4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2018 stellte die belangte Behörde
ASVG fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Maschinenarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.2007, bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2009 und bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.10.2009 bis 06.04.2018, die Voraussetzungen für die Feststellung von Nachtschwerarbeit nach Art. VII Abs. 1 iVm Art. VII Abs. 2 und Art. XI Abs. 6 NSchG nicht erfülle.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2018 stellte die belangte Behörde
Paragraph 410, ASVG fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Maschinenarbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.2007, bei der Dienstgeberin römisch 40 in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2009 und bei der Dienstgeberin römisch 40 in der Zeit vom 01.10.2009 bis 06.04.2018, die Voraussetzungen für die Feststellung von Nachtschwerarbeit nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel römisch sieben, Absatz 2 und Artikel römisch elf, Absatz 6, NSchG nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass während den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers der für Nachtschwerarbeit relevante dauernde Lärmpegel von 85 dB nicht überschritten worden sei. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liege dann vor, wenn ein nach dem ASVG pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonats an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht habe. Wenn innerhalb eines Kalendermonats an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht worden sei, gelte der Kalendermonat dennoch als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn im unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat an wenigstens zwölf Arbeitstagen oder in jenem und den zwei diesem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraums von mehr als drei Monaten in diesem und in den fünf unmittelbar vorangegangen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht worden sei. Gegenständlich habe im durchgeführten Ermittlungsverfahren kein entsprechender Tatbestand von Nachtschwerarbeit festgestellt werden können, weshalb das Vorliegen von Nachtschwerarbeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu verneinen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vertretenen Beschwerdeführers. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass bestritten werde, dass der Lärmpegel während den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers regelmäßig nicht den im NSchG diesbezüglich genannten Lärmpegel überschritten habe. Vielmehr habe während der im angefochtenen Bescheid festgestellten Nachtarbeit des Beschwerdeführers regelmäßig ein höherer Lärmpegel vorgelegen. Die Diskrepanz zwischen der Lärmmessung der AUVA und dem privat gemessenen Lärmpegel von mehr als 90 dB lasse sich daraus erklären, dass während der Anwesenheit der AUVA nicht alle Maschinen in Betrieb gewesenen seien, welche während der Nachtschichten des Beschwerdeführers regelmäßig in Betrieb gewesen seien. Daher hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers
Art. X Abs. 1 NSchG Beiträge
Art. XI Abs. 3 NSchG zu entrichten gehabt hätte.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vertretenen Beschwerdeführers. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass bestritten werde, dass der Lärmpegel während den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers regelmäßig nicht den im NSchG diesbezüglich genannten Lärmpegel überschritten habe. Vielmehr habe während der im angefochtenen Bescheid festgestellten Nachtarbeit des Beschwerdeführers regelmäßig ein höherer Lärmpegel vorgelegen. Die Diskrepanz zwischen der Lärmmessung der AUVA und dem privat gemessenen Lärmpegel von mehr als 90 dB lasse sich daraus erklären, dass während der Anwesenheit der AUVA nicht alle Maschinen in Betrieb gewesenen seien, welche während der Nachtschichten des Beschwerdeführers regelmäßig in Betrieb gewesen seien. Daher hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers
Artikel römisch zehn, Absatz eins, NSchG Beiträge
Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG zu entrichten gehabt hätte. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vorliegen von Nachtschwerarbeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt werde. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.07.2018 -eingelangt am 17.07.2018 - die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetztes lauten: "Artikel VII"Artikel römisch sieben Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muss,b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muss,
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muss.d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muss.
Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist; 3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind oder vor dem Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorliegen, für die Beiträge
Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind, und1. der Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für die Beiträge
Artikel römisch elf, Absatz 3, entrichtet worden sind oder vor dem Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorliegen, für die Beiträge
Artikel römisch elf, Absatz 3, entrichtet worden sind, und
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre.
Paragraph 246, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre.
Abs. 1 die Voraussetzungen
1 lit. a bis d bzw. § 276b Abs. 1 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,a) der (die) Versicherte bereits am Stichtag
Absatz eins, die Voraussetzungen
Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera a bis d bzw. Paragraph 276 b, Absatz eins, Litera a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,
§ 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer
Paragraph 253 b, bzw. Paragraph 276 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. 3. Wenn a) der Versicherte bereits am Stichtag
Abs. 1 die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,a) der Versicherte bereits am Stichtag
Absatz eins, die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension
Paragraph 276, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. 4. Wenn
276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension
Paragraph 253, bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten. 5. Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer
Z 2, die Knappschaftsalterspension
Z 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension)
Z 4 gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.5. Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer
Ziffer 2,, die Knappschaftsalterspension
Ziffer 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension)
Ziffer 4, gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld. 6. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension gelten auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes weggefallen ist. Artikel XIArtikel römisch elf Finanzielle Maßnahmen
Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
Artikel römisch neun, zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
Absatz eins, - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hierbei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat."
Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hierbei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat." Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Nachtschwerarbeit iSd. NSchG anzusehen sind. Dass Nachtarbeit iSd. NSchG vorliegt, ist unstrittig, der Beschwerdeführer arbeitete seit 1995 in der Nachtschicht zwischen 22:00 Uhr und 06:30 Uhr. Damit aber Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG festgestellt werden kann, muss zumindest eine der Arbeitsbedingungen, welche in Art. VII Abs. 2 NSchG aufgezählt sind, vorliegen, gegenständlich die Z 4 dieser Bestimmung, nämlich andauernd starker Lärm über 85 dB. Laut eines Prüfberichts der AUVA erreicht dieser jedoch in allen Arbeitsbereichen nicht diese gesetzlich nominierte Schwelle.Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Nachtschwerarbeit iSd. NSchG anzusehen sind. Dass Nachtarbeit iSd. NSchG vorliegt, ist unstrittig, der Beschwerdeführer arbeitete seit 1995 in der Nachtschicht zwischen 22:00 Uhr und 06:30 Uhr. Damit aber Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG festgestellt werden kann, muss zumindest eine der Arbeitsbedingungen, welche in Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG aufgezählt sind, vorliegen, gegenständlich die Ziffer 4, dieser Bestimmung, nämlich andauernd starker Lärm über 85 dB. Laut eines Prüfberichts der AUVA erreicht dieser jedoch in allen Arbeitsbereichen nicht diese gesetzlich nominierte Schwelle. Zum in der Beschwerde genannten Einwand, dass eine private Messung unter Heranziehung eines Mobiltelefons einen deutlich höheren Wert ergeben habe, ist auf das in der Beweiswürdigung Ausgeführte zu verweisen. Eine durch kalibrierte Messgeräte durchgeführte Messung ist jedenfalls als zuverlässiger einzustufen, als eine mit einem Mobiltelefon durchgeführte. Wenn der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angibt, dass eine Messung in der Nacht durchgeführt werden müsse, ist auszuführen, dass eine solche Überprüfung nur in der Dienstzeit der Prüforgane durchführbar ist. Der Zeitpunkt der Überprüfung wurde in den Morgenstunden gewählt, weil dieser den Bedingungen der Nachtschicht am Nächsten kommt. Daher ist hinsichtlich des durch die belangte Behörde festgestellten Lärmpegels nichts zu beanstanden. Für sonstige, eine Feststellung der Nachtschwerarbeit begründende Arbeitsbedingungen gibt es gegenständlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorbringt, es würde im Sommer im Inneren wegen der fehlenden Klimaanlage um 10°C wärmer sein, als im Freien, so ist festzuhalten, dass es selbst im Sommer zu Zeiten der Nachtschichten nicht regelmäßig so warm ist, dass im Inneren der Produktionshallen eine den Organismus belastende Hitze von über 30°C und eine relative Luftfeuchtigkeit von über 50% entsteht. Es liegt gegenständlich demnach kein Tatbestand von Nachtschwerarbeit iSd. NSchG vor. Dass für den Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2015 Schwerarbeit iSd. Schwerarbeitsverordnung in den Versicherungsdaten eingetragen ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die festgestellten Arbeitsbedingungen nicht mit dieser Eintragung kompatibel sind. Im Übrigen wurde dies in der Beschwerde nicht moniert. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären (zur einzig aufgeworfenen Frage zum tatsächlichen Lärmpegel ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen) und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären (zur einzig aufgeworfenen Frage zum tatsächlichen Lärmpegel ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen) und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2201062.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.