← Österreich

{'item': 'I403 2198449-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art.36

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlI403 2198449-1 SpruchI403 2198446-1/29E I403 2198449-1/15E I403 2198444-1/14E I403 2198451-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt. III.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wirdrömisch drei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt.römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt. IV.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt.römisch vier.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt. V.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX, XXXX, XXXX und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch fünf.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), ihres Lebensgefährten XXXX (Zweitbeschwerdeführer) sowie der minderjährigen siebenjährigen Drittbeschwerdeführerin XXXX, Tochter der Erstbeschwerdeführerin, und der sich im ersten Lebensjahr befindlichen Viertbeschwerdeführerin XXXX, gemeinsame Tochter von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), ihres Lebensgefährten römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) sowie der minderjährigen siebenjährigen Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , Tochter der Erstbeschwerdeführerin, und der sich im ersten Lebensjahr befindlichen Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , gemeinsame Tochter von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. Der Zweitbeschwerdeführer reiste ohne entsprechenden Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2015 gab er an, Mali aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben, welcher in der Stadt Kidal herrsche. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin, ebenfalls ohne entsprechenden Sichtvermerk, in das Bundesgebiet ein, und stellte am 12.07.2016 für sich und die Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheiden des BFA vom 29.06.2016 aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.10.2016, Zl. W205 2137512-1 und W205 2137515-1 als unbegründet ab. Am 16.11.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin für die Viertbeschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich in Österreich zur Welt gekommen war, einen Antrag auf internationalen Schutz, sowie am 22.12.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz für sich und die Drittbeschwerdeführerin. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, sie wolle aufgrund der schlechten Versorgungslage auf keinen Fall zurück nach Italien. Die Verfahren wurden in Österreich zugelassen, weil das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers (als Vater der Viertbeschwerdeführerin) bereits zur inhaltlichen Prüfung zugelassen war. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 22.01.2018 niederschriftlich zu ihrem Folgeantrag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Sie gab an, sie sei in Kamerun von ihrem Stiefvater missbraucht worden und schwanger geworden. Zusätzlich sei sie von einem alten Mann vergewaltigt worden, welchen sie auf Wunsch ihrer Familie heiraten hätte sollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich geweigert, sei in weiterer Folge von ihrer Tante, bei welcher sie in Njombe gewohnt habe, verstoßen worden und habe einige Zeit auf der Straße gelebt. Ihr erstes Kind sei kurz nach der Geburt aufgrund von Verwünschungen, welche der alte Mann, den zu heiraten sie sich geweigert habe, gegen sie ausgesprochen habe, verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin sei zunächst innerstaatlich nach Douala geflüchtet, wo sie der alte Mann neuerlich aufgespürt und verwünscht habe. Ein zweites Kind der Erstbeschwerdeführerin sei in weiterer Folge in Libyen verstorben. Am 21.02.2018 wurde der Zweitbeschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, von Vertretern des Stammes der Touareg, welche wahllos Menschen töten würden, vor seinem Wohnhaus attackiert und mit einer Pistole niedergeschlagen worden zu sein, da er sich geweigert habe, an der Errichtung einer Straßensperre teilzunehmen. Im Zuge dessen sei auch sein Haus zerstört worden. Die Gruppe habe gedroht, wiederzukommen und den Zweitbeschwerdeführer zu töten. In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun bzw. im Fall des Zweitbeschwerdeführers Mali abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide).

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Kamerun bzw.

im Fall des Zweitbeschwerdeführers nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide). Die Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft angesehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun bzw. Mali in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würden. Hinsichtlich des Familienlebens wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Kernfamilie (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführerin sowie Viertbeschwerdeführerin) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde, da alle Familienmitglieder das gemeinsame Schicksal teilen würden. Besondere private Interessen in Österreich seien in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht hervorgekommen.In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun bzw. im Fall des Zweitbeschwerdeführers Mali abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Kamerun bzw. im Fall des Zweitbeschwerdeführers nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide). Die Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft angesehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun bzw. Mali in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würden. Hinsichtlich des Familienlebens wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Kernfamilie (Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführerin sowie Viertbeschwerdeführerin) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde, da alle Familienmitglieder das gemeinsame Schicksal teilen würden. Besondere private Interessen in Österreich seien in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht hervorgekommen. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie mangelhafter Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen habe und wurde auf die bereits vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren jeweiligen Herkunftsstaat zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig erklären und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus vorliegen und daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G bzw. § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie mangelhafter Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen habe und wurde auf die bereits vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren jeweiligen Herkunftsstaat zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig erklären und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus vorliegen und daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG bzw. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 vorgelegt. Am 06.09.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung befragt wurden; im Vorfeld war der Erstbeschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kamerun sowie dem Zweitbeschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Mali übermittelt worden. Die jeweiligen Fluchtvorbringen wurden im Wesentlichen wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin. Das Gutachten vom 21.01.2019 wurde den Beschwerdeführern und dem BFA im Wege des Parteiengehörs übermittelt; eine inhaltliche Stellungnahme dazu wurde nicht erstattet, die Beschwerdeführer verwiesen nur auf die in der Beschwerde gestellten Anträge. Am 26.02.2019 wurde allerdings ein Ambulanzbefund des Psychiatrischen Ambulanzzentrums vom 30.01.2019 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin (Diagnosen: Postraumatische Belastungsstörung; schwere depressive Episode mit latenten Suizidgedanken) und die Schulnachricht für die Drittbeschwerdeführerin (Klasse 1 der Volksschule, Gesamtnote 1) vom 15.02.2019 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht gab eine Anfragebeantwortung zur Frage eines Aufenthaltstitels für einen Staatsbürger Malis in Kamerun in Auftrag. Die mit 07.03.2019 datierte Anfragebeantwortung wurde der belangten Behörde und den Beschwerdeführern im Wege des Parteiengehörs übermittelt; in einem Schreiben vom 27.03.2019 wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung erklärt, auf eine Stellungnahme verzichten zu wollen; von Seiten des BFA langte keine Stellungnahme ein. Am 04.04.2019 wurden weitere Befundberichte in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Erst-, Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Kameruns, der Zweitbeschwerdeführer Staatsangehöriger Malis. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin), ihren volljährigen Lebensgefährten (Zweitbeschwerdeführer) sowie zwei minderjährige Kinder (Drittbeschwerdeführerin sowie die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin). Die Drittbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und hat mit dieser gemeinsam Kamerun verlassen, die Viertbeschwerdeführerin ist das gemeinsame Kind von Erstbeschwerdeführerin sowie Zweitbeschwerdeführer und in Österreich geboren. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie ist volljährig, Staatsangehörige von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe Bamileke an. Ihre Muttersprache ist Bafang, daneben spricht sie Französisch. Ihre Mutter und ihre Schwester leben zusammen in Nbanga, zwei Onkel leben in Bafang, ihre Tante in Njombe. Die Erstbeschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer jüngeren Schwester; zu ihrer Mutter hat sie kein gutes Verhältnis. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf A1-Niveau, darüber hinaus hat sie keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt. Sie leidet an einer Anpassungsstörung und einer schweren depressiven Episode mit latenten Suizidgedanken. Die Erstbeschwerdeführerin ist zwar generell in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen, doch stellt der Zweitbeschwerdeführer den Anker der Stabilität in der Familie dar und ist im Falle einer Abschiebung mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin zu rechnen. Die Identität des Zweitbeschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente ebenfalls nicht fest. Er ist volljährig, Staatsangehöriger von Mali und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Bambara an und verbrachte einen Teil seiner Kindheit an der Elfenbeinküste, woher seine Mutter stammt. Der Zweitbeschwerdeführer hat - entgegen seinen Aussagen - nicht in Kidal gelebt; es kann nicht festgestellt werden, woher der Zweitbeschwerdeführer stammt. Auch Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Zweitbeschwerdeführers in Mali können nicht getroffen werden, nachdem seine Angaben rund um seinen früheren Wohnort und seine Lebensumstände vor der Ausreise im Oktober 2015 nicht glaubhaft sind. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater der Viertbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer spricht Deutsch auf A1-Niveau, spielt Fußball in einem Verein und engagiert sich ehrenamtlich durch Pflege- sowie Instandhaltungsarbeiten der Sportanlage. Er war zudem als Erntehelfer tätig. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig; er spielt eine zentrale Rolle im Rahmen der Betreuung der beiden Kinder. Die Identität der Drittbeschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente ebenfalls nicht fest. Sie ist minderjährig, Staatsangehörige von Kamerun und besucht in Österreich die erste Klasse der Volksschule. Sie ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin litt in der Vergangenheit an psychischen Problemen, aktuell kann, unter anderem auch aufgrund der stabilisierenden Rolle des Zweitbeschwerdeführers, von einer psychisch stabilen Situation ausgegangen werden. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin steht aufgrund einer vorgelegten Geburtsurkunde fest. Sie wurde am 31.10.2017 in Österreich geboren und ist ebenfalls Staatsangehörige von Kamerun. Sie ist die gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Die Viertbeschwerdeführerin ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin hat Kamerun im Jahr 2015 gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin verlassen und hielt sich mit dieser seit Februar 2016 in Italien auf, ehe sie nach Österreich einreiste und am 12.07.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Zweitbeschwerdeführer verließ Mali im Oktober 2015, und reiste via Flugzeug vom Flughafen Bamako über den Flughafen Wien-Schwechat ein, wo er am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer lernten sich 2017 in Österreich kennen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer befinden sich in einem arbeitsfähigen Alter. Die Familie lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Die vier Beschwerdeführer leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen den vier Beschwerdeführern besteht ein Familienleben. Der Zweitbeschwerdeführer nimmt für die Drittbeschwerdeführerin die Vaterrolle ein, zwischen ihnen besteht eine enge Beziehung. Andere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Eine Trennung der Kinder von ihrem Vater, dem Zweitbeschwerdeführer, ist nicht zumutbar, insbesondere da ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, an psychischen Problemen leidet und wiederholt Suizidgedanken hegte. Im Falle einer Abschiebung nach Kamerun ist, wie im Sachverständigengutachten vom 21.01.2019 festgestellt, mit einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation zu rechnen und ist nicht sichergestellt, dass sie in der Lage sein wird, ohne der Unterstützung des Zweitbeschwerdeführers für die beiden Kinder zu sorgen. Eine Fortführung des Familienlebens in Mali ist nicht möglich bzw. der Familie nicht zumutbar. Die Möglichkeit einer sofortigen Fortführung des Familienlebens aller vier Beschwerdeführer in Kamerun ist nicht gesichert. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und zu einer Rückkehrgefährdung: Der Zweitbeschwerdeführer hat Mali nicht aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Touareg verlassen; es ist nicht glaubhaft, dass er aus dem Norden Malis stammt und von Touareg verletzt und bedroht wurde. Es liegt keine Verfolgung seiner Person in Mali vor. Ebenso ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, von einem älteren Mann, mit dem sie verheiratet hätte werden sollen, bedroht zu werden, nicht glaubhaft. Es liegt keine Verfolgung ihrer Person in Kamerun vor. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin besteht auch keine Gefahr einer Verfolgung in Kamerun. Allerdings besteht die Gefahr, dass beide im Falle einer Rückkehr nach Kamerun nur in Begleitung ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, eine unmenschliche Behandlung erleiden müssten oder aufgrund einer Nahrungsmittelknappheit oder schlechten medizinischen Versorgung ihr Leben verlieren würden. Die Erstbeschwerdeführerin leidet, wie bereits ausgeführt, an psychischen Problemen, die sich im Falle einer Abschiebung nach Kamerun verschlechtern würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass es ihr möglich wäre, den beiden Kindern den erforderlichen Schutz zu bieten oder durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für ihre Versorgung aufzukommen. 1.
  4. Zur Situation in Kamerun: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Erst-, Drittsowie Viertbeschwerdeführerin ist auf Basis des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Kamerun (Stand: 30.10.2018) festzustellen: Sicherheitslage Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 17.3.2017b). In den englischsprachigen Regionen um die Städte Bamenda und Buea kommt es nach Streiks von Teilen der anglophonen Bevölkerung zu gewalttätigen Demonstrationen und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, die bereits mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das österreichische Außenministerium warnt ausdrücklich vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind. Die Lage ist gespannt und unsicher und kann sich innerhalb kürzester Zeit verschlechtern. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. In den letzten Jahren wurden mehr als 20 ausländische Staatsangehörige im Norden des Landes entführt (BMEIA 17.3.2017). Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind über 259.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun eingetroffen (AA 9.12.2016). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.3.2017; vgl. FH 2016). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2016).Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind über 259.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun eingetroffen (AA 9.12.2016). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.3.2017; vergleiche FH 2016). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2016). In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2016). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord sind fast 59.000 Menschen aus Nigeria geflüchtet (AA 9.12.2016). In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen (AA 17.3.2017; vgl. FD 17.3.2017a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 17.3.2017b). Laut einem Bericht der International Crisis Group wurden im Zuge der Angriffe durch Boko Haram, seit März 2014, 1.500 Menschen getötet und 155.000 verdrängt (IRIN 11.1.2017). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich (AI 22.2.2017).In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen (AA 17.3.2017; vergleiche FD 17.3.2017a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 17.3.2017b). Laut einem Bericht der International Crisis Group wurden im Zuge der Angriffe durch Boko Haram, seit März 2014, 1.500 Menschen getötet und 155.000 verdrängt (IRIN 11.1.2017). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich (AI 22.2.2017). Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle und Geiselnahmen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen (AA 17.3.2017; vgl. BMEIA 17.3.2017).Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle und Geiselnahmen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen (AA 17.3.2017; vergleiche BMEIA 17.3.2017). Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 2.2017a). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen (AA 17.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 17.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.3.2017): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 17.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, https://www.ecoi.net/local_link/336459/479100_de.html, Zugriff 17.3.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (17.3.2017): Reiseinformation Kamerun, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 17.3.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (17.3.2017a): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Dernière minute, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/cameroun/#derniere, Zugriff 17.3.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (17.3.2017b): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/cameroun/#securite, Zugriff 17.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House

(2016): Freedom in the World 2016 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/cameroon, Zugriff 19.8.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2017a): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 17.8.2015 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (10.8.2015): Boko Haram still a threat to refugees in Cameroon, http://www.irinnews.org/feature/2017/01/11/boko-haram-still-threat-refugees-cameroon, Zugriff 17.3.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2006 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 2.2017). Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 9.12.2016). Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 9.12.2016). Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 9.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2017a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 15.3.2017 Sicherheitsbehörden Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 2.2017a). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 9.12.2016). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 2.2017a). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 9.12.2016). Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 2.2017a). Die Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 9.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2017a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 9.3.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 9.12.2016).Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Artikel 132, ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 9.12.2016). In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 9.12.2016) und Folter (USDOS 3.3.2017) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 9.12.2016).In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 9.12.2016) und Folter (USDOS 3.3.2017) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 9.12.2016). Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 9.12.2016). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 3.3.2017). Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 9.12.2016). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwinden lassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, https://www.ecoi.net/local_link/336459/479100_de.html, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/337135/479899_de.html, Zugriff 9.3.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 9.12.2016; vgl. FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017) und lebensbedrohlich (FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 3.3.2017). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 9.12.2016).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 9.12.2016; vergleiche FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017) und lebensbedrohlich (FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 3.3.2017). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vergleiche FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 9.12.2016). In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 9.12.2016). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 9.12.2016; vgl. FH 2016). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 % gesenkt (AA 9.12.2016).In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 9.12.2016). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 9.12.2016; vergleiche FH 2016). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 % gesenkt (AA 9.12.2016). Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the World 2016 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/cameroon, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/337135/479899_de.html, Zugriff 9.3.2017 Frauen Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 9.12.2016) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 9.12.2016) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau. Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle. Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend und menschenunwürdig. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es zum Beispiel keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nachlässig verfolgt (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 3.3.2017).Bei der im Parlament diskutierten Reform des Familienrechts sollen viele dieser diskriminierenden Bestimmungen aufgehoben werden. Voraussichtlich wird der Gesetzesentwurf über mehrere Jahre verhandelt werden. Ein Termin zur Vorlage im Parlament ist nicht bekannt (AA 9.12.2016).Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend und menschenunwürdig. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es zum Beispiel keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nachlässig verfolgt (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 3.3.2017).Bei der im Parlament diskutierten Reform des Familienrechts sollen viele dieser diskriminierenden Bestimmungen aufgehoben werden. Voraussichtlich wird der Gesetzesentwurf über mehrere Jahre verhandelt werden. Ein Termin zur Vorlage im Parlament ist nicht bekannt (AA 9.12.2016). Nur wenigen Frauen gelingt es, das öffentliche Leben aktiv mitzugestalten. Im Zuge der Parlamentswahlen 2013 erhöhte sich der Anteil von Frauen in der Nationalversammlung deutlich auf 33 % (AA 9.12.2016). So sind 56 (von 180) Abgeordnete in der Nationalversammlung und 20 (von 100) im Senat weiblich (FH 2016). In der Regierung sind Frauen wenig präsent. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert; den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt (AA 9.12.2016). Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Zahlreiche junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, sodass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 9.12.2016). Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht verboten (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 9.12.2016; vgl. FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 9.12.2016); im Osten (USDOS 3.3.2017) sowie im Südwesten (FH 2016; vgl. USDOS 3.3.2017) bei den Ethnien der Choa und Ejagham. Zudem wird berichtet, dass diese Praxis abnimmt (USDOS 3.3.2017). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 9.12.2016). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 3.3.2017). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 9.12.2016).Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht verboten (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 9.12.2016; vergleiche FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 9.12.2016); im Osten (USDOS 3.3.2017) sowie im Südwesten (FH 2016; vergleiche USDOS 3.3.2017) bei den Ethnien der Choa und Ejagham. Zudem wird berichtet, dass diese Praxis abnimmt (USDOS 3.3.2017). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 9.12.2016). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 3.3.2017). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 9.12.2016). Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 9.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 9.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Gegen beide Praktiken gehen Regierung und NGOs mit Aufklärungskampagnen vor (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the World 2016 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/cameroon, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/337135/479899_de.html, Zugriff 9.3.2017 Grundversorgung/Wirtschaft Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 29,198 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.330 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2014 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,3 % 2015 lag das Wachstum bei 3,7 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 % nachhaltig zu senken (AA 11.2016b). Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 11.2016b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 9.12.2017). Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 % der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 11.2016c). Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (6,0), die Lebenserwartung (55,5) oder die Müttersterblichkeit (590 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionalen Unterschiede nicht vergessen werden. Nichtsdestotrotz setzte sich der Aufwärtstrend laut dem UNDP-Bericht zur humanitären Entwicklung im Jahr 2015 fort. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 11.2016c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Kamerun - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kamerun/Wirtschaft_node.html, Zugriff 17.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016c): Kamerun - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.3.2017 Medizinische Versorgung Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze und die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 2.2017b). Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 9.12.2016). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland - ausgenommen zum persönlichen Gebrauch - ist problematisch, da Medikamente aufgrund von Erfahrungen mit Medikamentenspenden an medizinische Einrichtungen ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (AA 9.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2017b): Kamerun - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 9.3.2017 Behandlung nach Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 9.12.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 Dokumente und Dokumentensicherheit Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 9.12.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1481894779_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2016-09-12-2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 1.2.2. Aufenthaltsberechtigungen für malische Staatsbürger in Kamerun und Staatsbürgerschaft des Kindes einer Mutter mit kamerunischer Staatsbürgerschaft Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Kamerun: "Aufenthaltstitel für den Lebensgefährten aus Mali und Staatsbürgerschaft des gemeinsamen Kindes" vom 07.03.2019: 1. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Lebensgefährte (StA Mali) der Beschwerdeführerin legal in Kamerun niederlassen? Hat er Anspruch auf einen Aufenthaltstitel? I.

der folgenden Übersetzung des Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrechts von Bergmann Online, hat der Lebensgefährte der Antragstellerin folgende Optionen, um sich in Kamerun niederzulassen:römisch eins.

der folgenden Übersetzung des Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrechts von Bergmann Online, hat der Lebensgefährte der Antragstellerin folgende Optionen, um sich in Kamerun niederzulassen: a. die Eheschließung (Art. 26) (in Kamerun oder im Ausland) mit der Antragstellerin auf welche das Erstellen eines Einbürgerungsantrags erfolgt, ohne Erfordernis eines Mindestaufenthalts bzw./oder wenn der Lebensgefährte seinen Interessenschwerpunkt in Kamerun hat;a. die Eheschließung (Artikel 26,) (in Kamerun oder im Ausland) mit der Antragstellerin auf welche das Erstellen eines Einbürgerungsantrags erfolgt, ohne Erfordernis eines Mindestaufenthalts bzw./oder wenn der Lebensgefährte seinen Interessenschwerpunkt in Kamerun hat; Sollte die Eheschließung zuvor im Ausland vollzogen worden sein, in welchem Kamerun eine diplomatische Vertretung unterhält, sind Eheschließungen beim Leiter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung bzw. dessen Vertreter anzuzeigen oder eintragen zu lassen (Art. 25). Befindet sich der Betreffende im Ausland, ist die Erklärung vor der zuständigen Stelle des kamerunischen diplomatischen Dienstes abzugeben (Art. 37). Anschließend ist zwingend eine Registrierung der solcherart beglaubigten Erklärung oder des entsprechenden Antrags beim Justizministerium im Kamerun erforderlich (Art. 38).Sollte die Eheschließung zuvor im Ausland vollzogen worden sein, in welchem Kamerun eine diplomatische Vertretung unterhält, sind Eheschließungen beim Leiter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung bzw. dessen Vertreter anzuzeigen oder eintragen zu lassen (Artikel 25,). Befindet sich der Betreffende im Ausland, ist die Erklärung vor der zuständigen Stelle des kamerunischen diplomatischen Dienstes abzugeben (Artikel 37,). Anschließend ist zwingend eine Registrierung der solcherart beglaubigten Erklärung oder des entsprechenden Antrags beim Justizministerium im Kamerun erforderlich (Artikel 38,). b. Antrag auf Einbürgerung (Art. 9; Art.10; Art.11)b. Antrag auf Einbürgerung (Artikel 9,; Artikel 10,; Artikel 11,) c. Erwerb der kamerunischen Staatsbürgerschaft (Art. 9; Art. 10)c. Erwerb der kamerunischen Staatsbürgerschaft (Artikel 9,; Artikel 10,) Somit müsste der Lebensgefährte, ob dieser die Antragstellerin heiratet oder nicht, auf jeden Fall einen Antrag auf Einbürgerung stellen, um sich legal in Kamerun aufhalten zu können. "II. Staatsangehörigkeitsrecht A. Einführung Grundsätze Das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz von 1968 (unten II B 1) ist vom französischen Recht geprägt. Es verbindet Elemente des ius sanguinis mit solchen des ius soli, versucht doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden und trifft geschlechtsspezifisch sowie in Bezug auf die Ehelichkeit der Abstammung differenzierende Regelungen. [...]Das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz von 1968 (unten römisch zwei B 1) ist vom französischen Recht geprägt. Es verbindet Elemente des ius sanguinis mit solchen des ius soli, versucht doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden und trifft geschlechtsspezifisch sowie in Bezug auf die Ehelichkeit der Abstammung differenzierende Regelungen. [...] Eheschließung Eine Ausländerin kann bei Eheschließung mit einem Einheimischen auf ihren ausdrücklichen Antrag hin die kamerunische Staatsangehörigkeit erwerben (Art.17 StAG); nach Art.18 StAG hat sie die Möglichkeit, durch förmliche Erklärung den Erwerb abzulehnen, wenn sie nach dem Heimatrecht ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehält. Die Regierung kann dem Erwerb nach Art.19 StAG widersprechen. Diese erleichterte Erwerbsmöglichkeit gilt jedoch nicht zugunsten ausländischer Ehemänner. Diese sind auf das reguläre Einbürgerungsverfahren beschränkt, brauchen allerdings keinen Mindestaufenthalt im Lande nachzuweisen (Art.24ff StAG).Eine Ausländerin kann bei Eheschließung mit einem Einheimischen auf ihren ausdrücklichen Antrag hin die kamerunische Staatsangehörigkeit erwerben (Artikel 17, StAG); nach Artikel 18, StAG hat sie die Möglichkeit, durch förmliche Erklärung den Erwerb abzulehnen, wenn sie nach dem Heimatrecht ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehält. Die Regierung kann dem Erwerb nach Artikel 19, StAG widersprechen. Diese erleichterte Erwerbsmöglichkeit gilt jedoch nicht zugunsten ausländischer Ehemänner. Diese sind auf das reguläre Einbürgerungsverfahren beschränkt, brauchen allerdings keinen Mindestaufenthalt im Lande nachzuweisen (Artikel 24 f, f, StAG). Einbürgerung Allgemeine Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag durch Erlass (Art.24 StAG)11 sind insbesondere die Volljährigkeit, ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt im Inland bei Antragstellung und Lokalisierung des Lebensmittelpunktes in Kamerun bei Einbürgerung, Unbescholtenheit sowie körperliche und geistige Gesundheit (Art.25 StAG)

  1. Auf das Erfordernis eines Mindestaufenthalts wird verzichtet, wenn der Betreffende in Kamerun geboren wurde, er mit einer Kamerunerin verheiratet ist, er Kamerun außergewöhnliche Dienste geleistet hat oder wenn Kamerun an seiner Einbürgerung ein außergewöhnliches Interesse hat (Art.26 StAG). Damit kann auch auf das Erfordernis verzichtet werden, in Kamerun den Lebensmittelpunkt zu haben, und auch auf das Erfordernis der Unbescholtenheit (Art.14 StAD).Allgemeine Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag durch Erlass (Artikel 24, StAG)11 sind insbesondere die Volljährigkeit, ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt im Inland bei Antragstellung und Lokalisierung des Lebensmittelpunktes in Kamerun bei Einbürgerung, Unbescholtenheit sowie körperliche und geistige Gesundheit (Artikel 25, StAG)
  2. Auf das Erfordernis eines Mindestaufenthalts wird verzichtet, wenn der Betreffende in Kamerun geboren wurde, er mit einer Kamerunerin verheiratet ist, er Kamerun außergewöhnliche Dienste geleistet hat oder wenn Kamerun an seiner Einbürgerung ein außergewöhnliches Interesse hat (Artikel 26, StAG). Damit kann auch auf das Erfordernis verzichtet werden, in Kamerun den Lebensmittelpunkt zu haben, und auch auf das Erfordernis der Unbescholtenheit (Artikel 14, StAD). Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Angehörige [...] Eine Erstreckung auf Ehepartner ist gesetzlich nicht vorgesehen; es dürften in einem solchen Fall die für die Eheschließung mit einem Einheimischen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sein, also im Falle der Ehefrauen Einbürgerung durch Erklärung (Art.17 StAG) und im Falle eines Ehemanns Einbürgerung auf Antrag im regulären Einbürgerungsverfahren, jedoch ohne Erfordernis eines Mindestaufenthalts (Art.24ff StAG).[...] Eine Erstreckung auf Ehepartner ist gesetzlich nicht vorgesehen; es dürften in einem solchen Fall die für die Eheschließung mit einem Einheimischen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sein, also im Falle der Ehefrauen Einbürgerung durch Erklärung (Artikel 17, StAG) und im Falle eines Ehemanns Einbürgerung auf Antrag im regulären Einbürgerungsverfahren, jedoch ohne Erfordernis eines Mindestaufenthalts (Artikel 24 f, f, StAG). Wirkungen des Erwerbs Der Erwerb der kamerunischen Staatsangehörigkeit verschafft dem Betroffenen sofort alle Rechte eines Inländers. Für eine Dauer von fünf Jahren ist lediglich die Übernahme von Wahlämtern ausgeschlossen, doch kann auch diese Beschränkung zugunsten von Ausländern aufgehoben werden, welche Kamerun außergewöhnliche Dienste geleistet haben oder an deren Einbürgerung Kamerun ein besonderes Interesses hat (Art.30 StAG). [...]Der Erwerb der kamerunischen Staatsangehörigkeit verschafft dem Betroffenen sofort alle Rechte eines Inländers. Für eine Dauer von fünf Jahren ist lediglich die Übernahme von Wahlämtern ausgeschlossen, doch kann auch diese Beschränkung zugunsten von Ausländern aufgehoben werden, welche Kamerun außergewöhnliche Dienste geleistet haben oder an deren Einbürgerung Kamerun ein besonderes Interesses hat (Artikel 30, StAG). [...] Beglaubigung und Registrierung Sämtliche Erklärungen und Anträge im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zurückweisung der kamerunischen Staatsangehörigkeit sind vor dem örtlich zuständigen Erstinstanzlichen Gericht abzugeben (Art.36 StAG). Befindet sich der Betreffende im Ausland, ist die Erklärung vor der zuständigen Stelle des kamerunischen diplomatischen Dienstes abzugeben (Art.37 StAG). Anschließend ist zwingend eine Registrierung der solcherart beglaubigten Erklärung oder des entsprechenden Antrags beim Justizministerium erforderlich (Art.38 StAG).Sämtliche Erklärungen und Anträge im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zurückweisung der kamerunischen Staatsangehörigkeit sind vor dem örtlich zuständigen Erstinstanzlichen Gericht abzugeben (Artikel 36, StAG). Befindet sich der Betreffende im Ausland, ist die Erklärung vor der zuständigen Stelle des kamerunischen diplomatischen Dienstes abzugeben (Artikel 37, StAG). Anschließend ist zwingend eine Registrierung der solcherart beglaubigten Erklärung oder des entsprechenden Antrags beim Justizministerium erforderlich (Artikel 38, StAG). Eheschließung Im Falle des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine ausländische Eheschließende ist die

Art.36lit a St

AG erfolgte Erklärung über den zuständigen Zivilstandsbeamten bzw bei Eheschließung im Ausland über das Konsulat an den Justizminister weiterzuleiten (Art.1ff StAD).Im Falle des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine ausländische Eheschließende ist die

Artikel 36, Litera a, St

AG erfolgte Erklärung über den zuständigen Zivilstandsbeamten bzw bei Eheschließung im Ausland über das Konsulat an den Justizminister weiterzuleiten (Artikel eins f, f, StAD). Einbürgerung Im Falle eines Einbürgerungsantrags hat der Antragsteller einen Lebenslauf und Abschriften seiner Geburtsurkunde, seiner Eheurkunde (oder seines Familienbuchs) sowie der Geburtsurkunden seiner unverheirateten minderjährigen Kinder beizufügen (Art.9 StAD). Der Justizminister lässt dann Sittlichkeit, Verhalten, Loyalität und Integration des Einzubürgernden sowie das gesamtstaatliche Interesse an einer Einbürgerung prüfen; außerdem muss der Antragsteller ein Zeugnis über seine körperliche und geistige Gesundheit beibringen (Art.10 StAD). Im Falle einer Ablehnung erlässt der Justizminister eine Entscheidung und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis (Art.11 StAD)Im Falle eines Einbürgerungsantrags hat der Antragsteller einen Lebenslauf und Abschriften seiner Geburtsurkunde, seiner Eheurkunde (oder seines Familienbuchs) sowie der Geburtsurkunden seiner unverheirateten minderjährigen Kinder beizufügen (Artikel 9, StAD). Der Justizminister lässt dann Sittlichkeit, Verhalten, Loyalität und Integration des Einzubürgernden sowie das gesamtstaatliche Interesse an einer Einbürgerung prüfen; außerdem muss der Antragsteller ein Zeugnis über seine körperliche und geistige Gesundheit beibringen (Artikel 10, StAD). Im Falle einer Ablehnung erlässt der Justizminister eine Entscheidung und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis (Artikel 11, StAD) Abschnitt 3 Durch Einbürgerung Art.24 [Einbürgerung]Artikel 24, [Einbürgerung] Die kamerunische Staatsangehörigkeit wird auf Antrag des Ausländers durch Erlass gewährt. Art.25 [Voraussetzungen]Artikel 25, [Voraussetzungen] In die kamerunische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden kann nur: a) wer das 21. Lebensjahr vollendet hat; b) wer bei Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Kamerun von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren nachweisen kann; c) wer bei Unterzeichnung des Einbürgerungserlasses seinen Interessenschwerpunkt in Kamerun hat; d) wer einen guten Lebenswandel und gute Sitten hat und nicht von einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer Straftat nach allgemeinem Recht betroffen ist, welche noch nicht aufgrund Rehabilitierung oder Amnestie gelöscht wurden; e) wer für körperlich und geistig gesund befunden wird. Kapitel 2 Voraussetzungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Einbürgerung und Wiedereinbürgerung Art.9 [Einbürgerungsantrag]Artikel 9, [Einbürgerungsantrag]

(1)Einbürgerungsanträge sind an den Justizminister zu richten.
(2)Der Antragsteller hat in seinem Antrag deutlich die Gründe zu nennen, welche ihn dazu bewegen, die kamerunische Staatsangehörigkeit anzustreben.
(3)Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
  1. ein Lebenslauf des Antragstellers;
  2. eine Abschrift seiner Geburtsurkunde;
  3. eine Abschrift seiner Eheurkunde, gegebenenfalls seines Familienbuchs;
  4. Abschriften der Geburtsurkunden seiner minderjährigen und unverheirateten Kinder;
  5. gegebenenfalls alle sonstigen Unterlagen, welche es ermöglichen, in voller Kenntnis der Umstände zu bewerten, ob die beantragte Maßnahme vom nationalen Standpunkt aus gerechtfertigt ist. Art.10 [Prüfung durch den Justizminister]Artikel 10, [Prüfung durch den Justizminister]
(1)Der Justizminister veranlasst eine polizeiliche Untersuchung der Sittlichkeit, des Verhaltens und der Loyalität des Betroffenen, über den Grad seiner Eingliederung in die kamerunische Gemeinschaft sowie über das auf nationaler Ebene bestehende Interesse an seiner Einbürgerung.
(2)Er lässt sich ein Formular Nr.2 über die Führung des Antragstellers zustellen, welcher überdies ein ärztliches Attest über seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten beizubringen hat, wobei die Untersuchung von einer Kommission durchzuführen ist, deren Zusammensetzung und Tätigkeitsweise durch einen gemeinschaftlichen Erlass des Justizministers und der für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörde geregelt wird.
(3)Der Justizminister holt zu dem so zusammengestellten Vorgang eine Stellungnahme des für die dezentralisierte Bundesverwaltung zuständigen Ministers ein. Art.26 [Erleichterte Einbürgerung]Artikel 26, [Erleichterte Einbürgerung] Unbeschadet der Bestimmungen des vorigen Artikels wird von einem Ausländer keinerlei Mindestaufenthalt verlangt, wenn er:
  1. a)in Kamerun geboren wurde oder mit einer Kamerunerin verheiratet ist;
  2. b)wenn er Kamerun außergewöhnliche Dienste geleistet hat oder wenn Kamerun an seiner Einbürgerung ein außergewöhnliches Interesse hat. Ausländische Urkunden Im Ausland errichtete Zivilstandsurkunden genießen öffentlichen Glauben, wenn sie

den in diesem Land gebräuchlichen Formen errichtet wurden (Art. 5 Abs 2 ZivStVO). [...]Im Ausland errichtete Zivilstandsurkunden genießen öffentlichen Glauben, wenn sie

den in diesem Land gebräuchlichen Formen errichtet wurden (Artikel 5, Absatz 2, ZivStVO). [...] Art.5 [Anzeige im Ausland]Artikel 5, [Anzeige im Ausland]

(1)
(2011)In Ländern, in welchen Kamerun eine diplomatische Vertretung unterhält, sind Kameruner gehalten, sie betreffende Geburten, Sterbefälle oder Eheschließungen beim Leiter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung bzw dessen Vertreter anzuzeigen oder eintragen zu lassen.
(2)Jedoch genießen im Ausland errichtete Zivilstandsurkunden öffentlichen Glauben, wenn sie

den in diesem Land gebräuchlichen Formen errichtet wurden." Fernerhin wurden mittels einer einfachen Google-Suche nach den Visa Bedingungen für Staatsbürger Malis im Kamerun gesucht. Laut VisaHQ, ein internationales Online-Passport- und Visa-Dienstleistungsunternehmen, kann sich der Lebensgefährte 90 Tage legal ohne Visum im Kamerun aufhalten: Cameroon tourist visa is not required for citizens of Mali for a stay up to 90 days. VisaHQ.com - Passport and visa services (o.D.): Cameroon Visa for Mali passport holder living in Austria, https://www.visahq.com/cameroon/requirements/mali/resident-austria/, Zugriff 8.3.2019 2. Besitzt das Kind der beiden o.g. Personen die Staatsbürgerschaft Kameruns?

der folgenden Übersetzung des Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrechts von Bergmann Online besitzt das gemeinsame Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter [ius sanguinis], auch wenn es sich um ein nicht-eheliches Kind handelt; auch wenn das Kind nicht im Kamerun geboren wurde. Hier tritt der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit der Geburt ein. "II.Staatsangehörigkeitsrecht A.Einführung Grundsätze Das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz von 1968 (unten II B 1) ist vom französischen Recht geprägt1. Es verbindet Elemente des ius sanguinis mit solchen des ius soli, versucht doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden und trifft geschlechtsspezifisch sowie in Bezug auf die Ehelichkeit der Abstammung differenzierende Regelungen. [...]Das geltende Staatsangehörigkeitsgesetz von 1968 (unten römisch zwei B 1) ist vom französischen Recht geprägt1. Es verbindet Elemente des ius sanguinis mit solchen des ius soli, versucht doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden und trifft geschlechtsspezifisch sowie in Bezug auf die Ehelichkeit der Abstammung differenzierende Regelungen. [...] [...] Abstammung Für den Erwerb der kamerunischen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder genügt es, dass ein Elternteil Kameruner ist (Art.6 lit a, Art.7 lit a, Art.8 lit a StAG)4. Bei nichtehelichen Kindern kommt es grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit der Mutter (als demjenigen Elternteil, von welchem die Abstammung in aller Regel zuerst festgestellt wird) an (Art.7 lit b StAG), wenn nicht ohnehin die kamerunische Staatsangehörigkeit beider Elternteile feststeht (Art.6 lit b StAG) oder die Mutter staatenlos oder unbekannter Staatsangehörigkeit ist, der Vater jedoch Kameruner (vgl Art.8 lit b StAG)5. Die Abstammung muss jeweils in Übereinstimmung mit der kamerunischen Gesetzgebung oder den dort herrschenden Bräuchen festgestellt werden (Art.14 StAG). Auch wenn die Abstammung erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird (bei nichtehelichen Kindern jedoch nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit, Art.15 StAG), tritt der Erwerb der Staatsangehörigkeit mit der Geburt ein (Art.13 StAG). [...]Für den Erwerb der kamerunischen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder genügt es, dass ein Elternteil Kameruner ist (Artikel 6, Litera a,, Artikel 7, Litera a,, Artikel 8, Litera a, StAG)4. Bei nichtehelichen Kindern kommt es grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit der Mutter (als demjenigen Elternteil, von welchem die Abstammung in aller Regel zuerst festgestellt wird) an (Artikel 7, Litera b, StAG), wenn nicht ohnehin die kamerunische Staatsangehörigkeit beider Elternteile feststeht (Artikel 6, Litera b, StAG) oder die Mutter staatenlos oder unbekannter Staatsangehörigkeit ist, der Vater jedoch Kameruner vergleiche Artikel 8, Litera b, StAG)5. Die Abstammung muss jeweils in Übereinstimmung mit der kamerunischen Gesetzgebung oder den dort herrschenden Bräuchen festgestellt werden (Artikel 14, StAG). Auch wenn die Abstammung erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird (bei nichtehelichen Kindern jedoch nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit, Artikel 15, StAG), tritt der Erwerb der Staatsangehörigkeit mit der Geburt ein (Artikel 13, StAG). [...] Art.7 [Ein kamerunischer Elternteil]Artikel 7, [Ein kamerunischer Elternteil] Kameruner ist:

  1. a)ein eheliches Kind, wenn ein Elternteil Kameruner ist;
  2. b)ein nichteheliches Kind, wenn derjenige Elternteil, hinsichtlich dessen die Abstammung zuerst festgestellt wurde, Kameruner ist und der andere Elternteil Ausländer, unbeschadet der Befugnis des Minderjährigen, die kamerunische Staatsangehörigkeit im Laufe der sechs dem Erreichen seiner Volljährigkeit vorangehenden Monate zurückzuweisen, wenn er nicht in Kamerun geboren wurde oder wenn das Heimatrecht des ausländischen Elternteils den Erwerb von dessen Staatsangehörigkeit gewährt. 7. Kindschaftsrecht
  3. a)Allgemeines Dem traditionellen afrikanischen Recht war die massive Diskriminierung nichtehelicher Kinder, wie sie bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts in den europäischen Rechten vorherrschte (welche kraft der rezipierten kolonialrechtlichen Bestimmungen in Kamerun noch heute weitgehend anwendbar sind) unbekannt. Vielmehr ist in Afrika ein Kind stets eine willkommene Bereicherung der Familiengemeinschaft, die Geltendmachung einer Vaterschaft ist keine Last, sondern ein Privileg. Zwar galt auch in Afrika, dass grundsätzlich nur ein eheliches Kind (dh ein solches, für welches der Familie der Mutter eine Brautgabe gezahlt wurde) seinem Erzeuger zugerechnet werden durfte. Im umgekehrten Fall, in welchem eine solche Zahlung nicht erfolgte, gehörte das Kind dagegen zur Familie seiner Mutter, ohne deshalb gegenüber seinen dort lebenden Geschwistern rechtlich benachteiligt zu sein. [...] Abstammung mütterlicherseits Etwas unklar ist die Rechtslage hinsichtlich der nichtehelichen Abstammung mütterlicherseits; hier ist nur bestimmt, dass die Geburt Anerkennung bedeutet (Art.41 Abs.1 S 3 ZivStVO). Die Rechtsprechung scheint hier darauf hinauszulaufen, dass ein Willensakt der Mutter zu verlangen ist, der sich etwa in der Zustimmung zur Geburtsanmeldung des Krankenhauses oder der Begründung eines tatsächlichen Kindschaftsverhältnisses manifestieren kann; nur in diesem Fall hat eine den Namen der Mutter angebende Geburtsurkunde Beweiskraft."Etwas unklar ist die Rechtslage hinsichtlich der nichtehelichen Abstammung mütterlicherseits; hier ist nur bestimmt, dass die Geburt Anerkennung bedeutet (Artikel 41, Absatz eins, S 3 ZivStVO). Die Rechtsprechung scheint hier darauf hinauszulaufen, dass ein Willensakt der Mutter zu verlangen ist, der sich etwa in der Zustimmung zur Geburtsanmeldung des Krankenhauses oder der Begründung eines tatsächlichen Kindschaftsverhältnisses manifestieren kann; nur in diesem Fall hat eine den Namen der Mutter angebende Geburtsurkunde Beweiskraft." 1.3. Zur Situation in Mali: 1.3.1. Zur allgemeinen Lage: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist auf Basis des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Mali (Stand: 16.01.2018) festzustellen: Politische Lage Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten (GIZ 12.2017a). Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vgl. JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a).Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vergleiche JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a). Am 15.5.2015 wurde in Bamako durch die Regierung und einen Teil der bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen unterzeichnet. Weitere nach Unabhängigkeit strebende Gruppen unterzeichneten das Abkommen im Juni 2015. Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes. Wichtige Elemente des Friedensvertrags, wie eine Verfassungsreform mit dem Ziel von mehr Dezentralisierung, Übergangsverwaltungen zum Zweck der Rückkehr staatlicher Ordnung in den Norden und gemeinsame Patrouillen der Konfliktparteien, konnten seitdem auf den Weg gebracht werden (AA 10.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung DS - Der Standard (18.12.2013): Präsidentenpartei gewinnt Mali-Wahl, verfehlt aber Absolute, http://derstandard.at/1385171459572/Praesidentenpartei-und-Verbuendete-gewannen-Parlamentswahl, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (12.2017a): Mali - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/mali/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung JA - Jeuneafrique (18.12.2013): Large victoire du parti d'IBK et de ses alliés aux élections législatives maliennes, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131218081422/mali-ibrahim-boubacar-keita-adema-assemblee-nationale-mali-large-victoire-du-parti-d-ibk-et-de-ses-allies-aux-elections-legislatives-maliennes.html, Zugriff 9.1.2018 Sicherheitslage Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte v.a. durch französisches Engagement geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung dar. Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), die französische Mission Barkhane, wie auch malisches Militär und Zivilisten werden immer wieder Ziel von terroristischen Anschlägen (AA 10.2017a). Seit Juli 2013 unterstützt die große, multifunktionale Mission der UNO mit der Bezeichnung MINUSMA die malische Regierung bei der Stabilisierung des Landes (EDA 9.1.2018). Rebellengruppen und islamistische Terroristen sind jedoch weiterhin aktiv. Im ganzen Land bestehen hohe Sicherheitsrisiken. Die politische Lage ist volatil. Die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist nach wie vor möglich. Das Risiko von Attentaten besteht jederzeit im ganzen Land. Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, kulturelle Anlässe, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants (EDA 9.1.2018). Insbesondere im Norden Malis und in der Region Mopti kommt es zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen. In den nord-östlichen und zentralen Landesteilen sind Terrorgruppen aktiv (AA 9.1.2018). In den Regionen Mopti, Timbuktu, Gao, Kidal und anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu Anschlägen, die Tote und Verletzte fordern. Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vgl. AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018).Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vergleiche AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018). Vor Reisen nach und in Mali nordöstlich der Linie mauretanische Grenze-Yelimane-Diéma-Kolokani-Kouilikorou-entlang des Nigerflusses bis Ségou-Bla-Koutikala-Grenze Burkina Faso bei Faramana wird daher gewarnt. Für die anderen Landesteile südwestlich dieser Linie gilt Folgendes: Auch im Süden des Landes und in der Hauptstadt Bamako kann eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden (AA 9.1.2018). Das französische Außenministerium rät von Reisen in Mali ab, außer in einer Zone im Süden, in der Reisen aus wichtigen Gründen durchgeführt werden können. Diese Zone, in der auch Bamako liegt, befindet sich südlich der Linie Kayes, Bafoulabe, Banamba (in der roten Zone), Ségou, Markala, Mopti, Ouonkoro (FD 9.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.1.2018): Mali - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2018): Reisehinweise Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (9.1.2018): Mali, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/mali/, Zugriff 9.1.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Allerdings kommt es bei Verfahren oft zu Verzögerungen, und manche Angeklagte warten jahrelang auf ihr Verfahren. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. Vor allem in ländlichen Gegenden ist der prompte Zugang aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMA), die nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Der nationalen Polizei mangelt es an Ressourcen und Ausbildung. Korruption ist ein Problem, vor allem auch bei der Verkehrspolizei (USDOS 3.3.2017). Das Mandat der UN-Mission MINUSMA ist es, Sicherheit zu gewährleisten, Zivilisten zu schützen, Regierungskontrolle wiederherzustellen und den Sicherheitssektor wieder aufzubauen. Unter anderem werden weitreichende Patrouillen in den nördlichen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen der französischen Militäroperation Barkhane sind etwa 1000 Soldaten in Mali stationiert und führen gemeinsam mit der malischen Armee Anti-Terror-Operationen in Nordmali durch (USDOS 3.3.2017). Zivilen Behörden mangelte es während des Jahres 2016 zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Vor allem im Norden des Landes gab es viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte. Mechanismen zur Untersuchung von Fällen von Misshandlung durch oder Korruption von Sicherheitskräften bleiben ineffizient (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gibt jedoch Berichte, dass das Militär diese gegen Personen anwendet, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Ansar al-Dine, al-Murabitoun und der Macina Liberation Front zu haben (USDOS 3.3.2017) bzw. die im Verdacht stehen, Mitglieder oder Unterstützer bewaffneter islamistischer Gruppen zu sein. Es gibt kaum Bemühungen seitens des Militärs, diese Gewaltanwendungen gegen Zivilisten zu untersuchen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Korruption Korruption ist ein Problem in Mali sowohl im Bereich der Regierung sowie öffentlicher Beschaffung als auch bei öffentlichen sowie privatwirtschaftlichen Verträgen (FH 27.1.2016). Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzte diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um, und Regierungsbeamte konnten ungestraft Bestechungsgelder annehmen. Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung verbreitet. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie forderten häufig Bestechungsgeld.

Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Die Meldungen werden jedoch nicht öffentlich gemacht (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). 18 Jahre ist das Mindestalter für den (selektiv angewandten) verpflichtenden und freiwilligen Wehrdienst. Der Wehrdienst dauert zwei Jahre (CIA 3.1.2018). In Mali gilt seit 2015 wieder ein verpflichtender Nationaldienst mit zivilen und militärischen Elementen für alle 18-35 jährigen (DW 15.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.12.2015): Le Mali instaure un Service National des Jeunes, http://www.dw.com/fr/le-mali-instaure-un-service-national-des-jeunes/a-18919739, Zugriff 10.1.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal. Malische Medien berichten in jüngerer Zeit von verstärktem Vorgehen der malischen Sicherheitsbehörden gegen Vertreter der Volksgruppe der Peulh (AA 10.2017a). Trotz des Friedensabkommens vom Juni 2015 zwischen der Regierung und der Plattform der nördlichen Milizen sowie der Koordination der Bewegungen des Azawad dauert der gewaltsame Konflikt in den nördlichen Regionen an. Terroristische Gruppen wie Ansar al-Dine, Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM), Al-Murabitun sowie die Macina Befreiungsfront führen Angriffe gegen das Militär, bewaffnete Gruppen und zivile Ziele in den nördlichen und zentralen Regionen durch. Menschenrechtsverletzungen bei diesen gewaltsamen Konflikten gehören zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen in Mali. Darunter fallen etwa willkürliche Verhaftungen, Zerstörung und Inbesitznahme von Eigentum, sowie die Ermordung von Zivilisten. Auch über Menschenrechtsverletzungen seitens des Militärs wird berichtet (USDOS 3.3.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal. Malische Medien berichten in jüngerer Zeit von verstärktem Vorgehen der malischen Sicherheitsbehörden gegen Vertreter der Volksgruppe der Peulh (AA 10.2017a). Trotz des Friedensabkommens vom Juni 2015 zwischen der Regierung und der Plattform der nördlichen Milizen sowie der Koordination der Bewegungen des Azawad dauert der gewaltsame Konflikt in den nördlichen Regionen an. Terroristische Gruppen wie Ansar al-Dine, Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM), Al-Murabitun sowie die Macina Befreiungsfront führen Angriffe gegen das Militär, bewaffnete Gruppen und zivile Ziele in den nördlichen und zentralen Regionen durch. Menschenrechtsverletzungen bei diesen gewaltsamen Konflikten gehören zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen in Mali. Darunter fallen etwa willkürliche Verhaftungen, Zerstörung und Inbesitznahme von Eigentum, sowie die Ermordung von Zivilisten. Auch über Menschenrechtsverletzungen seitens des Militärs wird berichtet (USDOS 3.3.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Der Sicherheitsrat und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Regionalorganisation ECOWAS haben Menschenrechtsbeobachter nach Mali entsandt. Der Internationale Strafgerichtshof führt auf Antrag der malischen Regierung aufgrund möglicher Völkerrechtsverbrechen sogenannte Vorermittlungen durch. Menschenrechte sind auch ein Teil der Ausbildung durch die Ausbildungsmission der EU für die malische Armee, EUTM Mali, sowie der zivilen Ausbildungsmission EUCAP Sahel Mali (AA 10.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht gelegentlich ein. Ein Pressegesetz aus dem Jahr 2000 setzt Gefängnisstrafen für Beleidigung fest. Ebenso sind Vergehen wie die Unterminierung der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs u.a. unter Strafe gestellt. Journalisten hatten Schwierigkeiten von der Regierung als heikel eingestufte militärische Informationen zu erhalten und hatten Probleme aus nördlichen Gegenden zu berichten (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie Vereinigungsfreiheit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird seitens der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. In Bezug auf Vereinigungsfreiheit ist das Recht zwar via Verfassung gewährleistet, gesetzlich sind jedoch als unmoralisch angesehene Vereinigungen verboten (USDOS 3.3.32017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Religionsfreiheit Die Bevölkerung ist

USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017).Die Bevölkerung ist

USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vergleiche FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017). Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017).Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/345223/489016_de.html, Zugriff 11.1.2018 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht aus Bambara 34,1%, aus Fulani (Peul) 14,7%, Sarakole 10,8%, Senufu 10,5%, Dogon 8,9%, Malinke 8,7%, Bobo 2,9%, Songhai 1,6%, Tuareg 0,9% und andere (CIA 3.1.2018). Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt (FH 27.1.2016). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tuareg wurden ziviler Freiheiten durch Tuareggruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Frauen In der malischen Verfassung ist der Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter festgeschrieben. Zudem hat Mali internationale Konventionen zur Beseitigung jeglicher Benachteiligung aufgrund von Geschlecht und Rasse ratifiziert (GIZ 12.2017b). Gesetzlich ist jedoch nicht der gleiche Status für Frauen und Männer vorgesehen (USDOS 3.3.2017). Es existiert eine gesetzlich verankerte Benachteiligung der Frauen in dem Sinne, dass nach dem malischen Eherecht eine Ehefrau nach der Scheidung kein Anrecht auf ihre Kinder hat, welche in der Regel im Scheidungsfall beim Vater verbleiben. Der traditionellen Praxis folgend können Väter ihre Töchter gegen ihren Willen verheiraten, wobei in manchen Fällen ein sehr frühes Heiratsalter zu beobachten ist. Die Polygamie ist noch weit verbreitet (GIZ 12.2017b). Frauen sind rechtlich dazu angehalten, ihren Männern zu gehorchen (USDOS 3.3.2017), und sie sind besonders verletzlich in Fällen von Scheidung, Sorgerecht oder Erbschaft (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Obwohl Frauen in Bezug auf Besitzrechte Männern rechtlich gleichgestellt sind, hindern traditionelle Praktiken und Missachtung der Gesetze Frauen daran, diese Rechte in der Praxis geltend zu machen. Die Möglichkeiten der Frauen, über Fragen der Fortpflanzung zu entscheiden, ist eingeschränkt. Sie sind dazu angehalten, sich in diesen Fragen ihren Ehemännern bzw. Familien unterzuordnen (USDOS 3.3.2017).In der malischen Verfassung ist der Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter festgeschrieben. Zudem hat Mali internationale Konventionen zur Beseitigung jeglicher Benachteiligung aufgrund von Geschlecht und Rasse ratifiziert (GIZ 12.2017b). Gesetzlich ist jedoch nicht der gleiche Status für Frauen und Männer vorgesehen (USDOS 3.3.2017). Es existiert eine gesetzlich verankerte Benachteiligung der Frauen in dem Sinne, dass nach dem malischen Eherecht eine Ehefrau nach der Scheidung kein Anrecht auf ihre Kinder hat, welche in der Regel im Scheidungsfall beim Vater verbleiben. Der traditionellen Praxis folgend können Väter ihre Töchter gegen ihren Willen verheiraten, wobei in manchen Fällen ein sehr frühes Heiratsalter zu beobachten ist. Die Polygamie ist noch weit verbreitet (GIZ 12.2017b). Frauen sind rechtlich dazu angehalten, ihren Männern zu gehorchen (USDOS 3.3.2017), und sie sind besonders verletzlich in Fällen von Scheidung, Sorgerecht oder Erbschaft (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Obwohl Frauen in Bezug auf Besitzrechte Männern rechtlich gleichgestellt sind, hindern traditionelle Praktiken und Missachtung der Gesetze Frauen daran, diese Rechte in der Praxis geltend zu machen. Die Möglichkeiten der Frauen, über Fragen der Fortpflanzung zu entscheiden, ist eingeschränkt. Sie sind dazu angehalten, sich in diesen Fragen ihren Ehemännern bzw. Familien unterzuordnen (USDOS 3.3.2017). Frauen erfahren Diskriminierung in ökonomischer Hinsicht und ihr Zugang zu Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ist eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). In hohen politischen Ämtern sind Frauen unterrepräsentiert (FH 27.1.2016). Obgleich Frauen traditionell eine bedeutende Rolle im Marktwesen spielen, lässt sich vor allem in den Städten eine zunehmende berufliche Dynamik von Teilen der weiblichen Bevölkerung beobachten (GIZ 12.2017b). Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten und mit einer Strafe von 5-20 Jahren Haft belegt. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist ein weit verbreitetes Problem. Nur ein geringer Prozentsatz an Vergewaltigungen wird gesetzlich verfolgt, da die meisten der Fälle nicht gemeldet werden und Frauen sozialem Druck ausgesetzt sind, die Täter, die häufig aus dem nahen Umfeld stammen, nicht anzuzeigen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Kein eigenes Gesetz verbietet innereheliche Vergewaltigung, jedoch kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz sind willens, Fälle von Vergewaltigung zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn die Konfliktparteien vor der Verhandlung eine Einigung erzielen (USDOS 3.3.2017).Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten und mit einer Strafe von 5-20 Jahren Haft belegt. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist ein weit verbreitetes Problem. Nur ein geringer Prozentsatz an Vergewaltigungen wird gesetzlich verfolgt, da die meisten der Fälle nicht gemeldet werden und Frauen sozialem Druck ausgesetzt sind, die Täter, die häufig aus dem nahen Umfeld stammen, nicht anzuzeigen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Kein eigenes Gesetz verbietet innereheliche Vergewaltigung, jedoch kann das Gesetz gegen Vergewaltigung für solche Fälle angewendet werden. Polizei und Justiz sind willens, Fälle von Vergewaltigung zu verfolgen, stellen die Ermittlungen jedoch ein, wenn die Konfliktparteien vor der Verhandlung eine Einigung erzielen (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt, unter anderem auch Misshandlung von Ehefrauen, ist weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die meisten Fälle werden nicht gemeldet. Misshandlung der Ehefrau ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht in einem eigenen Gesetz. Die Polizei ist nur widerstrebend bereit, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 3.3.2017).Häusliche Gewalt, unter anderem auch Misshandlung von Ehefrauen, ist weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die meisten Fälle werden nicht gemeldet. Misshandlung der Ehefrau ist ein Verbrechen, aber das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht in einem eigenen Gesetz. Die Polizei ist nur widerstrebend bereit, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018 Kinder Die Verfassung gewährleistet kostenfreie Bildung; Schulpflicht besteht von 7-16 Jahren. Viele Kinder besuchen jedoch keine Schule. Eltern müssen häufig Schulgebühren zahlen und für Uniformen und Verpflegung aufkommen. Mädchen gehen seltener zur Schule als Buben (USDOS 3.3.2017). Gesetzlich dürfen Mädchen ab einem Alter von 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Bei einem 15-jährigen Mädchen ist dies mit einer Zustimmung der Eltern und richterlicher Genehmigung möglich. Das Mindestalter für Buben ist 18 Jahre. Verehelichungen unter dem Mindestalter sind vor allem in ländlichen Regionen ein Problem, vorwiegend bei Mädchen. In manchen Regionen des Landes werden Mädchen bereits in einem Alter von zehn Jahren verheiratet. Es ist im Land üblich, dass 14-jährige Mädchen Männer heiraten, die doppelt so alt sind wie sie (USDOS 3.3.2017). Weibliche Genitalbeschneidung (FGM) ist gesetzlich erlaubt und bei allen religiösen und ethnischen Gruppen, außer einigen nördlichen Regionen, weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016, AA 10.2017a). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist die Durchführung von FGM verboten. Die Beschneidung wird bei Mädchen in einem Alter von sechs Monaten bis neun Jahren durchgeführt. 89% der Frauen und Mädchen zwischen 15 und 49 Jahren sind beschnitten (USDOS 3.3.2017). Die Regierung verfolgt eine Strategie der Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung; ein gesetzliches Verbot - wie von den westlichen Staaten ständig gefordert - hält sie für verfrüht. Nichtregierungs-Organisationen können ihrer Aufklärungsarbeit ohne Behinderung nachgehen (AA 10.2017a). Die Regierung hat Informationskampagnen über die Gefahren von FGM durchgeführt und NGOs berichten über eine Abnahme der Häufigkeit von FGM bei gebildeten Familien (USDOS 3.3.2017).Weibliche Genitalbeschneidung (FGM) ist gesetzlich erlaubt und bei allen religiösen und ethnischen Gruppen, außer einigen nördlichen Regionen, weit verbreitet (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016, AA 10.2017a). In staatlich finanzierten Gesundheitszentren ist die Durchführung von FGM verboten. Die Beschneidung wird bei Mädchen in einem Alter von sechs Monaten bis neun Jahren durchgeführt. 89% der Frauen und Mädchen zwischen 15 und 49 Jahren sind beschnitten (USDOS 3.3.2017). Die Regierung verfolgt eine Strategie der Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung; ein gesetzliches Verbot - wie von den westlichen Staaten ständig gefordert - hält sie für verfrüht. Nichtregierungs-Organisationen können ihrer Aufklärungsarbeit ohne Behinderung nachgehen (AA 10.2017a). Die Regierung hat Informationskampagnen über die Gefahren von FGM durchgeführt und NGOs berichten über eine Abnahme der Häufigkeit von FGM bei gebildeten Familien (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of Sta

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.