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{'item': 'L510 2008149-1'}

Obsah (18)§ 28§ 2Art. 133§ 23§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 1§ 30§ 22§ 3§ 24§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlL510 2008149-1 SpruchL510 2008149-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten "Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss)", "Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten)" und "Mozzarella" von 01.01.2009 bis 31.12.2012 nicht der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 letzter Satz lit. a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen. Hinsichtlich der Käsesorten "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" unterliegen sie jedoch der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG von 01.01.2009 bis 31.12.2012.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten "Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss)", "Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten)" und "Mozzarella" von 01.01.2009 bis 31.12.2012 nicht der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen. Hinsichtlich der Käsesorten "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" unterliegen sie jedoch der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, BSVG von 01.01.2009 bis 31.12.2012. II.römisch zwei. Für die Beschwerdeführer bestehen daher in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Für die Beschwerdeführer bestehen daher in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen: Tabelle kann nicht abgebildet werden III.römisch drei. Für die Jahre 2009 und 2010 wird für die nachzuverrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 13,16 vorgeschrieben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 15.04.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage

§ 23Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass1.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 15.04.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage

Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass

  1. für XXXX (nachfolgend BF 1) und XXXX (nachfolgend BF 2) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2012 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe:
  2. für römisch 40 (nachfolgend BF 1) und römisch 40 (nachfolgend BF 2) im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2012 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe: Tabelle kann nicht abgebildet werden und
  3. für beide in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe: von bis monatliche Beitragsgrundlagen in EUR monatliche Beiträge in EUR 01.01.2009 31.12.2009 1.942,66 36,91 01.01.2010 31.12.2010 1.962,74 37,29 01.01.2011 31.12.2011 1.839,62 34,95 01.01.2012 31.03.2012 1.958,69 37,22 01.04.2012 31.12.2012 2.109,32 40,08 und
  4. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die nachzuverrechnenden Beiträge für die Jahre 2009 bis 2012 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 316,16 verhängt werde. Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 und § 39 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: Paragraphen 20, 20 a, 23, 30, Absatz eins, 24, 24 a, 24 d, 32, Absatz eins, 33, Absatz eins und 34 Absatz 4 und Paragraph 39, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG. Nach Zitierung der einschlägigen Normen führte die SVB aus, dass der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde liege: Außer Streit stehe, dass die BF Eigentümer der Liegenschaft " XXXX " seien und dass sie in dem im Spruch angeführten Zeitraum verschiedene Pachtgründe bewirtschaftet haben würden.Außer Streit stehe, dass die BF Eigentümer der Liegenschaft " römisch 40 " seien und dass sie in dem im Spruch angeführten Zeitraum verschiedene Pachtgründe bewirtschaftet haben würden. Der Gesamteinheitswert der bewirtschafteten Gründe habe vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 EUR 5.619,65 und vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2012 EUR 6.493,69 betragen. Der aus diesen Einheitswerten der Eigen- und Pachtgründe ermittelte und ebenfalls außer Streit stehende Versicherungswert betrage: von 01/2009 bis 12/2009von 01 aus 2009, bis 12/2009 EUR 913,01 von 01/2010 bis 12/2010von 01 aus 2010, bis 12/2010 EUR 934,93 von 01/2011 bis 12/2011von 01 aus 2011, bis 12/2011 EUR 954,56 von 01/2012 bis 03/2012von 01 aus 2012, bis 03/2012 EUR 960,29 von 04/2012 bis 12/2012von 04 aus 2012, bis 12/2012 EUR 1.110,92 Zusätzlich würden die BF in dem im Spruch angeführten Zeitraum die mit dem Land(forst)wirtschaftsbetrieb zusammenhängenden Nebentätigkeiten nach Punkt 3.
  5. der Anlage 2 zum BSVG (3.
  6. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,00 jährlich) ausgeübt haben. Im Zuge einer am 16.09.2013 eingeleiteten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass neben Fleisch- und Wurstprodukten, Likören/Säften und Fellen auch diverse Schafmilchprodukte hergestellt und vermarktet worden seien, wobei diese teilweise unstrittig als Urproduktion und teilweise als Be- und Verarbeitung qualifiziert worden seien. In der Niederschrift vom 12.11.2013 sei mit ausführlicher Begründung festgehalten worden, dass nachstehende Produkte nach Ansicht der SVB als be- und verarbeitet zu betrachten seien: * Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss) * Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten) * Gouda, Burgjuwel und andere Schnittkäsesorten (Hirschwaldsteiner) * Mozzarella Bislang seien von den BF lediglich die Einnahmen aus jenen Produkten gemeldet worden, die ihrer Meinung nach nicht (mehr) als Urprodukte zu qualifizieren seien. In der Niederschrift vom 27.11.2013 seien für die Jahre 2009 bis 2012 sämtliche Jahresbruttoumsätze bekanntgegeben worden (inkl. der "strittigen" Produkte). Die Landwirtschaftskammer OÖ habe in Vertretung der BF mit Schreiben vom 07.04.2014 die Ausstellung eines beschwerdefähigen Bescheides begehrt und begründend ausgeführt, dass es sich bei den Schaf-Topen-Aufstrichen um einen Schaf-Frischkäse handle, der mit den entsprechenden Gewürzen versehen sei. Die Produkte seien lediglich auf den Rechnungen als Aufstriche bezeichnet worden, auf den Etiketten seien die Produkte (ausgenommen der Vitaminaufstrich) als Schafmilchfrischkäse bezeichnet worden. Gleiches gelte für den Hirtenkäse, der ein klassischer Schaffrischkäse mit etwas festerer Konsistenz sei. Beim Mozzarella handle es sich um Schafmilchfrischkäselaibchen und um keinen Mozzarella im eigentlichen Sinn. Dasselbe Produkt werde nunmehr als " XXXX Schaffrischkäse" angeboten und erhalte den Urproduktestatus. Schafgouda, Burgjuwel und Hirschwaldsteiner würden am gegenständlichen Betrieb in den Sommermonaten, bei hohem Milchaufkommen produziert. Während die Urprodukteverordnung meist abschließende Aufzählungen enthalte, sei dies bei den typischen bäuerlichen, althergebrachten Käsesorten nicht der Fall. Hier handle es sich um eine beispielhafte Aufzählung, wodurch auch Käsesorten erfasst würden, die in den unterschiedlichen Regionen anders bezeichnet würden. Wie auch beim Schafgouda, der als Urprodukt qualifiziert worden sei, sei beim Burgjuwel und beim Hirschwaldsteiner von typisch althergebrachten Käsesorten auszugehen. Diese würden - wie früher üblich - lediglich mit Hilfe von Salzwasser gereift.Die Landwirtschaftskammer OÖ habe in Vertretung der BF mit Schreiben vom 07.04.2014 die Ausstellung eines beschwerdefähigen Bescheides begehrt und begründend ausgeführt, dass es sich bei den Schaf-Topen-Aufstrichen um einen Schaf-Frischkäse handle, der mit den entsprechenden Gewürzen versehen sei. Die Produkte seien lediglich auf den Rechnungen als Aufstriche bezeichnet worden, auf den Etiketten seien die Produkte (ausgenommen der Vitaminaufstrich) als Schafmilchfrischkäse bezeichnet worden. Gleiches gelte für den Hirtenkäse, der ein klassischer Schaffrischkäse mit etwas festerer Konsistenz sei. Beim Mozzarella handle es sich um Schafmilchfrischkäselaibchen und um keinen Mozzarella im eigentlichen Sinn. Dasselbe Produkt werde nunmehr als " römisch 40 Schaffrischkäse" angeboten und erhalte den Urproduktestatus. Schafgouda, Burgjuwel und Hirschwaldsteiner würden am gegenständlichen Betrieb in den Sommermonaten, bei hohem Milchaufkommen produziert. Während die Urprodukteverordnung meist abschließende Aufzählungen enthalte, sei dies bei den typischen bäuerlichen, althergebrachten Käsesorten nicht der Fall. Hier handle es sich um eine beispielhafte Aufzählung, wodurch auch Käsesorten erfasst würden, die in den unterschiedlichen Regionen anders bezeichnet würden. Wie auch beim Schafgouda, der als Urprodukt qualifiziert worden sei, sei beim Burgjuwel und beim Hirschwaldsteiner von typisch althergebrachten Käsesorten auszugehen. Diese würden - wie früher üblich - lediglich mit Hilfe von Salzwasser gereift. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte aus Sicht der SVB Folgendes: Urproduktion im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches sei die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes vor allen weiteren Be- und Verarbeitungsschritten. Be- und Verarbeitung bedeute daher das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes aus dem Urprodukt. Allerdings würden auch solche weiterverarbeiteten Waren rechtlich als landwirtschaftliche Urproduktion anzusehen sein, deren Ausgangsmaterialien nicht verkehrsfähig seien, z.B. Almkäse sei als Urprodukt einzustufen, wenn die auf der Alm gewonnene Milch mangels Transportmöglichkeiten überhaupt nicht verkauft werden könnte. Werden die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse in der Form verarbeitet, dass ein Gegenstand neuer Marktgängigkeit entstehe, liege ein Verarbeitungsbetrieb vor. Ob noch Urproduktion oder bereits eine Be- und Verarbeitung vorliege, sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. In einem Fall, in dem aus Milch durch Wärmebehandlung und Zusatz von Kakao oder Fruchtmischung Schulmilch hergestellt worden sei, habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass darin die Verarbeitung des eigenen Naturproduktes "Milch" zu erblicken sei, dass zurecht eine Nebentätigkeit im Sinne der Ziffer 3.2.
  7. der Anlage 2 zum BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 vorlag und dafür eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden war.In einem Fall, in dem aus Milch durch Wärmebehandlung und Zusatz von Kakao oder Fruchtmischung Schulmilch hergestellt worden sei, habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass darin die Verarbeitung des eigenen Naturproduktes "Milch" zu erblicken sei, dass zurecht eine Nebentätigkeit im Sinne der Ziffer 3.2.
  8. der Anlage 2 zum BSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 vorlag und dafür eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden war. Zu den einzelnen in Frage stehenden Produkten führte die SVB aus wie folgt: * Topfenaufstrich (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss): Topfenaufstriche, unabhängig davon aus welcher Milch sie hergestellt werden, würden im Produktkatalog laut Urprodukteverordnung, ausdrücklich unter der Rubrik "Nebengewerbe bzw. häusliche Nebenbeschäftigung in Sinne der Gewerbeordnung (GewO)" und nicht unter "Urproduktion" aufscheinen. Topfenaufstriche würden eine eigene Marktfähigkeit besitzen; im Vergleich zum klassischen Frischkäse würde eine eigene Vermarktungsschiene vorliegen. Für diese Aufstriche würde von den BF auch ein geringfügig höherer Verkaufspreis verrechnet. Der Bezeichnung des Produktes komme essentielle Bedeutung zu. Sie beeinflusse das Kaufverhalten der Kunden, da diese zu Recht davon ausgehen dürften, dass es sich auch um das auf dem Etikett bzw. auf der Beschilderung bezeichnete Produkt handle. Der Konsument verbinde mit der Bezeichnung "Aufstrich" ein anderes Produkt als mit "Frischkäse". Während Frischkäse auch zum Weiterverarbeiten, z.B. zum Kochen für Suppen, Saucen, Dips oder durch die Beigabe von Rahm auch zu Aufstrichen etc., verwendet werde, liege beim "Aufstrich" (für Brot und Gebäck) bereits das fertige Endprodukt vor, für welches er auch bereit sei, einen höheren Preis zu bezahlen. Bei der Erzeugung von Schaftopfenaufstrichen werde aus dem Urprodukt "Milch" (mittlerweile gebe es auch für "Schafmilch"" einen eigenen Markt) ein Produkt neuer Marktgängigkeit hergestellt und zählten somit die daraus erzielten Einnahmen nicht mehr zur Urproduktion, sondern seien als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte beitragsrelevant. * Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten): Laut Produktkatalog zähle nur der Schaffrischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den Urprodukten, jede weitere Verarbeitung und/oder Erhöhung der Marktfähigkeit führe dazu, dass diese Produkte der Be- und Verarbeitung zuzuordnen seien. Schnittkäse zähle laut Produktkatalog ausdrücklich zur Be- und Verarbeitung. Bei dem von den BF hergestellten "Hirtenkäse" handle es sich um einen Salzlakenkäse. Unter Zitierung von Auszügen aus Wikipedia wurde zwischen Schnittkäse und Frischkäse - hinsichtlich Wassergehalt - unterschieden und angeführt, dass Salzlakenkäse im deutschsprachigen Raum oft mit dem griechischen Feta gleichgesetzt werde. Die Unterschiede zwischen Schnittkäse und Frischkäse würden in der Haltbarkeit, dem Reifeprozess, der Konsistenz, insbesondere aber im Wassergehalt der fettfeien Käsemasse, der Marktgängigkeit des Produktes (unterschiedliche Produkte, unterschiedlicher Kundenkreis) und auch im Preis (Schnittkäse sei wesentlich teurer als Frischkäse) liegen. Der von den BF hergestellte und vermarktete "Hirtenkäse" (Salzlakenkäse) besitze im Vergleich zum Schaffrischkäse - durch die Beigabe von Salz - eine leicht höhere Festigkeit. Aufgrund seiner Konsistenz lasse er sich nicht streichen, sondern gut in Scheiben, Stücke und Würfel schneiden. Der Hirtenkäse finde - anders als der Frischkäse - vorwiegend als Salatbeigabe Verwendung. Für den "Hirtenkäse" liege im Vergleich zum klassischen Frischkäse eine eigene Marktgängigkeit (Vermarktungsschiene) vor und werde dafür auch ein höherer Verkaufspreis verrechnet. Aufgrund des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse zähle Salzlakenkäse zu den Schnittkäsen und nicht zum Frischkäse. Die Herstellung und Vermarktung von Schnittkäse sei daher nicht mehr der Urproduktion zuzurechnen, die aus dem Verkauf von "Hirtenkäse" erzielten Einnahmen seien folglich beitragsrelevant. * Mozzarella: Unter Zitierung von Wikipedia führte die belangte Behörde aus, dass man mit einer Reifezeit von einem bis drei Tagen den Mozzarella zu den Frischkäsen zählen könnte, doch das spezielle Herstellungsverfahren und die verschiedenen Arten seiner Weiterverarbeitung würden ihn von anderen Frischkäsen unterscheiden. Laut Produktkatalog zähle "Mozzarella" ausdrücklich zur Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, unabhängig davon, aus welcher Milch er hergestellt werde. Im Vergleich zum "Frischkäse gewürzt" liege eine eigene Marktgängigkeit (Vermarktungsschiene) vor, was sich auch in einem höheren Preis niederschlage. Werde ein Käseprodukt als "Mozzarella" bezeichnet, verbinde der Konsument damit eine ganz bestimmte Vorstellung vom Produkt und dürfe er sich zu Recht erwarten, dass es sich auch um einen "Mozzarella" und nicht bloß um ein bloßes Frischkäseprodukt handle. Bezeichnung und Etikett würden beim Konsumenten eine gewisse Erwartungshaltung über das von ihm - auch zu einem höheren Preis - erworbene Produkt erzeugen. Nachdem es sich bei dem von den BF als "Mozzarella" hergestellten und angebotenen Produkt nicht mehr um die erste Form der Marktgängigkeit (Urprodukt) handle und "Mozzarella" auch im Produktkatalog explizit unter Be- und Verarbeitung aufgelistet sei, seien die daraus erzielten Einnahmen beitragsrelevant. * Schafgouda, Burgjuwel und Hirschwaldsteiner - Althergebrachte Käsesorten: Laut Produktkatalog zähle nur der Schaffrischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den Urprodukten, jede weitere Verarbeitung und/oder Erhöhung der Marktfähigkeit führe dazu, dass diese Produkte der Be- und Verarbeitung zuzuordnen seien. Schnittkäse zähle laut Produktkatalog ausdrücklich zur Be- und Verarbeitung. Bei den von den BF unter den Namen "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" vermarkteten Produkten handle es sich unstrittig um Schnittkäsesorten. "Schnittkäse sei im Produktkatalog unter Be- und Verarbeitung aufgelistet; Gouda sei sogar explizit unter Be- und Verarbeitung angeführt und zähle somit nicht zur Urproduktion. Auch bei diesen Produkten liege im Vergleich zum "klassischen" Schaffrischkäse eine eigene Marktgängigkeit (Verkaufsschiene) vor und werde ein höherer Verkaufspreis verrechnet. Aus den Erläuterungen zur Urprodukteverordnung ab 01.01.2009 gehe hervor, dass hinsichtlich der abschließenden Aufzählung der Urprodukte beim Käse eine Ausnahme gemacht worden sei, um zu verhindern, dass Käse, der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet werde, die Urprodukteeigenschaft verliere. So heiße z.B. der als Graukäse angeführte Käse in der Steiermark Steirerkas. Es müsse sich dabei um typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten handeln. Der Schnittkäse "Burgjuwel" habe seinen Namen von der Burg Altpernstein und sei von den BF selber kreiert worden. Ebenso verhalte es sich mit dem Schnittkäse "Hirschwaldsteiner", dessen Name von einem Gipfel in der Gegend herrühre und ebenfalls von den BF so benannt worden sei. Dass die Rezepte für diese beiden Käsesorten "althergebracht" seien, sei nicht anzuzweifeln. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein bekannt sei (so wie bei Graukäse, der in der Steiermark als Steirerkäse bezeichnet werde), dass die in der Urprodukteverordnung als typische bäuerliche, althergebrachten Käsesorten genannten und in anderen Regionen Österreichs als z.B. Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rasskäse, Hobelkäse, Bierkäse bezeichnete Käseprodukte im XXXX bzw. in Oberösterreich "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" heißen. Eine betriebsspezifische Bezeichnung eines Käses mit eigens dafür kreierten Namen könne somit nicht als regionales bäuerliches althergebrachtes Produkt angesehen werden.Dass die Rezepte für diese beiden Käsesorten "althergebracht" seien, sei nicht anzuzweifeln. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein bekannt sei (so wie bei Graukäse, der in der Steiermark als Steirerkäse bezeichnet werde), dass die in der Urprodukteverordnung als typische bäuerliche, althergebrachten Käsesorten genannten und in anderen Regionen Österreichs als z.B. Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rasskäse, Hobelkäse, Bierkäse bezeichnete Käseprodukte im römisch 40 bzw. in Oberösterreich "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" heißen. Eine betriebsspezifische Bezeichnung eines Käses mit eigens dafür kreierten Namen könne somit nicht als regionales bäuerliches althergebrachtes Produkt angesehen werden. Auch der Landeshauptmann für OÖ habe sich in einem Verfahren mit der Thematik der "althergebrachten Käsesorten" befasst und die Rechtsansicht der SVB in einem Bescheid vom 23.08.2013 (Ges-180924/2-2013-Bb/Ws) bestätigt. Die Einnahmen aus den Schnittkäsesorten "Gouda, Burgjuwel und Hirschwaldsteiner" würden daher zur Be- und Verarbeitung zählen und seien somit beitragsrelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei allen erzeugten und vermarkteten Produkten das Urprodukt "Milch" zu einem Produkt neuer Marktfähigkeit verarbeitet worden sei, weshalb auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte erfüllt sei und die Einnahmen daraus bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien. Daraus würden sich folgende Gesamteinnahmen aus dem Titel "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ergeben: im Jahr 2009 EUR 44.886,19, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 41.186,19 (gemeldet waren EUR 21.604,15) im Jahr 2010 EUR 44.812,54, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 41.112,54 (gemeldet waren EUR 20.078,91) im Jahr 2011 EUR 39.102,49, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 35.402,49 (gemeldet waren EUR 21.964,23) im Jahr 2012 EUR 43.636,12, abzüglich Freibetrag EUR 3.700,00: EUR 39.936,12 (gemeldet waren EUR 23.723,15) Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, diese seien:Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, diese seien: im Jahr 2009 EUR 12.355,86 im Jahr 2010 EUR 12.333,76 im Jahr 2011 EUR 10.620,75 im Jahr 2012 EUR 11.980,84 Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatliche Beitragsgrundlage und erhöhe sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich: im Jahr 2009 EUR 1.029,65 im Jahr 2010 EUR 1.027,81 im Jahr 2011 EUR 885,06 im Jahr 2012 EUR 998,40 Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften würden sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen ergeben: Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG errechneten Nebeneinkünften würden sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen ergeben: von - bis mtl. Beitragsgrundlage Flächen in EUR mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten in EUR mtl. Beitragsgrundlage gesamt in EUR 01/09 - 12/09 913,01 1.029,65 1.942,66 01/10 - 12/10 934,93 1.027,81 1.962,74 01/11 - 12/11 954,56 885,06 1.839,62 01/12 - 03/12 960,29 998,40 1.958,69 04/12 - 12/12 1.110,92 998,40 2.109,32 Aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen würden sich in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge ergeben. Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2009 bis 2012 ergebe sich eine Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 6.323,04 und ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 316,16, somit insgesamt EUR 6.639,20.Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2009 bis 2012 ergebe sich eine Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 6.323,04 und ein Beitragszuschlag nach Paragraph 34, Absatz 4, BSVG in Höhe von insgesamt EUR 316,16, somit insgesamt EUR 6.639,
  9. Der Bescheid wurde dem Akteninhalt nach am 18.04.2014 übernommen.
  10. Mit Schriftsatz der Vertreter der BF vom 16.05.2014 (Poststempel mit selben Datum) wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 15.04.2014 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, dass die BF Eigentümer und Bewirtschafter des verfahrensgegenständlichen Betriebes mit den daraus abzuleitenden Einheitswerten der Eigen- und Pachtgründe seien. Die BF würden Fleisch- und Wurstprodukte, Liköre, Säfte, Felle sowie Schafmilchprodukte erzeugen und diese direkt an Konsumenten sowie an Wiederverkäufer abgeben. Im Rahmen einer Beitragsprüfung im Jahr 2013 sei den Produkten * Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss) * Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten) * Gouda, Burgjuwel und andere Schnittkäsesorten (Hirschwaldsteiner) und * Mozzarella der "Status Urprodukt" aberkannt worden und seien diese Produkte als be- und verarbeitet qualifiziert worden. Zu den einzelnen Produkten sei auszuführen: Bei den Produkten Schaf-Frischkäse/Schaftopfenaufstrich mit Gewürzen handle es sich um einen Schaf-Frischkäse, der mit den nämlichen Gewürzen versehen sei. Laut Urprodukte-VO sei der Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt ein Urprodukt. Es sei nicht richtig, wie es die SVB meine, dass die Schaffrischkäsesorten als Schaftopfenaufstriche vermarktet würden, da auf den Etiketten, die für die Konsumenten und die Verbrauchererwartungen entscheidend seien, diese Käsesorten als "Schafkäse" bezeichnet würden; lediglich auf den Rechnungen an die Wiederverkäufer seien diese Produkte als "Topfenaufstriche" zusammengefasst worden. Für die BF sei eindeutig, dass die Urprodukte-VO lediglich Urprodukte abschließend aufzähle, die Vo kenne keine Rubrik, die be- und verarbeitete Produkte enthalte - diese Unterscheidung werde von der Behörde selbst getroffen, sei aber rechtlich nicht bindend. Von der SVB selbst werde nicht bestritten, dass es sich bei den Produkten "Vitamin-, Knoblauch-, Paprika-, Schnittlauch-, Bärlauch- und Honigkussschafkäse (Frischkäse)" um Frischkäse handle, da die SVB in der Niederschrift vom 27.11.2013 ausführt, dass diese Produkte unter "dem Titel "Topfenaufstrich" den Urproduktestatus wieder verlieren" würden. Die SVB ziele daher ausschließlich auf die Bezeichnung des Produkts auf den Rechnungen an die Wiederverkäufer ab, was jedoch rechtswidrig und nicht sachgerecht sei, da sich am Produkt selbst nichts ändere. Das Abstellen auf die Marktfähigkeit eines Produktes, um zwischen Urproduktion und Be- und Verarbeitung zu unterscheiden, basiere auf der Judikatur des VwGH aus der Zeit vor der Urprodukte-VO, weshalb dies nicht (mehr) zutreffend sei. Bei den Urprodukten

der Urprodukte-VO handle es sich oft nicht mehr um die erste vermarktbare Form eines Produkts, sondern gehe oft darüber hinaus.Bei den Produkten Schaf-Frischkäse/Schaftopfenaufstrich mit Gewürzen handle es sich um einen Schaf-Frischkäse, der mit den nämlichen Gewürzen versehen sei. Laut Urprodukte-VO sei der Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt ein Urprodukt. Es sei nicht richtig, wie es die SVB meine, dass die Schaffrischkäsesorten als Schaftopfenaufstriche vermarktet würden, da auf den Etiketten, die für die Konsumenten und die Verbrauchererwartungen entscheidend seien, diese Käsesorten als "Schafkäse" bezeichnet würden; lediglich auf den Rechnungen an die Wiederverkäufer seien diese Produkte als "Topfenaufstriche" zusammengefasst worden. Für die BF sei eindeutig, dass die Urprodukte-VO lediglich Urprodukte abschließend aufzähle, die römisch fünf o kenne keine Rubrik, die be- und verarbeitete Produkte enthalte - diese Unterscheidung werde von der Behörde selbst getroffen, sei aber rechtlich nicht bindend. Von der SVB selbst werde nicht bestritten, dass es sich bei den Produkten "Vitamin-, Knoblauch-, Paprika-, Schnittlauch-, Bärlauch- und Honigkussschafkäse (Frischkäse)" um Frischkäse handle, da die SVB in der Niederschrift vom 27.11.2013 ausführt, dass diese Produkte unter "dem Titel "Topfenaufstrich" den Urproduktestatus wieder verlieren" würden. Die SVB ziele daher ausschließlich auf die Bezeichnung des Produkts auf den Rechnungen an die Wiederverkäufer ab, was jedoch rechtswidrig und nicht sachgerecht sei, da sich am Produkt selbst nichts ändere. Das Abstellen auf die Marktfähigkeit eines Produktes, um zwischen Urproduktion und Be- und Verarbeitung zu unterscheiden, basiere auf der Judikatur des VwGH aus der Zeit vor der Urprodukte-VO, weshalb dies nicht (mehr) zutreffend sei. Bei den Urprodukten

der Urprodukte-VO handle es sich oft nicht mehr um die erste vermarktbare Form eines Produkts, sondern gehe oft darüber hinaus. Beim Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten) handle es sich um einen Schaffrischkäse mit festerer Konsistenz, der für eine entsprechende Haltbarkeit vakuumiert werde. Da es sich um einen Frischkäse handle, würde die Argumentation zu den Produkten Schaf-Frischkäse/Schaftopfenaufstrich entsprechend gelten. Beim Mozzarella den die BF herstellen handle es sich nicht um Mozzarella im eigentlichen Sinn, sondern um Schafmilchfrischkäselaibchen. Dies entspreche der Auffassung der SVB, da dieses Produkt lt. Niederschrift vom 27.11.2013 den Status eines Urprodukts erhalte, wenn es statt "Schafmozzarella" " XXXX Schaffrischkäse" genannt werde. Das bloße Abstellen auf die Bezeichnung eines Produkts sei rechtswidrig (vgl. "Topfenaufstrich").Beim Mozzarella den die BF herstellen handle es sich nicht um Mozzarella im eigentlichen Sinn, sondern um Schafmilchfrischkäselaibchen. Dies entspreche der Auffassung der SVB, da dieses Produkt lt. Niederschrift vom 27.11.2013 den Status eines Urprodukts erhalte, wenn es statt "Schafmozzarella" " römisch 40 Schaffrischkäse" genannt werde. Das bloße Abstellen auf die Bezeichnung eines Produkts sei rechtswidrig vergleiche "Topfenaufstrich"). Gänzlich widersprüchlich argumentiere die SVB hinsichtlich des Schaufgoudas: Während die SVB in der Niederschrift vom 27.11.2013 den Gouda explizit der Urproduktion zugeordnet habe, deklariere sie den Gouda im gegenständlichen Bescheid als nicht zur Urproduktion gehörig. Die BF würden auf die rechtliche Beurteilung der Behörde nicht vertrauen können. Bei den Produkten Gouda, Burgjuwel und andere Schnittkäsesorten (Hirschwaldsteiner) handle es sich um Schnittkäsesorten. Diese würden in den Sommermonaten, bei hohem Milchaufkommen, produziert. Die Milch an sich könne nicht vermarktet werden, weshalb der Schnittkäse hergestellt werde. Molkereien würden die Überschussmilch nicht abnehmen. Die Rezepte für die Schnittkäsesorten seien alt und überliefert. Die Sorten Burgjuwel und Hirschwaldsteier seien in ihrer Herstellung typische, althergebrachte Käsesorten mit neuen, kreativen Namen. Sie würden - wie früher üblich - lediglich mit Hilfe von Salzwasser gereift. Zusammengefasst sei der Bescheid der SVB vom 15.04.2014 ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages rechtswidrig sei.

  1. Mit Schreiben der SVB vom 19.05.2014, hg. eingelangt am 23.05.2014, erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  2. Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der SVB beinhaltet neben dem Bescheid und der Beschwerde auch Korrespondenz zwischen den BF und der SVB sowie Elemente der stattgefundenen Betriebsprüfung (insb. Niederschriften vom 12.11.2013 und vom 27.11.2013 sowie Aktenvermerk vom 09.12.2013).
  3. Die SVB legte die Beschwerde dem BVwG vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die Argumentation der BF ist der belangten Behörde also bekannt. Eine gesonderte Stellungnahme erfolgte mit der Beschwerdevorlage nicht mehr.
  4. Über hg. Ersuchen führte die SVB eine Neuberechnung unter vom BVwG vorgegebenen Voraussetzungen durch und legte diese mit Schreiben vom 25.01.2019 dem BVwG vor (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die BF sind Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs der Liegenschaft " XXXX " in XXXX . Der Gesamteinheitswert der eigenen und gepachteten Flächen betrug von 01.01.2009 bis 31.03.2012 EUR 5.619,65 und von 01.04.2012 bis 31.12.2012 EUR 6.493,69.1.
  7. Die BF sind Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs der Liegenschaft " römisch 40 " in römisch 40 . Der Gesamteinheitswert der eigenen und gepachteten Flächen betrug von 01.01.2009 bis 31.03.2012 EUR 5.619,65 und von 01.04.2012 bis 31.12.2012 EUR 6.493,
  8. 1.
  9. Die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Flächen betrugen in an angegeben Zeiträumen: von - bis EUR 01/09 - 12/09 913,01 01/10 - 12/10 934,93 01/11 - 12/11 954,56 01/12 - 03/12 960,29 04/12 - 12/12 1.110,92 1.
  10. Bei den von den BF hergestellten Produkten: * "Schaftopfenaufstrich (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss)", * "Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten)" und * "Mozzarella" handelt es sich um Frischkäse, der aus Schafmilch hergestellt wird. 1.
  11. Bei den von den BF hergestellten Produkten "Burgjuwel" und "Hirschwaldsteiner" handelt es sich um aus Schafmilch produzierten Schnittkäse, der mithilfe von Salzwasser gereift wird. 1.
  12. Unter Zugrundelegung dieser Qualifizierungen (Punkt II.1.
  13. und II.1.4.) ergeben sich folgende Gesamteinnahmen der BF aus der Herstellung von Schafmilchprodukten in den angeführten Zeiträumen:1.
  14. Unter Zugrundelegung dieser Qualifizierungen (Punkt römisch zwei.1.
  15. und römisch zwei.1.4.) ergeben sich folgende Gesamteinnahmen der BF aus der Herstellung von Schafmilchprodukten in den angeführten Zeiträumen: von - bis EUR 01/09 - 12/09 22.946,53 01/10 - 12/10 22.314,00 01/11 - 12/11 20.516,02 01/12 - 12/12 20.958,94 1.
  16. Folgende Beiträge wurden in den angegebenen Jahren von den BF aufgrund der Herstellung der Schafmilchprodukte an die SVB geleistet (Beträge ohne Berücksichtigung der Flächen): Jahr EUR 2009 1.318,56 2010 1.206,24 2011 1.358,76 2012 1.519,86
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der Sachverhalt im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage zweifelsfrei ergibt.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I. Bestehen der VersicherungspflichtZu A) römisch eins. Bestehen der Versicherungspflicht 3.1. Rechtsgrundlagen: § 2

(1)Z 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF BGBl. I Nr. 67/2001 (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendenden nachfolgenden Fassungen):Paragraph 2,
(1)Ziffer eins, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendenden nachfolgenden Fassungen): Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch aufPersonen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank

§ 2Abs. 1 Z 5 Gew

O 1994,b) den Buschenschank

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.c) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden. Anlage 2 zum BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF BGBl. I Nr. 142/2004 (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendende nachfolgende Fassung) nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

§ 2Abs. 4 Gew

O 1994" angeführt; in Z 3.1 ist u.a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.Anlage 2 zum BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendende nachfolgende Fassung) nennt in Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt; in Ziffer 3 Punkt eins, ist u.a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt. § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

§ 5Abs.

5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

§ 2Abs. 4 Gew

O 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

§ 2Abs. 1 Z 1 und 2 Gew

O 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,) nicht anzuwenden.

§ 2Abs. 3 Z 2 Gew

O 1994 gehört zur Land- und Forstwirtschaft das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse.

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 gehört zur Land- und Forstwirtschaft das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse.

§ 2Abs. 3a Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 2Abs. 4 Z 1 Gew

O 1994 ist unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein, zu verstehen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 ist unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein, zu verstehen.

§ 1

der Urprodukteverordnung gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung: [...]

Paragraph eins, der Urprodukteverordnung gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung: [...]

  1. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse; [...] Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bzw § 2 Abs. 4 GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 25.06.2013, 2011/08/0224).Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 bzw Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 25.06.2013, 2011/08/0224). 3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von den BF aus Schafmilch hergestellten Produkte * Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss) * Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten) * Gouda, Burgjuwel und andere Schnittkäsesorten (Hirschwaldsteiner) und * Mozzarella zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes
  3. der Anlage 2 zum BSVG) zählen oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellen, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen der angeführten Produkte zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes
  4. der Anlage 2 zum BSVG) zählen oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellen, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 23, BSVG - durch das Herstellen der angeführten Produkte zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, BSVG begründet wird. Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe

§ 2Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich (nach der Rechtslage, die dem - von der SVB ins Treffen geführten - Erkenntnis vom 09.10.2003, Zl. 99/14/0228, zugrunde lag, war eine auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassene Verordnung noch nicht in Geltung).Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 anknüpft - die am

  1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich (nach der Rechtslage, die dem - von der SVB ins Treffen geführten - Erkenntnis vom 09.10.2003, Zl. 99/14/0228, zugrunde lag, war eine auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 erlassene Verordnung noch nicht in Geltung). Nach § 1 Z 2 dieser Verordnung zählen ausdrücklich die Produkte Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den land(forst)wirtschaftlichen Urprodukten.Nach Paragraph eins, Ziffer 2, dieser Verordnung zählen ausdrücklich die Produkte Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den land(forst)wirtschaftlichen Urprodukten. Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage, ob die bezeichneten strittigen Produkte unter den Begriff Schaf(misch)frischkäse fallen. Das Österreichische Lebensmittelbuch (IV. Auflage, Codexkapitel / B32 / Mich und Milchprodukte, letzte Änderung bzw. Ergänzung vom 17.07.2018) unterscheidet unter der Kategorie "
  2. Käse" die Abschnitte "3.1 Allgemeine Bestimmungen", "3.2 Gereifte Käse aus Kuhmilch", "3.
  3. Frischkäse und ungereifte Käse aus Kuhmilch", "3.4 Schaf-, Ziegen- und Mischkäsesorten" und "3.5 Schmelzkäse".Das Österreichische Lebensmittelbuch (römisch vier. Auflage, Codexkapitel / B32 / Mich und Milchprodukte, letzte Änderung bzw. Ergänzung vom 17.07.2018) unterscheidet unter der Kategorie "
  4. Käse" die Abschnitte "3.1 Allgemeine Bestimmungen", "3.2 Gereifte Käse aus Kuhmilch", "3.
  5. Frischkäse und ungereifte Käse aus Kuhmilch", "3.4 Schaf-, Ziegen- und Mischkäsesorten" und "3.5 Schmelzkäse".

Punkt "3.1.1.1"sind Käse frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind. Unter dem Abschnitt "3.3 Frischkäse und ungereifte Käse aus Kuhmilch" erfolgt

Unterpunkt "3.3.1.1.1" eine Definition. Demnach ist Frischkäse ein aus "Käsereimilch" verschiedener Fettstufen durch Säuerung und/oder Labwirkung hergestelltes Produkt, das unmittelbar nach der Herstellung zum Verzehr geeignet ist. Die Säure wird durch Milchsäurebakterien aus dem Milchzucker der Käsereimilch gebildet. Die Fettgehalteinstellung kann auch nach der Molkeabscheidung erfolgen. Frischkäse wird ausschließlich aus Milch (Kuhmilch) hergestellt. Wird Milch anderer Tierarten verwendet, so ist auf diesen Umstand in der Sachbezeichnung unter Nennung der Tierart hinzuweisen.

"3.3.1.1.3" werden Frischkäse ihrem Aussehen und ihrer Konsistenz entsprechend in pastenartige, körnige (bröselige) und schnittfeste (gepresste) Frischkäse unterteilt. Im Punkt "3.3.1.1.4" werden u.a. die Frischkäsesorten Speisetopfen, Landtopfen, Gervais, Cottage Cheese etc. namentlich angeführt.

"3.3.1.5." ist Mozzarella ein ungereifter, rindenloser Käse aus pasteurisierter Kuhmilch der mit Hilfe von Kulturen (Milchsäurebakterien) und/oder organischen Säuren (Zitronensäure, Milchsäure) hergestellt wird. Die Bruchmasse wird in Molke gesäuert, anschließend erhitzt, geformt und gesalzen. Andere Produktionstechnologien sind erlaubt, sofern die charakteristischen Eigenschaften von Mozzarella erhalten bleiben. Mozzarella hat eine glatte, geschlossene Oberfläche. [...] Unter dem Abschnitt "3.4 Schaf-, Ziegen- und Büffelkäse sowie Mischkäse" finden sich folgende Unterpunkte: "3.4.1.1 Zur Herstellung nachfolgend angeführter Käsesorten werden Schafmilch, Ziegenmilch, Büffelmilch sowie Mischungen dieser Milchsorten untereinander und/oder mit Kuhmilch verwendet. Im Falle von Mischmilch werden von der Milch dieser Tierarten jeweils mindestens 10 % zugesetzt. Die Käse können aus Rohmilch, thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt werden. [...] 3.4.1.3. Frischkäse in Öl mit Kräutern und Gewürzen Diese Käse werden unter Verwendung von Säuerungskulturen und geringen Mengen Lab hergestellt. Je nach Produktcharakteristik wird die dickgelegte, gesäuerte Gallerte nach der Entmolkung in Bällchen oder Röllchen geformt. Käse können auch in Speiseöl eingelegt werden; dem Frischkäse bzw. dem Öl werden meist verschiedene Kräuter und Gewürze zugesetzt. Die Frischkäsebällchen (Röllchen) werden mit einem Gewicht von ca. 100 g bis 1.000 g hergestellt. Die geformten Frischkäse haben einen weißlichen, hellgelben Teig und eine cremige, streichfähige Konsistenz. [...] 3.4.1.4 Andere Frischkäse Frischkäse aus Schaf-, Ziegen-, Büffel- oder Mischmilch mehrerer Tierarten werden entsprechend den in Abschnitt 3.3 geltenden Bedingungen und Bezeichnungen hergestellt. Auf den Umstand der Verwendung von Schaf-, Ziegen-, Büffel- oder Mischmilch wird

3.4.2 hingewiesen." Abschnitt "3.2 Gereifte Käse aus Kuhmilch" enthält unter Punkt "3.2.1.2.2 Schnittkäse" weitergehende Ausführungen zu Schnittkäsesorten und deren Herstellung. Das zitierte Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) hat nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern ist ein objektiviertes, als Beweismittel besonderer Art zu würdigendes, jedoch kein unwiderlegbares Sachverständigengutachten, das die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise (Erzeuger, Händler und Verbraucher) und der Behörden widerspiegelt (OGH 9.4.1991 ÖBl 1991, 232; OGH 13.5.1997 ÖBl 1998, 17); die Organe der Lebensmittelüberwachung sind bei ihrer Tätigkeit daran gebunden. Laut Judikatur gibt das Lebensmittelbuch die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise wieder.

§ 2Abs. 3a Gew

O war bei der Erlassung der Verordnung insbesondere die Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand zu beachten, sodass nach Ansicht des erkennenden Richters die obigen auszugsweise angeführten Bestimmungen des Codexkapitels B32/Milch und Milchprodukte gegenständlich jedenfalls heranzuziehen sind.Laut Judikatur gibt das Lebensmittelbuch die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise wieder.

Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO war bei der Erlassung der Verordnung insbesondere die Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand zu beachten, sodass nach Ansicht des erkennenden Richters die obigen auszugsweise angeführten Bestimmungen des Codexkapitels B32/Milch und Milchprodukte gegenständlich jedenfalls heranzuziehen sind. Insofern sich die SVB im angefochtenen Bescheid auf die Inhalte aus Wikipedia bezieht und dazu ausführt, dass der "Einfachheit halber" Auszüge aus Wikipedia zitiert würden, ausführlichere Ausführungen dem Lebensmittelbuch zu entnehmen seien, ist festzuhalten, dass die Inhalte aus Wikipedia nicht kongruent sind mit den Inhalten des Lebensmittelbuches (vgl. Ausführungen unten zum Mozzarella). Die Auszüge aus Wikipedia scheinen daher wenig belastbar und werden somit vom erkennenden Richter nicht herangezogen.Insofern sich die SVB im angefochtenen Bescheid auf die Inhalte aus Wikipedia bezieht und dazu ausführt, dass der "Einfachheit halber" Auszüge aus Wikipedia zitiert würden, ausführlichere Ausführungen dem Lebensmittelbuch zu entnehmen seien, ist festzuhalten, dass die Inhalte aus Wikipedia nicht kongruent sind mit den Inhalten des Lebensmittelbuches vergleiche Ausführungen unten zum Mozzarella). Die Auszüge aus Wikipedia scheinen daher wenig belastbar und werden somit vom erkennenden Richter nicht herangezogen. Mehrmals bezieht sich die belangte Behörde in ihren Schriftstücken und auch im Bescheid auf einen sog. "Produktkatalog". Dieser von der SVB selbst verfasste "Produktkatalog" nimmt eine Kategorisierung von Produkten in Urprodukte einerseits und be- und verarbeitete Produkte andererseits vor. Während die Kategorie der Urprodukte der bereits auszugsweise zitierten Urprodukte-Vo entspricht, entstammt die Kategorie der be- und verarbeiteten Produkte der SVB selbst. Der Produktkatalog stellt daher keine (Rechts-)Verordnung oder eine ähnlich dem Lebensmittelbuch objektivierte (Arbeits-)Unterlage dar. Sie ist als Arbeitsbehelf und Orientierungshilfe der SVB zu betrachten, weist jedoch keinerlei Rechtsverbindlichkeit auf. 3.3. Bewertung der Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss) Nach Punkt 3.3.1.1.4 des obzitierten Lebensmittelbuches handelt es sich bei Topfen um eine Frischkäseart. Im Aktenvermerk der SVB vom 09.12.2013 wird - übereinstimmend mit dem Lebensmittelbuch - vom Betriebsprüfer Folgendes festgehalten: "Dass es sich bei allen 6 Sorten vom Produkt her um gewürzten Schaffrischkäse handelt, steht außer Streit." Für das Lebensmittelbuch als auch für den Betriebsprüfer ist es daher für die gegenständliche Bewertung unterschiedslos, ob ein Produkt Topfen oder Frischkäse ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass

§ 1

Z 2 Urprodukte-VO ein Schaffrischkäse, auch wenn er gewürzt ist, ein Urprodukt darstellt, ist es für die gegenständliche Prüfung irrelevant, ob ein Schaftopfenaufstrich oder ein Schaffrischkäse mit Gewürzen versehen wird - es bleibt dabei, dass das Grundprodukt eine Käseart ist, die in die Kategorie Schaffrischkäse einzuordnen ist, weshalb es sich bei den Produkten Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss) um Urprodukte iSd Urprodukte-VO handelt.Nach Punkt 3.3.1.1.4 des obzitierten Lebensmittelbuches handelt es sich bei Topfen um eine Frischkäseart. Im Aktenvermerk der SVB vom 09.12.2013 wird - übereinstimmend mit dem Lebensmittelbuch - vom Betriebsprüfer Folgendes festgehalten: "Dass es sich bei allen 6 Sorten vom Produkt her um gewürzten Schaffrischkäse handelt, steht außer Streit." Für das Lebensmittelbuch als auch für den Betriebsprüfer ist es daher für die gegenständliche Bewertung unterschiedslos, ob ein Produkt Topfen oder Frischkäse ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass

Paragraph eins, Ziffer 2, Urprodukte-VO ein Schaffrischkäse, auch wenn er gewürzt ist, ein Urprodukt darstellt, ist es für die gegenständliche Prüfung irrelevant, ob ein Schaftopfenaufstrich oder ein Schaffrischkäse mit Gewürzen versehen wird - es bleibt dabei, dass das Grundprodukt eine Käseart ist, die in die Kategorie Schaffrischkäse einzuordnen ist, weshalb es sich bei den Produkten Schaftopfenaufstriche (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss) um Urprodukte iSd Urprodukte-VO handelt. Wenn nun die SVB im angefochtenen Bescheid damit argumentiert, dass der Bezeichnung des Produkts essentielle Bedeutung zukomme, kann damit nichts gewonnen werden, da die gegenständlichen Frischkäseaufstriche hinsichtlich der Sorten Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch und Honigkuss auf den Etiketten ohnehin lediglich als "Honigkuss" bzw. "Paprika Schafkäse", "Schnittlauch Schafkäse" etc. ausgewiesen waren, weshalb für den Kunden unerkennbar war, ob das Grundprodukt als "Topfen" oder "Frischkäse" tituliert wurde - was jedoch nach der Definition im Lebensmittelbuch auch wiederum keinen Unterschied macht. Dass der "Schaftopfenaufstrich Vitamin" als "Vitaminaufstrich" etikettiert war, tut dessen Qualifikation als Urprodukt ebenso keinen Abbruch. Dass diese Produkte auf den Rechnungen für die Wiederverkäufer als "Aufstriche" bezeichnet wurden, ist nicht von Belang, da Rechnungen eines Herstellers an einen Verkäufer grundsätzlich in aller Regel nicht von Konsumenten eingesehen werden und sind dafür auch keine Hinweise dem Akt zu entnehmen. Die Ansicht der SVB, dass Frischkäse ein Produkt sei, das weiterverarbeitet werden müsse, während es sich bei einem Aufstrich bereits um ein genussfertiges Endprodukt handle, wird vom BVwG nicht geteilt. Weitere Überlegungen, ob es sich bei den gegenständlichen Frischkäseprodukten um Produkte mit neuer, eigener Marktgängigkeit handelt und mit ihnen ein höherer Verkaufserlös erzielt werden könne, sind bereits aufgrund der Qualifizierung der gegenständlichen Produkte als "Schaffrischkäse" nicht mehr erforderlich. 3.4. Bewertung des Hirtenkäses (natur, gewürzt - mehrere Sorten)

Punkt 3.3.1.1.3 des Lebensmittelbuches werden Frischkäse ihrem Aussehen und ihrer Konsistenz entsprechend in pastenartige, körnige (bröselige) und schnittfeste (gepresste) Frischkäse unterteilt. Im Aktenvermerk vom 12.11.2013 hält der Betriebsprüfer der SVB fest, dass es sich beim Hirtenkäse lt. Verkehrsauffassung um einen Frischkäse, ähnlich dem griechischen Feta-Käse oder Schafskäse griechischer Art handle und dass er im Vergleich zum Schaffrischkäse eine leicht höhere Festigkeit besitze, die vor allem durch die Beigabe von Salz erzielt werde. Im Aktenvermerk vom 09.12.2013 wird der Hirtenkäse nicht eigens thematisiert. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde geht diese, sich selbst widersprechend, davon aus, dass es sich bei dem von den BF hergestellten Hirtenkäse um einen Salzlakenkäse handle. Salzlakenkäse zähle zu den Schnittkäsen und nicht zum Frischkäse, weshalb kein Urprodukt vorliege. Die BF bringen zum Hirtenkäse vor, dass dieser ein Schaffrischkäse mit festerer Konsistenz sei, der vakuumiert werde, damit die Haltbarkeit verlängert werde. Nach diesen Angaben steht für das BVwG fest, dass der von den BF hergestellte Hirtenkäse aus Schafmilch ein Frischkäse ist, der verschieden gewürzt bzw. "natur" verkauft wurde. Dass dieser Hirten(frisch)käse eine festere Konsistenz aufweist bzw. schnittfest ist und sich als Salatbeigabe eigne, tut dem "Wesen" des Hirtenkäses als Frischkäse keinen Abbruch, da das zitierte Lebensmittelbuch verschiedene Konsistenzen von Frischkäse nennt, darunter eben auch "schnittfest". Es ist daher festzuhalten, dass auch Frischkäse schnittfest sein kann und nicht nur "Schnittkäse" diese Eigenschaft aufweist. Dass es sich beim Hirtenkäse um Salzlakenkäse handle, wie es die SVB im Bescheid ohne weitere Ausführungen behauptet, ließ sich nicht bestätigen. Hinsichtlich der Argumentation zur Erhöhung der Marktfähigkeit wird auf die Ausführungen zum Schaftopfenaufstrich verwiesen. 3.5. Bewertung des Mozzarella Das Lebensmittelbuch beschreibt Mozzarella als ungereiften, rindenlosen Käse aus pasteurisierter Kuhmilch der mit Hilfe von Kulturen (Milchsäurebakterien) und/oder organischen Säuren (Zitronensäure, Milchsäure) hergestellt wird. Die Bruchmasse wird in Molke gesäuert, anschließend erhitzt, geformt und gesalzen. Andere Produktionstechnologien sind erlaubt, sofern die charakteristischen Eigenschaften von Mozzarella erhalten bleiben. Mozzarella hat eine glatte, geschlossene Oberfläche. Wenn nun die SVB argumentiert, dass Mozzarella

dem Produktkatalog ausdrücklich zu den be- und verarbeiteten Produkten zähle, ist auf die oben angeführten Ausführungen zu verweisen, wonach dieser Produktkatalog keine Rechtsverbindlichkeit zu entfalten vermag. Für das BVwG steht auf Grundlage des Lebensmittelbuches fest, dass der von den BF aus Schafmilch hergestellte "Mozzarella" ein Schaffrischkäse ist; dies wird von der SVB auch nicht bestritten. Insofern die SVB ausführt, dass der Konsument bei einem Produkt namens "Mozzarella" auch erwarten dürfe, dass es sich dabei um "Mozzarella" handle, so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, im gegebenen Fall jedoch bereits von Vornherein ausgeschlossen, da das von den BF hergestellte Produkt aus Schafmilch und nicht aus Kuhmilch besteht und bereits deshalb die Bezeichnung "Mozzarella" nicht zutreffend ist und eine klassische Konsumentenerwartung per se nicht erfüllt werden kann. Deshalb und auch aus dem Grund, dass der "Mozzarella" der BF unter dem Namen " XXXX Schaffrischkäse" von der SVB als Urprodukt anerkannt werde (vgl. Niederschrift vom 27.11.2013), ist umso mehr auf den Produktinhalt bzw. die Herstellungsweise abzustellen.Insofern die SVB ausführt, dass der Konsument bei einem Produkt namens "Mozzarella" auch erwarten dürfe, dass es sich dabei um "Mozzarella" handle, so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, im gegebenen Fall jedoch bereits von Vornherein ausgeschlossen, da das von den BF hergestellte Produkt aus Schafmilch und nicht aus Kuhmilch besteht und bereits deshalb die Bezeichnung "Mozzarella" nicht zutreffend ist und eine klassische Konsumentenerwartung per se nicht erfüllt werden kann. Deshalb und auch aus dem Grund, dass der "Mozzarella" der BF unter dem Namen " römisch 40 Schaffrischkäse" von der SVB als Urprodukt anerkannt werde vergleiche Niederschrift vom 27.11.2013), ist umso mehr auf den Produktinhalt bzw. die Herstellungsweise abzustellen. Die SVB bestreitet nicht, dass es sich beim von den BF hergestellten "Mozzarella" um Frischkäse (Frischkäselaibchen) handelt.

der Niederschrift vom 27.11.2013 handle es sich beim " XXXX Schaffrischkäse" um ein Urprodukt, solange dessen Name und die Art der Herstellung nicht grundsätzlich verändert werde.Die SVB bestreitet nicht, dass es sich beim von den BF hergestellten "Mozzarella" um Frischkäse (Frischkäselaibchen) handelt.

der Niederschrift vom 27.11.2013 handle es sich beim " römisch 40 Schaffrischkäse" um ein Urprodukt, solange dessen Name und die Art der Herstellung nicht grundsätzlich verändert werde. Nach Ansicht des BVwG ist es für die gegenständlich letztlich zu prüfende Versicherungspflicht der BF nicht ausschlaggebend, mit welcher Bezeichnung ein Produkt versehen ist. Für die Prüfung eines Produkts im Hinblick auf die allenfalls vorliegende Versicherungspflicht kommt es für den gegenständlichen Fall maßgeblich auf das Vorliegen von Frischkäse an (dazu, dass die Bezeichnung nicht ausschlaggebend ist, die Herstellungsart jedoch schon: BVwG 12.10.2016, L503 2113841-1 "Saurer Kas"). Zusammengefasst handelt es sich bei dem von den BF hergestellten und als "Mozzarella" bezeichneten Produkt um Frischkäse aus Schafmilch, weshalb es als Urprodukt zu qualifizieren ist. 3.

  1. Bewertung von Burgjuwel und Hirschwaldsteiner Bei den Käsesorten Burgjuwel und Hirschwaldsteiner handelt es sich unbestritten um Schnittkäsesorten. In Bezug auf jene typisch bäuerlichen, althergebrachten Käsesorten die in der Urprodukte-Vo angeführt sind, wie zB Bierkäse, Graukäse, Rässkäse etc. kommt es, im Gegensatz zu nicht dort angeführten Käsesorten nicht vordergründig auf die Herstellungsart, sondern die sehr lange Tradition einer Region an (vgl. BVwG 24.09.2018, L510 20056018-1). Mit anderen Worten: Ist ein Käse (wie der "Saure Kas") in seiner Herstellungsart (so gut wie) ident mit einem in der Urprodukte-VO genannten Käse (Graukäse) besteht kein Zweifel daran, dass der "Saure Kas" Urprodukt iSd Verordnung ist (BVwG 12.10.2016, L503 2113841-1).In Bezug auf jene typisch bäuerlichen, althergebrachten Käsesorten die in der Urprodukte-Vo angeführt sind, wie zB Bierkäse, Graukäse, Rässkäse etc. kommt es, im Gegensatz zu nicht dort angeführten Käsesorten nicht vordergründig auf die Herstellungsart, sondern die sehr lange Tradition einer Region an vergleiche BVwG 24.09.2018, L510 20056018-1). Mit anderen Worten: Ist ein Käse (wie der "Saure Kas") in seiner Herstellungsart (so gut wie) ident mit einem in der Urprodukte-VO genannten Käse (Graukäse) besteht kein Zweifel daran, dass der "Saure Kas" Urprodukt iSd Verordnung ist (BVwG 12.10.2016, L503 2113841-1). Bei einem Käse, der zwar mit langer Tradition in einer Region hergestellt wird, nicht aber mit einem in der Verordnung namentlich genannten Käse gleichzusetzen ist, verhält es sich jedoch anders, da ansonsten jeder Käse der auf traditionelle Art und Weise hergestellt wird, als Urprodukt iSd Verordnung zu qualifizieren wäre. Ein solcher Bedeutungsgehalt kann jedoch der Urprodukteverordnung grundsätzlich nicht unterstellt werden, wenn man bedenkt, dass diese generell sehr eng die darin enthaltenen Naturprodukte bezeichnet. Obwohl die BF vorbrachten, dass ihre Schnittkäsesorten althergebracht seien und hg. auch nicht bezweifelt wird, dass die Rezepte für die Schnittkäsesorten traditionell sind, gelang es den BF nach Ansicht des BVwG aber nicht darzulegen, welchen konkret in der Urprodukteverordnung angeführten Käsesorten die verfahrensgegenständlichen Sorten entsprechen würden und diese nur anders als in der Urprodukteverordnung angeführt bezeichnet würden. Selbst wenn diese Käsesorten in der Region selbst als bekannt gelten würden, so fehlt nach Ansicht des BVwG für das Kriterium des Althergebracht-Seins im Sinne der Verordnung der Bekanntheitsgrad dieser Käsesorten aus Österreich auch über die Region hinaus. Soweit die BF in der Beschwerde vorbringen, der Schnittkäse werde in den Sommermonaten hergestellt, da es dann zu einem Milchüberschuss käme, die Molkereien die Überschussmilch nicht annehmen würden und die Milch ansonsten nicht vermarktet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass als erstes vermarktbares Produkt in Bezug auf Schaf- oder Ziegenmilch explizit Frischkäse in der Urprodukte-Vo als Urprodukt qualifiziert wird. Andere Schaf- oder Ziegenmilchkäsesorten wurden nicht aufgeführt. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Anführung weiterer Schaf- oder Ziegenkäsesorten vom Verordnungserlasser vergessen worden wäre, offensichtlich fand jener in Bezug auf Schaf- oder Ziegenmilch das Auslagen hinsichtlich der Qualifikation als Urprodukte mit Frischkäse. Es würde sich lediglich dann anders verhalten, wenn ein Schafkäse ident mit etwa dem Graukäse hergestellt würde (vgl. Ausführungen oben).Soweit die BF in der Beschwerde vorbringen, der Schnittkäse werde in den Sommermonaten hergestellt, da es dann zu einem Milchüberschuss käme, die Molkereien die Überschussmilch nicht annehmen würden und die Milch ansonsten nicht vermarktet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass als erstes vermarktbares Produkt in Bezug auf Schaf- oder Ziegenmilch explizit Frischkäse in der Urprodukte-Vo als Urprodukt qualifiziert wird. Andere Schaf- oder Ziegenmilchkäsesorten wurden nicht aufgeführt. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Anführung weiterer Schaf- oder Ziegenkäsesorten vom Verordnungserlasser vergessen worden wäre, offensichtlich fand jener in Bezug auf Schaf- oder Ziegenmilch das Auslagen hinsichtlich der Qualifikation als Urprodukte mit Frischkäse. Es würde sich lediglich dann anders verhalten, wenn ein Schafkäse ident mit etwa dem Graukäse hergestellt würde vergleiche Ausführungen oben). 3.
  2. Eine Bewertung der Käsesorten Gouda und "andere Schnittkäsesorten" ist nicht erforderlich, da die Einkünfte der BF die zur Berechnung im gegenständlichen Bescheid herangezogen wurden (Niederschrift vom 27.11.2013) in allen gegenständlich zu prüfenden Jahren (2009 bis 2012) keine Einkünfte aus dem Verkauf von Gouda oder anderen Schnittkäsesorten aufweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält somit keine Einkünfte aus dem Verkauf von Gouda oder anderen Schnittkäsesorten, weshalb das BVwG nicht dazu veranlasst ist, darüber abzusprechen, im Gegenteil, es ist ihm sogar verwehrt (vgl. Judikatur hinsichtlich der "Sache" des Beschwerdeverfahrens, VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; Ra 2015/06/0011, 27.03.2018).3.
  3. Eine Bewertung der Käsesorten Gouda und "andere Schnittkäsesorten" ist nicht erforderlich, da die Einkünfte der BF die zur Berechnung im gegenständlichen Bescheid herangezogen wurden (Niederschrift vom 27.11.2013) in allen gegenständlich zu prüfenden Jahren (2009 bis 2012) keine Einkünfte aus dem Verkauf von Gouda oder anderen Schnittkäsesorten aufweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält somit keine Einkünfte aus dem Verkauf von Gouda oder anderen Schnittkäsesorten, weshalb das BVwG nicht dazu veranlasst ist, darüber abzusprechen, im Gegenteil, es ist ihm sogar verwehrt vergleiche Judikatur hinsichtlich der "Sache" des Beschwerdeverfahrens, VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; Ra 2015/06/0011, 27.03.2018). 3.
  4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Produkte * Schaftopfenaufstrich (Vitamin, Paprika, Schnittlauch, Bärlauch, Knoblauch, Honigkuss) * Hirtenkäse (natur, gewürzt - mehrere Sorten) und * Mozzarella unter den Begriff Schaffrischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) der Urprodukteverordnung zu subsumieren sind, zumal sie alle Schaffrischkäse sind. Die Produkte Burgjuwel und Hirschwaldsteiner sind nicht als Urprodukte zu qualifizieren, da sie keine Frischkäse und auch keine typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorte darstellen. Das Verpacken (auch das Vakuumieren) gehört zur Urproduktion (vgl. die Broschüre "Nebentätigkeiten" der SVB, Stand März 2015, Seite 8).Das Verpacken (auch das Vakuumieren) gehört zur Urproduktion vergleiche die Broschüre "Nebentätigkeiten" der SVB, Stand März 2015, Seite 8). Zu A) II. und A) III. Beitragsgrundlagen, Beitragshöhen, Nachverrechnungsbetrag, BeitragszuschlagZu A) römisch zwei. und A) römisch drei. Beitragsgrundlagen, Beitragshöhen, Nachverrechnungsbetrag, Beitragszuschlag 3.
  5. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen lauten (auszugsweise): § 23 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF BGBl. I Nr. 132/2005 (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendenden nachfolgenden Fassungen):Paragraph 23, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendenden nachfolgenden Fassungen):

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

§ 2Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,

  1. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.
  2. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
  1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. [...] Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab
  2. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
  1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. [...] Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab
  2. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes

Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen: [...]

(3)Bei Bildung des Versicherungswertes

Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen: [...] b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert; [...].

(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten

§ 2Abs.

1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. [...]

(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. [...]

(6)Beitragsgrundlage ist [...]
  1. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b; [...].
  2. für Ehegatten, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b; [...]. Anlage 2 zum BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF BGBl. I Nr. 142/2004 (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendende nachfolgende Fassung) regelt, dass für nachstehende Versicherungstatbestände eine beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG vorzunehmen und demnach die Betragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b BSVG zu ermitteln ist: [...]Anlage 2 zum BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen durch die im gegenständlichen Fall auch anzuwendende nachfolgende Fassung) regelt, dass für nachstehende Versicherungstatbestände eine beitragsrechtliche Zuordnung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG vorzunehmen und demnach die Betragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG zu ermitteln ist: [...] Punkt 3.1 : Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte [...] unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,-- jährlich. Nach § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergeben, bis spätestens
  3. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.Nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens
  4. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben. Nach § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage

§ 23Abs.

4b BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Nach Paragraph 20 a, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage

Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Beiträge zur Unfallversicherung:

§ 30Abs.

1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

§ 22Abs.

2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG festzustellen. [...]

§ 3Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 v

H der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.Beiträge zur Unfallversicherung:

Paragraph 30, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG festzustellen. [...]

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

§ 24Abs.

1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05 %, als Zusatzbeitrag nach § 24a BSVG 0,5 % sowie nach § 24d BSVG als Ergänzungsbeitrag 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraph 24, Absatz eins, BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,05 %, als Zusatzbeitrag nach Paragraph 24 a, BSVG 0,5 % sowie nach Paragraph 24 d, BSVG als Ergänzungsbeitrag 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 24Abs.

2 BSVG in den einschlägigen Fassungen BGBl. I Nr. 101/2007 und BGBl. I Nr. 35/2012 haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag ab 01.01.2007 15,00%, ab 01.01.2011 15,25%, ab 01.01.2012 15,50 %, ab 01.07.2012 16,00%, ab 01.07.2013 16,50 % [...] der Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraph 24, Absatz 2, BSVG in den einschlägigen Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag ab 01.01.2007 15,00%, ab 01.01.2011 15,25%, ab 01.01.2012 15,50 %, ab 01.07.2012 16,00%, ab 01.07.2013 16,50 % [...] der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 32Abs.

1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich

  1. dieses Monates beginnt oder nach dem
  2. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung amGemäß Paragraph 32, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich
  3. dieses Monates beginnt oder nach dem
  4. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am
  5. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

§ 33Abs.

1 BSVG sind die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen. Nach § 34 Abs. 4 BSVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.Nach Paragraph 34, Absatz 4, BSVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nicht zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben. 3.

  1. Die BF hatten der SVB für die Zeit von 01.01.2009 bis 31.12.2012 jene Einnahmen gemeldet, die nach deren eigener Meinung mit Produkten die nicht als Urprodukte zu qualifizieren seien, erwirtschaftet wurden. Von der SVB erfolgte unter Zugrundelegung der angegebenen (unstrittigen) Beträge und der Annahme, dass die strittigen Produkte keine Urprodukte seien, eine Neuberechnung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.
  2. Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgenommenen Bewertung der strittigen Produkte ist in den angegebenen Zeiten von folgenden Brutto-Gesamteinnahmen aus der Herstellung der Schafmilchprodukte der BF zu gelangen: von - bis EUR 01/09 - 12/09 22.946,53 01/10 - 12/10 22.314,00 01/11 - 12/11 20.516,02 01/12 - 12/12 20.958,94 Unter Abzug des Freibetrages in Höhe von EUR 3.700,00 und unter Berücksichtigung der festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen hinsichtlich der Flächen betragen die monatlichen Gesamt-Beitragsgrundlagen der BF (gemeinsam) in den angegebenen Zeiten wie folgt: von - bis EUR 01/09 - 12/09 1.394,17 01/10 - 12/10 1.400,28 01/11 - 12/11 1.374,96 01/12 - 03/12 1.391,76 04/12 - 12/12 1.542,39 Die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge der BF in der Krankenversicherung (7,05% + 0,5% + 0,1%) und in der Pensionsversicherung (15% für 2009 und 2010; 15,25% für 2011; 15,50% für 01/12-06/12; 16% für 07/12-12/12) betragen daher: Tabelle kann nicht abgebildet werden Die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge der BF (gemeinsam) in der Unfallversicherung (1,9%) betragen daher: von bis monatliche Beitragsgrundlagen in EUR monatliche Beiträge in EUR 01.01.2009 31.12.2009 1.394,17 26,49 01.01.2010 31.12.2010 1.400,28 26,61 01.01.2011 31.12.2011 1.374,96 26,12 01.01.2012 31.03.2012 1.391,76 26,44 01.04.2012 31.12.2012 1.542,39 29,31 3.
  3. Zum Nachverrechnungsbetrag und zum Beitragszuschlag: Ohne Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen hinsichtlich der Flächen, somit unter ausschließlicher Berücksichtigung der Schafmilchproduktion und unter Abzug des Freibetrages in Höhe von EUR 3.700,00 betragen die monatlichen Beitragsgrundlagen der BF (gemeinsam) in den angegebenen Zeiten wie folgt: Jahr EUR 2009 481,16 2010 465,35 2011 420,40 2012 431,47 Berücksichtigt man ausschließlich jene Beitragsgrundlagen, so berechnen sich die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Und in der Unfallversicherung: von bis monatliche Beitragsgrundlagen in EUR monatliche Beiträge in EUR Jährlicher Gesamtbetrag (beide BF gemeinsam) 01.01.2009 31.12.2009 481,16 9,14 109,68 01.01.2010 31.12.2010 465,35 8,84 106,08 01.01.2011 31.12.2011 420,40 7,99 95,88 01.01.2012 31.12.2012 431,47 8,20 98,40 Gegenüberstellung der Beiträge betreffend ausschließlich die Schafmilchkäseproduktion (=ohne Berücksichtigung der Flächen): Jahr Bereits geleistete Beiträge Tatsächlich zu entrichtende Beiträge Differenz 2009 1.318,56 1.417,44 -98,88 2010 1.206,24 1.370,64 -164,40 2011 1.358,76 1.251,24 107,52 2012 1.519,86 1.297,20 222,66 Die Gegenüberstellung zeigt, dass die BF in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt EUR 263,28 zu wenig an Beiträgen an die SVB entrichtet haben. Der Beitragszuschlag (5 %) dieses Nachforderungsbetrages beträgt EUR 13,
  4. Insgesamt würden die BF hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 somit EUR 276,44 nachzuentrichten haben. In den Jahren 2011 und 2012 hingegen, haben die BF insgesamt EUR 330,18 zu viel an Beiträgen an die SVB geleistet. Dieses Guthaben abzüglich jenes Betrages, den die BF der SVB nachzuzahlen haben würden (EUR 276,44), ergibt letztlich ein Guthaben der BF bei der SVB in Höhe von EUR 53,74 betreffend die Beitragsjahre 2009 bis
  5. 3.
  6. Resümierend ist festzuhalten, dass die von den BF hergestellten Produkte Schaftopfenaufstriche, Hirtenkäse und Mozzarella Urprodukte darstellen, während die Produkte Burgjuwel und Hirschwaldsteiner nicht als Urprodukte zu qualifizieren sind. Aufgrund der unter diesen Voraussetzungen neuberechneten Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen der BF stellte sich bei einer Gesamtschau hinsichtlich aller vier verfahrensgegenständlichen Jahre, auch unter Berücksichtigung des für die Jahre 2009 und 2010 festzustellenden Beitragszuschlages, heraus, dass keine Beiträge der BF bei der SVB offen sind, sondern ein Guthaben der BF besteht. 3.
  7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vorliegen, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vorliegen, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2008149.1.00

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