RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlI404 2208899-1 SpruchI404 2208899-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 26.04.2018 ab dem 27.04.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 56,43 täglich.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 26.04.2018 ab dem 27.04.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 56,43 täglich. In der am 09.05.2018 aufgenommenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Maschinenbautechniker habe und darüber hinaus über die vierjährige Fachschule Maschinenbauchtechnik verfüge. Er habe 20 Jahre Praxis als CNC-Techniker (Fräser), fünf Monate Praxis als technischer Zeichner und zuletzt habe er 18 Jahre als CNC-Facharbeiter gearbeitet. Als Ziel der Betreuung wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbauchtechniker bzw. CNC-Facharbeiter im Bezirk Kufstein im Ausmaß einer Vollbeschäftigung unterstützen werde.
- Am 24.05.2018 wies das Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als CNC-Dreher bei der Firma H in Kirchbichl zu.
- Am 13.06.2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass er sich eigeninitiativ auch bei der ÖBB beworben habe. Außerdem habe er sich bei einer Brandschutzberatungsfirma beworben.
- Am 20.06.2018 meldete ein Vertreter der Firma H der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei der Bewerbung bekannt gegeben habe, dass er ab 01.07.2018 bei der ÖBB arbeiten könne.
- Am 05.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Rahmen des Bewerbungsgesprächs nicht behauptet habe, dass er am 01.07.2018 bei der ÖBB anfangen könne, sondern dass er auf eine Entscheidung warte. Er habe auch mitgeteilt, dass er in einem anderen Bereich eine Arbeit suchen wolle und trotzdem seien ihm von seiner Beratung immer Stellen als CNC-Facharbeiter geschickt worden. Er könne das gesundheitlich nicht mehr machen. Diese Woche habe er sich auch bei der Firma S beworben. Diese Stelle sei ihm nicht zugeschickt worden, diese habe er sich selber auf der AMS-Homepage herausgesucht. Morgen habe er dann das Vorstellungsgespräch bei der ÖBB in Innsbruck. Er warte außerdem nach wie vor noch auf die Zusage der Firma N.
- Mit Bescheid vom 20.07.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 13.06.2018 bis 24.07.2018 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma H mit möglichen Arbeitsantritt am 13.06.2018 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht hätten nicht geltend gemacht werden können.
- Mit Bescheid vom 20.07.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 13.06.2018 bis 24.07.2018 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma H mit möglichen Arbeitsantritt am 13.06.2018 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht hätten nicht geltend gemacht werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er bei der Firma H von Ende Mai bis Anfang Juni einige Tage zur Probe gearbeitet habe. Die Arbeitsbedingungen seien aus unterschiedlichen Gründen nicht zumutbar. Er habe sich am 16.05.2018 bei der ÖBB beworben, wo er am 03.09.2018 fix beginnen können.
- Mit Bescheid vom 16.10.2018 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde mit der Maßgabe ab, als sie eine Nachsicht von zwei Wochen gewährte. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Beschäftigungsverhältnis vor allem deshalb nicht zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch offensichtlich angegeben habe, dass er im Juli bei der ÖBB zu arbeiten beginnen könne. Dieser Umstand sei vom Beschwerdeführer zwar bei der Aufnahme der Niederschrift bestritten worden, andererseits müsse beim Bewerbungsgespräch über die Bewerbung bei der ÖBB gesprochen worden sein, da ansonsten die Firma H davon keine Kenntnis haben hätte können. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Firma H entsprechend seinen Angaben nur bekannt gegeben habe, dass er sich bei der ÖBB beworben habe, wäre es am Beschwerdeführer gelegen klar zu stellen, dass er durchaus auch bereit sei, für die Firma H zu arbeiten. Diese grundsätzliche Bereitschaft habe, nach Ansicht der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer aber nicht vorgelegen, da er selbst in der Beschwerde ausgeführt habe, dass sich an seinen Probetagen bei der Firma H diese Beschäftigung für ihn als unzumutbar dargestellt habe.
- Mit Schreiben vom 29.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte ergänzend vor, dass er im Rahmen der Schnuppertage fast alle CNC Maschinen mitbedient habe und feststellen habe müssen, dass alle Türschalter an den Maschinen überbrückt gewesen seien. Er sei schockiert über dieses Sicherheitsrisiko. In 20 Jahren seiner CNC-Laufbahn habe er sowas noch nicht erlebt. Andererseits sei er vom AMS sehr enttäuscht, welche Betriebe das AMS vermitteln würde. Betriebe, welche mehrere Schnuppertage anbieten würden. Er habe bei solch einer Firma keinen Vertrag unterschreiben können. Er habe Herrn B nicht in Bedrängnis bringen wollen, leider bleibe ihm nunmehr nichts anderes übrig, und müsse den eigentlichen Grund für eine gescheiterte Dienstaufnahme bekannt geben.
- Mit Schreiben vom 06.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 14.02.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Arbeitsinspektorat Tirol die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel bei der Firma H zur Kenntnis und stellte das Ersuchen, das Arbeitsinspektorat möge bekannt geben, ob bei der Firma H tatsächlich solche Mängel vorliegen würden, welche die Sicherheit der als CNC-Fräser tätigen ArbeitnehmerInnen gefährden würden.
- Mit Schreiben vom 06.03.2019 teilte das Arbeitsinspektorat dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am heutigen Tag eine Inspektion der Firma H durchgeführt worden sei. Die vorgebrachten Mängel hätten sich bestätigt. Der angetroffene "Chef" Herr B habe nur durch Hinweis auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen von einer Vereitelung der Amtshandlung abgehalten werden können. Neben den Übertretungen im Bereich der CNC Maschinen sei auch der bedenkliche Umgang mit Arbeitsstoffen augenscheinlich gewesen. Es werde festgehalten, dass in der Betriebsanlage derzeit 5 ArbeitenehmerInnen beschäftigt werden würden. Dem Betreiber seien die Mängel mitgeteilt worden und es werde erwartet, dass nach Ablauf einer geeigneten Frist diese auch behoben werden würden. Ob in Folge noch weitere eventuell verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen notwendig seien, könne derzeit nicht abgeschätzt werden.
- Mit Schreiben vom 12.03.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 06.03.2019 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machten in der Folge weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 26.04.2018 ab dem 27.04.2018 Arbeitslosengeld bezogen. 1.
- Bei der ihm am 24.05.2018 zugewiesenen Tätigkeit bei der Firma H hätte es sich um eine Beschäftigung als CNC-Dreher gehandelt. 1.
- Die Arbeitsbedingungen bei der Firma H weisen Sicherheitsmängel auf, da die Türschalter an den CNC-Maschinen überbrückt sind. Des Weiteren wird auch ein bedenklicher Umgang mit Arbeitsstoffen gehandhabt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges des Arbeitslosengeldes wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellung zur der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit ergibt sich ebenso in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der bei der Firma H bestehenden Sicherheitsmängel, ergeben sich aus einem Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 06.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. ... 3.2.
- Gemäß § 10 Abs.1 Z.1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt sowie wenn die Beschäftigung auch sonst als geeignet in Betracht kommt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird jedoch nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt sowie wenn die Beschäftigung auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit bei der Firma H mit Sicherheitsrisiken verbunden gewesen wäre. Es ist daher die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet. Die zugewiesene Stelle bei der Firma H war dem Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht zumutbar. Aufgrund dieser Ausführungen waren die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 13.06.2018 bis 24.07.2018 nicht gegeben. Da die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid endgültig derogiert (vgl. VwGH vom 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), war die Beschwerdevorentscheidung somit ersatzlos zu beheben.Da die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid endgültig derogiert vergleiche VwGH vom 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), war die Beschwerdevorentscheidung somit ersatzlos zu beheben. 3.2.
- Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.
- Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da anhand des Akteninhaltes daher feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2208899.1.00