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{'item': 'W201 2003034-1'}

Obsah (13)Art 133§ 38§ 19§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW201 2003034-1 SpruchW201 2003034-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidl

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (AMS - belangte Behörde) vom 30.12.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i.V.m. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG) für den Zeitraum vom 09.12.2013 bis zum 02.02.2014 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahmen "Rasch zum Job" verweigert bzw. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (AMS - belangte Behörde) vom 30.12.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) für den Zeitraum vom 09.12.2013 bis zum 02.02.2014 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahmen "Rasch zum Job" verweigert bzw. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde und führte begründend aus, er habe am 09.12.2013 ab 8:00 Uhr das Kursinstitut, welches den Info-Tag veranstaltet habe, mehrmals telefonisch vergeblich zu erreichen versucht, um zu informieren, dass er auf dem Weg zum Info-Tag nach einer Verkehrspanne, an der er als Mitfahrer beteiligt gewesen sei, massive Kreislaufbeschwerden gehabt habe. Seine Kreislauf-und Blutdruckprobleme seien ärztlich dokumentiert und befundet. Erst gegen Mittag habe er einen Mitarbeiter des Kursinstitutes erreichen können, der den Beschwerdeführer für den 10.12.2013 an die belangte Behörde verwiesen habe, um sein Fernbleiben am 09.12.2013 zu erklären. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Blutdruckes gelegentlich massive Kreislaufbeschwerden, die es ihm manchmal unmöglich machten, seine Wohnung zu verlassen. Auf Anraten seines Arztes bleibe er in solchen Fällen zu Hause, bis sich sein Zustand gebessert habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde und führte begründend aus, er habe am 09.12.2013 ab 8:00 Uhr das Kursinstitut, welches den Info-Tag veranstaltet habe, mehrmals telefonisch vergeblich zu erreichen versucht, um zu informieren, dass er auf dem Weg zum Info-Tag nach einer Verkehrspanne, an der er als Mitfahrer beteiligt gewesen sei, massive Kreislaufbeschwerden gehabt habe. Seine Kreislauf-und Blutdruckprobleme seien ärztlich dokumentiert und befundet. Erst gegen Mittag habe er einen Mitarbeiter des Kursinstitutes erreichen können, der den Beschwerdeführer für den 10.12.2013 an die belangte Behörde verwiesen habe, um sein Fernbleiben am 09.12.2013 zu erklären. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Blutdruckes gelegentlich massive Kreislaufbeschwerden, die es ihm manchmal unmöglich machten, seine Wohnung zu verlassen. Auf Anraten seines Arztes bleibe er in solchen Fällen zu Hause, bis sich sein Zustand gebessert habe. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Beschwerdeführer zur Aufnahme einer Niederschrift in das AMS Wien, Landesgeschäftsstelle, eingeladen. Im Rahmen dieser Niederschrift am 30.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 09.12.2013 in der Früh auf der Wagramerstraße als Beifahrer von Gerasdorf nach Wien unterwegs gewesen. Kurz nach der Stadtgrenze hätten sie um ca. 7:25 Uhr einen kleinen Unfall gehabt, sie seien gegen das Bankett gefahren. Es seien kein anderes Fahrzeug oder andere Personen involviert gewesen und es habe auch keinen Blechschaden gegeben. Die Polizei sei nicht gerufen worden. Das Fahrzeug sei noch fahrtüchtig gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann zur U1 gegangen und nach Hause gefahren, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Er sei nicht zum Arzt gegangen, da dieser nichts hätte machen können. Er habe eine ärztlich bestätigte Hypertonie, er habe seine Medikamente auch am 09.12.2013 in der Früh eingenommen, trotzdem sei es ihm schlecht gegangen. Er habe nicht gewusst, dass es sich am 09.12.2013 hätte krankschreiben lassen sollen. Der Beschwerdeführer habe versucht, ab 8:00 Uhr beim Kursträger anzurufen, dies habe jedoch nicht funktioniert, er habe erst irgendwann am Nachmittag jemanden erreicht. Der Beschwerdeführer habe dabei erfahren, dass die von ihm angerufene Telefonklappe am Vormittag nicht besetzt gewesen sei. In den ergänzenden Ausführungen zu dieser Niederschrift vom 07.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe alles in seiner Macht stehende versucht, um das Problem zu lösen. Kein einziger der in § 10 AlVG angeführten Tatbestände treffe auf sein Verhalten zu, das AMS habe Unmögliches von ihm verlangt. Der Beschwerdeführer sei weder ermahnt noch belehrt worden und es sei ihm auch keine Nachsicht erteilt worden. Die Sanktionsdauer sei angesichts des Fernbleibens des Beschwerdeführers an lediglich einem halben Tag unverhältnismäßig. Man habe ihm erst am 30.01.2014 den Auftrag erteilt, bis zum 03.02.2014 eine Beschäftigung zu suchen und diese für längere Zeit auszuüben. Diese Information hätte man dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt geben können, da diese Zeit nicht ausreiche, um einen passenden Job zu finden. Der Erinnerung des Beschwerdeführers nach habe er im Jahr 2010 erstmals eine derartige Sanktion erhalten, in der Zwischenzeit habe er jedoch weitere Schulungen absolviert. Der Beschwerdeführer sei auf jeden Fall schwer krank, könne aber seinen gesundheitlichen Zustand nicht beurteilen. Er habe zwischenzeitlich eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung ab dem 01.03.2014.In den ergänzenden Ausführungen zu dieser Niederschrift vom 07.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe alles in seiner Macht stehende versucht, um das Problem zu lösen. Kein einziger der in Paragraph 10, AlVG angeführten Tatbestände treffe auf sein Verhalten zu, das AMS habe Unmögliches von ihm verlangt. Der Beschwerdeführer sei weder ermahnt noch belehrt worden und es sei ihm auch keine Nachsicht erteilt worden. Die Sanktionsdauer sei angesichts des Fernbleibens des Beschwerdeführers an lediglich einem halben Tag unverhältnismäßig. Man habe ihm erst am 30.01.2014 den Auftrag erteilt, bis zum 03.02.2014 eine Beschäftigung zu suchen und diese für längere Zeit auszuüben. Diese Information hätte man dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt geben können, da diese Zeit nicht ausreiche, um einen passenden Job zu finden. Der Erinnerung des Beschwerdeführers nach habe er im Jahr 2010 erstmals eine derartige Sanktion erhalten, in der Zwischenzeit habe er jedoch weitere Schulungen absolviert. Der Beschwerdeführer sei auf jeden Fall schwer krank, könne aber seinen gesundheitlichen Zustand nicht beurteilen. Er habe zwischenzeitlich eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung ab dem 01.03.2014. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, obwohl keinerlei Indizien oder Beweise dafür vorlägen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Fahrt des den Beschwerdeführer transportierenden Pkw am 09.12.2013 um ca. 7:30 Uhr morgens abrupt unterbrochen worden sei, der Beschwerdeführer unbeschadet dem Pkw entstiegen sei, kurzzeitig im Schockzustand verharrt und danach mit öffentlichem Verkehrsmittel den Heimweg angetreten habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer keinen Arzt aufgesucht, da sein Zustand keine ärztliche Intervention erfordert habe. Der Beschwerdeführer sei daher-unter Bedachtnahme auf eine kurze Ruhepause unmittelbar im Anschluss an die Verkehrspanne-an diesem Tag arbeitsfähig gewesen. Sonstige Hinderungsgründe für eine Teilnahme seien weder behauptet noch nachgewiesen worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahmen zunichtegemacht, indem er trotz Arbeitsfähigkeit zu Kursbeginn nicht erschienen sei. Dieses Fernbleiben dokumentiere in Anbetracht der bereits wiederholten langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers seine Sorglosigkeit im Umgang mit den Bemühungen des AMS bzw. dessen beauftragtem Bildungsträger, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das AMS Wien Laxenburgerstraße habe demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Bereits mit Bescheid des AMS Laxenburgerstraße vom 22.09.2010 sei gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Seither habe der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Sanktionszeitraum betrage somit acht Wochen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, kurzzeitig eine Ruhepause einzulegen, den in derartigen Fällen jedenfalls eintretenden Schockzustand verebben zu lassen und im Anschluss daran die U-Bahn zum Kursträger (und nicht nach Hause) zu nehmen und gegebenenfalls leicht verspätet zu Kursbeginn zu erscheinen. Eine medizinische Intervention sei offensichtlich nicht notwendig gewesen und sei der Beschwerdeführer daher nach Ansicht der belangten Behörde arbeitsfähig gewesen. Die gesundheitlichen Einschränkungen tangierten nicht die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, er sei nach eigenen Angaben medikamentös gut eingestellt und sei daher am 09.12.2013 seine Arbeitsfähigkeit auch nicht temporär eingeschränkt gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde vom römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, obwohl keinerlei Indizien oder Beweise dafür vorlägen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Fahrt des den Beschwerdeführer transportierenden Pkw am 09.12.2013 um ca. 7:30 Uhr morgens abrupt unterbrochen worden sei, der Beschwerdeführer unbeschadet dem Pkw entstiegen sei, kurzzeitig im Schockzustand verharrt und danach mit öffentlichem Verkehrsmittel den Heimweg angetreten habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer keinen Arzt aufgesucht, da sein Zustand keine ärztliche Intervention erfordert habe. Der Beschwerdeführer sei daher-unter Bedachtnahme auf eine kurze Ruhepause unmittelbar im Anschluss an die Verkehrspanne-an diesem Tag arbeitsfähig gewesen. Sonstige Hinderungsgründe für eine Teilnahme seien weder behauptet noch nachgewiesen worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahmen zunichtegemacht, indem er trotz Arbeitsfähigkeit zu Kursbeginn nicht erschienen sei. Dieses Fernbleiben dokumentiere in Anbetracht der bereits wiederholten langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers seine Sorglosigkeit im Umgang mit den Bemühungen des AMS bzw. dessen beauftragtem Bildungsträger, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das AMS Wien Laxenburgerstraße habe demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Bereits mit Bescheid des AMS Laxenburgerstraße vom 22.09.2010 sei gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Seither habe der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Sanktionszeitraum betrage somit acht Wochen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, kurzzeitig eine Ruhepause einzulegen, den in derartigen Fällen jedenfalls eintretenden Schockzustand verebben zu lassen und im Anschluss daran die U-Bahn zum Kursträger (und nicht nach Hause) zu nehmen und gegebenenfalls leicht verspätet zu Kursbeginn zu erscheinen. Eine medizinische Intervention sei offensichtlich nicht notwendig gewesen und sei der Beschwerdeführer daher nach Ansicht der belangten Behörde arbeitsfähig gewesen. Die gesundheitlichen Einschränkungen tangierten nicht die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, er sei nach eigenen Angaben medikamentös gut eingestellt und sei daher am 09.12.2013 seine Arbeitsfähigkeit auch nicht temporär eingeschränkt gewesen. Der Auftrag, an einem Kurs teilzunehmen, um die Bewerbungsunterlagen auf den neuesten Stand zu bringen und das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers zu optimieren, sei keineswegs unmöglich und lasse sich dieses Verhalten unter den Tatbestand des § 10 AlVG subsumieren, da der Beschwerdeführer trotz Arbeitsfähigkeit nicht beim Bildungsträger erschienen sei. Bezüglich der Arbeitszusage könne erst nach dem 01.03.2014 beurteilt werden, ob die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet worden sei. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit normiere der Gesetzgeber die Sanktionsdauer, eine Abstufung sei nur im Hinblick auf die erste Sanktion vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2013 über die Folgen eines allfälligen Fehlverhaltens im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes belehrt worden. Die Zeitspanne vom 30.01.2014 bis zum 03.02.2014 umfasse nicht zwei sondern fünf Tage. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, sich während seiner gesamten Vormerkdauer beim AMS engagiert um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu bemühen, nicht nur dann, um im Anschluss an eine Sanktion Schadensbegrenzung zu betreiben. Der Beschwerdeführer sei im Laufe der vergangenen Jahre zu insgesamt 19 Bildungsmaßnahmen zugebucht worden und seien 15 dieser Maßnahmen aus verschiedenen Gründen gar nicht angetreten bzw. eine Maßnahme nach einigen Wochen abgebrochen worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aus rechtlicher Sicht eine Vereitelung darstelle und sei sohin die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.Der Auftrag, an einem Kurs teilzunehmen, um die Bewerbungsunterlagen auf den neuesten Stand zu bringen und das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers zu optimieren, sei keineswegs unmöglich und lasse sich dieses Verhalten unter den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG subsumieren, da der Beschwerdeführer trotz Arbeitsfähigkeit nicht beim Bildungsträger erschienen sei. Bezüglich der Arbeitszusage könne erst nach dem 01.03.2014 beurteilt werden, ob die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet worden sei. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit normiere der Gesetzgeber die Sanktionsdauer, eine Abstufung sei nur im Hinblick auf die erste Sanktion vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2013 über die Folgen eines allfälligen Fehlverhaltens im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes belehrt worden. Die Zeitspanne vom 30.01.2014 bis zum 03.02.2014 umfasse nicht zwei sondern fünf Tage. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, sich während seiner gesamten Vormerkdauer beim AMS engagiert um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu bemühen, nicht nur dann, um im Anschluss an eine Sanktion Schadensbegrenzung zu betreiben. Der Beschwerdeführer sei im Laufe der vergangenen Jahre zu insgesamt 19 Bildungsmaßnahmen zugebucht worden und seien 15 dieser Maßnahmen aus verschiedenen Gründen gar nicht angetreten bzw. eine Maßnahme nach einigen Wochen abgebrochen worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aus rechtlicher Sicht eine Vereitelung darstelle und sei sohin die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Mit Eingabe vom 22.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen als Beschwerde titulierten Vorlageantrag mit dem ergänzenden Vorbringen, nach Meinung des Beschwerdeführers handle es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialleistung, im Gegensatz zum Arbeitslosengeld, welches eine Versicherungsleistung darstelle. Daher dürften für die Sanktionen beim Arbeitslosenbezug nicht dieselben Kriterien herangezogen werden wie für die Sanktionen bei der Notstandshilfe. Es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, weshalb keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorlägen. Die Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer seien beim Gespräch am 30.01.2014 sowie am 07.02.2014 für jedermann ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 07.02.2014 zu einem Nervenzusammenbruch tendiert. Der Beschwerdeführer empfinde es als seltsam, dass das AMS den ominösen Unfall anführe. Der Beschwerdeführer habe dem AMS gegenüber ausgeführt, dass er am 09.12.2013 schwer erkrankt gewesen sei, sich so verhalten habe, wie es ihm sein Arzt bereits in früheren ähnlichen Situationen geraten habe. Es sei nicht so selten, dass man sich am ersten Tag besonders schwer krank fühlen könne, sodass man nicht einmal den Arzt aufsuchen könne. Außerdem habe der Beschwerdeführer keinen Arzt, der Hausbesuche durchführen würde. Jedenfalls wolle und könne der Beschwerdeführer über die Ereignisse vom 09.12.2013 nicht mehr sprechen. Zu groß sei die Aufregung hierüber. Es werde daher vom Beschwerdeführer als befremdend empfunden, dass er von der belangten Behörde für den 09.12.2013 als arbeitsfähig betrachtet werde. Wenn dahin Zweifel bestünden, so müssten Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Ferndiagnose, rückwirkend per 09.12.2013 durch den Hausarzt oder einen Facharzt über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Aufschluss geben. Es sei schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in jenen Branchen, in welchen der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei, witterungsbedingt keine Aussicht auf Aufnahme bestehe. Außerdem sei der Beschwerdeführer nie mit der Möglichkeit einer Beschäftigung und den Folgen innerhalb der Nachsichtsfrist vom AMS konfrontiert worden. Es sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 09.12.2013 krankmelden habe wollen. Das Telefon beim Kursträger sei jedoch nicht besetzt gewesen. Die Feststellung des AMS, der Beschwerdeführer habe es nicht für notwendig erachtet, den Arzt aufzusuchen, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer müsse sich nämlich, bedingt durch die chronische Erkrankung, fortwährend durch regelmäßige Arztbesuche medizinischen Interventionen aussetzen. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Notstandshilfe für acht Wochen verloren gegangen, wodurch dem Beschwerdeführer Bezüge im Betrag von € 1 000 entgangen seien.

§ 19Abs.2 VSt

G seien aber die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde setze sich auch darüber hinweg, dass sich die Republik Österreich grundsätzlich dazu verpflichte, das Recht auf Wohnung für den Einzelnen zu fördern, weil sie über sechs bis acht Wochen auch die Auszahlung der Wohnungskosten verweigere. Der Beschwerdeführer sei inzwischen die Mieten für die Monate Dezember2013 und Jänner 2014 schuldig. In der Wohnung gebe es inzwischen kein Licht mehr. Dieser Teufelskreis führe in die Obdachlosigkeit.Mit Eingabe vom 22.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen als Beschwerde titulierten Vorlageantrag mit dem ergänzenden Vorbringen, nach Meinung des Beschwerdeführers handle es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialleistung, im Gegensatz zum Arbeitslosengeld, welches eine Versicherungsleistung darstelle. Daher dürften für die Sanktionen beim Arbeitslosenbezug nicht dieselben Kriterien herangezogen werden wie für die Sanktionen bei der Notstandshilfe. Es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, weshalb keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorlägen. Die Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer seien beim Gespräch am 30.01.2014 sowie am 07.02.2014 für jedermann ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 07.02.2014 zu einem Nervenzusammenbruch tendiert. Der Beschwerdeführer empfinde es als seltsam, dass das AMS den ominösen Unfall anführe. Der Beschwerdeführer habe dem AMS gegenüber ausgeführt, dass er am 09.12.2013 schwer erkrankt gewesen sei, sich so verhalten habe, wie es ihm sein Arzt bereits in früheren ähnlichen Situationen geraten habe. Es sei nicht so selten, dass man sich am ersten Tag besonders schwer krank fühlen könne, sodass man nicht einmal den Arzt aufsuchen könne. Außerdem habe der Beschwerdeführer keinen Arzt, der Hausbesuche durchführen würde. Jedenfalls wolle und könne der Beschwerdeführer über die Ereignisse vom 09.12.2013 nicht mehr sprechen. Zu groß sei die Aufregung hierüber. Es werde daher vom Beschwerdeführer als befremdend empfunden, dass er von der belangten Behörde für den 09.12.2013 als arbeitsfähig betrachtet werde. Wenn dahin Zweifel bestünden, so müssten Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Ferndiagnose, rückwirkend per 09.12.2013 durch den Hausarzt oder einen Facharzt über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Aufschluss geben. Es sei schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in jenen Branchen, in welchen der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei, witterungsbedingt keine Aussicht auf Aufnahme bestehe. Außerdem sei der Beschwerdeführer nie mit der Möglichkeit einer Beschäftigung und den Folgen innerhalb der Nachsichtsfrist vom AMS konfrontiert worden. Es sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 09.12.2013 krankmelden habe wollen. Das Telefon beim Kursträger sei jedoch nicht besetzt gewesen. Die Feststellung des AMS, der Beschwerdeführer habe es nicht für notwendig erachtet, den Arzt aufzusuchen, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer müsse sich nämlich, bedingt durch die chronische Erkrankung, fortwährend durch regelmäßige Arztbesuche medizinischen Interventionen aussetzen. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Notstandshilfe für acht Wochen verloren gegangen, wodurch dem Beschwerdeführer Bezüge im Betrag von € 1 000 entgangen seien.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG seien aber die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde setze sich auch darüber hinweg, dass sich die Republik Österreich grundsätzlich dazu verpflichte, das Recht auf Wohnung für den Einzelnen zu fördern, weil sie über sechs bis acht Wochen auch die Auszahlung der Wohnungskosten verweigere. Der Beschwerdeführer sei inzwischen die Mieten für die Monate Dezember2013 und Jänner 2014 schuldig. In der Wohnung gebe es inzwischen kein Licht mehr. Dieser Teufelskreis führe in die Obdachlosigkeit. In der Stellungnahme des AMS zur Beschwerde vom 28.02.2014 wird ausgeführt, der Kurs sei am 18.11.2013 mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden. Rechtsbelehrung und Begründung für die Maßnahmenzuweisung seien in der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Es habe keine Einwände des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren Kunde des AMS, die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld habe er mit 01.08.2009 geltend gemacht. Seit dem 19.12.2009 sei er im Notstandshilfebezug. Viele Kontrollmeldeversäumnisse, Krankenstände und damit verbunden nicht eingehaltene Termine bzw. Kursbeginne würden die Vermittlung ebenso wie der fehlende Leumund erschweren. Das Interesse, an AMS-Kursen teilzunehmen um Unterstützung für eine baldige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhalten, scheine nicht gegeben zu sein. Der Beschwerdeführer habe am Tag des Kursbeginns um 15:02 Uhr beim AMS (Kursbeginn um 8:00Uhr) gemeldet, dass er aufgrund eines Autounfalls nicht am Kurs habe teilnehmen können. Bereits zu diesem Zeitpunkt hebe er mitgeteilt, dass er erst mit dem Zug nach Wien fahren müsste. Der Beschwerdeführer habe sich somit zum Zeitpunkt des Kursbeginns gar nicht in Wien befunden, einen Inlandsurlaub habe er dem AMS jedoch nicht bekannt gegeben. Bei der Aufnahme der Niederschrift habe er den Autounfall wieder angegeben, als Begründung für die fehlende Bestätigung, welche möglicherweise als Nachsichtgrund herangezogen werden könnte, gab er an, dass das Fahrzeug seit einem halben Jahr kein "Pickerl" (§ 57a Überprüfung) mehr habe. Der Beschwerdeführer hätte rechtzeitig vor Kursbeginn sicherstellen müssen, dass er den Kurs zum vereinbarten Termin antreten könne.Bei der Aufnahme der Niederschrift habe er den Autounfall wieder angegeben, als Begründung für die fehlende Bestätigung, welche möglicherweise als Nachsichtgrund herangezogen werden könnte, gab er an, dass das Fahrzeug seit einem halben Jahr kein "Pickerl" (Paragraph 57 a, Überprüfung) mehr habe. Der Beschwerdeführer hätte rechtzeitig vor Kursbeginn sicherstellen müssen, dass er den Kurs zum vereinbarten Termin antreten könne. In der Berufung gebe der Beschwerdeführer nun plötzlich keinen Unfall, sondern nur noch eine Panne des Fahrzeugs an, sowie Kreislaufbeschwerden. Dem AMS seien bislang keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt, ein Befund oder eine Krankmeldung lägen nicht vor, wobei fraglich sei, ob Kreislaufprobleme im Nachhinein zu belegen seien. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer wissentlich am Tag des Kursbeginns nicht in Wien aufgehalten und dafür gesorgt habe, rechtzeitig zum Kursbeginn zu erscheinen. Dies stelle eine Weigerung dar, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS teilzunehmen. Belege für das Fernbleiben hätten nicht vorgelegt werden können. Der bisherige Betreuungsverlauf lasse darauf schließen, dass ein Interesse am Kurs teilzunehmen nicht wirklich vorhanden sei. Die Ausschlussfrist werde daher weiterhin befürwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I.Feststellungen:römisch eins.Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 21.08.1960 geboren, hat eine Lehrausbildung als Gärtner absolviert und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt. Zuletzt arbeitete er als Bühnenarbeiter. Erstmals bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom 04.12.1981 bis zum 14.04.1982, seitdem wurden immer wieder für verschieden lange Zeiträume Leistungen nach dem AlVG bezogen, so in den Jahren 1982-1988, 1992-1993, 1995-1997, 1999, 2001-2009, wobei seit 19.12.2009 Notstandshilfe bezogen wird. Das letzte voll versicherte Dienstverhältnis endete mit dem 30.06.2009. Im Laufe der vergangenen Jahre wurde der Beschwerdeführer zu insgesamt 19 Bildungsmaßnahmen zugebucht und wurden-bis auf den Hubstaplerlehrgang 2011 und zwei eintägigen Informationsveranstaltungen am 04.08.2009 sowie am 20.06.2011- 15 dieser Maßnahmen aus verschiedenen Gründen nicht angetreten bzw. eine Maßnahme nach einigen Wochen abgebrochen. Bereits im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer eine Sanktion im Sinne des § 10 AlVG erhalten.Im Laufe der vergangenen Jahre wurde der Beschwerdeführer zu insgesamt 19 Bildungsmaßnahmen zugebucht und wurden-bis auf den Hubstaplerlehrgang 2011 und zwei eintägigen Informationsveranstaltungen am 04.08.2009 sowie am 20.06.2011- 15 dieser Maßnahmen aus verschiedenen Gründen nicht angetreten bzw. eine Maßnahme nach einigen Wochen abgebrochen. Bereits im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer eine Sanktion im Sinne des Paragraph 10, AlVG erhalten. Mit einer Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2013 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Maßnahme "Rasch zum Job" teilzunehmen. Als Ausgangssituation wurde beschrieben, eine Vermittlung sei durch inaktuelle Bewerbungsunterlagen erschwert, die bisherigen Vermittlungsversuche gescheitert und der Beschwerdeführer selbst habe keine Stelle gefunden. Ziel der Betreuung sei, die Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch die Teilnahme an der oben genannten Maßnahme. Die vereinbarte Maßnahme sollte den Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche und bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen unterstützen und mit ihm Arbeitssuchstrategien erarbeiten um diese dann in weiterer Folge umzusetzen. In der Vereinbarung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Der Beschwerdeführer trat diese Maßnahme am vereinbarten Termin, dem 09.12.2013, nicht an. Laut Aktenvermerk vom 10.12.2013 sprach der Beschwerdeführer, mit sichtbaren Verletzungen im Gesicht, beim AMS vor und gab an, wegen eines Unfalls nicht an der Maßnahme teilgenommen zu haben. In der Niederschrift vom 17.12.2013 gab der Beschwerdeführer unter Belehrung über die Rechtsfolgen

§ 10

Arbeitslosenversicherungsgesetz an, dass er wegen eines Autounfalls an der Maßnahme am 09.12.2013 nicht teilgenommen habe. Eine Bestätigung der Polizei könne nicht vorgelegt werden da diese nicht gerufen worden sei- Das Pickerl für das Auto sei nämlich seit 6 Monaten abgelaufen. Eine ärztliche Bestätigung könne auch nicht vorgelegt werden, da der Beschwerdeführer bei keinem Arzt oder im Krankenhaus gewesen sei.In der Niederschrift vom 17.12.2013 gab der Beschwerdeführer unter Belehrung über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz an, dass er wegen eines Autounfalls an der Maßnahme am 09.12.2013 nicht teilgenommen habe. Eine Bestätigung der Polizei könne nicht vorgelegt werden da diese nicht gerufen worden sei- Das Pickerl für das Auto sei nämlich seit 6 Monaten abgelaufen. Eine ärztliche Bestätigung könne auch nicht vorgelegt werden, da der Beschwerdeführer bei keinem Arzt oder im Krankenhaus gewesen sei. Im Akt liegt weiters eine Kopie eines ärztlichen Attestes vom 24.01.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin in 1100 Wien vor, laut welchem der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie sowie orthostatischer Dysregulation leide. Eine Einsichtnahme in die Datei der Sozialversicherung (Abfrage 24.01.2019) ergab, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ohne Beschäftigung ist und Notstandshilfe bezieht. II: Beweiswürdigung: Wie aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Betreuungsvereinbarung vom 18.11.213 eindeutig hervorgeht, war der Beschwerdeführer darüber informiert, welche Sanktionen ihn treffen würden, wenn er an der Maßnahme "Rasch zum Job" nicht teilnehmen würde. Bei diesen Sanktionen handelt es sich auch nicht um eine Geldstrafe im Sinne des VStG, wie der Beschwerdeführer fälschlich annimmt. Das VStG kommt im Falle der Arbeitslosenversicherung nicht zur Anwendung. Nicht nachvollziehbar ist das Verhalten des Beschwerdeführers am 09.12.2013, dem Tag, an dem er die vereinbarte Maßnahme zur besseren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt antreten hätte müssen. Einerseits behauptete er in seiner Beschwerde vom XXXX , dass er den Termin aufgrund einer Verkehrspanne in der Früh auf dem Weg zum Info-Tag nicht habe wahrnehmen können. Er habe daraufhin massive Kreislaufprobleme gehabt. Im Falle von Kreislaufproblemen bleibe er auf Anraten des Arztes zu Hause.Einerseits behauptete er in seiner Beschwerde vom römisch 40 , dass er den Termin aufgrund einer Verkehrspanne in der Früh auf dem Weg zum Info-Tag nicht habe wahrnehmen können. Er habe daraufhin massive Kreislaufprobleme gehabt. Im Falle von Kreislaufproblemen bleibe er auf Anraten des Arztes zu Hause. Im Gegensatz zu diesem Vorbringen führte er laut Niederschrift vom 30.01.2014 aus, er hätte an diesem Tag in der Früh auf dem Weg von Gerasdorf nach Wien als Beifahrer einen kleinen Verkehrsunfall gehabt. Es sei weder Personen -noch Blechschaden entstanden. Daher gebe es auch keinen Polizeibericht. Er selbst sei nach diesem Unfall zur U-Bahn gegangen und nach Hause gefahren. Er sei nicht beim Arzt gewesen. Er habe versucht, beim Kursträger anzurufen, habe jedoch am Vormittag niemanden erreicht. Das Telefon dort sei erst am Nachmittag besetzt gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist absolut unglaubwürdig. So liegt einerseits ein widersprüchliches Vorbringen hinsichtlich des Grundes vor, warum der Beschwerdeführer verhindert gewesen sein will. Einmal führt er eine Autopanne an, dann wiederum einen Autounfall. Der Autounfall wird sodann im als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom 22.02.2014 ausdrücklich in Abrede gestellt und erstmals behauptet, dass der Beschwerdeführer schwer erkrankt gewesen sei. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Erkrankung oder aufgrund eines Autounfalls an der Teilnahme verhindert gewesen sein will, er wäre verpflichtet gewesen, dem AMS eine Krankmeldung durch einen Arzt vorzulegen. Aufgrund des im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attests eines praktischen Arztes vom 24.01.2014, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie sowie an orthostatischer Dysregulation leide, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in ständiger medizinischer Behandlung befindet. Es wäre ihm daher möglich und auch zumutbar gewesen der belangten Behörde eine ärztliche Bestätigung im Sinne einer Krankmeldung betreffend den 09.12.2013 vorzulegen. Das Vorbringen, er sei sofort nach Hause gefahren, ohne einen Arzt aufzusuchen, da ihm dieser auch nicht helfen hätte können, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Da es ihm möglich war, alleine nach Hause zu fahren, hätte der Beschwerdeführer durchaus auch seinen Hausarzt aufsuchen können, um eine Krankmeldung ausstellen zu lassen. Da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren Klient des AMS ist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm bekannt ist, dass er verpflichtet ist eine Krankmeldung abzugeben, wenn er Termine bzw verpflichtende Veranstaltungen des AMS nicht wahrnehmen kann. Es war ihm auch bekannt, welche Sanktionen im Falle der Nichtmeldung drohen, da er einerseits bereits einmal mit einer derartigen Sanktion belegt wurde und andererseits dies auch in der gegenständlichen Vereinbarung zur Wiedereingliederungsmaßnahme ausdrücklich festgehalten ist. Unglaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Telefonate mit dem Kursträger. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er beim Kursträger niemanden erreichen konnte, nicht beim AMS angerufen hat, um seine Abwesenheit zu erklären. Mit dem AMS wurde die Wiedereingliederungsmaßnahme ja vereinbart. Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein echter Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben am 09.12.2013 wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. III: Rechtliche Beurteilung: 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs 3 VwGVG besagt: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG besagt: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburgerstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburgerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: § 10 Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Zum Spruchpunkt I (Abweisung der Beschwerde):Zum Spruchpunkt römisch eins (Abweisung der Beschwerde): Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Nichts anderes gilt für die unentschuldigte Nichtwahrnehmung einer mit dem AMS vereinbarten Fördermaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hat den Termin der mit dem AMS vereinbarten Eingliederungsmaßnahme am 09.12.2013 versäumt und es unterlassen, eine ärztliche Bestätigung für die von ihm behauptete Erkrankung vorzulegen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auch hat er es verabsäumt, rechtzeitig, nämlich am Vormittag des 09.12.2013, das AMS darüber zu informieren, dass er an der für diesen Tag festgesetzten Maßnahme nicht teilnehmen könne. Dass er Kenntnis über die Folgen eines derartigen Versäumnisses hatte belegt die mit dem AMS getroffene Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2013, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Folgen des § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz hingewiesen wurde. Dass die Information bezüglich die Nichtteilnahme am 09.12.2013 an das AMS zu erfolgen hat geht aus dem Infoblatt betreffend die Maßnahme "Rasch zum Job" hervor. Demnach ist die Teilnahme an der Veranstaltung mit dem AMS-Berater zu besprechen und nicht mit dem Veranstalter.Der Beschwerdeführer hat den Termin der mit dem AMS vereinbarten Eingliederungsmaßnahme am 09.12.2013 versäumt und es unterlassen, eine ärztliche Bestätigung für die von ihm behauptete Erkrankung vorzulegen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auch hat er es verabsäumt, rechtzeitig, nämlich am Vormittag des 09.12.2013, das AMS darüber zu informieren, dass er an der für diesen Tag festgesetzten Maßnahme nicht teilnehmen könne. Dass er Kenntnis über die Folgen eines derartigen Versäumnisses hatte belegt die mit dem AMS getroffene Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2013, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Folgen des Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz hingewiesen wurde. Dass die Information bezüglich die Nichtteilnahme am 09.12.2013 an das AMS zu erfolgen hat geht aus dem Infoblatt betreffend die Maßnahme "Rasch zum Job" hervor. Demnach ist die Teilnahme an der Veranstaltung mit dem AMS-Berater zu besprechen und nicht mit dem Veranstalter. Es ist insgesamt kein triftiger Grund ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, an der Maßnahme am 09.12.2013 teilzunehmen. Medizinische Gründe wurden zwar behauptet, eine entsprechende ärztliche Bestätigung den konkreten Termin betreffend jedoch nie vorgelegt. Abgesehen davon, dass eine derart "plötzliche" Erkrankung des Beschwerdeführers in hohen Maße "zufällig" und daher unglaubwürdig erscheint, hat der Beschwerdeführer für diese Erkrankung (sowohl dem Grunde nach, als auch hinsichtlich der Dauer) keine Beweise, da er nach seinen Angaben keinen Arzt aufgesucht hat. Wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, sich in ständiger ärztlicher Behandlung befindet, wäre es ein Leichtes gewesen, eine derartige Bestätigung vorzulegen. Da dies nicht erfolgt ist, konnte sein Vorbringen hinsichtlich einer krankheitsbedingten Verhinderung bezüglich eines ehestmöglichen Nachholens des versäumten Termins nicht verifiziert werden und ein triftiger Grund für die Versäumung des Termins am 09.12.2013 ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 09.12.2013 bis 02.02.2014 keine Notstandshilfe erhalten hat. Auch die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Versuche, sich für den Termin zu entschuldigen sind in keiner Weise nachvollziehbar und gehen ins leere. Der Beschwerdeführer hat durch das nicht Wahrnehmen der vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion sieht einen Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen" vor. Der Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 11.09.2018 bis 22.10.2018) war sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion sieht einen Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen" vor. Der Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 11.09.2018 bis 22.10.2018) war sohin zulässig. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten, jedoch nie belegten Erkrankung handelt es sich um keine Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind darüber hinaus auch keine anderen berücksichtigungswürdigen Umstände hervorgekommen. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zum Spruchpunkt II:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist, andererseits bereits Judikatur zu dieser Gesetzesstelle vorliegt und wurde diese auch in der Begründung herangezogen. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3
  3. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist, andererseits bereits Judikatur zu dieser Gesetzesstelle vorliegt und wurde diese auch in der Begründung herangezogen. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde zu keinem Zeitpunkt beantragt. Zwar wurden vom Beschwerdeführer Argumente vorgebracht, die sich auf den relevanten Sachverhalt beziehen, allerdings wurde gleichzeitig von ihm selbst vorgebracht, dass er diese nicht beweisen könne (keine Polizeianzeige, kein Arztbesuch oder ärztliche Bestätigung wegen der behaupteten Kreislaufprobleme). Aus diesem Grund hätte eine mündliche Verhandlung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nichts mehr zur Klärung des Sachverhalts beitragen können. Daher konnte im gegenständlichen Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W201.2003034.1.00

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