RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlW263 2216211-1 SpruchW263 2216211-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 19.03.2018 die Gewährung von Notstandshilfe.
- In der vom AMS Korneuburg im Folgenden: "AMS") mit dem Beschwerdeführer am 10.09.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als technischer Zeichner bzw. technischer Projektmitarbeiter in allen zumutbaren Bereichen laut den Bestimmungen im Notstandshilfebezug unterstütze. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Vollzeitausmaß im Bezirk XXXX oder in XXXX . Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein privater PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde u.a. festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Es wurde in der Betreuungsvereinbarung weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen belehrt wurde.
- In der vom AMS Korneuburg im Folgenden: "AMS") mit dem Beschwerdeführer am 10.09.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als technischer Zeichner bzw. technischer Projektmitarbeiter in allen zumutbaren Bereichen laut den Bestimmungen im Notstandshilfebezug unterstütze. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Vollzeitausmaß im Bezirk römisch 40 oder in römisch 40 . Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein privater PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde u.a. festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Es wurde in der Betreuungsvereinbarung weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen belehrt wurde.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 08.11.2018 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter ( XXXX ) für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung ab ungefähr 20 Wochenstunden bei XXXX . (im Folgenden: " XXXX ") mit einem Entgelt iHv 1.500,- Euro brutto pro Monat bei Vollzeit (Überzahlung möglich) zu.
- Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 08.11.2018 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter ( römisch 40 ) für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung ab ungefähr 20 Wochenstunden bei römisch 40 . (im Folgenden: " römisch 40 ") mit einem Entgelt iHv 1.500,- Euro brutto pro Monat bei Vollzeit (Überzahlung möglich) zu.
- Am 04.12.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit, Betreuungspflichten oder sonstige Gründe.
- Am 04.12.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit, Betreuungspflichten oder sonstige Gründe. Die Stellungnahme des Dienstgebers laute, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 22.11.2018 nicht beworben habe. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine E-Mails nicht regelmäßig eingesehen habe. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer an: Als er das Stellenangebot - leider verspätet - gesehen habe, habe er sich sehr gefreut, weil er bei XXXX über zehn Jahre lang Mitglied gewesen sei und dort trainiert habe. Seine Bewerbung habe er leider zu spät, letzte Woche, an XXXX übersandt.Die Stellungnahme des Dienstgebers laute, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 22.11.2018 nicht beworben habe. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine E-Mails nicht regelmäßig eingesehen habe. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer an: Als er das Stellenangebot - leider verspätet - gesehen habe, habe er sich sehr gefreut, weil er bei römisch 40 über zehn Jahre lang Mitglied gewesen sei und dort trainiert habe. Seine Bewerbung habe er leider zu spät, letzte Woche, an römisch 40 übersandt.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG in der Zeit von 22.11.2018 bis 02.01.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung als XXXX bei XXXX ab 22.01.2018 durch sein Verschulden nicht zustande gekommen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 22.11.2018 bis 02.01.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung als römisch 40 bei römisch 40 ab 22.01.2018 durch sein Verschulden nicht zustande gekommen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass eine Weigerung oder Vereitelung im konkreten Fall nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe seinen Willen, die Unterstützung des AMS anzunehmen, wiederholt bewiesen und alle Bewerbungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer verwies auf ein Arbeitstraining, welches er bis 09.11.2018 absolviert habe. Die von ihm angestrebte Übernahme in ein Dienstverhältnis sei leider, aus ihm nicht bekannten Gründen, nicht zustande gekommen. Für die im Gesetz verankerte Weigerung oder Vereitelung bedürfe es eines aktiven Tatvorganges seinerseits, welcher definitiv in dieser vom Gesetz vorgesehenen Form nicht erfolgt sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Aberkennung der Notstandshilfe für sechs Wochen für ihn eine einschneidende finanzielle Bedrohung darstelle, weil er laufende Fixkosten nicht mehr abdecken könne. Angesichts der möglichen existenzgefährdenden Folgen sei eine Zustellung der Verständigung über eine mögliche Beschäftigung per E-Mail ohne Bestätigung der Kenntnisnahme durch den Empfänger rechtlich fragwürdig, auch wenn eine grundsätzliche Zustimmung für elektronische Übermittlungen vorliege.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2019 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AIVG nicht vorliegen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2019 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AIVG nicht vorliegen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung insbesondere von Stellenvorschlägen dem AMS erteilt habe. Am 08.11.2018 sei dem Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenangebot übermittelt worden und sei ihm darüber hinaus am 09.11.2018 zur Erinnerung eine E-Mail geschickt worden, in welcher der Beschwerdeführer gebeten wurde, den Verlauf seiner Bewerbungen zu den kürzlich übermittelten Stellenangeboten an das AMS zu berichten. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht reagiert. Da sich der Beschwerdeführer bis 22.11.2018 nicht beworben habe, sei mit ihm am 04.12.2018 eine Niederschrift aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass er das Stellenangebot leider verspätet gesehen habe. Seine Bewerbung habe er leider zu spät, erst letzte Woche, versandt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine E-Mails nicht regelmäßig eingesehen zu haben. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe es, um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch die Unterlassung jedes Verhalten, das objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184). Eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genüge dieser Voraussetzung jedenfalls nicht.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe es, um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch die Unterlassung jedes Verhalten, das objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184). Eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genüge dieser Voraussetzung jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei nachweislich darauf aufmerksam gemacht worden, dass das AMS von ihm eine unverzügliche Bewerbung auf übermittelte Stellenangebote erwarte. Das AMS gehe daher davon aus, dass ihm das Erfordernis einer solchen unverzüglichen Bewerbung bekannt sei.
- Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte er vor, dass er die Betreuungsvereinbarung befolgt habe. Die einzuhaltenden Fristen seien in den AMS-Informationen unklar und widersprüchlich definiert. Im Begleitschreiben zum Stellenangebot stehe ausdrücklich, dass eine "umgehende" Bewerbung erfolgen solle. In der Betreuungsvereinbarung werde von "sofort" gesprochen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelte "umgehend" als Frist für eine Bewerbung. Im Bescheid sei "unverzüglich" gefordert worden. Mit der Aufforderung zur umgehenden Erfüllung laut Begleitbrief zum Stellenangebot sei eine zeitliche Grenze gesetzt worden, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei. Laut § 10 Abs. 1 AlVG sei die Reaktionszeit zwischen Erhalt eines Stellenangebots und der Abgabe der Bewerbung kein rechtlich entscheidendes Kriterium, sondern der Paragraf ziele ausschließlich auf eine Weigerung eine Beschäftigung anzunehmen oder die Vereitelung eine Beschäftigung anzunehmen ab. Beide Tatbestände seien nicht erfüllt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte er vor, dass er die Betreuungsvereinbarung befolgt habe. Die einzuhaltenden Fristen seien in den AMS-Informationen unklar und widersprüchlich definiert. Im Begleitschreiben zum Stellenangebot stehe ausdrücklich, dass eine "umgehende" Bewerbung erfolgen solle. In der Betreuungsvereinbarung werde von "sofort" gesprochen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelte "umgehend" als Frist für eine Bewerbung. Im Bescheid sei "unverzüglich" gefordert worden. Mit der Aufforderung zur umgehenden Erfüllung laut Begleitbrief zum Stellenangebot sei eine zeitliche Grenze gesetzt worden, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei. Laut Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sei die Reaktionszeit zwischen Erhalt eines Stellenangebots und der Abgabe der Bewerbung kein rechtlich entscheidendes Kriterium, sondern der Paragraf ziele ausschließlich auf eine Weigerung eine Beschäftigung anzunehmen oder die Vereitelung eine Beschäftigung anzunehmen ab. Beide Tatbestände seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bestätige seine Zustimmung zu der Reaktion auf E-Mails - wie in den vorliegenden Betreuungsvereinbarungen vom 24.05.2015 und vom 11.03.2019 - mit folgendem Wortlaut: "Sie reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten." Elektronisch vom AMS übermittelte Stellenangebote seien damit nicht erfasst. Eine Ableitung derart schwerwiegender rechtlicher Konsequenzen, nämlich dem Verlust von sechs Wochen Unterstützung, sei bei einer technischen nicht abgesicherten Datenübertragung per E-Mail und auf kurze Fristen ausgerichtete Abläufe nicht möglich und auch nicht nachvollziehbar vereinbart. Eine rechtlich wirksame Zustellung von Stellenangeboten mit kurzen Fristen sei unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich. Da keine Rückmeldungen aus anderen Bewerbungen erwartet worden seien, habe es keinen Grund gegeben, den E-Mail Eingang regelmäßig zu prüfen. Es habe auch keine diesbezüglichen Vorgaben in der Betreuungsvereinbarung gegeben. Da der Beschwerdeführer die Bewerbung nachvollziehbar durchgeführt habe und die Bewerbungen rechtzeitig vor einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bei XXXX eingelangt sei, könne der Tatbestand nach § 10 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt sein. Diese Umstände könnten von XXXX bezeugt werden.Da der Beschwerdeführer die Bewerbung nachvollziehbar durchgeführt habe und die Bewerbungen rechtzeitig vor einer Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bei römisch 40 eingelangt sei, könne der Tatbestand nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht erfüllt sein. Diese Umstände könnten von römisch 40 bezeugt werden. Der Beschwerdeführer ersuchte folgende Nachsichtsgründe zu berücksichtigen: Durch im zweiten Halbjahr 2015 aufgetretene berufliche Umstände (Konkurs der Leiharbeitsfirma, Ausfall der Gehaltszahlungen über mehrere Monate, Klärung über deutschen Insolvenzverwalter, Mobbing an der Arbeitsstelle als Leihtechniker) und durch seine Scheidung sei seine Belastbarkeit deutlich eingeschränkt worden. Nach ärztlicher Beratung sei er seit 2016 bis heute nachweisbar in Therapie. Die im Oktober (wohl:) 2018 ausgeschriebene Stelle bei XXXX in XXXX in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld als XXXX in Teilzeit sei ihm als möglicher Wiedereinstieg in das Berufsleben erschienen, wobei ihm anfangs eine dauerhafte Anstellung in Aussicht gestellt worden sei. Letztlich sei ein Einstieg von drei Wochen als AMS-gestütztes Arbeitstraining vereinbart worden. Leider sei dieses Arbeitstraining aus seiner Sicht sehr negativ verlaufen und sei ein Rückschlag in der Stabilisierung seines Zustandes gewesen. Es habe nur eine sehr geringe Begleitung seiner Arbeit gegeben; die firmenspezifische XXXX habe er sich anfangs aneignen müssen; die Datenerfassung an den Großbaustellen sei ebenfalls nur mit geringer Erstbegleitung erfolgt. Vor allem habe er bis zum letzten Tag keine Rückmeldung hinsichtlich der Beurteilung seiner Tätigkeit erhalten. Erst auf mehrmalige Nachfrage habe ihm der Chef mitgeteilt, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Basis einer Anstellung erfolge, weil die Arbeitsfortschritte "zu langsam" gewesen seien. Die Spesenabrechnung für die mehrmaligen Fahrten zu diesen Baustellen sei erst nach mehrmaliger Aufforderung im Februar 2019 überwiesen worden. Das Arbeitstraining sei am Freitag, den 09.11.2018 beendet worden.Durch im zweiten Halbjahr 2015 aufgetretene berufliche Umstände (Konkurs der Leiharbeitsfirma, Ausfall der Gehaltszahlungen über mehrere Monate, Klärung über deutschen Insolvenzverwalter, Mobbing an der Arbeitsstelle als Leihtechniker) und durch seine Scheidung sei seine Belastbarkeit deutlich eingeschränkt worden. Nach ärztlicher Beratung sei er seit 2016 bis heute nachweisbar in Therapie. Die im Oktober (wohl:) 2018 ausgeschriebene Stelle bei römisch 40 in römisch 40 in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld als römisch 40 in Teilzeit sei ihm als möglicher Wiedereinstieg in das Berufsleben erschienen, wobei ihm anfangs eine dauerhafte Anstellung in Aussicht gestellt worden sei. Letztlich sei ein Einstieg von drei Wochen als AMS-gestütztes Arbeitstraining vereinbart worden. Leider sei dieses Arbeitstraining aus seiner Sicht sehr negativ verlaufen und sei ein Rückschlag in der Stabilisierung seines Zustandes gewesen. Es habe nur eine sehr geringe Begleitung seiner Arbeit gegeben; die firmenspezifische römisch 40 habe er sich anfangs aneignen müssen; die Datenerfassung an den Großbaustellen sei ebenfalls nur mit geringer Erstbegleitung erfolgt. Vor allem habe er bis zum letzten Tag keine Rückmeldung hinsichtlich der Beurteilung seiner Tätigkeit erhalten. Erst auf mehrmalige Nachfrage habe ihm der Chef mitgeteilt, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Basis einer Anstellung erfolge, weil die Arbeitsfortschritte "zu langsam" gewesen seien. Die Spesenabrechnung für die mehrmaligen Fahrten zu diesen Baustellen sei erst nach mehrmaliger Aufforderung im Februar 2019 überwiesen worden. Das Arbeitstraining sei am Freitag, den 09.11.2018 beendet worden. Das gegenständliche Stellenangebot sei vom AMS am 08.11.2018 per Mail übermittelt worden. Aufgrund der Frustration über den Ablauf des Arbeitstrainings sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Post sofort abzuarbeiten. Er habe sich nach Erhalt des Schreibens des AMS vom 22.11.2018, in dem er über die Einstellung des Leistungsbezuges ab 22.11.2018 informiert worden sei und eine dringende Vorsprache gefordert worden sei, beworben. Wie er vom potentiellen Dienstgeber erfahren habe, sei seine Bewerbung zur Kenntnis genommen und erst nach Eingang seiner Bewerbung über die Besetzung der Stelle entschieden worden. Seine Bewerbung sei demnach vom potentiellen Dienstgeber berücksichtigt worden, jedoch sei anders entschieden worden.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 10.09.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als technischer Zeichner bzw. technischer Projektmitarbeiter in allen zumutbaren Bereichen laut den Bestimmungen im Notstandshilfebezug unterstützt. Der Beschwerdeführer ist auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Vollzeitausmaß im Bezirk XXXX oder in XXXX . Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, steht ihm ein privater PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kann sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhält er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde u.a. festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 10.09.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als technischer Zeichner bzw. technischer Projektmitarbeiter in allen zumutbaren Bereichen laut den Bestimmungen im Notstandshilfebezug unterstützt. Der Beschwerdeführer ist auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Vollzeitausmaß im Bezirk römisch 40 oder in römisch 40 . Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, steht ihm ein privater PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kann sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhält er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde u.a. festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 08.11.2018 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter ( XXXX ) für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung ab ungefähr 20 Wochenstunden bei XXXX mit einem Entgelt iHv 1.500,- Euro brutto pro Monat bei Vollzeit (Überzahlung möglich) zu.Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 08.11.2018 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiter ( römisch 40 ) für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung ab ungefähr 20 Wochenstunden bei römisch 40 mit einem Entgelt iHv 1.500,- Euro brutto pro Monat bei Vollzeit (Überzahlung möglich) zu. Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich umgehend - wie im Stellenangebot beschrieben - zu bewerben. Das ausgefolgte Stellenangebot lautet auszugsweise wie folgt: "Wir suchen Verstärkung! Bist du ... sportlich, fleißig, motiviert, teamfähig, einfühlsam, umsichtig? Dann bist du genau richtig bei uns! Wir suchen XXXX (M/W)römisch 40 (M/W) - auch geeignet für NeueinsteigerInnen, Menschen die etwas ,Neues' ausprobieren möchten, Personen nach der Karenz, StudentInnen, usw. ... DEINE AUFGABEN: * Motivation und Beratung (Trainingsberatung) von Menschen unterschiedlichen Alters in der Gruppe am Zirkel * Hohe Service- und Kundenorientierung * Eigenverantwortliches Arbeiten * Arbeiten am PC DEIN PROFIL: * Freundlichkeit * Spaß an der Arbeit * Umgang mit Menschen in der Gruppe * Computerkenntnisse erforderlich * Keine Ausbildung erforderlich * Selbstständige und organisierte Arbeitsweise * Teamplayer * Hohe Kommunikationsfähigkeit * Der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse * Eigener PKW zum Erreichen der Dienststelle notwendig DEINE VORTEILE: * Verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Aufgaben * Ausbildung zum XXXX* Ausbildung zum römisch 40 * Motiviertes und freundliches Team * Familiäre Atmosphäre * Chance Deine eigenen Ideen umzusetzen * Leistungsorientierte Bezahlung * Stundenanzahl variabel * Private Nutzung der Anlage (Fitness, Pool & Wellness) Arbeitszeit: Sowohl Teil- als auch Vollzeit möglich (ab ca. 20 Wochenstunden) auch die Uhrzeiten/Tage nach Absprache Entlohnung jener Qualifikation und Berufserfahrung, Überzahlung ist möglich. ... KONTAKT: ... Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als XXXX (M/W) beträgt 1.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Barzahlung.Das Mindestentgelt für die Stelle als römisch 40 (M/W) beträgt 1.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Barzahlung. ..." Der Beschwerdeführer bewarb sich nach Zustellung des Stellenangebotes am 08.11.2018 - trotz Erinnerung - bis zum 22.11.2018 nicht, sondern erst nach zweieinhalb Wochen in der Kalenderwoche 48 (26.11.2018 bis 02.12.2018). Der Beschwerdeführer nahm zeitnah auch kein anderes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt der Antrag, die Betreuungsvereinbarung und der gegenständliche Stellungvorschlag samt Begleitschreiben ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Die Feststellung zum Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2018 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei Erhalt von Stellenangeboten bzw. Vermittlungsvorschlägen sofort bewerben und Rückmeldung an das AMS geben solle. Die Rückmeldungen haben so schnell wie möglich, aber spätestens binnen acht Kalendertagen zu erfolgen. In der Betreuungsvereinbarung findet sich neben dem vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag angeführten Punkt ("Sie reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit Ihnen in Kontakt treten.") auch ausdrücklich folgender Punkt: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen" (s. S. 2). Weiters sei der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen (§ 10 AlVG) informiert worden (s. S. 2). Der Beschwerdeführer bestritt nicht substantiiert, dass er entsprechend § 10 AlVG belehrt worden sei. Er legt er in seinem Vorlageantrag umfassend dar, dass er mehrfach (Begleitschreiben zum Stellenangebot, Betreuungsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Bewerbung hingewiesen wurde. Die dabei vom AMS verwendeten Wörter "umgehend", "sofort" und "unverzüglich" sind weder unklar noch widersprüchlich. Sie haben dieselbe Bedeutung.Weiters sei der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen (Paragraph 10, AlVG) informiert worden (s. S. 2). Der Beschwerdeführer bestritt nicht substantiiert, dass er entsprechend Paragraph 10, AlVG belehrt worden sei. Er legt er in seinem Vorlageantrag umfassend dar, dass er mehrfach (Begleitschreiben zum Stellenangebot, Betreuungsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Bewerbung hingewiesen wurde. Die dabei vom AMS verwendeten Wörter "umgehend", "sofort" und "unverzüglich" sind weder unklar noch widersprüchlich. Sie haben dieselbe Bedeutung. Die Zuweisung des Stellenvorschlages am 08.11.2018 ergibt sich aus dem EDV-Datenvermerk des AMS und wurde ebenso nicht substantiiert bestritten. Vielmehr bejahte der Beschwerdeführer, das Stellenangebot erhalten zu haben und bewarb er sich nach seinem Vorbringen auch später (s. Beschwerde und Vorlageantrag, insb. S. 3: "Das fragliche Stellenangebot , XXXX ' wurde vom AMS am 08.11.2018 per Mail übermittelt."), weshalb jedenfalls von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass eine grundsätzliche Zustimmung für elektronische Übermittlungen vorliegt, ohne dies näher einzuschränken und kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (s. S. 4) und die vorliegende Betreuungsvereinbarung verwiesen werden."Das fragliche Stellenangebot , römisch 40 ' wurde vom AMS am 08.11.2018 per Mail übermittelt."), weshalb jedenfalls von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass eine grundsätzliche Zustimmung für elektronische Übermittlungen vorliegt, ohne dies näher einzuschränken und kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (s. S. 4) und die vorliegende Betreuungsvereinbarung verwiesen werden. Dass sich der Beschwerdeführer nach Zustellung des Stellenangebotes am 08.11.2018 (trotz Erinnerung, s. insb. EDV-Vermerk vom 04.12.2018, E-Mail vom 09.11.2018, Beschwerdevorentscheidung) erst nach zweieinhalb Wochen in der Kalenderwoche 48 bewarb, ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk des AMS vom 04.12.2018 und der Niederschrift des AMS vom 04.12.2018 (s. S. 2: "... Ich habe meine E-Mails nicht regelmäßig eingesehen. ... Als ich das Stellenangebot, leider verspätet gesehen habe, habe ich mich sehr gefreut, da ich bei XXXX über 10 Jahre lang Mitglied war und dort trainiert habe. Meine Bewerbung habe ich leider zu spät, letzte Woche, an die XXXX gesendet."). Daraus ergibt sich eine Bewerbung des Beschwerdeführers in der Vorwoche (Kalenderwoche 48). Eine frühere Bewerbung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und bewarb er sich nach der Stellungnahme des Dienstgebers bis zum 22.11.2018 nicht (siehe ebenfalls Niederschrift des AMS vom 04.12.2018).leider verspätet gesehen habe, habe ich mich sehr gefreut, da ich bei römisch 40 über 10 Jahre lang Mitglied war und dort trainiert habe. Meine Bewerbung habe ich leider zu spät, letzte Woche, an die römisch 40 gesendet."). Daraus ergibt sich eine Bewerbung des Beschwerdeführers in der Vorwoche (Kalenderwoche 48). Eine frühere Bewerbung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und bewarb er sich nach der Stellungnahme des Dienstgebers bis zum 22.11.2018 nicht (siehe ebenfalls Niederschrift des AMS vom 04.12.2018). Dass der Beschwerdeführer zeitnah auch kein anderes Dienstverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich bereits aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (s. S. 4). Ein solches wurde weder vorgebracht noch hat es sich sonst ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)-
(8)... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- ... so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)...
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)..." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt und ist dieses zugegangen. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen. Dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre, brachte dieser weder vor, noch ist dies sonst hervorgekommen oder anzunehmen (s. nochmals Niederschrift des AMS vom 04.12.2018, S. 2: "... Als ich das Stellenangebot, leider verspätet gesehen habe, habe ich mich sehr gefreut, da ich bei XXXX über 10 Jahre lang Mitglied war und dort trainiert habe. Meine Bewerbung habe ich leider zu spät, letzte Woche, an die XXXX gesendet.").Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt und ist dieses zugegangen. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen. Dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre, brachte dieser weder vor, noch ist dies sonst hervorgekommen oder anzunehmen (s. nochmals Niederschrift des AMS vom 04.12.2018, S. 2: "... Als ich das Stellenangebot, leider verspätet gesehen habe, habe ich mich sehr gefreut, da ich bei römisch 40 über 10 Jahre lang Mitglied war und dort trainiert habe. Meine Bewerbung habe ich leider zu spät, letzte Woche, an die römisch 40 gesendet."). 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH). Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer erst nach zweieinhalb Wochen und somit verspätet auf die zugewiesene Stelle beworben. Diese verspätete Bewerbung für eine Stelle, die ihm am 08.11.2018 zugewiesen wurde, kann jedoch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat somit durch die ursprünglich Nichtbewerbung bzw. erst verspätet erfolgte Bewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es eben darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes eben nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es eben darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes eben nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen des Beschwerdeführers ist vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ursprünglich nicht beworben, weil er seine E-Mails nicht kontrollierte (und auch auf die Erinnerungen des AMS nicht reagierte). Er hat sich erst verspätet, nach dem 22.11.2018 beworben. Der Beschwerdeführer hat somit jedenfalls in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269).Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen des Beschwerdeführers ist vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ursprünglich nicht beworben, weil er seine E-Mails nicht kontrollierte (und auch auf die Erinnerungen des AMS nicht reagierte). Er hat sich erst verspätet, nach dem 22.11.2018 beworben. Der Beschwerdeführer hat somit jedenfalls in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269). Dass die (verspätete) Bewerbung nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag seitens des potentiellen Dienstgebers zur Kenntnis genommen wurde und erst nach Eingang über die Besetzung der Stelle (anders) entschieden wurde, spricht nicht gegen diese Annahmen. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Es sind im Beschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung des Vorbringens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. seiner Frustration keine Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine E-Mails zu kontrollieren und sich zu bewerben aufgekommen, zumal der Beschwerdeführer auch nach seinem Vorbringen am Zustelltag bei einem Arbeitstraining war, im Kontakt mit dem AMS stand und sich nach seinem Vorbringen später auch bewarb. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 10.12.2018 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 22.11.2019 bis 02.01.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 10.12.2018 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 22.11.2019 bis 02.01.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe in jener Schwere ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des VwGH bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände nicht ankommt, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden konnten. Eine Beschäftigung hat der Beschwerdeführer - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 04.09.2013, 2012/08/0076).Im Zusammenhang mit einer allfälligen Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 04.09.2013, 2012/08/0076). Abgesehen davon liegt ein Grund für eine (teilweise) Nachsicht auch deshalb nicht vor, weil in Anbetracht der verspäteten Bewerbung des Beschwerdeführers sowie seiner Erstverantwortung (" ... Als ich das Stellenagebot, leider verspätet gesehen habe, habe ich mich sehr gefreut, ... Meine Bewerbung habe ich leider zu spät, letzte Woche, an XXXX gesendet ... ") keine hinreichenden (und objektivierbaren) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihn die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Situation bzw. seine Frustration tatsächlich an der rechtzeitigen Bewerbung für die zugewiesene Stelle gehindert haben könnten (zur Problematik der Feststellung derartiger Umstände im Nachhinein vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 02.05.2016, Ra 2016/08/0055). Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht eben nicht festgestellt.Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihn die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Situation bzw. seine Frustration tatsächlich an der rechtzeitigen Bewerbung für die zugewiesene Stelle gehindert haben könnten (zur Problematik der Feststellung derartiger Umstände im Nachhinein vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 02.05.2016, Ra 2016/08/0055). Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht eben nicht festgestellt. 3.
- Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W263.2216211.1.00