RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlL507 2216482-1 SpruchL507 2216482-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Libanon, versuchte am 04.03.2019 am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich einzureisen. Im Zuge einer Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2019 führte der Beschwerdeführer aus, er sei libanesischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in der Stadt Saida (auch Sidon) gelebt. Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer habe bis 2014 über einen Aufenthaltstitel für Italien verfügt, der bereits abgelaufen sei. Bei der deutschen Botschaft im Libanon habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden Ehegattin und seinem Sohn gestellt und habe mittlerweile über drei Jahren auf eine Entscheidung der deutschen Behörden gewartet. Da der Beschwerdeführer unbedingt zu seiner Frau und seinem Sohn nach Deutschland gewollt habe, habe er versucht, irgendwie nach Deutschland zu gelangen. Am 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er libanesischer Staatsangehöriger sei und seine Eltern, seine vier Schwestern und ein Bruder nach wie vor im Libanon leben würden. Von 2011-2016 habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten und sei im Jahr 2016 in den Libanon zurückgekehrt, um auf Anraten seines Anwaltes vom Libanon aus einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden Ehegattin und seinem Sohn zu stellen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und sein Sohn seien deutsche Staatsangehörige. Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 in Deutschland aufgehalten habe, was sich aus einem Eintrag im deutschen Ausländerregister ergebe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. In Italien habe er auch einmal einen Asylantrag gestellt, wobei er dort das Ergebnis des Asylantrages nicht abgewartet habe. Das Asylverfahren in Deutschland sei negativ entschieden worden und der Beschwerdeführer sei danach in Deutschland aufgrund einer Duldung aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar einen libanesischen Reisepass besessen, diesen aber verloren. Der Beschwerdeführer könne nicht lesen und wisse nicht, wie er vom Libanon nach Österreich gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den Libanon verlassen, weil er zu seiner Familie nach Deutschland gewollt habe. Zudem habe sein Vater mit jemanden von der Amal Bewegung ein Problem gehabt bzw. wurde der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann der Amal Bewegung belästigt. Der Beschwerdeführer habe das nicht ertragen können und habe diesen Mann geschlagen. Dieser Mann hätte sodann zu einem Staatsanwalt gesagt, dass er wolle, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Der Libanon würde von Parteien reagiert und man könne die Staatsanwälte bestechen. Dieser Vorfall habe sich vor einem Jahr im Süden von XXXX , woher der Beschwerdeführer stamme, zugetragen. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Krankenwagen beinahe überfahren worden. Danach sei es zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe das zufällig gesehen und den Mann aus dem Krankenwagen zusammengeschlagen. Dieser habe dann mit einer Kalaschnikow auf den Beschwerdeführer geschossen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht getroffen worden; es seien aber zwei Fensterscheiben zerstört worden. Danach seien Sicherheitsbehörden gekommen und seien die Beteiligten auf der Straße befragt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann fünf Tage auf einer Polizeistation festgehalten worden. Nach ungefähr zwei Wochen sei das Problem gelöst worden und nach weiteren zwei Wochen sei der Beschwerdeführer mit einem Motorrad unterwegs gewesen und von einem Verwandten des XXXX angefahren worden, wobei der Beschwerdeführer am Bein verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verletzungen zwei Monate in einem staatlichen Krankenhaus in Saida verbracht und würden sich aufgrund der medizinischen Behandlung zahlreiche Schrauben und zwei Metallstücke im Bein des Beschwerdeführers befinden. Bei den Verwandten des XXXX handle es sich um Leute aus dem Dorf des Beschwerdeführers. Er sei von diesen Leuten attackiert worden. In der Folge hätten sich der Dorfvorsteher und der Gemeindepräsident in den Konflikt eingemischt und wurde eine Lösung des Konfliktes zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie dem Mann, von dem der Vater des Beschwerdeführers belästigt worden sei, vereinbart. Der Vater unter Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in diesem Dorf.Der Beschwerdeführer habe den Libanon verlassen, weil er zu seiner Familie nach Deutschland gewollt habe. Zudem habe sein Vater mit jemanden von der Amal Bewegung ein Problem gehabt bzw. wurde der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann der Amal Bewegung belästigt. Der Beschwerdeführer habe das nicht ertragen können und habe diesen Mann geschlagen. Dieser Mann hätte sodann zu einem Staatsanwalt gesagt, dass er wolle, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Der Libanon würde von Parteien reagiert und man könne die Staatsanwälte bestechen. Dieser Vorfall habe sich vor einem Jahr im Süden von römisch 40 , woher der Beschwerdeführer stamme, zugetragen. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Krankenwagen beinahe überfahren worden. Danach sei es zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe das zufällig gesehen und den Mann aus dem Krankenwagen zusammengeschlagen. Dieser habe dann mit einer Kalaschnikow auf den Beschwerdeführer geschossen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht getroffen worden; es seien aber zwei Fensterscheiben zerstört worden. Danach seien Sicherheitsbehörden gekommen und seien die Beteiligten auf der Straße befragt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann fünf Tage auf einer Polizeistation festgehalten worden. Nach ungefähr zwei Wochen sei das Problem gelöst worden und nach weiteren zwei Wochen sei der Beschwerdeführer mit einem Motorrad unterwegs gewesen und von einem Verwandten des römisch 40 angefahren worden, wobei der Beschwerdeführer am Bein verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verletzungen zwei Monate in einem staatlichen Krankenhaus in Saida verbracht und würden sich aufgrund der medizinischen Behandlung zahlreiche Schrauben und zwei Metallstücke im Bein des Beschwerdeführers befinden. Bei den Verwandten des römisch 40 handle es sich um Leute aus dem Dorf des Beschwerdeführers. Er sei von diesen Leuten attackiert worden. In der Folge hätten sich der Dorfvorsteher und der Gemeindepräsident in den Konflikt eingemischt und wurde eine Lösung des Konfliktes zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie dem Mann, von dem der Vater des Beschwerdeführers belästigt worden sei, vereinbart. Der Vater unter Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in diesem Dorf. Der Beschwerdeführer wolle nicht in den Libanon zurückkehren. Er könne nur als Leiche in den Libanon zurückkehren, da er zu seiner Ehegattin und seinem Sohn nach Deutschland wolle. Zum Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland Ermittlungen wegen Betrugs, wegen Hehlerei und wegen illegalem Handel mit Kokain anhängig seien, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimmen würde und er sich das nicht erklären könne. Aus dem im Akt des BFA einliegenden Ausweisungsbescheid des Landkreises XXXX (Deutschland) vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 28.11.2009 in das deutsche Bundesgebiet eingereist sei. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2009 sei mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2010 (rechtskräftig seit 05.02.2010) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe am 07.07.2010 das deutsche Bundesgebiet freiwillig in den Libanon verlassen. Am 09.09.2013 sei der Beschwerdeführer in Deutschland neuerlich aufgegriffen worden und wegen Schlepperei von zwei libanesischen Staatsangehörigen verdächtigt worden. Am 21.02.2014 sei der Beschwerdeführer erneut im deutschen Bundesgebiet aufgegriffen worden und wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Betäubungsmittel vorläufig festgenommen worden.Aus dem im Akt des BFA einliegenden Ausweisungsbescheid des Landkreises römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 28.11.2009 in das deutsche Bundesgebiet eingereist sei. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2009 sei mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2010 (rechtskräftig seit 05.02.2010) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe am 07.07.2010 das deutsche Bundesgebiet freiwillig in den Libanon verlassen. Am 09.09.2013 sei der Beschwerdeführer in Deutschland neuerlich aufgegriffen worden und wegen Schlepperei von zwei libanesischen Staatsangehörigen verdächtigt worden. Am 21.02.2014 sei der Beschwerdeführer erneut im deutschen Bundesgebiet aufgegriffen worden und wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Betäubungsmittel vorläufig festgenommen worden. Zudem geht aus dem Akt des BFA (AS 29) hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2013 einen Wohnsitz in einer Asylunterkunft in Italien gehabt habe. Am XXXX sei eine Ausweisungsverfügung von den italienischen Behörden erlassen worden. Am 11.04.2016 sei vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer ins Ausland verzogen sei.Zudem geht aus dem Akt des BFA (AS 29) hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2013 einen Wohnsitz in einer Asylunterkunft in Italien gehabt habe. Am römisch 40 sei eine Ausweisungsverfügung von den italienischen Behörden erlassen worden. Am 11.04.2016 sei vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer ins Ausland verzogen sei.
- Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Libanon. Er leide unter keinen schweren, behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe seien absolut unglaubwürdig. Auch würden keine anderen asylrelevanten Fluchtgründe festgestellt werden können. Unter Beachtung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Libanon dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.Unter Beachtung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Libanon dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Der Beschwerdeführer verfüge im Libanon über umfassende familiäre Bezugspunkte - Eltern und fünf Geschwister würden nach wie vor dort leben - und habe den Großteil seines Lebens im Libanon verbracht. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte. Er sei bisher noch nie in Österreich gewesen und habe daher keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er spreche etwas Deutsch. Das BFA traf sodann die nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen zur Lage im Libanon: "Politische Lage Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren. Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden; der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 1.3.2018). Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am
- September 1989 verabschiedeten "Dokument der Nationalen Versöhnung" (AA 1.3.2018). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte (AA 1.3.2018). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander im Libanon unversöhnlich gegenüberstehen: • die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hisbollah angeführte 8.März-Koalition und • die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
- März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).• die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
- März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
- März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
- März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6/2018).Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6 aus 2018,). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Am
- Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
- Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6/2018).Am
- Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
- Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6 aus 2018,). Im Juni 2017 konnte sich das politische Establishment schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem vor, das Mehrheitswahlrecht durch das Verhältniswahlrecht abzulösen. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden, doch das von den Regierungsparteien außerhalb des Parlaments verhandelte Wahlgesetz enthält zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent. Positiv ist jedoch, dass die Parteien faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden. Wenn es in einem Wahlkreis die Festlegung gibt, dass hier zwei Sitze für Christen und drei Sitze für Muslime vergeben werden, müssen hier die Parteien eine gemeinsame Liste bilden, um antreten zu dürfen. Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6/2018).Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6 aus 2018,). Am
- Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung schließlich erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr
- Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17; Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Hisbollah und ihre politischen Verbündeten (darunter auch das Free Patriotic Movement FPM, eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die wie 2009 knapp zwanzig Sitze erringen konnte), gewannen somit mit 65 knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Premierminister Saad al-Hariri zwar mehr als ein Drittel seiner Sitze verlor, aber mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist. Zu diesem Block gehört auch die christliche, gegen die Hisbollah auftretende anti-syrische Partei "Libanese Forces", die als zweiter großer Sieger bei dieser Wahl ihre Mandate gegenüber der Wahl 2009 beinahe verdoppelte. Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vgl. ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 29.5.2018).Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vergleiche ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 29.5.2018). Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vgl. GIZ 6/2018). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
- März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6/2018, vgl. AA 1.3.2018).Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
- März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche AA 1.3.2018). Geschwächt durch die sich vertiefenden Gräben zwischen und innerhalb der Gemeinschaften [Anm.: Konfessionen] hat der libanesische Staat schrittweise seine Hauptaufgabe der Regierung und als Manager repräsentativer Politik aufgegeben und stützt sich vermehrt auf Sicherheitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Stabilität und des Status Quo (ICG 23.2.2016). Der Libanon ist kein funktionierender Staat, deshalb haben sich die Menschen im Libanon immer mehr auf Klientelismus, anstatt auf den Staat verlassen. Politiker benutzen Geld, Ressourcen und Dienstleistungen, um sich eine Basis in der Bevölkerung zu schaffen. Diese Entwicklung in Kombination mit den konfessionellen Spannungen sowie den Auswirkungen von der Syrienkrise steht ernstzunehmenden Entwicklungsprozessen entgegen (Daily Star 30.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung CIA (14.8.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 17,8,2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick:GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (23.2.2016): Arsal in the Crosshairs: The Predicament of a Small Lebanese Border Town: http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1456410095_b046-arsal-in-the-crosshairs-the-predicament-of-a-small-lebanese-border-town.pdf; Zugriff am 24.8.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon's Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (21.12.2017): Census finds 174,422 Palestinian refugees in Lebanon, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2017/Dec-21/431109-census-finds-174422-palestinian-refugees-in-lebanon.ashx, Zugriff 10.9.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (30.12.2014): Understanding the drive to extremism, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Dec-30/282595-understanding-the-drive-to-extremism.ashx, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung UN Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701
(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf Zugriff 7.8.2018) -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Sicherheitslage Im folgenden Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zur Sicherheitslage. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese auch kurzfristig Änderungen unterworfen sein kann. Der besseren Übersichtlichkeit wegen ist die Darstellung der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge zu finden. Die wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon sind Schiiten, Sunniten, Christen und Drusen. Die sich daraus ergebenden Spannungen sind die Ursache für die meisten der internen Konflikte im Libanon, und andere Staaten der Region haben diese internen Konflikte regelmäßig als Vorwand genutzt, um in dem Land einzugreifen. Darüber hinaus hat insbesondere die Präsenz der palästinensischen und syrischen Flüchtlinge immer wieder zu Konflikten Anlass gegeben. Von 1975 bis 1990 herrschte im Libanon Bürgerkrieg, in dem die regionalen Mächte, insbesondere Israel, Syrien und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) das Land als Schlachtfeld für ihre eigenen Konflikte benutzten (BBC 4.11.2014). Anschließend kam es von 1992 bis 2004 zu einer Phase der Entspannung. Im Februar 2005 fiel der damalige Premierminister Rafik Hariri einem Attentat zum Opfer. Als Folge brach die sogenannte Zedernrevolution aus, die als Hauptforderung den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon postulierte. Die sogenannte
- März-Bewegung machte Syrien direkt für die Ermordung Hariris verantwortlich, zumal dieser zuvor die Stationierung syrischer Truppen im Libanon kritisiert und die Umsetzung der UN-Resolution 1559 gefordert hatte. Diese sieht den Rückzug aller ausländischen Truppen aus dem Libanon und die Entwaffnung und Auflösung der im Libanon aktiven Milizen vor, womit insbesondere die Hisbollah gemeint ist. Tatsächlich zog Syrien noch im April 2005 seine Truppen aus dem Libanon ab. Die zivilen Behörden übten zwar weiterhin die Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitskräfte aus, gleichzeitig operierten aber palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hisbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierung (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2013 hatte die EU die Hisbollah auf die Terrorliste gesetzt; im Gegensatz zu den USA allerdings nur deren militärischen Arm und nicht den im Parlament vertretenen politischen Arm (SpiegelOnline 22.7.2013). Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018).Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Grundsätzlich ist es im Libanon so, dass die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff haben. Dies gilt insbesondere für die meisten palästinensischen Flüchtlingslager. Die Sicherheitslage dort blieb im Allgemeinen stabil. Im Lager Ein El Helweh bei Sidon kam es allerdings zu einigen gewalttätigen Zwischenfällen und Schießereien. Bei Zusammenstößen im März und April 2018 zwischen extremistischen Gruppen und palästinensischen Streitkräften wurden vier Menschen getötet und elf verletzt (UN 13.7.2018). Detaillierte Informationen zur Lage in den Palästinenserlagern finden sich in Abschnitt
- Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018).Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018). Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hisbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hisbollah bestätigte weiterhin öffentlich, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Somit ist die libanesische Regierung weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UN 13.7.2018). Am
- und
- April 2018 inhaftierten die libanesischen Streitkräfte 15 der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe verdächtigte syrische Staatsangehörige, und beschlagnahmten während einer Razzia in einer informellen syrischen Flüchtlingssiedlung in Arsal Waffen und Munition. Am
- Mai verhaftete die libanesische General Security in Al-Hirmil zwei syrische Staatsangehörige wegen ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen. Am
- Mai 2018 wurde ein angeblicher Waffenhändler in Akkar im Nordlibanon von den Streitkräften der Internen Sicherheit verhaftet (UN 13.7.2018). Das österreichische Außenministerium hat für das gesamte syrische Grenzgebiet, die Bekaa-Ebene nördlich von Baalbek und für die Palästinenserlager und deren Umgebung, insbesondere Ein Al-Hilweh und Mieh Mieh bei Saida (Sidon) und Nahr al Bared und Beddawi bei Tripoli Reisewarnungen ausgesprochen. Ein hohes Sicherheitsrisiko wird allgemein für die Provinzen Tripoli und Akkar, die südlichen Vororte Beiruts (Dahiye), die südlichen Stadtränder von Sidon/Saida (Ein El-Hilweh), das israelische Grenzgebiet und die restliche Bekaa-Ebene, einschließlich Baalbek ausgewiesen (BMeiA 11.7.2018). Das Schweizer Außenministerium warnt vor zahlreichen nicht explodierten Bomben und Minen in der Bekaa-Ebene. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. In und um die Stadt Arsal (Anmerkung: auch Ersal, Irsal, Aarsal geschrieben) sowie um Ras Baalbek und Qaa kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen entladen. Im Juni 2016 forderten Selbstmordanschläge in Qaa mehrere Todesopfer und Verletzte. Im März 2011 wurde in der Nähe von Zahlé in der südlichen Bekaa-Ebene eine Gruppe ausländischer Touristen entführt und mehrere Monate lang festgehalten. Seither sind mehrere Entführungen bekannt geworden. Besonders die Zahl von Entführungen mit hohen Lösegeldforderungen hat zugenommen (EDA 5.12.2017). Die Spannungen in den Flüchtlingslagern sind groß und können sich auch aus geringen Anlässen in Gewalttaten entladen. In Saïda (Sidon) kommt es vereinzelt zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Im Südlibanon finden laufend Truppenverschiebungen statt. Insbesondere im libanesisch-israelischen Grenzgebiet und nochmal verstärkt südlich des Litani-Flusses bis zur israelischen Grenze sind die Spannungen sehr hoch (EDA 5.12.2017). Auch das Britische Außenministerium betont die permanente Gefahr von Terroranschlägen (gov.uk o.D.). Ende März 2018 verabschiedete das libanesische Kabinett eine nationale Strategie zur Verhinderung von gewalttätigem Extremismus - eine Initiative, die der inzwischen geschäftsführende Ministerpräsident Saad Hariri im Rahmen eines globalen Aktionsplans der Vereinten Nationen vorangetrieben hat. Es wird geschätzt, dass der Prozess weitere acht Monate [Anm: bis Anfang 2019] dauern wird, bis die Bürger ihn in ihren Gemeinden umsetzen werden. Neben Tunesien und Marokko ist der Libanon einer der Pioniere in der Region, der eine solche Strategie umsetzt (Daily Star 27.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung AI - Amesty International (23.5.2018): Libanon 2017/2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/libanon, Zugriff 10.9.2018AI - Amesty International (23.5.2018): Libanon 2017 aus 2018,, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/libanon, Zugriff 10.9.2018 -Strichaufzählung BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 30.1.2015 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Stand 3.9.2018, unverändert gültig seit: 11.07.2018): Reiseinformation Libanon, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/libanon/, Zugriff 3.9.2018 -Strichaufzählung Daily Star (27.6.2018): Strategizing prevention of violent extremism, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Jun-27/454477-strategizing-prevention-of-violent-extremism.ashx, Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung Spiegel Online (22.7.2013): EU setzt Hisbollah-Miliz auf Terrorliste, http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-setzt-hisbollah-miliz-auf-die-eu-terrorliste-a-912397.html, Zugriff 10.9.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (5.12.2017): Reisehinweise für den Libanon Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick:GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Überblick: https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/; Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung Gov.uk (o.D.): Foreign Travel Advice; Lebanon; Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/lebanon/safety-and-security, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung UN Security Council (13.7.2018): Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen vom
- März bis
- Juni 2018 (Sicherheitslage; Entwaffnung bewaffneter Gruppen; politische Stabilität; weitere Themen) https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 21.8.2018) -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Angeklagte gelten als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, die Richter können aber geschlossene Gerichtsverhandlungen anordnen. Angeklagte haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein, sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten, Zeugen zu befragen, Beweise vorzulegen und in Berufung zu gehen (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet. Die Strafprozessordnung stattet die Ermittlungsbehörden mit weitreichenden Vollmachten aus, schreibt aber auch Rechte des Beschuldigten fest, z. B. das Recht auf unverzügliche Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, Ärzten und Familienangehörigen. Angeklagte haben weiters das Recht auf rechtlichen Beistand; allerdings existiert kein staatlich finanziertes System der Pflichtverteidigung. Die Anwaltskammer stellt bei Bedarf Pflichtverteidiger zur Verfügung. Dolmetscher müssen in der Regel durch den Angeklagten selbst gestellt werden (AA 1.3.2018). Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vgl.: AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vgl. HRW 18.1.
- Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen).Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vergleiche, AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vergleiche HRW 18.1.
- Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen zeigten sich besorgt über die Praxis, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, über das Maß an Prozessrechten für Angeklagte sowie die fehlende Überprüfung der Urteilssprüche durch reguläre Gerichte (USDOS 20.4.2018). Seit Jahren wird - wenn bislang auch ohne greifbare Fortschritte - erwogen, alle Militärverfahren ordentlichen Gerichten zu übertragen (AA 1.3.2018). In den palästinensischen Flüchtlingslagern betreiben palästinensische Gruppen nach eigenem Ermessen eine autonome Rechtsprechung abseits der Kontrolle des Staates (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422490.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights group, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.
- 2018 Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch "Internal Security Force" - ISF] ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters). Sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem ebenfalls sunnitischen Innenminister nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 1.3.2018). Die LAF [Lebanese Armed Forces] unter der Führung des Verteidigungsministeriums sind für die externe Sicherheit verantwortlich, haben aber aus Gründen der Staatssicherheit auch die Befugnis, Verdächtige zu verhaften (USDOS 20.4.2018). Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitskräften gilt die Armee trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt - beispielsweise durch die weit verbreiteten Kontrollpunkte - auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr (AA 1.3.2018). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula - Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch - militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili - Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt zusammen, auch wenn nicht immer eine klare Abgrenzung ihrer Kompetenzen gegeben ist. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich dahingehend beschränkt, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und somit dem entsprechenden politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar deren Arbeit (AA 1.3.2018). Das General Directorate for State Security, das an den Premierminister berichtet, und das Directorate of General Security - DGS [auch "Sûreté Générale - SG] unter der Führung des Innenministeriums sind verantwortlich für die Grenzsicherung (USDOS 20.4.2018). Sowohl das General Directorate for State Security als auch das DGS sammeln Informationen über potentiell die Staatssicherheit gefährdende Gruppen. Jeder Sicherheitsapparat hat seine eigenen internen Mechanismen, um Fälle von Missbrauch und Fehlverhalten zu untersuchen. Verhaltensvorschriften der ISF definieren die Pflichten der ISF-Mitglieder sowie die verpflichtenden gesetzlichen und ethischen Standards. Verschiedene Sicherheitskräfte erhielten Training zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Trotz effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte genießen letztere Berichten zufolge ein gewisses Maß an Straflosigkeit, nicht zuletzt weil es an öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen über den Ausgang von Verfahren fehlt. Außerdem fehlen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen und Korruption (USDOS 20.4.2018). Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 1.3.2018). Trotz der Anwesenheit von libanesischen Sicherheitskräften und UNO-Einheiten behielt die Hisbollah signifikanten Einfluss über Teile des Landes und die Regierung machte keinen konkreten Fortschritt, um die bewaffneten Milizen aufzulösen und zu entwaffnen. Palästinensische Flüchtlingslager stellen [Anm.: mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared] weiterhin sich selbst regierende Einheiten dar und betreiben Sicherheits- und Militärkräfte, die nicht unter der Kontrolle von Regierungsbeamten stehen (USDOS 20.4.2018; siehe hierzu auch den Abschnitt 19). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 NGOs, Menschenrechtsaktivisten Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig, die häufig offiziell mit staatlichen Stellen, Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten bei der Aus- und Fortbildung in Menschenrechtsfragen zusammenarbeiten. Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Seit 2005 können Menschenrechtsorganisationen grundsätzlich frei arbeiten und Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert - wie lokale NGOs - regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) befasst sich insbesondere mit der Situation in den Gefängnissen, wobei auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Regierung aus dem Jahr 2007 auch Zugang zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums zugestanden wird (AA 1.3.2018). Das bedeutet nicht, dass keine Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure zu verzeichnen wären (AA 1.3.2018). Unabhängige NGOs waren in Gebieten, die von der Hisbollah dominiert werden, mit Schikanen und Einschüchterungen konfrontiert - einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck. Die Hisbollah bezahlte Jugendliche, damit sie die Mitarbeit in "inakzeptablen" NGOs einstellten (USDOS 20.4.2018). Laut Amnesty International wurde in letzter Zeit eine Reihe von Menschen wegen ihrer politischen Meinung oder ihres Menschenrechtsaktivismus verhaftet, verhört und eingeschüchtert; Als Bedingung für Ihre Freilassung wurden sie zur Unterzeichnung von Zusagen gedrängt, zukünftig bestimmte Handlungen zu unterlassen (AI 7.8.2018). NGOs müssen sich grundsätzlich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, sich einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und Informationen zu den Gründern einholen. Staatliche Repräsentanten müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 1/2017).NGOs müssen sich grundsätzlich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, sich einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und Informationen zu den Gründern einholen. Staatliche Repräsentanten müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 1 aus 2017,). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 1.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung AI - Amnesty International (11.7.2018): Lebanon: Detained activists blackmailed into signing illegal pledges, https://www.ecoi.net/de/dokument/1438609.html, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1/2017): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018FH - Freedom House (1 aus 2017,): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6/2018).Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6 aus 2018,). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Libanon ist Vertragsstaat folgender wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen [Anm.: teilweise allerdings mit wesentlichen Vorbehalten zu einzelnen Artikeln]: -Strichaufzählung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, -Strichaufzählung Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der rassischen Diskriminierung -Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau -Strichaufzählung Übereinkommen über die Rechte des Kindes -Strichaufzählung Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Der Libanon hat am
- Dezember 2008 als erster Staat der Region auch das entsprechende Fakultativprotokoll ratifiziert Weiters hat der Libanon 2007 das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet, allerdings bisher beide nicht ratifiziert. Ebenso wenig wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen ratifiziert, so beispielsweise auch nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
- Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 1.3.2018). Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6/2018).Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6 aus 2018,). Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6/2018).Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6 aus 2018,). Die Sicherheitsbehörden, insbesondere der militärische Nachrichtendienst, sollen nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen immer wieder Festnahmen vornehmen, auch wenn kein dafür erforderlicher richterlicher Beschluss vorliegt, bzw. Personen festhalten, nachdem die gesetzlich vorgesehene Frist von 48 Stunden nach Festnahme verstrichen ist. Die Regierung gibt derartige Vorkommnisse durchaus zu, macht aber geltend, dass entsprechende richterliche Beschlüsse jeweils nachgeholt würden und längere Haftdauern im Polizeigewahrsam nur deswegen zu Stande kämen, weil die Gefängnisse überfüllt seien. Verschleppungen durch nichtstaatliche Akteure, v.a. Hisbollah, kommen vor (AA 1.3.2018). Es gibt immer wieder Versuche, Zivilisten einschließlich Kinder vor Militärgerichten zu anzuklagen, was eine Verletzung ihrer Rechte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und des Völkerrechts darstellt. Diejenigen, die vor den Militärgerichten vor Gericht standen, berichten über Isolationshaft und die Verwendung von Geständnissen, die unter Folter erzwungen wurden, weiters über Entscheidungen, die ohne nähere Begründung ergangen sind, scheinbar willkürliche Urteile und eine begrenzte Möglichkeit, Berufung einzulegen (HRW 18.1.2018). Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Der Ausschuss für den Schutz vor Folter, ein nationaler Präventionsmechanismus, wird befugt sein, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, die Anwendung von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Häftlingen abzugeben (HRW 28.10.2016; vgl. UN 9.5.2018).Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Der Ausschuss für den Schutz vor Folter, ein nationaler Präventionsmechanismus, wird befugt sein, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, die Anwendung von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Häftlingen abzugeben (HRW 28.10.2016; vergleiche UN 9.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 30.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422490.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (28.10.2016): Lebanon: New Law a Step to End Torture, https://www.hrw.org/news/2016/10/28/lebanon-new-law-step-end-torture, Zugriff 22.8.2018 -Strichaufzählung UN Human Rights Committee (9.5.2018): Concluding observations on the third periodic report of Lebanon [CCPR/C/LBN/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439102/1930_1532434210_g1812984.pdf Zugriff 22.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Meinungs- und Pressefreiheit Freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit sind gesetzlich verankert und auch die Medien werden als freier empfunden als in vielen anderen Ländern der Region (FH 1/2017).Freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit sind gesetzlich verankert und auch die Medien werden als freier empfunden als in vielen anderen Ländern der Region (FH 1 aus 2017,). Kritik an der Regierung ist möglich und üblich. Verboten ist allerdings vor allem die "Anstachelung zu konfessionellen Spannungen". Auch werden Journalisten immer wegen Recherchen über Korruption zu Geldstrafen verurteilt (RoG 2018). Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder an der libanesischen Armee werden allerdings als kriminelle Vergehen gewertet, die mit Strafen von bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden können (HRW 18.1.2018; vgl. AA 1.3.2018).Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder an der libanesischen Armee werden allerdings als kriminelle Vergehen gewertet, die mit Strafen von bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden können (HRW 18.1.2018; vergleiche AA 1.3.2018). Die Printmedien im Land werden durch das Publikationsgesetz von 1962 geregelt. Dieses Gesetz macht Journalisten für fehlerhafte oder falsche Nachrichten, Drohungen oder Erpressung, Beleidigung, Verleumdung, Beeinträchtigung der Würde des libanesischen Präsidenten, Beleidigung von Präsidenten fremder Länder verantwortlich und verbietet blasphemische Inhalte über offiziell anerkannte Religionen des Landes oder Inhalte, die Auseinandersetzungen provozieren könnten (USDOS 20.4.2018). Das libanesische Strafgesetzbuch sieht zudem weiterhin Strafen für Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen vor (AA 1.3.2018). Auch können Einzelpersonen, Journalisten und Blogger für das, was sie online ausdrücken, strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.4.2018). Weiters kriminalisiert das Strafgesetzbuch auch die Verleumdung von Amtsträgern und erlaubt hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Im Jahr 2017 hielten die libanesischen Behörden Personen fest, die wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien beschuldigt wurden. Im Juni 2017 wurden Soldaten festgenommen, die gegen eine dritte Verlängerung der Legislaturperiode demonstrierten. Die Armee sagte, sie habe eine Untersuchung eingeleitet; die Ergebnisse wurden nicht öffentlich bekannt gegeben (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Weiters kriminalisiert das Strafgesetzbuch auch die Verleumdung von Amtsträgern und erlaubt hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Im Jahr 2017 hielten die libanesischen Behörden Personen fest, die wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien beschuldigt wurden. Im Juni 2017 wurden Soldaten festgenommen, die gegen eine dritte Verlängerung der Legislaturperiode demonstrierten. Die Armee sagte, sie habe eine Untersuchung eingeleitet; die Ergebnisse wurden nicht öffentlich bekannt gegeben (HRW 18.1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Letztere können weltweit über Satellit empfangen werden. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 6/2018).Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Letztere können weltweit über Satellit empfangen werden. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 6 aus 2018,). Viele Medien werden von Politikern oder Parteien kontrolliert; politische und mediale Polarisierung verstärken sich dadurch wechselseitig (RoG 2018). Zahlreiche Medienunternehmen sind je nach Inhaber oder Geldgeber und aufgrund häufig gegeberer enger Beziehungen zu konfessionellen Führern stark politisiert. Hieraus ergibt sich unter den Journalisten vielfach eine starke Selbstzensur, da diese keine Investigativrecherchen gegen ihre eigenen Geldgeber anstreben und darüber hinaus auch an die spezielle, oft parteiische redaktionelle Linie gebunden sind. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 6/2018, vgl. FH 1/2017).Viele Medien werden von Politikern oder Parteien kontrolliert; politische und mediale Polarisierung verstärken sich dadurch wechselseitig (RoG 2018). Zahlreiche Medienunternehmen sind je nach Inhaber oder Geldgeber und aufgrund häufig gegeberer enger Beziehungen zu konfessionellen Führern stark politisiert. Hieraus ergibt sich unter den Journalisten vielfach eine starke Selbstzensur, da diese keine Investigativrecherchen gegen ihre eigenen Geldgeber anstreben und darüber hinaus auch an die spezielle, oft parteiische redaktionelle Linie gebunden sind. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche FH 1 aus 2017,). Das Gesetz über audiovisuelle Medien verbietet die Live-Übertragung von nicht genehmigten politischen Versammlungen und bestimmten religiösen Ereignissen sowie von Kommentaren, die direkt oder indirekt negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Finanzen des Libanon haben können oder eine Beziehung zu Israel fördern. Rundfunkprogramme, die den Staat oder seine Beziehungen zu anderen Ländern oder die öffentliche Moral schädigen, sektiererische Auseinandersetzungen anzetteln könnten oder religiöse Beleidigungen beinhalten, sind verboten (USDOS 20.4.2018). Rundfunkjournalisten litten weiterhin unter Einschüchterung und Belästigung. Am
- Februar 2017 umstellten Hunderte von Demonstranten das Gebäude von al-Jadeed TV nach einer Show, von der sie glaubten, dass sie den Führer der Amal-Bewegung und Parlamentspräsidenten Nabih Berri beleidigt hätte. Demonstranten warfen Steine auf das Gebäude und versuchten, es zu stürmen. Nach dem Vorfall wurde die Übertragung des Fernsehsenders in mehreren Gebieten der südlichen Vororte von Beirut blockiert. Der Kanal wurde bis zum
- November nicht ausgestrahlt (USDOS 20.4.2018). Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen (Filme/ Bücher) sowie die Tätigkeit libanesischer Autoren unterliegt einer Vorzensur durch die Sûreté Générale (Sicherheitsbehörde mit grenzpolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben), welche gelegentlich "polemische", pornografische oder "den religiösen Frieden gefährdende" Werke untersagt (2017 etwa der US-Actionfilm "Wonder Woman", dessen Hauptdarstellerin Gal Gadot Israelin ist). Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch ins Leere. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel, mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet (AA 1.3.2018). Der Internetzugang war verfügbar und wurde von der Öffentlichkeit breit genutzt. Laut Internet World Statistics lag die Internet-Abdeckung im März bei 76 Prozent (USDOS 20.4.2018), wenngleich die Internet-Geschwindigkeit im Libanon zu den schlechtesten der Welt zählt (FH 14.11.2017). In der nordöstlichen, in der Bekaa-Ebene gelegenen und von den Kämpfen des anhaltenden syrischen Bürgerkriegs geprägten Grenzstadt Arsal besteht nach dauerhafter Abschaltung des Mobilfunknetzes seit zwei Jahren kein Zugang mehr zu mobilem Internet (FH 14.11.2017). Das Bureau of Cybercrime and Intellectual Property Rights ist nach wie vor sehr aktiv bei der Bekämpfung von Aktivisten, wobei oftmals keine rechtstaatliche Grundlage gegeben ist. Rund 50 Websites sind seit zwei Jahren blockiert, darunter ein lesbisches Community-Forum (FH 14.11.2017) In der von "Reporter ohne Grenzen" geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 100 (von 180 Staaten). Grund für diese Bewertung sind insbesondere die gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten im libanesisch-syrischen Grenzgebiet; Drohungen und Gewalt gegen Journalisten kommen vor und werden durch den Bürgerkrieg im benachbarten Syrien verstärkt (RoG - 2018; vgl. AA 1.3.2018).In der von "Reporter ohne Grenzen" geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 100 (von 180 Staaten). Grund für diese Bewertung sind insbesondere die gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten im libanesisch-syrischen Grenzgebiet; Drohungen und Gewalt gegen Journalisten kommen vor und werden durch den Bürgerkrieg im benachbarten Syrien verstärkt (RoG - 2018; vergleiche AA 1.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung FH - Freedom House (1/2017): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018FH - Freedom House (1 aus 2017,): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (14.11.2017): Freedom on the Net 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418333.html, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Geschichte-Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Geschichte-Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/; Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422490.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Libanon, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/libanon/?L=0, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (neben der größten Konfession, den Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, weiters Drusen und Juden (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 29.5.2018; GIZ 3/2018). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten, einige protestantische Gruppierungen (USDOS 29.5.2018) sowie die Zeugen Jehova's. Letztere machten 2008 etwa 3.500 Personen aus, die sich in 15 Königreichssälen versammelten. Deren Missionierungsmöglichkeiten von Haus zu Haus waren eingeschränkt (NOW.News 16.11.2008).Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (neben der größten Konfession, den Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, weiters Drusen und Juden (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018; GIZ 3 aus 2018,). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten, einige protestantische Gruppierungen (USDOS 29.5.2018) sowie die Zeugen Jehova's. Letztere machten 2008 etwa 3.500 Personen aus, die sich in 15 Königreichssälen versammelten. Deren Missionierungsmöglichkeiten von Haus zu Haus waren eingeschränkt (NOW.News 16.11.2008). Etwa 54-58 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, 36-40,5 Prozent Christen (CIA 14.8.2018, USDOS 29.5.2018). Die geschätzten 1,5 Millionen Flüchtlingen aus Syrien sind überwiegend Sunniten, aber auch Schiiten und Christen. Zwischen 250.000 und 300.000 - größtenteils ebenfalls sunnitische - Palästinenser aus Gaza und dem Westjordanland leben laut USDOS und OHCHR noch immer als UN-registrierte Flüchtlinge im Land (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015). Eine von den libanesischen und palästinensischen Statistikbehörden durchgeführte aktuelle Volkszählung ergab 174.422 tatsächlich derzeit im Libanon aufhältige palästinensische Flüchtlinge (Daily Star 21.12.2017). Der Rat der Jüdischen Gemeinde, der die libanesische jüdische Gemeinde vertritt, schätzt, dass etwa 100 Juden im Land bleiben. Zu den Flüchtlingen und ausländischen Migranten gehören auch überwiegend sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime und Chaldäer aus dem Irak sowie koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben des Generalsekretärs der Syrischen Liga, einer NGO, die sich für syrische Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015).Die geschätzten 1,5 Millionen Flüchtlingen aus Syrien sind überwiegend Sunniten, aber auch Schiiten und Christen. Zwischen 250.000 und 300.000 - größtenteils ebenfalls sunnitische - Palästinenser aus Gaza und dem Westjordanland leben laut USDOS und OHCHR noch immer als UN-registrierte Flüchtlinge im Land (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015). Eine von den libanesischen und palästinensischen Statistikbehörden durchgeführte aktuelle Volkszählung ergab 174.422 tatsächlich derzeit im Libanon aufhältige palästinensische Flüchtlinge (Daily Star 21.12.2017). Der Rat der Jüdischen Gemeinde, der die libanesische jüdische Gemeinde vertritt, schätzt, dass etwa 100 Juden im Land bleiben. Zu den Flüchtlingen und ausländischen Migranten gehören auch überwiegend sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime und Chaldäer aus dem Irak sowie koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben des Generalsekretärs der Syrischen Liga, einer NGO, die sich für syrische Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015). Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem Frieden und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am
- Juli riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen". Die schiitische - von den USA als Terrororganisation klassifizierte - Hisbollah übte weiterhin Autorität über Teile des Landes aus und beschränkte den Zugang zu den von ihr kontrollierten Gebieten (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015).Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem Frieden und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am
- Juli riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen". Die schiitische - von den USA als Terrororganisation klassifizierte - Hisbollah übte weiterhin Autorität über Teile des Landes aus und beschränkte den Zugang zu den von ihr kontrollierten Gebieten (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015). Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen; es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt (Nähere Informationen hierzu sind im Abschnitt "Frauen" enthalten). Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015, vgl. UN 9.5.2018).Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen; es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt (Nähere Informationen hierzu sind im Abschnitt "Frauen" enthalten). Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015, vergleiche UN 9.5.2018). Einige Mitglieder nicht registrierter religiöser Gruppen, wie z.B. Bahais und nicht anerkannte protestantische Religionen, haben sich weiterhin als Angehörige anerkannter religiöser Gruppen in staatlichen Aufzeichnungen eintragen lassen, um sicherzustellen, dass ihre Ehe und andere persönliche Statusdokumente rechtsgültig bleiben (USDOS 29.5.2018). Weitere religiöse Gruppen können bei der Regierung die offizielle Anerkennung beantragen. Für eine solche Anerkennung muss die religiöse Gruppe dem Kabinett eine Erklärung über ihre Doktrin und ihre moralischen Grundsätze vorlegen, woraufhin beurteilt wird, ob die Grundsätze der Gruppe mit der Wahrnehmung der Werte und der Verfassung durch die Regierung übereinstimmen. Alternativ kann eine nicht anerkannte religiöse Gruppe eine - indirekte - Anerkennung beantragen, indem sie sich an eine anerkannte religiöse Gruppe wendet. Dabei wird die nicht anerkannte Gruppe nicht als eigenständige Gruppe anerkannt, sondern sie wird gewissermaßen zu einer Tochtergesellschaft der Gruppe, über die sie sich bewirbt. Dieses Verfahren hat die gleichen Anforderungen wie die Beantragung der Anerkennung direkt bei der Regierung (USDOS 29.5.2018). Die Regierung verlangt von den evangelischen Kirchen, sich bei der evangelischen Synode anzumelden, einer selbstverwalteten Beratungsgruppe, die religiöse Angelegenheiten für protestantische Gemeinden überwacht und diese Kirchen gegenüber der Regierung vertritt (USDOS 29.5.2018). Die offizielle Anerkennung einer religiösen Gruppe bringt mit sich, dass Taufen und Ehen, die von der Gruppe durchgeführt werden, von der Regierung anerkannt werden. Die offizielle Anerkennung bringt auch andere Vorteile mit sich, wie Steuerbefreiung und das Recht, die Kodizes der Religionsgemeinschaft auf persönliche Statusangelegenheiten anzuwenden. Das Gesetz erlaubt anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsfragen aufzustellen, einschließlich Ehe-, Scheidungs-, Sorgerecht und Erbschaft zu verwalten. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen haben staatlich bestellte und staatlich subventionierte religiöse Gerichte zur Verwaltung des Familien- und Personenstandsrechts. Religiöse Gruppen führen alle Eheschließungen und Scheidungen durch. Es gibt im Libanon keine formalisierten Verfahren für standesamtliche Ehen oder Scheidungen. Im Ausland erfolgte standesamtliche Trauungen außerhalb des Landes unabhängig von der Religionszugehörigkeit jedes Ehepartners werden von der Regierung anerkannt. Nicht anerkannte religiöse Gruppen können Eigentum besitzen und sich zum Gottesdienst versammeln und ihre religiösen Riten frei ausüben. Sie dürfen allerdings keine gesetzlich anerkannten Ehe- oder Scheidungsverfahren durchführen und sind auch nicht befugt, über Erbschaftsangelegenheiten zu entscheiden. Mitglieder dieser Gruppen sind nicht für bestimmte Regierungspositionen qualifiziert, darunter Minister-, Parlaments-, Generalsekretärs- und Generaldirektorposten. Das Gesetz erlaubt die Zensur religiöser Veröffentlichungen unter einer Reihe von Bedingungen, beispielsweise wenn die Regierung der Ansicht ist, dass das Material zu sektiererischer Zwietracht anstachelt oder die nationale Sicherheit bedroht (USDOS 29.5.2018). Die Verfassung schreibt "absolute Gewissensfreiheit" vor und garantiert die freie Ausübung religiöser Riten für alle Religionsgemeinschaften, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Allerdings gibt es Gesetze gegen Verleumdung und Verachtung der Religion. Im November 2017 verhaftete die Polizei Ahmad Sbeity, einen Dichter im Süden des Landes, für einen Facebook-Post, der angeblich die Jungfrau Maria beleidigte. Zum zweiten Mal in Folge wurde die Klage des Abgeordneten Ziad Aswad von der Freien Patriotischen Bewegung gegen den "You Stink"-Aktivisten Assad Thebian wegen "Diffamierung und Verachtung der Religion" wegen seiner Äußerungen zum Christentum nicht gerichtlich verfolgt. Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem Frieden und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am
- Juli 2017 riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen" (USDOS 29.5.2018). Der Rat der Jüdischen Gemeinde hat erneut von Vandalismus auf dem jüdischen Friedhof in Beirut berichtet. Die nationalen Lehrpläne enthielten keine Materialien über den Holocaust (USDOS 20.4.2018). Konversion Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein lokaler hoher Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, den Wechsel genehmigt. Die neue Religionsgemeinschaft bestätigt in einem Dokument die neue Religion des Konvertiten und erlaubt ihm, diese bei der Direktion für den persönlichen Status des Innenministeriums zu registrieren. Die neue Religion wird danach auf den von der Regierung ausgestellten zivilen Registrierungsdokumenten zusammen mit der Erwähnung der ursprünglichen Religion aufgeführt. Die Bürger haben das Recht, die übliche Notation ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Zivilstandsdokumenten zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Die Änderung der Dokumente erfordert keine Zustimmung der religiösen Amtsträger, obwohl der religiöse Akt der Bekehrung an sich einer solchen Genehmigung bedarf (USDOS 29.5.2018). In der Praxis kommen Konversionen zu einer anderen Religion selten und vor allem in familienrechtlich motivierten Ausnahmefällen vor (Eheschließung, Erbrecht). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft geht immer mit stark ausgeprägten Clan- und Familienloyalitäten einher. Konvertiten können nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen und werden je nach familiärem Umfeld auch physisch bedroht. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt. Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form geschlossen werden. Konfessionelle Mischehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung ist in Libanon nicht möglich. Zivile Eheschließungen im Ausland (in der Regel auf Zypern), auch zwischen Partnern unterschiedlicher Konfessionen, werden vom libanesischen Staat aber anerkannt; aber auch sie müssen nachträglich registriert werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Angehörige anderer als der 18 anerkannten Konfessionen (z.B. Buddhisten, Hindus, Sikhs, Bahai, Mormonen, evangelikale Freikirchen). Berufswahl, Karrierechancen und die Möglichkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter sind angesichts des libanesischen Proporzsystems für Angehörige staatlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und bekennende Atheisten [Anm.: Nominell müssen auch diese wegen des Personenstandsrechts einer Religion angehören] jedoch eingeschränkt (AA 1.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin -Strichaufzählung CIA (20.8.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 17.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung NowNews (16.11.2008): Faith come knocking, https://now.mmedia.me/lb/en/reportsfeatures/faith_comes_knocking, Zugriff 10.9.2018 -Strichaufzählung OHCHR - UN Human Rights Office of the High Commissioner (2.4.2015): Preliminary findings of Country Visit to Lebanon by the Special Rapporteur on freedom of religion or belief, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15791&LangID=E, Zugriff 15.8.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights groups, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 21.1.2015 -Strichaufzählung The Daily Star (21.12.2017): Census finds 174,422 Palestinian refugees in Lebanon, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2017/Dec-21/431109-census-finds-174422-palestinian-refugees-in-lebanon.ashx, Zugriff 10.9.2018 -Strichaufzählung UN Human Rights Committee (9.5.2018): Concluding observations on the third periodic report of Lebanon [CCPR/C/LBN/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439102/1930_1532434210_g1812984.pdf Zugriff 22.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für palästinensische Flüchtlinge [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen]. Die Regierung unterhielt Sicherheitskontrollen und Checkpoints, insbesondere in Militärzonen und anderen eingeschränkt zugänglichen Gebieten (USDOS 20.4.2018). Die Hisbollah betrieb Checkpoints in bestimmten schiitischen Mehrheitsgebieten (USDOS 20.4.2018, vgl. UK 06/2018). Die Regierungstruppen waren meist nicht in der Lage, das Gesetz in den überwiegend von der Hisbollah kontrollierten südlichen Vororten von Beirut durchzusetzen, und sie betraten üblicherweise keine palästinensischen Flüchtlingslager (USDOS 20.4.2018).Die Hisbollah betrieb Checkpoints in bestimmten schiitischen Mehrheitsgebieten (USDOS 20.4.2018, vergleiche UK 06 aus 2018,). Die Regierungstruppen waren meist nicht in der Lage, das Gesetz in den überwiegend von der Hisbollah kontrollierten südlichen Vororten von Beirut durchzusetzen, und sie betraten üblicherweise keine palästinensischen Flüchtlingslager (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung UK Home Office (06/2018): Country Policy and Information Note.UK Home Office (06 aus 2018,): Country Policy and Information Note. Lebanon: Palestinians, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/718557/Lebanon_-_Palestinians_in_Lebanon_-_CPIN_-_v1.0__June_2018__External.pdf, Zugriff 25.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018 Grundversorgung/Wirtschaft Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Beirut war die Bankenmetropole des Orient, ein Bindeglied zwischen Europa und den Golfstaaten. Daraus entwickelte sich eine Ökonomie, die auf Vermittlungs-, Handels- und Dienstleistungswirtschaft fußte. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges allerdings nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Wiederaufbau über Staatsverschuldung refinanziert wurde. Der Libanon ist heute mit etwa 70 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2017 annähernd 45% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung entsprach 140% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Rund 350.000 Auslandslibanesen arbeiten in den Golfstaaten. Jedes Jahr schicken diese vier bis fünf Milliarden Dollar zurück nach Hause, das wiederum sind etwa zehn Prozent des libanesischen Bruttosozialprodukts Die Alphabetisierungsrate liegt bei 89,6 Prozent. Das BIP des Libanon wird zu 8 Prozent durch den Agrarsektor, zu 23 Prozent durch den Industriesektor und zu 69 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit weiterhin massiv zunehmen wird. Im Jahr 2015 sind die Exporte in die Golfstaaten komplett eingebrochen. Aufgrund der politischen Lage und der dadurch hervorgerufenen Sicherheitsdefizite ist davon auszugehen, dass auch der Tourismussektor weiterhin in Mitleidenschaft gezogen sein wird, so dass in weiterer Folge die ohnedies bereits hohe Arbeitslosigkeit weiter steigen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 %, was die Arbeitsmigration aus dem Libanon weiter verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 3/2018).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Beirut war die Bankenmetropole des Orient, ein Bindeglied zwischen Europa und den Golfstaaten. Daraus entwickelte sich eine Ökonomie, die auf Vermittlungs-, Handels- und Dienstleistungswirtschaft fußte. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges allerdings nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Wiederaufbau über Staatsverschuldung refinanziert wurde. Der Libanon ist heute mit etwa 70 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2017 annähernd 45% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung entsprach 140% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Rund 350.000 Auslandslibanesen arbeiten in den Golfstaaten. Jedes Jahr schicken diese vier bis fünf Milliarden Dollar zurück nach Hause, das wiederum sind etwa zehn Prozent des libanesischen Bruttosozialprodukts Die Alphabetisierungsrate liegt bei 89,6 Prozent. Das BIP des Libanon wird zu 8 Prozent durch den Agrarsektor, zu 23 Prozent durch den Industriesektor und zu 69 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit weiterhin massiv zunehmen wird. Im Jahr 2015 sind die Exporte in die Golfstaaten komplett eingebrochen. Aufgrund der politischen Lage und der dadurch hervorgerufenen Sicherheitsdefizite ist davon auszugehen, dass auch der Tourismussektor weiterhin in Mitleidenschaft gezogen sein wird, so dass in weiterer Folge die ohnedies bereits hohe Arbeitslosigkeit weiter steigen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 %, was die Arbeitsmigration aus dem Libanon weiter verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 3 aus 2018,). Der Libanon leidet laut libanesischem Finanzministerium an einer sehr ungleichen Einkommensverteilung, und zwar sowohl bei den Angestellten als auch bei den Selbstständigen des privaten Sektors. Die Top 2 % verdienen 17% des gesamten Einkommens, während die "unteren" 59% nur insgesamt 22 % des Einkommens erwirtschaften (MoF 2/2017).Der Libanon leidet laut libanesischem Finanzministerium an einer sehr ungleichen Einkommensverteilung, und zwar sowohl bei den Angestellten als auch bei den Selbstständigen des privaten Sektors. Die Top 2 % verdienen 17% des gesamten Einkommens, während die "unteren" 59% nur insgesamt 22 % des Einkommens erwirtschaften (MoF 2 aus 2017,). Die Wirtschaftsprognosen für das Jahr 2018 divergieren. Während der IMF (International Monetary Fund) ein solides reales Wirtschaftswachstum von 1,5 % für 2018 und 1,8% für 2019 erwartet (IMF 05/2018), geht Economist Intelligence Unit (EIU) von 0,7% aus (GIZ 3/2018).Die Wirtschaftsprognosen für das Jahr 2018 divergieren. Während der IMF (International Monetary Fund) ein solides reales Wirtschaftswachstum von 1,5 % für 2018 und 1,8% für 2019 erwartet (IMF 05 aus 2018,), geht Economist Intelligence Unit (EIU) von 0,7% aus (GIZ 3 aus 2018,). Der Libanon braucht für die kommenden drei Jahre umgerechnet knapp 1,9 Milliarden Euro, um die Folgen des Bürgerkriegs im Nachbarland Syrien zu bewältigen. Millionen Flüchtlinge müssen mit Nahrungsmittel, Strom und Schulbildung versorgt werden. Dazu kommt, dass durch das Übergreifen der Kämpfe auf den Libanon und der Beteiligung von Libanesen im syrischen Bürgerkrieg ein schmerzhafter Rückgang der Einnahmen aus dem Tourismus zu verzeichnen ist. Jeder dritte Libanese zwischen 15 und 34 ist arbeitslos, was das Gesundheitswesen, die Bildung und das soziale Gefüge massiv beeinträchtigt. Schon jetzt lebt eine Million Libanesen in Armut. Die Weltbank erwartet, dass durch die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven 170.000 weitere Personen unter die Armutsgrenze rutschen könnten (GIZ 3/2018). 10 Prozent der libanesischen Bevölkerung und 68 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge leben nach Angaben des Nationalen Armutsbekämpfungsprogramms unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 2,40 US-Dollar pro Tag (bpb 26.5.2016, vgl. UNHCR o.D.). Besonders schwierig ist die Lage im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie im Süd-Libanon. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet. Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen; es existieren weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen, stets nur für die jeweilige Religionsgruppe. Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 1.3.2018).Der Libanon braucht für die kommenden drei Jahre umgerechnet knapp 1,9 Milliarden Euro, um die Folgen des Bürgerkriegs im Nachbarland Syrien zu bewältigen. Millionen Flüchtlinge müssen mit Nahrungsmittel, Strom und Schulbildung versorgt werden. Dazu kommt, dass durch das Übergreifen der Kämpfe auf den Libanon und der Beteiligung von Libanesen im syrischen Bürgerkrieg ein schmerzhafter Rückgang der Einnahmen aus dem Tourismus zu verzeichnen ist. Jeder dritte Libanese zwischen 15 und 34 ist arbeitslos, was das Gesundheitswesen, die Bildung und das soziale Gefüge massiv beeinträchtigt. Schon jetzt lebt eine Million Libanesen in Armut. Die Weltbank erwartet, dass durch die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven 170.000 weitere Personen unter die Armutsgrenze rutschen könnten (GIZ 3 aus 2018,). 10 Prozent der libanesischen Bevölkerung und 68 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge leben nach Angaben des Nationalen Armutsbekämpfungsprogramms unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 2,40 US-Dollar pro Tag (bpb 26.5.2016, vergleiche UNHCR o.D.). Besonders schwierig ist die Lage im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie im Süd-Libanon. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet. Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen; es existieren weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen, stets nur für die jeweilige Religionsgruppe. Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 1.3.2018). Nachdem der [vor der aktuellen Syrienkrise stattgefundene] wirtschaftliche Boom immer mehr Bewohner der Dörfer des Umlandes in die Hauptstadt gelockt hat, hat sich die Wohnungssituation erheblich verschlechtert (BAMF 8/2014).Nachdem der [vor der aktuellen Syrienkrise stattgefundene] wirtschaftliche Boom immer mehr Bewohner der Dörfer des Umlandes in die Hauptstadt gelockt hat, hat sich die Wohnungssituation erheblich verschlechtert (BAMF 8 aus 2014,). Insbesondere die Aufnahme zahlreicher Flüchtlinge hat zu beispiellosen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Diese werden tagtäglich von den libanesischen Bürgern empfunden, sei es durch höhere Mieten (BBC 5.1.2015) und sinkende Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen oder durch eine über ihre Grenzen hinausgehende Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur. Die zunehmenden Spannungen zwischen den Aufnahmegemeinschaften und den Flüchtlingen innerhalb der libanesischen Gesellschaft sind offensichtlich. Die Lage im Libanon ist gekennzeichnet durch zunehmende wirtschaftliche und regionale Ungleichheiten, begleitet von tiefen sozialen Spaltungen und sektiererischen Verwerfungen, die durch den syrischen Konflikt weiter verschärft wurden (FMR 9/2014).Insbesondere die Aufnahme zahlreicher Flüchtlinge hat zu beispiellosen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Diese werden tagtäglich von den libanesischen Bürgern empfunden, sei es durch höhere Mieten (BBC 5.1.2015) und sinkende Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen oder durch eine über ihre Grenzen hinausgehende Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur. Die zunehmenden Spannungen zwischen den Aufnahmegemeinschaften und den Flüchtlingen innerhalb der libanesischen Gesellschaft sind offensichtlich. Die Lage im Libanon ist gekennzeichnet durch zunehmende wirtschaftliche und regionale Ungleichheiten, begleitet von tiefen sozialen Spaltungen und sektiererischen Verwerfungen, die durch den syrischen Konflikt weiter verschärft wurden (FMR 9 aus 2014,). Die Probleme der Abfallentsorgung, die zu den größten Protesten seit Jahren geführt hatten, blieben weiterhin ungelöst (AI 23.5.2018). Zur Grundversorgung der Flüchtlinge sowie einen Teil der Auswirkungen auf die sozioökonomische Lage von Libanesen s. Kapitel "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge". Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, BerlinBPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (26.5.2016): Bestimmungen und Politiken gegenüber syrischen Flüchtlingen im Libanon, http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/228363/bestimmungen-und-politiken, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8/2014):BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8 aus 2014,): Länderinformationsblatt Libanon, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8629048/17298185/17296675/Libanon_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17297886&vernum=-2, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung FMR - Forced Migration Review (9/2014): The refugee crisis in Lebanon and Jordan: the need for economic development spending, http://www.fmreview.org/syria/dahi.html, Zugriff 30.8.2018.FMR - Forced Migration Review (9 aus 2014,): The refugee crisis in Lebanon and Jordan: the need for economic development spending, http://www.fmreview.org/syria/dahi.html, Zugriff 30.8.
- -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Libanon - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/; Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung IMF - International Monetary Fund (5/2018): Regional Economic Outlook Update: Middle East and Central Asia, http://www.imf.org/en/Publications/REO/MECA/Issues/2018/04/24/mreo0518, Zugriff 30.8.2018IMF - International Monetary Fund (5 aus 2018,): Regional Economic Outlook Update: Middle East and Central Asia, http://www.imf.org/en/Publications/REO/MECA/Issues/2018/04/24/mreo0518, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung MoF - Ministry of Finance (2/2017): Assessing Labor Income Inequality in Lebanon's Private Sector, http://www.lb.undp.org/content/dam/lebanon/docs/Governance/Publications/Assessing%20Labor%20Income%20Inequality%20in%20Lebanon%E2%80%99s%20Private%20Sector.pdf, Zugriff 12.9.2018MoF - Ministry of Finance (2 aus 2017,): Assessing Labor Income Inequality in Lebanon's Private Sector, http://www.lb.undp.org/content/dam/lebanon/docs/Governance/Publications/Assessing%20Labor%20Income%20Inequality%20in%20Lebanon%E2%80%99s%20Private%20Sector.pdf, Zugriff 12.9.2018 -Strichaufzählung UNHCR - Lebanon (o.D.): Basic UNHCR Lebanon at a glance, http://www.unhcr.org/lb/at-a-glance, Zugriff 29.8.2018 Medizinische Versorgung Der Libanon ist ein Land mit insgesamt relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 1.3.2018). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 3/2018). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden; weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden (AA 1.3.2018).Der Libanon ist ein Land mit insgesamt relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 1.3.2018). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 3 aus 2018,). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden; weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden (AA 1.3.2018). Landesweit gibt es etwa 200 Psychologen, 48 Psychiater, 39 Psychoanalytiker und verschiedene Therapeuten, sowie Gemeinde- und Sozialarbeiter. Zusätzlich zu den professionellen Vereinigungen sind weitere Akteure auf dem Gebiet der psychosozialen Versorgung tätig. Die Leistungen im Bereich geistige Gesundheit stehen in der Regel nur Selbstzahlern zur Verfügung. Das Gesundheitsministerium sowie andere nichtstaatliche Organisationen und internationale Träger bieten kostenlose Impfungen gegen die häufigsten Krankheiten an (BAMF 8/2014).Das Gesundheitsministerium sowie andere nichtstaatliche Organisationen und internationale Träger bieten kostenlose Impfungen gegen die häufigsten Krankheiten an (BAMF 8 aus 2014,). Auch wenn der Libanon über die besten Krankenhäuser und Ärzte sowie die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten verfügt (1/270 Einwohner), ist die Versorgung im ländlichen Bereich eher mäßig. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 3/2018, vgl. AA 1.2018).Auch wenn der Libanon über die besten Krankenhäuser und Ärzte sowie die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten verfügt (1/270 Einwohner), ist die Versorgung im ländlichen Bereich eher mäßig. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 3 aus 2018,, vergleiche AA 1.2018). Die medizinische Versorgung ist teuer und nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS) (GIZ 3/2018). Diese deckt jedoch nicht alle Leistungen ab und ist zudem nur für erwerbstätige Personen mit libanesischer Staatsbürgerschaft zugänglich; die monatliche Versicherungsprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt. In den meisten Fällen ist hierbei eine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Jedenfalls bezahlt der Patient entweder einen Teilbetrag direkt oder ein bestimmter Wert wird bei Vorlage der Belege erstattet. Der Zeitraum für die Erstattung an den Patienten reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren (IOM 1.3.2018).Die medizinische Versorgung ist teuer und nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS) (GIZ 3 aus 2018,). Diese deckt jedoch nicht alle Leistungen ab und ist zudem nur für erwerbstätige Personen mit libanesischer Staatsbürgerschaft zugänglich; die monatliche Versicherungsprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt. In den meisten Fällen ist hierbei eine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Jedenfalls bezahlt der Patient entweder einen Teilbetrag direkt oder ein bestimmter Wert wird bei Vorlage der Belege erstattet. Der Zeitraum für die Erstattung an den Patienten reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren (IOM 1.3.2018). Darüber hinaus gibt es zwar auch private Gesundheitsversicherungen, aber vielen Menschen ist es finanziell nicht möglich, die monatlichen Beiträge zu bezahlen. IOM sind keine nationalen oder internationalen Organisationen bekannt, die Therapie- bzw. Behandlungskosten übernehmen würden, sofern diese die finanziellen Möglichkeiten eines Patienten übersteigen. Auch hinsichtlich des Kaufs von Medikamenten und Arzneien gibt es keine finanzielle Unterstützung. Bestimmte essenzielle Medikamente können über NGOs zu gestützten Preisen bezogen werden (IOM 1.3.2018). Es gibt Berichte, wonach Krankenhäuser Patienten die Behandlung verweigern, sofern sie keine Versicherung nachweisen können (Borgen 13.5.2017). Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privat versichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten sehr hoch. Die Sterblichkeit bei Müttern und Säuglingen ist im Libanon geringer als in den meisten anderen Ländern der Region (GIZ 3/2018).Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privat versichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten sehr hoch. Die Sterblichkeit bei Müttern und Säuglingen ist im Libanon geringer als in den meisten anderen Ländern der Region (GIZ 3 aus 2018,). Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser - darunter befinden sich auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut - und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich - soweit diese Quote überschritten wird oder besonders "teure" Fälle darunter sind - mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen Einzelpersonen an eine karitative Organisation "weiterzureichen". Patienten müssen bis zu 10-15% der Kosten selbst zahlen, sofern deren Mittellosigkeit nicht förmlich durch das Gesundheitsministerium festgestellt wurde. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von "Erstversorgungseinrichtungen", die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen wie beispielsweise Impfungen gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor. Das libanesische Rote Kreuz ist die größte private Organisation unter den zahlreichen karitativ und konfessionell tätigen Vereinigungen. Rückkehrer können grundsätzlich auch eine - allerdings kostspielige - private Krankenversicherung abschließen. Alle international gängigen Medikamente sind in Libanon erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich (AA 1.3.2018). Da das nationale Gesundheitsprogramm sich nur auf Personen erstreckt, die seit mehr als zehn Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden, fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge betroffen (GIZ 3/2018).Da das nationale Gesundheitsprogramm sich nur auf Personen erstreckt, die seit mehr als zehn Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden, fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge betroffen (GIZ 3 aus 2018,). Syrische Flüchtlinge mit chronischen Krankheiten stehen im Libanon aufgrund der hohen Kosten für Gesundheitsdienste, der