 20.4.2018). Die Regierung arbeitet mit UN-Agenturen zusammen, um die Öffentlichkeit diesbezüglich aufzuklären und um das Bewusstsein zu schärfen (NMFA 21.6.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung für Männer und Frauen beträgt 18 Jahre, obwohl religiöse Entitäten Ehen in jüngeren Jahren dulden können. Mädchen in ländlichen Gebieten bleiben besonders gefährdet für eine frühe Heirat (USDOS 20.4.2018). Die Regierung arbeitet mit UN-Agenturen zusammen, um die Öffentlichkeit diesbezüglich aufzuklären und um das Bewusstsein zu schärfen (NMFA 21.6.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Eritrea Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs (21.6.2018): Algemeen Ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438252/1226_1531731730_aab-eritrea-2018-def.pdf, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 28.1.2019 Homosexuelle Homosexualität ist ein soziales Tabu (NMFA 21.6.2018). Homosexuelle Handlungen sind strafbar (AA 25.2.2018; vgl. NMFA 21.6.2018, USDOS 20.4.2018) und können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zu drei Jahren geahndet werden. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht aktiv um (NMFA 21.6.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Nach Art. 310 des neuen Strafgesetzbuchs ("Homosexual Conduct") beträgt das Strafmaß fünf bis sieben Jahre Haft (AA 25.2.2018).Homosexualität ist ein soziales Tabu (NMFA 21.6.2018). Homosexuelle Handlungen sind strafbar (AA 25.2.2018; vergleiche NMFA 21.6.2018, USDOS 20.4.2018) und können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zu drei Jahren geahndet werden. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht aktiv um