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{'item': 'W121 2164806-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW121 2164806-2 SpruchW121 2164806-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Er hat Berufserfahrung als XXXX und XXXX .Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 . Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX übermittelt wurde. Die Bewerbung war an das AMS XXXX zu richten.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 übermittelt wurde. Die Bewerbung war an das AMS römisch 40 zu richten. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX schriftlich um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin das AMS die Bewerbung an die XXXX weitergeleitet hat.Der Beschwerdeführer hat sich am römisch 40 schriftlich um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin das AMS die Bewerbung an die römisch 40 weitergeleitet hat. Am XXXX teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass er mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihm als Vorstellungstermin den XXXX vorgeschlagen hätte. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, dass er zu diesem Termin nicht erscheinen könne, da er in XXXX sei und sogleich vorgeschlagen, am XXXX um XXXX Uhr zum Dienstgeber zu kommen. Er hätte eine SMS an den potentiellen Dienstgeber übermittelt und sei dieser mit dem Termin einverstanden gewesen. Am XXXX sei der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Vorstellungstermin erschienen. Der potentielle Dienstgeber hätte mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen. Der potentielle Dienstgeber sei an keiner Arbeitsaufnahme von ihm mehr interessiert, da der Beschwerdeführer für ihn als unzuverlässig erscheine.Am römisch 40 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass er mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihm als Vorstellungstermin den römisch 40 vorgeschlagen hätte. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, dass er zu diesem Termin nicht erscheinen könne, da er in römisch 40 sei und sogleich vorgeschlagen, am römisch 40 um römisch 40 Uhr zum Dienstgeber zu kommen. Er hätte eine SMS an den potentiellen Dienstgeber übermittelt und sei dieser mit dem Termin einverstanden gewesen. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Vorstellungstermin erschienen. Der potentielle Dienstgeber hätte mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen. Der potentielle Dienstgeber sei an keiner Arbeitsaufnahme von ihm mehr interessiert, da der Beschwerdeführer für ihn als unzuverlässig erscheine. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers führte er aus, dass er eine Bewerbung geschrieben und telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen hätte. Den Termin des Telefonats wisse er nicht mehr. Dann hätte ihn der potentielle Dienstgeber mehrmals darauf hingewiesen, dass er es sich gut überlegen solle, da diese Arbeit nicht für jeden geeignet sei. Für ihn als Verkäufer wäre es aber kein Problem gewesen. Der potentielle Dienstgeber hätte gesagt, dass er sich noch einmal beim Beschwerdeführer melde. Etwa eine Woche später hätte sich der potentielle Dienstgeber gemeldet und sie hätten einen Termin vereinbart. Er hätte gemeint, dass er ihn nur geringfügig beschäftigen könne, obwohl in der Stellenausschreibung XXXX gestanden sei. Zudem hätte er angegeben, dass der Beschwerdeführer sich das noch einmal gut überlegen solle. Dann hätte es sich der Beschwerdeführer erneut überlegt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre und hätte ihm nur kurz Bescheid gegeben. Der Beschwerdeführer glaube, dass es einen Tag vorher gewesen sei, aber es könne auch sein, dass der potentielle Dienstgeber da nicht erreichbar gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle nur deshalb abgelehnt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Er sei auch bereit, bei dieser Firma der Tätigkeit nachzugehen, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze liege.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers führte er aus, dass er eine Bewerbung geschrieben und telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen hätte. Den Termin des Telefonats wisse er nicht mehr. Dann hätte ihn der potentielle Dienstgeber mehrmals darauf hingewiesen, dass er es sich gut überlegen solle, da diese Arbeit nicht für jeden geeignet sei. Für ihn als Verkäufer wäre es aber kein Problem gewesen. Der potentielle Dienstgeber hätte gesagt, dass er sich noch einmal beim Beschwerdeführer melde. Etwa eine Woche später hätte sich der potentielle Dienstgeber gemeldet und sie hätten einen Termin vereinbart. Er hätte gemeint, dass er ihn nur geringfügig beschäftigen könne, obwohl in der Stellenausschreibung römisch 40 gestanden sei. Zudem hätte er angegeben, dass der Beschwerdeführer sich das noch einmal gut überlegen solle. Dann hätte es sich der Beschwerdeführer erneut überlegt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre und hätte ihm nur kurz Bescheid gegeben. Der Beschwerdeführer glaube, dass es einen Tag vorher gewesen sei, aber es könne auch sein, dass der potentielle Dienstgeber da nicht erreichbar gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle nur deshalb abgelehnt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Er sei auch bereit, bei dieser Firma der Tätigkeit nachzugehen, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als XXXX vereitelt. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 als römisch 40 vereitelt. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er um Nachsicht ansuche, u.a. deshalb, da er mit XXXX einer geringfügigen Tätigkeit bei der Firma " XXXX " nachgehe und daraus bald ein Vollzeitverhältnis werden könne. Zusätzlich versuche er sich mit einem Projekt selbständig zu machen. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze sei. Er hätte die Arbeitsaufnahme bei der XXXX nicht vereitelt. XXXX hätte ihm telefonisch mehrfach von der Arbeit abgeraten und ihm letztendlich bevor es zu einem "Probetag" gekommen sei, nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt. Man könne auch andere arbeitswillige Klienten fragen, wie es ihnen ergangen sei. Er und sein Kind seien durch diese Umstände in Schwierigkeiten und sei es sehr schwer, sich weiterhin um eine Arbeit zu bemühen, wenn kein Geld vorhanden sei.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er um Nachsicht ansuche, u.a. deshalb, da er mit römisch 40 einer geringfügigen Tätigkeit bei der Firma " römisch 40 " nachgehe und daraus bald ein Vollzeitverhältnis werden könne. Zusätzlich versuche er sich mit einem Projekt selbständig zu machen. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze sei. Er hätte die Arbeitsaufnahme bei der römisch 40 nicht vereitelt. römisch 40 hätte ihm telefonisch mehrfach von der Arbeit abgeraten und ihm letztendlich bevor es zu einem "Probetag" gekommen sei, nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt. Man könne auch andere arbeitswillige Klienten fragen, wie es ihnen ergangen sei. Er und sein Kind seien durch diese Umstände in Schwierigkeiten und sei es sehr schwer, sich weiterhin um eine Arbeit zu bemühen, wenn kein Geld vorhanden sei. Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers im Zuge einer telefonischen Rücksprache des AMS vom XXXX sei er vom Verhalten des Beschwerdeführers sehr enttäuscht, da er zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei. XXXX hätte einen wichtigen Termin absagen müssen, um den Beschwerdeführer treffen zu können. Der Beschwerdeführer sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er sei informiert worden, dass es sich um eine körperlich fordernde Beschäftigung handle. Es sei ihm aber nie angeboten worden nur geringfügig zu arbeiten. Die SMS Nachricht des Beschwerdeführers hätte der potentielle Dienstgeber noch gespeichert.Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers im Zuge einer telefonischen Rücksprache des AMS vom römisch 40 sei er vom Verhalten des Beschwerdeführers sehr enttäuscht, da er zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei. römisch 40 hätte einen wichtigen Termin absagen müssen, um den Beschwerdeführer treffen zu können. Der Beschwerdeführer sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er sei informiert worden, dass es sich um eine körperlich fordernde Beschäftigung handle. Es sei ihm aber nie angeboten worden nur geringfügig zu arbeiten. Die SMS Nachricht des Beschwerdeführers hätte der potentielle Dienstgeber noch gespeichert. Am XXXX sei nochmals Rücksprache mit dem potentiellen Dienstgeber gehalten worden. Dabei hätte dieser dem AMS mitgeteilt, dass es beim Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich um Terminvereinbarungen gegangen sei. Über die Beschäftigung selbst, ob Teilzeit oder Vollzeit, sei nicht geredet worden, sondern wäre dies Thema bei seinem Vorstellungsgespräch am XXXX um XXXX gewesen, zu dem der Beschwerdeführer nicht erscheinen sei. Eine geringfügige Beschäftigung wäre aufgrund der ganztägigen Arbeitstage als XXXX gar nicht möglich.Am römisch 40 sei nochmals Rücksprache mit dem potentiellen Dienstgeber gehalten worden. Dabei hätte dieser dem AMS mitgeteilt, dass es beim Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich um Terminvereinbarungen gegangen sei. Über die Beschäftigung selbst, ob Teilzeit oder Vollzeit, sei nicht geredet worden, sondern wäre dies Thema bei seinem Vorstellungsgespräch am römisch 40 um römisch 40 gewesen, zu dem der Beschwerdeführer nicht erscheinen sei. Eine geringfügige Beschäftigung wäre aufgrund der ganztägigen Arbeitstage als römisch 40 gar nicht möglich. Der Beschwerdeführer schilderte in einer Stellungnahme vom XXXX zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers, dass seine Aussagen falsch seien. Er hätte definitiv gesagt, dass der Beschwerdeführer nur geringfügig beschäftigt werden solle. Das sei der Grund gewesen, warum er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Er sei jederzeit bereit, mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und eine Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.Der Beschwerdeführer schilderte in einer Stellungnahme vom römisch 40 zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers, dass seine Aussagen falsch seien. Er hätte definitiv gesagt, dass der Beschwerdeführer nur geringfügig beschäftigt werden solle. Das sei der Grund gewesen, warum er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Er sei jederzeit bereit, mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und eine Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Der potentielle Dienstgeber wurde aufgrund dieser Angaben am XXXX als Zeuge einvernommen und ermahnt die Wahrheit anzugeben. Auf die Frage, wie der Vorstellungstermin zu Stande gekommen sei, gab er an, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung am Vormittag des XXXX angerufen hätte und für den Nachmittag einen Vorstellungstermin mit ihm vereinbart hätte. Der Beschwerdeführer sei in XXXX unterwegs gewesen und hätte gemeint, dass er ihm eine Nachricht senden werde, wann sie sich treffen könnten. Um XXXX Uhr hätte der Beschwerdeführer eine SMS Nachricht an ihn übermittelt, wonach er erst morgen, den XXXX um XXXX kommen wolle. Am XXXX hätte XXXX bis XXXX Uhr auf den Beschwerdeführer gewartet, jedoch sei dieser nicht gekommen. XXXX hätte noch versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht mehr abgehoben. Zur Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung in seinem Betrieb möglich sei, gab er an, dass es möglich sei, wenn er genug Personal hätte. Die ausgeschriebene Stelle sei aber eine Voll- bzw. Teilzeitstelle gewesen. Über das Stundenausmaß sei nie gesprochen worden. Die Frage, ob XXXX dem Beschwerdeführer je von der Stelle abgeraten hätte, verneinte er, da er Personal benötige und es nicht zweckdienlich wäre, jemandem von der Stelle abzuraten. Er hätte dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass der Job kein leichter sei. Die SMS des Beschwerdeführers an XXXX vom XXXX um XXXX Uhr wurde von der belangten Behörde fotografiert und zum Akt genommen.Der potentielle Dienstgeber wurde aufgrund dieser Angaben am römisch 40 als Zeuge einvernommen und ermahnt die Wahrheit anzugeben. Auf die Frage, wie der Vorstellungstermin zu Stande gekommen sei, gab er an, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung am Vormittag des römisch 40 angerufen hätte und für den Nachmittag einen Vorstellungstermin mit ihm vereinbart hätte. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 unterwegs gewesen und hätte gemeint, dass er ihm eine Nachricht senden werde, wann sie sich treffen könnten. Um römisch 40 Uhr hätte der Beschwerdeführer eine SMS Nachricht an ihn übermittelt, wonach er erst morgen, den römisch 40 um römisch 40 kommen wolle. Am römisch 40 hätte römisch 40 bis römisch 40 Uhr auf den Beschwerdeführer gewartet, jedoch sei dieser nicht gekommen. römisch 40 hätte noch versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht mehr abgehoben. Zur Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung in seinem Betrieb möglich sei, gab er an, dass es möglich sei, wenn er genug Personal hätte. Die ausgeschriebene Stelle sei aber eine Voll- bzw. Teilzeitstelle gewesen. Über das Stundenausmaß sei nie gesprochen worden. Die Frage, ob römisch 40 dem Beschwerdeführer je von der Stelle abgeraten hätte, verneinte er, da er Personal benötige und es nicht zweckdienlich wäre, jemandem von der Stelle abzuraten. Er hätte dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass der Job kein leichter sei. Die SMS des Beschwerdeführers an römisch 40 vom römisch 40 um römisch 40 Uhr wurde von der belangten Behörde fotografiert und zum Akt genommen. Die Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der potentielle Dienstgeber nicht schriftlich bestätigt hätte, dass er ihn nur geringfügig anstellen würde. Er hätte ihm mindestens drei Mal von dem Beruf abgeraten und gesagt, dass er sich das gut überlegen solle, da die Stelle nicht für jeden etwas sei. Dies hätte bei ihm den Eindruck erweckt, dass er diesen Beruf nicht in Erwägung ziehen solle. Er hätte dem potentiellen Dienstgeber geantwortet, dass die Stelle in Ordnung für ihn sei und er gerne einen Vorstellungstermin vereinbaren wolle. Nach seiner Terminzusage hätte ihn der Dienstgeber noch einmal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn nur geringfügig anmelden würde. Daraufhin hätte er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen.Die Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der potentielle Dienstgeber nicht schriftlich bestätigt hätte, dass er ihn nur geringfügig anstellen würde. Er hätte ihm mindestens drei Mal von dem Beruf abgeraten und gesagt, dass er sich das gut überlegen solle, da die Stelle nicht für jeden etwas sei. Dies hätte bei ihm den Eindruck erweckt, dass er diesen Beruf nicht in Erwägung ziehen solle. Er hätte dem potentiellen Dienstgeber geantwortet, dass die Stelle in Ordnung für ihn sei und er gerne einen Vorstellungstermin vereinbaren wolle. Nach seiner Terminzusage hätte ihn der Dienstgeber noch einmal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn nur geringfügig anmelden würde. Daraufhin hätte er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer einen Einzelgesprächsnachweis, mit seiner SMS Nachricht am XXXX um XXXX und einem Telefonat am XXXX um XXXX in der Dauer von ca. zwei Minuten. In seiner Stellungnahme gab er an, dass der potentielle Dienstgeber ihm in diesem Gespräch um XXXX Uhr eine geringfügige Beschäftigung angeboten habe, weshalb er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hätte.Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer einen Einzelgesprächsnachweis, mit seiner SMS Nachricht am römisch 40 um römisch 40 und einem Telefonat am römisch 40 um römisch 40 in der Dauer von ca. zwei Minuten. In seiner Stellungnahme gab er an, dass der potentielle Dienstgeber ihm in diesem Gespräch um römisch 40 Uhr eine geringfügige Beschäftigung angeboten habe, weshalb er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hätte. Mit Bescheid vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungstermin am XXXX nicht erschienen sei, den Termin auch nicht abgesagt hätte und auch am XXXX nicht telefonisch für den potentiellen Dienstgeber erreichbar gewesen sei. Wäre er tatsächlich an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen, hätte er entweder den Vorstellungstermin wahrgenommen oder dem potentiellen Dienstgeber abgesagt. Jedenfalls hätte er sich aber, sofern ihm tatsächlich eine geringfügige Beschäftigung angeboten worden wäre, mit dem AMS umgehend in Verbindung setzen müssen, um bekanntzugeben, dass diese Stelle nicht dem Stellenangebot entspricht. Dies hätte er jedoch unterlassen. Durch sein Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch hätte eine Arbeitsaufnahme daher nicht zustande kommen können. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Bis dato hätte er keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb auch keine Nachsicht in Betracht käme.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungstermin am römisch 40 nicht erschienen sei, den Termin auch nicht abgesagt hätte und auch am römisch 40 nicht telefonisch für den potentiellen Dienstgeber erreichbar gewesen sei. Wäre er tatsächlich an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen, hätte er entweder den Vorstellungstermin wahrgenommen oder dem potentiellen Dienstgeber abgesagt. Jedenfalls hätte er sich aber, sofern ihm tatsächlich eine geringfügige Beschäftigung angeboten worden wäre, mit dem AMS umgehend in Verbindung setzen müssen, um bekanntzugeben, dass diese Stelle nicht dem Stellenangebot entspricht. Dies hätte er jedoch unterlassen. Durch sein Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch hätte eine Arbeitsaufnahme daher nicht zustande kommen können. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Bis dato hätte er keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb auch keine Nachsicht in Betracht käme. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen verwies er darin auf seine bisherigen Angaben und gab an, dass nicht geprüft worden sei, dass er vor kurzem eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen hätte, die vermutlich in ein Vollzeitverhältnis umgewandelt werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR2) und dem Laienrichter XXXX (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX (BehV) vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass er nur deshalb nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, da nach seiner SMS am XXXX ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hätte, wonach er nur geringfügige Arbeit für ihn hätte. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dem potentiellen Dienstgeber nicht gesagt zu haben, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch kommen werde. Beim Telefonat nach der SMS habe er diesem nur gesagt, dass er es sich überlegen werde. Dem AMS hätte er im Vorfeld nicht Bescheid gegeben, dass ihm nur eine geringfügige Stelle angeboten worden wäre. Ebenso wenig hätte der Beschwerdeführer auf die Anrufe des potentiellen Dienstgebers am XXXX reagiert, da für ihn nach der Äußerung am Vortag, wonach nur eine geringfügige Beschäftigung möglich gewesen sei, nichts mehr zu diskutieren gewesen sei. Die belangte Behörde vertrat nach wie vor die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nie eine bloß geringfügige Anstellung angeboten worden sei, da der potentielle Dienstgeber dies konsequent bestreite.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR2) und dem Laienrichter römisch 40 (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 (BehV) vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass er nur deshalb nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, da nach seiner SMS am römisch 40 ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hätte, wonach er nur geringfügige Arbeit für ihn hätte. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dem potentiellen Dienstgeber nicht gesagt zu haben, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch kommen werde. Beim Telefonat nach der SMS habe er diesem nur gesagt, dass er es sich überlegen werde. Dem AMS hätte er im Vorfeld nicht Bescheid gegeben, dass ihm nur eine geringfügige Stelle angeboten worden wäre. Ebenso wenig hätte der Beschwerdeführer auf die Anrufe des potentiellen Dienstgebers am römisch 40 reagiert, da für ihn nach der Äußerung am Vortag, wonach nur eine geringfügige Beschäftigung möglich gewesen sei, nichts mehr zu diskutieren gewesen sei. Die belangte Behörde vertrat nach wie vor die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nie eine bloß geringfügige Anstellung angeboten worden sei, da der potentielle Dienstgeber dies konsequent bestreite. Das BVwG holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom XXXX ein. Demnach wisse er nicht mehr, wer wen am XXXX angerufen hätte, da er sich nicht mehr erinnere. Inhalt des Gespräches sei jedoch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm vorstellen sollte. Das Gespräch sei bei der Niederschrift der belangten Behörde am XXXX nicht aufgenommen, da sich in diesem Zeitraum mehrere Personen vorgestellt hätten und es daher vergessen worden sei. Bei der gegenständlichen Tätigkeit als XXXX hätte es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt. Dies sei nie besprochen worden.Das BVwG holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom römisch 40 ein. Demnach wisse er nicht mehr, wer wen am römisch 40 angerufen hätte, da er sich nicht mehr erinnere. Inhalt des Gespräches sei jedoch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm vorstellen sollte. Das Gespräch sei bei der Niederschrift der belangten Behörde am römisch 40 nicht aufgenommen, da sich in diesem Zeitraum mehrere Personen vorgestellt hätten und es daher vergessen worden sei. Bei der gegenständlichen Tätigkeit als römisch 40 hätte es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt. Dies sei nie besprochen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Er hat Berufserfahrung als XXXX und XXXX .Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX für XXXX im Ausmaß einer Teilzeitstelle mit XXXX Wochenstunden (bis Vollzeit möglich) übermittelt. Die Bewerbung war an das AMS XXXX zu richten.Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 für römisch 40 im Ausmaß einer Teilzeitstelle mit römisch 40 Wochenstunden (bis Vollzeit möglich) übermittelt. Die Bewerbung war an das AMS römisch 40 zu richten. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX schriftlich um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin das AMS die Bewerbung an die XXXX weitergeleitet hat.Der Beschwerdeführer hat sich am römisch 40 schriftlich um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin das AMS die Bewerbung an die römisch 40 weitergeleitet hat. Der potentielle Dienstgeber bot dem Beschwerdeführer daraufhin telefonisch als Vorstellungstermin den XXXX um XXXX an. Der Beschwerdeführer hätte zu dieser Zeit nicht erscheinen können, weshalb er sogleich vorschlug, am XXXX um XXXX zum Dienstgeber zu kommen. Er übermittelte hierzu am XXXX um XXXX eine SMS an den potentiellen Dienstgeber, wonach er am XXXX um XXXX beim potentiellen Dienstgeber in XXXX vorbeikommen werde. XXXX war damit einverstanden. Am XXXX um XXXX fand ein weiteres Telefongespräch statt, das XXXX Minuten dauerte. Dessen Gesprächsinhalt konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Der potentielle Dienstgeber bot dem Beschwerdeführer daraufhin telefonisch als Vorstellungstermin den römisch 40 um römisch 40 an. Der Beschwerdeführer hätte zu dieser Zeit nicht erscheinen können, weshalb er sogleich vorschlug, am römisch 40 um römisch 40 zum Dienstgeber zu kommen. Er übermittelte hierzu am römisch 40 um römisch 40 eine SMS an den potentiellen Dienstgeber, wonach er am römisch 40 um römisch 40 beim potentiellen Dienstgeber in römisch 40 vorbeikommen werde. römisch 40 war damit einverstanden. Am römisch 40 um römisch 40 fand ein weiteres Telefongespräch statt, das römisch 40 Minuten dauerte. Dessen Gesprächsinhalt konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat den vereinbarten Vorstellungstermin in weiterer Folge unentschuldigt nicht wahrgenommen und sich auch nicht wieder beim potentiellen Dienstgeber gemeldet. Er hat den Termin weder abgesagt, noch hat er - auf sein Nichterscheinen zum Termin folgende - Telefonanrufe des potentiellen Dienstgebers am XXXX entgegengenommen, obwohl er diese vernommen hatte. Ebenso wenig teilte er dem AMS rechtzeitig etwaige Angebotsdivergenzen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung mit. Dies hat er erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am XXXX behauptet.Der Beschwerdeführer hat den vereinbarten Vorstellungstermin in weiterer Folge unentschuldigt nicht wahrgenommen und sich auch nicht wieder beim potentiellen Dienstgeber gemeldet. Er hat den Termin weder abgesagt, noch hat er - auf sein Nichterscheinen zum Termin folgende - Telefonanrufe des potentiellen Dienstgebers am römisch 40 entgegengenommen, obwohl er diese vernommen hatte. Ebenso wenig teilte er dem AMS rechtzeitig etwaige Angebotsdivergenzen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung mit. Dies hat er erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am römisch 40 behauptet. Er war daher seiner Verpflichtung, am Vorstellungsgespräch teilzunehmen, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 als römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der Beschwerdeführer war von XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX geringfügig bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar um die zugewiesene Beschäftigung bei der XXXX beworben und einen Vorstellungstermin ausgemacht hat, in weiterer Folge jedoch unentschuldigt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist und sich auch in weiterer Folge (trotz Anrufen XXXX ) nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar um die zugewiesene Beschäftigung bei der römisch 40 beworben und einen Vorstellungstermin ausgemacht hat, in weiterer Folge jedoch unentschuldigt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist und sich auch in weiterer Folge (trotz Anrufen römisch 40 ) nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar ist. Dass ihm die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung zugewiesen wurde und er sich beworben hat sowie ein Vorstellungstermin ausgemacht wurde und er unentschuldigt nicht erschienen ist sowie die darauffolgenden Anrufe nicht entgegengenommen hat, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren angegeben, dass er nur deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, da ihm der potentielle Dienstgeber mitgeteilt hätte, dass er ihm eine bloß geringfügige Beschäftigung anbieten könne. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Teilzeitstelle bzw. Vollzeitstelle gewollt hätte und dies auch so im Stellenangebot ausgeschrieben ist, sei er nicht zum Vorstellungstermin erschienen. Die belangte Behörde bestreitet die Behauptung, dass dem Beschwerdeführer eine bloß geringfügige Stelle angeboten worden sei und beruft sich dabei auf die Zeugenaussage des potentiellen Dienstgebers, wonach niemals eine bloß geringfügige Stelle angeboten worden wäre. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es dahingestellt bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine bloß geringfügige Stelle angeboten worden ist oder ein derartiges Angebot nie Gegenstand eines der zahlreichen Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und potentiellen Dienstgeber war zumal es nicht entscheidungswesentlich ist. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der potentielle Dienstgeber eine bloß geringfügige Arbeit in Aussicht gestellt hätte, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls am Vorstellungstermin am XXXX erscheinen müssen, etwa um das Arbeitsausmaß zu besprechen. Weder hat er den Termin abgesagt, noch war er am XXXX telefonisch für den potentiellen Dienstgeber erreichbar wiewohl der Termin vereinbart war und er die Anrufe nach dem versäumten Vorstellungstermin - seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung entsprechend - vernommen hat. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, sich im Falle einer vermeintlichen Divergenz zwischen der Stellenausschreibung und der tatsächlich angebotenen Stelle, umgehend bei der belangten Behörde zu melden und diese darüber zu informieren. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, weder die belangte Behörde darüber informiert zu haben, noch dem potentiellen Dienstgeber aufgrund der vermeintlichen Divergenz zum Arbeitsausmaß abgesagt zu haben, sondern schlichtweg nicht am Vorstellungstermin teilgenommen zu haben und die Anrufe bewusst nicht entgegengenommen zu haben, da es für ihn nichts mehr zu diskutieren gegeben hätte. Er meldete dem potentiellen Dienstgeber zu keiner Zeit, dass er nicht zu dem von ihm selbst vorgeschlagenen Termin am XXXX erscheinen wird und war dies auch der Grund für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es dahingestellt bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine bloß geringfügige Stelle angeboten worden ist oder ein derartiges Angebot nie Gegenstand eines der zahlreichen Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und potentiellen Dienstgeber war zumal es nicht entscheidungswesentlich ist. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der potentielle Dienstgeber eine bloß geringfügige Arbeit in Aussicht gestellt hätte, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls am Vorstellungstermin am römisch 40 erscheinen müssen, etwa um das Arbeitsausmaß zu besprechen. Weder hat er den Termin abgesagt, noch war er am römisch 40 telefonisch für den potentiellen Dienstgeber erreichbar wiewohl der Termin vereinbart war und er die Anrufe nach dem versäumten Vorstellungstermin - seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung entsprechend - vernommen hat. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, sich im Falle einer vermeintlichen Divergenz zwischen der Stellenausschreibung und der tatsächlich angebotenen Stelle, umgehend bei der belangten Behörde zu melden und diese darüber zu informieren. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, weder die belangte Behörde darüber informiert zu haben, noch dem potentiellen Dienstgeber aufgrund der vermeintlichen Divergenz zum Arbeitsausmaß abgesagt zu haben, sondern schlichtweg nicht am Vorstellungstermin teilgenommen zu haben und die Anrufe bewusst nicht entgegengenommen zu haben, da es für ihn nichts mehr zu diskutieren gegeben hätte. Er meldete dem potentiellen Dienstgeber zu keiner Zeit, dass er nicht zu dem von ihm selbst vorgeschlagenen Termin am römisch 40 erscheinen wird und war dies auch der Grund für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die soeben geschilderten Rechtfertigungsgründe vermögen den erkennenden Senat daher nicht zu überzeugen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er unentschuldigt nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen ist (und dem AMS die vermeintliche Divergenz des Arbeitsausmaßes auch nicht umgehend bekanntgegeben hat). Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am XXXX übermittelt. Zwar sind eine Bewerbung und Terminvereinbarung durch den Beschwerdeführer erfolgt, jedoch hat er den Vorstellungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er nicht zum Termin erschienen ist, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, unentschuldigt nicht zum vereinbarten Termin erschienen zu sein und auch nicht die darauf folgenden Anrufe des potentiellen Dienstgebers entgegengenommen zu haben. Zudem räumte er ein, die belangte Behörde nicht über etwaige Divergenzen hinsichtlich des angegebenen Arbeitsausmaßes informiert zu haben. Es kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am römisch 40 übermittelt. Zwar sind eine Bewerbung und Terminvereinbarung durch den Beschwerdeführer erfolgt, jedoch hat er den Vorstellungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er nicht zum Termin erschienen ist, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, unentschuldigt nicht zum vereinbarten Termin erschienen zu sein und auch nicht die darauf folgenden Anrufe des potentiellen Dienstgebers entgegengenommen zu haben. Zudem räumte er ein, die belangte Behörde nicht über etwaige Divergenzen hinsichtlich des angegebenen Arbeitsausmaßes informiert zu haben. Es kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 AlVG dar (BVwG W216 2003055-1 v 30.6.2014, vgl VwGH 2.4.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Auch die Möglichkeit einer Umwandlung in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis vermag an diesem Umstand nichts zu verändern. Eine vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist ist nicht erfolgt. Ebenso ist eine Nachsicht bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte (vgl VwGH 16.5.1995, 95/08/0150).Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar (BVwG W216 2003055-1 v 30.6.2014, vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Auch die Möglichkeit einer Umwandlung in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis vermag an diesem Umstand nichts zu verändern. Eine vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist ist nicht erfolgt. Ebenso ist eine Nachsicht bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte vergleiche VwGH 16.5.1995, 95/08/0150). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2164806.2.00

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