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{'item': 'L506 2205863-2'}

Obsah (14)Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 9§ 71§ 33§ 21§ 5§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlL506 2205863-2 SpruchL506 2205863-2/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend BF) der ihm mit Bescheid vom 28.04.2009, GZ 09 01.495-BAW zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 9Abs.

3 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend BF) der ihm mit Bescheid vom 28.04.2009, GZ 09 01.495-BAW zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 08.08.2018 stellte der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter), diese wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte gleichzeitig

§ 71Abs.

3 AVG Beschwerde gegen den oa. Bescheid in vollem Umfang ein. In einem wurde eine am 26.07.2018 durch die gesetzliche Vertreterin des BF unterfertigte Vollmacht an die Diakonie/Flüchtlingsdienst vorgelegt.2. Am 08.08.2018 stellte der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter), diese wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte gleichzeitig

Paragraph 71, Absatz 3, AVG Beschwerde gegen den oa. Bescheid in vollem Umfang ein. In einem wurde eine am 26.07.2018 durch die gesetzliche Vertreterin des BF unterfertigte Vollmacht an die Diakonie/Flüchtlingsdienst vorgelegt. 3. Mit verfahrensgegenständlichem Schriftstück des BFA vom 30.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2018

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).3. Mit verfahrensgegenständlichem Schriftstück des BFA vom 30.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2018

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Zustellverfügung vom 03.09.2018 ist zu entnehmen, dass die Zustellung an die gesetzliche Vertreterin des BF erfolgen solle und wurde lt. dem dem behördlichen Schriftstück angehefteten Rückschein (AS 368) zufolge eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes an der Abgabeeinrichtung der gesetzlichen Vertreterin des BF eingelegt.

  1. Über hg. Ersuchen um Mitteilung der Bescheidzustellung vom 20.03.2019 an den bevollmächtigten Vertreter (ARGE Rechtsberatung - Diakonie/Flüchtlingsdienst) teilte dieser mit, dass das Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 weder auf dem Postweg noch durch persönliche Ausfolgung übermittelt worden, sondern dieses dem Vertreter vielmehr im Rahmen einer Beratung zur Kenntnis gebracht worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das BFA hat das verfahrensgegenständliche Schriftstück trotz aufrechter Vollmacht vom 26.07.2018 nicht der gewillkürten Vertretung der damaligen gesetzlichen Vertreterin des BF zugestellt, sondern der Vertreterin selbst. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung an die gesetzliche Vertreterin verfügt. Eine Heilung des Zustellmangels konnte nicht festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Zustellverfügung der belangten Behörde, wonach das angefochtene Schriftstück an die gesetzliche Vertreterin übermittelt werden soll (AS 379).
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.1.1.

§ 21des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz - Zust

G vorzunehmen.3.1.1.

Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz - ZustG vorzunehmen.

§ 5Zustell

G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Paragraph 5, ZustellG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. §7 ZustellG lautet: "§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist." Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" überschriebene § 9 ZustellG lautet:Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" überschriebene Paragraph 9, ZustellG lautet: "

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)[...]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [...]" 3.1.
  1. Die gesetzliche Vertreterin des BF erteilte ihrem gewillkürten Vertreter am 26.07.2018 die Vollmacht (diese beinhaltet auch dezidiert eine Zustellvollmacht), sie im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA vom 15.06.2018 zu vertreten (AS 357) und legte die betreffende Vollmacht in einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.08.2018 dem BFA vor. Mit Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung seitens des BFA gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und diesem gem. § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung seitens des BFA gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und diesem gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Zustellverfügung vom 03.09.2018 wurde ausschließlich die damalige gesetzliche Vertreterin des BF als Empfängerin bezeichnet, nicht jedoch deren gewillkürte Vertretung. 3.1.
  2. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen

§ 9Abs. 3 Zust

G als Empfänger zu bezeichnen. In der Zustellverfügung des Schriftstückes vom 03.09.2018 (AS 379) ausschließlich die gesetzliche Vertreterin des BF ohne Hinweis auf das bestehende Bevollmächtigungsverhältnis genannt.3.1.3. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als Empfänger zu bezeichnen. In der Zustellverfügung des Schriftstückes vom 03.09.2018 (AS 379) ausschließlich die gesetzliche Vertreterin des BF ohne Hinweis auf das bestehende Bevollmächtigungsverhältnis genannt. Ein Hinweis darauf, dass diese Entscheidung dem Rechtsvertreter des BF zugestellt worden ist, findet sich im Verwaltungsakt nicht. Auch aus dem dem behördlichen Schriftstück angehefteten Rückschein (AS 368) sowie aus der seitens des mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2019 angeforderten Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 28.03.2019 folgt, dass eine Zustellung des hier angefochtenen Schriftstücks des BFA vom 30.08.2018 an den Rechtsvertreter der gesetzlichen Vertreterin des BF nicht erfolgt ist. Der Vertreter der gesetzlichen Vertreterin des BF wurde im hg. Schreiben vom 20.03.2019 auch aufgefordert, bekanntzugeben, ob ihm das Schriftstück des BFA über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Original zugekommen ist oder ob er dieses in Kopie erhalten habe. Lt. Schreiben des gewillkürten Vertreters vom 28.03.2019 wurde diesem die Entscheidung des BFA bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages im Rahmen einer Beratung zur Kenntnis gebracht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung diesem tatsächlich zugekommen und der Zustellmangel geheilt ist. Eine Heilung dieses Mangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG kommt sohin nicht in Betracht, da

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026), was auch im vorliegenden Fall zutrifft.Eine Heilung dieses Mangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG kommt sohin nicht in Betracht, da

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026), was auch im vorliegenden Fall zutrifft. 3.1.

  1. Das dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin persönlich zugestellte Schriftstück wäre deren bevollmächtigtem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Da eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten unterblieben ist, ist das als Bescheid titulierte Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde des BF zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).3.1.
  2. Das dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin persönlich zugestellte Schriftstück wäre deren bevollmächtigtem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Da eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten unterblieben ist, ist das als Bescheid titulierte Schriftstück des BFA vom 30.08.2018 nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde des BF zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069). 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der nicht rechtswirksam erlassen wurde und der somit eine Erledigung darstellt, die kein tauglicher Anfechtungsgrund für eine Beschwerde ist, war diese als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.6. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.3.1.6. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.1.7. In der Folge wird das BFA den Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen haben, um einen dem Rechtsbestand angehörenden und erst dann bekämpfbaren Bescheid zu bewirken. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L506.2205863.2.00

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