RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlI414 1233209-3 SpruchI414 1233209-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, hatte am 03.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2002 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2004, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.09.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17.11.2004 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2004 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria als unzulässig zurückgewiesen. Das Berufungsverfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 12.07.2006 eingestellt und ex lege ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Am 21.02.2007 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet betreten und in Schubhaft genommen. Am nächsten Tag wurde er wegen der Fortsetzung des Berufungsverfahrens wieder aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde die Abweisung des Asylantrages am 13.12.2007 rechtskräftig. Die Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt. Mit Ladungsbescheid vom 03.03.2008 der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer zwecks Sicherung der notwendigen Ausreise für den 22.04.2008 bestellt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.04.2008 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen und bei der Beantragung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2008 durch die Bundespolizeidirektion Wien aufgefordert, sich am 05.06.2008 zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur nigerianischen Botschaft zu begeben. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nach. Ein weiterer Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft wurde für den 12.10.2009 angesetzt; zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Von Seiten der Bundesministerin für Inneres wurde in Bezug auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria urgiert. Am 17.11.2009 wurde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer übermittelt. Ein Abschiebetermin wurde für den 03.03.2010 festgelegt. Am 01.03.2010 erging ein Festnahmeauftrag, doch wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse nicht angetroffen. Es wurde ein neuer Termin für den 18.03.2010 festgesetzt und am 09.03.2010 ein neuer Festnahmeauftrag ausgesprochen. Der Beschwerdeführer entzog sich aber dem Festnahmeauftrag und damit der Abschiebung, indem er nicht mehr in dem Flüchtlingsheim Unterkunft nahm; er wurde am 18.03.2010 dort abgemeldet. Am 26.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.02.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Am 26.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.02.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Am 30.01.2012 wurde ein Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 14.09.2004 gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 29.11.2013 abgewiesen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.03.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren zur Neuausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Juni 2014 eingeleitet. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 18.07.2014 zur Klärung von Fragen zu Identität und Herkunft beim Bundesamt zu erscheinen. Dem Ladungsbescheid wurde trotz ordnungsgemäßer Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den MigrantInnenverein St. Marx, nicht Folge geleistet. Mit neuerlichem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14.11.2014 zur Klärung von Fragen zu Identität und Herkunft beim Bundesamt zu erscheinen. Mit neuerlichem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 16.01.2014 zur Klärung von Fragen zu Identität und Herkunft beim Bundesamt zu erscheinen. Es wurde von der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria ein neues Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt, datiert mit 26.01.2015. Auch dieses Heimreisezertifikat verlor durch Zeitablauf seine Gültigkeit. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 23.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8, Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht und es wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015, Zl. I403 1233209-2/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 30.03.2016 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG ein. Als Bescheinigungsmittel wurden unter anderem ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Eidesstattige Alterserklärung, Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben über die Grundversorgung des Vereines "XXXX", Kopie der e-card, Kopie der Geburtsurkunde XXXX, Anerkennung der Vaterschaft, Einstellungszusage vom 21.03.2016, 3 Empfehlungsschreiben und ein Prüfungszeugnis Deutsch Niveau A2 vom 30.06.2016.Am 30.03.2016 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, AsylG ein. Als Bescheinigungsmittel wurden unter anderem ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Eidesstattige Alterserklärung, Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben über die Grundversorgung des Vereines "XXXX", Kopie der e-card, Kopie der Geburtsurkunde römisch 40 , Anerkennung der Vaterschaft, Einstellungszusage vom 21.03.2016, 3 Empfehlungsschreiben und ein Prüfungszeugnis Deutsch Niveau A2 vom 30.06.2016. Am 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 09.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und des Beschwerdeführers, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Als Bescheinigungsmittel wurden unter anderem ein Sozialbericht des Vereins "XXXX" und eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und anschließend drei Jahre die Mittelschule besucht. In Nigeria lebt sein Bruder, zu dem er regelmäßig Kontakt hat. Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2002 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2002 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde die Abweisung des Asylantrages am 13.12.2007 rechtskräftig. Die Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt. Er stellte am 30.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.Er stellte am 30.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer lebte mit Frau XXXX fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Ex- Lebensgefährtin hat er einen gemeinsamen Sohn XXXX, geb. am XXXX2010. Bis 2013 war er bei seiner Ex- Lebensgefährtin gemeldet.Der Beschwerdeführer lebte mit Frau römisch 40 fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Ex- Lebensgefährtin hat er einen gemeinsamen Sohn römisch 40 , geb. am XXXX2010. Bis 2013 war er bei seiner Ex- Lebensgefährtin gemeldet. Mit der Kindesmutter pflegt er ein freundschaftliches Verhältnis. Mit seinem Sohn hat er regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer ist nicht unterhaltspflichtig und es besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Abgesehen von seiner Ex- Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen Beziehungen. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist derzeit in der Gemeinde Wien untergebracht. Er ist nicht legal erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat am 30.08.2016 die ÖSD Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und besucht derzeit einen Deutschkurs Niveau A1 um seine Deutschkenntnisse aufzubessern. Er verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist Mitglied der "XXXX Church". Er hat an keinen Ausbildungen teilgenommen. Derzeit verrichtet der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft gemeinnützige Tätigkeiten. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag und mehrere Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXXvom 31.08.2004 RK 06.09.2004 PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) 27/1 SMG Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 07.12.2004 zu LG XXXX RK 06.09.2004zu LG römisch 40 RK 06.09.2004 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 07.12.2004 LG XXXX vom 10.12.2004LG römisch 40 vom 10.12.2004 zu LG XXXX RK 06.09.2004zu LG römisch 40 RK 06.09.2004 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 07.12.2004 LG XXXX vom 11.01.2008LG römisch 40 vom 11.01.2008 02) LG XXXXvom 17.02.2011 RK 17.02.2011 PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG PAR 15 StGB PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG PAR 231/1 229/1 StGB Datum der (letzten) Tat 26.01.2011 Freiheitsstrafe 16 Monate Vollzugsdatum 25.01.2012 zu LG XXXX RK 17.02.2011zu LG römisch 40 RK 17.02.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.01.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 24.11.2011LG römisch 40 vom 24.11.2011 zu LG XXXX RK 17.02.2011zu LG römisch 40 RK 17.02.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 25.01.2012 LG XXXX vom 05.03.2015LG römisch 40 vom 05.03.2015 1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderberichte zu Nigeria übermittelt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2019 an, dass er die Länderberichte zwar gesehen, aber nicht gelesen habe (Niederschrift Seite 11). Die Rechtsvertretung gab an, dass 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sei, dass der Beschwerdeführer Nigeria 2002 verlassen habe und ihm ein beruflicher Wiedereinstieg in Nigeria nicht zumutbar sei. Ferner könnten ihn seine Geschwister auf Dauer nicht finanziell unterstützen. Im gegeben er Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinischen Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015). Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016). Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vergleiche WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vergleiche SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Gemäß dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent (Vanguard 22.6.2017). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 21.11.2016). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 7.2017b). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst auf-kommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur ein-geschränkt wirken (AA 21.11.2016). Der Glaube an die Heilungskräfte der traditionellen Medizin ist bei den Nigerianern nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher die traditionellen Heiler als die Schulmediziner nach westlichem Vorbild konsultiert (GIZ 7.2017b). In den letzten Jahren wurden mehrere Massenimpfungen gegen Polio und Meningitis durch-geführt. Ende 2016 kam es zu einem akuten Meningitis-Ausbruch, bei dem 745 Menschen gestorben sind und mehr als 8.000 Verdachtsfälle registriert wurden (GIZ 7.2017b). Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zu-rückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016). Mit einem Wachstum von 6,31 Prozent gehörte Nigeria Anfang 2014 noch zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt und hatte Südafrika als größte Volks-wirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent überholt (GIZ 7.2017c). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Wegen sinkender Öleinnahmen (Ölpreisverfall und Reduzierung der Ölfördermenge durch Anschläge auf Ölförderanlagen und Pipelines im Nigerdelta) befindet sich Nigeria zwischenzeitlich in einer Rezession, die sich 2017 voraussichtlich nur langsam erholen wird. Wachstum betrug 2015 noch 2,7 Prozent, für 2016 Negativwachstum von etwa -1,5 Prozent (AA 4.2017c). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den inter-nationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 7.2017c). Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Phosphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 7.2017c). Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 4.2017c). Der Sektor erwirtschaftete 2016 etwa 26 Prozent des BIP (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 4.2017c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis fünf Hektar (AA 4.2017c). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit zehn Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht ca. 20 Prozent des BIP im Jahr 2016 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300
- km)wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 7.2017c). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. AA 21.11.2016).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vergleiche AA 21.11.2016). Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 7.2017b). Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter des öffentlichen und privaten Sektors zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Empowerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016). Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2018 Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2019. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers sind durch die Ausstellung eines Ersatzdokumentes durch die nigerianische Vertretungsbehörde belegt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2019 (Niederschrift Seite 3 und 4). Die Feststellung zur Schulausbildung des Beschwerdeführers in Nigeria ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2019 (Niederschrift Seite 7). Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Nigeria und zum regelmäßigen Kontakt mit seinem Bruder ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2019 (Niederschrift Seite 7). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am 03.06.2002 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält und das Asylverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats am 13.12.2007 rechtskräftig negativ entschieden wurde sowie die Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG stellte ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG stellte ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Ebenfalls aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, er zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und nur während der Dauer seines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Lebensgefährtin Frau XXXX fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt lebte und er bis 2013 bei ihr gemeldet war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2018 (AS 68) und in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 (Niederschrift Seite 4 und 5) sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Lebensgefährtin Frau römisch 40 fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt lebte und er bis 2013 bei ihr gemeldet war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2018 (AS 68) und in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 (Niederschrift Seite 4 und 5) sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum freundschaftlichen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ex- Lebensgefährtin und die Feststellung, dass er regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn hat ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 6). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Unterhaltspflicht unterliegt und seine Ex-Lebensgefährtin finanziell unabhängig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 (Niederschrift Seite 7). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bis dato Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht selbsterhaltungsfähig und derzeit in Wien untergebracht ist, ergeben sich aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Auszug aus dem Zentralenmelderegister, Sozialversicherungsdatenauszug und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 9). Ferner legte der Beschwerdeführer keine Einkommensnachweise vor. Der Beschwerdeführer absolvierte am 30.08.2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, derzeit besucht er einen Deutschkurs Niveau A1 um seine Deutschkenntnisse aufzubessern, dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 8) sowie aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nur rudimentäre Deutsch spricht ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere aus dem Umstand, dass sich der Richter mit dem Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt unterhalten konnte (Niederschrift Seite 8). Dass der Beschwerdeführer Mitglied der "XXXX Church" ist und er an keinen Ausbildungen teilgenommen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den vorgelegten Unterlagen (Niederschrift Seite 9). Zudem ergibt sich aus den Angaben sowie aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Unterkunft verrichtet (Niederschrift Seite 8). Befragt zu seinem Arbeitsvorvertrag gab er an, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Arbeitsvorvertrag noch aufrecht sei (Niederschrift Seite 9). Die Feststellung zu seinen gerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der Urteilsausfertigungen und aus dem Strafregisterauszug. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde das aktuelle Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht und trat er diesen Quellen nicht entgegen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs 3, § 56 Abs 1 sowie § 60 Abs 2 und 3 AsylG lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz eins, sowie Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG lauten: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10,
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen §60
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn§60
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Paragraph 52,
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist."
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist." Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.):Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.): Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 30.03.2016 jedenfalls seit seiner Asylantragstellung am 03.06.2002 und sohin seit rund vierzehn Jahren und neun Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb er die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet).Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 30.03.2016 jedenfalls seit seiner Asylantragstellung am 03.06.2002 und sohin seit rund vierzehn Jahren und neun Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb er die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet). Während die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 und § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 abwies, ohne näher auf die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 einzugehen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass bereits diese Erteilungsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.Während die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 abwies, ohne näher auf die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 einzugehen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass bereits diese Erteilungsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997, der durch BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben wurde, sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren. Auch der nunmehr geltende § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BFBl. I Nr. 70/2015 normiert, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Asylgesetz 1997, der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben wurde, sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (Paragraph 24 a,), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 36 b,) zu dokumentieren. Auch der nunmehr geltende Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BFBl. römisch eins Nr. 70 aus 2015, normiert, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Antragstellern auf internationalen Schutz kommt gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 13 AsylG 2005 K1 und K2).Antragstellern auf internationalen Schutz kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 13, AsylG 2005 K1 und K2). Da der Beschwerdeführer am 03.06.2002 einen Asylantrag stellte, war sein Aufenthalt ab diesem Tag rechtmäßig. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (rechtskräftig am 13.12.2007) wurde das Asylverfahren beendet bzw. die Entscheidung durchsetzbar. Insgesamt gesehen war der Beschwerdeführer sohin für einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem er demgegenüber im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung für einen Zeitraum von rund neun Jahren und drei Monaten durchgängig rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, unterschreitet in Zusammenschau dieser beiden Zeiträume die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sohin die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet.Da der Beschwerdeführer am 03.06.2002 einen Asylantrag stellte, war sein Aufenthalt ab diesem Tag rechtmäßig. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (rechtskräftig am 13.12.2007) wurde das Asylverfahren beendet bzw. die Entscheidung durchsetzbar. Insgesamt gesehen war der Beschwerdeführer sohin für einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem er demgegenüber im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung für einen Zeitraum von rund neun Jahren und drei Monaten durchgängig rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, unterschreitet in Zusammenschau dieser beiden Zeiträume die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sohin die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer somit schon die besondere Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt, war auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen und der gegenständliche Antrag als unberechtigt abzuweisen. Ferner vermochte der Beschwerdeführer die nach § 60 Abs. 2 AsylG erforderlichen Voraussetzungen nicht zu erbringen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, werden die notwendigen Unterhaltsmittel damit nicht abgedeckt. Auch wird keine ortübliche Unterkunft damit bereitgestellt. Zudem scheitert sein Antrag auch im Hinblick auf die Berücksichtigung und Abwägung des Grades seiner Integration - welche im Hinblick die Dauer seines Aufenthaltes von mehr als sechzehn Jahren nicht als außerordentlich zu bezeichnen sind. Insbesondere wirkt sich die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit auf die Entscheidung zu seiner Antragstellung aus. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer erst vierzehn Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet die Deutschprüfung A2 absolviert hat und nunmehr einen A1 Kurs besucht, um seine Deutschkenntnisse aufzufrischen, trotzdem bleiben, wie oben angeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG unterfüllt.Da der Beschwerdeführer somit schon die besondere Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht erfüllt, war auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen und der gegenständliche Antrag als unberechtigt abzuweisen. Ferner vermochte der Beschwerdeführer die nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erforderlichen Voraussetzungen nicht zu erbringen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, werden die notwendigen Unterhaltsmittel damit nicht abgedeckt. Auch wird keine ortübliche Unterkunft damit bereitgestellt. Zudem scheitert sein Antrag auch im Hinblick auf die Berücksichtigung und Abwägung des Grades seiner Integration - welche im Hinblick die Dauer seines Aufenthaltes von mehr als sechzehn Jahren nicht als außerordentlich zu bezeichnen sind. Insbesondere wirkt sich die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit auf die Entscheidung zu seiner Antragstellung aus. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer erst vierzehn Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet die Deutschprüfung A2 absolviert hat und nunmehr einen A1 Kurs besucht, um seine Deutschkenntnisse aufzufrischen, trotzdem bleiben, wie oben angeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG unterfüllt. Zur Rückkehrentscheidung: Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens in Österreich darstellt. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 wie folgt zusammen:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG bzw. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 wie folgt zusammen: "Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006)."Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006)." Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist der mehr als sechzehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu relativieren. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2007 wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel, demzufolge verblieb er beharrlich im Bundesgebiet. Zudem wirkte der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. So wurde eine Beschwerde gegen den Ladungsbescheid der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2015, Zl. I403 1233209-2/3E, rechtskräftig abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer innerhalb seines Aufenthaltes zweimal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt wurde er im Jahr 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Bestehen eines Familienlebens liegt jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2013 mit einer nigerianischen Frau zusammen und aus dieser Beziehung entstammt ein minderjähriger Sohn. Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der gegenständliche Fall hat allerdings andere Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der jedoch der überwiegende Teil seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da der Sohn des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Hinzu kommt, dass de facto kein Familienleben geführt wird und die Kindesmutter voll und ganz für den Unterhalt des minderjährigen Kindes aufkommt. Das hier relevante Familienleben wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls unrechtmäßig bzw. sehr unsicher war. Ferner hat der Beschwerdeführer zuletzt im Februar 2019 Kontakt zu seinem Sohn. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl seines Sohnes nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer war nie erwerbstätig und lebt bis dato von der staatlichen Grundversorgung. Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der im Verfahren eingebrachten Integrationsbescheinigungen in Form eines ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveau A2, Bestätigungsschreiben und Empfehlungsschreiben und eines Arbeitsvorvertrages in Anbetracht seines langen Aufenthaltes in Österreich nicht zu erblicken. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ist aufzuführen, dass der Beschwerde zwar eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen hat, jedoch im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung auf die Dolmetscherin angewiesen war. Zudem besucht er derzeit einen Deutschkurs Niveau A1 um seine Sprachkenntnisse aufzufrischen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Dazu befragt gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich nicht sicher sei, ob die Zusage noch aufrecht sei (Niederschrift Seite 9). Ungeachtet dessen lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein - wenn auch nicht sehr ausgeprägtes - Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Dazu befragt gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich nicht sicher sei, ob die Zusage noch aufrecht sei (Niederschrift Seite 9). Ungeachtet dessen lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein - wenn auch nicht sehr ausgeprägtes - Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und es kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Zudem lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Nigeria, zu dem er regelmäßig Kontakt hat. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber auch sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welchem seine Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch zugrunde lagen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2004, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Am 26.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.02.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Am 26.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.02.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
- 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8 EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.):Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei.): Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria bzw. Spanien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria bzw. Spanien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.):Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I414.1233209.3.00