Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 28§ 58§ 10§ 9§ 50Art 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlI413 2169906-1 SpruchI413 2169906-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATT
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, aus Angst vor dem herrschenden Krieg im Irak und der unsicheren Lage im Land geflüchtet zu sein. Er sei Sunnit und er werde von ihm unbekannten Milizen verfolgt und bedroht; aus Angst um sein Leben habe er den Irak verlassen.
- Am 23.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei von Milizen aufgefordert worden, sich dem Kampf anzuschließen, jedoch habe der Beschwerdeführer abgelehnt, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei. Außerdem habe er es als Sunnit schwer im Irak.
- Mit dem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG und stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.08.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 01.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 01.09.2017), mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften monierte und beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.08.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 01.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 01.09.2017), mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften monierte und beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 05.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.09.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 21.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen Dipl.-Ing. XXXX und Dr.med. XXXX als Zeugen einvernommen wurden. Es wurde auch die allgemeine Lage, sowie die in Bezug auf den Beschwerdeführer relevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für den Irak erörtert.
- Am 21.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen Dipl.-Ing. römisch 40 und Dr.med. römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden. Es wurde auch die allgemeine Lage, sowie die in Bezug auf den Beschwerdeführer relevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für den Irak erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er sich seit (mindestens) 09.10.2015 aufhält. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben; er hat noch einen Bruder sowie Onkel und Tante, die alle im Irak leben. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Kellner. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende maßgebliche Integrationsmerkmale auf: Er spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2 und besucht den Deutschkurs B
- Darüber hinaus besucht er keine Kurse und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Er ist ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen tätig; so beteiligte er sich etwa ehrenamtlich beim Projekt "Summer Schools 2018 - Kluge Ferien mit Spaß". Außerdem nimmt er an Workshops und Freizeitaktivitäten im Rahmen des Samariterbundes teil. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde, welche er alle von einer Vorfeldorganisation einer großen politischen Partei in Österreich kenn und mit denen er auch seine Freizeit verbringt und die teilweise bereit waren, für ihn Empfehlungsschreiben abzugeben. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Freundeskreis über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale aufweist. Eine maßgebliche Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Milizen mit dem Tod bedroht worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und wird aus diesem Grund im Irak im Falle seiner Rückkehr keiner Bedrohung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer hat den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Falle seiner Rückkehr in den Irak drohen dem Beschwerdeführer weder Folter, noch unmenschliche Bestrafung oder unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Im Falle einer Rückkehr in den Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seiner körperlichen Integrität oder in seinem Leben bedroht werden. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage im Irak: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten. Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018). Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
- Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018). Quelle: -Strichaufzählung Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html -Strichaufzählung Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html -Strichaufzählung CIA Factbook, Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html Länderinformationsblatt für den Irak Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten. Der Beschwerdeführer übt keinen Beruf aus, der ihm einem Risiko aussetzen würde, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden. Quelle: Länderinformationsblatt zu Irak Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 18.1.2018). Es gibt keine Gesetze, die gleichgeschlechtliches Verhalten (same-sex conduct) kriminalisieren. Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 18.1.2018). Die Behörden stützen sich auf Anklagen wegen Sittlichkeitsvergehen oder Prostitution, um gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität strafrechtlich zu verfolgen (USDOS Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung (AA 12.2.2018) bis hin zu Ehrenmorden (AA 12.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Konfessionelle Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 12.2.2018). Lokale Quellen berichteten, dass Milizen "Tötungslisten" verfasst und als Angehörige sexueller Minderheiten wahrgenommene Männer hingerichtet haben. Unter den schiitischen Milizen der PMF, wurden in den letzten Jahren vor allem den Asa'ib Ahl al-Haqq zahlreiche Gewalttaten homophober und transphober Natur zugeschrieben. Auch im Jahr 2017 kam es Berichten zufolge zu Tötungen schwuler Männer durch die Asa'ib Ahl al-Haqq (HRW 16.4.2018). Der IS veröffentlichte Videos über Hinrichtungen von Personen, die wegen homosexueller Aktivitäten angeklagt waren, einschließlich durch Steinigungen und das Werfen aus/von Gebäuden. Einige bewaffnete Gruppen starteten eine Kampagne gegen homosexuelle Personen in Bagdad (USDOS 20.4.2018).Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung (AA 12.2.2018) bis hin zu Ehrenmorden (AA 12.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Konfessionelle Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 12.2.2018). Lokale Quellen berichteten, dass Milizen "Tötungslisten" verfasst und als Angehörige sexueller Minderheiten wahrgenommene Männer hingerichtet haben. Unter den schiitischen Milizen der PMF, wurden in den letzten Jahren vor allem den Asa'ib Ahl al-Haqq zahlreiche Gewalttaten homophober und transphober Natur zugeschrieben. Auch im Jahr 2017 kam es Berichten zufolge zu Tötungen schwuler Männer durch die Asa'ib Ahl al-Haqq (HRW 16.4.2018). Der IS veröffentlichte Videos über Hinrichtungen von Personen, die wegen homosexueller Aktivitäten angeklagt waren, einschließlich durch Steinigungen und das Werfen aus/von Gebäuden. Einige bewaffnete Gruppen starteten eine Kampagne gegen homosexuelle Personen in Bagdad (USDOS 20.4.2018). Eine polizeiliche Untersuchung ist in den wenigsten Fällen bekannt geworden; die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden (AA 12.2.2018). Trotz wiederholter Drohungen und Gewalttaten gegen Angehörige sexueller Minderheiten hat es die Regierung verabsäumt, Angreifer zu identifizieren, festzunehmen oder strafrechtlich zu verfolgen bzw. mögliche Opfer zu schützen (USDOS 20.4.2018). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt. Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten sind in Bezug auf Beschäftigung, Beruf und Wohnen im Irak weit verbreitet. Es kommt auch zu Gewalt vonseiten der Familien und nichtstaatlicher Akteure (USDOS 20.4.2018). Auch in der kurdischen Autonomieregion kommt es zu Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Mögliche Gefahr droht diesen insbesondere vonseiten bewaffneter Gruppen, der Polizei, dem Stamm oder der Familie (BFA 13.3.2018; vgl. Al-Monitor 16.6.2017, Daily Beast 7.6.2017).Auch in der kurdischen Autonomieregion kommt es zu Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Mögliche Gefahr droht diesen insbesondere vonseiten bewaffneter Gruppen, der Polizei, dem Stamm oder der Familie (BFA 13.3.2018; vergleiche Al-Monitor 16.6.2017, Daily Beast 7.6.2017). Im Jahr 2012 wurde von der Regierung ein interministerielles Komitee zu Fragen betreffend sexueller Minderheiten eingerichtet. Das Komitee hat allerdings nie öffentliche Berichte oder konkrete politische Ergebnisse vorgelegt und ist seit Mitte 2014, als sich die Regierung mehr und mehr dem Kampf gegen den IS zuwenden musste, nicht mehr in Erscheinung getreten (AA 12.2.2018; vgl. HRW 16.4.2018).Im Jahr 2012 wurde von der Regierung ein interministerielles Komitee zu Fragen betreffend sexueller Minderheiten eingerichtet. Das Komitee hat allerdings nie öffentliche Berichte oder konkrete politische Ergebnisse vorgelegt und ist seit Mitte 2014, als sich die Regierung mehr und mehr dem Kampf gegen den IS zuwenden musste, nicht mehr in Erscheinung getreten (AA 12.2.2018; vergleiche HRW 16.4.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 21.9.2018 Al-Monitor (16.6.2017): LGBT community struggles for recognition, rights in Iraqi Kurdistan, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/06/lgbt-iraq-kurdistan-human-right-gender-quality.html#ixzz55wA0g8in. Zugriff 6.11.2018 BFA - Staatendokumentation (13.3.2018): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zuIrak: Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427557/5618_1521806655_irak-mr-min-sexuelle-minderheiten-2018-03-13-ke.doc, Zugriff 27.9.2018 Daily Beast (7.6.2017): Murdered for 'Looking Gay': How LGBT Iraqis Are Fighting for Their Lives, https://www.thedailvbeast.com/murdered-for-looking-gav-how-lgbt-iraqis-are-fighting-for-their-lives, Zugriff 6.11.2018 HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iraq,https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/iraq. Zugriff 27.9.2018 HRW - Human Rights Watch (16.4.2018): Audacity in Adversity: LGBT Activism in the Middle East and North Africa, http://www.refworld.org/docid/5b34f0827.html. Zugriff 27.9.2018 USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 21.9.2018 Vice News (20.11.2014): Caught Between the Islamic State and Shiite Militias, Gays Are Dying in Iraq, https://news.vice.com/article/caught-between-the-islamic-state-and-shiite-militias-gays-are-dving-in-iraq. Zugriff 6.11.2018 Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren. Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Quelle: Länderinformationsblatt Irak
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Einvernahmen vom 03.11.2015 und vom 23.05.
- Weiters wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Urkunden sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak vom 20.11.
- Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Dipl.-Ing. XXXX und Dr.med. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Einvernahmen vom 03.11.2015 und vom 23.05.
- Weiters wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Urkunden sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak vom 20.11.
- Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Dipl.-Ing. römisch 40 und Dr.med. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 23.05.2017) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- Da der Beschwerdeführer seine identitätsbezeugenden Dokumente nur in schlechter Kopie vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge dieser Verhandlung. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 03.11.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde am 23.05.2017 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- Danach steht zweifelsfrei fest, dass seine Eltern verstorben sind und er noch einen im Irak lebenden Bruder sowie Onkel und Tante hat. Dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, geht aus seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 23.05.2017, Seite 5) und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 (Protokoll vom 21.02.2019, Seite 5). Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlernten Profession als Kellner im Irak Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und daher eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen diesbezüglichen Aussagen und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- Den vorgelegten Urkunden ./O und ./U ist jedenfalls u entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit gemeinnützige Dienste verrichtet hat. Zu den einzelnen Verfassern der Empfehlungsschreiben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Personen zwar näher kennt, sich die Beziehung zu den meisten von ihnen aber auf ein oberflächliches Maß beschränkt und daher nicht von einer engeren Freundschaft ausgegangen werden kann. Auch kennt der Beschwerdeführer die überwiegenden Bekannten, welche Unterstützungsschreiben verfassten, nur von Lagern einer Vorfeldorganisation einer großen Partei her, was ebenfalls nicht für eine über Kollegenschaft hinausgehende, vertiefte Freundschaft spricht. So kennt der Beschwerdeführer diese Personen aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und auch im Zuge von Programmen für Flüchtlinge. So etwa den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Herrn XXXX, den der Beschwerdeführer seien eigenen Angaben nach aus dem Asylheim kennt. Genauso verhält es sich unter anderem mit XXXX, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Kinderfreunden kennenlernte (Protokoll vom 21.02.2019, S. 14). Auch ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung einer Integration in sozialer Hinsicht nicht auf "Unterstützter" oder "Befürworter" eines weiteren Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ankommt, sondern darauf, in welchem Ausmaß sich der Beschwerdeführer in die Gemeinschaft eingefügt hat. Hierbei spielen persönliche Kontakte eine Rolle, nicht aber Empfehlungsschreiben von Personen, die sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich einsetzen, mit denen er darüber hinaus privat aber kaum zu tun hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Freizeit mit diesen Personen trifft, vermag jedoch nicht eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht aufzuzeigen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine überragende Integration des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht in Österreich nicht gegeben ist, sondern diese schwach ausgeprägt ist.Die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen diesbezüglichen Aussagen und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.
- Den vorgelegten Urkunden ./O und ./U ist jedenfalls u entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit gemeinnützige Dienste verrichtet hat. Zu den einzelnen Verfassern der Empfehlungsschreiben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Personen zwar näher kennt, sich die Beziehung zu den meisten von ihnen aber auf ein oberflächliches Maß beschränkt und daher nicht von einer engeren Freundschaft ausgegangen werden kann. Auch kennt der Beschwerdeführer die überwiegenden Bekannten, welche Unterstützungsschreiben verfassten, nur von Lagern einer Vorfeldorganisation einer großen Partei her, was ebenfalls nicht für eine über Kollegenschaft hinausgehende, vertiefte Freundschaft spricht. So kennt der Beschwerdeführer diese Personen aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und auch im Zuge von Programmen für Flüchtlinge. So etwa den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Herrn römisch 40 , den der Beschwerdeführer seien eigenen Angaben nach aus dem Asylheim kennt. Genauso verhält es sich unter anderem mit römisch 40 , die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Kinderfreunden kennenlernte (Protokoll vom 21.02.2019, S. 14). Auch ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung einer Integration in sozialer Hinsicht nicht auf "Unterstützter" oder "Befürworter" eines weiteren Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ankommt, sondern darauf, in welchem Ausmaß sich der Beschwerdeführer in die Gemeinschaft eingefügt hat. Hierbei spielen persönliche Kontakte eine Rolle, nicht aber Empfehlungsschreiben von Personen, die sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich einsetzen, mit denen er darüber hinaus privat aber kaum zu tun hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Freizeit mit diesen Personen trifft, vermag jedoch nicht eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht aufzuzeigen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine überragende Integration des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht in Österreich nicht gegeben ist, sondern diese schwach ausgeprägt ist. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Sowohl im Rahmen der Erstbefragung am 03.11.2015 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.05.2017 nannte der Beschwerdeführer als Grund für seine Flucht aus dem Irak seine Bedrohung durch schiitische Milizen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 21.02.2019 bringt der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Fluchtgrund, vor, eines Abends nach Feierabend ein Taxi gestoppt zu haben und mit dem Taxifahrer ins Gespräch gekommen zu sein. Dieser habe ihm seine Nummer gegeben und dem Beschwerdeführer am nächsten Morgen eine Nachricht über Dschihadisten geschickt. Der Taxifahrer habe dem Beschwerdeführer in weiterer Folge täglich Nachrichten geschickt und ihm gesagt, dass er beten müsse und er sich ihnen anschließen solle. Der Beschwerdeführer habe diesem Mann gesagt, dass er so etwas nicht machen könne. Danach sei er bedroht worden, dass, wenn er sich nicht anschließt, er getötet werde. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, "über Nachrichten und über das Telefon" bedroht worden zu sein und dass "die Bedrohung nur über das Telefon [war], weil er meine Nummer gehabt hat", so ist das für den erkennenden Richter äußerst unglaubwürdig (Protokoll vom 21.02.2019, S. 7f.). Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass dieser Mann gewusst habe, wo er lebt und wäre wohl anzunehmen, dass er den Beschwerdeführer auch zu Hause aufsucht, um die Ernsthaftigkeit seiner Bedrohung zu untermauern. Es widerspricht auch jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer sein Handy bzw. seine Telefonnummer nicht gewechselt hat, da anzunehmen ist, dass man in einer Bedrohungssituation alles tut, um für den Drohenden nicht aufgreifbar und erreichbar zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, dass die vorgetragene Fluchtgeschichte strukturiert und wie auswendig gelernt geschildert wurde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren äußerst detailarm und ließen alle Realkriterien vermissen. So erzählte der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive nur über mehrmaliges Nachfragen des Richters, konnte aber keine detaillierten Angaben zur behaupteten Bedrohung durch die schiitische Miliz machen. Es entbehrt in diesem Zusammenhang auch jeder Logik, dass der Beschwerdeführer, welcher Sunnit ist, von der schiitischen Miliz umworben worden sein sollte. Der Beschwerdeführer vermochte diese Skurrilität auch nicht aufzuklären, sondern untermauerte die Unglaubwürdigkeit dieser Geschichte nur noch damit, indem er angab, die schiitische Miliz brauche Personen wie ihn, die keine Eltern mehr haben und dass besagter Taxifahren ihn zum schiitischen Glauben hätte bringen wollen (Protokoll vom 21.02.2019, S. 8f.). In der Verhandlung vom 21.02.2019 führt der Beschwerdeführer erstmals ins Treffen, homosexuell zu sein. Diesen Umstand gab er auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob er zu seinen bisherigen Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen wolle, an (Protokoll vom 21.02.2019, S. 7). Im weiteren Verlauf der Verhandlung brachte er das Thema Homosexualität von sich aus nicht mehr zur Sprache; erst als der erkennende Richter konkret nachfragte, führte er nach einigen Umgehungen und äußerst unkonkret folgendes an (Protokoll vom 21.02.2019, S. 10 f.): "RI: Sind Sie noch aus einem andere Grund im Irak verfolgt worden? BF: Nein. Wie haben Sie das gemeint? RI: Sie haben einen Grund genannt. Ich habe Sie gefragt, ob es noch andere Gründe gibt. BF: Wie ich vorhin erwähnte, die Bedrohung und Angst. Wenn man Angst hat, dann muss man das alles hinter sich lassen. RI: Erzählen Sie mir, wann Ihnen bewusst geworden ist, dass Sie homosexuell sind. BF: Als ich in Syrien war, hatte ich so etwas gehabt. RI: Was haben Sie gehabt? BF: Ich meinte mit Männern. Sexuelle Beziehung zu Männer. RI: Wann war das? BF: Das war als ich in Syrien lebte. Ich lebte ca. fünf Jahre dort. Ich habe so etwas beendet, weil es Gefahr gibt. Es ist sehr schwierig so etwas in meinem Land. In Österreich lebt man in Freiheit und niemand bekommt irgendetwas. RI: Sind Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe im Irak verfolgt oder bedroht worden? BF: Nein, ich habe so etwas im Irak nicht gemacht, weil es sehr gefährlich ist. Im Irak herrschen Traditionen und Kulturen. ..." Bei der erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 erwähnten Homosexualität des Beschwerdeführers handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, dem alleine schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommt, weil der Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen und auch dann nur vage Schilderungen abgeben kann. Auch dass der Beschwerdeführer bezüglich sexueller Beziehungen mit Männern immer von "so etwas" spricht, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge weiß, dass das Ausleben von Homosexualität in Österreich mit keinerlei Gefahr verbunden ist, spricht für das Konstrukt der Geschichte. Ebenso die Tatsache, dass er äußerst detailarm über seine Beziehungen mit Männern spricht bzw. überhaupt keine konkrete Beziehung ins Treffen führen kann. Auch der Zeuge Dipl.-Ing. XXXX vermag der Homosexualität des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern zu verleihen; im Gegenteil wirkt seine Aussage im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2019 einstudiert und unglaubwürdig. Er konnte auch keine konkreten Hinweise bekanntgeben, die die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers bestärken würden; wenn er angibt, mit dem Beschwerdeführer bei diversen Veranstaltungen und in Clubs für homosexuelle Menschen zu gehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keinen stichhaltigen Hinweis dafür bietet, dass auch der Beschwerdeführer homosexuell ist, da solche Veranstaltungen und Clubs von jedermann besucht werden können (Protokoll vom 21.02.2019, S. 16f.). Auch dem Zeugen Dr.med. XXXX war die Glaubwürdigkeit abzusprechen; so wirkte es auf das Bundesverwaltungsgericht äußerst zweifelhaft und wahrheitswidrig, dass er mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung pflege. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zeuge diese Information offenbar sofort anbringen wollte, obwohl der Richter lediglich nach den Integrationsbemühungen und nicht konkret nach der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers fragte (Protokoll vom 21.02.2019, S. 18f):Bei der erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 erwähnten Homosexualität des Beschwerdeführers handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, dem alleine schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommt, weil der Beschwerdeführer erst nach mehrmaligem Nachfragen und auch dann nur vage Schilderungen abgeben kann. Auch dass der Beschwerdeführer bezüglich sexueller Beziehungen mit Männern immer von "so etwas" spricht, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge weiß, dass das Ausleben von Homosexualität in Österreich mit keinerlei Gefahr verbunden ist, spricht für das Konstrukt der Geschichte. Ebenso die Tatsache, dass er äußerst detailarm über seine Beziehungen mit Männern spricht bzw. überhaupt keine konkrete Beziehung ins Treffen führen kann. Auch der Zeuge Dipl.-Ing. römisch 40 vermag der Homosexualität des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern zu verleihen; im Gegenteil wirkt seine Aussage im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2019 einstudiert und unglaubwürdig. Er konnte auch keine konkreten Hinweise bekanntgeben, die die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers bestärken würden; wenn er angibt, mit dem Beschwerdeführer bei diversen Veranstaltungen und in Clubs für homosexuelle Menschen zu gehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keinen stichhaltigen Hinweis dafür bietet, dass auch der Beschwerdeführer homosexuell ist, da solche Veranstaltungen und Clubs von jedermann besucht werden können (Protokoll vom 21.02.2019, S. 16f.). Auch dem Zeugen Dr.med. römisch 40 war die Glaubwürdigkeit abzusprechen; so wirkte es auf das Bundesverwaltungsgericht äußerst zweifelhaft und wahrheitswidrig, dass er mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung pflege. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zeuge diese Information offenbar sofort anbringen wollte, obwohl der Richter lediglich nach den Integrationsbemühungen und nicht konkret nach der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers fragte (Protokoll vom 21.02.2019, S. 18f): "RI: Würden Sie vom Eindruck her sagen, er bemüht sich wirklich in der Gesellschaft anzukommen? Z2: Ja, mehr als bei anderen. Aus diesem Grund ist auch ein spezielles Verhältnis zu mir entstanden. RI: Unternehmen Sie selbst mit dem BF irgendwelche Aktivitäten? Z2: Er gehört zu meinem näheren privaten Umfeld. [...] Der BF hat mir erzählt von seiner Geschichte und seiner sexuellen Orientierung und wie er das erlebte. Wir haben im nächsten halben Jahr sporadische Beziehungen geschlechtlicher Natur gehabt. Das war regelmäßig. Meine Frau schaut da weg, da sie selbst eine außereheliche Beziehung hat. [...]" Das Bundesverwaltungsgericht erhielt vom Zeugen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass dessen Aussage nicht den Tatstachen entspricht und es diesem darauf ankam, auszusagen, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, um damit einen "wasserdichten" Grund dafür zu liefern, dass dieser eine positive Erledigung seines Antrages erhält und in Österreich bleiben kann. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Zeugen Dr. XXXX kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass dessen Aussage unwahr ist. Nicht nur die Art, wie der Zeuge Dr. XXXX das Bundesverwaltungsgericht seine Aussage vom angeblichen Verhältnis zum Beschwerdeführer aufdrängte, sondern auch die Art, wie er diese Aussage tätigte, lassen aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks keinen anderen Schluss zu, als dass diese Aussage tatsachenwidrig ist. Die Mimik des Zeugen Dr. XXXX während dieser Aussage zeigte plötzlich einen Ausdruck der Bedrängnis, indem er seine Augenbrauen zur Mitte der Stirn hin zusammenzog, während seiner Aussage seinen Mund mit der Hand mehrmals verdeckte und den Blickkontakt gezielt mit dem erkennenden Richter suchte, um die Wirkung seiner Worte kontrollieren zu können. Zudem zeigte er eine belegte Stimme und schwitzte auffällig. Nach Beendigung seiner Aussage verblieb er im Gerichtssaal und zeigte - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich davon überzeugen konnte - alle Zeichen von Unbehaglichkeit, offensichtlich weil das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nach dieser Aussage den Zeugen aus dem Zeugenstand entließ und keine weiteren Erklärungen oder Aussagen vom Zeugen mehr erfragte. Diese anlässlich der Zeugeneinvernahme von Dr. XXXX persönlich wahrgenommenen Umstände zeigen die körperliche Symptome einer vorgetragenen Lüge; in Verbindung mit der Art der Aussage, welche gleich zu Beginn der Zeugeneinvernahme dem Bundesverwaltungsgericht geradezu aufgedrängt wurde - gleichsam als fürchte der Zeuge, diese Aussage nicht oder nicht richtig vortragen zu können -, führen dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht seine vorzitierte Aussage für frei erfunden und daher für unwahr beurteilt. Wie auch beim Zeugen DI XXXX hatte das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck, dass ihm beide Zeugen unbedingt vermitteln wollten, der Beschwerdeführer sei homosexuell, was jedoch gerade aufgrund dieser Zeugenaussagen, aber auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers äußerst unglaubhaft erscheint.Das Bundesverwaltungsgericht erhielt vom Zeugen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass dessen Aussage nicht den Tatstachen entspricht und es diesem darauf ankam, auszusagen, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, um damit einen "wasserdichten" Grund dafür zu liefern, dass dieser eine positive Erledigung seines Antrages erhält und in Österreich bleiben kann. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Zeugen Dr. römisch 40 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass dessen Aussage unwahr ist. Nicht nur die Art, wie der Zeuge Dr. römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht seine Aussage vom angeblichen Verhältnis zum Beschwerdeführer aufdrängte, sondern auch die Art, wie er diese Aussage tätigte, lassen aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks keinen anderen Schluss zu, als dass diese Aussage tatsachenwidrig ist. Die Mimik des Zeugen Dr. römisch 40 während dieser Aussage zeigte plötzlich einen Ausdruck der Bedrängnis, indem er seine Augenbrauen zur Mitte der Stirn hin zusammenzog, während seiner Aussage seinen Mund mit der Hand mehrmals verdeckte und den Blickkontakt gezielt mit dem erkennenden Richter suchte, um die Wirkung seiner Worte kontrollieren zu können. Zudem zeigte er eine belegte Stimme und schwitzte auffällig. Nach Beendigung seiner Aussage verblieb er im Gerichtssaal und zeigte - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich davon überzeugen konnte - alle Zeichen von Unbehaglichkeit, offensichtlich weil das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nach dieser Aussage den Zeugen aus dem Zeugenstand entließ und keine weiteren Erklärungen oder Aussagen vom Zeugen mehr erfragte. Diese anlässlich der Zeugeneinvernahme von Dr. römisch 40 persönlich wahrgenommenen Umstände zeigen die körperliche Symptome einer vorgetragenen Lüge; in Verbindung mit der Art der Aussage, welche gleich zu Beginn der Zeugeneinvernahme dem Bundesverwaltungsgericht geradezu aufgedrängt wurde - gleichsam als fürchte der Zeuge, diese Aussage nicht oder nicht richtig vortragen zu können -, führen dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht seine vorzitierte Aussage für frei erfunden und daher für unwahr beurteilt. Wie auch beim Zeugen DI römisch 40 hatte das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck, dass ihm beide Zeugen unbedingt vermitteln wollten, der Beschwerdeführer sei homosexuell, was jedoch gerade aufgrund dieser Zeugenaussagen, aber auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers äußerst unglaubhaft erscheint. Zusammengefasst, unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch des Umstandes, dass das Vorbringen homosexuell zu sein erst nach seiner negativen Asylentscheidung in erster Instanz im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 erstattet wurde und kein nachvollziehbarer Grund genannt werden konnte, der schlüssig zu erklären vermag, weshalb dieses Vorbringen erst zum jetzigen Zeitpunkt erstattet wird sowie aufgrund der gänzlich unglaubhaften und unwahren Zeugenaussagen der Zeugen Dr. XXXX und DI XXXX, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung des Beschwerdeführers homosexuell zu sein für unglaubhaft und als nicht den Tatsachen entsprechend. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. Eine Bedrohung aus diesem Grund ist mangels Vorliegens einer Homosexualität beim Beschwerdeführer nicht gegeben und auch nicht wahrscheinlich, weshalb auf die Situation von Homosexuellen im Irak nicht einzugehen war.Zusammengefasst, unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch des Umstandes, dass das Vorbringen homosexuell zu sein erst nach seiner negativen Asylentscheidung in erster Instanz im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 erstattet wurde und kein nachvollziehbarer Grund genannt werden konnte, der schlüssig zu erklären vermag, weshalb dieses Vorbringen erst zum jetzigen Zeitpunkt erstattet wird sowie aufgrund der gänzlich unglaubhaften und unwahren Zeugenaussagen der Zeugen Dr. römisch 40 und DI römisch 40 , erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung des Beschwerdeführers homosexuell zu sein für unglaubhaft und als nicht den Tatsachen entsprechend. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. Eine Bedrohung aus diesem Grund ist mangels Vorliegens einer Homosexualität beim Beschwerdeführer nicht gegeben und auch nicht wahrscheinlich, weshalb auf die Situation von Homosexuellen im Irak nicht einzugehen war. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Beschwerdeführer unter der Annahme, dass er die von ihm geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten im Irak nicht hätte, wieder in seinem Herkunftsstaat leben könnte, antwortet der Beschwerdeführer: "In Österreich habe ich eine Familie und mehr. Im Irak gibt es niemanden mehr, der zu mir steht, aber hier werde ich Unterstützung bekommen." (Protokoll vom 21.02.2019, S. 11) Aus dieser Aussage geht das wahre Fluchtmotiv des Beschwerdeführers hervor, nämlich seine wirtschaftlichen Motive und die Hoffnung, in Österreich ein wirtschaftlich besseres Leben führen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen der Feststellungen zitierten Meldungen und Berichten sowie dem in der mündlichen Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt für den Irak. Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage
§ 3Abs 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention schließen ließen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak zu erleiden. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak zu erleiden. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.3.
- Rechtslage
§ 58Abs 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
- Rechtslage
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 09.10.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 02.08.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 09.10.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Daher wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 09.10.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 02.08.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 09.10.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Daher wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). In Österreich führt der Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft oder eine familienähnliche Beziehung. Er konnte nachweislich die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernen und engagierte sich ehrenamtlichen in diversen Einrichtungen, vor allem jedoch in einer Einrichtung einer Vorfeldorganisation einer großen politischen Partei in Österreich, in der der Beschwerdeführer auch die überwiegenden Bekannten und Freunde hat und soziale Kontakte pflegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber: Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet knapp mehr als drei Jahre seit der Antragstellung bis zum heutigen Tag dauerte. Bereits knapp zwei Jahre nach der Antragstellung erhielt er bereits Kenntnis von der negativen Entscheidung der belangten Behörde. Der Aufenthalt ist damit nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Überdies ist das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur aufgrund des letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrages ableitete. Damit sind die - durchaus positiven Ansätze einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich - nicht von derartigem Gewicht, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich ein entscheidendes Gewicht verleihen könnten. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.):3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.): 3.5.
- Rechtslage
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und bereits im Irak berufliche Erfahrung sammelte; außerdem hat er im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich auch Fertigkeiten gelernt, die er im Irak ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass seine Familie im Irak lebt, und daher der Beschwerdeführer auch nicht ohne familiären Rückhalt im Irak leben kann. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation im Irak bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak zurecht.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und bereits im Irak berufliche Erfahrung sammelte; außerdem hat er im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich auch Fertigkeiten gelernt, die er im Irak ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass seine Familie im Irak lebt, und daher der Beschwerdeführer auch nicht ohne familiären Rückhalt im Irak leben kann. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation im Irak bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak zurecht. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 55
Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
§ 55
Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 55 FPG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch vier., wendet und war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, FPG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der im Erkenntnis zitierten, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sie betrifft die Beurteilung eines Einzelfalls, welche für sich gesehen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2169906.1.00