Obsah (10)
§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 75§ 9§ 57§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW235 1431760-2 SpruchW235 1431760-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG
§ 8Abs. 4 Asyl
G stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.12.2020 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 06.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.12.2020 erteilt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde er am 05.12.2012 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 07.650-BAG, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 07.650-BAG, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. 1.3. Mit Beschwerde vom 27.12.2012 wurde dieser Bescheid vom Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vollinhaltlich angefochten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, Zl. W123 1431760-1, als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. wurde
§ 75Abs. 20 Asyl
G zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Mit Beschwerde vom 27.12.2012 wurde dieser Bescheid vom Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vollinhaltlich angefochten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014, Zl. W123 1431760-1, als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 13.10.2014 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Ferner erhob er am 17.12.2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0108-11, wurde das angefochtene Erkenntnis behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 23.02.2015, E 1146/2014-20, der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis behoben. 1.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W163 1431760-1/30E, der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine bis 16.12.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W163 1431760-1/30E, der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis 16.12.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet oder verlobt sei und keine Kinder habe. In Afghanistan habe er die Schule besucht und könne folglich lesen und schreiben. Er sei in der Provinz Takhar aufgewachsen und habe zuletzt mit seiner Familie in der Provinzhauptstadt gelebt, wo seine Eltern, zwei Brüder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor wohnhaft seien. Einer seiner Brüder betreibe in dieser Stadt ein Taxi. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar und würde seine Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Auf den Seiten 5 bis 10 traf das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Takhar wurde festgestellt, dass diese zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans zähle. Allerdings hätten in letzter Zeit regierungsfeindliche Gruppen ihre Aktivitäten erhöht. Ferner wurde zur Sicherheitslage im Norden und Nordosten Afghanistans unter anderem festgestellt, dass sich die Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften abwechseln würden, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt habe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und im Nordosten habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Zur Situation von Rückkehrern wurde festgehalten, dass freiwillig zurückkehrende Afghanen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen seien, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandene Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert habe. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer könnten vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet oder verlobt sei und keine Kinder habe. In Afghanistan habe er die Schule besucht und könne folglich lesen und schreiben. Er sei in der Provinz Takhar aufgewachsen und habe zuletzt mit seiner Familie in der Provinzhauptstadt gelebt, wo seine Eltern, zwei Brüder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor wohnhaft seien. Einer seiner Brüder betreibe in dieser Stadt ein Taxi. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar und würde seine Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen. Auf den Seiten 5 bis 10 traf das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Takhar wurde festgestellt, dass diese zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans zähle. Allerdings hätten in letzter Zeit regierungsfeindliche Gruppen ihre Aktivitäten erhöht. Ferner wurde zur Sicherheitslage im Norden und Nordosten Afghanistans unter anderem festgestellt, dass sich die Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften abwechseln würden, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt habe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und im Nordosten habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Zur Situation von Rückkehrern wurde festgehalten, dass freiwillig zurückkehrende Afghanen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen seien, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandene Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert habe. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer könnten vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass im Herkunftsstaat die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es müsse demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er vor mehr als drei Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen habe und aus der Provinz Takhar stamme. Diese zähle zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, allerdings hätten sich die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen erhöht. Selbst im zuvor als sicher geltenden Balkh sowie im Nordosten des Landes habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen, stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen Netzwerkes nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage bestehe im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass im Herkunftsstaat die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es müsse demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er vor mehr als drei Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen habe und aus der Provinz Takhar stamme. Diese zähle zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, allerdings hätten sich die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen erhöht. Selbst im zuvor als sicher geltenden Balkh sowie im Nordosten des Landes habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen, stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen Netzwerkes nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage bestehe im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 594553108-1504198, wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 16.12.2018 verlängert. 2. Gegenständliches Verfahren: 2.1. Am 06.11.2018 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung. 2.2. Am 27.12.2018 erfolgte daraufhin eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge welcher er zu seinem Gesundheitszustand angab, es gehe ihm gut. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat führte er aus, er habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu ihnen und wisse nicht, wo sie seien. Beim letzten Kontakt hätten sie im Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz Takhar gelebt. Eine Tante von ihm lebe ebenso in Takhar. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder. Ihr Mann gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Eines der Kinder lebe in der Schweiz und arbeite. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden ebenfalls in Takhar leben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei selbstständiger Taxifahrer. Sein Vater arbeite derzeit nicht. Den Familienmitgliedern gehe es gut, sie würden arbeiten und hätten keine Probleme. Kontakt zu Freunden oder Bekannten habe der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe subsidiären Schutz erhalten, da er in Afghanistan weder über soziale und familiäre Netzwerke noch über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügt habe. Die Situation habe sich für ihn geändert. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gebe es in fast jedem Haus eine Kalaschnikow. Es gebe Streitigkeiten in der Nachbarschaft und die Menschen würden sich gegenseitig umbringen, während sich die Stadt nicht einmische. Sowohl private Menschen als auch die Taliban würden ihn im Fall einer Rückkehr umbringen. Dies sei die allgemeine Situation und habe nichts mit ihm persönlich zu tun. Ferner würden seine alten Feinde kommen und ihn umbringen. Auch die Provinzen Balkh oder Herat seien nicht sicher, da die Taliban dort seien. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich unter anderem zu Protokoll, er sei in Afghanistan zum Automechaniker ausgebildet worden, während er in Österreich keine weiteren Ausbildungen absolviert habe. Einer Erwerbstätigkeit gehe er im Bundesgebiet ebenso wenig nach. In einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebe er nicht. Abschließend wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, in das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan Einsicht zu nehmen. 2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und wurde ihm die mit diesem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 5 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm die mit diesem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Takhar stamme, dort zwölf Jahre die Schule besucht und als Lehrer gearbeitet habe. Zudem habe er eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und in diesem Bereich gearbeitet. In Österreich sei er unbescholten. Für den alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Zwar liege im Hinblick auf seine Herkunftsprovinz Takhar eine relevante Gefährdungslage vor, dies gelte jedoch nicht für ganz Afghanistan. Die Stadt Kabul verzeichne einen Anstieg an öffentlichkeitswirksamen Anschlägen. Dennoch habe die afghanische Regierung die Kontrolle über die Stadt. Ferner sei Kabul über den Luftweg eine gut erreichbare Stadt. Die Sicherheitslage in Herat sowie in Mazar-e Sharif sei relativ sicher und könnten diese Städte über die jeweiligen Flughäfen gut erreicht werden. Der Beschwerdeführer könne zudem grundsätzlich für seinen Unterhalt sorgen. Er verfüge über Angehörige in Takhar, zu welchen er nach wie vor Kontakt pflege. Von seinen Angehörigen könne er auch Unterstützung erhalten, da sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten. Eine Rückkehr sei ihm als gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann mit Berufserfahrungen zumutbar und sei nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Situation gerate. Im Fall seiner Rückkehr bestehe sohin keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Takhar stamme, dort zwölf Jahre die Schule besucht und als Lehrer gearbeitet habe. Zudem habe er eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und in diesem Bereich gearbeitet. In Österreich sei er unbescholten. Für den alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Zwar liege im Hinblick auf seine Herkunftsprovinz Takhar eine relevante Gefährdungslage vor, dies gelte jedoch nicht für ganz Afghanistan. Die Stadt Kabul verzeichne einen Anstieg an öffentlichkeitswirksamen Anschlägen. Dennoch habe die afghanische Regierung die Kontrolle über die Stadt. Ferner sei Kabul über den Luftweg eine gut erreichbare Stadt. Die Sicherheitslage in Herat sowie in Mazar-e Sharif sei relativ sicher und könnten diese Städte über die jeweiligen Flughäfen gut erreicht werden. Der Beschwerdeführer könne zudem grundsätzlich für seinen Unterhalt sorgen. Er verfüge über Angehörige in Takhar, zu welchen er nach wie vor Kontakt pflege. Von seinen Angehörigen könne er auch Unterstützung erhalten, da sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten. Eine Rückkehr sei ihm als gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann mit Berufserfahrungen zumutbar und sei nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Situation gerate. Im Fall seiner Rückkehr bestehe sohin keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht zwingend erforderlich, bereits in einer der Städte, in welche er zurückkehren könne, gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits früher als Automechaniker gearbeitet und könne sich diese Erfahrung beispielsweise in der Stadt Mazar-e Sharif nutzbar machen. Überdies habe er keine konkret auf seine Person bezogenen Rückkehrbefürchtungen darlegen können. Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände möglich sei, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder in Herat in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2015 hätten weder die Provinz Herat, noch die Provinz Balkh als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es einem Rückkehrenden von Vornherein unmöglich gewesen wäre, dorthin zu gelangen. Aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Versorgungslage in Herat sowie in Mazar-e Sharif grundsätzlich gesichert sei. Beide Städte seien auch über die jeweiligen Flughäfen erreichbar. Der Beschwerdeführer spreche Dari und sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er verfüge über Familienangehörige und sei auch denkbar, dass diese ihn finanziell unterstützen würden. Ergänzend gebe es im Fall der erfolglosen Suche nach einer Unterkunft Auffangmöglichkeiten in Lagern und könne der Beschwerdeführer vorübergehend auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen das Auslangen finden. Eine etwaige Ortsunkenntnis oder eine anfänglich bestehende Orientierungslosigkeit führe nicht bereits zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung. Insgesamt sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen, da ihm eine Rückkehr als alleinstehender, junger, gesunder, männlicher Antragsteller zu diesem Zeitpunkt möglich sei.
§ 9Abs. 4 Asyl
G sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde habe nach Rechtskraft der Aberkennung die entsprechenden Karten der Behörde zurückzustellen und sei die Behörde daher verpflichtet gewesen, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57würden nicht vorliegen.
Im Zuge einer Interessensabwägung kam das Bundesamt ferner zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG liege nicht vor und sei auch eine Maßnahme nach Abs. 3 leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht empfohlen worden. Besondere Umstände, die bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären, seien nicht hervorgekommen und sei daher die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen gewesen.Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände möglich sei, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder in Herat in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2015 hätten weder die Provinz Herat, noch die Provinz Balkh als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es einem Rückkehrenden von Vornherein unmöglich gewesen wäre, dorthin zu gelangen. Aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Versorgungslage in Herat sowie in Mazar-e Sharif grundsätzlich gesichert sei. Beide Städte seien auch über die jeweiligen Flughäfen erreichbar. Der Beschwerdeführer spreche Dari und sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er verfüge über Familienangehörige und sei auch denkbar, dass diese ihn finanziell unterstützen würden. Ergänzend gebe es im Fall der erfolglosen Suche nach einer Unterkunft Auffangmöglichkeiten in Lagern und könne der Beschwerdeführer vorübergehend auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen das Auslangen finden. Eine etwaige Ortsunkenntnis oder eine anfänglich bestehende Orientierungslosigkeit führe nicht bereits zur Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung. Insgesamt sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen, da ihm eine Rückkehr als alleinstehender, junger, gesunder, männlicher Antragsteller zu diesem Zeitpunkt möglich sei.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde habe nach Rechtskraft der Aberkennung die entsprechenden Karten der Behörde zurückzustellen und sei die Behörde daher verpflichtet gewesen, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, würden nicht vorliegen. Im Zuge einer Interessensabwägung kam das Bundesamt ferner zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG liege nicht vor und sei auch eine Maßnahme nach Absatz 3, leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht empfohlen worden. Besondere Umstände, die bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären, seien nicht hervorgekommen und sei daher die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen gewesen. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 07.02.2019 Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei unverständlich, wie das Bundesamt zu dem Ergebnis komme, dass der relevante Sachverhalt für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliege, da sich die Situation nicht verändert habe. Die Behauptung, die Rechtsprechung zur Rückkehrsituation entwurzelter Afghanen habe sich geändert, sei nicht ausreichend für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes, zumal in diesem Fall nicht dieselben Kriterien anzuwenden seien, die für die erstmalige Zuerkennung des Status maßgeblich seien. Die Behörde sei daher auch nicht von der Verpflichtung entbunden, die aktuelle Lage in Afghanistan zu eruieren und mit der Lage zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung zu vergleichen. Eine Verbesserung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, der Sicherheitslage oder der wirtschaftlichen Situation sei nicht eingetreten. Eine derartige Änderung sei von der Behörde nicht aufgezeigt worden. Auch hinsichtlich des familiären bzw. sozialen Netzwerkes des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat habe sich nichts verändert. Der Kenntnisstand der Behörde habe sich ebenso wenig verändert, sondern würden lediglich die vorliegenden Informationen anders interpretiert werden. Auch im Hinblick auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes erweise sich der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht als falsch. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2018, Zl. W178 2124620-
- Daraus gehe unter anderem hervor, dass § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG in Widerspruch zur Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) stehe, da Art. 16 Abs. 2 leg. cit. nicht berücksichtigt worden sei. Nach Art. 16 Abs. 1 leg. cit. erlösche der Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maß verändert hätten, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr erforderlich sei. Darüber hinaus müssten sich diese Umstände dauerhaft und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass die Person, der subsidiärer Schutz gewährt worden sei, tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Zu hinterfragen sei daher, ob § 9 Abs. 1 AsylG unter Berücksichtigung der Statusrichtlinie in der Weise gelesen werden müsse, dass jene Voraussetzungen die zur Zuerkennung geführt hätten, "dauerhaft" wegfallen müssten, um die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu rechtfertigen.Der Kenntnisstand der Behörde habe sich ebenso wenig verändert, sondern würden lediglich die vorliegenden Informationen anders interpretiert werden. Auch im Hinblick auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes erweise sich der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht als falsch. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2018, Zl. W178 2124620-
- Daraus gehe unter anderem hervor, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Widerspruch zur Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) stehe, da Artikel 16, Absatz 2, leg. cit. nicht berücksichtigt worden sei. Nach Artikel 16, Absatz eins, leg. cit. erlösche der Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maß verändert hätten, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr erforderlich sei. Darüber hinaus müssten sich diese Umstände dauerhaft und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass die Person, der subsidiärer Schutz gewährt worden sei, tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Zu hinterfragen sei daher, ob Paragraph 9, Absatz eins, AsylG unter Berücksichtigung der Statusrichtlinie in der Weise gelesen werden müsse, dass jene Voraussetzungen die zur Zuerkennung geführt hätten, "dauerhaft" wegfallen müssten, um die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. Ferner wurde ausgeführt, dass sich die Situation in Afghanistan in Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK, wenn man von einer Änderung ausgehe, weiter verschlechtert habe, da der Einfluss der Taliban und der Terroristen sowie die Anzahl an Terroranschlägen weiter gestiegen seien. Auch in den Jahren 2017 und 2018 sei es zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Die wirtschaftliche und allgemeine Situation sei weiterhin katastrophal und sei die afghanische Zentralregierung nicht einmal ansatzweise in der Lage, eventuelle Rückkehrer zu versorgen, zu unterstützen oder sonst eine zumutbare Existenz für eine entwurzelte Person zu gewährleisten. Die Annahme, Afghanen hätten immer ein familiäres Auffangnetz zur Verfügung, sei einerseits spekulativ, andererseits auch auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar, da er durch die Änderungen seines Lebenswandels fundamental von der afghanischen Gesellschaft entfremdet sei. Der Beschwerdeführer sei weder willig noch in der Lage, sich an die traditionelle Stammesgesellschaft anzupassen und sich deren Regeln zu unterwerfen. Insbesondere aus dem aktualisierten UNHCR-Bericht gehe hervor, dass Kabul gegenwärtig nur im Ausnahmefall eine zulässige innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Eine Abweichung von diesen Schlussfolgerungen sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer eine erhöhte Vulnerabilität aufweise und über keine Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitslage von der belangten Behörde unter Verweis auf obsolete Dokumente beschönigt werde, um nicht auf die offenkundige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Abschiebung eingehen zu müssen. Die allgemeine Sicherheitslage sei weder stabil noch sicher. Ferner sei es in den Jahren 2017 und 2018 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Auch die Zahl der Inlandsvertriebenen in Afghanistan sowie die Zahl der zwangsweise aus Pakistan zurückgeführten afghanischen Flüchtlinge habe sich massiv erhöht, was zu einer noch größeren Anspannung der wirtschaftlichen und humanitären Situation geführt habe. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünde sohin die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage gerate, was eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte begründen würde.Ferner wurde ausgeführt, dass sich die Situation in Afghanistan in Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK, wenn man von einer Änderung ausgehe, weiter verschlechtert habe, da der Einfluss der Taliban und der Terroristen sowie die Anzahl an Terroranschlägen weiter gestiegen seien. Auch in den Jahren 2017 und 2018 sei es zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Die wirtschaftliche und allgemeine Situation sei weiterhin katastrophal und sei die afghanische Zentralregierung nicht einmal ansatzweise in der Lage, eventuelle Rückkehrer zu versorgen, zu unterstützen oder sonst eine zumutbare Existenz für eine entwurzelte Person zu gewährleisten. Die Annahme, Afghanen hätten immer ein familiäres Auffangnetz zur Verfügung, sei einerseits spekulativ, andererseits auch auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar, da er durch die Änderungen seines Lebenswandels fundamental von der afghanischen Gesellschaft entfremdet sei. Der Beschwerdeführer sei weder willig noch in der Lage, sich an die traditionelle Stammesgesellschaft anzupassen und sich deren Regeln zu unterwerfen. Insbesondere aus dem aktualisierten UNHCR-Bericht gehe hervor, dass Kabul gegenwärtig nur im Ausnahmefall eine zulässige innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Eine Abweichung von diesen Schlussfolgerungen sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer eine erhöhte Vulnerabilität aufweise und über keine Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitslage von der belangten Behörde unter Verweis auf obsolete Dokumente beschönigt werde, um nicht auf die offenkundige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Abschiebung eingehen zu müssen. Die allgemeine Sicherheitslage sei weder stabil noch sicher. Ferner sei es in den Jahren 2017 und 2018 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Auch die Zahl der Inlandsvertriebenen in Afghanistan sowie die Zahl der zwangsweise aus Pakistan zurückgeführten afghanischen Flüchtlinge habe sich massiv erhöht, was zu einer noch größeren Anspannung der wirtschaftlichen und humanitären Situation geführt habe. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünde sohin die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage gerate, was eine Verletzung der durch Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte begründen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit sieben Jahren in Österreich auf und verfüge seit über drei Jahren über subsidiären Schutz. Er habe sich stets wohlverhalten, habe soziale Bindungen aufgebaut und jeglichen Bezug zu Afghanistan verloren. Auch hinsichtlich seiner Integration sei eine Abschiebung nicht zulässig. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch, sei selbsterhaltungsfähig und habe intensive Anstrengungen zur Anpassung an die Gesellschaft in Österreich unternommen. Sein Aufenthalt sei gänzlich rechtmäßig und habe sich seine Integration verfestigt. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten, insbesondere keiner aktuellen, Beurteilung unterzogen worden und stelle eine Abschiebung eine Verletzung seiner in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.Der Beschwerdeführer halte sich seit sieben Jahren in Österreich auf und verfüge seit über drei Jahren über subsidiären Schutz. Er habe sich stets wohlverhalten, habe soziale Bindungen aufgebaut und jeglichen Bezug zu Afghanistan verloren. Auch hinsichtlich seiner Integration sei eine Abschiebung nicht zulässig. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch, sei selbsterhaltungsfähig und habe intensive Anstrengungen zur Anpassung an die Gesellschaft in Österreich unternommen. Sein Aufenthalt sei gänzlich rechtmäßig und habe sich seine Integration verfestigt. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten, insbesondere keiner aktuellen, Beurteilung unterzogen worden und stelle eine Abschiebung eine Verletzung seiner in Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er wurde in der Provinz Kunduz geboren und lebte vor seiner Ausreise mit seiner Familie in der Provinz Takhar. Seine Erstsprache ist Dari. In Afghanistan war der Beschwerdeführer als Automechaniker tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Ihn treffen keine Obsorgeverpflichtungen. In Österreich ist er strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2015, W163 1431760-1, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 erteilt. Festgestellt wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet noch verlobt sei und auch keine Kinder habe. In Afghanistan habe er die Schule besucht und könne daher lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Takhar aufgewachsen und habe dort zuletzt mit seiner Familie in der XXXX gelebt. Seine Eltern und seine Geschwister (konkret: zwei Brüder sowie drei Schwestern) würden nach wie vor dort leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers betreibe ein Taxi in der Stadt XXXX . Im Hinblick auf die allgemeine Situation wurde festgestellt, dass regierungsfeindliche Gruppierungen ihre Handlungs- und Bewegungsfähigkeit im Norden Afghanistans erweitern hätten können und sich Gebietsgewinne und -verluste zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften abwechseln würden, was bereits Ende 2014 zu einer überwiegend nicht kontrollierbaren Sicherheitslage geführt habe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und im Nordosten habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Rückkehrer könnten vor allem dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2015, W163 1431760-1, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 erteilt. Festgestellt wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet noch verlobt sei und auch keine Kinder habe. In Afghanistan habe er die Schule besucht und könne daher lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Takhar aufgewachsen und habe dort zuletzt mit seiner Familie in der römisch 40 gelebt. Seine Eltern und seine Geschwister (konkret: zwei Brüder sowie drei Schwestern) würden nach wie vor dort leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers betreibe ein Taxi in der Stadt römisch 40 . Im Hinblick auf die allgemeine Situation wurde festgestellt, dass regierungsfeindliche Gruppierungen ihre Handlungs- und Bewegungsfähigkeit im Norden Afghanistans erweitern hätten können und sich Gebietsgewinne und -verluste zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften abwechseln würden, was bereits Ende 2014 zu einer überwiegend nicht kontrollierbaren Sicherheitslage geführt habe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und im Nordosten habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Rückkehrer könnten vor allem dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Mit Bescheid vom 07.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2018 verlängert. Daraufhin stellte er am 06.11.2018 einen Antrag auf (weitere) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. 1.1.
- Die Familie des Beschwerdeführers lebt - wie bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan - in der XXXX von Takhar. Sein Bruder ist nach wie vor als selbständiger Taxifahrer tätig, während sein Vater nicht arbeitet. Ferner lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann, der über keine Arbeit verfügt, in der Provinz Takhar. Eines der Kinder dieser Tante lebt und arbeitet in der Schweiz. Außerhalb seiner Herkunftsprovinz verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähiges soziales Netzwerk. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers willens und in der Lage sind, ihn im Fall seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen.1.1.
- Die Familie des Beschwerdeführers lebt - wie bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan - in der römisch 40 von Takhar. Sein Bruder ist nach wie vor als selbständiger Taxifahrer tätig, während sein Vater nicht arbeitet. Ferner lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann, der über keine Arbeit verfügt, in der Provinz Takhar. Eines der Kinder dieser Tante lebt und arbeitet in der Schweiz. Außerhalb seiner Herkunftsprovinz verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähiges soziales Netzwerk. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers willens und in der Lage sind, ihn im Fall seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. 1.1.
- Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz Takhar sowie in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, W163 1431760, wesentlich und nachhaltig verändert haben. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Allgemeine Sicherheitslage: Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). [...] Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). [...] Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). [...] Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele: Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): * Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). * Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) * Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). * Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). * Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). * Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). * Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). * Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). * Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). * Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). * Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). * Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten: Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): * Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). * Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . * Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
- März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). * Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). * Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). * Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). * Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). * In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: * Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). * Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). * Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Zivilist/innen: [...] Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban: Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh: Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk: Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida: Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Drogenanbau: In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017). Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin Operationen zur Drogenbekämpfung durch. Im gesamten Jahr 2017 wurden von afghanischen Exekutivbehörden 445 solcher Einsätze durchgeführt. Beschlagnahmt wurden dabei: 391kg Heroin, 31kg Morphium, 8.141kg Opium, 2 kg Methamphitamine, 38.547 kg Haschisch, 1.256 kg fester Vorläuferchemikalien, 1.437 flüssige Vorläuferchemikalien und 1.590 Tabletten synthetischer Drogen (MDMA - 3,4-methylenedioxymethamphetamine); diese Beschlagnahmungen führten zu 531 Verhaftungen. Die beschlagnahmte Menge an Opiaten ist die höchste registrierte Menge seit dem Jahr 2012. Auch hat sich der Preis für Opium erheblich reduziert (-41%), was mit einer großen Ernte in Verbindung gebracht wird; reduziert hat sich auch der Heroinpreis (-7%) (UNGASC 27.2.2018). Im letztem Quartal 2017 wurden 750 Hektar Mohnanbauflächen in den Provinzen Nangarhar, Kandahar, Badakhshan, Balkh, Kunar, Kapisa, Laghman, Ghor, Herat, Badghis, Nimroz, Takhar, und Kabul vernichtet. Der UN zufolge wurden in den letzten drei Jahren in den nördlichen Regionen keine Mohnanbauflächen vernichtet, außer in den Provinzen Sar-e Pul und Balkh im Jahr 2017 - wo insgesamt 25 Hektar zerstört wurden. Ebenso wurden im Jahr 2017 im Süden des Landes keine Mohnanbauflächen zerstört; die Ausnahme bildet Kandahar - dort wurden 48 Hektar zerstört (SIGAR 30.1.2018). Quellen: * AAN - Afghan Analysts Network (6.6.2018): Surrounding the Cities: The meaning of the latest battle for Farah (I), https://www.afghanistan-analysts.org/surrounding-the-cities-the-meaning-of-the-latest-battle-for-farah-i/, Zugriff 11.6.2018;The meaning of the latest battle for Farah (römisch eins), https://www.afghanistan-analysts.org/surrounding-the-cities-the-meaning-of-the-latest-battle-for-farah-i/, Zugriff 11.6.2018; * AAN - Afghan Analysts Network (5.2.2018): Five Questions to Make Sense of the New Peak in Urban Attacks and a Violent Week in Kabul, https://www.afghanistan-analysts.org/five-questions-to-make-sense-of-the-new-peak-in-urban-attacks-and-a-violent-week-in-kabul/, Zugriff 19.3.2018; * AAN - Afghan Analysts Network (17.3.2017): Non-Pashtun Taleban of the North
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* AJ - Al Jazeera (13.5.2018): Afghanistan: Government building attacked in Jalalabad, 12 dead, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-blasts-gunfire-rock-jalalabad-180513091500555.html, Zugriff 23.5.2018; * AJ- Al Jazeera (6.5.2018): Afghanistan: Khost mosque blast kills 14, wounds dozens, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-khost-mosque-blast-kills-13-wounds-dozens-180506130432721.html, Zugriff 7.5.2018; * AJ - Al Jazeera (30.4.2018): Twin ISIL suicide blasts kill 29 in Afghanistan's Kabul,https://www.aljazeera.com/news/2018/04/twin-explosions-kill-20-afghanistan-kabul-180430051432828.html, Zugriff 30.4.2018; * AJ - al-Jazeera (8.3.2018): US lauds Afghan offer to open talks with Taliban, https://www.aljazeera.com/news/2018/03/lauds-afghan-offer-open-talks-taliban-180307065610670.html, Zugriff 23.3.2018; * AJ - al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017; 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