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{'item': 'L503 2135816-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlL503 2135816-1 SpruchL503 2135816-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Bescheid vom 2.8.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 7.4.2010 bis 31.1.2014 gemäß § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und dass die BF gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt €
  2. Mit Bescheid vom 2.8.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 7.4.2010 bis 31.1.2014 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und dass die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 11.403,57 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die Leistungen im erwähnten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie das auf die Notstandshilfe anrechenbare Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ihres Gatten dem AMS nicht gemeldet habe. Nach Vorliegen der Einkommensteuerbescheide (gemeint: ihres Gatten) sei der Leistungsanspruch im erwähnten Zeitraum neu zu beurteilen gewesen.
  3. Mit Schreiben vom 3.8.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.8.
  4. Darin führte die BF aus, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, konkret in welchem Zeitraum in welcher Höhe es jeweils zu einer Anrechnung des Einkommens ihres Gatten gekommen sei. Zumindest hätte das AMS die einzelnen Jahre aufschlüsseln müssen. Das AMS habe vor Erlassung des Bescheids darüber hinaus kein Parteiengehör gewährt. Vor diesem Hintergrund sei es ihr gar nicht möglich, den Bescheid näher begründet zu bekämpfen. Ergänzend führe sie aber aus, dass sie gegenüber dem AMS zu keinem Zeitpunkt irreführende oder falsche Angaben getätigt habe und sei ihr Gatte erst Jahre später "vom Finanzamt neu eingestuft" worden und seien diesbezügliche Verfahren auch noch anhängig. Im Übrigen habe ihr Gatte nicht das verdient, was das Finanzamt festgestellt habe, wobei sie auch darauf hinweisen müsse, dass ein diesbezügliches Verfahren von der Staatsanwaltschaft zur Gänze eingestellt worden sei. Die BF habe jedenfalls keinerlei Irreführungsabsicht gehabt und sei für sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erkennbar gewesen, dass der Bezug ihres Gatten entsprechend höher bewertet würde. Abschließend beantragte die BF die Aufhebung des bekämpften Bescheids sowie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen ihr Gatte als Zeuge zu befragen sei.
  5. Am 12.8.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS im Einzelnen die monatlichen Notstandshilfebezüge der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an und führte sodann aus, dass durch eine Prüfung des Finanzamts Einkommen ihres Gatten aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit festgestellt worden sei, die ihr Gatte beim Finanzamt nicht bekannt gegeben habe. Das Bundesfinanzgericht habe dem AMS auf Anfrage zudem mitgeteilt, dass die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen seien. Von den Tätigkeiten ihres Gatten habe das AMS erstmals durch das Finanzamt am 13.10.2014 erfahren. Auch die bescheidmäßigen Entscheidungen des AMS hinsichtlich des Widerrufs und der Rückforderung der Notstandshilfe und des Arbeitslosengeldes des Gatten der BF im Zeitraum Mai 2009 bis Dezember 2010 und vom Jänner 2012 bis Dezember 2012 seien durch das BVwG mittlerweile rechtskräftig entschieden worden. Zur Gänze vom AMS wiedergegeben wurden sodann die Einkommensteuerbescheide des Gatten der BF für die Jahre 2010, 2012 und 2013 (Einkommen im Jahr 2010: € 35.662,49; Einkommen im Jahr 2012: € 28.395,20; Einkommen im Jahr 2013: € 22.903,07). In weiterer Folge wurde eingehend der Bericht vom 2.9.2014 des zuständigen Finanzamtes betreffend das Ergebnis der beim Gatten der BF durchgeführten Außenprüfung dargestellt. Aus diesem Bericht würde sich das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen näher ergeben. Das AMS habe das in diesen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden vom 5.9.2014 ausgewiesene Einkommen ihres Gatten aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung ihrer Notlage herangezogen und die Notstandshilfe mangels Notlage widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt. Die Rückforderung sei hier verschuldensunabhängig und beruhe auf § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG, wonach der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheids ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.Das AMS habe das in diesen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden vom 5.9.2014 ausgewiesene Einkommen ihres Gatten aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung ihrer Notlage herangezogen und die Notstandshilfe mangels Notlage widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt. Die Rückforderung sei hier verschuldensunabhängig und beruhe auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG, wonach der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheids ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In weiterer Folge stellte das AMS im Einzelnen die Berechnung des Einkommens des Gatten der BF in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren - aufgrund der Schlussbesprechung über die Betriebsprüfung - dar und legte auch im Einzelnen dar, wie das Einkommen ihres Gatten monatlich auf ihre Notstandshilfe entsprechend der Notstandshilfe-Verordnung anzurechnen sei. Abschließend räumte das AMS der BF, falls in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Kreditrückzahlungen wegen Hausstandsgründung oder Wohnraumschaffung vorliegen würden, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen könnten, die Möglichkeit ein, diese mit einer beigelegten Kreditbestätigung nachzuweisen. Die BF könne dazu bis spätestens 30.8.2016 schriftlich Stellung nehmen.
  6. Am 18.8.2016 übermittelte die BF dem AMS eine von ihr am 18.7.2016 getätigte Eingabe an das zuständige Finanzamt, in der sie ausführte, dass aufgrund der Rechtsansicht des AMS die Einkommensteuerbescheide ihres Gatten auch unmittelbar ihre eigene Rechtssphäre betreffen würden. Aus diesem Grunde müsse ihr daher Parteistellung im steuerbehördlichen Verfahren zukommen; sie beantrage die Zustellung der Steuerbescheide ihres Gatten für die Jahre 2005 bis 2013 und erhebe dagegen unter einem - näher begründet - Beschwerde. Schließlich wies die BF das AMS darauf hin, dass sie binnen offener Frist noch eine weitere Stellungnahme abgeben werde.
  7. Mit weiterer Stellungnahme vom 29.8.2016 wurde beantragt, die Frist für das Parteiengehör bis zum 15.9.2016 zu verlängern. Ergänzend wies die BF darauf hin, dass die Rückforderung im Ausgangsbescheid ausdrücklich damit begründet worden sei, dass die BF Einkünfte ihres Ehegatten verschwiegen hätte, sodass die nunmehrige Abkehr von dieser rechtlichen Würdigung in der Beschwerdevorentscheidung fraglich sei. Schließlich wurde beantragt, das Verfahren auszusetzen bzw. zu unterbrechen, bis über ihre Parteistellung in den Finanzverfahren ihres Gatten rechtskräftig entschieden sei.
  8. Mit Bescheid vom 20.9.2016 gab das AMS der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung insofern teilweise statt, als der Rückforderungsbetrag von € 11.403,57 laut Ausgangsbescheid auf € 11.268,27 reduziert wurde; das AMS fordere den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von € 11.268,27 von der BF zurück. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Die Notstandshilfe wurde im Spruch wie folgt widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt:11.268,27 reduziert wurde; das AMS fordere den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von € 11.268,27 von der BF zurück. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Die Notstandshilfe wurde im Spruch wie folgt widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Begründend stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Verfahrensgang, wie er bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 12.8.2016 dargestellt wurde (siehe oben Punkt 3), einschließlich der Einkommensteuerbescheide des Gatten der BF, dar. Wiederum wurde die Anrechnung des Einkommens des Gatten der BF auf die von der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen empfangene Notstandshilfe im Einzelnen dargelegt. Abschließend führte das AMS sodann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Ermittlungen des AMS hätten ergeben, dass die Einkommensteuerbescheide des Gatten der BF für die Jahre 2005 bis 2013 vom 5.9.2014 rechtskräftig seien; dies habe ein Mail des Finanzamtes K. vom 26.7.2016 an das AMS ergeben. Diese rechtskräftig entschiedenen Vorfragen hätten Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei das AMS bei Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.2009, ZI 2006/08/0033, mwN); vor diesem Hintergrund gehe auch der Einwand der BF ins Leere, dass diese Bescheide unrichtig seien.Abschließend führte das AMS sodann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Ermittlungen des AMS hätten ergeben, dass die Einkommensteuerbescheide des Gatten der BF für die Jahre 2005 bis 2013 vom 5.9.2014 rechtskräftig seien; dies habe ein Mail des Finanzamtes K. vom 26.7.2016 an das AMS ergeben. Diese rechtskräftig entschiedenen Vorfragen hätten Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei das AMS bei Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.2009, ZI 2006/08/0033, mwN); vor diesem Hintergrund gehe auch der Einwand der BF ins Leere, dass diese Bescheide unrichtig seien. Notlage sei eine der Voraussetzungen, um Notstandshilfe zu beziehen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/Ehepartners zu berücksichtigen. Bei der Feststellung des Einkommens ihres Gatten für die Anrechnung auf ihre Notstandshilfe sei nach § 36a AlVG vorzugehen. Als monatliches Einkommen gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Sofern sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht einzelnen Monaten aufgrund der Unterlagen des Finanzamtes zuordnen lassen und diese Einkünfte das gesamte Wirtschaftsjahr erzielt worden seien, habe das AMS, in Analogie zu § 36a Abs 7 AlVG, eine jährliche Einkommensfeststellung vorgenommen und dafür jeweils ein Zwölftel des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen errechnet.Notlage sei eine der Voraussetzungen, um Notstandshilfe zu beziehen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/Ehepartners zu berücksichtigen. Bei der Feststellung des Einkommens ihres Gatten für die Anrechnung auf ihre Notstandshilfe sei nach Paragraph 36 a, AlVG vorzugehen. Als monatliches Einkommen gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Sofern sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht einzelnen Monaten aufgrund der Unterlagen des Finanzamtes zuordnen lassen und diese Einkünfte das gesamte Wirtschaftsjahr erzielt worden seien, habe das AMS, in Analogie zu Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, eine jährliche Einkommensfeststellung vorgenommen und dafür jeweils ein Zwölftel des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen errechnet. Entsprechend der festgestellten Einkommen habe das AMS nach den §§ 33 AlVG und 36a AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung die Anrechnung des Einkommens des Gatten der BF auf ihre Notstandshilfe durchgeführt.Entsprechend der festgestellten Einkommen habe das AMS nach den Paragraphen 33, AlVG und 36a AlVG und der Notstandshilfe-Verordnung die Anrechnung des Einkommens des Gatten der BF auf ihre Notstandshilfe durchgeführt. Das AMS widerrufe bzw. berichtigte die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Notlage wie bereits oben im Spruch dargestellt. Die verschuldensunabhängige Rückforderung von € 11.268,27 erfolge aufgrund der Bestimmung des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG.Das AMS widerrufe bzw. berichtigte die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Notlage wie bereits oben im Spruch dargestellt. Die verschuldensunabhängige Rückforderung von € 11.268,27 erfolge aufgrund der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das AMS damit, dass eine aufschiebende Wirkung ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung von € 11.268,27 zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in dieser Sache zu Gunsten der BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
  9. Mit Schreiben vom 23.9.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF aus, die Anrechnung der Einkommensteuerbescheide sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da ihr Gatte "offensichtlich nur wenige Monate im Jahr Einkünfte angerechnet bekommen hat. Es wäre daher am AMS gelegen, die Monate, denen Einkünfte zugrunde gelegt wurden, auch separat zu berechnen"; diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des BVwG zur Zl. L503 2110656-1 sowie auf das Erkenntnis des VwGH zur Zl. 2000/19/0139 verwiesen. Eine Teilung durch 12 sei daher wegen der nicht durchgehenden gewerblichen Tätigkeit unzulässig; es sei ihrem Gatten vom Finanzamt keine durchgehende jährliche Tätigkeit unterstellt worden. Im Übrigen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangelhaft begründet und werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  10. Am 27.9.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Rückforderung der vom Gatten der BF selbst empfangenen Notstandshilfe - aufgrund der auch hier verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide - seitens des BVwG mit rechtskräftigen Entscheidungen zur Zl. L510 2111687 bereits bestätigt worden sei. Was den Einwand der BF in ihrem Vorlageantrag betreffend Fehlen einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Gatten anbelangt, so würden rechtskräftige Bescheide der SVA der gewerblichen Wirtschaft (gemeint: hinsichtlich Versicherungspflicht nach dem GSVG) vorliegen. Im Erkenntnis vom 14.3.2013, Zl. 2012/08/0025-7, habe der VwGH unter Hinweis auf Vorjudikatur feststellt, dass auch bei bestehender GSVG-Pflichtversicherung, ausgenommen Fälle eines rechtskräftigen Bescheides des Versicherungsträgers, keine Bindung des AMS an den Versicherungsverlauf bestehe, sondern das AMS verhalten sei, die Vorfrage der Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst zu beurteilen. Betreffend den Gatten der BF würden jedoch rechtskräftige Bescheide der SVA vorliegen (diese seien mit Erkenntnis des BVwG zur Zl. L501 2120422-1/6E bestätigt worden), wonach in den Zeiträumen vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 und vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Gatten der BF auszugehen sei.
  11. Mit Beschluss vom 4.10.2016, Zl. L513 2135816, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei nicht ausreichend begründet worden; so sei etwa nicht dargelegt worden, dass die Einbringlichkeit konkret gefährdet sei.
  12. Mit Schreiben an das BVwG vom 10.9.2016 beantragte die BF die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter einer genannten Abgabenkontonummer eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung ihrer Parteistellung. Sie habe nämlich am 18.8.2016 die Feststellung ihrer Parteistellung hinsichtlich der - in diesem Verfahren relevanten - Einkommenssteuererklärungen ihres Gatten aus den Jahren 2005 bis 2013 beim Finanzamt K. beantragt und zugleich die verfahrensrelevanten Einkommenssteuererklärungen angefochten. Bis dato habe das Finanzamt nicht über ihre Parteistellung entschieden und handle es sich beim Verfahren vor dem Finanzamt K. um ein präjudizielles Verfahren, wobei ihr eine Gewährung der Parteistellung zur Behebung der Einkommensteuerbescheide verhelfen würde. Da die BF - sinngemäß - aufgrund der Bindungswirkung der Einkommensteuerbescheide in subjektiven Rechten beeinträchtigt werde, sei sie eine übergangene Partei. Ergänzend wolle sie darauf hinweisen, dass das Finanzamt sämtliche Feststellungen ohne rechtsstaatliches Verfahren getroffen habe. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Gatten der BF als Zeugen beantragt und darauf hingewiesen, dass der BF die Einkommensteuererklärungen ihres Gatten inhaltlich nicht bekannt seien, sodass sie auch keine tauglichen Beweise vorlegen könne.
  13. Am 13.8.2018 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L503 zugewiesen.
  14. Am 8.4.2019 teilte das zuständige Finanzamt dem BVwG auf Nachfragen mit, dass der BF im Hinblick auf die Einkommensteuerverfahren ihres Gatten keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide ihres Gatten seien im Jahr 2017 in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  16. Herr M. F. ist der (nunmehrige) Ehegatte der BF. Die BF bezog (unter anderem) in den hier verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in den Jahren 2010, 2012 und 2013 Notstandshilfe, wobei sie mit Herrn M. F. damals in einer Lebensgemeinschaft lebte. 1.
  17. Laut Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 5.9.2014 betrug das Einkommen ihres Gatten im Jahr 2010 € 35.662,49, im Jahr 2012 € 28.395,20 und im Jahr 2013 € 22.903,
  18. Diese Einkommensteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Unter anderem in den Jahren 2010 und 2012 unterlag der Gatte der BF - rechtskräftig festgestellt - der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.Unter anderem in den Jahren 2010 und 2012 unterlag der Gatte der BF - rechtskräftig festgestellt - der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch eine ergänzende Anfrage des BVwG beim Finanzamt K. Unbestritten ist, dass Herr M. F. der (nunmehrige) Ehegatte der BF ist und dass die BF (unter anderem) in den hier verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in den Jahren 2010, 2012 und 2013 Notstandshilfe bezog und mit Herrn M. F. in einer Lebensgemeinschaft lebte. Dass die Einkommensteuerbescheide des Gatten der BF für die Jahre 2010, 2012 und 2013 vom 5.9.2014, die die dargestellten Einkünfte ausweisen, rechtskräftig sind, ergibt sich (zuletzt) aus einer vom BVwG eingeholten Auskunft des Finanzamts K. vom 9.4.
  20. Dass der Gatte der BF (unter anderem) in den Jahren 2010 und 2012 einer - rechtskräftig festgestellten - Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlag, folgt aus dem Erkenntnis des BVwG vom 7.3.2016, Zl. L501 2120422-1/6E.Dass der Gatte der BF (unter anderem) in den Jahren 2010 und 2012 einer - rechtskräftig festgestellten - Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag, folgt aus dem Erkenntnis des BVwG vom 7.3.2016, Zl. L501 2120422-1/6E.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  22. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  23. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  24. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  25. Einschlägige Rechtsgrundlagen: 3.3.
  26. §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:3.3.
  27. Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: § 24Paragraph 24 [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. ... § 25Paragraph 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...] 3.3.2. Einschlägige Bestimmungen im AlVG zur Berechnung der Notstandshilfe in der seinerzeit anzuwendenden Fassung: § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...] § 36 [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.Paragraph 36, [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. [...]
(3)[...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(3)[...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. [...]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, [...]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. [...] 3.3.
  1. § 6 der Notstandshilfeverordnung in der seinerzeit anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:3.3.
  2. Paragraph 6, der Notstandshilfeverordnung in der seinerzeit anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise: § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. [...] 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Im gegenständlichen Verfahren hat das AMS - nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide den Gatten der BF betreffend - den Bezug der Notstandshilfe durch die BF aufgrund der (damals noch) vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und den von der BF entstandenen Übergenuss zurückgefordert. Die BF bemängelt nun das Vorgehen des AMS ausschließlich in zweierlei Hinsicht: Einerseits seien die Einkommensteuerbescheide ihren Gatten betreffend inhaltlich schlicht falsch bzw. hätte ihr in den diesen Bescheiden zugrundeliegenden Finanzverfahren zwingend Parteistellung zukommen müssen, wobei sie auch nachträglich die Feststellung ihrer Parteistellung beantragt habe und könnten die Einkommensteuerbescheide mangels Zustellung an sie auch gar nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Andererseits führt die BF in ihrem Vorlageantrag lapidar aus, die Anrechnung der Einkommensteuerbescheide sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da ihr Gatte "offensichtlich nur wenige Monate im Jahr Einkünfte im Jahr angerechnet bekommen" habe; es sei ihm "keine durchgehende jährliche Tätigkeit vom Finanzamt unterstellt" worden bzw. habe er "keine durchgehende gewerbliche Tätigkeit ausgeübt", sodass eine Teilung durch 12 unzulässig sei. 3.4.
  3. Beide Einwände vermögen der BF jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, und zwar aus folgenden Gründen: 3.4.2.
  4. Was den Einwand der BF gegen die Einkommensteuerbescheide ihres Gatten anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese sehr wohl in Rechtskraft erwachsen sind: Das AMS hatte seinerzeit entsprechende Ermittlungen getätigt und erteilte das Finanzamt K. dem AMS am 26.7.2016 die Auskunft, dass die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 vom 5.9.2014 in Rechtskraft erwachsen seien. Darüber hinaus tätigte das BVwG am 8.4.2019 ergänzend eine weitere Anfrage an das Finanzamt K. und ersuchte - in Anbetracht des Vorbringens der BF, sie habe nachträglich die Feststellung ihrer Parteistellung im Finanzverfahren ihres Gatten beantragt und unter einem die Einkommensteuerbescheide angefochten - nochmals um Auskunft, ob die Einkommensteuerbescheide (nach wie vor) rechtskräftig sind. Noch am 8.4.2019 erteilte das Finanzamt K. dem BVwG die Auskunft, dass der BF keine Parteistellung eingeräumt worden sei und die Bescheide weiterhin rechtskräftig seien. § 36a Abs 5 Z 1 AlVG verweist hinsichtlich der Feststellung des Einkommens bei selbständig erwerbstätigen Personen auf den Einkommensteuerbescheid. Ständiger Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung folgend ist das AMS an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gebunden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 726 zu § 36a AlVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen).Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG verweist hinsichtlich der Feststellung des Einkommens bei selbständig erwerbstätigen Personen auf den Einkommensteuerbescheid. Ständiger Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung folgend ist das AMS an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gebunden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 726 zu Paragraph 36 a, AlVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Vor diesem Hintergrund gehen die Einwände der BF gegen die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide ins Leere und wurden diese vom AMS zutreffend dem Verfahren zugrunde gelegt. 3.4.2.
  5. Was den weiteren, lapidaren und nicht substantiierten Einwand der BF in ihrem Vorlageantrag, ihr Gatte habe "offensichtlich nur wenige Monate im Jahr Einkünfte im Jahr angerechnet bekommen" bzw. sei "nicht durchgehend gewerblich" tätig gewesen, so ist Folgendes auszuführen: Vorweg sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 7.3.2016, Zl. L501 2120422-1/6E, rechtskräftig eine durchgehende Versicherungspflicht des Gatten der BF aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unter anderem in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 2010 und 2012 festgestellt worden war. Schon vor diesem Hintergrund geht der Einwand der BF, ihr Gatte sei "nicht durchgehend" gewerblich tätig gewesen, jedenfalls für die Jahre 2010 und 2012 ins Leere.Vorweg sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 7.3.2016, Zl. L501 2120422-1/6E, rechtskräftig eine durchgehende Versicherungspflicht des Gatten der BF aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unter anderem in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 2010 und 2012 festgestellt worden war. Schon vor diesem Hintergrund geht der Einwand der BF, ihr Gatte sei "nicht durchgehend" gewerblich tätig gewesen, jedenfalls für die Jahre 2010 und 2012 ins Leere. Aber auch im Übrigen vermag der BF ihr nunmehriges Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen: So stammen die Einkünfte des Gatten der BF laut Einkommensteuerbescheiden sämtlicher hier relevanter Jahre (2010, 2012 und 2013) zunächst nicht nur aus gewerblicher Tätigkeit, sondern zu einem erheblichen Teil etwa auch aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Sinne geht etwa aus den im Akt befindlichen, umfangreichen Unterlagen des Finanzamts K. - insbesondere dem Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung vom 17.7.2014 - hervor, dass die Vereinseinnahmen des Vereins "R. V. der Juristen und R. Österreichs - Verein zur A. d. R. in Österreich" unter anderem in den hier relevanten Jahren 2010, 2012 und 2013 laufend direkt an den Gatten der BF zur Bedeckung seines Lebensunterhalts geflossen seien - wodurch diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu werten waren -, wobei aber keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass diese Einkünfte etwa nur auf bestimmte Monate beschränkt gewesen wären. Gleiches gilt auch für die vom Finanzamt festgestellte, vom Gatten der BF erwirkte Gehaltsexekution gegen G.Aber auch im Übrigen vermag der BF ihr nunmehriges Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen: So stammen die Einkünfte des Gatten der BF laut Einkommensteuerbescheiden sämtlicher hier relevanter Jahre (2010, 2012 und 2013) zunächst nicht nur aus gewerblicher Tätigkeit, sondern zu einem erheblichen Teil etwa auch aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Sinne geht etwa aus den im Akt befindlichen, umfangreichen Unterlagen des Finanzamts K. - insbesondere dem Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung vom 17.7.2014 - hervor, dass die Vereinseinnahmen des Vereins "R. römisch fünf. der Juristen und R. Österreichs - Verein zur A. d. R. in Österreich" unter anderem in den hier relevanten Jahren 2010, 2012 und 2013 laufend direkt an den Gatten der BF zur Bedeckung seines Lebensunterhalts geflossen seien - wodurch diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu werten waren -, wobei aber keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass diese Einkünfte etwa nur auf bestimmte Monate beschränkt gewesen wären. Gleiches gilt auch für die vom Finanzamt festgestellte, vom Gatten der BF erwirkte Gehaltsexekution gegen G. T.: So geht aus den Unterlagen der Schlussbesprechung hervor, dass dem Gatten der BF seit 2005 insgesamt € 57.000 im Wege einer Gehaltsexekution gegen G. T. (aufgrund einer Forderungsabtretung) zugekommen seien, und zwar im Jahr 2010 in Höhe von € 6.453,64, im Jahr 2012 in Höhe von € 6.479,20 und im Jahr 2013 in Höhe von € 6.663,72, konkret in Form von monatlichen Zahlungen; diese seien als nichtselbständige Einkünfte zu versteuern. Darauf, dass sich diese Einkünfte nur auf einzelne Monate beschränkt hätten, sind den Unterlagen des Finanzamts wiederum keinerlei Hinweise zu entnehmen, im Gegenteil, wurde doch betont, dass dem Gatten der BF monatliche Zahlungen zukamen. Darüber hinaus wurde vom Finanzamt betont, dass der Gatte der BF keine Unterlagen vorgelegt hat, sodass in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2012 und 2013 eine Zuschätzung im Hinblick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 4.000 jährlich vorgenommen wurde. Darauf hinzuweisen ist aber, dass das AMS in einem Fall, in dem aus den Unterlagen der Finanz sehr wohl hervorgeht, dass sich die Einkünfte tatsächlich nur auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, dies auch entsprechend berücksichtigt hat; so hält das Finanzamt das Darlehen I. W. betreffend im Prüfbericht etwa fest: "In freier Beweiswürdigung stellt die Abgabenbehörde fest, dass M. F. von FrauDarauf hinzuweisen ist aber, dass das AMS in einem Fall, in dem aus den Unterlagen der Finanz sehr wohl hervorgeht, dass sich die Einkünfte tatsächlich nur auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, dies auch entsprechend berücksichtigt hat; so hält das Finanzamt das Darlehen römisch eins. W. betreffend im Prüfbericht etwa fest: "In freier Beweiswürdigung stellt die Abgabenbehörde fest, dass M. F. von Frau I. W. im Zeitraum 28.03.2009 bis 15.06.2010 einen Gesamtbetrag von €römisch eins. W. im Zeitraum 28.03.2009 bis 15.06.2010 einen Gesamtbetrag von € 13.150,- in 13 Teilbeträgen unter Angabe von falschen Tatsachen Gelder erschlichen hat [...]." Insofern hat das AMS diese Einkünfte im Jahr 2010 auch nur für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 15.6.2010 in die Berechnung einbezogen. Was im Übrigen die Einkünfte des Gatten der BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2013 anbelangt (auf die Jahre 2010 und 2012 braucht, wie dargestellt, aufgrund der durchgehenden GSVG-Pflichtversicherung hier ohnedies nicht näher eingegangen zu werden), so ist anzumerken, dass es das Finanzamt aufgrund der hervorgekommenen Beweismittel beispielsweise jedenfalls konkret als erwiesen ansah, dass der Gatte der BF (neben den sonstigen, regelmäßigen, umfangreicheren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, siehe dazu bereits oben) im Jänner 2013 gegen Entgelt eine Limited Company zur Vermittlung anbot, dass er jeweils im Juni, August, September und Oktober 2013 diverse Sky-Receiver, Festplatten und SmartCards, die der BF zur Verfügung gestellt worden waren, über eine Internetplattform veräußerte und dass er beispielsweise im Dezember 2013 über 100 kg Wurstwaren eingekauft, das Entgelt nicht bezahlt habe und diese weiterveräußert haben müsse. Zu alldem kommt aber hinzu, dass das Finanzamt explizit davon ausging, dass sich der Gatte der BF durch seine Erwerbstätigkeiten eine wiederkehrende Einnahmequelle verschafft habe - wobei das Finanzamt von einer entsprechenden Regelmäßigkeit seiner Tätigkeiten ausging -, und dass das Finanzamt insbesondere auch eine Zuschätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb - im Jahr 2013 beispielsweise in Höhe von € 4.000 - vorgenommen hatte, da der Gatte der BF im Zuge der Prüfung keine Unterlagen vorgelegt habe; Ziel der Zuschätzung sei es gewesen, den tatsächlichen abgabenrechtlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund kann aber dem völlig unsubstantiierten Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag, ihrem Gatten sei "keine jährliche Tätigkeit vom Finanzamt unterstellt worden", keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Die BF hat somit nicht hinreichend dargelegt, dass aufgrund bloß vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit ihres Gatten im Sinne des § 36a Abs 7 AlVG eine Aufteilung auf bestimmte Monate vorzunehmen gewesen wäre.Insbesondere auch vor diesem Hintergrund kann aber dem völlig unsubstantiierten Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag, ihrem Gatten sei "keine jährliche Tätigkeit vom Finanzamt unterstellt worden", keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Die BF hat somit nicht hinreichend dargelegt, dass aufgrund bloß vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit ihres Gatten im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG eine Aufteilung auf bestimmte Monate vorzunehmen gewesen wäre. 3.4.
  6. Abgesehen von den dargestellten Einwänden gegen die Einkommensteuerbescheide sowie gegen die Annahme einer durchgehenden Erwerbstätigkeit ihres Gatten hat die BF die konkrete Anrechnung des Einkommens ihres Gatten nicht bemängelt. Das AMS hat im Einzelnen die Anrechnung entsprechend dem seinerzeitigen § 36 AlVG sowie der Notstandshilfeverordnung dargelegt und entsprechende Freigrenzen und Freigrenzenerhöhungen berücksichtigt.3.4.
  7. Abgesehen von den dargestellten Einwänden gegen die Einkommensteuerbescheide sowie gegen die Annahme einer durchgehenden Erwerbstätigkeit ihres Gatten hat die BF die konkrete Anrechnung des Einkommens ihres Gatten nicht bemängelt. Das AMS hat im Einzelnen die Anrechnung entsprechend dem seinerzeitigen Paragraph 36, AlVG sowie der Notstandshilfeverordnung dargelegt und entsprechende Freigrenzen und Freigrenzenerhöhungen berücksichtigt. Folglich wurde der Bezug der Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid zu Recht gem. § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt, da er gesetzlich nicht begründet war.Folglich wurde der Bezug der Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid zu Recht gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt, da er gesetzlich nicht begründet war. 3.4.
  8. Im Hinblick auf die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist auf § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zu verweisen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.3.4.
  9. Im Hinblick auf die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist auf Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zu verweisen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG enthält somit einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296). Zu betonen ist, dass diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Leistungsempfänger betreffend ergeht, sondern auch dann, wenn (wie im gegenständlichen Fall) nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Lebensgefährten oder Ehegatten der Empfängerin betreffend ergeht: "Der von einem Verschulden unabhängigeParagraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG enthält somit einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296). Zu betonen ist, dass diese Regelung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Leistungsempfänger betreffend ergeht, sondern auch dann, wenn (wie im gegenständlichen Fall) nachträglich ein Einkommensteuerbescheid den Lebensgefährten oder Ehegatten der Empfängerin betreffend ergeht: "Der von einem Verschulden unabhängige Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist ... auch im ...Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist ... auch im ... Fall der Rückforderung von Notstandshilfe bei nachträglicher Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Lebensgefährten der Arbeitslosen anwendbar. Zur Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens gemäß § 25 Abs. 1
  10. Satz, zweiter Halbsatz AlVG ist darauf hinzuweisen, dass diese schon wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechnung von Partnereinkommen ins Leere gehen muss." (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296).Fall der Rückforderung von Notstandshilfe bei nachträglicher Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Lebensgefährten der Arbeitslosen anwendbar. Zur Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens gemäß Paragraph 25, Absatz eins,
  11. Satz, zweiter Halbsatz AlVG ist darauf hinzuweisen, dass diese schon wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechnung von Partnereinkommen ins Leere gehen muss." (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296). Insofern gelangt hier der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG klar zu Anwendung und bedarf es keines Verschuldens der BF. Da somit nachträglich am 5.9.2014 (unter anderem) die Einkommensteuerbescheide 2010, 2012 und 2013 den Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehegatten der BF betreffend ergingen, aus denen sich ergibt, dass der BF die Notstandshilfe nicht gebührte, erfolgte die Rückforderung zu Recht.Insofern gelangt hier der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG klar zu Anwendung und bedarf es keines Verschuldens der BF. Da somit nachträglich am 5.9.2014 (unter anderem) die Einkommensteuerbescheide 2010, 2012 und 2013 den Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehegatten der BF betreffend ergingen, aus denen sich ergibt, dass der BF die Notstandshilfe nicht gebührte, erfolgte die Rückforderung zu Recht. 3.4.
  12. Folglich hat das AMS die Notstandshilfe der BF zu Recht widerrufen bzw. berichtigt und sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangen Notstandshilfe verpflichtet und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des - mit Einkommensteuerbescheiden rechtskräftig festgestellten - Einkommens des Lebensgefährten bzw. Ehegatten auf die Notstandshilfe und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe auf der Grundlage der ergangenen Einkommensteuerbescheide dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des - mit Einkommensteuerbescheiden rechtskräftig festgestellten - Einkommens des Lebensgefährten bzw. Ehegatten auf die Notstandshilfe und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe auf der Grundlage der ergangenen Einkommensteuerbescheide dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2135816.1.00

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