Obsah (10)
§ 28Art 133§ 24Art. 130§ 25§ 21a§ 49§ 11§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlI404 2214220-1 SpruchI404 2214220-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 03.10.2016 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular hat der Beschwerdeführer die Fragen zu Punkt 11) "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" und die der Frage "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" bejaht. Weiters hat er bei der Frage, ob die Ansprüche ausbezahlt wurden, "nein" angekreuzt. Schließlich ist bei der Frage "Die Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist" "ja" angekreuzt. Weiters bejahte der Beschwerdeführer auch die Frage "Ich habe meine Ansprüche geltend gemacht bzw. eingeklagt".
- Am 03.10.2016 stellte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular hat der Beschwerdeführer die Fragen zu Punkt 11) "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" und die der Frage "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" bejaht. Weiters hat er bei der Frage, ob die Ansprüche ausbezahlt wurden, "nein" angekreuzt. Schließlich ist bei der Frage "Die Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist" "ja" angekreuzt. Weiters bejahte der Beschwerdeführer auch die Frage "Ich habe meine Ansprüche geltend gemacht bzw. eingeklagt".
- In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ab dem 01.10.2016 bis 27.11.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,56 täglich angewiesen.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.11.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2016 bis 27.11.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.158,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da ihm eine Kündigungsentschädigung ausbezahlt worden sei.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.11.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2016 bis 27.11.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.158,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da ihm eine Kündigungsentschädigung ausbezahlt worden sei.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.2015 bis 28.07.2016 bei der Firma s GmbH beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis habe durch unberechtigte vorzeitige Entlassung geendet. In der Folge sei es zu umfangreichen Vergleichsgesprächen mit dem ehemaligen Dienstgeber gekommen. Wesentlich sei gewesen, dass der Beschwerdeführer neben den Entgeltansprüchen einen ergebnis- und leistungsabhängigen Provisionsanspruch gehabt habe. Es sei schließlich zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen, wonach der Beschwerdeführer eine beitragsfreie Abgangsentschädigung für Provisionen erhalten habe, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Provisionsverpflichtung des Arbeitgebers. Es sei sohin unrichtig, dass der Beschwerdeführer eine Kündigungsentschädigung erhalten habe.
- Mit Schreiben vom 07.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Rückforderung zu Recht erfolgt sei, da vom Beschwerdeführer unter anderem auch die Kündigungsentschädigung eingeklagt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab im Antrag an, dass er Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer bezog in der Folge vom 01.10.2016 bis 27.11.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,56 täglich. 1.
- In der Klage vom 30.09.2016 zu XXXX LG XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> begehrte der Beschwerdeführer als Kläger von seinem ehemaligen Arbeitergeber der s GmbH Schadenersatz aufgrund der nicht fristgerechten Kündigung, sohin Kündigungsentschädigung und alle dem Beschwerdeführer zustehenden Ansprüche. Geltend gemacht wurde Gehalt in der Höhe von € 27.056,21, Sonderzahlungen in der Höhe von € 4.047,05, Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 9.445,12 und Überstundenentgelt in der Höhe von € 438,
- Weiters wurde ausgeführt, dass auch eine ergebnis- und leistungsabhängige Provision vereinbart wurde und es Aufgabe des ehemaligen Dienstgebers ist, die tatsächlichen Verkaufszahlen offen zu legen, damit die berechtigten und vereinbarten Provisionen geltend gemacht werden können. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Ausdehnung des geltend gemachten Klagsbegehrens hinsichtlich der Provisionen ausdrücklich vorbehalten bleibt.1.
- In der Klage vom 30.09.2016 zu römisch 40 LG XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> begehrte der Beschwerdeführer als Kläger von seinem ehemaligen Arbeitergeber der s GmbH Schadenersatz aufgrund der nicht fristgerechten Kündigung, sohin Kündigungsentschädigung und alle dem Beschwerdeführer zustehenden Ansprüche. Geltend gemacht wurde Gehalt in der Höhe von € 27.056,21, Sonderzahlungen in der Höhe von € 4.047,05, Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 9.445,12 und Überstundenentgelt in der Höhe von € 438,
- Weiters wurde ausgeführt, dass auch eine ergebnis- und leistungsabhängige Provision vereinbart wurde und es Aufgabe des ehemaligen Dienstgebers ist, die tatsächlichen Verkaufszahlen offen zu legen, damit die berechtigten und vereinbarten Provisionen geltend gemacht werden können. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Ausdehnung des geltend gemachten Klagsbegehrens hinsichtlich der Provisionen ausdrücklich vorbehalten bleibt. 1.
- Es wurde in der Folge im Februar 2017 ein außergerichtlicher Vergleich mit folgendem [wesentlichen] Inhalt abgeschlossen: "1) Die Fa. [s GmbH] verpflichtet sich, an [Beschwerdeführer] zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen eine freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von brutto € 35.000 zuzüglich Kostenbeitrag/halbe Pauschalgebühr in der Höhe von € 694,75 zu bezahlen. [...] 2) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereinigt, verglichen und abgegolten." 1.
- Im Dienstvertrag vom 13.07.2015 wurde ein jährliches Grundgehalt von € 75.000 vereinbart. Außerdem findet sich in der Anlage zu dem Dienstvertrag eine Vereinbarung über die Auszahlung einer umsatzabhängigen Tantieme, die am Ende des Jahres abgerechnet wird. 1.
- Aufgrund der Meldung der Lohndaten des Lohnverrechnungsbüros des ehemaligen Dienstgebers s GmbH, ist im Hauptverband eine Versicherungspflicht aufgrund Auszahlung einer Kündigungsentschädigung von 29.07.2016 bis 17.01.2017 eingespeichert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem Versicherungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag und der Höhe des Arbeitslosengeldes wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen. Welche Forderungen vom Beschwerdeführer eingeklagt wurden, basiert auf der im Akt einliegenden Klage vom 30.09.
- Der Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wurde der diesbezüglichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie entnommen. Die Feststellungen zum Dienstvertrag und der Anlage wurden ebenfalls den diesbezüglich vorgelegten Kopien entnommen. Die Daten des Hauptverbandes wurden einer Abfrage vom 06.02.2019 entnommen. Dass diese aufgrund der Meldung der Lohnverrechnungsbüros des ehemaligen Dienstgebers vorgenommen wurde, basiert auf der Auskunft der WGKK vom 26.03.
- 2.2.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lauten wie folgt: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. ... Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
- k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, ...
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist.
(3)...
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die hier anzuwendenen Bestimmungen des ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: Ende der Pflichtversicherung § 11
(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,
§ 49
nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [....]
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,
Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [....] Entgelt § 49
(1)....Paragraph 49,
(1)....
(3)Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(3)Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht: ....
- Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder; 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 07.11.2018 der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2016 bis 27.11.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.158,68 verpflichtet. Vorauszuschicken ist, dass in den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Dienstgeberin im Zeitraum 29.07.2016 bis 17.01.2017 aufgrund Auszahlung einer Kündigungsentschädigung aufscheint. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er keine Kündigungsentschädigung erhalten habe, sondern eine beitragsfreie Abgangsentschädigung für Provisionen. Dazu ist auszuführen, dass eine rechtliche Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten nicht besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juli 2013, Zl. 2011/08/0221, mwN). Solange die Pflichtversicherung nicht rechtskräftig - mit Bescheid - festgestellt worden ist, haben die zur Vollziehung des AlVG berufenen Behörden Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Tätigkeit zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen (vgl. VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0049).Dazu ist auszuführen, dass eine rechtliche Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten nicht besteht vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juli 2013, Zl. 2011/08/0221, mwN). Solange die Pflichtversicherung nicht rechtskräftig - mit Bescheid - festgestellt worden ist, haben die zur Vollziehung des AlVG berufenen Behörden Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Tätigkeit zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0049). Da die Gebietskrankenkasse nicht mit Bescheid über das Vorliegen der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgesprochen hat, nahm das BVwG daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich des ausbezahlten Vergleichsbetrages vor: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige, der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von
§ 49nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Vw
GH vom 16.11.2005, 2005/08/0048 oder vom 14.05.2003, 2000/08/0103).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige, der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von
Paragraph 49, nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 16.11.2005, 2005/08/0048 oder vom 14.05.2003, 2000/08/0103). IZm § 11 Abs. 2 ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.IZm Paragraph 11, Absatz 2, ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E
- Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (vgl. erneut das Erkenntnis des VwGH vom 14.05.2003, 2000/08/0103).Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E
- Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt vergleiche erneut das Erkenntnis des VwGH vom 14.05.2003, 2000/08/0103). Außerdem hat der VwGH ausgesprochen, dass eine "freiwillige Abfertigung", die im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsverfahrens vergleichsweise vereinbart wird, eine beitragsfreie Abgangsentschädigung darstellt, wenn mit dem angestrebten Rechtsgestaltungsurteil lediglich das Fortbestehen des Dienstverhältnisses angestrebt (und zB weder rückständiges Entgelt oder Kündigungsentschädigung gefordert) wird (VwGH
- 2009, 2006/08/0274;
- 2013, 2013/08/0167;
- 2014, 2012/08/0136). Der Beschwerdeführer hat noch nicht einmal behauptet, dass die Abgangsentschädigung vereinbart wurde, weil das Fortbestehen des Dienstverhältnisses angestrebt wurde. Vielmehr wird eingewendet, dass die Zahlung einer Abgangsentschädigung insbesondere unter Berücksichtigung der Provisionsverpflichtung vereinbart worden sei. Dass das Dienstverhältnis am 28.07.2016 endete, hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Damit erfüllt die Entschädigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht die Voraussetzungen
§ 49Abs.
3 Z. 7 ASVG, sondern führt zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung
§ 11Abs.
2 ASVG. Die bezahlte Entschädigung in der Höhe von € 35.000 führte daher zu einer Pflichtversicherung.Damit erfüllt die Entschädigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht die Voraussetzungen
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG, sondern führt zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG. Die bezahlte Entschädigung in der Höhe von € 35.000 führte daher zu einer Pflichtversicherung. Laut Daten des Hauptverbandes, die auf der Meldung des Lohnverrechnungsbüros der Firma s GmbH basiert, kam es dadurch zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung bis 17.01.
- Dies erscheint aufgrund des vereinbarten jährlichen Entgelts in der Höhe von € 75.000 nicht unplausibel. Dass die Dauer der Pflichtversicherung falsch berechnet wurde, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden. Darüberhinaus ist verfahrensgegenständlich ohnehin nur der Zeitraum bis 27.11.
- Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 27.11.2016 sowohl Arbeitslosengeld bezogen hat, als auch eine Kündigungsentschädigung erhalten hat.
§ 24Abs. 1 Al
VG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. 3.2.3.
§ 16Absatz 1 lit. k Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Als Kündigungsentschädigungen wird jener Schadenersatz bezeichnet, dessen Ziel es ist, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei ungerechtfertigten Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie dies bei rechtmäßigen Ablauf des Dienstverhältnisses (durch Ablauf der befristeten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Arbeit der Kündigung) oder bei vereinbarter Aufnahme der Beschäftigung der Fall gewesen wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Kündigungsentschädigung bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen, ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Kündigungsentschädigung Anspruches unternimmt. Diesfalls ist
§ 16Abs. 2 Al
VG Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung zu leisten (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 398 zu § 16)3.2.3.
Paragraph 16, Absatz 1 Litera k, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Als Kündigungsentschädigungen wird jener Schadenersatz bezeichnet, dessen Ziel es ist, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei ungerechtfertigten Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie dies bei rechtmäßigen Ablauf des Dienstverhältnisses (durch Ablauf der befristeten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Arbeit der Kündigung) oder bei vereinbarter Aufnahme der Beschäftigung der Fall gewesen wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Kündigungsentschädigung bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen, ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Kündigungsentschädigung Anspruches unternimmt. Diesfalls ist
Paragraph 16, Absatz 2, AlVG Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung zu leisten vergleiche Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 398 zu Paragraph 16,) Auch der Erhalt einer Urlaubsentschädigung stellt
§ 16Abs. 1 lit. l Al
VG einen Ruhenstatbestand dar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Ersatzleistungsanspruches unternimmt (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 400 zu § 16).Auch der Erhalt einer Urlaubsentschädigung stellt
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG einen Ruhenstatbestand dar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Ersatzleistungsanspruches unternimmt vergleiche Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 400 zu Paragraph 16,).
§ 16Abs. 4 Al
VG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben ist, beginnt der Ruhenszeitraum erst mit Ablauf jenes Zeitraumes, für den die Kündigungsentschädigung gebührt.
Paragraph 16, Absatz 4, AlVG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben ist, beginnt der Ruhenszeitraum erst mit Ablauf jenes Zeitraumes, für den die Kündigungsentschädigung gebührt. Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen
§ 24Abs. 2 Al
VG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist) schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 401 zu § 16).Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist) schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist vergleiche Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 401 zu Paragraph 16,).
§ 24Abs. 2 Al
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 27.11.2016 gesetzlich nicht begründet, zumal dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum eine Kündigungsentschädigung zustand und auch ausbezahlt wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen. 3.2.4. In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
§ 25Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:3.2.4.
In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:
§ 25Abs.
1 zweiter Satz besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Die Auszahlung der Kündigungsentschädigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn
§ 11Abs. 1 zweiter Satz ASVG (i
Vm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt.Die Auszahlung der Kündigungsentschädigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn
Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kündigungsentschädigung nicht bekannt war, zumal ein Verfahren bei den ordentlichen Gerichten anhängig war und erst am 03.02.2017 (unter anderem auch) über die Kündigungsentschädigung ein Vergleich abgeschlossen wurde, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Kündigungsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der -
§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al
VG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (vgl. Erk. des VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 und vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kündigungsentschädigung nicht bekannt war, zumal ein Verfahren bei den ordentlichen Gerichten anhängig war und erst am 03.02.2017 (unter anderem auch) über die Kündigungsentschädigung ein Vergleich abgeschlossen wurde, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Kündigungsentschädigung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG der -
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an vergleiche Erk. des VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 und vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624). Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungs(-und Urlaubs)entschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Auch bei einem Vergleich über den nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn liegt ein Rückforderungstatbestand vor, da es ebenfalls zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung
§ 11Abs. 2 erster Satz ASVG kommt (vgl. Erk. des Vw
GH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0079).Für die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungs(-und Urlaubs)entschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Auch bei einem Vergleich über den nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn liegt ein Rückforderungstatbestand vor, da es ebenfalls zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung
Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG kommt vergleiche Erk. des VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0079). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH, wonach auch eine rückwirkende Verlängerung der Versicherungspflicht durch Auszahlung einer Kündigungs- und Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG eine Rückersatzpflicht
§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al
VG begründet.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH, wonach auch eine rückwirkende Verlängerung der Versicherungspflicht durch Auszahlung einer Kündigungs- und Urlaubsentschädigung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG eine Rückersatzpflicht
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG begründet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2214220.1.00