4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Er hat Berufserfahrung als XXXX und XXXX .Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 . Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX übermittelt wurde. Die Bewerbung war an das AMS XXXX zu richten.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 übermittelt wurde. Die Bewerbung war an das AMS römisch 40 zu richten. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX schriftlich um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin das AMS die Bewerbung an die XXXX weitergeleitet hat.Der Beschwerdeführer hat sich am römisch 40 schriftlich um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin das AMS die Bewerbung an die römisch 40 weitergeleitet hat. Am XXXX teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass er mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihm als Vorstellungstermin den XXXX vorgeschlagen hätte. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, dass er zu diesem Termin nicht erscheinen könne, da er in XXXX sei und sogleich vorgeschlagen, am XXXX um XXXX Uhr zum Dienstgeber zu kommen. Er hätte eine SMS an den potentiellen Dienstgeber übermittelt und sei dieser mit dem Termin einverstanden gewesen. Am XXXX sei der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Vorstellungstermin erschienen. Der potentielle Dienstgeber hätte mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen. Der potentielle Dienstgeber sei an keiner Arbeitsaufnahme von ihm mehr interessiert, da der Beschwerdeführer für ihn als unzuverlässig erscheine.Am römisch 40 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass er mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihm als Vorstellungstermin den römisch 40 vorgeschlagen hätte. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, dass er zu diesem Termin nicht erscheinen könne, da er in römisch 40 sei und sogleich vorgeschlagen, am römisch 40 um römisch 40 Uhr zum Dienstgeber zu kommen. Er hätte eine SMS an den potentiellen Dienstgeber übermittelt und sei dieser mit dem Termin einverstanden gewesen. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Vorstellungstermin erschienen. Der potentielle Dienstgeber hätte mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen. Der potentielle Dienstgeber sei an keiner Arbeitsaufnahme von ihm mehr interessiert, da der Beschwerdeführer für ihn als unzuverlässig erscheine. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers führte er aus, dass er eine Bewerbung geschrieben und telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen hätte. Den Termin des Telefonats wisse er nicht mehr. Dann hätte ihn der potentielle Dienstgeber mehrmals darauf hingewiesen, dass er es sich gut überlegen solle, da diese Arbeit nicht für jeden geeignet sei. Für ihn als Verkäufer wäre es aber kein Problem gewesen. Der potentielle Dienstgeber hätte gesagt, dass er sich noch einmal beim Beschwerdeführer melde. Etwa eine Woche später hätte sich der potentielle Dienstgeber gemeldet und sie hätten einen Termin vereinbart. Er hätte gemeint, dass er ihn nur geringfügig beschäftigen könne, obwohl in der Stellenausschreibung XXXX gestanden sei. Zudem hätte er angegeben, dass der Beschwerdeführer sich das noch einmal gut überlegen solle. Dann hätte es sich der Beschwerdeführer erneut überlegt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre und hätte ihm nur kurz Bescheid gegeben. Der Beschwerdeführer glaube, dass es einen Tag vorher gewesen sei, aber es könne auch sein, dass der potentielle Dienstgeber da nicht erreichbar gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle nur deshalb abgelehnt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Er sei auch bereit, bei dieser Firma der Tätigkeit nachzugehen, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze liege.In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers führte er aus, dass er eine Bewerbung geschrieben und telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen hätte. Den Termin des Telefonats wisse er nicht mehr. Dann hätte ihn der potentielle Dienstgeber mehrmals darauf hingewiesen, dass er es sich gut überlegen solle, da diese Arbeit nicht für jeden geeignet sei. Für ihn als Verkäufer wäre es aber kein Problem gewesen. Der potentielle Dienstgeber hätte gesagt, dass er sich noch einmal beim Beschwerdeführer melde. Etwa eine Woche später hätte sich der potentielle Dienstgeber gemeldet und sie hätten einen Termin vereinbart. Er hätte gemeint, dass er ihn nur geringfügig beschäftigen könne, obwohl in der Stellenausschreibung römisch 40 gestanden sei. Zudem hätte er angegeben, dass der Beschwerdeführer sich das noch einmal gut überlegen solle. Dann hätte es sich der Beschwerdeführer erneut überlegt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre und hätte ihm nur kurz Bescheid gegeben. Der Beschwerdeführer glaube, dass es einen Tag vorher gewesen sei, aber es könne auch sein, dass der potentielle Dienstgeber da nicht erreichbar gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle nur deshalb abgelehnt, weil nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Er sei auch bereit, bei dieser Firma der Tätigkeit nachzugehen, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als XXXX vereitelt. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 als römisch 40 vereitelt. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er um Nachsicht ansuche, u.a. deshalb, da er mit XXXX einer geringfügigen Tätigkeit bei der Firma " XXXX " nachgehe und daraus bald ein Vollzeitverhältnis werden könne. Zusätzlich versuche er sich mit einem Projekt selbständig zu machen. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze sei. Er hätte die Arbeitsaufnahme bei der XXXX nicht vereitelt. XXXX hätte ihm telefonisch mehrfach von der Arbeit abgeraten und ihm letztendlich bevor es zu einem "Probetag" gekommen sei, nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt. Man könne auch andere arbeitswillige Klienten fragen, wie es ihnen ergangen sei. Er und sein Kind seien durch diese Umstände in Schwierigkeiten und sei es sehr schwer, sich weiterhin um eine Arbeit zu bemühen, wenn kein Geld vorhanden sei.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er um Nachsicht ansuche, u.a. deshalb, da er mit römisch 40 einer geringfügigen Tätigkeit bei der Firma " römisch 40 " nachgehe und daraus bald ein Vollzeitverhältnis werden könne. Zusätzlich versuche er sich mit einem Projekt selbständig zu machen. Er sei jederzeit bereit, einer Tätigkeit nachzugehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze sei. Er hätte die Arbeitsaufnahme bei der römisch 40 nicht vereitelt. römisch 40 hätte ihm telefonisch mehrfach von der Arbeit abgeraten und ihm letztendlich bevor es zu einem "Probetag" gekommen sei, nur eine geringfügige Beschäftigung in Aussicht gestellt. Man könne auch andere arbeitswillige Klienten fragen, wie es ihnen ergangen sei. Er und sein Kind seien durch diese Umstände in Schwierigkeiten und sei es sehr schwer, sich weiterhin um eine Arbeit zu bemühen, wenn kein Geld vorhanden sei. Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers im Zuge einer telefonischen Rücksprache des AMS vom XXXX sei er vom Verhalten des Beschwerdeführers sehr enttäuscht, da er zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei. XXXX hätte einen wichtigen Termin absagen müssen, um den Beschwerdeführer treffen zu können. Der Beschwerdeführer sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er sei informiert worden, dass es sich um eine körperlich fordernde Beschäftigung handle. Es sei ihm aber nie angeboten worden nur geringfügig zu arbeiten. Die SMS Nachricht des Beschwerdeführers hätte der potentielle Dienstgeber noch gespeichert.Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers im Zuge einer telefonischen Rücksprache des AMS vom römisch 40 sei er vom Verhalten des Beschwerdeführers sehr enttäuscht, da er zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei. römisch 40 hätte einen wichtigen Termin absagen müssen, um den Beschwerdeführer treffen zu können. Der Beschwerdeführer sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er sei informiert worden, dass es sich um eine körperlich fordernde Beschäftigung handle. Es sei ihm aber nie angeboten worden nur geringfügig zu arbeiten. Die SMS Nachricht des Beschwerdeführers hätte der potentielle Dienstgeber noch gespeichert. Am XXXX sei nochmals Rücksprache mit dem potentiellen Dienstgeber gehalten worden. Dabei hätte dieser dem AMS mitgeteilt, dass es beim Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich um Terminvereinbarungen gegangen sei. Über die Beschäftigung selbst, ob Teilzeit oder Vollzeit, sei nicht geredet worden, sondern wäre dies Thema bei seinem Vorstellungsgespräch am XXXX um XXXX gewesen, zu dem der Beschwerdeführer nicht erscheinen sei. Eine geringfügige Beschäftigung wäre aufgrund der ganztägigen Arbeitstage als XXXX gar nicht möglich.Am römisch 40 sei nochmals Rücksprache mit dem potentiellen Dienstgeber gehalten worden. Dabei hätte dieser dem AMS mitgeteilt, dass es beim Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich um Terminvereinbarungen gegangen sei. Über die Beschäftigung selbst, ob Teilzeit oder Vollzeit, sei nicht geredet worden, sondern wäre dies Thema bei seinem Vorstellungsgespräch am römisch 40 um römisch 40 gewesen, zu dem der Beschwerdeführer nicht erscheinen sei. Eine geringfügige Beschäftigung wäre aufgrund der ganztägigen Arbeitstage als römisch 40 gar nicht möglich. Der Beschwerdeführer schilderte in einer Stellungnahme vom XXXX zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers, dass seine Aussagen falsch seien. Er hätte definitiv gesagt, dass der Beschwerdeführer nur geringfügig beschäftigt werden solle. Das sei der Grund gewesen, warum er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Er sei jederzeit bereit, mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und eine Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.Der Beschwerdeführer schilderte in einer Stellungnahme vom römisch 40 zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers, dass seine Aussagen falsch seien. Er hätte definitiv gesagt, dass der Beschwerdeführer nur geringfügig beschäftigt werden solle. Das sei der Grund gewesen, warum er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Er sei jederzeit bereit, mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und eine Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Der potentielle Dienstgeber wurde aufgrund dieser Angaben am XXXX als Zeuge einvernommen und ermahnt die Wahrheit anzugeben. Auf die Frage, wie der Vorstellungstermin zu Stande gekommen sei, gab er an, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung am Vormittag des XXXX angerufen hätte und für den Nachmittag einen Vorstellungstermin mit ihm vereinbart hätte. Der Beschwerdeführer sei in XXXX unterwegs gewesen und hätte gemeint, dass er ihm eine Nachricht senden werde, wann sie sich treffen könnten. Um XXXX Uhr hätte der Beschwerdeführer eine SMS Nachricht an ihn übermittelt, wonach er erst morgen, den XXXX um XXXX kommen wolle. Am XXXX hätte XXXX bis XXXX Uhr auf den Beschwerdeführer gewartet, jedoch sei dieser nicht gekommen. XXXX hätte noch versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht mehr abgehoben. Zur Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung in seinem Betrieb möglich sei, gab er an, dass es möglich sei, wenn er genug Personal hätte. Die ausgeschriebene Stelle sei aber eine Voll- bzw. Teilzeitstelle gewesen. Über das Stundenausmaß sei nie gesprochen worden. Die Frage, ob XXXX dem Beschwerdeführer je von der Stelle abgeraten hätte, verneinte er, da er Personal benötige und es nicht zweckdienlich wäre, jemandem von der Stelle abzuraten. Er hätte dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass der Job kein leichter sei. Die SMS des Beschwerdeführers an XXXX vom XXXX um XXXX Uhr wurde von der belangten Behörde fotografiert und zum Akt genommen.Der potentielle Dienstgeber wurde aufgrund dieser Angaben am römisch 40 als Zeuge einvernommen und ermahnt die Wahrheit anzugeben. Auf die Frage, wie der Vorstellungstermin zu Stande gekommen sei, gab er an, dass er den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung am Vormittag des römisch 40 angerufen hätte und für den Nachmittag einen Vorstellungstermin mit ihm vereinbart hätte. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 unterwegs gewesen und hätte gemeint, dass er ihm eine Nachricht senden werde, wann sie sich treffen könnten. Um römisch 40 Uhr hätte der Beschwerdeführer eine SMS Nachricht an ihn übermittelt, wonach er erst morgen, den römisch 40 um römisch 40 kommen wolle. Am römisch 40 hätte römisch 40 bis römisch 40 Uhr auf den Beschwerdeführer gewartet, jedoch sei dieser nicht gekommen. römisch 40 hätte noch versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hätte jedoch nicht mehr abgehoben. Zur Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung in seinem Betrieb möglich sei, gab er an, dass es möglich sei, wenn er genug Personal hätte. Die ausgeschriebene Stelle sei aber eine Voll- bzw. Teilzeitstelle gewesen. Über das Stundenausmaß sei nie gesprochen worden. Die Frage, ob römisch 40 dem Beschwerdeführer je von der Stelle abgeraten hätte, verneinte er, da er Personal benötige und es nicht zweckdienlich wäre, jemandem von der Stelle abzuraten. Er hätte dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass der Job kein leichter sei. Die SMS des Beschwerdeführers an römisch 40 vom römisch 40 um römisch 40 Uhr wurde von der belangten Behörde fotografiert und zum Akt genommen. Die Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der potentielle Dienstgeber nicht schriftlich bestätigt hätte, dass er ihn nur geringfügig anstellen würde. Er hätte ihm mindestens drei Mal von dem Beruf abgeraten und gesagt, dass er sich das gut überlegen solle, da die Stelle nicht für jeden etwas sei. Dies hätte bei ihm den Eindruck erweckt, dass er diesen Beruf nicht in Erwägung ziehen solle. Er hätte dem potentiellen Dienstgeber geantwortet, dass die Stelle in Ordnung für ihn sei und er gerne einen Vorstellungstermin vereinbaren wolle. Nach seiner Terminzusage hätte ihn der Dienstgeber noch einmal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn nur geringfügig anmelden würde. Daraufhin hätte er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen.Die Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der potentielle Dienstgeber nicht schriftlich bestätigt hätte, dass er ihn nur geringfügig anstellen würde. Er hätte ihm mindestens drei Mal von dem Beruf abgeraten und gesagt, dass er sich das gut überlegen solle, da die Stelle nicht für jeden etwas sei. Dies hätte bei ihm den Eindruck erweckt, dass er diesen Beruf nicht in Erwägung ziehen solle. Er hätte dem potentiellen Dienstgeber geantwortet, dass die Stelle in Ordnung für ihn sei und er gerne einen Vorstellungstermin vereinbaren wolle. Nach seiner Terminzusage hätte ihn der Dienstgeber noch einmal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn nur geringfügig anmelden würde. Daraufhin hätte er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer einen Einzelgesprächsnachweis, mit seiner SMS Nachricht am XXXX um XXXX und einem Telefonat am XXXX um XXXX in der Dauer von ca. zwei Minuten. In seiner Stellungnahme gab er an, dass der potentielle Dienstgeber ihm in diesem Gespräch um XXXX Uhr eine geringfügige Beschäftigung angeboten habe, weshalb er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hätte.Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer einen Einzelgesprächsnachweis, mit seiner SMS Nachricht am römisch 40 um römisch 40 und einem Telefonat am römisch 40 um römisch 40 in der Dauer von ca. zwei Minuten. In seiner Stellungnahme gab er an, dass der potentielle Dienstgeber ihm in diesem Gespräch um römisch 40 Uhr eine geringfügige Beschäftigung angeboten habe, weshalb er den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hätte. Mit Bescheid vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungstermin am XXXX nicht erschienen sei, den Termin auch nicht abgesagt hätte und auch am XXXX nicht telefonisch für den potentiellen Dienstgeber erreichbar gewesen sei. Wäre er tatsächlich an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen, hätte er entweder den Vorstellungstermin wahrgenommen oder dem potentiellen Dienstgeber abgesagt. Jedenfalls hätte er sich aber, sofern ihm tatsächlich eine geringfügige Beschäftigung angeboten worden wäre, mit dem AMS umgehend in Verbindung setzen müssen, um bekanntzugeben, dass diese Stelle nicht dem Stellenangebot entspricht. Dies hätte er jedoch unterlassen. Durch sein Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch hätte eine Arbeitsaufnahme daher nicht zustande kommen können. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Bis dato hätte er keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb auch keine Nachsicht in Betracht käme.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungstermin am römisch 40 nicht erschienen sei, den Termin auch nicht abgesagt hätte und auch am römisch 40 nicht telefonisch für den potentiellen Dienstgeber erreichbar gewesen sei. Wäre er tatsächlich an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen, hätte er entweder den Vorstellungstermin wahrgenommen oder dem potentiellen Dienstgeber abgesagt. Jedenfalls hätte er sich aber, sofern ihm tatsächlich eine geringfügige Beschäftigung angeboten worden wäre, mit dem AMS umgehend in Verbindung setzen müssen, um bekanntzugeben, dass diese Stelle nicht dem Stellenangebot entspricht. Dies hätte er jedoch unterlassen. Durch sein Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch hätte eine Arbeitsaufnahme daher nicht zustande kommen können. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Bis dato hätte er keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb auch keine Nachsicht in Betracht käme. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen verwies er darin auf seine bisherigen Angaben und gab an, dass nicht geprüft worden sei, dass er vor kurzem eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen hätte, die vermutlich in ein Vollzeitverhältnis umgewandelt werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR2) und dem Laienrichter XXXX (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX (BehV) vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass er nur deshalb nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, da nach seiner SMS am XXXX ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hätte, wonach er nur geringfügige Arbeit für ihn hätte. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dem potentiellen Dienstgeber nicht gesagt zu haben, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch kommen werde. Beim Telefonat nach der SMS habe er diesem nur gesagt, dass er es sich überlegen werde. Dem AMS hätte er im Vorfeld nicht Bescheid gegeben, dass ihm nur eine geringfügige Stelle angeboten worden wäre. Ebenso wenig hätte der Beschwerdeführer auf die Anrufe des potentiellen Dienstgebers am XXXX reagiert, da für ihn nach der Äußerung am Vortag, wonach nur eine geringfügige Beschäftigung möglich gewesen sei, nichts mehr zu diskutieren gewesen sei. Die belangte Behörde vertrat nach wie vor die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nie eine bloß geringfügige Anstellung angeboten worden sei, da der potentielle Dienstgeber dies konsequent bestreite.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR2) und dem Laienrichter römisch 40 (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 (BehV) vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass er nur deshalb nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, da nach seiner SMS am römisch 40 ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hätte, wonach er nur geringfügige Arbeit für ihn hätte. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dem potentiellen Dienstgeber nicht gesagt zu haben, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch kommen werde. Beim Telefonat nach der SMS habe er diesem nur gesagt, dass er es sich überlegen werde. Dem AMS hätte er im Vorfeld nicht Bescheid gegeben, dass ihm nur eine geringfügige Stelle angeboten worden wäre. Ebenso wenig hätte der Beschwerdeführer auf die Anrufe des potentiellen Dienstgebers am römisch 40 reagiert, da für ihn nach der Äußerung am Vortag, wonach nur eine geringfügige Beschäftigung möglich gewesen sei, nichts mehr zu diskutieren gewesen sei. Die belangte Behörde vertrat nach wie vor die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nie eine bloß geringfügige Anstellung angeboten worden sei, da der potentielle Dienstgeber dies konsequent bestreite. Das BVwG holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom XXXX ein. Demnach wisse er nicht mehr, wer wen am XXXX angerufen hätte, da er sich nicht mehr erinnere. Inhalt des Gespräches sei jedoch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm vorstellen sollte. Das Gespräch sei bei der Niederschrift der belangten Behörde am XXXX nicht aufgenommen, da sich in diesem Zeitraum mehrere Personen vorgestellt hätten und es daher vergessen worden sei. Bei der gegenständlichen Tätigkeit als XXXX hätte es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt. Dies sei nie besprochen worden.Das BVwG holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom römisch 40 ein. Demnach wisse er nicht mehr, wer wen am römisch 40 angerufen hätte, da er sich nicht mehr erinnere. Inhalt des Gespräches sei jedoch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm vorstellen sollte. Das Gespräch sei bei der Niederschrift der belangten Behörde am römisch 40 nicht aufgenommen, da sich in diesem Zeitraum mehrere Personen vorgestellt hätten und es daher vergessen worden sei. Bei der gegenständlichen Tätigkeit als römisch 40 hätte es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt. Dies sei nie besprochen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG entziehen könnte (vgl VwGH 16.5.1995, 95/08/0150).Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar (BVwG W216 2003055-1 v 30.6.2014, vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Auch die Möglichkeit einer Umwandlung in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis vermag an diesem Umstand nichts zu verändern. Eine vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist ist nicht erfolgt. Ebenso ist eine Nachsicht bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion
Paragraph 10, AlVG entziehen könnte vergleiche VwGH 16.5.1995, 95/08/0150). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2164806.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.