4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX beantragte am 14.04.2008 im Wege der Österreichischen Botschaft Abuja die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren
G 2005 für sich und für die zwei minderjährigen Kinder XXXX und XXXX. Sie brachte vor, dass sie die Mutter der beiden Kinder sei, die aus einer früheren Beziehung stammen würden. Sie beantragte internationalen Schutz unter Hinweis auf ihre Ehe mit XXXX, dem mit Bescheid vom 18.12.2006 in Österreich Asyl gewährt worden war.römisch 40 beantragte am 14.04.2008 im Wege der Österreichischen Botschaft Abuja die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 für sich und für die zwei minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 . Sie brachte vor, dass sie die Mutter der beiden Kinder sei, die aus einer früheren Beziehung stammen würden. Sie beantragte internationalen Schutz unter Hinweis auf ihre Ehe mit römisch 40 , dem mit Bescheid vom 18.12.2006 in Österreich Asyl gewährt worden war. Am 02.05.2008 langte beim Bundesasylamt der von XXXX eingebrachte Einreiseantrag für sie und die beiden Kinder ein.Am 02.05.2008 langte beim Bundesasylamt der von römisch 40 eingebrachte Einreiseantrag für sie und die beiden Kinder ein. Der damals minderjährige Beschwerdeführer XXXX reiste in weiterer Folge am 16.02.2010 auf Basis eines von der österreichischen Botschaft ausgestellten Visums gemeinsam mit seiner angeblichen Mutter, welche sich zu einem späteren Zeitpunkt als seine Tante herausstellen sollte, in das österreichische Bundesgebiet ein.Der damals minderjährige Beschwerdeführer römisch 40 reiste in weiterer Folge am 16.02.2010 auf Basis eines von der österreichischen Botschaft ausgestellten Visums gemeinsam mit seiner angeblichen Mutter, welche sich zu einem späteren Zeitpunkt als seine Tante herausstellen sollte, in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Erstbefragung am 26.03.2010 wiederholte XXXX, dass sie für sich sowie für XXXX und XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.In der Erstbefragung am 26.03.2010 wiederholte römisch 40 , dass sie für sich sowie für römisch 40 und römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 08 04.018-BAG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dies wurde mit der Stattgabe der Asylanträge für den Ehemann seiner angeblichen Mutter begründet. Eigene Fluchtgründe waren nicht vorgebracht worden.Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 08 04.018-BAG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dies wurde mit der Stattgabe der Asylanträge für den Ehemann seiner angeblichen Mutter begründet. Eigene Fluchtgründe waren nicht vorgebracht worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB; § 12 dritter Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 130 erster Fall StGB; § 125 StGB als Jugendlicher zu einer bedingten Freiheitsstrafe in einer Dauer von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2015 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB; Paragraph 125, StGB als Jugendlicher zu einer bedingten Freiheitsstrafe in einer Dauer von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2016 (rechtskräftig am 06.07.2016) zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 3 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.07.2016 (rechtskräftig am 06.07.2016) zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, e Absatz 3, StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Unter V. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.04.2017 verloren habe. Zur Frage der Zuständigkeit wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 09.04.2010 nicht an den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter erfolgt und somit nicht rechtswirksam sei, daher werde das Asylverfahren fortgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 03.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AslyG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter römisch fünf. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.04.2017 verloren habe. Zur Frage der Zuständigkeit wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 09.04.2010 nicht an den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter erfolgt und somit nicht rechtswirksam sei, daher werde das Asylverfahren fortgesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2017 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 19.05.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH ("ARGE Rechtsberatung") vorgelegt. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Aufgrund der Probleme, die der Beschwerdeführer für seinen Onkel in Österreich durch die Offenlegung seiner wahren Identität verursacht habe, habe ihn seine Verwandtschaft in Kamerun verstoßen. Er könne nicht nach Kamerun zurückkehren, da ihm als Familienmitglied eines in Österreich Asylberechtigten in seinem Herkunftsland Verfolgung drohe. Weiters hätte das BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern und selbst auf Unterstützung angewiesen, da sie arbeitslos sei. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Vater ein schlechtes Verhältnis, der Halbbruder, zu dem er in Kontakt stehe, sei selbst noch in jungem Alter und daher nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Unterstützung anbieten zu können. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit mehreren Jahren außerhalb seines Heimatlandes, das er im Alter von zehn Jahren verlassen habe. Auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht angemessen gewürdigt worden. Aus Sicht des ungeborenen Kindes wäre eine Trennung vom Beschwerdeführer ein schwerer Eingriff in Artikel 8 EMRK. Auf Grund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und insbesondere auf Grund des zu erwartenden Kindes sei ein Gesinnungswechsel beim Beschwerdeführer eingetreten. Er bereue seine Straftaten sehr. In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, dass der Bescheid vom 03.05.2017 rechtswidrig sei, weil ihm die materielle Rechtskraft des Bescheides vom 09.04.2010 entgegenstehe. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass die Zustellung des Bescheides vom 09.04.2010 nicht an seinen tatsächlichen gesetzlichen Vertreter erfolgt und dieser somit nicht rechtswirksam sei, sei dem entgegenzuhalten, dass, auch wenn der Onkel und die Tante des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Vertretereigenschaft den Bescheid nicht rechtswirksam entgegennehmen konnten, auf Grund des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am 12.04.2017 die Zustellung des Bescheides dennoch als bewirkt
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 09.04.2010 am 12.04.2017 rechtswirksam zugestellt worden sei und daher der Bescheid vom 03.05.2017 rechtswidrig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
G zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens unter Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen bzw. feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme sowie feststellen, dass die
FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G vorliegen sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G vorliegen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung
GVG durchführen.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 19.05.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH ("ARGE Rechtsberatung") vorgelegt. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Aufgrund der Probleme, die der Beschwerdeführer für seinen Onkel in Österreich durch die Offenlegung seiner wahren Identität verursacht habe, habe ihn seine Verwandtschaft in Kamerun verstoßen. Er könne nicht nach Kamerun zurückkehren, da ihm als Familienmitglied eines in Österreich Asylberechtigten in seinem Herkunftsland Verfolgung drohe. Weiters hätte das BFA zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern und selbst auf Unterstützung angewiesen, da sie arbeitslos sei. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Vater ein schlechtes Verhältnis, der Halbbruder, zu dem er in Kontakt stehe, sei selbst noch in jungem Alter und daher nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Unterstützung anbieten zu können. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit mehreren Jahren außerhalb seines Heimatlandes, das er im Alter von zehn Jahren verlassen habe. Auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht angemessen gewürdigt worden. Aus Sicht des ungeborenen Kindes wäre eine Trennung vom Beschwerdeführer ein schwerer Eingriff in Artikel 8 EMRK. Auf Grund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und insbesondere auf Grund des zu erwartenden Kindes sei ein Gesinnungswechsel beim Beschwerdeführer eingetreten. Er bereue seine Straftaten sehr. In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, dass der Bescheid vom 03.05.2017 rechtswidrig sei, weil ihm die materielle Rechtskraft des Bescheides vom 09.04.2010 entgegenstehe. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass die Zustellung des Bescheides vom 09.04.2010 nicht an seinen tatsächlichen gesetzlichen Vertreter erfolgt und dieser somit nicht rechtswirksam sei, sei dem entgegenzuhalten, dass, auch wenn der Onkel und die Tante des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Vertretereigenschaft den Bescheid nicht rechtswirksam entgegennehmen konnten, auf Grund des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am 12.04.2017 die Zustellung des Bescheides dennoch als bewirkt
Paragraph 7, Zustellgesetz gelten müsse. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 09.04.2010 am 12.04.2017 rechtswirksam zugestellt worden sei und daher der Bescheid vom 03.05.2017 rechtswidrig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens unter Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen bzw. feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme sowie feststellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG vorliegen sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG vorliegen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2017 vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2017, Zl. I403 2158476-1/8E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 08 04.018-BAG nie an den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter des zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer zugestellt worden war und daher auch keine Rechtskraft erlangt hat. War der Bescheid nach dem Gesagten nicht rechtswirksam zugestellt worden, so bedeute das, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch anhängig war und das BFA zu Recht das Verfahren fortgesetzt habe. Gegen das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer außerordentliche Revision erhoben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.07.2018, rechtskräftig am 04.08.2018, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 231 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.07.2018, rechtskräftig am 04.08.2018, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 231, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2017 behoben. Zunächst wurde festgehalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, wie vom Bundesverwaltungsgericht dargelegt, zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam erlassen worden sei. Nach § 12 Abs. 3 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 100), welcher bei Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG zur Anwendung komme, konnten minderjährige Fremde, die das
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt; dieser Bescheid wurde allerdings nie rechtskräftig erlassen, weil er an XXXX zugestellt wurde, bei welcher es sich nicht um die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers handelt.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 wurde durch XXXXgestellt, welche sich als die Mutter und damit gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ausgab, tatsächlich aber seine Tante ist. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 08 04.018-BAG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt; dieser Bescheid wurde allerdings nie rechtskräftig erlassen, weil er an römisch 40 zugestellt wurde, bei welcher es sich nicht um die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers handelt. Beim am XXXX.1999 geborenen Beschwerdeführer handelte es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.04.2008 um einen unmündigen Minderjährigen, der bei seiner Mutter in Douala lebte. Auch sein Vater ist in Douala wohnhaft.Beim am römisch 40 .1999 geborenen Beschwerdeführer handelte es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.04.2008 um einen unmündigen Minderjährigen, der bei seiner Mutter in Douala lebte. Auch sein Vater ist in Douala wohnhaft.
G 2005 für den Beschwerdeführer durch XXXX am 14.04.2008 an der Österreichischen Botschaft Abuja gestellt worden war, ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben der Österreichischen Botschaft an das Bundesasylamt vom 24.04.2008 (AS 39 des Verwaltungsaktes) und der niederschriftlichen Befragung von Suzanne TAKOUR durch die Polizeiinspektion XXXX am 26.03.2010 (AS 57 des Verwaltungsaktes).Die Feststellung, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer durch römisch 40 am 14.04.2008 an der Österreichischen Botschaft Abuja gestellt worden war, ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben der Österreichischen Botschaft an das Bundesasylamt vom 24.04.2008 (AS 39 des Verwaltungsaktes) und der niederschriftlichen Befragung von Suzanne TAKOUR durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 26.03.2010 (AS 57 des Verwaltungsaktes). Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 08 04.018-BAG an XXXXergibt sich aus dem Umstand, dass sie in der Zustellverfügung als Empfängerin angegeben ist; dass die Zustellung auch tatsächlich an sie erfolgte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt in Kopie befindlichem Rückschein (AS 91). Dass es sich bei XXXX nicht um die Mutter und damit nicht um die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus einem Schreiben des Jugendamtes Graz vom 05.12.2016, der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2017, einer schriftlichen Stellungnahme der Caritas für den Beschwerdeführer vom 11.04.2017 und dem Beschwerdevorbringen vom 19.05.2017.Dass es sich bei römisch 40 nicht um die Mutter und damit nicht um die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus einem Schreiben des Jugendamtes Graz vom 05.12.2016, der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2017, einer schriftlichen Stellungnahme der Caritas für den Beschwerdeführer vom 11.04.2017 und dem Beschwerdevorbringen vom 19.05.
1 bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.Paragraph 35,
Paragraph 34, Absatz eins, bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.
G 2005 gestellt wurde, war zu diesem Zeitpunkt ein unmündiger Minderjähriger. Seine Tante gab sich als seine Mutter und seine gesetzliche Vertreterin aus; sie war allerdings mangels Vertretungsbefugnis nicht dazu berechtigt, für den Beschwerdeführer einen Antrag zu stellen.Der Beschwerdeführer, für den am 14.04.2008 bei der Österreichischen Botschaft in Abuja durch seine Tante ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt wurde, war zu diesem Zeitpunkt ein unmündiger Minderjähriger. Seine Tante gab sich als seine Mutter und seine gesetzliche Vertreterin aus; sie war allerdings mangels Vertretungsbefugnis nicht dazu berechtigt, für den Beschwerdeführer einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Antragstellung bei seiner Mutter in Douala gelebt; sein Vater war ebenfalls in Douala wohnhaft. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es seinen Eltern und damit seinen gesetzlichen Vertretern nicht möglich war, seine Interessen wahrzunehmen. Nur in diesem Fall konnte
FPG (in der am 14.04.2008 in Geltung befindlichen Fassung) ein unmündiger Minderjähriger im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu seinem Vorteil setzen und wäre er in dem Verfahren vor der Österreichischen Botschaft handlungsfähig gewesen. Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer selbst gar keine Handlung setzte, vielmehr wird von der Österreichischen Botschaft ausdrücklich erwähnt, dass er nicht persönlich anwesend war. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde nur von seiner dazu nicht befugten Tante gestellt. Es wurde daher im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 nicht wirksam gestellt.Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Antragstellung bei seiner Mutter in Douala gelebt; sein Vater war ebenfalls in Douala wohnhaft. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es seinen Eltern und damit seinen gesetzlichen Vertretern nicht möglich war, seine Interessen wahrzunehmen. Nur in diesem Fall konnte
Paragraph 12, FPG (in der am 14.04.2008 in Geltung befindlichen Fassung) ein unmündiger Minderjähriger im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu seinem Vorteil setzen und wäre er in dem Verfahren vor der Österreichischen Botschaft handlungsfähig gewesen. Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer selbst gar keine Handlung setzte, vielmehr wird von der Österreichischen Botschaft ausdrücklich erwähnt, dass er nicht persönlich anwesend war. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde nur von seiner dazu nicht befugten Tante gestellt. Es wurde daher im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 nicht wirksam gestellt. Eine Sachentscheidung kann auch in einer bloßen Kassation (ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheides bestehen; die Aufhebung ist dann eine negative Sachentscheidung. Dies ist zulässig, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war und alleine die Kassation des Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann. Nachdem kein dem Beschwerdeführer zurechenbarer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, war es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwehrt, über einen solchen abzusprechen und war der angefochtene Bescheid zu beheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt zur Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch im Revisionsvorbringen entsprechend wiederholt. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn - wie hier - bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Der Sachverhalt zur Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch im Revisionsvorbringen entsprechend wiederholt. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn - wie hier - bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2158476.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.