4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 31.10.2017 stellte XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei), vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne KORAB, Rechtanwalt in 1010 Wien, bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschuss für Wien (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für Wien) einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin sei seit 1990 Hausbesorgerin der Liegenschaft. In der letzten Zeit sei die Zufriedenheit der Wohnungseigentümer mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zunehmend gesunken, was zu Unannehmlichkeiten für die Eigentümergemeinschaft geführt habe, und auch der Gesamteindruck des Hauses leide darunter. Darüber hinaus sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft diese beschwerliche Arbeit, wie das Steigen auf Leitern, das Bücken und Strecken beim Waschen und Reinigen des Stiegenhauses sowie das Fensterputzen werde erledigen können. Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft unfähig sei, die im Dienstvertrag in Verbindung mit dem Hausbesorgergesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten und Arbeiten durchzuführen. Die mangelhafte Qualität der Arbeit alleine mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.Mit Eingabe vom 31.10.2017 stellte römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei), vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne KORAB, Rechtanwalt in 1010 Wien, bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschuss für Wien (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für Wien) einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin sei seit 1990 Hausbesorgerin der Liegenschaft. In der letzten Zeit sei die Zufriedenheit der Wohnungseigentümer mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zunehmend gesunken, was zu Unannehmlichkeiten für die Eigentümergemeinschaft geführt habe, und auch der Gesamteindruck des Hauses leide darunter. Darüber hinaus sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft diese beschwerliche Arbeit, wie das Steigen auf Leitern, das Bücken und Strecken beim Waschen und Reinigen des Stiegenhauses sowie das Fensterputzen werde erledigen können. Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft unfähig sei, die im Dienstvertrag in Verbindung mit dem Hausbesorgergesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten und Arbeiten durchzuführen. Die mangelhafte Qualität der Arbeit alleine mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Die belangte Behörde forderte den anwaltlichen Vertreter der mitbeteiligten Partei mit Nachricht vom 09.11.2017 auf, die genaue Adresse und die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin mitzuteilen, zumal eine eindeutige Zuordnung des Verfahrens aufgrund fehlender Daten nicht möglich sei. Diesem Ersuchen kam der anwaltliche Vertreter der mitbeteiligten Partei noch am selben Tag nach. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge die relevanten Unterlagen aus Feststellungsakt nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ein, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 26.09.2017 seit 31.07.2017 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. zum Kreis der begünstigten Behinderten zähle. Die belangte Behörde führte am 19.01.2019 eine mündliche Verhandlung im Beisein des anwaltlichen Vertreters der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin und ihres anwaltlichen Vertreters durch. Dabei gab der Vertreter der mitbeteiligten Partei bekannt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mehr als 400 Tage im Krankenstand gewesen sei. Daher stelle sich die Frage der Dienstfähigkeit. Zudem gebe es Beschwerden einiger Wohnungseigentümer. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass es keine Probleme mit den Wohnungseigentümern gebe, sondern nur eine Partei, eine namentlich genannte Familie, habe Problem mit ihr. Dem hielt der Vertreter der mitbeteiligten Partei entgegen, dass die Mehrheit der Hausversammlung dem Beschluss zur Kündigung der Beschwerdeführerin zugestimmt habe. Die Parteien vereinbarten, dass die mitbeteiligte Partei die weitere Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin bis zum 15.03.2018 beobachten werde, sollte bis dahin keine Besserung eintreten, werde die mitbeteiligte Partei eine weitere Verhandlung beantragen. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 31.01.2018 durch ihren anwaltlichen Vertreter unter Hinweis darauf, dass eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht worden sei, die Ladung und Einvernahme von namentlich genannten Zeugen bzw. Zeuginnen zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit gar nicht, oder nur sehr unzufriedenstellend erledige. Sie bediene sich ihres Sohnes zur Erledigung ihrer Aufgaben, der jedoch bereits mehrfach durch Beschimpfungen und Bedrohungen der Hausparteien aufgefallen sei. Überdies seien die exorbitant langen Krankenstände nicht rechtfertigbar. Auch eine Krebserkrankung würde diese langen Krankenstände nicht rechtfertigen. Die mitbeteiligte Partei ersuchte um Anberaumung einer Verhandlung. Die belangte Behörde führte am 11.04.2018 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer sie die von der mitbeteiligten Partei beantragten Zeuginnen und Zeugen einvernahm. Demnach sei das Hauptproblem für die Hausverwaltung die mangelnde und ungeeignete Vertretung der Beschwerdeführerin während deren Abwesenheiten. Wenn die Beschwerdeführerin anwesend sei, funktioniere die Hausbesorgung im Prinzip gut. Die anderen Zeugen berichteten über unzureichende Reinigungen durch die Beschwerdeführerin, es habe auch Beschimpfungen und verbale Entgleisungen bei einer Hauspartei gegeben. Die Vertreterin der Hausverwaltung legte den Schriftverkehr zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 12.04.2018 eine Äußerung ab und machte ebenfalls Zeuginnen und Zeugen namhaft. Die belangte Behörde führte am 09.05.2018 neuerlich eine mündliche Verhandlung durch und vernahm die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeuginnen und Zeugen. Die Zeuginnen und Zeugen gaben an, dass hauptsächlich eine Familie Stimmung gegen die Beschwerdeführerin machen würde. Die Zeuginnen und Zeugen würden sich nicht vor dem Sohn der Beschwerdeführerin fürchten, wie dies die Zeugen bei der Verhandlung am 11.04.2018, bzw. eine Zeugin bei ihrer Einvernahme am 09.05.2018 geäußert hätten. Eine Zeugin gab an, sie sei mit der Reinigung durch die Beschwerdeführerin zufrieden, ihr sei aufgefallen, dass das Haus offensichtlich absichtlich verunreinigt werde. Auch mit der Arbeit der Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn, sei diese Hauspartei zufrieden. Die als Zeugin befragte Vertreterin der Hausverwaltung gab an, dass lediglich für die Zeit der Abwesenheit der Beschwerdeführerin den Hauseigentümern für deren Vertretung Mehrkosten entstehen würden, dies sei im Hausbesorgergesetz so geregelt. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, monatlich die Wasserzählerablesungen zu melden. Die mitbeteiligte Partei stellte durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Eingaben vom 15.05.2018 und vom 17.05.2018 neuerlich Beweisanträge und beantragte die Einvernahme weiterer Zeuginnen und Zeugen. Die belangte Behörde führte am 24.05.2018 neuerlich eine Verhandlung durch, im Zuge derer sie die beantragten Zeuginnen und Zeugen einvernahm. Dabei gab eine Zeugin an, dass sie mit der Reinigungsleistung der Beschwerdeführerin nicht einverstanden sei, und sie und ihre Mutter bei einem Vorfall am 17.05.2018 durch die Beschwerdeführerin beschimpft worden seien. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Vorfall nicht stattgefunden haben könne, weil sie an diesem Tag im Krankenhaus gewesen sei. Ein Zeuge gab an, dass sich die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin seit der Anhängigkeit des Kündigungsverfahrens verbessert habe. Er sehe als Hauptproblem die mangelnde Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin. Probleme mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin habe es schon seit Jahren gegeben. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei legte Protokolle der Eigentümerversammlung, ein Foto und ein Schreiben der alten Hausverwaltung aus dem Jahr 2011 vor, wonach die Beschwerdeführerin verwarnt worden sei, vor. Die Beschwerdeführerin gab durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.06.2018 an, dass sie sich geirrt habe, sie sei am 17.05.2018 nicht beim Arzt gewesen. Es habe ein Streitgespräch stattgefunden, jedoch am Vormittag und dieses sei jedenfalls nicht von ihr initiiert worden. Die mitbeteiligte Partei gab durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.06.2018 eine Äußerung ab, wonach dieses Vorgehen für die Beschwerdeführerin typisch sei. Sie streite Vorfälle vehement ab, obwohl sie sich dessen bewusst sei, dass diese stattgefunden hätten. Dies treffe auch auf deren Verpflichtung zu, die Wasserstandszählermessungen der Hausverwaltung bekannt zu geben, was diese bisher noch immer nicht veranlasst habe. Die Beschwerdeführerin weigere sich demnach beharrlich, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Aus diesem Grunde habe die Hausverwaltung der gekündigten Partei erneut einen eingeschriebenen Brief übermittelt, wonach diese aufgefordert werde, endlich die Wasserzählerstände zu übermitteln, und eine Zustimmungserklärung hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Montage einer SAT-Antenne vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe diese SAT-Antenne ohne Zustimmung der Eigentümer montiert. Es werde daher beantragt, der Kündigung zuzustimmen, da eine Weiterbeschäftigung aufgrund des untragbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik vom 15.06.2018 durch ihren anwaltlichen Vertreter aus, dass ausdrücklich bestritten werde, dass diese die Zählerstandskontrolle nicht vorgenommen habe, diese sei am 26.05.2018 erfolgt, und werde dazu die entsprechende Kopie der an die Hausverwaltung übermittelten Liste vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe keine SAT-Antenne und habe auch keine derartige Antenne montiert. Diese werde ihres Wissens nach von einer namentlich genannten Partei genützt. Demnach seine die Äußerungen der mitbeteiligten Partei unrichtig und keinesfalls geeignet, die Kündigung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Mit Eingabe vom 21.06.2018 gab die mitbeteiligte Partei durch ihren anwaltlichen Vertreter einen als Duplik bezeichneten Schriftsatz ab, wonach die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig angegeben habe, dass sie die Zählerstände an die Hausverwaltung übermittelt habe. Die Hausverwaltung habe die Zählerstände erst mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin erhalten und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst. Auch die Behauptung, dass die SAT-Anlage nicht der Beschwerdeführerin gehöre, sei eine Schutzbehauptung. Diese gehöre sehr wohl der Beschwerdeführerin. Es sei auf einem Foto klar ersichtlich, dass die SAT Anlage der Wohnung der Beschwerdeführerin zugehörig sei. Andererseits habe die Beschwerdeführerin sogar ein Gutachten eingeholt, ob sie den Kaminschacht als Antennenschacht benutzen dürfe. Sogar in diesem Gutachten sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sich diese jedenfalls eine Genehmigung sowohl der Eigentümergemeinschaft als auch der MA 37 einholen müsse, beides habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die SAT Antenne daher rechtswidrig montiert. Die mitbeteiligte Partei legte dazu ein Foto und eine Kopie des genannten Gutachtens vom 21.12.2005 vor. Die belangte Behörde führte am 18.09.2019 neuerlich eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass nunmehr geklärt sei, dass die Wasserzählerstände per Mail an die Hausverwaltung zu übermitteln seien. Die Vertreterin der Hausverwaltung gab an, dass die Wasserzählerstände seit einiger Zeit monatlich übermittelt werden würden, es jedoch manchmal Probleme gebe, weil diese manchmal nicht nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die SAT-Kabel im Kaminschacht nicht von ihr gelegt worden seien. Derzeit sei es so, dass in ihrer Wohnung ein SAT-Empfang nicht möglich sei, weil keine Anlage eingebaut sei. Es könne sein, dass sie im Jahr 2005 ein Gutachten eingeholt habe. Eine Bewilligung seitens der Behörde oder Zustimmung der Hauseigentümer liege nicht vor. Dieses Vorbringen bestritt der Vertreter der mitbeteiligten Partei. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 20.12.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid und stimmte der beabsichtigten Kündigung der Beschwerdeführerin zu. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die mit ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin verbundenen Arbeiten zu verrichten. Die Beschwerdeführerin erledige ihre Aufgaben mit durchschnittlicher Qualität. Entlegene Teile würden vernachlässigt werden. Sie unterlasse es grundsätzlich, ihre Abwesenheit im Haus öffentlich durch Aushang bekannt zu machen. Dies führe dazu, dass die Hausparteien nicht wissen würden, wann sie abwesend sei, und wie ihre Vertretung erreichbar sei. Die Kommunikation mit der Hausverwaltung sei mangelhaft. Sie komme Aufträgen der Hausverwaltung schleppend oder gar nicht nach. Sie habe eine schriftliche Weisung der Hausverwaltung vom 21.12.2017, die Wasserzählerstände monatlich bekanntzugeben zumindest bis zum 24.05.2018 nicht befolgt. Es komme häufig zu Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Hausparteien. Die Beschwerdeführerin zähle zum Kreis der begünstigten Behinderten, weswegen es einer Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung durch die belangte Behörde bedürfe. Das Behinderteneinstellungsgesetz zähle nur ansatzweise und nicht abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen einer Kündigung zugestimmt werden könne. Es gebe auch keine generelle Anweisung, nach welchen Grundsätzen bei der Erteilung oder Verweigerung einer Zustimmung vorzugehen sei. Die Entscheidung liege demnach im (freien) Ermessen der Behörde. Vom (freien) Ermessen dürfe nur im Rahmen des Gesetzes Gebrauch gemacht werden, d.h. die Behörde habe das berechtigte Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses die besondere soziale Schutzbedürftigkeit der zu kündigenden Dienstnehmerin gegeneinander abzuwägen, und unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob eine Kündigung die Zustimmung zu erteilen sei. Die von der belangten Behörde festgestellten Verhaltensweisen der Dienstnehmerin würden den Tatbestand des § 8 Abs. 1 lit c BEinstG erfüllen. Der mitbeteiligten Partei sei die weitere Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.Die von der belangten Behörde festgestellten Verhaltensweisen der Dienstnehmerin würden den Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, BEinstG erfüllen. Der mitbeteiligten Partei sei die weitere Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltlichen Vertreter rechtzeitig mit Eingabe vom 06.02.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie brachte als Beschwerdegrund Verletzung der Verfahrensvorschriften vor, wonach sich die belangte Behörde Großteils auf die Aussagen einer Zeugin gestützt habe, die bei der Hausverwaltung angestellt sei, und somit in einem Naheverhältnis mit der mitbeteiligten Partei stehe. Diese Zeugin sei nicht neutral. Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, dass eine namentlich genannte Familie massive Antipathie gegenüber der Beschwerdeführerin hege, welche auch bei der Eigentümerversammlung Stimmung gegen die Beschwerdeführerin gemacht hätte. Seit geraumer Zeit gebe es keine Beanstandungen mehr gegen die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit jenen Zeugen auseinander zu setzen, die sich für die Beschwerdeführerin ausgesprochen hätten. Es gebe auf der Liegenschaft jemanden, der mutwillig Verunreinigungen herbeiführe. Viele der Zeugen hätten angegeben, dass die Reinigungsleistung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Auch hinsichtlich der Vertretung seien Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden. Es seien lediglich eine Familie und eine Zeugin, die sich über die Reinigungsleistung beschwert hätten. Mit diesen hätte die Beschwerdeführerin ein persönlich angespanntes Verhältnis, für welchen Umstand sie jedoch kein Verschulden treffe. Auch hätten zahlreiche Zeugen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin problemlos zu erreichen sei. Auch hinsichtlich der Vertretung seien Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden. Die beiden Vertretungen der Beschwerdeführerin, darunter deren Sohn, seien einvernommen worden, und hätten bestätigt, dass die Reinigungsleistungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Abwesenheit nicht öffentlich bekannt gebe und sich weigere, dies zu tun. Die Hausverwaltung habe nicht klar kommuniziert, auf welche Weise die Zählerstände bekannt zu geben gewesen seien. Seitdem dies seitens der Hausverwaltung mitgeteilt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die Zählerstände in der gewünschten Form übermittelt, wie dies auch die belangte Behörde festgestellt habe. Hätte sich die belangte Behörde mit den Beweisergebnissen richtig auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte neue Feststellungen. Auch weise der angefochtene Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeiten auf. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Kündigung der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Sie stehe kurz vor der Pensionierung und habe praktisch keine Chancen mehr, am Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden. Zudem sei § 8 Abs. 4 BEinstG nicht zu entnehmen, dass Streitereien mit einzelnen Eigentümern einen Kündigungsgrund verwirklichen können. Aus dem Gesetzestext sei zudem zu entnehmen, dass nur eine beharrliche Verweigerung der Dienstpflicht eine Kündigung nach § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG rechtfertigen würde. Es würden sich im angefochtenen Bescheid nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür finden, dass eine derartige beharrliche Pflichtverweigerung vorliegen würde. Es werde daher beantragt, die belangte Behörde möge im Wege einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde Folge geben, und den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung abweisen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung abgewiesen wird, in eventu, die Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben, und die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die l. Instanz zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltlichen Vertreter rechtzeitig mit Eingabe vom 06.02.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie brachte als Beschwerdegrund Verletzung der Verfahrensvorschriften vor, wonach sich die belangte Behörde Großteils auf die Aussagen einer Zeugin gestützt habe, die bei der Hausverwaltung angestellt sei, und somit in einem Naheverhältnis mit der mitbeteiligten Partei stehe. Diese Zeugin sei nicht neutral. Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, dass eine namentlich genannte Familie massive Antipathie gegenüber der Beschwerdeführerin hege, welche auch bei der Eigentümerversammlung Stimmung gegen die Beschwerdeführerin gemacht hätte. Seit geraumer Zeit gebe es keine Beanstandungen mehr gegen die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit jenen Zeugen auseinander zu setzen, die sich für die Beschwerdeführerin ausgesprochen hätten. Es gebe auf der Liegenschaft jemanden, der mutwillig Verunreinigungen herbeiführe. Viele der Zeugen hätten angegeben, dass die Reinigungsleistung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Auch hinsichtlich der Vertretung seien Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden. Es seien lediglich eine Familie und eine Zeugin, die sich über die Reinigungsleistung beschwert hätten. Mit diesen hätte die Beschwerdeführerin ein persönlich angespanntes Verhältnis, für welchen Umstand sie jedoch kein Verschulden treffe. Auch hätten zahlreiche Zeugen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin problemlos zu erreichen sei. Auch hinsichtlich der Vertretung seien Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden. Die beiden Vertretungen der Beschwerdeführerin, darunter deren Sohn, seien einvernommen worden, und hätten bestätigt, dass die Reinigungsleistungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Abwesenheit nicht öffentlich bekannt gebe und sich weigere, dies zu tun. Die Hausverwaltung habe nicht klar kommuniziert, auf welche Weise die Zählerstände bekannt zu geben gewesen seien. Seitdem dies seitens der Hausverwaltung mitgeteilt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die Zählerstände in der gewünschten Form übermittelt, wie dies auch die belangte Behörde festgestellt habe. Hätte sich die belangte Behörde mit den Beweisergebnissen richtig auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte neue Feststellungen. Auch weise der angefochtene Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeiten auf. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Kündigung der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Sie stehe kurz vor der Pensionierung und habe praktisch keine Chancen mehr, am Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden. Zudem sei Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG nicht zu entnehmen, dass Streitereien mit einzelnen Eigentümern einen Kündigungsgrund verwirklichen können. Aus dem Gesetzestext sei zudem zu entnehmen, dass nur eine beharrliche Verweigerung der Dienstpflicht eine Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG rechtfertigen würde. Es würden sich im angefochtenen Bescheid nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür finden, dass eine derartige beharrliche Pflichtverweigerung vorliegen würde. Es werde daher beantragt, die belangte Behörde möge im Wege einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde Folge geben, und den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung abweisen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung abgewiesen wird, in eventu, die Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben, und die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die l. Instanz zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Die belangte Behörde übermittelte den Aktenvorgang an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 21.02.2019 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 21.02.2019 an die mitbeteiligte Partei und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 18.03.2019 gab die mitbeteiligte Partei, durch ihren anwaltlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach der Beschwerdeführerin wonach entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin die Aussagen der Zeugin der Hausverwaltung unbedenklich seien. Es bestehe nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zwischen zwei namentlich genannten Familien und der Beschwerdeführerin eine persönliche Fehde, was bedenklich sei, denn unter den anderen Hausparteien würden keine Fehden bestehen. Es gebe nach wie vor Beanstandungen der Reinigungsleistung der Dienstnehmerin, was durch eine schriftliche Rüge vom 07.03.2019 belegt sei. Ein Anruf der Beschwerdeführerin vom 18.03.2019, wonach sie angefragt habe, wann sie den Boden wischen solle, habe für Verwunderung gesorgt. Es sei bedenklich, dass die Beschwerdeführerin nach 25 Jahren des Bestehens des Dienstverhältnisses sich nach wie vor nicht über ihre Pflichten im Dienstvertrag im Klaren sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober im Krankenstand. Es sei unklar, wie es nun um den gesundheitlichen Zustand der Dienstnehmerin stehe, und wann sie wieder arbeitsfähig sei. Es stelle sich die Frage, ob die in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 lit. b BEinstG zu erwarten sei. Die mitbeteiligte Partei ging im Detail auf Ausführungen der Beschwerdeführerin ein. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte die mitbeteiligte Partei aus, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im freien Ermessen der Behörde liege, ob eine Kündigung ausgesprochen werde, oder nicht. Insoweit dieses Ermessen im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werde, liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswidrigkeit vor. Bei der Beschwerdeführerin würde eine beharrliche Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. c BEinstG vorliegen. Es sei dabei ohne Bedeutung, ob die mitbeteiligte Partei hierdurch einen Schaden erlitten habe (OGH 22.11.1989, Ob A 273/89), da dies für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht relevant sei. Bei der Beschwerdeführerin würden jedenfalls die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 lit c BEinstG vorliegen. Es seien auch die Streitereien und Beschimpfungen von Hausbewohnern, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Pflichtverletzung nach § 8 Abs. 1 lit c BEinstG zu werten. Zudem liege ein weiterer Kündigungsgrund, genauer § 8 Abs. 1 lit. b BEinstG vor, da die Beschwerdeführerin seit Oktober 2018 durchgehend im Krankenstand und nicht absehbar sei, wann sie wieder arbeitsfähig sein werde. Die mitbeteiligte Partei beantragte daher, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht Folge geben möge, und die von der belangten Behörde erteilte Zustimmung zur Kündigung zu bestätigen. Die mitbeteiligte Partei legte die in ihrer Äußerung zitierten Schriftstücke gemeinsam mit der Stellungnahme in Kopie vor.Mit Eingabe vom 18.03.2019 gab die mitbeteiligte Partei, durch ihren anwaltlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach der Beschwerdeführerin wonach entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin die Aussagen der Zeugin der Hausverwaltung unbedenklich seien. Es bestehe nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zwischen zwei namentlich genannten Familien und der Beschwerdeführerin eine persönliche Fehde, was bedenklich sei, denn unter den anderen Hausparteien würden keine Fehden bestehen. Es gebe nach wie vor Beanstandungen der Reinigungsleistung der Dienstnehmerin, was durch eine schriftliche Rüge vom 07.03.2019 belegt sei. Ein Anruf der Beschwerdeführerin vom 18.03.2019, wonach sie angefragt habe, wann sie den Boden wischen solle, habe für Verwunderung gesorgt. Es sei bedenklich, dass die Beschwerdeführerin nach 25 Jahren des Bestehens des Dienstverhältnisses sich nach wie vor nicht über ihre Pflichten im Dienstvertrag im Klaren sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober im Krankenstand. Es sei unklar, wie es nun um den gesundheitlichen Zustand der Dienstnehmerin stehe, und wann sie wieder arbeitsfähig sei. Es stelle sich die Frage, ob die in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, BEinstG zu erwarten sei. Die mitbeteiligte Partei ging im Detail auf Ausführungen der Beschwerdeführerin ein. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte die mitbeteiligte Partei aus, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im freien Ermessen der Behörde liege, ob eine Kündigung ausgesprochen werde, oder nicht. Insoweit dieses Ermessen im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werde, liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswidrigkeit vor. Bei der Beschwerdeführerin würde eine beharrliche Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, BEinstG vorliegen. Es sei dabei ohne Bedeutung, ob die mitbeteiligte Partei hierdurch einen Schaden erlitten habe (OGH 22.11.1989, Ob A 273/89), da dies für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht relevant sei. Bei der Beschwerdeführerin würden jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, BEinstG vorliegen. Es seien auch die Streitereien und Beschimpfungen von Hausbewohnern, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Pflichtverletzung nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, BEinstG zu werten. Zudem liege ein weiterer Kündigungsgrund, genauer Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, BEinstG vor, da die Beschwerdeführerin seit Oktober 2018 durchgehend im Krankenstand und nicht absehbar sei, wann sie wieder arbeitsfähig sein werde. Die mitbeteiligte Partei beantragte daher, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht Folge geben möge, und die von der belangten Behörde erteilte Zustimmung zur Kündigung zu bestätigen. Die mitbeteiligte Partei legte die in ihrer Äußerung zitierten Schriftstücke gemeinsam mit der Stellungnahme in Kopie vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2214846.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.