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{'item': 'W247 2196753-1'}

Obsah (23)§ 34§ 76§ 46§ 35Art. 133§§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 53§ 22aArt. 130§ 58§ 17§ 27§ 9§ 13§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW247 2196753-1 SpruchW247 2196753-1/7E W247 2196753-2/5E W247 2196753-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 34Abs. 3 Z. 2 BFA-VG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Festnahme am 17.04.2018 und die anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Festnahme am 17.04.2018 und die anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung rechtswidrig war. II. Der Beschwerde wird

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 17.04.2018 ersatzlos behoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 17.04.2018 bis zur Abschiebung am 19.04.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 17.04.2018 ersatzlos behoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 17.04.2018 bis zur Abschiebung am 19.04.2018 für rechtswidrig erklärt. III. Hinsichtlich der Abschiebung vom 19.04.2018 wird der Beschwerde

§ 46FPG 2005 i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Abschiebung für rechtswidrig erklärt.römisch drei. Hinsichtlich der Abschiebung vom 19.04.2018 wird der Beschwerde

Paragraph 46, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Abschiebung für rechtswidrig erklärt. IV.

§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 1 Vw

G-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 14.12.2012

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen wurde und der BF unter einem nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen; betreffend die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG).1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 14.12.2012

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde und der BF unter einem nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016, GZ: römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen; betreffend die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). 2. Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG 2005 die Abschiebung

§ 46FPG 2005 des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF

§ 53Abs.

2 Z. 6 FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 an der Wohnsitzadresse des BF gem. § 17 ZustellG hinterlegt. Eine Zustellung mittels Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG wurde weder vorgenommen noch angeordnet.
  2. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 an der Wohnsitzadresse des BF gem. Paragraph 17, ZustellG hinterlegt. Eine Zustellung mittels Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG wurde weder vorgenommen noch angeordnet.
  3. Am 11.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HG, 1080 Wien zur Einvernahme gebracht. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2018, Zahl: XXXX ,

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.4. Am 11.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HG, 1080 Wien zur Einvernahme gebracht. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 5. Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, GZ. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es aussprach, dass der Bescheid "ersatzlos behoben" werde, und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärte.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Revision.5. Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, GZ. römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es aussprach, dass der Bescheid "ersatzlos behoben" werde, und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärte.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Revision.

  1. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064-13, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der VwGH fest, dass die Zustellung gem. § 17 ZustellG nicht rechtswirksam sei. Die vorliegenden Zweifel bezüglich dem Weiterbestehen der Abgabestelle hätte beim BFA - mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG führen müssen. Dies sei nicht passiert, die Schubhaft sei somit rechtswidrig.
  2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064-13, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der VwGH fest, dass die Zustellung gem. Paragraph 17, ZustellG nicht rechtswirksam sei. Die vorliegenden Zweifel bezüglich dem Weiterbestehen der Abgabestelle hätte beim BFA - mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG führen müssen. Dies sei nicht passiert, die Schubhaft sei somit rechtswidrig.
  3. Der Bescheid des BFA vom 21.12.2017 betreffend die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde gegen den BF ein mündlicher Festaufnahmeantrag

§ 34Abs.

3 Z. 2 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 17.04.2018 von 17.40h bis 18.10h zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mittels Schubhaftbescheid vom 17.04.2018 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 17.04.2018, um 18.06h persönlich zugestellt. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben.7. Der Bescheid des BFA vom 21.12.2017 betreffend die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde gegen den BF ein mündlicher Festaufnahmeantrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 17.04.2018 von 17.40h bis 18.10h zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mittels Schubhaftbescheid vom 17.04.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 17.04.2018, um 18.06h persönlich zugestellt. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben. 8. Dagegen erhob der BF am 28.05.2018 über seinen gewillkürten Vertreter

§ 22aAbs. 1 BFA-VG fristgerecht Beschwerde an das BVw

G. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde angeordnete, formlose Aufhebung der Schubhaft am 17.04.2018 nur den Grund gehabt haben könne, dass zu diesem Zeitpunkt iSd. § 80 Abs. 1 zweiter Satz FPG der Grund für die Anordnung weggefallen war und es daher der belangten Behörde nicht möglich wäre, ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage, unmittelbar auf die Aufhebung der Haft, eine neue Schubhaft anzuordnen. Der BF sei sich der formlosen Aufhebung der Schubhaft zudem nicht bewusst gewesen. Die Beschwerde langte beim BVwG am 28.05.2018 ein.8. Dagegen erhob der BF am 28.05.2018 über seinen gewillkürten Vertreter

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde angeordnete, formlose Aufhebung der Schubhaft am 17.04.2018 nur den Grund gehabt haben könne, dass zu diesem Zeitpunkt iSd. Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz FPG der Grund für die Anordnung weggefallen war und es daher der belangten Behörde nicht möglich wäre, ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage, unmittelbar auf die Aufhebung der Haft, eine neue Schubhaft anzuordnen. Der BF sei sich der formlosen Aufhebung der Schubhaft zudem nicht bewusst gewesen. Die Beschwerde langte beim BVwG am 28.05.2018 ein. 9. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 30.05.2018 erhob der BF über seinen gewillkürten Vertreter Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 46 FPG, § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG gegen die am 19.04.2018 vorgenommene Abschiebung des BF nach Nigeria. Darin bracht der BF im Wesentlichen vor, dass er über einen gültigen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt habe und daher zunächst dazu verpflichtet hätte werden müssen in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zurückzukehren. Erst bei Nichtentsprechung dieser Verpflichtung wäre Raum für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geblieben. Weiters habe die Abschiebung gegen § 16 Abs. 4 BFA-VG verstoßen, da die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 BFA-VG genannten Umständen durchführbar wird. Die noch während offener Rechtsmittelfrist vorgenommenen Abschiebung des BF erweise sich demnach als rechtswidrig. Die Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG sei nämlich nicht rechtswirksam; erst die persönliche Zustellung am 17.04.2018 setze die notwendige Zuhalte-Frist in Gang. Die Maßnahmenbeschwerde vom 30.05.2018 langte beim BVwG am 30.05.2018 ein.9. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 30.05.2018 erhob der BF über seinen gewillkürten Vertreter Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG gegen die am 19.04.2018 vorgenommene Abschiebung des BF nach Nigeria. Darin bracht der BF im Wesentlichen vor, dass er über einen gültigen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt habe und daher zunächst dazu verpflichtet hätte werden müssen in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zurückzukehren. Erst bei Nichtentsprechung dieser Verpflichtung wäre Raum für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geblieben. Weiters habe die Abschiebung gegen Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verstoßen, da die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG genannten Umständen durchführbar wird. Die noch während offener Rechtsmittelfrist vorgenommenen Abschiebung des BF erweise sich demnach als rechtswidrig. Die Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, ZustellG sei nämlich nicht rechtswirksam; erst die persönliche Zustellung am 17.04.2018 setze die notwendige Zuhalte-Frist in Gang. Die Maßnahmenbeschwerde vom 30.05.2018 langte beim BVwG am 30.05.2018 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen Beschwerden erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2016, XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Aberkennung von aufschiebender Wirkung vom 21.12.2017 wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Die zuvor vorgenommene Zustellung mittels Hinterlegung gem. § 17 ZustellG war rechtsunwirksam. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben. Die erhobenen Beschwerden vom 28.05.2018 und 30.05.2018 waren rechtzeitig.1.
  3. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2016, römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Aberkennung von aufschiebender Wirkung vom 21.12.2017 wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Die zuvor vorgenommene Zustellung mittels Hinterlegung gem. Paragraph 17, ZustellG war rechtsunwirksam. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben. Die erhobenen Beschwerden vom 28.05.2018 und 30.05.2018 waren rechtzeitig. 1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.1.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde, welches sich mit der Einlassung der Behörde und dem Akteninhalt deckt, sowie der VwGH-Entscheidung vom 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0064-
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.4. Zur Frage der Rechtwidrigkeit der Festnahme am 17.04.2018 und der darauffolgenden Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft: 3.4.1.

§ 28Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.3.4.1.

Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.4.

  1. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. 2015/05/0063). Eine Sanierungsmöglichkeit des Aktes besteht nicht (vgl. § 28 Abs. 6 VwGVG und VwGH vom 15.10.2017, Zl. Ro 2017/21/0007).3.4.
  2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. vergleiche VwGH vom 24.11.2015, Zl. 2015/05/0063). Eine Sanierungsmöglichkeit des Aktes besteht nicht vergleiche Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG und VwGH vom 15.10.2017, Zl. Ro 2017/21/0007). Eine einmal rechtswidrige Maßnahme kann daher nicht konvalidieren; reine Kontrolltätigkeit des BVwG (vgl. VwGH vom 05.10.2017 Ro 2017/21/0007). Ein Austausch der Rechtslage bzw. der Festnahmegründe ist ex post daher nicht mehr möglich (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0143).Eine einmal rechtswidrige Maßnahme kann daher nicht konvalidieren; reine Kontrolltätigkeit des BVwG vergleiche VwGH vom 05.10.2017 Ro 2017/21/0007). Ein Austausch der Rechtslage bzw. der Festnahmegründe ist ex post daher nicht mehr möglich vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0143). Zur Frage der Ausreisepflicht eines BF aufgrund einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung: "Eine Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft oder im Falle des Nichtzukommens der aufschiebenden Wirkung durchsetzbar. Diesfalls müsste der Drittstaatsangehörige der Intention des Gesetzgebers nach umgehend das Land verlassen, sofern das BFA keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt hat. Die geht freilich im Sinn der Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes zu weit als im zweitgenannten Fall das BVwG einer Beschwerde noch aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. [...]" (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Kommentar Asyl- und Fremdenrecht § 52 K24).Zur Frage der Ausreisepflicht eines BF aufgrund einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung: "Eine Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft oder im Falle des Nichtzukommens der aufschiebenden Wirkung durchsetzbar. Diesfalls müsste der Drittstaatsangehörige der Intention des Gesetzgebers nach umgehend das Land verlassen, sofern das BFA keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt hat. Die geht freilich im Sinn der Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes zu weit als im zweitgenannten Fall das BVwG einer Beschwerde noch aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. [...]" vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Kommentar Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 52, K24). 3.4.
  3. Im gegenständlichen Fall wurde die Rückkehrentscheidung vom 21.12.2017 erst am 17.04.2018 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Aufgrund des Spruchpunktes V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG) wurde die Rückkehrentscheidung mit Zustellung durchsetzbar, über die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung war jedoch binnen der

§ 18Abs. 5 BFA-VG festgelegten Entscheidungsfrist vom BVw

G noch zu befinden, wodurch die auf Basis der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung festgelegte Ausreiseverpflichtung für den BF in diesem Zeitraum nicht griff. Da in casu jedoch die Festnahme bereits am gleichen Tag wie die rechtswirksame Zustellung der Rückkehrentscheidung, nämlich am 17.04.2018, erfolgte, lag zum Festnahmezeitpunkt jedenfalls keine Verletzung der Ausreiseverpflichtung durch den BF vor.3.4.3. Im gegenständlichen Fall wurde die Rückkehrentscheidung vom 21.12.2017 erst am 17.04.2018 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Aufgrund des Spruchpunktes römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) wurde die Rückkehrentscheidung mit Zustellung durchsetzbar, über die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung war jedoch binnen der

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG festgelegten Entscheidungsfrist vom BVwG noch zu befinden, wodurch die auf Basis der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung festgelegte Ausreiseverpflichtung für den BF in diesem Zeitraum nicht griff. Da in casu jedoch die Festnahme bereits am gleichen Tag wie die rechtswirksame Zustellung der Rückkehrentscheidung, nämlich am 17.04.2018, erfolgte, lag zum Festnahmezeitpunkt jedenfalls keine Verletzung der Ausreiseverpflichtung durch den BF vor. 3.4.

  1. Der Festnahmeauftrag vom 17.04.2018 stützt sich auch lediglich auf die Ziffer 2 des § 34 Abs. 3 BFA-VG (der BF sei Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen). Die Festnahme des BF am 17.04.2018, wie auch die anschließende Anhaltung bis zu Schubhaftverhängung, erweisen sich dadurch als rechtswidrig.3.4.
  2. Der Festnahmeauftrag vom 17.04.2018 stützt sich auch lediglich auf die Ziffer 2 des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG (der BF sei Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen). Die Festnahme des BF am 17.04.2018, wie auch die anschließende Anhaltung bis zu Schubhaftverhängung, erweisen sich dadurch als rechtswidrig. 3.4.
  3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von 17.04.2018 bis 19.04.2018: 3.5.1.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2017/21/0009 vom 05.10.2017 und Zl. 2016/21/0219 vom 14.11.2017) "[...]kommt die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gegenüber einem Asylwerber, der wie der Revisionswerber zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen sind, nicht in Betracht. Das macht die gegenständliche, auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützte, Schubhaft rechtwidrig. [...]".3.5.1.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2017/21/0009 vom 05.10.2017 und Zl. 2016/21/0219 vom 14.11.2017) "[...]kommt die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegenüber einem Asylwerber, der wie der Revisionswerber zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen sind, nicht in Betracht. Das macht die gegenständliche, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte, Schubhaft rechtwidrig. [...]". Es wird angemerkt, dass es beim erwähnten § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG um jene Fassung geht, welche im Zeitraum 01.11.2017 bis 31.08.2018 in Kraft war.Es wird angemerkt, dass es beim erwähnten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG um jene Fassung geht, welche im Zeitraum 01.11.2017 bis 31.08.2018 in Kraft war. 3.5.

  1. In casu war der faktische Abschiebeschutz für den BF aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegeben und die Fristen des § 16 Abs.4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen. Bereits aus diesem Grund erweist sich der am 17.04.2018 erlassene Bescheid - und damit auch die auf diesen gestützte Anhaltung in Schubhaft von 17.04.2018 bis 19.04.2018 - als rechtswidrig. Aus diesem Grunde musste auch auf das Vorbringen betreffend den angefochtenen Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung nicht näher eingegangen werden.3.5.
  2. In casu war der faktische Abschiebeschutz für den BF aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegeben und die Fristen des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen. Bereits aus diesem Grund erweist sich der am 17.04.2018 erlassene Bescheid - und damit auch die auf diesen gestützte Anhaltung in Schubhaft von 17.04.2018 bis 19.04.2018 - als rechtswidrig. Aus diesem Grunde musste auch auf das Vorbringen betreffend den angefochtenen Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung nicht näher eingegangen werden. 3.5.
  3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0014; VwGH vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/025; VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388). 3.5.
  4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung: 3.6.
  6. Eine Abschiebung als Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeht in Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und ist gerichtlich gesondert nachprüfbar (vgl. VwGH vom 20.10.2011, Zl. RA 2010/21/0056).3.6.
  7. Eine Abschiebung als Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeht in Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und ist gerichtlich gesondert nachprüfbar vergleiche VwGH vom 20.10.2011, Zl. RA 2010/21/0056). 3.6.
  8. Die Rückkehrentscheidung vom 21.12.2017 wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Die unter Spruchpunkt V. dieser Entscheidung ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung machte die Rückkehrentscheidung mit Zustellung durchsetzbar. Das Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung bewirkt jedoch nicht, dass der BF sofort außer Landes gebracht werden dürfe. Wenn in der Beschwerdeschrift vom 30.05.2018 auf Seite 7 vorgebracht wird, dass die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 BFA-VG angeführten Umstände durchführbar wird und sich eine noch während offener Rechtsmittelfrist vorgenommene Abschiebung des BF demnach als rechtswidrig erweisen würden, so vermag die Beschwerdeseite mit dieser Position durchzudringen. Gem. § 16 BFA-VG ist mit der Durchführung der mit einer abweisenden Asylentscheidung verbundenen aufenthaltsbeenden Maßnahme jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Zl. Ro 2017/21/0009). Die Abschiebung vom 19.04.2018 war daher rechtswidrig.3.6.
  9. Die Rückkehrentscheidung vom 21.12.2017 wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Die unter Spruchpunkt römisch fünf. dieser Entscheidung ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung machte die Rückkehrentscheidung mit Zustellung durchsetzbar. Das Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung bewirkt jedoch nicht, dass der BF sofort außer Landes gebracht werden dürfe. Wenn in der Beschwerdeschrift vom 30.05.2018 auf Seite 7 vorgebracht wird, dass die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG angeführten Umstände durchführbar wird und sich eine noch während offener Rechtsmittelfrist vorgenommene Abschiebung des BF demnach als rechtswidrig erweisen würden, so vermag die Beschwerdeseite mit dieser Position durchzudringen. Gem. Paragraph 16, BFA-VG ist mit der Durchführung der mit einer abweisenden Asylentscheidung verbundenen aufenthaltsbeenden Maßnahme jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Zl. Ro 2017/21/0009). Die Abschiebung vom 19.04.2018 war daher rechtswidrig. 3.6.
  10. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Entfall einer mündlichen Verhandlung 4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. angefochtene Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. angefochtene Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 5.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegende Partei daher Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach geklärter Rechtslage, bewirkt eine Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung noch nicht, dass ein Fremder sofort außer Landes gebracht werden dürfe. Mit der Durchführung der Abschiebung ist nämlich jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten (vgl. VwGH 05.10.2017 Ro 2017/21/0009). Die Revision war daher nicht zuzulassen.Nach geklärter Rechtslage, bewirkt eine Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung noch nicht, dass ein Fremder sofort außer Landes gebracht werden dürfe. Mit der Durchführung der Abschiebung ist nämlich jedenfalls bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten vergleiche VwGH 05.10.2017 Ro 2017/21/0009). Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W247.2196753.1.00

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