Obsah (23)
Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 12a§ 68§§ 28a§ 12§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlL519 1415329-4 SpruchL519 1415329-4/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (idF: BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 02.11.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung, BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 02.11.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor, diese nicht darlegen zu wollen. Er werde in der Türkei gesucht und sei deshalb nach Österreich gekommen. Ferner gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bei der nächsten Einvernahme nur aussagen bzw. Angaben machen würde, wenn ein kurdischer Dolmetscher anwesend sei.
- Im Gefolge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2010 legte der Beschwerdeführer dar, dass er - wie die meisten Kurden - an den Feierlichkeiten zum Nevruz-Fest des Jahres 2009 teilgenommen hätte. In XXXX sei deshalb verstärkt Militär präsent gewesen. Man habe laut gefeiert, gesungen und sei auch mit Autoreifen Feuer gemacht worden. In seinem Viertel sei schon einen Tag zuvor gefeiert worden. Dabei habe die Polizei zehn Personen willkürlich mitgenommen, darunter auch ihn. Nachdem er drei Tage am Polizeirevier XXXX festgehalten worden sei, habe er wieder gehen dürfen. Man habe ihm aber gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde. Ein paar Tage später wären in der Türkei Wahlen abgehalten worden und hätte er sich bei der DTP als Wahlhelfer engagiert. Er sei auch schon lange Zeit Mitglied dieser Partei. Deshalb habe er schon immer Probleme mit der Polizei gehabt. Auch wegen seiner Unterstützung der PKK könnten Probleme auftreten.
- Im Gefolge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2010 legte der Beschwerdeführer dar, dass er - wie die meisten Kurden - an den Feierlichkeiten zum Nevruz-Fest des Jahres 2009 teilgenommen hätte. In römisch 40 sei deshalb verstärkt Militär präsent gewesen. Man habe laut gefeiert, gesungen und sei auch mit Autoreifen Feuer gemacht worden. In seinem Viertel sei schon einen Tag zuvor gefeiert worden. Dabei habe die Polizei zehn Personen willkürlich mitgenommen, darunter auch ihn. Nachdem er drei Tage am Polizeirevier römisch 40 festgehalten worden sei, habe er wieder gehen dürfen. Man habe ihm aber gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde. Ein paar Tage später wären in der Türkei Wahlen abgehalten worden und hätte er sich bei der DTP als Wahlhelfer engagiert. Er sei auch schon lange Zeit Mitglied dieser Partei. Deshalb habe er schon immer Probleme mit der Polizei gehabt. Auch wegen seiner Unterstützung der PKK könnten Probleme auftreten. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer von ihm als Urteil bezeichnete Schriftstücke und medizinische Unterlagen des LKH XXXX vom 30.01.2010 in Vorlage.Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer von ihm als Urteil bezeichnete Schriftstücke und medizinische Unterlagen des LKH römisch 40 vom 30.01.2010 in Vorlage. Am 21.05.2010 und am 15.07.2010 übermittelte der Beschwerdeführer jeweils einen psychiatrischen Befund von OMEGA, womit eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewusstlosigkeitsanfälle und Stressinkontinenz diagnostiziert wurden.
- Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.08.2010, Zl. 09 13.582-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.) und
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.08.2010, Zl. 09 13.582-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Die gegen den vorstehend zitierten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, L513 1415329-1/27E, als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gegen diese, dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.06.2014 zugestellte Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.5. Die gegen den vorstehend zitierten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, L513 1415329-1/27E, als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gegen diese, dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.06.2014 zugestellte Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Zwischenzeitlich wurde aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren durch die zuständige Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit verfahrensleitendem Beschluss vom 23.01.2014
24 AsylG 2005 eingestellt. Anlässlich einer beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Mitteilung des BF vom 18.02.2014 über die nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers, wurde das Beschwerdeverfahren am 03.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und unter einem
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG 2005 in die Türkei zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und unter einem
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 in die Türkei zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser, dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Bescheid vom 04.11.2014 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer neuerlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I).
§ 52Abs.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II).
§ 55Abs.
4 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Es wurde zudem
§ 53Abs. 1 1 i
Vm Absatz 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer neuerlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde zudem
Paragraph 53, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen, seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 13.02.2018 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte ferner die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdevorlage langte am 13.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge (zunächst) der Gerichtsabteilung L513 des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung zugewiesen. Mit (als Erkenntnis anzusehendem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L513 1415329-2/6Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG nicht zuerkannt. Gegen diese, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf elektronischem Weg am 16.03.2018 zugestellten Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit (als Erkenntnis anzusehendem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L513 1415329-2/6Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Gegen diese, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf elektronischem Weg am 16.03.2018 zugestellten Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Am 14.02.2018 gab der in Strafhaft in der Justizanstalt angehaltene Beschwerdeführer schriftlich gegenüber der Strafanstalt bekannt, einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hiezu wurde er am 16.02.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich erstbefragt und legte dabei dar, dass die seinerzeit vorgebrachten Asylgründe nach wie vor aufrechterhalten würden. Darüber hinaus habe er in seiner Zeit in der Türkei gemeinsam mit seinem Cousin eine verletzte Guerillakämpferin aufgenommen und gepflegt. Viele Jahre später, nach seiner Einreise in Österreich, hätte eine dritte Person ihn und seinen Cousin verraten, sodass sein Cousin bereits zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei. Von diesem Sachverhalt habe er vor etwa sechs Jahren erfahren.
- Am 14.02.2018 gab der in Strafhaft in der Justizanstalt angehaltene Beschwerdeführer schriftlich gegenüber der Strafanstalt bekannt, einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hiezu wurde er am 16.02.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich erstbefragt und legte dabei dar, dass die seinerzeit vorgebrachten Asylgründe nach wie vor aufrechterhalten würden. Darüber hinaus habe er in seiner Zeit in der Türkei gemeinsam mit seinem Cousin eine verletzte Guerillakämpferin aufgenommen und gepflegt. Viele Jahre später, nach seiner Einreise in Österreich, hätte eine dritte Person ihn und seinen Cousin verraten, sodass sein Cousin bereits zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei. Von diesem Sachverhalt habe er vor etwa sechs Jahren erfahren.
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt und unter einem die Absicht mitgeteilt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Verfahrensanordnung vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2018 zugestellt.
- Am 08.03.2018 und am 26.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. In der Einvernahme im sechsten 26.04.2018 legte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Gesundheitszustand dar, an Schlaflosigkeit und Albträumen zu leiden. Er nehme daher Tabletten, die seine Laune verbessern würden. Eine Entzugstherapie absolviere er seit nunmehr drei Jahren und habe dabei gute Fortschritte gemacht. Während der letzten eineinhalb Jahre habe er als Freigänger für die Gemeinde gearbeitet.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 26.04.2018 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid
§ 12aAbs. 2 Asyl
G den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und seinem Vorbringen darüber hinaus kein glaubhafter Kern zukommen würde. Gegen den Beschwerdeführer läge eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die am 20.11.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich sei.12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 26.04.2018 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und seinem Vorbringen darüber hinaus kein glaubhafter Kern zukommen würde. Gegen den Beschwerdeführer läge eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die am 20.11.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich sei. 12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.05.2018 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt der Behörde. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018, L521 1415329-3/6E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 als rechtmäßig erkannt.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018, L521 1415329-3/6E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als rechtmäßig erkannt. 14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2018, Zl. XXXX soweit sie sich gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asly
G 2005 richtete, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben, da zwischenzeitlich der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF anhängig wurde.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2018, Zl. römisch 40 soweit sie sich gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AslyG 2005 richtete, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben, da zwischenzeitlich der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF anhängig wurde. 15. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 19.10.2018 wurde die im Bescheid vom 04.11.2014 gewährte 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs. 5 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen.15. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 19.10.2018 wurde die im Bescheid vom 04.11.2014 gewährte 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung die massive Straffälligkeit des BF nicht bekannt gewesen wäre, weshalb dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Seit 01.11.2014 habe sich der BF jedoch in Strafhaft befunden und sei er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Bescheid wurde am 22.10.2018 persönlich vom BF übernommen.
- In dem gegen diesen Mandatsbescheid eingebrachten, als Beschwerde betitelten Schriftsatz vom 30.10.2018 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass die Vorgehensweise der Behörde bestritten werde. Der BF befinde sich in einer Entzugstherapie und habe sich in der Justizanstalt sehr gut verhalten. Im Falle der Abschiebung bestehe ein Retraumatisierungsrisiko und sei daher aus psychologischer und ethnischer Sicht von einer Abschiebung abzusehen. Der Widerruf der Frist für die freiwillige Ausreise sei unverhältnismäßig und wirke sich zum Nachteil des BF aus. Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die I. Instanz zurückzuverweisen.
- In dem gegen diesen Mandatsbescheid eingebrachten, als Beschwerde betitelten Schriftsatz vom 30.10.2018 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass die Vorgehensweise der Behörde bestritten werde. Der BF befinde sich in einer Entzugstherapie und habe sich in der Justizanstalt sehr gut verhalten. Im Falle der Abschiebung bestehe ein Retraumatisierungsrisiko und sei daher aus psychologischer und ethnischer Sicht von einer Abschiebung abzusehen. Der Widerruf der Frist für die freiwillige Ausreise sei unverhältnismäßig und wirke sich zum Nachteil des BF aus. Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Vorgelegt wurde ein Schreiben des psychologischen Dienstes der Justizanstalt.
- Mit Beschwerdevorlage vom 31.10.2018 legte das BFA den Akt vor. Ausgeführt wurde, dass die gegen den Mandatsbescheid eingebrachte Beschwerde vorgelegt werde, der Zustellschein nachgereicht werde, der BF sich in Haft befände, eine Abschiebung bereits geplant sei und gebeten werde, die Beschwerde abzuweisen, da ein falsches Rechtsmittel eingebracht worden sei.
- Der BF wurde am 02.11.2018 in die Türkei abgeschoben. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigen Entscheidungen des BFA per 25.03.2019
§ 68
AVG zurückgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.18. Der BF wurde am 02.11.2018 in die Türkei abgeschoben. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigen Entscheidungen des BFA per 25.03.2019
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. Der geschiedene Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 02.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich bis zur Abschiebung nach Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 16.02.2018 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und
§§ 28aAbs.
1 5. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 und § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der nach Vorhaftanrechnung verbleibende Rest der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und
Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der nach Vorhaftanrechnung verbleibende Rest der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer abermals des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und
§§ 28aAbs.
1
- Fall, 28a Abs. 2 Z. 1, 28a Abs. 3
- Fall sowie den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 und 27 Abs. 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer abermals des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und
Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, 28 a, Absatz 3,
- Fall sowie den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27 Absatz 5, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX der Bestimmung zum Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und
§ 122. Fall St
GB sowie den §§ 28a Abs. 1
- und
- Fall und 28a Abs. 2 Z. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 der Bestimmung zum Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und
Paragraph 12,
- Fall StGB sowie den Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall und 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer der türkischen Botschaft vorgeführt und von dieser am 09.02.2018 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über ein türkisches Identitätsdokument im Original (Nüfus).
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Rechtsgrundlagen § 55 FPG - Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. § 57 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 57, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, lautet: "§ 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." 3.
- Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 3.3.
- Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 19.10.2018 einen Mandatsbescheid erlassen hat, ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung als Mandatsbescheid, als auch der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG im Spruch und aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben werden könne, die schriftlich bei der Behörde einzubringen sei (vgl. zu Anhaltspunkten, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen, VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0223, mwN).3.3.
- Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Bescheid vom 19.10.2018 einen Mandatsbescheid erlassen hat, ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung als Mandatsbescheid, als auch der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG im Spruch und aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben werden könne, die schriftlich bei der Behörde einzubringen sei vergleiche zu Anhaltspunkten, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen, VwGH 26.08.2010, Zl. 2009/21/0223, mwN). Als Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid steht "einzig und allein" die Vorstellung offen (VwGH 25.01.1993, Zl. 92/10/0386). Daran hat sich auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert. 3.3.
- Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass ein falsches Rechtsmittel eingebracht worden sei, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen kann. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom
- November 2007, 2007/16/0145).3.3.
- Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass ein falsches Rechtsmittel eingebracht worden sei, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen kann. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH vom
- November 2007, 2007/16/0145). Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung fordert der VwGH daher "jedenfalls", dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde - und damit nicht die Erhebung eines remonstrativen, sondern eines devolutiven Rechtsmittels (vgl auch VwGH
- 1984, 82/11/0255; ferner VwGH
- 1993, 92/10/0386) - hervorgeht (VwGH
- 1969, 272/69). Diesfalls kommt eine (Um-)Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung nicht in Betracht (VwGH
- 1988, 88/11/0152;
- 1989, 88/11/0270;
- 1998, 94/18/0964; vgl auch VfSlg 14.235/1995 [zur Vorstellung gem § 26 Abs 5 RAO idF BGBl I 2005/54]), weil es unzulässig wäre, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren einen Sinn zu geben, der weder aus dem Wortlaut des Begehrens (so auch VwGH
- 1969, 272/69;
- 1984, 82/11/0255) noch aus dem übrigen Vorbringen unmittelbar geschlossen werden kann (VwGH
- 1997, 97/20/0429; vgl auch VwGH
- 1989, 88/11/0249;
- 1997, 97/11/0131). Dies gelte insb dann, wenn schon auf Grund der Begründung und Rechtsmittelbelehrung (vgl auch VwGH
- 1992, 92/11/0156;
- 2003, 2002/17/0279) des erstinstanzlichen Bescheides "von Anfang an" kein Zweifel aufkommen konnte, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt (VwGH
- 1969, 272/69;
- 1989, 88/11/0270;
- 1997, 97/20/0429) oder wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde (VwGH
- 1997, 97/02/0037).Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung fordert der VwGH daher "jedenfalls", dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde - und damit nicht die Erhebung eines remonstrativen, sondern eines devolutiven Rechtsmittels vergleiche auch VwGH
- 1984, 82/11/0255; ferner VwGH
- 1993, 92/10/0386) - hervorgeht (VwGH
- 1969, 272/69). Diesfalls kommt eine (Um-)Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung nicht in Betracht (VwGH
- 1988, 88/11/0152;
- 1989, 88/11/0270;
- 1998, 94/18/0964; vergleiche auch VfSlg 14.235 aus 1995, [zur Vorstellung gem Paragraph 26, Absatz 5, RAO in der Fassung BGBl römisch eins 2005/54]), weil es unzulässig wäre, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren einen Sinn zu geben, der weder aus dem Wortlaut des Begehrens (so auch VwGH
- 1969, 272/69;
- 1984, 82/11/0255) noch aus dem übrigen Vorbringen unmittelbar geschlossen werden kann (VwGH
- 1997, 97/20/0429; vergleiche auch VwGH
- 1989, 88/11/0249;
- 1997, 97/11/0131). Dies gelte insb dann, wenn schon auf Grund der Begründung und Rechtsmittelbelehrung vergleiche auch VwGH
- 1992, 92/11/0156;
- 2003, 2002/17/0279) des erstinstanzlichen Bescheides "von Anfang an" kein Zweifel aufkommen konnte, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt (VwGH
- 1969, 272/69;
- 1989, 88/11/0270;
- 1997, 97/20/0429) oder wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde (VwGH
- 1997, 97/02/0037). Ergibt sich hingegen aus dem Rechtsmittel nicht eindeutig, dass damit die Entscheidung der Berufungsbehörde begehrt wird und lässt es sich demgemäß (auch) als Vorstellung deuten (siehe hingegen zB VwGH
- 1998, 98/11/0019;
- 1998, 94/18/0964;
- 2001, 99/11/0226), so ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (als Berufung) als Vorstellung zu werten (VwGH
- 1989, 88/11/0249; vgl etwa auch VwGH
- 2004, 2003/11/0256).Ergibt sich hingegen aus dem Rechtsmittel nicht eindeutig, dass damit die Entscheidung der Berufungsbehörde begehrt wird und lässt es sich demgemäß (auch) als Vorstellung deuten (siehe hingegen zB VwGH
- 1998, 98/11/0019;
- 1998, 94/18/0964;
- 2001, 99/11/0226), so ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (als Berufung) als Vorstellung zu werten (VwGH
- 1989, 88/11/0249; vergleiche etwa auch VwGH
- 2004, 2003/11/0256). Danach darf es einer Partei eines Verwaltungsverfahrens zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat (VwGH
- 1997, 97/20/0429), kann also die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein (vgl auch VwGH
- 1998, 94/18/0964) dessen Unzulässigkeit nicht begründen (vgl auch VwGH
- 1998, 98/11/0019;
- 1998, 94/18/0964; ferner Hellbling 331, der für eine sinngemäße Anwendung des § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO plädiert). Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH
- 1969, 272/69;
- 1984, 82/11/0255;
- 1989, 88/11/0270). Für die Abgrenzung von Vorstellung und Berufung kommt es also darauf an, ob im erhobenen Rechtsmittel die (Einleitung des Ermittlungsverfahrens [vgl VwGH
- 1998, 94/18/0964] iVm [vgl Kunnert 146] der oder nur die) Überprüfung (Behebung [vgl VwGH
- 1987, 87/11/0115] oder Abänderung [vgl VwGH
- 1996, 96/11/0137]) durch die den Mandatsbescheid erlassende Behörde (vgl Rz 18, 45) oder die Aufhebung (oder Abänderung [vgl VwGH
- 1992, 92/11/0156;
- 2001, 99/11/0226]) des bekämpften Bescheides durch die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde (vgl VwGH
- 1998, 94/18/0964) begehrt wird (vgl insb VwGH
- 1997, 97/20/0429;Danach darf es einer Partei eines Verwaltungsverfahrens zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat (VwGH
- 1997, 97/20/0429), kann also die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vergleiche auch VwGH
- 1998, 94/18/0964) dessen Unzulässigkeit nicht begründen vergleiche auch VwGH
- 1998, 98/11/0019;
- 1998, 94/18/0964; ferner Hellbling 331, der für eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO plädiert). Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH
- 1969, 272/69;
- 1984, 82/11/0255;
- 1989, 88/11/0270). Für die Abgrenzung von Vorstellung und Berufung kommt es also darauf an, ob im erhobenen Rechtsmittel die (Einleitung des Ermittlungsverfahrens [vgl VwGH
- 1998, 94/18/0964] in Verbindung mit [vgl Kunnert 146] der oder nur die) Überprüfung (Behebung [vgl VwGH
- 1987, 87/11/0115] oder Abänderung [vgl VwGH
- 1996, 96/11/0137]) durch die den Mandatsbescheid erlassende Behörde vergleiche Rz 18, 45) oder die Aufhebung (oder Abänderung [vgl VwGH
- 1992, 92/11/0156;
- 2001, 99/11/0226]) des bekämpften Bescheides durch die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde vergleiche VwGH
- 1998, 94/18/0964) begehrt wird vergleiche insb VwGH
- 1997, 97/20/0429; ferner etwa VwGH
- 1984, 82/11/0255;
- 1990, 90/07/0102;
- 1998, 94/18/0964). Aus der bloßen Adressierung einer "Berufung" an die den Mandatsbescheid erlassende Behörde kann - da § 63 Abs 5 AVG gleichfalls (Rz 21) die Einbringung der Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz normiert - allerdings noch nicht der (zwingende) Schluss gezogen werden, dass die Partei tatsächlich die Anrufung dieser (erstinstanzlichen) Behörde als Vorstellungsbehörde beabsichtigt hat (VwGH
- 1997, 97/02/0037).Aus der bloßen Adressierung einer "Berufung" an die den Mandatsbescheid erlassende Behörde kann - da Paragraph 63, Absatz 5, AVG gleichfalls (Rz 21) die Einbringung der Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz normiert - allerdings noch nicht der (zwingende) Schluss gezogen werden, dass die Partei tatsächlich die Anrufung dieser (erstinstanzlichen) Behörde als Vorstellungsbehörde beabsichtigt hat (VwGH
- 1997, 97/02/0037). Ergänzend zu diesen Ausführungen wird in Hengstschläger / Leeb, Kommentar zum AVG zu § 57 angemerkt, dass § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 zwar auch die Verbesserung inhaltlicher Mängel von Anbringen ermöglicht (vgl - zu § 13 Abs 3 AVG aF - VwGH
- 1969, 272/69;
- 1984, 82/11/0255;
- 1984, 84/11/0067), nach der Rsp des VwGH dazu aber nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus werden könnte (VwGH
- 2003, 2002/17/0279; § 13 Rz 38; aA Thienel 3 231).Ergänzend zu diesen Ausführungen wird in Hengstschläger / Leeb, Kommentar zum AVG zu Paragraph 57, angemerkt, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/158 zwar auch die Verbesserung inhaltlicher Mängel von Anbringen ermöglicht vergleiche - zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG aF - VwGH
- 1969, 272/69;
- 1984, 82/11/0255;
- 1984, 84/11/0067), nach der Rsp des VwGH dazu aber nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus werden könnte (VwGH
- 2003, 2002/17/0279; Paragraph 13, Rz 38; aA Thienel 3 231). Die Qualifikation als Mandatsbescheid ist
Hengstschläger / Leeb (vgl auch VwGH
- 1997, 95/03/0019) deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil gegen solche Bescheide, und zwar gegen alle darin enthaltenen Aussprüche (VwGH
- 1997, 97/11/0131), ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung (so auch VwGH
- 1997, 97/11/0123;
- 1997, 97/11/0131;
- 2001, 2001/11/0306) mit den gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen, die nicht durch Erhebung einer Berufung "umgangen" werden können, zulässig ist. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides eine Wahlmöglichkeit zwischen der Vorstellung und der Berufung gegeben ist (so auch VwGH
- 1988, 88/11/0152), sondern das im gegebenen Zusammenhang verwendete Wort "kann" drückt lediglich aus, dass es der Partei freisteht, entweder Vorstellung zu erheben, wobei die für diesen Fall genannten Rechtswirkungen eintreten, oder von dieser Möglichkeit abzusehen und dadurch den Mandatsbescheid rechtskräftig werden zu lassen (VwGH
- 1984, 82/11/0255;
- 1993, 92/10/0386). Dementsprechend kann selbst die - beabsichtigte - Konsequenz, dass die Anordnung infolge § 57 Abs 2 zweiter Satz AVG trotz der eingebrachten Vorstellung vollstreckbar bleibt (Rz 34), nicht die Auffassung rechtfertigen, gegen den Mandatsbescheid sei zusätzlich die Berufung zulässig (VwGH
- 2001, 2001/11/0306). Eine gegen den Mandatsbescheid erhobene Berufung wäre daher - im Gegensatz zu einer bloß falsch bezeichneten Vorstellung (vgl Rz 29ff) - als unzulässig (als falsches Rechtsmittel [VwGH
- 1997, 97/02/0037]) zurückzuweisen (VwSlg 11.335 A/1984; VwGH
- 1990, 90/04/0117;
- 1998, 94/18/0964).Die Qualifikation als Mandatsbescheid ist
Hengstschläger / Leeb vergleiche auch VwGH
- 1997, 95/03/0019) deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil gegen solche Bescheide, und zwar gegen alle darin enthaltenen Aussprüche (VwGH
- 1997, 97/11/0131), ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung (so auch VwGH
- 1997, 97/11/0123;
- 1997, 97/11/0131;
- 2001, 2001/11/0306) mit den gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen, die nicht durch Erhebung einer Berufung "umgangen" werden können, zulässig ist. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides eine Wahlmöglichkeit zwischen der Vorstellung und der Berufung gegeben ist (so auch VwGH
- 1988, 88/11/0152), sondern das im gegebenen Zusammenhang verwendete Wort "kann" drückt lediglich aus, dass es der Partei freisteht, entweder Vorstellung zu erheben, wobei die für diesen Fall genannten Rechtswirkungen eintreten, oder von dieser Möglichkeit abzusehen und dadurch den Mandatsbescheid rechtskräftig werden zu lassen (VwGH
- 1984, 82/11/0255;
- 1993, 92/10/0386). Dementsprechend kann selbst die - beabsichtigte - Konsequenz, dass die Anordnung infolge Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz AVG trotz der eingebrachten Vorstellung vollstreckbar bleibt (Rz 34), nicht die Auffassung rechtfertigen, gegen den Mandatsbescheid sei zusätzlich die Berufung zulässig (VwGH
- 2001, 2001/11/0306). Eine gegen den Mandatsbescheid erhobene Berufung wäre daher - im Gegensatz zu einer bloß falsch bezeichneten Vorstellung vergleiche Rz 29ff) - als unzulässig (als falsches Rechtsmittel [VwGH
- 1997, 97/02/0037]) zurückzuweisen (VwSlg 11.335 A/1984; VwGH
- 1990, 90/04/0117;
- 1998, 94/18/0964). 3.3.
- Die Vorstellung ist ein remonstratives Rechtsmittel, sie richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und über sie ist von bescheiderlassenden Behörde selbst zu entscheiden (vgl. etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Aufl., S 116 u. S 135).3.3.
- Die Vorstellung ist ein remonstratives Rechtsmittel, sie richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und über sie ist von bescheiderlassenden Behörde selbst zu entscheiden vergleiche etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Aufl., S 116 u. S 135).
§ 57Abs.
3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen. Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). 3.3.4. Der BF beantragte im Beschwerdeverfahren, den Mandatsbescheid zu beheben. Das BFA hat den Akt noch vor Einlangen des Zustellscheines mittels "Beschwerdevorlage" dem BVwG vorgelegt. Die falsche Bezeichnung der Vorstellung als Beschwerde schadet
den getroffenen Ausführungen alleine nicht, jedoch ging aus dem Inhalt des Rechtsmittels hervor, dass gegen den Widerruf der Frist für die freiwillige Ausreise Beschwerde an das BVwG erhoben werden soll. Dezidiert wurde nicht ein Ermittlungsverfahren oder eine Entscheidung des BFA verlangt, sondern vielmehr eine Behebung durch das übergeordnete Gericht. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zum Umstand, dass gegen einen Mandatsbescheid nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist, zum Vorliegen einer Vorstellung und zur Zurückweisung eines Anbringens, für welches das BVwG unzuständig ist, mittels verfahrensabschließenden Beschlusses wird auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L519.1415329.4.00