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{'item': 'G305 2196534-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlG305 2196534-1 SpruchG305 2196534-1/5E Gekürzte Ausfertigung des am 28.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.01.2018,VSNR: XXXX, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.10.2017 bis 19.12.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.999,72 verpflichtet sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 18.01.2018,VSNR: römisch 40 , mit dem ausgesprochen wurde, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.10.2017 bis 19.12.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.999,72 verpflichtet sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4) X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 28.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 28.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G305.2196534.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.