Obsah (18)
§ 28Art 133§ 6§ 58Art 130§ 14§ 46§ 15§ 17§ 27§ 1§ 8§ 41§ 54§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2019 GeschäftszahlW264 2184419-1 SpruchW264 2184419-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 6.12.2017 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Einzug des Behindertenpasses
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übermittelte dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag (Formular 08/2017), datiert 3.11.2017.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übermittelte dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag (Formular 08 aus 2017,), datiert 3.11.
- Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 5.12.2017 wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 auf 30% geschätzt.
- Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 5.12.2017 wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 auf 30% geschätzt.
- Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 6.12.2017 erlassen. Darin wurde festgestellt, dass der BF mit einen GdB von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweises erfüllt.
- Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 6.12.2017 erlassen. Darin wurde festgestellt, dass der BF mit einen GdB von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweises erfüllt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde vom 21.1.2018 und führte darin näher zu seinen Beschwerdegründen aus und legte den fachärztlich-psychiatrischen Befundbericht Dris. XXXX vom 14.1.2018 vor, in welchem der Gefertigte das behördlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX hinsichtlich Einschätzung des Grads der Behinderung "aus fachärztlicher Sicht schlichtweg unzutreffend" beschreibt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde vom 21.1.2018 und führte darin näher zu seinen Beschwerdegründen aus und legte den fachärztlich-psychiatrischen Befundbericht Dris. römisch 40 vom 14.1.2018 vor, in welchem der Gefertigte das behördlich eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 hinsichtlich Einschätzung des Grads der Behinderung "aus fachärztlicher Sicht schlichtweg unzutreffend" beschreibt.
- Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 29.1.2018 ein.
- Mit Erledigung vom 27.2.2018 wurde der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht alle Befunde vollständig vorzulegen (Anm: die im vorgelegten Fremdakt einliegenden Befunde waren teilweise von äußerst schlechter Lesbarkeit).
- Mit Erledigung vom 27.2.2018 wurde der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht alle Befunde vollständig vorzulegen Anmerkung, die im vorgelegten Fremdakt einliegenden Befunde waren teilweise von äußerst schlechter Lesbarkeit).
- Am 6.4.2018 langte ein Schriftsatz des BF mit darin näher bezeichneten Ausführungen sowie beigelegten medizinischen Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit gerichtlichem Auftrag vom 30.5.2018 wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. XXXX mit Befund und Gutachten beauftragt.
- Mit gerichtlichem Auftrag vom 30.5.2018 wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. römisch 40 mit Befund und Gutachten beauftragt. Auszug aus dem Auftrag: "Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. XXXX voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien von ihm angegebene Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden."Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien von ihm angegebene Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor: -Strichaufzählung Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.1.2018 und vom 27.2.2018Ambulanter Patientenbrief des KH römisch 40 vom 30.1.2018 und vom 27.2.2018 -Strichaufzählung eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 6.2.2018 -Strichaufzählung Befundbericht einer internistischen Untersuchung vom 5.2.2018 -Strichaufzählung Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 1.2.2018 -Strichaufzählung psychiatrischer Befundbericht vom 14.1.2018 Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit "Erdheim-Gesell". Im og. Beschwerdeverfahren werden Sie mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben und a l l e r (auch jener, die bereits vor dem Gutachten vom 5.12.2017 erstellt wurden) im Akt einliegenden Befunde beauftragt binnen 12 Wochen ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen. Dabei sind sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und der daraus resultierende Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen. Die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung sind zu begründen.betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen. Dabei sind sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und der daraus resultierende Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen. Die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung sind zu begründen. Sollte im Vergleich zum bereits vorliegenden Gutachten Dris. XXXX vom 5.12.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 30 vH) zu Tage treten, wird um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht.Sollte im Vergleich zum bereits vorliegenden Gutachten Dris. römisch 40 vom 5.12.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 30 vH) zu Tage treten, wird um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht. Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wird ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen. Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des § 46,
- Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind.Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 3, Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind. Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am römisch zwanzig vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."
- Mit Erledigung vom 26.11.2018 wurde dem Sachverständigen eine Urgenz übermittelt.
- Auszug aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018:
- Auszug aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.2018: "Nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 wurde das SVGA Dris. XXXX vom 5.12.2017 erstellt (im Akt einliegend) und darin ein GdB von 30 vH, basierend auf dem Leiden "Zustand nach Aorta dissecans Operation, "Posttraumatische Belastungsstörung" und "Hypertonie" festgestellt."Nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 wurde das SVGA Dris. römisch 40 vom 5.12.2017 erstellt (im Akt einliegend) und darin ein GdB von 30 vH, basierend auf dem Leiden "Zustand nach Aorta dissecans Operation, "Posttraumatische Belastungsstörung" und "Hypertonie" festgestellt. [...] Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. XXXX voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien die von ihm angegebenen Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden.Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien die von ihm angegebenen Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor: -Strichaufzählung Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.12018 und 27.2.2018Ambulanter Patientenbrief des KH römisch 40 vom 30.12018 und 27.2.2018 -Strichaufzählung eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 -Befundbericht einer internistischen Untersuchung Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 122018 Psychiatrischer Befundbericht vom 14.12018 Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit "Erdheim-Gesell". [...] Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, in hausärztlicher, neuropsychiatrischer und internistischer Behandlung zu stehen. Erwähnt werden auch Spitalsaufenthalte aus dem Jahr 2017 und zuletzt wird auch ein Aufenthalt in Bad TaŽmannsdorf erwähnt.Herr römisch 40 gibt an, in hausärztlicher, neuropsychiatrischer und internistischer Behandlung zu stehen. Erwähnt werden auch Spitalsaufenthalte aus dem Jahr 2017 und zuletzt wird auch ein Aufenthalt in Bad TaŽmannsdorf erwähnt. Seine Sehachsen sind "verdreht" - das führt zu "verschwommenen" Bildern - und das wieder zu Schwindel. Die Zunge wird taub, der Rachen wird taub, Konzentrationsstörungen treten auf und in der Nacht muss er bis zu 4x Harn lassen. Die beiden Aortenoperationen haben sein Leben verändert - der Thorax "brennt" inwendig. Die Niere hat Stents - konnte damit wieder zum Leben gebracht werden. Wegen Durchschlafstörungen wird er im KH XXXX psychotherapeutisch betreut.Seine Sehachsen sind "verdreht" - das führt zu "verschwommenen" Bildern - und das wieder zu Schwindel. Die Zunge wird taub, der Rachen wird taub, Konzentrationsstörungen treten auf und in der Nacht muss er bis zu 4x Harn lassen. Die beiden Aortenoperationen haben sein Leben verändert - der Thorax "brennt" inwendig. Die Niere hat Stents - konnte damit wieder zum Leben gebracht werden. Wegen Durchschlafstörungen wird er im KH römisch 40 psychotherapeutisch betreut. Derzeitige Behandlung/en I Medikamente: Concor, Zanidip, ThromboASS, keine Psychopharmaka.Derzeitige Behandlung/en römisch eins Medikamente: Concor, Zanidip, ThromboASS, keine Psychopharmaka. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Technische Hilfsmittel I orthopädische Behelfe: Brille.Technische Hilfsmittel römisch eins orthopädische Behelfe: Brille. Untersuchungsbefund: Größe: -179 cm Gewicht: -75 kg Blutdruck: 130/
- Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, immer wieder beklagt der BF das Interesse des Vorgutachters, kommt nach der Untersuchung auch noch einmal ins Untersuchungszimmer zurück, um seinen Implantatausweis auf den Tisch zu legen, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig. Thorax: reizlose Narbe. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemauffälligkeiten, Nichtraucher. Herz: normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: im TN, normale Organgrenzen, reizlose Unterbauchnarbe rechts. Obere Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine Funktionsdefizite, kein Tremor. Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich - keine relevanten Funktionseinschränkungen, keine Öderne. Achsenorgan: unauffälliger struktureller und funktioneller Befund. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert Bild kann nicht dargestellt werden Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, weil Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und teilweiser "Leidensüberschneidung" ("Leiden 2 ist aus Leiden 1 entstanden") sowie fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird. STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG: Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor: Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.12018 und 27.2.2018 - die einschätzungsrelevanten Inhalte finden Berücksichtigung unter Punkt 1 und 2 der BeurteilungAmbulanter Patientenbrief des KH römisch 40 vom 30.12018 und 27.2.2018 - die einschätzungsrelevanten Inhalte finden Berücksichtigung unter Punkt 1 und 2 der Beurteilung eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 - diese Bestätigung findet seine Anerkennung unter Punkt 2 der Beurteilung. Befundbericht einer internistischen Untersuchung - dieser Befundbericht findet seine Berücksichtigung in Punkt 1 und 2 der Beurteilung. Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 1.2.2018 - dieses Schreiben ist in Punkt 1 und 2 der Beurteilung korrekt berücksichtigt. Psychiatrischer Befundbericht vom 14.12018 - dieser Befund ist unter Punkt 2 der Beurteilung berücksichtigt - ein ständiges psychopharmakologisches Therapieerfordernis wurde vom BF nicht bestätigt. Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit "Erdheim-Gsell" - diese Bemerkung hat keinen weiteren Einzelgrad der Behinderung zur Folge - in Punkt 1 der Beurteilung mitberücksichtigt. Betreffend vorliegendem Gutachten vom 5.12.2017 ist anzumerken, dass Leiden 1 und 3 aus diesem Gutachten nun unter Punkt 1 der neuen Beurteilung zusammengefasst wurden, eine separate Auflistung ist nicht notwendig. Leiden 2 des Vorgutachtens wurde unter Berücksichtigung der neuen Befundlage um eine Stufe höher bewertet - bedingt aber keine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung. Aus allgemeinmedizinischer gutachterlicher Sicht wird die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für nicht erforderlich erachtet. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes - siehe dazu die Ausführungen oben - der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Datum: 20.12.2018"
- Das Gutachten wurde den beiden Parteien des Verfahrens mit Erledigung vom 16.1.2019 zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung übermittelt. Die Übernahme durch den BF erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 29.1.2019 durch persönliche Übernahme, sodass die Frist am Dienstag 26.2.2019 endete. Bis zum Tag der nicht-öffentlichen Senatssitzung am 27.3.2019 langten Stellungnahmen nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Der Sachverhalt steht fest und stützt sich das Verwaltungsgericht hiebei auf den unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und die darin und im Gerichtsakt einliegenden von der BF übermittelten medizinischen Beweismitteln, insbesondere das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das im Rahmen der Beschwerde Vorgebrachte.Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Der Sachverhalt steht fest und stützt sich das Verwaltungsgericht hiebei auf den unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und die darin und im Gerichtsakt einliegenden von der BF übermittelten medizinischen Beweismitteln, insbesondere das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und das im Rahmen der Beschwerde Vorgebrachte.
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse in XXXX - somit im Inland - inne.1.
- Der BF ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse in römisch 40 - somit im Inland - inne. Der BF erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Der BF begehrte mit Antrag vom 3.11.2017 die Ausstellung eines Behindertenausweises (unter Auswahl der Option "Die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass). 1.
- Bei dem BF wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens (Hypertonie in dieser Beurteilung mitberücksichtigt): 30%, 05.07.04; Posttraumatische Belastungsstörung: 20%, 03.05.01" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung und des Gesamtgrades der Behinderung nach der seit dem 1.9.2010 in Geltung stehenden Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorgenommen.1.
- Bei dem BF wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens (Hypertonie in dieser Beurteilung mitberücksichtigt): 30%, 05.07.04; Posttraumatische Belastungsstörung: 20%, 03.05.01" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung und des Gesamtgrades der Behinderung nach der seit dem 1.9.2010 in Geltung stehenden Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, vorgenommen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Bei dem BF liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom BF über das gesamte Verfahren erstatteten Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 20.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt und wird auf deren Inhalt hingewiesen, welcher in dieser Entscheidung bloß auszugsweise wiedergegeben wird.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt und wird auf deren Inhalt hingewiesen, welcher in dieser Entscheidung bloß auszugsweise wiedergegeben wird.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus der öffentlichen Urkunde Zentrales Melderegister. Die unter II.1.
- getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des unbestrittenen unbedenklichen Akteninhaltes des vorgelegten Fremdaktes.Die unter römisch zwei.1.
- getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des unbestrittenen unbedenklichen Akteninhaltes des vorgelegten Fremdaktes. Die unter II.1.
- getroffenen Feststellungen zu den bei dem BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die unter II.1.
- getroffene Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußen auf den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 20.12.2018.Die unter römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zu den bei dem BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die unter römisch zwei.1.
- getroffene Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußen auf den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 20.12.
- Darin wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und trat der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dieses Sachverständigengutachten Dris. XXXX fußt auf persönlicher Untersuchung des BF am 28.6.2018 unter Berücksichtigung der Angaben des BF am Tag der Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom BF eingebrachten Beweismitteln.Darin wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und trat der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dieses Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 fußt auf persönlicher Untersuchung des BF am 28.6.2018 unter Berücksichtigung der Angaben des BF am Tag der Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom BF eingebrachten Beweismitteln. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX setzte sich mit den subjektiven Angaben des BF über seine Wahrnehmungen von Leiden auseinander, ebenso mit den vom BF eingebrachten Beweismitteln und unterzog der Sachverständige den BF einer persönlichen Untersuchung.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 setzte sich mit den subjektiven Angaben des BF über seine Wahrnehmungen von Leiden auseinander, ebenso mit den vom BF eingebrachten Beweismitteln und unterzog der Sachverständige den BF einer persönlichen Untersuchung. Der Gutachter Dr. XXXX erstellte ein richtiges und schlüssiges Gutachten, welches sich jeweils umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den in dem Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Vorbringen auseinander und halten fest, welche Medikamente eingenommen werden. Der BF konnte bei der Untersuchung am 28.6.2018 seine subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) mitteilen.Der Gutachter Dr. römisch 40 erstellte ein richtiges und schlüssiges Gutachten, welches sich jeweils umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den in dem Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Vorbringen auseinander und halten fest, welche Medikamente eingenommen werden. Der BF konnte bei der Untersuchung am 28.6.2018 seine subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) mitteilen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erbkrankheit "Erdheim-Gsell" ist in der Lfd. Nr. 1 "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens" berücksichtigt, so der Sachverständige Dr. XXXX .Die in der Beschwerde vorgebrachte Erbkrankheit "Erdheim-Gsell" ist in der Lfd. Nr. 1 "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens" berücksichtigt, so der Sachverständige Dr. römisch 40 . Der Sachverständige Dr. XXXX merkte - im Hinblick auf das behördlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX - an, dass er das Leiden Hypertonie (Leiden 3) unter der Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens zusammengefasst hat und das Leiden 2 des Vorgutachtens Dris. XXXX Posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der neuen Befundlage von Dr. XXXX um eine Stufe höher bewertet wurde, jedoch eine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung (30%) insgesamt nicht daraus resultiert.Der Sachverständige Dr. römisch 40 merkte - im Hinblick auf das behördlich eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 - an, dass er das Leiden Hypertonie (Leiden 3) unter der Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens zusammengefasst hat und das Leiden 2 des Vorgutachtens Dris. römisch 40 Posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der neuen Befundlage von Dr. römisch 40 um eine Stufe höher bewertet wurde, jedoch eine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung (30%) insgesamt nicht daraus resultiert. Im Beschwerdeschriftsatz wird das Gutachten - insbesondere die Befundaufnahme - des behördlich beigezogenen Sachverständigen vom Beschwerdeführer aufgegriffen und dazu ausgeführt. Zusammengefasst erachtet der BF es als oberflächlich und schlampig. Zu dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Allgemeinmediziners Dr. XXXX äußerte sich der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör nicht und hält dieses Gutachten als Ergebnis nach Berücksichtigung der vom BF übermittelten medizinischen Beweismittel und seiner Ausführungen über seine Wahrnehmungen der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) am 28.6.2018 gegenüber Herrn Dr. XXXX die beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest.Zu dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 äußerte sich der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör nicht und hält dieses Gutachten als Ergebnis nach Berücksichtigung der vom BF übermittelten medizinischen Beweismittel und seiner Ausführungen über seine Wahrnehmungen der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) am 28.6.2018 gegenüber Herrn Dr. römisch 40 die beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest. Zu dem Beschwerdevorbringen "dass ich in therapeutischer Behandlung steh" ist auszuführen, dass seitens des Allgemeinmediziners Dr. XXXX im vom BF nicht im Parteigehör beanstandeten Gutachten vom 20.12.2018 unter "derzeitige Beschwerden" angegeben wird, dass der BF angab unter anderem in neuropsychiatrischer Behandlung zu stehen und im KH XXXX psychotherapeutisch behandelt werde. In dem Gutachten werden unter "derzeitige Behandlungen / Medikamente" auch die vom BF eingenommenen Medikamente angeführt und festgehalten: "keine Psychopharmaka". Auch wird in dem Gutachten genannt, dass der BF eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 vorlegte und diese Bestätigung seine Berücksichtigung unter "Punkt 1 und 2 in der Beurteilung" (gemeint: "lfd. Nr." und "Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen" unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung"; siehe S. 5 des Gutachtens) finden.Zu dem Beschwerdevorbringen "dass ich in therapeutischer Behandlung steh" ist auszuführen, dass seitens des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 im vom BF nicht im Parteigehör beanstandeten Gutachten vom 20.12.2018 unter "derzeitige Beschwerden" angegeben wird, dass der BF angab unter anderem in neuropsychiatrischer Behandlung zu stehen und im KH römisch 40 psychotherapeutisch behandelt werde. In dem Gutachten werden unter "derzeitige Behandlungen / Medikamente" auch die vom BF eingenommenen Medikamente angeführt und festgehalten: "keine Psychopharmaka". Auch wird in dem Gutachten genannt, dass der BF eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 vorlegte und diese Bestätigung seine Berücksichtigung unter "Punkt 1 und 2 in der Beurteilung" (gemeint: "lfd. Nr." und "Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen" unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung"; siehe S. 5 des Gutachtens) finden. Die in dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX enthaltene Feststellung, dass bei dem BF nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, wurde vom BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht in Abrede gestellt.Die in dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 enthaltene Feststellung, dass bei dem BF nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, wurde vom BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht in Abrede gestellt. Die von Dr. XXXX im Gutachten vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.07.04.Die von Dr. römisch 40 im Gutachten vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 05.07.
- Die im Gutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 03.05.01.Die im Gutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 03.05.
- Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.12.2018 befasst sich mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF, mit dessen vorgelegten medizinischen Beweismitteln und persönlichen Angaben am Tag der Untersuchung und schätzt den Grad der Behinderung der festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 jeweils mit Begründung hierfür ein.Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 befasst sich mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF, mit dessen vorgelegten medizinischen Beweismitteln und persönlichen Angaben am Tag der Untersuchung und schätzt den Grad der Behinderung der festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, jeweils mit Begründung hierfür ein. Hiezu brachte der BF im Rahmen des Parteigehörs zu dem ihm übermittelten Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Ermangelung einer Stellungnahe nichts vor und trat somit diesem Gutachten nicht entgegen.Hiezu brachte der BF im Rahmen des Parteigehörs zu dem ihm übermittelten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 in Ermangelung einer Stellungnahe nichts vor und trat somit diesem Gutachten nicht entgegen. Die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden somit von einem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und Angaben des BF bei der Untersuchung befundet und folgt das Bundesverwaltungsgericht diesem Gutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018.Die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden somit von einem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und Angaben des BF bei der Untersuchung befundet und folgt das Bundesverwaltungsgericht diesem Gutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.
- Die vom BF über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel aus der Feder seiner niedergelassenen Ärzte und der ihn behandelnden Krankenanstalten wurden dem Sachverständigen Dr. XXXX seitens des Gerichts zur Kenntnis gebracht. Mit diesen über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel bringt der BF jedoch nicht ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage bei, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX unzutreffend oder unschlüssig seien. Somit hat der BF nichts vorgebracht, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten als nicht schlüssig anzusehen wäre, sodass eine Unschlüssigkeit des vom Gericht als schlüssig angesehenen oben näher bezeichneten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom BF nicht aufgezeigt wurden.Die vom BF über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel aus der Feder seiner niedergelassenen Ärzte und der ihn behandelnden Krankenanstalten wurden dem Sachverständigen Dr. römisch 40 seitens des Gerichts zur Kenntnis gebracht. Mit diesen über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel bringt der BF jedoch nicht ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage bei, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 unzutreffend oder unschlüssig seien. Somit hat der BF nichts vorgebracht, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten als nicht schlüssig anzusehen wäre, sodass eine Unschlüssigkeit des vom Gericht als schlüssig angesehenen oben näher bezeichneten Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom BF nicht aufgezeigt wurden. Die von dem BF im gesamten Verfahren vorlegten medizinischen Beweismittel zeigen eine Unrichtigkeit der in den nach persönlicher Untersuchung erstellten gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 20.12.2018 nicht auf.Die von dem BF im gesamten Verfahren vorlegten medizinischen Beweismittel zeigen eine Unrichtigkeit der in den nach persönlicher Untersuchung erstellten gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 in dessen Gutachten vom 20.12.2018 nicht auf. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige Dr. XXXX nahm nach persönlicher Objektivierung des BF zu den in dem Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden Bezug im Gutachten vom 20.12.1018 und gelangte zu dem Schluss, dass es zu keiner Abänderung der bisherigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung kommt.Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 nahm nach persönlicher Objektivierung des BF zu den in dem Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden Bezug im Gutachten vom 20.12.1018 und gelangte zu dem Schluss, dass es zu keiner Abänderung der bisherigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch im Rahmen des Parteigehörs wurde in Abrede gestellt, dass die von dem behördlich beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und dem gerichtlich beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen. Ebenso wird nicht vorgebracht, dass die eingeholten oben näher bezeichneten medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX die Einschätzung je des Grad der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätten und wird auch nicht vorgebracht, dass die eingeholten Sachverständigengutachten die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätten.Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch im Rahmen des Parteigehörs wurde in Abrede gestellt, dass die von dem behördlich beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 und dem gerichtlich beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen. Ebenso wird nicht vorgebracht, dass die eingeholten oben näher bezeichneten medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 die Einschätzung je des Grad der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätten und wird auch nicht vorgebracht, dass die eingeholten Sachverständigengutachten die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätten. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.12.2018 folgt das Gericht, da diese aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet werden und weisen diese Gutachten jeweils keine Widersprüche auf. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des beiden befassten Sachverständigen Dr. XXXX oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen und unterblieb eine Stellungnahme zu dessen Sachverständigengutachten gänzlich.Den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 folgt das Gericht, da diese aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet werden und weisen diese Gutachten jeweils keine Widersprüche auf. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des beiden befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen und unterblieb eine Stellungnahme zu dessen Sachverständigengutachten gänzlich. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft. Das Sachverständigengutachten stammt aus der Feder eines medizinischen Sachverständigen aus Allgemeinmedizin und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Das Sachverständigengutachten stammt aus der Feder eines medizinischen Sachverständigen aus Allgemeinmedizin und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das oben zitierte medizinische Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.12.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Dieses erfüllt bei der Einschätzung des GdB auch die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, wonach bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht in der Anlage angeführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen ist. Dies, da die von Herrn XXXX in seinem am 6.4.2018 eingelangten Schreiben angegebene Erbkrankheit "Erdheim-Gsell"des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Dieses erfüllt bei der Einschätzung des GdB auch die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, wonach bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht in der Anlage angeführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen ist. Dies, da die von Herrn römisch 40 in seinem am 6.4.2018 eingelangten Schreiben angegebene Erbkrankheit "Erdheim-Gsell" Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom Dr. XXXX vom 20.12.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und dessen vorgelegten Beweismitteln, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom Dr. römisch 40 vom 20.12.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und dessen vorgelegten Beweismitteln, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 17Vw
GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).
§ 1Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" i
Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8
Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.
§ 41
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.
§ 54Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 id
F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
§ 42
Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45
Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten, jedoch beanstandete er die festgesellte Höhe des Gesamtgrads der Behinderung: Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 21.5.2018, wonach es ihm unverständlich sei, weshalb die Hauterkrankung nunmehr mit 10% Grad der Behinderung eingeschätzt werde, im "alten Bescheid wurden 30% angegeben" anbelangend ist auszuführen, dass damit wohl der am 8.9.2006 ausgestellte Behindertenausweis gemeint ist, da der dem bekämpften Bescheid vorangegangene Bescheid der belangten Behörde, datiert 3.8.2017, einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% ausweist.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten, jedoch beanstandete er die festgesellte Höhe des Gesamtgrads der Behinderung: Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 21.5.2018, wonach es ihm unverständlich sei, weshalb die Hauterkrankung nunmehr mit 10% Grad der Behinderung eingeschätzt werde, im "alten Bescheid wurden 30% angegeben" anbelangend ist auszuführen, dass damit wohl der am 8.9.2006 ausgestellte Behindertenausweis gemeint ist, da der dem bekämpften Bescheid vorangegangene Bescheid der belangten Behörde, datiert 3.8.2017, einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% ausweist. Zu diesem Vorbringen ist aber auch auszuführen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Behindertenpasses aus September 2006 die Richtsatzverordnung (VO des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl 150/1965) in Geltung stand und der Gesamtgrad der Behinderung nach den Richtsatzpositionen eingeschätzt wurde.Zu diesem Vorbringen ist aber auch auszuführen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Behindertenpasses aus September 2006 die Richtsatzverordnung (VO des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, Bundesgesetzblatt 150 aus 1965,) in Geltung stand und der Gesamtgrad der Behinderung nach den Richtsatzpositionen eingeschätzt wurde. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), stF BGBl II 261/2010, ist seit dem 1.9.2010 in Kraft und seither sind körperliche, geistige und sinnesbedingte Funktionseinschränkungen von voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Dauer nach den Positionsnummern der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und die Wahl des %-Satzes zu begründen. Dem Vorbringen, dass die Hauterkrankung zuvor 30% Grad der Behinderung erreicht habe, nunmehr bloß 10%, ist zu entgegnen, dass die Hauterkrankung vor Inkrafttreten der Einschätzungsverordnung (1.9.2010) nach der damals in Geltung gestandenen Richtsatzverordnung einzuschätzen war, welche zu dem vom BF genannten Grad der Behinderung von 30 % geführt haben dürfte.Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), stF Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, ist seit dem 1.9.2010 in Kraft und seither sind körperliche, geistige und sinnesbedingte Funktionseinschränkungen von voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Dauer nach den Positionsnummern der Einschätzungsverordnung einzuschätzen und die Wahl des %-Satzes zu begründen. Dem Vorbringen, dass die Hauterkrankung zuvor 30% Grad der Behinderung erreicht habe, nunmehr bloß 10%, ist zu entgegnen, dass die Hauterkrankung vor Inkrafttreten der Einschätzungsverordnung (1.9.2010) nach der damals in Geltung gestandenen Richtsatzverordnung einzuschätzen war, welche zu dem vom BF genannten Grad der Behinderung von 30 % geführt haben dürfte. Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde am 5.1.2017 einlangte und somit nach dem Tag des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung, dem 1.9.2010, gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung idgF zu beurteilen. Betreffend die bei dem Beschwerdeführer sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idFBetreffend die bei dem Beschwerdeführer sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen (es folgen Auszüge aus der Verordnung):Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen (es folgen Auszüge aus der Verordnung): Leiden 1 betreffend: 05 Herz und Kreislauf 05.
- Herzklappeninsuffizienz Bild kann nicht dargestellt werden Bei dem BF liegt die Funktionsbeeinträchtigung "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens wegen retrograder Typ-A-Dissektion der Aorta und Stenting wegen Arteria Subclavia-Dissektion" vor. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen und hierfür gibt die Anlage der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung nach Art und Schwere in festen Sätzen oder in Rahmensätzen vor. Die Position 05.07.
- weist einen festen Satz von 30% aus, welchen Dr. XXXX der Einschätzung des Leiden 1 zu Grunde legte. Das Leiden "Erdheim-Gsell" - eine krankhafte Veränderung der großen Schlagadern (Arterien), insbesondere der Aorta - hat keinen weiteren Einzelgrad der Behinderung zur Folge und wurde vom Sachverständigen beim Leiden 1 mitberücksichtigt.Die Position 05.07.
- weist einen festen Satz von 30% aus, welchen Dr. römisch 40 der Einschätzung des Leiden 1 zu Grunde legte. Das Leiden "Erdheim-Gsell" - eine krankhafte Veränderung der großen Schlagadern (Arterien), insbesondere der Aorta - hat keinen weiteren Einzelgrad der Behinderung zur Folge und wurde vom Sachverständigen beim Leiden 1 mitberücksichtigt. Leiden 2 betreffend: Bild kann nicht dargestellt werden Bei dem BF liegt die Funktionsbeeinträchtigung "Posttraumatische Belastungsstörung" vor. Der BF legte diesbetreffend in der Beschwerde als Beweismittel den fachärztlich-psychiatrischen Befundbericht Dris. XXXX vom 14.1.2018 vor (auch im Gutachten Dris. XXXX auf Seite 2 angeführt).Bei dem BF liegt die Funktionsbeeinträchtigung "Posttraumatische Belastungsstörung" vor. Der BF legte diesbetreffend in der Beschwerde als Beweismittel den fachärztlich-psychiatrischen Befundbericht Dris. römisch 40 vom 14.1.2018 vor (auch im Gutachten Dris. römisch 40 auf Seite 2 angeführt). Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen und hierfür gibt die Anlage der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung nach Art und Schwere in festen Sätzen oder in Rahmensätzen vor. Die Position 03.05.
- gibt einen Rahmensatz von 10 bis 40% - je nach Art und Schwere - vor, welchen Dr. XXXX für die Einschätzung des Leiden 2 ausschöpfte und die Wahl des %Satzes begründete.Die Position 03.05.
- gibt einen Rahmensatz von 10 bis 40% - je nach Art und Schwere - vor, welchen Dr. römisch 40 für die Einschätzung des Leiden 2 ausschöpfte und die Wahl des %Satzes begründete. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde bzw das Verwaltungsgericht eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014, Ro 2014/11/0023).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde bzw das Verwaltungsgericht eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014, Ro 2014/11/0023). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des BF entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF am 28.6.2018 von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , welcher ein Arzt für Allgemeinmedizin ist, untersucht und ist der Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018 eingeflossen. Die vom BF vorgelegten relevanten medizinischen Beweismittel wurden von dem beiden herangezogenen Sachverständigen gewürdigt und dessen Gutachten zu Grunde gelegt und darin auch explizit als relevante Befunde aufgezählt.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF am 28.6.2018 von dem medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , welcher ein Arzt für Allgemeinmedizin ist, untersucht und ist der Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.2018 eingeflossen. Die vom BF vorgelegten relevanten medizinischen Beweismittel wurden von dem beiden herangezogenen Sachverständigen gewürdigt und dessen Gutachten zu Grunde gelegt und darin auch explizit als relevante Befunde aufgezählt. Dieses medizinische Sachverständigengutachten erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung des Beschwerdeführers.Dieses medizinische Sachverständigengutachten erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung des Beschwerdeführers. Diese medizinischen Sachverständigengutachten befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des BF und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.12.2018 nimmt die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor.Diese medizinischen Sachverständigengutachten befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des BF und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.12.2018 nimmt die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung vor. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF, welche im Sachverständigengutachten als durchnummerierte Leiden (lfd. Nr.) bezeichnet sind, fallen unter die Positionen nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, wofür die Einschätzungsverordnung entweder einen fixen %-Satz oder einen Rahmensatz vorsieht und wird der Grad der Behinderung von den medizinischen Sachverständigen einem %-Satz (vH) festgestellt und das Ergebnis der Einschätzung des Rahmensatzes entsprechend § 2 Abs 3 der Einschätzungsverordnung durch den jeweiligen medizinischen Sachverständigen begründet.Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF, welche im Sachverständigengutachten als durchnummerierte Leiden (lfd. Nr.) bezeichnet sind, fallen unter die Positionen nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, wofür die Einschätzungsverordnung entweder einen fixen %-Satz oder einen Rahmensatz vorsieht und wird der Grad der Behinderung von den medizinischen Sachverständigen einem %-Satz (vH) festgestellt und das Ergebnis der Einschätzung des Rahmensatzes entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung durch den jeweiligen medizinischen Sachverständigen begründet. Der medizinische Sachverständige schöpft - wie oben dargetan - bei den Leiden 1 und Leiden 2 bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der jeweiligen Positionsnummer aus oder wendet den von der Einschätzungsverordnung vorgesehenen (Rahmen-)Satz an. Der medizinische Sachverständige begründet bei jedem Leiden den von ihm angewendeten %Satz bei der Einschätzung des GdB der jeweiligen Funktionsbeeinträchtigung. Unter Beachtung der oben dargetanen Positionen aus der Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensätzen bzw festen Sätzen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den §§ 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung der BF in den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 vH korrekt eingeschätzt.Unter Beachtung der oben dargetanen Positionen aus der Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensätzen bzw festen Sätzen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den Paragraphen 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung der BF in den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 vH korrekt eingeschätzt. Beim BF liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Dem BF ist in Ermangelung des Grades der Behinderung von mindestens 50 vH ein Behindertenpass nicht auszustellen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. In Bezug auf den Entfall der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 40 Abs 1 Z 1 BBG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass im Falle, dass der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, der Grad der Behinderung bescheidmäßig festzustellen ist (VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173).In Bezug auf den Entfall der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BBG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass im Falle, dass der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, der Grad der Behinderung bescheidmäßig festzustellen ist (VwGH 24.4.2012, 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 19.8.2018, Ra 2018/11/0145, VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
§ 24Abs 4 Vw
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren und wurde die Beschwerdesache in einer nichtöffentlichen Sitzung erledigt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017): "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren und wurde die Beschwerdesache in einer nichtöffentlichen Sitzung erledigt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,): "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Da in der Beschwerde ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen - untermauert mit medizinischen Beweismitteln - erstattet wurde, wurde im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Klärung des Sachverhaltes der medizinische Sachverständige Dr. XXXX befasst, aus dessen Feder das Gutachten vom 20.12.2018 resultierte.Dr. römisch 40 befasst, aus dessen Feder das Gutachten vom 20.12.2018 resultierte.
VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120, ist bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls - ungeachtet eines fehlenden Antrags des Beschwerdeführers - dann eine mündliche Verhandlung geboten, wenn dem Verwaltungsgericht divergierende Beweisergebnisse vorliegen. In diesem Falle erweist sich eine mündliche Verhandlung als erforderlich iSd § 24 Abs 1 VwGVG 2014. In casu ist dazu festzuhalten, dass divergierende Beweisergebnisse nicht vorliegen und das vom BF im Beschwerdeschriftsatz angebotene Beweismittel (fachärztlich-psychiatrischer Befundbericht Dris. XXXX vom 14.1.2018) im Gutachten Dris. XXXX bei der Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung Berücksichtigung fand und dieses Gutachten sich auch mit den übrigen vom BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismitteln auseinandersetzte.
VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120, ist bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls - ungeachtet eines fehlenden Antrags des Beschwerdeführers - dann eine mündliche Verhandlung geboten, wenn dem Verwaltungsgericht divergierende Beweisergebnisse vorliegen. In diesem Falle erweist sich eine mündliche Verhandlung als erforderlich iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014. In casu ist dazu festzuhalten, dass divergierende Beweisergebnisse nicht vorliegen und das vom BF im Beschwerdeschriftsatz angebotene Beweismittel (fachärztlich-psychiatrischer Befundbericht Dris. römisch 40 vom 14.1.2018) im Gutachten Dris. römisch 40 bei der Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung Berücksichtigung fand und dieses Gutachten sich auch mit den übrigen vom BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismitteln auseinandersetzte. Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 beurteilt.Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich anhand des Gutachtens Dris. XXXX eine Überzeugung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt bilden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten und infolge unterbliebener Stellungnahme nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich anhand des Gutachtens Dris. römisch 40 eine Überzeugung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt bilden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten und infolge unterbliebener Stellungnahme nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Wie oben ausgeführt, wurde das oben näher bezeichnete Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 als entsprechend erachtet.Wie oben ausgeführt, wurde das oben näher bezeichnete Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, als entsprechend erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch medizinische Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des am 6.4.2018 eingelangten Schreibens in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befassten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des am 6.4.2018 eingelangten Schreibens in Zusammenschau mit dem vorliegenden oben näher bezeichneten Sachverständigengutachten ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des BF ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens.Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des am 6.4.2018 eingelangten Schreibens in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens und des am 6.4.2018 eingelangten Schreibens in Zusammenschau mit dem vorliegenden oben näher bezeichneten Sachverständigengutachten ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des BF ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Im gegenständlichen Verfahren konnte daher die mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine solche weder beantragt wurde, noch es einer solchen bedurfte, um die gegenständliche Rechtsache zu klären. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W264.2184419.1.00