4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 schrieb die belangte Kasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer über dessen Antrag auf Erlassung eines Beitragsbescheids für die Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX für näher bezeichnete Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von €römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für näher bezeichnete Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von € 11.284,80 vor (Spruchpunkt 1.) und wies einen Antrag
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge in Höhe von € 558,35 ab (Spruchpunkt 2.).11.284,80 vor (Spruchpunkt 1.) und wies einen Antrag
Paragraph 69, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge in Höhe von € 558,35 ab (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer allgemeinen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)
ASVG betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 für die Dienstnehmer XXXX und XXXX ein Sachbezug für die Privatnutzung von Firmen-PKWs verrechnet werden habe müssen. Beim Dienstnehmer XXXX sei hierdurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und habe dementsprechend das gesamte Bruttoentgelt als vollversicherungspflichtig nachverrechnet werden müssen. Bei diesen Dienstnehmern handle es sich um die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände wie im konkreten Fall das verwandtschaftliche Naheverhältnis der Dienstnehmer treffe den Beitragspflichtigen eine erhöhte Beweislast, dass keine private Nutzung vorliege. So wäre z.B. durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen gewesen, dass keine Privatfahrten unternommen worden seien. Ein Sachbezug könne zudem nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit des Verbotes sorge. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, dass die private Nutzung unterbunden worden wäre. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Beiträge seien bereits teilweise verjährt, weil nur die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG zur Anwendung komme, da bei vorangegangenen Beitragsprüfungen die Nichtansetzung eines Sachbezugs nicht beanstandet worden sei, gehe ins Leere, da die bloße Nichtbeanstandung beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit noch keine Verwaltungsübung darstelle, auf die der Meldepflichtige vertrauen dürfe. Für die Dienstnehmer XXXX und XXXX seien zum Urlaubsentgelt Montagezulagen hinzuzurechnen gewesen. Die Gesamthöhe der nachzuentrichtenden Beiträge ergebe sich aus der dem Bescheid angeschlossenen Anlage. Der Beschwerdeführer habe von den nachverrechneten Beiträgen bereits € 558,35 bezahlt. Sein Begehren werde daher hinsichtlich des bereits geleisteten Betrags als Antrag auf Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge
1 ASVG gewertet, welcher im Hinblick auf die festgestellte Beitragsschuld abzulehnen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer allgemeinen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)
Paragraph 41 a, ASVG betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 ein Sachbezug für die Privatnutzung von Firmen-PKWs verrechnet werden habe müssen. Beim Dienstnehmer römisch 40 sei hierdurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und habe dementsprechend das gesamte Bruttoentgelt als vollversicherungspflichtig nachverrechnet werden müssen. Bei diesen Dienstnehmern handle es sich um die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände wie im konkreten Fall das verwandtschaftliche Naheverhältnis der Dienstnehmer treffe den Beitragspflichtigen eine erhöhte Beweislast, dass keine private Nutzung vorliege. So wäre z.B. durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen gewesen, dass keine Privatfahrten unternommen worden seien. Ein Sachbezug könne zudem nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit des Verbotes sorge. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, dass die private Nutzung unterbunden worden wäre. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Beiträge seien bereits teilweise verjährt, weil nur die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zur Anwendung komme, da bei vorangegangenen Beitragsprüfungen die Nichtansetzung eines Sachbezugs nicht beanstandet worden sei, gehe ins Leere, da die bloße Nichtbeanstandung beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit noch keine Verwaltungsübung darstelle, auf die der Meldepflichtige vertrauen dürfe. Für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 seien zum Urlaubsentgelt Montagezulagen hinzuzurechnen gewesen. Die Gesamthöhe der nachzuentrichtenden Beiträge ergebe sich aus der dem Bescheid angeschlossenen Anlage. Der Beschwerdeführer habe von den nachverrechneten Beiträgen bereits € 558,35 bezahlt. Sein Begehren werde daher hinsichtlich des bereits geleisteten Betrags als Antrag auf Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG gewertet, welcher im Hinblick auf die festgestellte Beitragsschuld abzulehnen sei.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung jedoch ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung jedoch ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenständlich gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung: Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
1 ASVG auszusprechen, dass die WGKK dem Beschwerdeführer das oben angeführte Guthaben zurückzuerstatten hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das Guthaben auch im Wege einer Aufrechnung für Beiträge der folgenden Beitragszeiträume berücksichtigt werden kann (s. Derntl in Sonntag (Hrsg) ASVG8 § 69 Rz 7).Unbestritten ist der Anspruch auf Montagezulagen der Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 sowie die unterlassene Einrechnung der Zulagen in das ihnen gebührende Urlaubsentgelt, weswegen die auf der Grundlage der hinzuzurechnenden Montagezulagen ermittelten Beiträge an sich zu Recht nachverrechnet wurden. Da der vom Beschwerdeführer bereits bezahlte Betrag (€ 558,35) jedoch die für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 nachverrechneten Beiträge (€ 497,10) übersteigt, ergibt sich ein Guthaben (€ 91,24). Mangels geschuldeter Beiträge ist das Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Beitragsbescheids daher als Antrag auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge zu werten und
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG auszusprechen, dass die WGKK dem Beschwerdeführer das oben angeführte Guthaben zurückzuerstatten hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das Guthaben auch im Wege einer Aufrechnung für Beiträge der folgenden Beitragszeiträume berücksichtigt werden kann (s. Derntl in Sonntag (Hrsg) ASVG8 Paragraph 69, Rz 7). Die Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2197660.1.00
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