4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Mit dem am 04.06.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 01.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt III. und IV. beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Der Beschwerdeführer führe zudem mit einer spanischen Staatsangehörigen ein Familienleben in Spanien. Die Verlobte des Beschwerdeführers arbeite in Spanien und sei es ihr nicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt nach Serbien zu verlegen. Auch bei Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Vergehens wie im gegenständlichen Fall erweise sich die Dauer des verhängten Einreiseverbotes jedenfalls als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe bisher ordentlichen Lebenswandel geführt, bereue seine Handlungen und bemühe sich sehr um Resozialisierung. Der Beschwerdeführer sei selbst drogenabhängig gewesen und daher krankheitsbedingt zu seinen Taten verleitet worden. Das Bundesamt habe in unzulässiger Weise über den Beschwerdeführer ein schengenweites Einreiseverbot verhängt, obwohl die Mitgliedsstaaten selbst über die Erlaubnis einer Einreise zu entscheiden hätten. Die belangte Behörde hätte das Einreiseverbot daher nur für Österreich erlassen dürfen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht dargelegt, wieso die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei nur einmaliger Verurteilung erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt.Mit dem am 04.06.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 01.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Der Beschwerdeführer führe zudem mit einer spanischen Staatsangehörigen ein Familienleben in Spanien. Die Verlobte des Beschwerdeführers arbeite in Spanien und sei es ihr nicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt nach Serbien zu verlegen. Auch bei Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Vergehens wie im gegenständlichen Fall erweise sich die Dauer des verhängten Einreiseverbotes jedenfalls als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe bisher ordentlichen Lebenswandel geführt, bereue seine Handlungen und bemühe sich sehr um Resozialisierung. Der Beschwerdeführer sei selbst drogenabhängig gewesen und daher krankheitsbedingt zu seinen Taten verleitet worden. Das Bundesamt habe in unzulässiger Weise über den Beschwerdeführer ein schengenweites Einreiseverbot verhängt, obwohl die Mitgliedsstaaten selbst über die Erlaubnis einer Einreise zu entscheiden hätten. Die belangte Behörde hätte das Einreiseverbot daher nur für Österreich erlassen dürfen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht dargelegt, wieso die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei nur einmaliger Verurteilung erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 05.06.2018 ein. Der Beschwerdeführer wurde nach Entlassung aus der Strafhaft am 05.07.2018 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 35).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 35). Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach im Jänner 2018 in das Bundesgebiet eingereist. An welchem Tag er genau in das Bundesgebiet einreiste, konnte jedoch nicht festgestellt werden (vgl Beschwerdevorbringen vom 01.06.2018, AS 89).Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach im Jänner 2018 in das Bundesgebiet eingereist. An welchem Tag er genau in das Bundesgebiet einreiste, konnte jedoch nicht festgestellt werden vergleiche Beschwerdevorbringen vom 01.06.2018, AS 89). Der Beschwerdeführer wurde unstrittig am 04.04.2018 im Bundesgebiet festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX am XXXX04.2018 in Untersuchungshaft genommen (vgl Personeninformation, AS 1 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 7).Der Beschwerdeführer wurde unstrittig am 04.04.2018 im Bundesgebiet festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 am XXXX04.2018 in Untersuchungshaft genommen vergleiche Personeninformation, AS 1 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 7). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (A.N.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2018, römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (A.N.) folgender Schuldspruch: "A.N. hat in W. vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 und 3 StGB) anderen durch gewinnbringenden Verkauf,"A.N. hat in W. vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB) anderen durch gewinnbringenden Verkauf, A./ nämlich Heroin enthaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin I./ überlassen, und zwarrömisch eins./ überlassen, und zwar A./ T.D. 1./ von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im März 2018 bis XXXX2018 in drei Angriffen insgesamt 2,4 Gramm um Euro 75,-; 2./ am XXXX2018 0,8 Gramm um Euro 25,-; B./ von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im März 2018 bis XXXX2018 M.K. in zumindest zehn Angriffen insgesamt zumindest 12,8 Gramm um Euro 400,-; C./ am XXXX2018 D.R. insgesamt 2,4 Gramm um 75,-; II./ am XXXX2018 zu überlassen versucht (§ 15 StGB), indem er 14 Säckchen mit insgesamt 8 Gramm zum bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer sowie D.R. in unmittelbarer Umgebung des von ihm vorgegebenen Treffpunkts im "A.A." bereithielt;römisch zwei./ am XXXX2018 zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er 14 Säckchen mit insgesamt 8 Gramm zum bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer sowie D.R. in unmittelbarer Umgebung des von ihm vorgegebenen Treffpunkts im "A.A." bereithielt; B./ Kokain enthaltend den Wirkstoff Cocain, zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar an einem nicht mehr festzustellbaren Zeitpunkt M.K. eine nicht mehr feststellbare Menge, wobei es beim Versuch blieb, weil M.K. ablehnte.B./ Kokain enthaltend den Wirkstoff Cocain, zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar an einem nicht mehr festzustellbaren Zeitpunkt M.K. eine nicht mehr feststellbare Menge, wobei es beim Versuch blieb, weil M.K. ablehnte. Strafbare Handlung(en): A.N. hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, 15 StGB begangen.A.N. hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB begangen. Strafe: Nach § 27 Abs 3 SMG Freiheitsstrafe von 10 (zehn) MonatenNach Paragraph 27, Absatz 3, SMG Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten
GB werden davon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB werden davon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Angerechnete Vorhaft: XXXX2018, 16:40 bis XXXX2018, 11:30 Uhr [...] Strafbemessungsgründe: Mildernd: Geständnis, unbescholten, teilweise Versuch Erschwerend: kein Umstand" Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Bis auf die Zeit seiner Inhaftierung in Österreich in der Justizanstalt XXXX weist der Beschwerdeführer im zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher auch keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt weder über einen Aufenthaltstitel in Österreich noch über maßgebliche private oder familiäre Bindungen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist spanische Staatsangehörige. Sie lebt und arbeitet in Spanien. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in Spanien oder einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union verfügt (vgl Beschwerdevorbringen, AS 89 ff; Einsicht in das Fremdenregister). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bisher in Serbien.Bis auf die Zeit seiner Inhaftierung in Österreich in der Justizanstalt römisch 40 weist der Beschwerdeführer im zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher auch keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt weder über einen Aufenthaltstitel in Österreich noch über maßgebliche private oder familiäre Bindungen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist spanische Staatsangehörige. Sie lebt und arbeitet in Spanien. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in Spanien oder einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union verfügt vergleiche Beschwerdevorbringen, AS 89 ff; Einsicht in das Fremdenregister). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bisher in Serbien. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2018 nach Entlassung aus der Strafhaft aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl Ausreisebestätigung vom 05.07.2018).Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2018 nach Entlassung aus der Strafhaft aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben vergleiche Ausreisebestätigung vom 05.07.2018).
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im konkreten Fall ergibt sich daraus: In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX2018 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von März 2018 bis XXXX2018 in über einem Dutzend Angriffen das gewerbsmäßige Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen hat, indem er mehreren unterschiedlichen (teils bekannten, teils unbekannten) Abnehmern insgesamt ca. 26,4 Gramm Heroin enthaltenden Wirkstoff Diacetylmorphin überlassen hat oder zu überlassen versucht hat, sowie in einem weiteren Angriff einer bekannten Person eine nicht feststellbare Menge Cocain zu überlassen versucht hat.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am XXXX2018 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von März 2018 bis XXXX2018 in über einem Dutzend Angriffen das gewerbsmäßige Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen hat, indem er mehreren unterschiedlichen (teils bekannten, teils unbekannten) Abnehmern insgesamt ca. 26,4 Gramm Heroin enthaltenden Wirkstoff Diacetylmorphin überlassen hat oder zu überlassen versucht hat, sowie in einem weiteren Angriff einer bekannten Person eine nicht feststellbare Menge Cocain zu überlassen versucht hat. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer diese Delikte gewerbsmäßig begangen hat. Auch wenn das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie den teilweisen Versuch als mildernd und keine Umstände als erschwerend berücksichtigt hat, sah es trotzdem eine Freiheitsstrafe als geboten und die Verhängung einer Geldstrafe als nicht ausreichend an, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer konnte im Bundesgebiet weder maßgebliche private noch familiäre Bindungen geltend machen. Hingegen lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine spanische Staatsangehörige, in Spanien. Der Beschwerdeführer hat somit zu berücksichtigende private Bindungen im Schengen-Raum. Hingegen ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er offensichtlich nur zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet einreiste und sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jedenfalls bewusst war. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für Spanien oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vorgelegt hat und das Bestehen eines solchen auch nicht vorbrachte, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Serbien hat. Den Interessen an einer Möglichkeit im Bundesgebiet zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können, stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der vorgebrachten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), der Beschwerdeführer sich einsichtig zeigt, lediglich die Dauer des Einreisverbotes (und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bekämpfte und das Strafgericht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (davon nur drei Monate unbedingt) das Auslangen fand, nicht geboten. Weiters waren seine privaten Bindungen zum Schengen-Raum zu berücksichtigen. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit drei Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), der Beschwerdeführer sich einsichtig zeigt, lediglich die Dauer des Einreisverbotes (und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bekämpfte und das Strafgericht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (davon nur drei Monate unbedingt) das Auslangen fand, nicht geboten. Weiters waren seine privaten Bindungen zum Schengen-Raum zu berücksichtigen. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit drei Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Im Hinblick auf die schengenweite Erlassung des Einreiseverbotes ist der Beschwerdeführer zu seiner Information auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist der jeweilige betroffene Mitgliedsstaat selbst für die Entscheidung zuständig, ob er in diesem Zusammenhang einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet dennoch gestattet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesamt diesen Umstand in der Begründung des Bescheides angeführt, nicht jedoch im - rechtlich verbindlichen - Spruch darüber abgesprochen. Insofern hat das Bundesamt gerade kein schengenweites Einreiseverbot mit dem angefochtenen Bescheid erlassen. Die schengenweite Geltung ergibt sich schon aus den dargestellten gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die, gegen ihn erlassene, Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt
2 Z 1 BFA-VG mit der Begründung, dass es sich lediglich um eine einmalige Verurteilung gehandelt habe und die belangte Behörde nicht begründet habe, warum im Fall des Beschwerdeführers konkret von einer derartigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, dass der Beschwerde trotz des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer bereits verbüßte Haft ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die, gegen ihn erlassene, Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit der Begründung, dass es sich lediglich um eine einmalige Verurteilung gehandelt habe und die belangte Behörde nicht begründet habe, warum im Fall des Beschwerdeführers konkret von einer derartigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, dass der Beschwerde trotz des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer bereits verbüßte Haft ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Dazu ist im konkreten Fall folgendes auszuführen: § 18 Abs. 2 FPG bezieht sich ausdrücklich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.Paragraph 18, Absatz 2, FPG bezieht sich ausdrücklich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dem Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dem Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2197356.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.