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{'item': 'W121 2208292-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW121 2208292-1 SpruchW121 2208292-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse von insgesamt XXXX Tagen. Er hat Berufserfahrung als XXXX .Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse von insgesamt römisch 40 Tagen. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 . Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) postalisch am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der XXXX übermittelt wurde.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) postalisch am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX via E-Mail um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin ein Vorstellungstermin für den XXXX vereinbart wurde.Der Beschwerdeführer hat sich am römisch 40 via E-Mail um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin ein Vorstellungstermin für den römisch 40 vereinbart wurde. Am XXXX teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei und sich auch nicht gemeldet hätte. Sie würden dringend einen XXXX suchen und wäre eine Arbeitsaufnahme sofort möglich gewesen.Am römisch 40 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei und sich auch nicht gemeldet hätte. Sie würden dringend einen römisch 40 suchen und wäre eine Arbeitsaufnahme sofort möglich gewesen. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Er gab zudem an, dass er mit der Dame telefoniert und den Termin vereinbart hätte, die Firma aber nur mehr ein Angebot als XXXX gehabt hätte. Da er aber aufgrund seiner Ausbildung als Facharbeiter bezahlt werden müsse, hätte es kein Angebot für ihn gegeben. Sie hätten vereinbart, dass er sich nach einiger Zeit wieder melde.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die verfahrensgegenständliche zugewiesene Beschäftigung grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Er gab zudem an, dass er mit der Dame telefoniert und den Termin vereinbart hätte, die Firma aber nur mehr ein Angebot als römisch 40 gehabt hätte. Da er aber aufgrund seiner Ausbildung als Facharbeiter bezahlt werden müsse, hätte es kein Angebot für ihn gegeben. Sie hätten vereinbart, dass er sich nach einiger Zeit wieder melde. Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers im Zuge einer telefonischen Rücksprache vom XXXX sei die Aussage des Beschwerdeführers jedoch nicht richtig. Es sei eine Facharbeiterstelle und nicht eine Helferstelle zu besetzen gewesen, da dringend ein XXXX gesucht werde. Eine Arbeitsaufnahme wäre sofort möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte sich aber bis jetzt nicht mehr gemeldet.Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers im Zuge einer telefonischen Rücksprache vom römisch 40 sei die Aussage des Beschwerdeführers jedoch nicht richtig. Es sei eine Facharbeiterstelle und nicht eine Helferstelle zu besetzen gewesen, da dringend ein römisch 40 gesucht werde. Eine Arbeitsaufnahme wäre sofort möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte sich aber bis jetzt nicht mehr gemeldet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum von XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX vereitelt. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, der Beschwerdeführer habe eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 vereitelt. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bei XXXX beworben hätte. Telefonisch sei ihm gesagt worden, dass sie seine Daten hätten, da er schon einmal für XXXX gearbeitet hätte. Wenn sie noch etwas benötigen würden, würden sie sich noch einmal bei ihm melden. Es hätte sich jedoch bis jetzt keiner mehr gemeldet. Er fordere sein AMS Geld zur Freigabe.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bei römisch 40 beworben hätte. Telefonisch sei ihm gesagt worden, dass sie seine Daten hätten, da er schon einmal für römisch 40 gearbeitet hätte. Wenn sie noch etwas benötigen würden, würden sie sich noch einmal bei ihm melden. Es hätte sich jedoch bis jetzt keiner mehr gemeldet. Er fordere sein AMS Geld zur Freigabe. Mit Bescheid vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers informiert. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht, da er sich bei verschiedenen Firmen beworben hätte.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer über die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers informiert. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht, da er sich bei verschiedenen Firmen beworben hätte. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer zwar am XXXX per Mail um die zugewiesene Stelle beworben und einen Vorstellungstermin ausgemacht hätte, er in der Folge jedoch unentschuldigt nicht zu diesem Termin erschienen sei. Seinem Beschwerdevorbringen, wonach er bereits bei XXXX gearbeitet hätte und die Daten aufliegen würden und sich die Firma bei ihm melden würde, könne nicht gefolgt werden. Ein Dienstverhältnis bei XXXX scheine im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung nicht auf. Auch sein Vorbringen, es sei nur eine Helferstelle offen gewesen, hätte vom potentiellen Dienstgeber nicht bestätigt werden können. Seine Aussage mache überdies auch keinen Sinn, da ansonsten kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Bis dato hätte er keine Beschäftigung aufgenommen, weshalb auch keine Nachsicht in Betracht käme.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer zwar am römisch 40 per Mail um die zugewiesene Stelle beworben und einen Vorstellungstermin ausgemacht hätte, er in der Folge jedoch unentschuldigt nicht zu diesem Termin erschienen sei. Seinem Beschwerdevorbringen, wonach er bereits bei römisch 40 gearbeitet hätte und die Daten aufliegen würden und sich die Firma bei ihm melden würde, könne nicht gefolgt werden. Ein Dienstverhältnis bei römisch 40 scheine im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung nicht auf. Auch sein Vorbringen, es sei nur eine Helferstelle offen gewesen, hätte vom potentiellen Dienstgeber nicht bestätigt werden können. Seine Aussage mache überdies auch keinen Sinn, da ansonsten kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den ausgewiesenen Zeitraum rechtfertige. Bis dato hätte er keine Beschäftigung aufgenommen, weshalb auch keine Nachsicht in Betracht käme. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zu dieser geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Erst mit Datum vom (einlangend) XXXX und somit sechs Tage nach der anberaumten Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, wonach er ohne Angabe von Gründen nicht teilnehmen könne. Die belangte Behörde wurde vertreten durch XXXX . Die belangte Behörde gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie bei XXXX gearbeitet habe und die zugewiesene Stelle keine Helferstelle, sondern eine Stelle als XXXX gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zu dieser geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Erst mit Datum vom (einlangend) römisch 40 und somit sechs Tage nach der anberaumten Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, wonach er ohne Angabe von Gründen nicht teilnehmen könne. Die belangte Behörde wurde vertreten durch römisch 40 . Die belangte Behörde gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie bei römisch 40 gearbeitet habe und die zugewiesene Stelle keine Helferstelle, sondern eine Stelle als römisch 40 gewesen sei. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse von insgesamt XXXX Tagen. Er hat Berufserfahrung als XXXX .Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse von insgesamt römisch 40 Tagen. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am XXXX postalisch der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der XXXX Personalservice GmbH übermittelt.Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am römisch 40 postalisch der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 Personalservice GmbH übermittelt. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX via E-Mail um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin ein Vorstellungstermin für den XXXX vereinbart wurde.Der Beschwerdeführer hat sich am römisch 40 via E-Mail um die zugewiesene Stelle beworben, woraufhin ein Vorstellungstermin für den römisch 40 vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer hat den vereinbarten Termin in weiterer Folge unentschuldigt nicht wahrgenommen und sich auch nicht wieder beim potentiellen Dienstgeber gemeldet. Er war daher seiner Verpflichtung, am Vorstellungsgespräch teilzunehmen, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar via E-Mail um die zugewiesene Beschäftigung bei XXXX beworben und einen Vorstellungstermin ausgemacht hat, in weiterer Folge jedoch unentschuldigt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist und sich auch in weiterer Folge nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar via E-Mail um die zugewiesene Beschäftigung bei römisch 40 beworben und einen Vorstellungstermin ausgemacht hat, in weiterer Folge jedoch unentschuldigt nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist und sich auch in weiterer Folge nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar ist. Dass ihm die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung zugewiesen wurde und er sich beworben hat sowie ein Vorstellungstermin ausgemacht wurde, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren angegeben, dass er mit einer Dame von XXXX telefoniert hätte, die ihm mitgeteilt habe, dass sie nur noch eine Helferstelle und keine Stelle als XXXX hätten. Diese Helferstelle könne sie ihm nicht anbieten, weil er aufgrund seiner Ausbildung als Facharbeiter entlohnt werden müsse. Für ihn sei der Vorstellungstermin daher hinfällig geworden. Es sei vereinbart worden, dass er nach einiger Zeit wieder nachfrage.Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren angegeben, dass er mit einer Dame von römisch 40 telefoniert hätte, die ihm mitgeteilt habe, dass sie nur noch eine Helferstelle und keine Stelle als römisch 40 hätten. Diese Helferstelle könne sie ihm nicht anbieten, weil er aufgrund seiner Ausbildung als Facharbeiter entlohnt werden müsse. Für ihn sei der Vorstellungstermin daher hinfällig geworden. Es sei vereinbart worden, dass er nach einiger Zeit wieder nachfrage. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keineswegs glaubwürdig sind, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass eine nochmalige Rücksprache des AMS mit XXXX ergab, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt sind. Es war vielmehr eine Facharbeiterstelle zu besetzen und hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass es auch keinen Sinn gemacht hätte, den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn die offene Stelle nicht passend für ihn gewesen wäre.Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keineswegs glaubwürdig sind, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass eine nochmalige Rücksprache des AMS mit römisch 40 ergab, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt sind. Es war vielmehr eine Facharbeiterstelle zu besetzen und hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass es auch keinen Sinn gemacht hätte, den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn die offene Stelle nicht passend für ihn gewesen wäre. Auch seine erstmals im Rahmen der Beschwerde getätigten Angaben, wonach ihm telefonisch gesagt worden wäre, dass sie seine Daten hätten, da er bereits einmal für XXXX gearbeitet hätte und sie sich noch einmal melden würden, wenn sie etwas von ihm benötigen, erscheinen keineswegs glaubwürdig. Vielmehr wird festgehalten, dass sich aus dem Auszug der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers ergibt, dass er noch nie bei XXXX gearbeitet hat und auch das diesbezügliche Vorbringen somit nicht glaubwürdig ist. Überdies ist festzuhalten, dass sich seine Angaben in der Beschwerde hinsichtlich des Gesprächsinhalts mit dem potentiellen Dienstgeber als widersprüchlich zu seinen vorherigen Angaben bei der belangten Behörde darstellen und nicht zuletzt auch deshalb als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist auch unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, um seine Sicht der Dinge darzulegen.Auch seine erstmals im Rahmen der Beschwerde getätigten Angaben, wonach ihm telefonisch gesagt worden wäre, dass sie seine Daten hätten, da er bereits einmal für römisch 40 gearbeitet hätte und sie sich noch einmal melden würden, wenn sie etwas von ihm benötigen, erscheinen keineswegs glaubwürdig. Vielmehr wird festgehalten, dass sich aus dem Auszug der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers ergibt, dass er noch nie bei römisch 40 gearbeitet hat und auch das diesbezügliche Vorbringen somit nicht glaubwürdig ist. Überdies ist festzuhalten, dass sich seine Angaben in der Beschwerde hinsichtlich des Gesprächsinhalts mit dem potentiellen Dienstgeber als widersprüchlich zu seinen vorherigen Angaben bei der belangten Behörde darstellen und nicht zuletzt auch deshalb als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist auch unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, um seine Sicht der Dinge darzulegen. Die soeben geschilderten Rechtfertigungsgründe vermögen den erkennenden Senat daher nicht zu überzeugen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren keineswegs glaubwürdig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er unentschuldigt nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen ist. Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am XXXX postalisch übermittelt. Zwar sind eine Bewerbung und Terminvereinbarung durch den Beschwerdeführer erfolgt, jedoch hat er den Vorstellungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er nicht zum Termin erschienen ist, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am römisch 40 postalisch übermittelt. Zwar sind eine Bewerbung und Terminvereinbarung durch den Beschwerdeführer erfolgt, jedoch hat er den Vorstellungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er nicht zum Termin erschienen ist, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2208292.1.00

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