← Österreich

{'item': 'W122 2168551-3'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 29§ 2§ 26

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW122 2168551-3 SpruchW122 2168551-3/4E Gekürzte Ausfertigung des am 11.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 26 PVGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, PVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Wesentliche Entscheidungsgründe:

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

§ 2

PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe des Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die geltenden Bestimmungen zu Gunsten der Bediensteten eingehalten werden.

Paragraph 2, PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe des Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die geltenden Bestimmungen zu Gunsten der Bediensteten eingehalten werden.

§ 26Abs.

1 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

Paragraph 26, Absatz eins, PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 26Abs.

2 PVG sind Personalvertreter außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

Paragraph 26, Absatz 2, PVG sind Personalvertreter außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. In Anlehnung an § 115 Abs. 4 ArbVG wurde judiziert, dass das Antragsrecht hinsichtlich der verletzten Sphäre besteht. Die Wahrung der privaten Sphäre durch Personalvertretungsorgane ist mit der Aufgabenstellung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 iVm § 9 PVG zu vereinbaren. Ein Recht auf Disziplinierung der eigenen Mitglieder (oder aber auch anderer Mitglieder) ist der Personalvertretung nicht eingeräumt. Hier ist auch kein Recht eingeräumt, eine solche Disziplinierung durch jemand anderen verlangen zu dürfen (A24-PVAK/87, 13.05.1987).In Anlehnung an Paragraph 115, Absatz 4, ArbVG wurde judiziert, dass das Antragsrecht hinsichtlich der verletzten Sphäre besteht. Die Wahrung der privaten Sphäre durch Personalvertretungsorgane ist mit der Aufgabenstellung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, PVG zu vereinbaren. Ein Recht auf Disziplinierung der eigenen Mitglieder (oder aber auch anderer Mitglieder) ist der Personalvertretung nicht eingeräumt. Hier ist auch kein Recht eingeräumt, eine solche Disziplinierung durch jemand anderen verlangen zu dürfen (A24-PVAK/87, 13.05.1987). Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er nicht darum ersucht hat, Verschwiegenheit über den von ihm geschilderten Vorfall betreffend des Briefes oder der Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang walten zu lassen. Auch war nach der Sache, die keine gesetzlich übertragene Aufgabe der Personalvertretung beinhaltete, für die beiden Mitglieder des Dienststellenausschusses nicht erkennbar, dass die Angelegenheit (Nennung der Quelle über den Briefinhalt) vertraulich zu behandeln gewesen wäre. Im Gespräch mit dem Leiter der Justizanstalt wurde der Vorsitzende des Dienststellenausschusses und das Mitglied des Dienststellenausschusses nicht in einer

§ 2oder § 9 PVG genannten Funktion tätig.

Ein Bruch der Personalvertretern obliegenden Verschwiegenheitsverpflichtung bestand daher nicht.Im Gespräch mit dem Leiter der Justizanstalt wurde der Vorsitzende des Dienststellenausschusses und das Mitglied des Dienststellenausschusses nicht in einer

Paragraph 2, oder Paragraph 9, PVG genannten Funktion tätig. Ein Bruch der Personalvertretern obliegenden Verschwiegenheitsverpflichtung bestand daher nicht. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 11.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 11.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W122.2168551.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.