4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.07.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 1.
Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1a FPG nicht festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
G 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX.).1.7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamts vom 13.02.2019, Zl. 1088907804-151437625, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch neun.). 1.
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.2.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.07.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit mehreren unmündigen Personen in mehreren Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen hat, diese unmündige Personen durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht hat. Der Beschwerdeführer hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er jeweils mit einem Unmündigen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternehmen wird. er agierte bezüglich der festgestellten drohenden Äußerungen jeweils im Wissen und Wollen, seine unmündigen Opfer durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper dazu zu veranlassen, sich niemandem anzuvertrauen. Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten jeweils in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zu den Tatzeitpunkten lag beim Beschwerdeführer eine primäre sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer homosexuellen Pädophilie vor, sohin eine krankheitswertige psychische Störung, welche nach wie vor besteht und die eine geistig-seelische Abnormität höheren Grades darstellt. Der Beschwerdeführer beging die strafbaren Handlungen jeweils unter Einfluss dieser geistig-seelischen Abnormität höheren Grades. Darüber hinaus wird festgestellt, dass nach der Person des Beschwerdeführers, nach seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten steht, dass er unter dem Einfluss seiner geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie die gegenständliche Anlasstat begehen werde. Zur Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen gewertet, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, sowie der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben sei. Ausgeführt wurde, dass bei der Bemessung der Strafe insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in massiver Weise gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung delinquierte und somit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren geboten schien, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns deutlich vor Augen führen zu können und ihn insofern von der Begehung weiterer Straftagen abzuhalten. Aufgrund der Gefährlichkeit der Sexualdelikte im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades sei jedenfalls eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um dem völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten. Zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen würden und eine etwaige bedingte Nachsicht sowohl rechtlich nicht in Frage käme, als auch - den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Verfahren folgend - an der Gefühlskälte und der Verschleierungstendenz sowie an der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers scheitern würde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.02.2017 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft, nunmehr in Strafhaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. 2.2.4. Der Beschwerdeführer verfügt über schlechte Deutschkenntnisse. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine maßgebliche berufliche, sprachliche oder soziale Integration erlangt hat. 2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.1. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen kann den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. 2.3.2. Der Beschwerdeführer hat den Jemen aufgrund der schlechten Lebensbedingungen und schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. 2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen: 2.4.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer primären sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer homosexuellen Pädophilie. Er verfügt diesbezüglich über verminderte Impulskontrolle. Im Fall einer Rückkehr steht dem Beschwerdeführer, selbst wenn er sich krankheitseinsichtig zeigt, keine Behandlungsmöglichkeit offen. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Bekanntwerden der primären sexuellen Präferenzstörung - etwa, wenn er sich einer medizinischen bzw. psychologischen Behandlung unterziehen will - aufgrund der festgestellten Homosexualität strafrechtlich verfolgt und inhaftiert wird. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer Übergriffen aufgrund seiner Homosexualität durch Niederlassung in einem anderen Landesteil als seinem Herkunftsort entgehen kann, besteht nicht. Im Jemen werden lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen diskriminiert und können mit der Todesstrafe rechnen. Die Ausbreitung der religiös-konservativen Huthis fördert die Verbreitung einer gegenüber Homosexuellen feindlichen Stimmung. Im Jemen haben 14,8 Millionen Menschen haben derzeit keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, davon leben mehr als die Hälfte in stark unterversorgten Gebieten. Medizinische Materialien sind chronisch knapp und nur 45% der Gesundheitseinrichtungen funktionieren. Die Behandlung chronischer Krankheiten existiert aufgrund von Importschwierigkeiten fast nicht mehr. 2.4.2. Der Jemen ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen Saleh- und Huthi-Anhängern betroffen. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien unterstützen die Anti-Huthi-Koalition. Der international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi lebt in Saudi-Arabien im Exil. Die Sicherheitslage ist volatil und militärische Operationen wirken sich auf die Zivilbevölkerung aus. Öffentliche Plätze, wie Märkte, sowie private Häuser werden zu Zielen von Luftangriffen. Die Versorgungslage im Jemen ist katastrophal. Etwa 60% der Bevölkerung leiden unter einer Nahrungsmittelkrise oder befinden sich in einer Notsituation, haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und keine angemessene Grundversorgung. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Zuge von Kampfhandlungen Übergriffen ausgesetzt ist, verletzt wird oder stirbt. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, grundlegendste Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Zugang zu sauberem Wasser und Unterkunft zu befriedigen und so in eine ausweglose Lage zu geraten. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 3.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers werden aufgrund von dessen Angaben im Verfahren (EB 27.09.2015, AS 11 ff; EV 06.02.2019, AS 514
GB - die Tat unter Einfluss einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen zu haben - gegeben.Insgesamt gesehen sind damit die Voraussetzungen
Paragraph 21, Absatz 2, StGB - die Tat unter Einfluss einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen zu haben - gegeben. Nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat steht aktuell zu befürchten, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss seiner geistig-seelischen Abartigkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen wird. Aus fachlicher Sicht ist bei realistischer Betrachtung eine aktuelle Gefährlichkeit des Untersuchten aktuell als nahe liegend und damit hoch Wahrscheinlich zu klassieren. Insbesondere kommen hierbei weitere mögliche Übergriffe gegenüber Kindern in Frage. Dafür sprechen die Auswahl der Opfer, Gefühlskälte, Verschleierungstendenzen und damit das Entziehen der Verantwortung, Annahme einer höheren Instanz als Exkulpation, mangelnde Einsicht und jugendliches Alter ohne derzeit bestehende Therapiemöglichkeiten sowie ethnokulturelle Aspekte." (Gutachten XXXX vom 16.03.2017, S 35).(Gutachten römisch 40 vom 16.03.2017, S 35). Der Sachverständige XXXX vor dem Landesgericht XXXX mündliche erstatteten Gutachten ergänzend aus:Der Sachverständige römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 mündliche erstatteten Gutachten ergänzend aus: "[...] Das heißt, wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass er die Taten, die ihm vorgeworfen werden, begangen hat, dann besteht eine primäre sexuelle Präferenzstörung, Pädophilie, homosexuell. Das ist eine krankheitswertige Störung nach WHO, das ist eine Erkrankung, die einen wesentlichen Kausalzusammenhang mit den Tathandlungen dann haben würde. Die Erkrankung würde aufgrund der Tathandlungen zweifellos die Voraussetzungen einer seelisch-geistigen Abnormität höheren Grades im Sinne des § 21 Abs. 2 StGB erfüllen und unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen wäre das Risiko, dass [der Beschwerdeführer, Anm.] neuerlich Sexualstraftaten begehen würde, als hoch einzustufen. Als besonders risikoerhöhend ist natürlich die Tatsache anzusehen, dass er die Taten völlig abstreitet, das ist sozusagen der höchste Risikofaktor, den wir haben. Wenn Sie mich fragen, wie hoch die statistische Einschätzung ist, dann verweise ich auf das Gutachten XXXX . Dessen Berechnungen habe ich nachgerechnet. Ich komme genau zu den selben Ergebnissen. Wir haben mehrere Skalen verwendet, die weltweit international am häufigsten verwendete Skale ist das SORAG, die gibt uns Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit. Dieses Instrument hat neun Gefährlichkeitsstufen, 1 ist die niedrigste, 9 ist die höchste. Nach allem, was wir jetzt von ihm wissen, unter der Voraussetzung, dass er die Taten begangen habe, wäre er in der Gruppe 7 von 9, also absolut im obersten Segment, anzuordnen. Diese Gruppe von Straftätern, auf Basis deren Taten dieses Instrument erstellt worden ist, hat ein statistisches Rückfallrisiko, also nicht er als Person, sondern diese Gruppe, wo er hineinpasst, für schwere Gewalttaten inklusive Sexualstraftaten von 58% innerhalb von sieben Jahren und 80% innerhalb von zehn Jahren. Das erklärt, warum ich zu dem Schluss komme, dass er momentan als hoch gefährlich einzustufen ist."Das heißt, wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass er die Taten, die ihm vorgeworfen werden, begangen hat, dann besteht eine primäre sexuelle Präferenzstörung, Pädophilie, homosexuell. Das ist eine krankheitswertige Störung nach WHO, das ist eine Erkrankung, die einen wesentlichen Kausalzusammenhang mit den Tathandlungen dann haben würde. Die Erkrankung würde aufgrund der Tathandlungen zweifellos die Voraussetzungen einer seelisch-geistigen Abnormität höheren Grades im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, StGB erfüllen und unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen wäre das Risiko, dass [der Beschwerdeführer, Anm.] neuerlich Sexualstraftaten begehen würde, als hoch einzustufen. Als besonders risikoerhöhend ist natürlich die Tatsache anzusehen, dass er die Taten völlig abstreitet, das ist sozusagen der höchste Risikofaktor, den wir haben. Wenn Sie mich fragen, wie hoch die statistische Einschätzung ist, dann verweise ich auf das Gutachten römisch 40 . Dessen Berechnungen habe ich nachgerechnet. Ich komme genau zu den selben Ergebnissen. Wir haben mehrere Skalen verwendet, die weltweit international am häufigsten verwendete Skale ist das SORAG, die gibt uns Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit. Dieses Instrument hat neun Gefährlichkeitsstufen, 1 ist die niedrigste, 9 ist die höchste. Nach allem, was wir jetzt von ihm wissen, unter der Voraussetzung, dass er die Taten begangen habe, wäre er in der Gruppe 7 von 9, also absolut im obersten Segment, anzuordnen. Diese Gruppe von Straftätern, auf Basis deren Taten dieses Instrument erstellt worden ist, hat ein statistisches Rückfallrisiko, also nicht er als Person, sondern diese Gruppe, wo er hineinpasst, für schwere Gewalttaten inklusive Sexualstraftaten von 58% innerhalb von sieben Jahren und 80% innerhalb von zehn Jahren. Das erklärt, warum ich zu dem Schluss komme, dass er momentan als hoch gefährlich einzustufen ist." (Verhandlungsprotokoll LG XXXX 20.07.2017, S 30 f)(Verhandlungsprotokoll LG römisch 40 20.07.2017, S 30
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG lautet:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 6, AsylG lautet: "
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.07.2017 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach §15 in Verbindung mit Paragraph 105, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 mit Verweis auf VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 mit Verweis auf VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). § 17 Abs. 1 StGB legt fest, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Sohin ergibt sich zunächst, dass eine Tat nach § 206 StGB aus strafrechtlicher Sicht als Verbrechen iSd § 17 StGB einzustufen ist.Paragraph 17, Absatz eins, StGB legt fest, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Sohin ergibt sich zunächst, dass eine Tat nach Paragraph 206, StGB aus strafrechtlicher Sicht als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB einzustufen ist. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VfGH 8.3.2016, G 440/2015 ua.).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.). Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings zudem gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss.Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings zudem gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind nach der hg. Rechtsprechung etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 mit Verweis auf VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, wenn auch zur Bestimmung des mit "Sexueller Missbrauch von Unmündigen" betitelten§ 207 StGB, aus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich beim (auch) durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen, mit dem Ziel, Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Er verwies weiters auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.07.2017, C-193/16, in welchem dieser festhielt, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehöre, die eine grenzüberschreitende Dimension hätten und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen sei. Daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgutes somit dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen ist. Dies muss im Sinne eines Größenschlusses auch für das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 StGB gelten.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, wenn auch zur Bestimmung des mit "Sexueller Missbrauch von Unmündigen" betitelten§ 207 StGB, aus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich beim (auch) durch Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen, mit dem Ziel, Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Er verwies weiters auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.07.2017, C-193/16, in welchem dieser festhielt, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehöre, die eine grenzüberschreitende Dimension hätten und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen sei. Daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass die Verletzung des von Paragraph 207, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsgutes somit dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen ist. Dies muss im Sinne eines Größenschlusses auch für das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 206, StGB gelten. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Zur Gefahrenprognose ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer der Straftat zugrundeliegenden geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist und, wie festgestellt, nach wie vor von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Wie oben ausgeführt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Asylausschlussgrund
G 2005 vor, daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Wie oben ausgeführt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Zif. 4 AsylG 2005 vor, daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtline zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Wie festgestellt, ist das gesamte Staatsgebiet des Jemen vom innerstaatlichen Konflikt sowie von der katastrophalen Versorgungssituation betroffen und droht dem Beschwerdeführer daher im gesamten Staatsgebiet ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann daher nicht angenommen werden.Wie festgestellt, ist das gesamte Staatsgebiet des Jemen vom innerstaatlichen Konflikt sowie von der katastrophalen Versorgungssituation betroffen und droht dem Beschwerdeführer daher im gesamten Staatsgebiet ein Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann daher nicht angenommen werden.
G 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit dies nicht schon mangels einer Voraussetzung
G 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit dies nicht schon mangels einer Voraussetzung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei auf § 17 StGB verwiesen wird.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei auf Paragraph 17, StGB verwiesen wird. § 2 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 45/2018, welcher
G 2005 mit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, normiert, dass - abweichend von § 5 Z 10 JGG - eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist und steht somit die Verurteilung nach § 5 Z 4 JGG dem Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nicht entgegen.Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,, welcher
Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 mit 01.09.2018 in Kraft getreten ist, normiert, dass - abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG - eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist und steht somit die Verurteilung nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG dem Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nicht entgegen. Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG wurden im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) zur Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates, nunmehr RL 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen eingefügt, wobei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie dient (ErläutRV 330 Blg NR
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner illegalen Einreise durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde. 4.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Im gegenständlichen Fall leben die Tante und die Cousins des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer sonstigen intensiven Beziehung konnte nicht festgestellt werde, sodass von einem gemeinsamen Familienleben nicht auszugehen ist und die aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen könnte. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest September 2015 im Bundesgebiet auf, wobei er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz verfügte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch ist ein Aufenthalt eines Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so lang, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest September 2015 im Bundesgebiet auf, wobei er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz verfügte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch ist ein Aufenthalt eines Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so lang, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit etwa drei Jahren übersteigt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (VfGH 12.06.2016, U485/2012). Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine sozialen Kontakte geknüpft und sich nicht integriert. Er befindet sich seit 12.02.2017 in Haft, welche er in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbringt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente auch durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Interessensabwägung entgegenhalten lassen, dass er im Laufe seines rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich - wie festgestellt - wegen eines besonders schweren Verbrechens strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei hinsichtlich der Tatbegehung und Strafbemessungsgründe auf das in den Feststellungen zitierte strafgerichtliche Urteil zu verweisen ist und - aufgrund der mangelnden Tateinsicht des Beschwerdeführers - insbesondere weiterhin von einer Gefährlichkeit seiner Person auszugehen ist.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente auch durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Interessensabwägung entgegenhalten lassen, dass er im Laufe seines rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich - wie festgestellt - wegen eines besonders schweren Verbrechens strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei hinsichtlich der Tatbegehung und Strafbemessungsgründe auf das in den Feststellungen zitierte strafgerichtliche Urteil zu verweisen ist und - aufgrund der mangelnden Tateinsicht des Beschwerdeführers - insbesondere weiterhin von einer Gefährlichkeit seiner Person auszugehen ist. Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sehr schwach ausgeprägt: Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse und es konnte das Bestehen einer sozialen Integration nicht festgestellt werden. Er hat daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für seinen etwas mehr als dreijährigen Aufenthaltszeitraum so gut wie keine integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist ebenfalls nicht geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist ebenfalls nicht geboten. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen ist.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen ist. 4.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):4.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Vorliegen eines Ausschlussgrundes
G 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesenDer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Vorliegen eines Ausschlussgrundes
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist in diesem Fall die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme - wie sie unter Punkt 4.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger verurteilt und geht von ihm - wie unter Punkt 4.
G 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der § 13 Abs. 2 Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.02.2017 zu XXXX die Untersuchungshaft verhängt und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2017 zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 15 iVm § 105 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB sowie § 5 Z 4 JGG nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde
Abs
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