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{'item': 'W113 2168478-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 130Art. 131§ 9§ 17§ 19§ 6Art. 50§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW113 2168478-1 SpruchW113 2168478-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 04.05.2016 (eingebracht am 13.05.2016 und geändert eingebracht am 07.09.2016) auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe

der Europäischen Weinmarktordnung beantragte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb ( XXXX ) Investitionsbeihilfe für mehrere Investitionsvorhaben mit der Begründung einer Kapazitätserweiterung und Qualitätssteigerung.1. Mit Antrag vom 04.05.2016 (eingebracht am 13.05.2016 und geändert eingebracht am 07.09.2016) auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe

der Europäischen Weinmarktordnung beantragte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb ( römisch 40 ) Investitionsbeihilfe für mehrere Investitionsvorhaben mit der Begründung einer Kapazitätserweiterung und Qualitätssteigerung. Dem Antrag angeschlossen wurden eine Bestandsmeldung

Weingesetz 2009 mit Stichtag 31.07.2015 sowie Kostenvoranschläge für die geplanten Investitionsvorhaben (Angebot für Rotweintanks von Lagerhaus vom 03.05.2016, Angebot für Trocknungstunnel und Etikettiermaschine der XXXX GmbH vom 20.04.2016)Dem Antrag angeschlossen wurden eine Bestandsmeldung

Weingesetz 2009 mit Stichtag 31.07.2015 sowie Kostenvoranschläge für die geplanten Investitionsvorhaben (Angebot für Rotweintanks von Lagerhaus vom 03.05.2016, Angebot für Trocknungstunnel und Etikettiermaschine der römisch 40 GmbH vom 20.04.2016)

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2017 wurde der Antrag vom 04.05.2016 für die in der beigefügten Tabelle angeführten Investitionsvorhaben genehmigt. Diese Genehmigung wurde auf § 15 Abs. 7 der VO zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, vom 27.09.2013 gestützt. Aus der beigefügten Tabelle ergibt sich, dass die beantragten Investitionsvorhaben zur Gänze mit bestimmten Prozentsätzen (25% bis 30% Beihilfe) berücksichtigt wurden.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2017 wurde der Antrag vom 04.05.2016 für die in der beigefügten Tabelle angeführten Investitionsvorhaben genehmigt. Diese Genehmigung wurde auf Paragraph 15, Absatz 7, der VO zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, vom 27.09.2013 gestützt. Aus der beigefügten Tabelle ergibt sich, dass die beantragten Investitionsvorhaben zur Gänze mit bestimmten Prozentsätzen (25% bis 30% Beihilfe) berücksichtigt wurden. Dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht.
  3. Am 14.02.2017 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers durch Kontrollorgane der belangten Behörde (Bundeskellereiinspektion) sowie einem Mitarbeiter der belangten Behörde im XXXX statt. Aus der Niederschrift ergibt sich u.a., welche Anschaffungen für den Betrieb im Jahr 2016 getätigt wurden (u.a. 4 Stück Überschwalltanks zu je 14.900 Liter) und wurden Kopien der zugehörigen Geschäftsunterlagen teilweise übergeben. Fehlende Auftragsbestätigungen sollten noch bereitgestellt werden.
  4. Am 14.02.2017 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers durch Kontrollorgane der belangten Behörde (Bundeskellereiinspektion) sowie einem Mitarbeiter der belangten Behörde im römisch 40 statt. Aus der Niederschrift ergibt sich u.a., welche Anschaffungen für den Betrieb im Jahr 2016 getätigt wurden (u.a. 4 Stück Überschwalltanks zu je 14.900 Liter) und wurden Kopien der zugehörigen Geschäftsunterlagen teilweise übergeben. Fehlende Auftragsbestätigungen sollten noch bereitgestellt werden. Am 16.02.2017 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers am Standort der XXXX GmbH in Wien statt. Aus der Niederschrift ergibt sich u.a., dass Unterlagen zum Geschäftsfall "Etikettiermaschine und Trocknungstunnel" zum Teil übergeben wurden, zum Teil wurden sie später übermittelt.Am 16.02.2017 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers am Standort der römisch 40 GmbH in Wien statt. Aus der Niederschrift ergibt sich u.a., dass Unterlagen zum Geschäftsfall "Etikettiermaschine und Trocknungstunnel" zum Teil übergeben wurden, zum Teil wurden sie später übermittelt. In der Folge fand ein Parteiengehör mit dem Beschwerdeführer statt, im Zuge dessen ihm die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden. Dieses wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.05.2017 beantwortet.
  5. Mit Abänderungsbescheid vom 23.05.2017 wurde der Antrag vom 04.05.2016 für die in der beigefügten Tabelle angeführten Investitionsvorhaben erneut genehmigt. Allerdings wurde die genannte Tabelle dahingehend verändert, dass keine Beihilfe für die 4 Stück Rotweingärtanks und den Trocknungstunnel sowie die Etikettiermaschine gewährt wurde.
  6. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die 4 Stück Rotweinmaischegärtanks seien erst nach der Antragstellung mündlich rechtsverbindlich bestellt worden. Der Trocknungstunnel und die Etikettiermaschine seien erst am 06.05.2016 vom Beschwerdeführer übernommen worden. Der Auftrag zur Lieferung dieser Waren an das Speditionsunternehmen sei von der XXXX GmbH am 29.04.2016 erteilt worden.
  7. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die 4 Stück Rotweinmaischegärtanks seien erst nach der Antragstellung mündlich rechtsverbindlich bestellt worden. Der Trocknungstunnel und die Etikettiermaschine seien erst am 06.05.2016 vom Beschwerdeführer übernommen worden. Der Auftrag zur Lieferung dieser Waren an das Speditionsunternehmen sei von der römisch 40 GmbH am 29.04.2016 erteilt worden.
  8. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 26.07.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
  9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  10. Am 12.03.2019 und 01.04.2019 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der im Wesentlichen die Sach- und Rechtslage erörtert und die Parteien sowie mehrere Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen und der Beschwerdeverhandlung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt: Der gegenständliche Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe wurde vom Beschwerdeführer mit Datum vom 04.05.2016 versehen und unterzeichnet. Die Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Investitionsvorhabens durch die Bezirksstelle Mistelbach der Landwirtschaftskammer erfolgte ebenso mit 04.05.
  12. Das Investitionsvorhaben umfasste u.a. * Rotweingärtanks, zu je 14.900 Liter, 4 Stück, in der Höhe von € 35.024,- netto und * einen Trocknungstunnel und eine Etikettiermaschine in der Höhe von € 36.355,- netto Das Angebot für die Rotweinmaischegärtanks stammt vom 03.05.
  13. Die Annahme des Angebots durch den BF erfolgte am 04.05.2016 nach Einholung der Bestätigung durch die Bezirksbauernkammer. Die Lieferung erfolgte im September
  14. Die Rechnung wurde mit Datum vom 31.10.2016 ausgestellt. Das Angebot für den Trocknungstunnel und die Etikettiermaschine stammt vom 20.04.
  15. Die Lieferung erfolgte am 06.05.2016 und die Bezahlung erfolgte danach. Die Annahme des Angebots durch den BF erfolgte am 04.05.2016 nach Einholung der Bestätigung durch die Bezirksbauernkammer. Eine von der XXXX GmbH gewährte Gutschrift in Höhe von EUR 4.500.- brutto (EUR 3.750,- netto) sowie ein mit EUR 0,- verrechneter Kartonklebeautomat wurden als Rabatte für die Bestellung der Etikettiermaschine samt dem Trocknungstunnel gewährt.Eine von der römisch 40 GmbH gewährte Gutschrift in Höhe von EUR 4.500.- brutto (EUR 3.750,- netto) sowie ein mit EUR 0,- verrechneter Kartonklebeautomat wurden als Rabatte für die Bestellung der Etikettiermaschine samt dem Trocknungstunnel gewährt.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen bzw. den Ausführungen in der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.03.2019 und 01.04.
  17. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Nach dem Ermittlungsverfahren am Bundesverwaltungsgericht ergaben sich jedoch durch eine anders vorzunehmende Beweiswürdigung auf Grund neuer Beweise von der belangten Behörde abweichende Feststellungen. Zum Investitionsvorhaben Rotweingärtank: Ein Angebot für diese Tanks vom XXXX als Verkäufer stammt vom 03.05.2016 (vgl. Beilage zum Antrag des BF) und umfasst näher beschriebene Tanks zum Preis von insgesamt € 31.840,- exklusive MwSt.Ein Angebot für diese Tanks vom römisch 40 als Verkäufer stammt vom 03.05.2016 vergleiche Beilage zum Antrag des BF) und umfasst näher beschriebene Tanks zum Preis von insgesamt € 31.840,- exklusive MwSt. Die Annahme des Angebots erfolgte durch den BF auf Grund dessen glaubwürdiger Angaben nach Bestätigung der Plausibilität durch die Bezirksbauernkammer am 04.05.2016 mündlich (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 6). Diese Feststellung ergibt sich nicht aus schriftlichen Unterlagen und konnte nur auf Grund der Angaben des BF und der damit übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen ( XXXX und XXXX , beide Mitarbeiter im XXXX ) so getroffen werden.Die Annahme des Angebots erfolgte durch den BF auf Grund dessen glaubwürdiger Angaben nach Bestätigung der Plausibilität durch die Bezirksbauernkammer am 04.05.2016 mündlich vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 6). Diese Feststellung ergibt sich nicht aus schriftlichen Unterlagen und konnte nur auf Grund der Angaben des BF und der damit übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen ( römisch 40 und römisch 40 , beide Mitarbeiter im römisch 40 ) so getroffen werden. Dass die Rechnung vom 31.10.2016 stammt, ergibt sich wiederum aus den schriftlichen Unterlagen und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Wann die Zustellung genau erfolgte konnte nicht festgestellt werden, aus den übereinstimmenden Aussagen des BF (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 6) und des Zeugen XXXX (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 7) konnte der Zeitpunkt aber auf September 2016 eingegrenzt werden.Dass die Rechnung vom 31.10.2016 stammt, ergibt sich wiederum aus den schriftlichen Unterlagen und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Wann die Zustellung genau erfolgte konnte nicht festgestellt werden, aus den übereinstimmenden Aussagen des BF vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 6) und des Zeugen römisch 40 vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 7) konnte der Zeitpunkt aber auf September 2016 eingegrenzt werden. Die belangte Behörde vermutete eine Angebotsannahme durch den BF bereits am 20.04.
  18. Dies schließt sie aus einem E-Mail vom 20.04.
  19. Darin bestätigte die XXXX (durch XXXX ) unter dem Betreff: "Auftragsbestätigung NEU 18450, Komm. 3616a XXXX SK16/B3F166" den geänderten Auftrag, gab als Liefertermin die Kalenderwoche 32 an und schickte eine neue Tankbeschreibung mit.Die belangte Behörde vermutete eine Angebotsannahme durch den BF bereits am 20.04.
  20. Dies schließt sie aus einem E-Mail vom 20.04.
  21. Darin bestätigte die römisch 40 (durch römisch 40 ) unter dem Betreff: "Auftragsbestätigung NEU 18450, Komm. 3616a römisch 40 SK16/B3F166" den geänderten Auftrag, gab als Liefertermin die Kalenderwoche 32 an und schickte eine neue Tankbeschreibung mit. Zu diesem vermeintlichen Widerspruch legte der BF ein E-Mail von Herrn XXXX des XXXX vor (ein Absendedatum ergibt sich aus dem E-Mail nicht), aus dem sich sinngemäß ergibt, dass es betreffend die 4 Weintanks keine schriftliche Auftragsbestätigung durch dieses XXXX an den Beschwerdeführer gegeben habe. Auf Grund von "Vorgesprächen" über die geplante Investition habe Herr XXXX ohne das Wissen des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld bei der XXXX einen "Produktions-Zeitraum" reserviert, damit die Tanks bis zur Lese rechtzeitig geliefert werden hätten können. Falls der Auftrag seitens des BF nicht erteilt worden wäre, wäre der Produktionsfreiraum für andere Tanks genutzt worden.Zu diesem vermeintlichen Widerspruch legte der BF ein E-Mail von Herrn römisch 40 des römisch 40 vor (ein Absendedatum ergibt sich aus dem E-Mail nicht), aus dem sich sinngemäß ergibt, dass es betreffend die 4 Weintanks keine schriftliche Auftragsbestätigung durch dieses römisch 40 an den Beschwerdeführer gegeben habe. Auf Grund von "Vorgesprächen" über die geplante Investition habe Herr römisch 40 ohne das Wissen des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld bei der römisch 40 einen "Produktions-Zeitraum" reserviert, damit die Tanks bis zur Lese rechtzeitig geliefert werden hätten können. Falls der Auftrag seitens des BF nicht erteilt worden wäre, wäre der Produktionsfreiraum für andere Tanks genutzt worden. In der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2019 bestätigte sich diese - offenbar nicht unübliche - Vorgehensweise des XXXX . Herr XXXX gab glaubwürdig an, dass er mit dem BF bereits seit Februar 2016 in Kontakt wegen der Tanks stand und mit ihm auch bereits Details dazu mehrmals ab Februar 2016 besprochen hat. Obwohl er wusste, dass der BF den Kaufvertrag noch nicht fix abschließen wollte, bestellte er die Tanks in seinem Namen bei der XXXX (in Person des XXXX ). Dass die Bestellung hier unter dem Titel "Kommission XXXX " erfolgte, schadet aus Warte des Gerichtes nicht, waren die Tanks doch für den BF gedacht. Nachvollziehbar machen diese Vorgehensweise zwei Aspekte:In der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2019 bestätigte sich diese - offenbar nicht unübliche - Vorgehensweise des römisch 40 . Herr römisch 40 gab glaubwürdig an, dass er mit dem BF bereits seit Februar 2016 in Kontakt wegen der Tanks stand und mit ihm auch bereits Details dazu mehrmals ab Februar 2016 besprochen hat. Obwohl er wusste, dass der BF den Kaufvertrag noch nicht fix abschließen wollte, bestellte er die Tanks in seinem Namen bei der römisch 40 (in Person des römisch 40 ). Dass die Bestellung hier unter dem Titel "Kommission römisch 40 " erfolgte, schadet aus Warte des Gerichtes nicht, waren die Tanks doch für den BF gedacht. Nachvollziehbar machen diese Vorgehensweise zwei Aspekte: Der BF wollte noch keine fixe Bestellung vornehmen, da er bis Ende April/Anfang Mai 2016 nicht wusste, ob er einen Großauftrag aus Schweden bekommen würde und die Maschinen vor allem für die Erledigung dieses Auftrags gedacht waren (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 5). Als ihm der Auftrag sicher war, beantragte er die entsprechende Investition mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag. Unmittelbar danach bestellte er die Tanks auch fix.Der BF wollte noch keine fixe Bestellung vornehmen, da er bis Ende April/Anfang Mai 2016 nicht wusste, ob er einen Großauftrag aus Schweden bekommen würde und die Maschinen vor allem für die Erledigung dieses Auftrags gedacht waren vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 5). Als ihm der Auftrag sicher war, beantragte er die entsprechende Investition mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag. Unmittelbar danach bestellte er die Tanks auch fix. Herr XXXX wusste von den Plänen des BF, aber auch, dass dieser noch keine fixe Bestellung vornehmen wollte. Er bestellte die Tanks dennoch in seinem Namen, da die Tanks sonst niemals rechtzeitig zur Ernte geliefert hätten werden können. Ein Risiko in dem Sinn, dass er Tanks in einer für den BF spezifischen Bauweise und Ausstattung nicht einfach an andere Kunden weiterverkaufen hätte können, sollte der BF den Kauf doch nicht abschließen, ging Herr XXXX nicht ein. Wie er glaubhaft ausführte, hatte er mit seiner Bestellung den "Produktionszeitraum reserviert" und so eine rechtzeitige Lieferung sichergestellt. Er hätte bis etwa 12 Wochen vor der Lieferung, nämlich ab dem Zeitpunkt, an dem die Produktion beginnt, jederzeit eine Stornierung des Auftrags vornehmen können (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 10).Herr römisch 40 wusste von den Plänen des BF, aber auch, dass dieser noch keine fixe Bestellung vornehmen wollte. Er bestellte die Tanks dennoch in seinem Namen, da die Tanks sonst niemals rechtzeitig zur Ernte geliefert hätten werden können. Ein Risiko in dem Sinn, dass er Tanks in einer für den BF spezifischen Bauweise und Ausstattung nicht einfach an andere Kunden weiterverkaufen hätte können, sollte der BF den Kauf doch nicht abschließen, ging Herr römisch 40 nicht ein. Wie er glaubhaft ausführte, hatte er mit seiner Bestellung den "Produktionszeitraum reserviert" und so eine rechtzeitige Lieferung sichergestellt. Er hätte bis etwa 12 Wochen vor der Lieferung, nämlich ab dem Zeitpunkt, an dem die Produktion beginnt, jederzeit eine Stornierung des Auftrags vornehmen können vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 10). Die Annahme, dass eine rechtsverbindliche Bestellung durch den BF bereits am 20.04.2016 erfolgte, bestätigte sich somit nicht, gibt es dafür zum einen keine Belege und sprechen sämtliche Aussagen des BF und der Zeugen dagegen. Tatsächlich belegt sind das Datum des Angebots an den BF vom 03.05.2016 und das Rechnungsdatum vom 31.10.
  22. Zum Investitionsvorhaben Trocknungstunnel und die Etikettiermaschine: Das Angebot für den Trocknungstunnel und die Etikettiermaschine stammt vom 20.04.2016 bzw. 03.05.2016 von der XXXX GmbH als Verkäuferin. Dies ergibt sich aus einer Beilage zum gegenständlichen Antrag sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 5).Das Angebot für den Trocknungstunnel und die Etikettiermaschine stammt vom 20.04.2016 bzw. 03.05.2016 von der römisch 40 GmbH als Verkäuferin. Dies ergibt sich aus einer Beilage zum gegenständlichen Antrag sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 5). Die Annahme des Angebots durch den BF erfolgte am 04.05.2016 nach Einholung der Bestätigung durch die Bezirksbauernkammer. Dies ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 5), der schriftlichen Bestätigung durch den BF (Bestellbestätigung) und der schriftlichen Auftragsbestätigung mit der Beleg-Nr. 2016/20566, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegt wurden.Die Annahme des Angebots durch den BF erfolgte am 04.05.2016 nach Einholung der Bestätigung durch die Bezirksbauernkammer. Dies ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 5), der schriftlichen Bestätigung durch den BF (Bestellbestätigung) und der schriftlichen Auftragsbestätigung mit der Beleg-Nr. 2016/20566, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegt wurden. Die Lieferung erfolgte am 06.05.2016 und die Bezahlung erfolgte danach. Das Lieferdatum ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin XXXX , Geschäftsführerin des Speditionsunternehmens, welches die Lieferung vornahm. Der Lieferschein wurde zwar bereits am 02.05.2016 ausgefüllt und fand sich auch dieses Datum darauf. An diesem Tag wurde die Ware aus Italien geholt und im Lager der Spedition eingelagert. Aus den Unterlagen war für die Zeugin nach ihren Angaben auch klar, dass die Ware für den BF gedacht war, da seine Adresse bereits genannt war (obwohl ihr Vertragspartner nur die XXXX GmbH ist). Es war offenbar noch nicht sicher, ob sie an ihn geliefert wird (vgl. VH-Schrift 12.03.2019, S. 4). Die Zustellung erfolgte sodann am 06.05.2016 und wurde das Datum des 06.05.2016 handschriftlich hinzugefügt. Die Verkäuferin hat die Ware zwar offensichtlich im Vorfeld bestellt, weil sie wusste, dass der BF die Ware ev. braucht, nahm die Zustellung aber erst nach der Auftragsbestätigung durch den BF vor. Dieser Vorgang erweist sich als nachvollziehbar und plausibel und findet auch Deckung in den erwähnten Unterlagen und Zeugenaussagen, insbesondere in der Aussage des Zeugen XXXX , Geschäftsführer der Verkäuferin (vgl. VH-Schrift 01.04.2019, S. 3).Die Lieferung erfolgte am 06.05.2016 und die Bezahlung erfolgte danach. Das Lieferdatum ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin römisch 40 , Geschäftsführerin des Speditionsunternehmens, welches die Lieferung vornahm. Der Lieferschein wurde zwar bereits am 02.05.2016 ausgefüllt und fand sich auch dieses Datum darauf. An diesem Tag wurde die Ware aus Italien geholt und im Lager der Spedition eingelagert. Aus den Unterlagen war für die Zeugin nach ihren Angaben auch klar, dass die Ware für den BF gedacht war, da seine Adresse bereits genannt war (obwohl ihr Vertragspartner nur die römisch 40 GmbH ist). Es war offenbar noch nicht sicher, ob sie an ihn geliefert wird vergleiche VH-Schrift 12.03.2019, S. 4). Die Zustellung erfolgte sodann am 06.05.2016 und wurde das Datum des 06.05.2016 handschriftlich hinzugefügt. Die Verkäuferin hat die Ware zwar offensichtlich im Vorfeld bestellt, weil sie wusste, dass der BF die Ware ev. braucht, nahm die Zustellung aber erst nach der Auftragsbestätigung durch den BF vor. Dieser Vorgang erweist sich als nachvollziehbar und plausibel und findet auch Deckung in den erwähnten Unterlagen und Zeugenaussagen, insbesondere in der Aussage des Zeugen römisch 40 , Geschäftsführer der Verkäuferin vergleiche VH-Schrift 01.04.2019, S. 3). Die Behörde nahm hier an, dass die Lieferung bereits am 02.05.2016 erfolgte, da sich dieses Datum am Lieferschein abgedruckt fand und das tatsächliche Lieferdatum vom 06.05.2016 nur handschriftlich am Lieferschein aufscheint. Diese Annahme wurde durch die glaubwürdige Zeugenaussage der Geschäftsführerin des Speditionsunternehmens klar widerlegt. Das Datum der Auftragsbestätigung mit 04.05.2016 erklärte die belangte Behörde als unglaubwürdig, zum einen, da die Ware zu diesem Zeitpunkt (nach Meinung der Behörde zugestellt war) zumindest von der Verkäuferin bestellt und in Italien abgeholt war und zum anderen, weil die Auftragsbestätigungen mit den Beleg-Nr. 2016/20567 und 20565 jeweils vom 05.04.2016 stammen. Plausibel erweist sich hier, wie bereits oben ausgeführt, dass die Ware zwar durch die Verkäuferin bestellt war, aber dennoch erst mit 04.05.2016 fix vom BF bestellt wurde. Hier passt auch die Auftragsbestätigung mit Datum vom 04.05.2016 ins Bild. Die Verkäuferin dürfte den Auftrag zwar schon zuvor (höchstwahrscheinlich mit Datum vom 05.04.2016) angelegt haben, hat dann aber am 04.05.2016 eine Änderung in der Weise vorgenommen, dass daraus eine fixe Bestellung wurde (vgl. das Schreiben der Verkäuferin vom 02.05.2017, Beilage 6 des Behördenaktes).Das Datum der Auftragsbestätigung mit 04.05.2016 erklärte die belangte Behörde als unglaubwürdig, zum einen, da die Ware zu diesem Zeitpunkt (nach Meinung der Behörde zugestellt war) zumindest von der Verkäuferin bestellt und in Italien abgeholt war und zum anderen, weil die Auftragsbestätigungen mit den Beleg-Nr. 2016/20567 und 20565 jeweils vom 05.04.2016 stammen. Plausibel erweist sich hier, wie bereits oben ausgeführt, dass die Ware zwar durch die Verkäuferin bestellt war, aber dennoch erst mit 04.05.2016 fix vom BF bestellt wurde. Hier passt auch die Auftragsbestätigung mit Datum vom 04.05.2016 ins Bild. Die Verkäuferin dürfte den Auftrag zwar schon zuvor (höchstwahrscheinlich mit Datum vom 05.04.2016) angelegt haben, hat dann aber am 04.05.2016 eine Änderung in der Weise vorgenommen, dass daraus eine fixe Bestellung wurde vergleiche das Schreiben der Verkäuferin vom 02.05.2017, Beilage 6 des Behördenaktes). Die Annahme, dass eine rechtsverbindliche Bestellung durch den BF bereits vor dem 04.05.2016 erfolgte, bestätigte sich somit nicht, gibt es dafür doch zum einen keine Belege und sprechen sämtliche Aussagen des BF und der Zeugen sowie die im Akt aufliegenden Unterlagen dagegen. Tatsächlich belegt sind das Datum des Angebots an den BF vom 20.04.2016 bzw. 03.05.2016 und das Rechnungsdatum vom 20.05.2016 sowie das Lieferdatum vom 06.05.
  23. Fraglich blieb zunächst, ob eine von der Verkäuferin gewährte Gutschrift in Höhe von EUR 4.500.- brutto sowie ein mit EUR 0,- verrechneter Kartonklebeautomat als Rabatte für die Bestellung der Etikettiermaschine samt dem Trocknungstunnel gewährt wurden. Dies bestätigte sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens: Zur Gutschrift von EUR 4.500,- ist auszuführen: Die Auftragsbestätigung für die Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel vom 20.05.2016 trägt die Beleg-Nr. 2016-20566 (vgl. Beilage 4 des Behördenaktes und wurde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 16.02.2017 vom Geschäftsführer der Verkäuferin ausgehändigt). Ein als Rechnungsgutschrift titulierter Beleg mit der Beleg-Nr. 2016-41017 vom 20.05.2016 weist eine "Gutschrift für zukünftige Waren und Leistungen" von EUR 3.750,- netto und EUR 4.500.- brutto aus. AlsZur Gutschrift von EUR 4.500,- ist auszuführen: Die Auftragsbestätigung für die Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel vom 20.05.2016 trägt die Beleg-Nr. 2016-20566 vergleiche Beilage 4 des Behördenaktes und wurde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 16.02.2017 vom Geschäftsführer der Verkäuferin ausgehändigt). Ein als Rechnungsgutschrift titulierter Beleg mit der Beleg-Nr. 2016-41017 vom 20.05.2016 weist eine "Gutschrift für zukünftige Waren und Leistungen" von EUR 3.750,- netto und EUR 4.500.- brutto aus. Als Bezug ist auf diesem Beleg vermerkt: "Auftragsbestätigung 2016-20566" (vgl. Beilage 5 des Behördenaktes). Dieser Beleg wurde noch nicht im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.02.2017 vorgelegt, sondern nach Aufforderung durch die Behörde erst mit E-Mail des Geschäftsführers der Verkäuferin am 26.02.2017.Bezug ist auf diesem Beleg vermerkt: "Auftragsbestätigung 2016-20566" vergleiche Beilage 5 des Behördenaktes). Dieser Beleg wurde noch nicht im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.02.2017 vorgelegt, sondern nach Aufforderung durch die Behörde erst mit E-Mail des Geschäftsführers der Verkäuferin am 26.02.
  24. Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass es sich hier um eine Gutschrift für zukünftige Einkäufe durch den BF bei der Verkäuferin auf Grund des Einkaufs der Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel durch den BF bei der Verkäuferin handelt. Völlig unglaubwürdig erwiesen sich die Ausführungen des BF und des Geschäftsführers der Verkäuferin als Zeugen in den beiden Beschwerdeverhandlungen am 12.03.2019 und 01.04.
  25. Am Ende der ersten dieser Verhandlungen gab der BF an, dass es sich bei den EUR 4.500,- um eine Gutschrift für eine noch zu verkaufende gebrauchte Maschine gehandelt habe. Die Verkäuferin habe sich bereit erklärt, ein gebrauchtes Traubenrüttelpult des BF weiterzuverkaufen und habe dafür die Gutschrift gewährt. Die Maschine sei aber bis dato nicht verkauft worden, sondern stehe noch beim BF. Der Geschäftsführer der Verkäuferin, der als Zeuge in der zweiten Beschwerdeverhandlung befragt wurde, bestätigte zwar die Angaben des BF und gab ebenso an, dass er dem BF die Gutschrift für den Verkauf des Traubenrüttelpults gewährt habe. Unglaubwürdig erweisen sich diese Angaben dennoch aus mehreren Gründen: Dem BF wurde der Beleg mit besagter Gutschrift mit Parteiengehör vom 29.03.2017 von der Behörde zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme des BF vom 10.05.2017 erwähnte er diesen Beleg nicht. Wäre diese Gutschrift tatsächlich für den Verkauf einer Maschine gedacht gewesen, hätte der BF bereits zum damaligen Zeitpunkt Ausführungen dazu tätigen können. Die Tatsache, dass er erst am Ende der ersten Beschwerdeverhandlung erstmalig diese "Geschichte" erzählte deutet darauf hin, dass sie nicht der Wahrheit entspricht. Unglaubwürdig erscheint zudem, dass die Maschine seit Mitte 2016 bis Anfang 2019 noch nicht von der Verkäuferin weiterverkauft worden sei, wurden dem BF die EUR 4.500,- doch bereits am 20.05.2016 gutgeschrieben. Schließlich lässt sich selbst unter der Annahme, diese "Geschichte" erzähle die Wahrheit, nicht erklären, weshalb mit dem Beleg der Gutschrift auf den Einkauf der Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel Bezug genommen und diese als Rechnungsgutschrift tituliert wird. Wäre dieser geplante Verkauf einer gebrauchten Maschine tatsächlich unabhängig vom verfahrensgegenständlichen Einkauf gewesen, wie der BF behauptet, wäre wohl ein separater Beleg erstellt worden, der wohl auch anders bezeichnet worden wäre. Zum Kartonklebeautomaten als Rabatt ist auszuführen: Die Auftragsbestätigung für die Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel vom 20.05.2016 mit der Beleg-Nr. 2016-20566 (vgl. Beilage 4 des Behördenaktes) enthält neben der Etikettiermaschine und dem Trocknungstunnel als weiteren Posten einen Kartonklebeautomaten samt Zubehör, der mit EUR 0,- verrechnet wurde. Auf den Vorhalt bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.02.2017 an den Geschäftsführer der Verkäuferin ("Auffällig ist, dass für den Kartonklebeautomat der Rechnungsbetrag € 0,- (RE Nr. 2016-41016) beträgt") gab dieser an:Zum Kartonklebeautomaten als Rabatt ist auszuführen: Die Auftragsbestätigung für die Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel vom 20.05.2016 mit der Beleg-Nr. 2016-20566 vergleiche Beilage 4 des Behördenaktes) enthält neben der Etikettiermaschine und dem Trocknungstunnel als weiteren Posten einen Kartonklebeautomaten samt Zubehör, der mit EUR 0,- verrechnet wurde. Auf den Vorhalt bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.02.2017 an den Geschäftsführer der Verkäuferin ("Auffällig ist, dass für den Kartonklebeautomat der Rechnungsbetrag € 0,- (RE Nr. 2016-41016) beträgt") gab dieser an: "Für den Kartonklebeautomat wurde kein Betrag verrechnet, da es sich dabei um einen vereinbarten Rabatt für die Etikettiermaschine und dem Trocknungstunnel handelt." In einer Stellungnahme des Geschäftsführers der Verkäuferin vom 02.05.2017 (Beilage zum Schreiben des BF vom 10.05.2017; vgl. Beilage 6 des Behördenaktes) gab dieser an: "Schlussendlich darf ich noch festhalten, dass es in meinem Belieben als Geschäftsmann steht, Rabatte in Form von Waren zu gewähren oder nicht. Inwiefern dieser Punkt für das Förderansuchen relevant ist, kann ich aber nicht beurteilen." In seiner Stellungnahme vom 10.05.2017 erwähnte der BF selbst den Klebekartonautomaten nicht."Für den Kartonklebeautomat wurde kein Betrag verrechnet, da es sich dabei um einen vereinbarten Rabatt für die Etikettiermaschine und dem Trocknungstunnel handelt." In einer Stellungnahme des Geschäftsführers der Verkäuferin vom 02.05.2017 (Beilage zum Schreiben des BF vom 10.05.2017; vergleiche Beilage 6 des Behördenaktes) gab dieser an: "Schlussendlich darf ich noch festhalten, dass es in meinem Belieben als Geschäftsmann steht, Rabatte in Form von Waren zu gewähren oder nicht. Inwiefern dieser Punkt für das Förderansuchen relevant ist, kann ich aber nicht beurteilen." In seiner Stellungnahme vom 10.05.2017 erwähnte der BF selbst den Klebekartonautomaten nicht. Klar ergibt sich daraus, dass der Klebekartonautomat als Rabatt in Form einer Ware für den Erwerb der Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel gewährt wurde. Unglaubwürdig erweist sich die Aussage des Geschäftsführers der Verkäuferin, der als Zeuge in der zweiten Beschwerdeverhandlung angab, er habe den Kartonklebeautomaten - der nach seinen eigenen Angaben nicht förderungsfähig ist - quasi als "Geschenk" zur Etikettiermaschine dazugegeben, da er die Hoffnung hegte, dadurch in den Genuss eines weiteren Geschäftsabschlusses bezüglich einer deutlich teureren Abfüllanlage mit dem BF zu kommen. Aber selbst unter der Annahme, dass hier ein Geschenk gewährt wurde, handelt es sich doch um eine Zugabe bzw. einen Naturalrabatt zum Kauf der Etikettiermaschine. Unbelegt blieb der Wert dieses Warenrabattes. Der Geschäftsführer der Verkäuferin gab in der zweiten Beschwerdeverhandlung an, der Wert für den Kartonklebeautomaten samt Zubehör betrage rund EUR 3.000,- netto. Die belangte Behörde hingegen legte Unterlagen (eines anderen Käufers, aber der gleichen Verkäuferin) vor, wonach der Wert dieser Maschine samt Zubehör EUR 6.570,- betrage (vgl. VH-Schrift 01.04.2019 samt Beilagen).Unbelegt blieb der Wert dieses Warenrabattes. Der Geschäftsführer der Verkäuferin gab in der zweiten Beschwerdeverhandlung an, der Wert für den Kartonklebeautomaten samt Zubehör betrage rund EUR 3.000,- netto. Die belangte Behörde hingegen legte Unterlagen (eines anderen Käufers, aber der gleichen Verkäuferin) vor, wonach der Wert dieser Maschine samt Zubehör EUR 6.570,- betrage vergleiche VH-Schrift 01.04.2019 samt Beilagen).
  26. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nunmehr Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nunmehr Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 lautet:Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, lautet: "Investitionen

(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse. [...]" Über Durchführungsbestimmungen (vgl. VO (EG) 555/2008) legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für derartige Unterstützungen fest.Über Durchführungsbestimmungen vergleiche VO (EG) 555 aus 2008,) legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für derartige Unterstützungen fest. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 63/2015, (im Folgenden VO Weinbereich) lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2015,, (im Folgenden VO Weinbereich) lautet auszugsweise: "Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen § 3. [...]Paragraph 3, [...]
(4)Eine Gegenverrechnung sowie die Verwendung von Gutschriften, Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeigneten Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.
(5)Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.
(5)Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. Paragraph 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. Paragraph 17, ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in Paragraph 11, bzw. in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.
(6)Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.
(7)Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens

§ 19Abs.

2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung

§ 6Abs. 1 gestellt worden ist.

(7)Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens

Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung

Paragraph 6, Absatz eins, gestellt worden ist.

(8)Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.
(9)Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.
(10)Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein." "Investitionen Beihilfenberechtigte, Antragstellung § 15.
(1)Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:Paragraph 15,

(1)Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, sind: 1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung

dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013) sowie1. Betriebe, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung

dem Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,) sowie 2. im Bereich der Investitionsarten "Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)", "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinichtungen" auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.

(2)Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(2)Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang römisch vier beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Absatz 7,
(4)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.
(5)Sollten die Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so sind durch den Förderungswerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den

Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.

(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den

Absatz 4, bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.

(7)Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten. [...]" "Investitionen und förderbare Investitionssummen § 16.
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.Paragraph 16,
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gem. § 15 Abs. 1, erster Unterabsatz, deren gem. § 15 Abs. 3 vorzulegende Bestandsmeldung eine "Summe Abgang" aus den Spalten "Wein", "Wein mit Sorte und Jahrgang", "Landwein", "Qualitätswein b. A.", "Prädikatswein" und "Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse" von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 6 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme "Flaschenabfülleinrichtung" gem. Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000,- Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000,- Euro.
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang römisch vier Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gem. Paragraph 15, Absatz eins,, erster Unterabsatz, deren gem. Paragraph 15, Absatz 3, vorzulegende Bestandsmeldung eine "Summe Abgang" aus den Spalten "Wein", "Wein mit Sorte und Jahrgang", "Landwein", "Qualitätswein b. A.", "Prädikatswein" und "Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse" von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang römisch vier Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 6 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme "Flaschenabfülleinrichtung" gem. Anhang römisch vier Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000,- Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 2.000,- Euro.
(3)Wenn die Investitionen "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. § 15 Abs. 1, zweiter Unterabsatz getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.
(3)Wenn die Investitionen "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Paragraph 15, Absatz eins,, zweiter Unterabsatz getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang römisch vier festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.
(4)Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar.
(5)Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Titel V

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.

479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen."

(5)Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, bzw. Teil römisch zwei Titel römisch eins Kapitel römisch drei Abschnitt römisch vier a Unterabschnitt römisch drei der VO (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen." "Beginn der Investition §

  1. Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden."Paragraph 17, Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. Paragraph 15, Absatz 7, - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden." Zu den Investitionen und deren Förderungswürdigkeit Die zuletzt zitierte Bestimmung sieht klar vor, dass mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden darf. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die gemeinte Bewertung gegenständlich am 04.05.
  2. Nicht von vornherein klar erscheint die Auslegung, welcher Zeitpunkt als Beginn einer Investition zu betrachten ist (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, etc.). Die belangte Behörde stellt hier - nach Ansicht des erkennenden Gerichts zutreffend - auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ("und somit die rechtsverbindliche Bestellung", vgl. Bescheid vom 23.05.2017, S. 2 unten) ab.Nicht von vornherein klar erscheint die Auslegung, welcher Zeitpunkt als Beginn einer Investition zu betrachten ist (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, etc.). Die belangte Behörde stellt hier - nach Ansicht des erkennenden Gerichts zutreffend - auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ("und somit die rechtsverbindliche Bestellung", vergleiche Bescheid vom 23.05.2017, S. 2 unten) ab. Die Definition in § 3 Abs. 5 der VO Weinbereich sieht hier vor, dass für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich ist. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Beginn der Investition.Die Definition in Paragraph 3, Absatz 5, der VO Weinbereich sieht hier vor, dass für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich ist. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Beginn der Investition. Dies deckt sich auch mit einer Interpretation nach dem Wortlaut: Unter dem Begriff "Investition" versteht man allgemein die Aufwendung von Geld, Arbeit o.Ä. für etwas, das zukünftig einen besonderen Nutzen (z.B. eine Arbeits-, Zeit oder Kostenersparnis) bringen soll. Die Investition kann somit als Zeitraum begriffen werden, da sie einmal getätigt wird und in der Folge ihren Nutzen entfaltet. Wird auf den Beginn dieses Zeitraums abgestellt, wie in gegenständlicher Bestimmung, kann nach Ansicht des Gerichts nicht erst der Zeitpunkt der Zahlung oder jener der Lieferung der Ware maßgeblich sein, sondern beginnt die Investition bereits mit der rechtlichen Verpflichtung der Vertragsparteien, das Geschäft abzuwickeln, sprich mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Ist dieser Zeitpunkt also bekannt, wird auf diesen iSd § 3 Abs. 5 der VO Weinbereich abzustellen sein und nicht erst auf den danach liegenden Zeitraum der Lieferung oder Bezahlung.Unter dem Begriff "Investition" versteht man allgemein die Aufwendung von Geld, Arbeit o.Ä. für etwas, das zukünftig einen besonderen Nutzen (z.B. eine Arbeits-, Zeit oder Kostenersparnis) bringen soll. Die Investition kann somit als Zeitraum begriffen werden, da sie einmal getätigt wird und in der Folge ihren Nutzen entfaltet. Wird auf den Beginn dieses Zeitraums abgestellt, wie in gegenständlicher Bestimmung, kann nach Ansicht des Gerichts nicht erst der Zeitpunkt der Zahlung oder jener der Lieferung der Ware maßgeblich sein, sondern beginnt die Investition bereits mit der rechtlichen Verpflichtung der Vertragsparteien, das Geschäft abzuwickeln, sprich mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Ist dieser Zeitpunkt also bekannt, wird auf diesen iSd Paragraph 3, Absatz 5, der VO Weinbereich abzustellen sein und nicht erst auf den danach liegenden Zeitraum der Lieferung oder Bezahlung. Gegenständlich konnte für beide verfahrensgegenständlichen Investitionen (Rotweinmaischegärtanks und Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel) ermittelt werden, dass die rechtverbindliche Bestellung durch den BF, jeweils mit seiner Auftragsbestätigung, einmal mündlich, einmal schriftlich, zeitlich erst nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit durch die Bezirksbauernkammer erfolgte (vgl. Feststellungen und Beweiswürdigung dazu).Gegenständlich konnte für beide verfahrensgegenständlichen Investitionen (Rotweinmaischegärtanks und Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel) ermittelt werden, dass die rechtverbindliche Bestellung durch den BF, jeweils mit seiner Auftragsbestätigung, einmal mündlich, einmal schriftlich, zeitlich erst nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit durch die Bezirksbauernkammer erfolgte vergleiche Feststellungen und Beweiswürdigung dazu). Der angefochtene Bescheid erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig, wurden die Investitionen doch aus dem Grund nicht anerkannt, als angenommen wurde, dass der Zeitpunkt des Beginns der Investitionen bereits vor dem 04.05.2016 gelegen sei. Die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) war somit ersatzlos zu beheben, womit jener "abgeänderte" Bescheid vom 12.01.2017, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/0065-II/7/2017, der die beiden Investitionen zu Recht berücksichtigt, wiederauflebt (vgl. VwGH 22.08.2016, Ro 2014/17/0081).Der angefochtene Bescheid erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig, wurden die Investitionen doch aus dem Grund nicht anerkannt, als angenommen wurde, dass der Zeitpunkt des Beginns der Investitionen bereits vor dem 04.05.2016 gelegen sei. Die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) war somit ersatzlos zu beheben, womit jener "abgeänderte" Bescheid vom 12.01.2017, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/0065-II/7/2017, der die beiden Investitionen zu Recht berücksichtigt, wiederauflebt vergleiche VwGH 22.08.2016, Ro 2014/17/0081). Als weiteres Argument dafür, dass die Investition für die Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel nicht als förderungsfähig anzuerkennen sei, begründet die belangte Behörde, dass die zur Förderung beantragten Kosten für die Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel durch den Warenrabatt für den Kartonklebeautomaten sowie die Rechnungsgutschrift von EUR 4.500,- nicht die tatsächlichen Kosten darstellen würden. Damit bezieht sich die belangte Behörde wohl auf § 3 Abs. 9 der VO Weinbereich, wonach Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, nicht gefördert werden. Der BMNT ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden. Aus dem Bescheid ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Ermittlungen im Hinblick auf die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgt sind. Im Beschwerdeverfahren kam zudem nicht überzeugend hervor, dass die beantragten Kosten völlig unverhältnismäßig sind.Damit bezieht sich die belangte Behörde wohl auf Paragraph 3, Absatz 9, der VO Weinbereich, wonach Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, nicht gefördert werden. Der BMNT ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden. Aus dem Bescheid ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Ermittlungen im Hinblick auf die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgt sind. Im Beschwerdeverfahren kam zudem nicht überzeugend hervor, dass die beantragten Kosten völlig unverhältnismäßig sind. Zu den Rabatten für die Investition der Etikettiermaschine samt Trocknungstunnel Das Gericht subsummiert den vorliegenden Sachverhalt entgegen der Ansicht der belangten Behörde unter § 3 Abs. 6 der VO Weinbereich.Das Gericht subsummiert den vorliegenden Sachverhalt entgegen der Ansicht der belangten Behörde unter Paragraph 3, Absatz 6, der VO Weinbereich. Danach gilt: "Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt." Im Ermittlungsverfahren zeigte sich unzweifelhaft, dass es sich bei der Rechnungsgutschrift von EUR 3.750,- netto sowie dem Kartonklebeautomaten samt Zubehör als Warenrabatt um Posten handelt, die für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind.

§ 3Abs.

8 der VO Weinbereich zählen zu den nicht förderbaren Ausgaben etwa Skonti oder Rabatte. Diese sind vom Rechnungsbetrag in der Folge abzuziehen.Im Ermittlungsverfahren zeigte sich unzweifelhaft, dass es sich bei der Rechnungsgutschrift von EUR 3.750,- netto sowie dem Kartonklebeautomaten samt Zubehör als Warenrabatt um Posten handelt, die für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind.

Paragraph 3, Absatz 8, der VO Weinbereich zählen zu den nicht förderbaren Ausgaben etwa Skonti oder Rabatte. Diese sind vom Rechnungsbetrag in der Folge abzuziehen. Der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung wäre

§ 3Abs.

6 der VO Weinbereich sogar um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten zu kürzen, sollte der BF diese mit Vorlage der Rechnungen nicht kenntlich gemacht haben. Ob diese beiden Posten vom BF kenntlich gemacht wurden, wie dies die Bestimmung des § 3 Abs. 8 der VO Weinbereich vorsieht, konnte im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden, da die Vorlage des Abschlusses der Investition samt den Rechnungen durch den BF nicht verfahrensgegenständlich war.Der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung wäre

Paragraph 3, Absatz 6, der VO Weinbereich sogar um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten zu kürzen, sollte der BF diese mit Vorlage der Rechnungen nicht kenntlich gemacht haben. Ob diese beiden Posten vom BF kenntlich gemacht wurden, wie dies die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, der VO Weinbereich vorsieht, konnte im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden, da die Vorlage des Abschlusses der Investition samt den Rechnungen durch den BF nicht verfahrensgegenständlich war. Da die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Antrags des BF und somit der eingeholten Kostenvoranschläge erging (vgl. § 15 Abs. 3 und 7 der VO Weinbereich), war es dem Gericht verwehrt, die Rechnungen samt allfälligen Abzügen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.Da die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Antrags des BF und somit der eingeholten Kostenvoranschläge erging vergleiche Paragraph 15, Absatz 3 und 7 der VO Weinbereich), war es dem Gericht verwehrt, die Rechnungen samt allfälligen Abzügen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Auszahlung des konkreten Betrags erfolgt durch eine bescheidmäßige Erledigung der Agrarmarkt Austria auf Grund der vorzulegenden Rechnungen und des entsprechenden Abschlussberichtes

§ 19i

Vm § 15 Abs. 3 und 7 sowie § 18 der VO Weinbereich und wird sich diese auch in ihrer Funktion als Zahlstelle in der Folge mit den gewährten Rabatten auseinanderzusetzen haben.Die Auszahlung des konkreten Betrags erfolgt durch eine bescheidmäßige Erledigung der Agrarmarkt Austria auf Grund der vorzulegenden Rechnungen und des entsprechenden Abschlussberichtes

Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 und 7 sowie Paragraph 18, der VO Weinbereich und wird sich diese auch in ihrer Funktion als Zahlstelle in der Folge mit den gewährten Rabatten auseinanderzusetzen haben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Im Übrigen liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W113.2168478.1.00

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