RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlI421 2215178-1 SpruchI421 2215178-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLEC
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Räumungsklage vom 6.7.2017 begehrte die klagende Partei und nunmehrige Beschwerdeführerin von der beklagten Partei die Räumung der in der Klage näher beschriebenen Wohnung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.3.2018, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.5.2018 Folge gegeben, das Urteil aufgehoben, und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vom 18.7.2018 wurde im zweiten Rechtsgang zwischen den Streitparteien ein Vergleich geschlossen, der folgenden Inhalt hatte:Mit Räumungsklage vom 6.7.2017 begehrte die klagende Partei und nunmehrige Beschwerdeführerin von der beklagten Partei die Räumung der in der Klage näher beschriebenen Wohnung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.3.2018, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.5.2018 Folge gegeben, das Urteil aufgehoben, und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vom 18.7.2018 wurde im zweiten Rechtsgang zwischen den Streitparteien ein Vergleich geschlossen, der folgenden Inhalt hatte: Zur Beendigung der Verfahren XXXX schließen die Parteien Mag. K. K. und I. M. mit heutigem Tage nachstehendenZur Beendigung der Verfahren römisch 40 schließen die Parteien Mag. K. K. und römisch eins. M. mit heutigem Tage nachstehenden vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich 1.) Festgehalten wird, dass I. M. geb. XXXX in das Mietverhältnis der Mag. K. K. geb. XXXX mit dem verstorbenen K. M. geb. XXXX verstorben XXXX betreffend die auf der Westseite des XXXX in XXXX gelegene Wohnung XXXX, bestehend aus 5 Zimmern, Gang 2 Küchen (eine mit Speis), 2 Bädern, 2 WCs, Gang im Ausmaß von ca. 255 m2 und Balkon, die im folgenden Plan orange umrandet darstellt ist (Anmerkung der Behörde: es folgt ein grafisch dargestellter Plan der Wohnung, welcher aus technischen Gründen nicht in den Bescheid kopiert werden konnte), als Hauptmieterin eingetreten ist. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht.1.) Festgehalten wird, dass römisch eins. M. geb. römisch 40 in das Mietverhältnis der Mag. K. K. geb. römisch 40 mit dem verstorbenen K. M. geb. römisch 40 verstorben römisch 40 betreffend die auf der Westseite des römisch 40 in römisch 40 gelegene Wohnung römisch 40 , bestehend aus 5 Zimmern, Gang 2 Küchen (eine mit Speis), 2 Bädern, 2 WCs, Gang im Ausmaß von ca. 255 m2 und Balkon, die im folgenden Plan orange umrandet darstellt ist (Anmerkung der Behörde: es folgt ein grafisch dargestellter Plan der Wohnung, welcher aus technischen Gründen nicht in den Bescheid kopiert werden konnte), als Hauptmieterin eingetreten ist. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht. 2.) Festgehalten wird weiters, dass es keine Personen gibt, die nach I. M. ein Eintrittsrecht nach §14 MRG geltend machen können.römisch eins. M. ein Eintrittsrecht nach §14 MRG geltend machen können. 3.) Das Mietverhältnis wird einvernehmlich wie folgt befristet: Das Mietverhältnis endet am 30.7.2021 ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sofern I. M. zu diesem Zeitpunkt lebt, verlängert sich das Mietverhältnis um drei Jahre und endet somit am dritten Jahrestag dieser Frist also am 30.7.2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf.Das Mietverhältnis endet am 30.7.2021 ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sofern römisch eins. M. zu diesem Zeitpunkt lebt, verlängert sich das Mietverhältnis um drei Jahre und endet somit am dritten Jahrestag dieser Frist also am 30.7.2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sofern I. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2027.Sofern römisch eins. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2027. Sofern I. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2030.Sofern römisch eins. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2030. Sofern I. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2033.Sofern römisch eins. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2033. Sofern I. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2036.Sofern römisch eins. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2036. Sofern I. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2039.Sofern römisch eins. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2039. Sofern I. M. ignon auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2042.Sofern römisch eins. M. ignon auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2042. Sofern I. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2045.Sofern römisch eins. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2045. Sofern I. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2048.Sofern römisch eins. M. auch an diesem Jahrestag lebt, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre, sodass es zum Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, somit am 30.7.2048. Lebt I. M. an diesem Tage noch, so tritt der Endzeitpunkt des Bestandsverhältnisses mit dem Tag ein, ohne dass es einer Kündigung bedarf, der sich so errechnet, dass das Mietverhältnis jedenfalls an dem frühestens in der Zukunft gelegenen Tag endet, dessen Datum sich durch Addition jener kleinsten durch drei teilbaren Zahl zur Jahreszahl der ersten Befristung ergibt, für die zusätzlich gilt, das zum so errechneten Endigungsdatum die weitere Bedingung eingetreten sein muss, dass Irma Mignon im so errechneten Zeitpunkt nicht mehr lebt.Lebt römisch eins. M. an diesem Tage noch, so tritt der Endzeitpunkt des Bestandsverhältnisses mit dem Tag ein, ohne dass es einer Kündigung bedarf, der sich so errechnet, dass das Mietverhältnis jedenfalls an dem frühestens in der Zukunft gelegenen Tag endet, dessen Datum sich durch Addition jener kleinsten durch drei teilbaren Zahl zur Jahreszahl der ersten Befristung ergibt, für die zusätzlich gilt, das zum so errechneten Endigungsdatum die weitere Bedingung eingetreten sein muss, dass Irma Mignon im so errechneten Zeitpunkt nicht mehr lebt. 4.)
- a)I. M. geb. XXXX verpflichtet sich und ihre Rechtsnachfolger, die in 1.) genannten Räumlichkeiten am Tag längstens am nach Punkt4.)
- a)römisch eins. M. geb. römisch 40 verpflichtet sich und ihre Rechtsnachfolger, die in 1.) genannten Räumlichkeiten am Tag längstens am nach Punkt 3.) dieses Vergleiches bestimmten Tag geräumt von ihren Fahrnissen an Mag. K. K. oder deren Rechtsnachfolger zu übergeben, die sich verpflichtet die Räumlichkeiten zu übernehmen. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf jeglichen Räumungsaufschub.
- b)Klargestellt wird aber, dass Mag. K. K., für sich und ihre Rechtsnachfolger auf Räumungsexekution an der gegenständlichen Wohnung gegen I. M. geb.XXXX aus diesen Räumungsvergleichen verzichtet, solange I. M. geb. XXXX lebt.
- b)Klargestellt wird aber, dass Mag. K. K., für sich und ihre Rechtsnachfolger auf Räumungsexekution an der gegenständlichen Wohnung gegen römisch eins. M. geb.XXXX aus diesen Räumungsvergleichen verzichtet, solange römisch eins. M. geb. römisch 40 lebt. 5.) Die gänzliche Weitergabe und Untervermietung der Räumlichkeiten ist untersagt. 6.) a). Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses und der Betriebskosten, welche sich nach dem MRG richtet, bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass I. M. für die restliche Dauer des Mietverhältnisses auf die Geltendmachung eines Befristungsabschlages verzichtet.6.) a). Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses und der Betriebskosten, welche sich nach dem MRG richtet, bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass römisch eins. M. für die restliche Dauer des Mietverhältnisses auf die Geltendmachung eines Befristungsabschlages verzichtet.
- b)Für den Fall und die Dauer der teilweisen Untervermietung der Räumlichkeiten erhöht sich der Mietzins um den zwischen I. M. und dem Untermieter vereinbarten Bruttomietzins. Sie verpflichtet sich und ihre Rechtsnachfolger K. K. und ihre Rechtsnachfolger von einer allfälligen Untervermietung binnen 14 Tagen unter Vorlage des Untermietvertrages zu verständigen. Die Erhöhung tritt mit dem Zeitpunkt der Begründung des Untermietverhältnisses ein.
- b)Für den Fall und die Dauer der teilweisen Untervermietung der Räumlichkeiten erhöht sich der Mietzins um den zwischen römisch eins. M. und dem Untermieter vereinbarten Bruttomietzins. Sie verpflichtet sich und ihre Rechtsnachfolger K. K. und ihre Rechtsnachfolger von einer allfälligen Untervermietung binnen 14 Tagen unter Vorlage des Untermietvertrages zu verständigen. Die Erhöhung tritt mit dem Zeitpunkt der Begründung des Untermietverhältnisses ein. 7.) Festgehalten wird, dass I. M. anwaltlich vertreten ist und über die Rechtslage und das Vorliegen eines zum Zeitpunkt vor dem Vergleichsabschluss bestehenden unbefristeten Mietverhältnisses und die Rechtssituation umfassend aufgeklärt wurde.7.) Festgehalten wird, dass römisch eins. M. anwaltlich vertreten ist und über die Rechtslage und das Vorliegen eines zum Zeitpunkt vor dem Vergleichsabschluss bestehenden unbefristeten Mietverhältnisses und die Rechtssituation umfassend aufgeklärt wurde. 8.) Das Kündigungsverfahren XXXX XXXX wird nicht fortgesetzt.8.) Das Kündigungsverfahren römisch 40 römisch 40 wird nicht fortgesetzt. 9.) K. K. verpflichtet sich binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches I. M. einen Pauschalbeitrag an Prozesskosten in Höhe von EUR 2139,20 zu Händen deren Vertreter Rechtsanwalt XXXX zu leisten.9.) K. K. verpflichtet sich binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches römisch eins. M. einen Pauschalbeitrag an Prozesskosten in Höhe von EUR 2139,20 zu Händen deren Vertreter Rechtsanwalt römisch 40 zu leisten. Bei Prüfung des Aktes durch den Revisor am 7.9.2018 wurde von diesem - festgehalten in einem Aktenvermerk bzw. einer Verfügung für die Kostenbeamtin - eine gebührenrechtliche Bewertung des Vergleiches vom 18.7.2018 vorgenommen, und dazu nachstehend festgehalten: "Kostenberechnung BG XXXX z:"Kostenberechnung BG römisch 40 z: Der Vergleich vom 18.7.2018 (ONr. 18) ist gebührenrechtlich neu zu bewerten (gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu berücksichtigende Wertänderung!).Der Vergleich vom 18.7.2018 (ONr. 18) ist gebührenrechtlich neu zu bewerten (gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zu berücksichtigende Wertänderung!). Zu den einzelnen Vergleichspunkten wird bemerkt, dass die Punkte 1.), 6.
- a)und 6.
- b)gebührenrechtlich relevant sind; Die Mietbefristungen begründen keine Gebühr, die Räumungsverpflichtung (Punkt 4a) wurde bereits im Klagebegehren ausgedrückt. Punkt 1.): Hier wird festgelegt, dass die Beklagte in das Hauptmietverhältnis eintritt; dieser Punkt wurde von den Parteien nicht bewertet, daher ist der Zweifelsstreitwert heranzuziehen: BM-Grundlage: EUR 5.000,00 Punkt 6.a): Dieser Vergleichspunkt enthält die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung des Mietzinses und der Betriebskosten. Aus der Vernehmung der Klägerin in der Verhandlung vom 14.11.2017 (ONr. 6, AS 25) ergibt sich eine monatliche Miete (incl. BK) in Höhe von EUR 1.000,00. Da sich aus den einzelnen Befristungen (Punkt 3 ) bzw. auch dem Verzicht der Vermieterin auf Räumungsexekution (Punkt 4
- b)des Vergleiches unzweifelhaft ergibt, dass das Mietverhältnis de facto auf Lebenszeit abgeschlossen wurde, ist das Zehnfache der Jahresleistung ( (§ 58 Abs. 1 JN) zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. EUR 1.000,00 x 12 x 10 =Dieser Vergleichspunkt enthält die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung des Mietzinses und der Betriebskosten. Aus der Vernehmung der Klägerin in der Verhandlung vom 14.11.2017 (ONr. 6, AS 25) ergibt sich eine monatliche Miete (incl. BK) in Höhe von EUR 1.000,00. Da sich aus den einzelnen Befristungen (Punkt 3 ) bzw. auch dem Verzicht der Vermieterin auf Räumungsexekution (Punkt 4
- b)des Vergleiches unzweifelhaft ergibt, dass das Mietverhältnis de facto auf Lebenszeit abgeschlossen wurde, ist das Zehnfache der Jahresleistung ( (Paragraph 58, Absatz eins, JN) zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. EUR 1.000,00 x 12 x 10 = BM-Grundlage: EUR 120.000,00. Gesamtstreitwert: EUR 125.000,00 TP 1: EUR 2.919,00 bereits entrichtet: EUR 102.00 Nachforderung: EUR 2.817,00 von klagender Partei einheben. I, am 7.9.2018 Der Revisor:"römisch eins, am 7.9.2018 Der Revisor:" Nach erfolglosem Versuch des Einzugs der Pauschalgebühr vom Konto des Klagsvertreters wurde am 12.11.2018 eine Lastschriftanzeige an diesen zugestellt. Mit Faxeingabe vom 29.11.2018 wurde von der Rechtsvertretung der Klägerin eine "Äußerung" übermittelt. In dieser wird (zusammengefasst) moniert, dass: "die Kostenvorschreibung nicht zu Recht erfolgt sei, da der geschlossene Vergleich der Beklagten keine Rechte eingeräumt habe, sondern die von ihr behaupteten Rechte am Bestandsobjekt - im Vergleich zu den Rechten, die sie von ihrem Rechtsvorgänger ableitete - vielmehr beschränkt habe. Nach einer Stellungnahme des Revisors zu diesen Äußerungen hat die Kostenbeamtin am 7.12.2018 einen Mandatsbescheid erlassen, in welchem die Zahlungspflichtige Partei Mag. K. K. aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2817,00 zuzüglich Einhebungsgebühr binnen 14 Tagen zu zahlen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Rechtsvertreter der Zahlungspflichtigen Partei am 11.12.2018 rechtsgültig zugestellt. Mit (rechtzeitiger) Vorstellung vom 12.12.2018 (übermittelt im Faxwege) wurde Vorstellung erhoben und in dieser (wieder zusammengefasst) wie schon in der Äußerung vom 29.11.2018 moniert, dass: "1) der Vergleich eine Beschränkung der Rechte der beklagten Partei darstelle, indem mit dem Vergleich das unbefristete Bestandsverhältnis stufenweise befristet wird, wobei diese Befristung zu Lebzeiten der Beklagten de facto nichtschlagend wird, wohl aber mit dem Ablaufdatum jener vereinbarten Dreijahresfrist, die auf den Tod der Irma Mignon folgt, zumal ein Mietverhältnis mit dem Tod eben nicht aufgehoben wird (§14 MRG), 2) indem ein Verbot der gänzlichen Untervermietung eingeführt wurde; 3) und weiters dadurch, dass der Mietzins durch den Verzicht auf die Geltendmachung eines Befristungsabschlages durch die Beklagte unverändert belassen wurde (außer für den bei Vergleichsabschluss nicht eingetretenen Fall einer (weiterhin gestatteten teilweisen Untervermietung). Die Vorstellung mündet in den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und die Einhebung bis zur Entscheidung über die Vorstellung auszusetzen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 14.1.2019, 1 Jv 5337-33/18s, wurde die Beschwerdeführerin als zahlungspflichte Partei schuldig erkannt, die im Räumungsverfahren des BG XXXX angefallene Gebühr in Höhe von EUR 2.817,00 zuzüglich Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, somit gesamt EUR 2.825,-- auf das genannte Konto des BG XXXX einzuzahlen.Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.1.2019, 1 Jv 5337-33/18s, wurde die Beschwerdeführerin als zahlungspflichte Partei schuldig erkannt, die im Räumungsverfahren des BG römisch 40 angefallene Gebühr in Höhe von EUR 2.817,00 zuzüglich Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, somit gesamt EUR 2.825,-- auf das genannte Konto des BG römisch 40 einzuzahlen. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit Beschwerde eingebracht per Fax am 14.02.2019 in Beschwerde und beantragt die ersatzlose Behebung dieses Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang zum zivilgerichtlichen Bestandverfahren als auch zum Gebührenverfahren als Sachverhalt festgestellt.Es wird der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang zum zivilgerichtlichen Bestandverfahren als auch zum Gebührenverfahren als Sachverhalt festgestellt. Zudem wird festgestellt, dass der am 18.07.2018 im zivilgerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX zu AZ XXXX geschlossene Vergleich, das Bestandsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mieterin hinsichtlich des Bestandgegenstandes, dessen Räumung im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX begehrt wurde, neue Vereinbarungen und Leistungspflichten enthält, die die Parteien im gerichtlichen Vergleich übernommen haben, welche über das Klagebegehren im Räumungsverfahren zu XXXX hinausgehen.Zudem wird festgestellt, dass der am 18.07.2018 im zivilgerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 zu AZ römisch 40 geschlossene Vergleich, das Bestandsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mieterin hinsichtlich des Bestandgegenstandes, dessen Räumung im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 begehrt wurde, neue Vereinbarungen und Leistungspflichten enthält, die die Parteien im gerichtlichen Vergleich übernommen haben, welche über das Klagebegehren im Räumungsverfahren zu römisch 40 hinausgehen. 2. Beweiswürdigung: Die vom Gericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des zu Grunde liegenden Zivilverfahrens, insbesondere aus dem vorliegenden gerichtlichen Vergleich, dem Räumungsbegehren und dem vorliegenden Kosten- und JV-Akt. Den maßgeblichen Feststellungen wird in der eingebrachten Beschwerde auf Sachverhaltsebene auch nicht entgegengetreten und werden diese in der Beschwerde zu Recht, da durch Verfahrensakten belegt, nicht bekämpft. In der Beschwerde wird neuerlich vorgebracht, der gerichtlich geschlossene Vergleich sei rechtlich als Minus gegenüber dem Räumungsklagebegehren im streitigen Zivilverfahren zu qualifizieren und sei daher über die bereits bezahlte Pauschalgebühr keine weitere Gebühr vorzuschreiben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die zur Entscheidung in dieser Gebührenfrage wesentlichen Gesetzesbestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten wie folgt: Bewertung einzelner Streitigkeiten § 16.
(1): Die Bemessungsgrundlage beträgt:Bewertung einzelner Streitigkeiten Paragraph 16,
(1): Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 750 Euro bei
- a)Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststeilungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;
- b)gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
- c)Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
- d)...... Wertänderungen § 18.
(1)Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2)Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
- ......
- Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. 2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder 2a. von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.
- ...
- ... Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu klären, ob und wenn ja, welche Punkte des am 18.7.2018 abgeschlossenen Vergleiches zwischen den Streitparteien Leistungen beinhalten, die eine Werterhöhung zum ursprünglichem Klagebegehren darstellen. Zum Erfordernis eines gebührenpflichtigen gerichtlichen Vergleichs genügt es, dass er eine Verfügung über materielle Rechte (z.B. durch Verpflichtung oder Gestattung) enthält. Dabei kann die Verpflichtung auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden, und führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn der Vergleich in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruchs geschlossen, bzw. wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (VwGH, 2007/16,00056, ua) bzw. gänzlich neu definiert wurde. Der Rechtsvertreter der Vorstellungswerberin argumentiert rechtlich damit, dass der abgeschlossene Vergleich im Ergebnis ein Minus zu den Rechten, die die beklagte Partei von ihrem Rechtsvorgänger ableitete, darstellt. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 18 Abs 2 Z 2 GGG und der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 2005/16/0249, uva) kann dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist jede der im Vergleich geschlossene Vereinbarung (Verpflichtung, Gestattung) einer gebührenrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Auch wird bei dieser Argumentation übersehen, dass die Gerichtsgebühr an den mit Klage geltend gemachten Anspruch anknüpft und nicht an die Einwendungen des Beklagten, weshalb es unerheblich ist, ob der Vergleich letztlich ein Minus zu den behaupteten Rechten der beklagten Partei sei.Der Rechtsvertreter der Vorstellungswerberin argumentiert rechtlich damit, dass der abgeschlossene Vergleich im Ergebnis ein Minus zu den Rechten, die die beklagte Partei von ihrem Rechtsvorgänger ableitete, darstellt. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 2005/16/0249, uva) kann dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist jede der im Vergleich geschlossene Vereinbarung (Verpflichtung, Gestattung) einer gebührenrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Auch wird bei dieser Argumentation übersehen, dass die Gerichtsgebühr an den mit Klage geltend gemachten Anspruch anknüpft und nicht an die Einwendungen des Beklagten, weshalb es unerheblich ist, ob der Vergleich letztlich ein Minus zu den behaupteten Rechten der beklagten Partei sei. Festzuhalten ist, dass sich die Räumungsklage samt Eventualbegehren ausschließlich darauf bezieht, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei (Beschwerdeführerin) die im Zivilverfahren streitgegenständliche Wohnung geräumt von den Fahrnissen der beklagten Partei zu übergeben. Dazu stellte die Klägerin (BF) ein Eventualbegehren nämlich auf geräumte Übergabe jener Räumlichkeiten der streitgegenständlichen Wohnung, die von der beklagten Partei nicht benutzt werden. Diese Klage stützte die Beschwerdeführerin darauf, dass die beklagte Partei die streitgegenständliche Wohnung titellos benützen würde, dieser also kein Mietrecht an dieser Wohnung zukomme. Die beklagte Partei bestritt dieses Klagebegehren und brachte vor, sie sei Ehegattin des verstorbenen Mieters dieser Wohnung und habe daher ein gesetzliches Eintrittsrecht nach § 14 MRG. Mit erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 23.03.2018 wurde das vorgenannte Klagebegehren der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf Hauptbegehren als auch Eventualbegehren kostenpflichtig abgewiesen. Dieses Urteil wurde von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpft und wurde der Berufung vom Landesgericht XXXX als Berufungsgericht zu XXXX mit Beschluss vom 30.05.2018 zwar Folge gegeben, allerdings wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang vor dem Bezirksgericht XXXX haben die Streitteile in der Tagsatzung vom 18.07.2018 einen (bedingten) Vergleich geschlossen, der rechtswirksam werden sollte, wenn er nicht bis zum 23.07.2018 (gerichtseinlangend) wiederrufen würde. Ein Vergleichswiderruf ist nicht erfolgt und liegt nunmehr dieser rechtswirksame Vergleich der Gebührenentscheidung zu Grunde. Der Vergleich wird unter dem Punkt Verfahrensgang dieses Erkenntnisses wiedergegeben und daher an dieser Stelle darauf verwiesen.Festzuhalten ist, dass sich die Räumungsklage samt Eventualbegehren ausschließlich darauf bezieht, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei (Beschwerdeführerin) die im Zivilverfahren streitgegenständliche Wohnung geräumt von den Fahrnissen der beklagten Partei zu übergeben. Dazu stellte die Klägerin (BF) ein Eventualbegehren nämlich auf geräumte Übergabe jener Räumlichkeiten der streitgegenständlichen Wohnung, die von der beklagten Partei nicht benutzt werden. Diese Klage stützte die Beschwerdeführerin darauf, dass die beklagte Partei die streitgegenständliche Wohnung titellos benützen würde, dieser also kein Mietrecht an dieser Wohnung zukomme. Die beklagte Partei bestritt dieses Klagebegehren und brachte vor, sie sei Ehegattin des verstorbenen Mieters dieser Wohnung und habe daher ein gesetzliches Eintrittsrecht nach Paragraph 14, MRG. Mit erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 23.03.2018 wurde das vorgenannte Klagebegehren der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf Hauptbegehren als auch Eventualbegehren kostenpflichtig abgewiesen. Dieses Urteil wurde von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpft und wurde der Berufung vom Landesgericht römisch 40 als Berufungsgericht zu römisch 40 mit Beschluss vom 30.05.2018 zwar Folge gegeben, allerdings wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang vor dem Bezirksgericht römisch 40 haben die Streitteile in der Tagsatzung vom 18.07.2018 einen (bedingten) Vergleich geschlossen, der rechtswirksam werden sollte, wenn er nicht bis zum 23.07.2018 (gerichtseinlangend) wiederrufen würde. Ein Vergleichswiderruf ist nicht erfolgt und liegt nunmehr dieser rechtswirksame Vergleich der Gebührenentscheidung zu Grunde. Der Vergleich wird unter dem Punkt Verfahrensgang dieses Erkenntnisses wiedergegeben und daher an dieser Stelle darauf verwiesen. Die im gerichtlich geschlossenen Vergleich getroffenen Regelungen gehen über das Räumungsbegehren der Klage, für welches die Pauschalgebühr entrichtet wurde, hinaus und trifft der Vergleich Regelungen, die mit dem Räumungsbegehren in keinerlei Zusammenhang stehen, vielmehr wird das weitere Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen teilweise neu geregelt, so z.B. in Bezug auf Untervermietung und Mietzins. Es wurde dieser Vergleich daher zu Recht gem. § 18 Abs. 2 Z 1 GGG einer neuen Berechnung der Pauschalgebühr unterzogen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr eingerechnet.Es wurde dieser Vergleich daher zu Recht gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG einer neuen Berechnung der Pauschalgebühr unterzogen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr eingerechnet. Die Berechnung der Gebühr selbst wurde in der Beschwerde weder dem Grunde noch der Höhe nach bemängelt. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Sachlage aus dem Akt vollständig geklärt ist und auch in der Beschwerde kein Sachverhalt aufgezeigt und keine Beweise beantragt wurden, was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2215178.1.00