4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 3.2. Zu Spruchteil A): Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde, wodurch das erkennende Gericht über die Rechtsmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung abzusprechen hatte (dazu VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist
Abs 1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"
G (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.
Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"
Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig. Wird eine Zwangsstrafe nicht unverzüglich beglichen, so ist ein Zahlungsauftrag nach § 6a Abs. 1 iVm. § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zu erlassen. Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung einer Geldstrafe oder einer Gebühr (dazu § 1 Z 1 und Z 2 GEG) im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die an die Entscheidung der Gerichte gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034: 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN, Wais/Dokalik, Gerichtsge-bühren11
Abs 2 GEG ex lege außer Kraft.Auch eine Vorstellung, die sich (wie hier) entgegen Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG gegen die bereits laut Aktenlage rechtskräftige Bestimmung einer Zwangsstrafe richtet, ist nämlich zulässig, aber allenfalls inhaltlich nicht begründet vergleiche BVwG 09.09.2015, W208 2107591-1). Durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung trat der Zahlungsauftrag
Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft. Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) ist kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die belangte Behörde hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden dürfen; sie war zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig (vgl VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl I 2015/156). Diese Unzuständigkeit der belangen Behörde ist vom BVwG auch dann aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 27 VwGVG Anm 4). In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher
GVG iVm § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) ist kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die belangte Behörde hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden dürfen; sie war zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl römisch eins 2015/156). Diese Unzuständigkeit der belangen Behörde ist vom BVwG auch dann aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 4). In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher
Paragraph 27, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufzuheben. Das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids bewirken aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der BF abgeschlossen ist. Es steht der Vorschreibungsbehörde vielmehr frei, darüber neuerlich zu entscheiden (vgl VwGH 15.12.2008, 2008/02/0235).Das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids bewirken aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der BF abgeschlossen ist. Es steht der Vorschreibungsbehörde vielmehr frei, darüber neuerlich zu entscheiden vergleiche VwGH 15.12.2008, 2008/02/0235). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auszusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der BF besteht und - wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind - einen neuerlichen Zahlungsauftrag (
Abs 2 letzter Satz GEG als "Vollbescheid") zu erlassen haben oder - wenn die Einwendungen zutreffen - auszusprechen haben, dass keine Zahlungspflicht besteht (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 7 GEG Anm 3). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht, die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht mehr aufgerollt werden, nicht zu beanstanden ist.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auszusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der BF besteht und - wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind - einen neuerlichen Zahlungsauftrag (
Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz GEG als "Vollbescheid") zu erlassen haben oder - wenn die Einwendungen zutreffen - auszusprechen haben, dass keine Zahlungspflicht besteht (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 7, GEG Anmerkung 3). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht, die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht mehr aufgerollt werden, nicht zu beanstanden ist. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G309.2196011.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.