4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 08.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der BF stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2017 wurde der belangten Behörde eine Vertretungs- und Zustellvollmacht vom Verein XXXX übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2018 widerrief der BF seine Vollmacht gegenüber dem Verein XXXX. Der BF nahm Rechtsberatungsleistungen des Vereins XXXX in Anspruch, wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt durch diesen Verein rechtlich vertreten.Der BF stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2017 wurde der belangten Behörde eine Vertretungs- und Zustellvollmacht vom Verein römisch 40 übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2018 widerrief der BF seine Vollmacht gegenüber dem Verein römisch 40 . Der BF nahm Rechtsberatungsleistungen des Vereins römisch 40 in Anspruch, wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt durch diesen Verein rechtlich vertreten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des BF am 05.10.2018 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 05.10.2018). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten des BF eingelegt. Am 25.10.2018 wurde der angefochtene Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt. Der BF wohnt in einer Wohngemeinschaft in einem Mehrparteienhaus und wird das Postfach täglich vom BF kontrolliert. Da der Hinterlegungszettel aufgrund nicht weiter feststellbarer Gründe verlorenging, erhielt der BF keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides. Nachdem der BF von der Grundversorgung abgemeldet worden war, beantragte er durch seine Vertrauensperson am 11.12.2018 Akteneinsicht. Am 20.12.2018 wurde der Bescheid vom 01.10.2018 sodann in Kopie der hierfür bevollmächtigten Vertrauensperson des BF ausgehändigt. Mit Schreiben vom 28.12.2018, eingelangt bei der belangten Behörde mittels E-Mail am 28.12.2018, erhob der BF durch seine nunmehrige Vertreterin Beschwerde und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Zustellung des Bescheides vom 01.10.2018 Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung
GH 26.06.2001, 2000/04/0190).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung
Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vergleiche Paragraph eins, ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (Paragraph 5, ZustG). 3.2.1. Zunächst ist hinsichtlich der strittigen Frage der rechtmäßigen Zustellung zu klären, ob der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 01.10.2018 nach wie vor vom Verein XXXX vertreten wurde bzw. ob der Verein zum Zeitpunkt der Zustellung über eine aufrechte Zustellbevollmächtigung verfügte.3.2.1. Zunächst ist hinsichtlich der strittigen Frage der rechtmäßigen Zustellung zu klären, ob der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 01.10.2018 nach wie vor vom Verein römisch 40 vertreten wurde bzw. ob der Verein zum Zeitpunkt der Zustellung über eine aufrechte Zustellbevollmächtigung verfügte.
dem - zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs. 1 AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde (bzw. hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0093).
dem - zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - Paragraph 10, Absatz eins, AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde (bzw. hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0093). Eine Zustellungsbevollmächtigung wird durch einen privatrechtlichen Willensakt begründet. Auf eine Zustellvollmacht finden - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K5, Stand 1.1.2018, rdb.at).Eine Zustellungsbevollmächtigung wird durch einen privatrechtlichen Willensakt begründet. Auf eine Zustellvollmacht finden - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K5, Stand 1.1.2018, rdb.at). Der Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung (VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026; 6.11.2001, 97/18/016). Zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2018 gab der BF ausdrücklich zu Protokoll, nicht mehr vom Verein XXXX vertreten zu werden. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann eine Vollmacht - und somit auch deren Widerruf - mündlich vor der belangten Behörde erteilt werden.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2018 gab der BF ausdrücklich zu Protokoll, nicht mehr vom Verein römisch 40 vertreten zu werden. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann eine Vollmacht - und somit auch deren Widerruf - mündlich vor der belangten Behörde erteilt werden. Zur Erteilung einer Vollmacht ist nur eine einseitige, nicht annahmebedürftige Willenserklärung der Geschäftsherren notwendig. Eine Bevollmächtigung ist aber empfangsbedürftig. "Empfang" ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Es genügt jedoch "Empfang" von Seiten des Vertreters oder von Seiten des dritten Kontrahenten oder von Seiten der Öffentlichkeit überhaupt (vgl. Strasser in Rummel, ABGB3 § 1002 ABGB Rz 43, Stand 1.1.2000, rdb.at).Zur Erteilung einer Vollmacht ist nur eine einseitige, nicht annahmebedürftige Willenserklärung der Geschäftsherren notwendig. Eine Bevollmächtigung ist aber empfangsbedürftig. "Empfang" ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Es genügt jedoch "Empfang" von Seiten des Vertreters oder von Seiten des dritten Kontrahenten oder von Seiten der Öffentlichkeit überhaupt vergleiche Strasser in Rummel, ABGB3 Paragraph 1002, ABGB Rz 43, Stand 1.1.2000, rdb.at). Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1020 Rz 4, Stand 1.3.2017, rdb.at). Eine extern erteilte oder kundgemachte Vollmacht kann auch durch internen Widerruf beendet werden. Das Vertrauen Dritter in den Fortbestand der Vollmacht ist nach Maßgabe des § 1026 geschützt. Umgekehrt ist auch eine Innenvollmacht durch externen Widerruf beseitigbar, wobei gutgläubige Dritte, denen der Widerruf nicht zugeht, ebenfalls nach Maßgabe des § 1026 geschützt sind (Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1020 Rz 12, Stand 1.3.2017, rdb.at).Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1020, Rz 4, Stand 1.3.2017, rdb.at). Eine extern erteilte oder kundgemachte Vollmacht kann auch durch internen Widerruf beendet werden. Das Vertrauen Dritter in den Fortbestand der Vollmacht ist nach Maßgabe des Paragraph 1026, geschützt. Umgekehrt ist auch eine Innenvollmacht durch externen Widerruf beseitigbar, wobei gutgläubige Dritte, denen der Widerruf nicht zugeht, ebenfalls nach Maßgabe des Paragraph 1026, geschützt sind (Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1020, Rz 12, Stand 1.3.2017, rdb.at). Wie die Vertreterin des BF grundsätzlich richtig ausführt, ist die Vollmacht bzw. dessen Widerruf empfangsbedürftig. Jedoch muss zwischen Vollmacht im Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. Dass der Widerruf der Vollmacht erst mit dessen Zugang beim Verein XXXX wirksam wird, kann allenfalls nur für das Innenverhältnis gelten. Der gegenüber der belangten Behörde geäußerte Wille des BF, nicht mehr vom Verein XXXX vertreten zu werden, kann aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls als wirksamer Widerruf der Vollmacht gesehen werden.Wie die Vertreterin des BF grundsätzlich richtig ausführt, ist die Vollmacht bzw. dessen Widerruf empfangsbedürftig. Jedoch muss zwischen Vollmacht im Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. Dass der Widerruf der Vollmacht erst mit dessen Zugang beim Verein römisch 40 wirksam wird, kann allenfalls nur für das Innenverhältnis gelten. Der gegenüber der belangten Behörde geäußerte Wille des BF, nicht mehr vom Verein römisch 40 vertreten zu werden, kann aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls als wirksamer Widerruf der Vollmacht gesehen werden. Wenn die Vertreterin des BF vorbringt, dass sich der BF in einem Irrtum befunden habe, nämlich, dass er nicht wie von ihm angenommen in einem Vertretungsverhältnis mit dem Verein XXXX gestanden sei, ist zu entgegnen, dass sich der BF allenfalls in einem nicht beachtlichen Motivirrtum befunden hat (vgl. Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 871 Rz 17, Stand 1.4.2016, rdb.at). Der Umstand, dass der BF aber nicht mehr vom Verein XXXX vertreten werden wollte, ergab sich eindeutig aus der protokollierten Aussage des BF.Wenn die Vertreterin des BF vorbringt, dass sich der BF in einem Irrtum befunden habe, nämlich, dass er nicht wie von ihm angenommen in einem Vertretungsverhältnis mit dem Verein römisch 40 gestanden sei, ist zu entgegnen, dass sich der BF allenfalls in einem nicht beachtlichen Motivirrtum befunden hat vergleiche Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 871, Rz 17, Stand 1.4.2016, rdb.at). Der Umstand, dass der BF aber nicht mehr vom Verein römisch 40 vertreten werden wollte, ergab sich eindeutig aus der protokollierten Aussage des BF. Die Zustellung des Bescheides an den BF als Empfänger stellte sich sohin mangels aufrechter Zustellbevollmächtigung zum Zeitpunkt der Zustellung als rechtmäßig dar. 3.2.2. § 17 ZustG (Hinterlegung) lautet:3.2.2. Paragraph 17, ZustG (Hinterlegung) lautet: "
G ist die Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich aus, dass die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).
Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich aus, dass die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). In Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung und der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der XXXX AG war der Einwurf der Hinterlegungsanzeige und somit die Zustellung durch Hinterlegung als erwiesen anzusehen. Dass dem BF die Verständigung von der Hinterlegung nicht zugekommen ist, hat auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss.In Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung und der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der römisch 40 AG war der Einwurf der Hinterlegungsanzeige und somit die Zustellung durch Hinterlegung als erwiesen anzusehen. Dass dem BF die Verständigung von der Hinterlegung nicht zugekommen ist, hat auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss. Der Bescheid vom 01.10.2018 gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 05.10.2018 als ordnungsgemäß zugestellt. 3.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.3.1. Der mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betitelte § 33 VwGVG lautet:3.3.1. Der mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet: "
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
G stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund begründen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).Zustellungmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung
Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund begründen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302). Aufgrund der oben zitierten Judikatur kann die Unkenntnis über die Zustellung eines Bescheides ein für einen Wiedereinsetzungsantrag relevantes Ereignis darstellen. Zu prüfen ist, ob das Ereignis unvorhersehbar oder unüberwindbar war und ob dem BF kein Verschulden vorzuwerfen war, welches den minderen Grad des Versehens überstieg. Der BF gab in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, dass es an seiner Adresse regelmäßige Unstimmigkeiten in der Postzustellung gebe, wobei der genaue Grund hierfür nicht eruiert werden könne. Exemplarisch dazu wurden Vorkommnisse in einer beigefügten Stellungnahme der Betreuerin der Wohngemeinschaft dargestellt, bei welchen Postzettel verschwanden oder teilweise zerrissen außerhalb des Postfaches im öffentlichen Eingangsbereiches des Hauses wiedergefunden wurden. Die Unvorhersehbarkeit des Verschwindens des Zustellnachweises kann somit nicht als erfüllt erachtet werden, als die Postproblematik dem BF jedenfalls bekannt war. Zu prüfen bleibt, ob die Unkenntnis über den Zustellvorgang unabwendbar war, oder ob sie durch einen Durchschnittsmenschen objektiv verhindert hätte werden können. Der BF gab in diesem Zusammenhang an, dass die Unregelmäßigkeiten in der Zustellung nicht abschließend eruierbar seien, aber womöglich auf Anfeindungen anderer BewohnerInnen bzw. von MitbewohnerInnen untereinander beruhen. Ein nicht eruierbarer Grund als auch soziale Konflikte im Wohnhaus können jedenfalls aber nicht dem Einflussbereich des BF zugeschrieben werden und erfüllen somit die Voraussetzung der Unabwendbarkeit. Auch dass der BF auffallend sorglos gehandelt hätte, kann nicht festgestellt werden, als er glaubhaft vorbrachte, täglich den Postkasten zu kontrollieren. Richtig ist, dass der BF mittels Zustellvollmacht Abhilfe hätte schaffen können. Dass er, wie der Einvernahme vom 24.09.2018 zu entnehmen ist, der Meinung war, über ein aufrechtes Vertretungsverhältnis mit dem Verein XXXX zu verfügen, mit welchem ein solches aber nie zustande kam, stellt ebenso wenig eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne der oben zitierten Judikatur dar, als es für den BF in der dargestellten Situation schwierig einzuschätzen war, inwieweit bloße Beratungsgespräche von Vertretungsverhältnissen zu unterscheiden sind.Auch dass der BF auffallend sorglos gehandelt hätte, kann nicht festgestellt werden, als er glaubhaft vorbrachte, täglich den Postkasten zu kontrollieren. Richtig ist, dass der BF mittels Zustellvollmacht Abhilfe hätte schaffen können. Dass er, wie der Einvernahme vom 24.09.2018 zu entnehmen ist, der Meinung war, über ein aufrechtes Vertretungsverhältnis mit dem Verein römisch 40 zu verfügen, mit welchem ein solches aber nie zustande kam, stellt ebenso wenig eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne der oben zitierten Judikatur dar, als es für den BF in der dargestellten Situation schwierig einzuschätzen war, inwieweit bloße Beratungsgespräche von Vertretungsverhältnissen zu unterscheiden sind. 3.3.3.
GVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.3.3.3.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG nicht gleichzusetzen, weil der Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinne von § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zur Kenntnis gebracht worden sind (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG nicht gleichzusetzen, weil der Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinne von Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zur Kenntnis gebracht worden sind (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393). Nachdem der BF erstmals am 19.12.2018 Kenntnis vom Inhalt des abweisenden Bescheides erlangte, erwies sich der am 28.12.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig. 3.3.4. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden war, war daher zu beheben und dem Antrag stattzugeben. 3.4. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
GVG bzw. 72 Abs. 1 AVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte (z.B. mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind (vgl. VwSlg 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst. Sen; VwGH 30.06.2006, 2006/04/010; Antoniolli/Koja 822; Hellbling 478; Hengstschläger 3 Rz 620; Walter/Mayer Rz 632). Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden (Walter/Thienel AVG § 72 Anm. 2). Auch bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheide treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen rückwirkend außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (VwSlg 12.275 A/1986 verst Sen; VwGH 27.05.1993, 93/01/0367;3.4. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG bzw. 72 Absatz eins, AVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte (z.B. mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind vergleiche VwSlg 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst. Sen; VwGH 30.06.2006, 2006/04/010; Antoniolli/Koja 822; Hellbling 478; Hengstschläger 3 Rz 620; Walter/Mayer Rz 632). Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden (Walter/Thienel AVG Paragraph 72, Anmerkung 2). Auch bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheide treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen rückwirkend außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (VwSlg 12.275 A/1986 verst Sen; VwGH 27.05.1993, 93/01/0367; 21.11.1994, 94/10/0156). Der Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht rechtskräftig bewilligt ist (VwGH 21.01.1998, 97/03/0352; 20.10.1999, 99/08/0143; 30.06.2006, 2006/04/0101). Die Behörde ist daher nicht gehalten, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen wurde, ohnehin gem. § 72 Abs. 1 AVG rückwirkend außer Kraft setzt (vgl. VwGH 26.05.1998, 98/07/0052; 21.03.2005, 2003/17/0242; 30. 6. 2006, 2006/04/0101; Hengstschläger 3 Rz 622; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, zum inhaltlich gleichlautenden § 72 Abs. 1, Rz 4, 9).20.10.1999, 99/08/0143; 30.06.2006, 2006/04/0101). Die Behörde ist daher nicht gehalten, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen wurde, ohnehin gem. Paragraph 72, Absatz eins, AVG rückwirkend außer Kraft setzt vergleiche VwGH 26.05.1998, 98/07/0052; 21.03.2005, 2003/17/0242; 30. 6. 2006, 2006/04/0101; Hengstschläger 3 Rz 622; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 72, Absatz eins,, Rz 4, 9). Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Behörde vom 01.10.2018 und wird vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt werden. 3.5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären.3.5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G302.2215723.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.