Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 59, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G abgewiesen wurde. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 08.06.2011 rechtskräftig als unbegründet ab.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2010 irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), der
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 08.06.2011 rechtskräftig als unbegründet ab. 1.1.2. Der BF stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG), der schließlich mit Bescheid vom 29.04.2013 negativ beschieden wurde.1.1.2. Der BF stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG), der schließlich mit Bescheid vom 29.04.2013 negativ beschieden wurde. 1.1.
Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG), dem für die Gültigkeitsdauer 14.06.2013 bis 14.06.2014 entsprochen wurde.1.1.4. Der BF, der mit einer deutschen Staatsangehörigen in Österreich zusammenlebt - am römisch 40 kam in Klagenfurt eine gemeinsame Tochter zur Welt - stellte den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG), dem für die Gültigkeitsdauer 14.06.2013 bis 14.06.2014 entsprochen wurde. 1.1.5. Am 30.05.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen "Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G, dem genauso wie seinen Verlängerungsanträgen vom 03.11.2015 und 27.12.2016 und für 2018 (das genaue Datum ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen) für jeweils ein Jahr - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 01.01.2019 - entsprochen wurde.1.1.5. Am 30.05.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen "Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Absatz 12, Ziffer eins, AsylG, dem genauso wie seinen Verlängerungsanträgen vom 03.11.2015 und 27.12.2016 und für 2018 (das genaue Datum ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen) für jeweils ein Jahr - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 01.01.2019 - entsprochen wurde. 1.1.
G" stellte der BF am 02.01.2019 beim BFA einen weiteren, gegenständlichen Verlängerungsantrag.1.2.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck, angekreuzt "Verlängerungsantrag Besonderer Schutz
Paragraph 59, AsylG" stellte der BF am 02.01.2019 beim BFA einen weiteren, gegenständlichen Verlängerungsantrag. Dem Antrag beigelegt waren laut Formular keine Belege, dem Verwaltungsakt liegen diverse Belege ein (Beschäftigungsbewilligung des AMS, Geburtsurkunde der Tochter des BF, eine kopierte Seite aus dem Reisepass des BF, seine Aufenthaltskarte in Kopie). 1.2.
G
3 AVG zurück.1.2.6. Mit Bescheid vom 26.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz"
Paragraph 59, AsylG
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. In der Bescheidbegründung führte das BFA im Wesentlichen an, dass dem BF mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2019 im Zuge der Einvernahme eine Frist von zwei Wochen zur Verbesserung seines Antrags eingeräumt worden sei. Seine Lebensgefährtin habe zweimal telefonisch um Verlängerung der Frist gebeten, die Frist sei bis insgesamt 22.02.2019 erstreckt worden. An diesem Tag sei die Vollmachtsanzeige seines Vertreters eingebracht worden, bis zum heutigen Tag aber weder eine Mängelbehebung noch ein Antrag auf Heilung des Mangels beim BFA eingelangt. Da der BF seinen als Neuantrag zu wertenden Antrag mangelhaft eingebracht und nicht verbessert habe, sei er zurückzuweisen gewesen. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, jederzeit einen neuen Antrag einzubringen. 1.2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben seines Vertreters vom 07.03.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit der der Bescheid wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der angefochtene Bescheid sei "unbegründet". In der Beschwerdebegründung wurden die Verfahrensabläufe betreffend den BF während seines Aufenthaltes in Österreich zusammengefasst wiederholt und die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften zitiert. Moniert wurde im Wesentlichen, dass sich der BF sehr wohl um die Ausstellung eines neuen Reisepasses seines Herkunftsstaates Indien bemüht habe, ihm dies aber nicht gelungen und nicht möglich sei.
G habe die belangte Behörde zwar den BF darauf hingewiesen, dass sein Antrag vom 02.01.2019 im Falle der Nichtvorlage eines Reisedokuments zurückgewiesen werde. Das BFA habe es allerdings verabsäumt, dem rechtsunkundigen, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesenen BF "zusätzlich noch über die Möglichkeit zu belehren, bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zu stellen."
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG habe die belangte Behörde zwar den BF darauf hingewiesen, dass sein Antrag vom 02.01.2019 im Falle der Nichtvorlage eines Reisedokuments zurückgewiesen werde. Das BFA habe es allerdings verabsäumt, dem rechtsunkundigen, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesenen BF "zusätzlich noch über die Möglichkeit zu belehren, bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zu stellen." Des Weiteren wurde moniert, dass es sich bei der versäumten Frist für die Stellung des Verlängerungsantrages nicht um eine materielle, sondern um eine verfahrensrechtliche Frist handle, für die solche Berechnungsregeln gelten würden, dass der BF seinen Antrag noch fristwahrend am nächsten Werktag nach dem 01.01.2019, also am 02.01.2019 fristgerecht einbringen hätte können. Schließlich handle es sich bei der vom BF vorgelegten indischen Geburtsurkunde im Original um ein Identitätsdokument
G-DV 2005, mit dem er einen für die Erteilung des Aufenthaltstitels tauglichen Nachweis seiner Identität erbracht hätte.Schließlich handle es sich bei der vom BF vorgelegten indischen Geburtsurkunde im Original um ein Identitätsdokument
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, mit dem er einen für die Erteilung des Aufenthaltstitels tauglichen Nachweis seiner Identität erbracht hätte. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 1.2.
G eingebracht. Er bat darum, vorübergehend von einer Effektuierung einer Rückkehr abzusehen, bis der Ehefähigkeitsnachweis aus Indien eingetroffen ("2 bis 3 Monate") und die Hochzeit vollzogen sei.1.2.9. Laut Aktenvermerk des BFA vom 20.03.2019 gab der Vertreter des BF telefonisch ebenfalls an, dass der Reisepass des BF aufgefunden worden sei. Der BF und seine Lebensgefährtin würden beabsichtigen, sich zu verehelichen. Der BF würde sodann als begünstigter Drittstaatsbürger einen Aufenthaltstitel nach dem NAG bekommen. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid würde zurückgezogen werden und ein Neuantrag
Paragraph 57, AsylG eingebracht. Er bat darum, vorübergehend von einer Effektuierung einer Rückkehr abzusehen, bis der Ehefähigkeitsnachweis aus Indien eingetroffen ("2 bis 3 Monate") und die Hochzeit vollzogen sei. Dem Vertreter sei mitgeteilt worden, dass die Bearbeitungsfrist für Anträge
G bis zu sechs Monate betrage und bei einem eventuellen Neuantrag dieser entsprechend bearbeitet werden würde. Ein Aufenthaltstitel nach dem NAG würde zur Abweisung des Antrages beim BFA führen.Dem Vertreter sei mitgeteilt worden, dass die Bearbeitungsfrist für Anträge
Paragraph 57, AsylG bis zu sechs Monate betrage und bei einem eventuellen Neuantrag dieser entsprechend bearbeitet werden würde. Ein Aufenthaltstitel nach dem NAG würde zur Abweisung des Antrages beim BFA führen. 1.2.
G aufhältig.Der BF ist indischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist seit mehreren Jahren in Österreich mit einer Aufenthaltsberechtigung "Besonderer Schutz" - zuletzt gültig bis 01.01.2019 -
Paragraph 57, AsylG aufhältig. Den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung über den 01.01.2019 hinaus brachte der BF verspätet am 02.01.2019 ein, und galt dieser sohin als Erstantrag. Den Aufträgen des BFA auf Verbesserung seines Antrags - Vorlage erforderlicher Dokumente - hat der BF nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist entsprochen.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G-DV 2005, mit dem er einen für die Erteilung des Aufenthaltstitels tauglichen Nachweis seiner Identität erbracht hätte* es handle sich bei der vom BF vorgelegten indischen Geburtsurkunde im Original um ein Identitätsdokument
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, mit dem er einen für die Erteilung des Aufenthaltstitels tauglichen Nachweis seiner Identität erbracht hätte ist nicht zuzustimmen. Ad 1) war der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon längst rechtskundig vertreten, ohne dass ein Antrag auf Heilung gestellt worden wäre, ad 2) handelt es sich bei der Frist des § 59 Abs. 1 AsylG um eine materielle Frist, was auch daraus zu ersehen ist, dass in Abs. 2 leg. cit. das für verfahrensrechtliche Fristen geltende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgebildet worden ist. Ad 3) handelt es sich - wie das BFA richtigerweise vorgebracht hat - beim Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde
G-DV nicht um wahlweise, sondern kumulativ vorzulegende Dokumente.Ad 1) war der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon längst rechtskundig vertreten, ohne dass ein Antrag auf Heilung gestellt worden wäre, ad 2) handelt es sich bei der Frist des Paragraph 59, Absatz eins, AsylG um eine materielle Frist, was auch daraus zu ersehen ist, dass in Absatz 2, leg. cit. das für verfahrensrechtliche Fristen geltende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgebildet worden ist. Ad 3) handelt es sich - wie das BFA richtigerweise vorgebracht hat - beim Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde
Paragraph 8, AsylG-DV nicht um wahlweise, sondern kumulativ vorzulegende Dokumente. Wie das BFA richtig angemerkt hat, geht die Manuduktionspflicht der Behörden nach der Judikatur des VwGH nicht so weit, dass sie gehalten wären, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (VwGH 19.04.1994, 91/07/0038). In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) wäre. 5.2.4. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides: § 59 AsylG lautet:Paragraph 59, AsylG lautet: Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 59.
sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 59,
Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
G erfüllt hat, und2.-der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat, und 3.-die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.3.-die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel
Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel
Paragraph 57, zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
Abs. 4 ist der Ablauf der Frist
Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels
Absatz 4, ist der Ablauf der Frist
Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen. Im vorliegenden Fall war - wie das BFA richtig festgestellt hat - der gegenständliche Antrag somit
G als Erstantrag zu werten.Im vorliegenden Fall war - wie das BFA richtig festgestellt hat - der gegenständliche Antrag somit
Paragraph 59, Absatz eins, AsylG als Erstantrag zu werten. Diesen Antrag hat das BFA zu Recht - weil der BF die für eine inhaltliche Prüfung erforderlichen Dokumente und Belege nicht, und auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist vorgelegt hat - (als unzulässig) zurückgewiesen. 5.2.5.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.2.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ordentliches Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine Prüfung des Gegenstandes, Einräumung der Gelegenheit einer Nachbringung allfälliger Unterlagen sowie Einräumung einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Vorbringen samt Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt konkret behauptet. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Aufenthaltsberechtigung
G ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Aufenthaltsberechtigung
Paragraphen 57, 59, AsylG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W191.1413802.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.