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{'item': 'L511 2003448-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 2§ 27§ 74Art. 151§ 124§ 229a§ 6§ 4Art. 13Art. 14cArt. 14dArtikel 14Art. 14a§ 25a§ 25§ 8§ 10§ 12§ 108a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlL511 2003448-1 SpruchL511 2003448-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als E

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 27.04.2012 Punkt 2. b. vi. und 2. b. vii. wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 27.04.2012 Punkt

  1. b. vi. und
  2. b. vii. wie folgt zu lauten haben:
  3. b. vi.: 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 175,63 [anstelle von EUR 438,24]
  4. b. vii.: 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von EUR 168,74 [anstelle von EUR 404,97] B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

  1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA] 1.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.04.2012, Zahl: XXXX , zugestellt am 02.05.2012 stellte die SVA mit Spruchpunkt
  3. fest, dass der Beschwerdeführer

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Krankenversicherung sowie von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer

§ 27

GSVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung verpflichtet. Mit Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer

§ 74Abs.

1 ASVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 2001 festgesetzten jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet.römisch 40 , zugestellt am 02.05.2012 stellte die SVA mit Spruchpunkt 1. fest, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Krankenversicherung sowie von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, GSVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung verpflichtet. Mit Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 74, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 2001 festgesetzten jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet. Begründend führt die SVA aus, der Beschwerdeführer habe ab 08.11.1994 einen Gewerbeschein für Handelsgewerbe (eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln) gelöst. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen sei, falle für diesen Zeitraum keine Krankenversicherung nach dem GSVG an. Ab 1996 sei er in Österreich nur mehr selbständig erwerbstätig gewesen, er sei jedoch bis einschließlich 31.12.1998 in Folge der anzuwendenden VO (EG) 1408/71 aus der Versicherungspflicht auszunehmen gewesen. Seit 01.01.1999 bestünde jedoch keine Ausnahme mehr, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland versichert gewesen sei. 1.2. Mit Schriftsatz vom 19.05.2012, ergänzt mit Schreiben vom 14.07.2012, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sein Einspruch richte sich gegen die Berechnungsart. Seiner Ansicht nach errechne sich die Beitragshöhe nach dem Umsatz, und danach sei er nie gefragt worden. Die Verzugszinsen "fielen daher flach". 2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens

Art. 151Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVw

G] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVw

G] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). 2.

  1. Über Ersuchen des BVwG übermittelte die SVA die Beitragsgrundlagenberechnung für die im Spruch des Bescheides betroffenen Zeiträume (OZ 4), welche dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurden. 2.
  2. In seiner Stellungnahme im Jahr 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe nie Leistungen der SVA in Anspruch genommen, da er immer unselbständig erwerbstätig und dabei versichert gewesen sei. Er habe sich damals deswegen auch an die SVA gewandt und in der Folge das Formular E101 abgegeben (OZ 6). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  4. Die Versicherungspflicht und die Höhe der zu entrichtenden Beiträge des Beschwerdeführers sind zwischen diesem und der SVA zumindest seit 1998 strittig. 1.
  5. Der Beschwerdeführer verfügte von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure

§ 124Z 16 Gew

O 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe

§ 124Z 11 Gew

O 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln" (OZ 7).1.2. Der Beschwerdeführer verfügte von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure

Paragraph 124, Ziffer 16, GewO 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe

Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln" (OZ 7). 1.

  1. Von 04.07.1994 bis 31.07.1996 war der Beschwerdeführer in Österreich unselbständig erwerbstätig (OZ 7). 1.
  2. Von 01.05.1996 bis 31.05.1998 war der Beschwerdeführer in Deutschland unselbständig und von 01.06.1998 bis 31.12.1998 selbständig erwerbstätig. Die deutsche Barmer Ersatzkasse stellte am 13.07.2000 eine Bescheinigung E101 für den gesamten Zeitraum von 01.05.1996 bis 31.12.1998 aus. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat trotz laufender Aufforderungen nie Einkommensnachweise vorgelegt. Die Einkommensteuernachweise des Beschwerdeführers wurden der SVA im Wege des Datenaustausches

§ 229aGSVG übermittelt (OZ 4).1.5.

Der Beschwerdeführer hat trotz laufender Aufforderungen nie Einkommensnachweise vorgelegt. Die Einkommensteuernachweise des Beschwerdeführers wurden der SVA im Wege des Datenaustausches

Paragraph 229 a, GSVG übermittelt (OZ 4). 1.

  1. Für die Jahre 1994 bis 2001 ergeben sich die folgenden aus den Einkommensteuerbescheiden ersichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die ASVG-Beitragsgrundlagen folgen aus den von der SVA übermittelten Angaben aus dem Datensystem der Sozialversicherungsträger. Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in EUR vorgeschriebene Sozialversicherungs-beiträge ASVG-Beitragsgrundlagen 1994 5.813,83 1.034,28 1995 -13,66 762,56 1996 13.505,88 -8,50 --- 1997 14.534,57 --- 1998 3.527,61 10.436,69 --- 1999 7.267,28 3.996,50 --- 2000 7.267,28 -5.479,60 --- 2001 5.000,04 2.496,89 ---
  2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  3. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen mit Ausnahme von Punkt 1.
  4. sowie den Einkünften des Jahres 1997 sind im Verfahren unbestritten geblieben. 2.
  5. Im Hinblick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit (Punkt 1.3.) führt der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2017 erstmals aus, immer bei den jeweiligen GKK versichert gewesen zu sein, dies deckt sich jedoch nicht mit den Eintragungen in die Datenbank des Hauptverbandes. Aus den Eintragungen ergibt sich, dass in Österreich nur von 04.07.1994 bis 31.07.1996 eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorlag. 2.
  6. Im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ging die SVA in ihren Berechnungen der Beitragsgrundlage davon aus, dass für das Jahr 1997 kein Einkommensteuerbescheid vorlag (und zog für die weiteren Berechnungen daher die Höchstbeitragsgrundlage heran). Dem BVwG wurden jedoch von der SVA selbst auch die Einkommensteuerdaten 1997 übermittelt (OZ 4), so dass davon auszugehen ist, dass die SVA diese irrtümlich der Berechnung nicht zu Grunde gelegt haben.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  8. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
  9. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
  10. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  11. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  12. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
  13. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].4.1.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 194, Gewerliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. 4.1.
  16. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  17. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  18. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.1.
  19. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich sind daher sowohl für die Versicherungspflicht, als auch für die Beitragshöhe die jeweiligen Fassungen des GSVG für die Jahre 1994 bis 2001 anzuwenden. Diese sind nachfolgend, sofern dies wegen Abweichungen erforderlich ist, ausführlich zitiert. 4.
  20. zu Spruchpunkt
  21. des Bescheides der SVA - Versicherungspflicht 4.2.
  22. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.

§ 2Abs.

1 Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.4.2.1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach Paragraph 2, Absatz 2, WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. 4.2.1.1. Für die Kammermitgliedschaft genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die (

  1. ua)mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025; 16.02.2011, 2007/08/0137; 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN).4.2.1.1. Für die Kammermitgliedschaft genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die (
  2. ua)mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025; 16.02.2011, 2007/08/0137; 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN). 4.2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure

§ 124Z 16 Gew

O 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe

§ 124Z 11 Gew

O 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln". Er war damit in diesem Zeitraum ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer.4.2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure

Paragraph 124, Ziffer 16, GewO 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe

Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln". Er war damit in diesem Zeitraum ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer. 4.2.1.3.

§ 6Abs.

1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

§ 6Abs.

3 Z 1 und § 7 Abs. 2 Z 1 GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.4.2.1.3.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. 4.2.1.4. Es liegt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - soweit keine Ausnahmen zum Tragen kommen (siehe dazu nachstehend) - eine grundsätzliche Versicherungspflicht von 08.11.1994 bis 31.05.2001 in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG vor.4.2.1.4. Es liegt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - soweit keine Ausnahmen zum Tragen kommen (siehe dazu nachstehend) - eine grundsätzliche Versicherungspflicht von 08.11.1994 bis 31.05.2001 in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vor. 4.2.2. Für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 bestand für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung nach dem ASVG.

§ 4Abs.

2 Z 3 lit.a GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 waren im damaligen Zeitraum Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert waren. Es bestand somit für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen

§ 4Abs.

3 GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme.4.2.2. Für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 bestand für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, waren im damaligen Zeitraum Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert waren. Es bestand somit für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen

Paragraph 4, Absatz 3, GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme. 4.2.

  1. Für den Zeitraum 01.05.1996 bis 31.12.1998 liegt eine Bescheinigung E101 seitens der deutschen Barmer Ersatzkasse vor, wonach von 01.05.1996 bis 31.05.1998 eine unselbständige und von 01.06.1998 bis 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit in Deutschland vorlag. Für diesen Zeitraum ist für die Frage der Anwendbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
  2. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO 1408/71] heranzuziehen. 4.2.3.1.

Art. 13Abs.

1 VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Allerdings enthält Art. 14c VO 1408/71 Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Art. 14clit.

b VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Nach Anhang VII Nr. 9 der VO ist einer der der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.

Art. 14dAbs.

2 VO 1408/71 wird eine Person, für die Art. 14c lit. b gilt, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte (vgl. VwGH 21.09.1999, 97/08/0612).4.2.3.1.

Artikel 13

, Absatz eins, VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Allerdings enthält Artikel 14 c, VO 1408/71 Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Artikel 14

c, Litera b, VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, in den in Anhang römisch sieben aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Nach Anhang römisch sieben Nr. 9 der VO ist einer der der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.

Artikel 14

d, Absatz 2, VO 1408/71 wird eine Person, für die Artikel 14 c, Litera b, gilt, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte vergleiche VwGH 21.09.1999, 97/08/0612). 4.2.3.2. Vorliegend bedeutet dies, dass für den Zeitraum der unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.05.1996 bis 31.05.1998 die Rechtsvorschriften Österreichs für die selbständige Tätigkeit anwendbar blieben.

dem bereits zitierten § 4 Abs. 2 Z 3 lit.a GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 bestand aber auch für den Zeitraum 01.05.1996 bis 31.05.1998 (wie bereits für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996) noch eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen wie bereits ausgeführt

§ 4Abs.

3 GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme.4.2.3.2. Vorliegend bedeutet dies, dass für den Zeitraum der unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.05.1996 bis 31.05.1998 die Rechtsvorschriften Österreichs für die selbständige Tätigkeit anwendbar blieben.

dem bereits zitierten Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, bestand aber auch für den Zeitraum 01.05.1996 bis 31.05.1998 (wie bereits für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996) noch eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen wie bereits ausgeführt

Paragraph 4, Absatz 3, GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme. 4.2.3.3. Für den Zeitraum der selbständigen Tätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.06.1998 bis 31.12.1998 unterlag der Beschwerdeführer hingegen

Art. 14aZ 2 und Art.

14c lit. a VO 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Deutschlands, so dass in diesem Zeitraum eine Ausnahme zur Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung vorlag.4.2.3.3. Für den Zeitraum der selbständigen Tätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.06.1998 bis 31.12.1998 unterlag der Beschwerdeführer hingegen

Artikel 14

a, Ziffer 2 und Artikel 14 c, Litera a, VO 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Deutschlands, so dass in diesem Zeitraum eine Ausnahme zur Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung vorlag. 4.2.

  1. Zusammenfassend liegt verfahrensgegenständlich somit (nur) von 01.01.1999 bis 31.05.2001 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und von 08.11.1994 bis 31.05.1998 sowie von 01.01.1999 bis 31.05.2001 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vor. 4.
  2. zu Spruchpunkt
  3. des Bescheides der SVA - monatliche Versicherungsbeiträge 4.3.1.

§ 25aAbs.

3 GSVG tritt in allen anzuwendenden Fassungen an die Stelle einer [mangels vorliegenden Steuerbescheiden] vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind [...] die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

§ 25aAbs.

4 GSVG sind für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat. Die Mindestbeitragsgrundlage

§ 25Abs. 5 GSVG [Mi

BGL] und die Höchstbeitragsgrundlagen

§ 25Abs. 6 i

Vm § 48 GSVG [HöBGL] wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889/1993, für 1995 BGBL Nr. 1026/1994, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297/1995, für 1996 BGBL Nr. 808/1995, ab 01.04.1996 BGBL Nr. 201/1996, für 1997 BGBL II Nr. 732/1996, für 1998 BGBL II Nr. 431/1997, für 1999 BGBL II Nr. 455/1998, für 2000 BGBL II Nr. 513/1999 und für 2001 BGBL II Nr.421/2000.4.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz 3, GSVG tritt in allen anzuwendenden Fassungen an die Stelle einer [mangels vorliegenden Steuerbescheiden] vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind [...] die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG sind für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat. Die Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 5, GSVG [MiBGL] und die Höchstbeitragsgrundlagen

Paragraph 25, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 48, GSVG [HöBGL] wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889 aus 1993,, für 1995 BGBL Nr. 1026 aus 1994,, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297 aus 1995,, für 1996 BGBL Nr. 808 aus 1995,, ab 01.04.1996 BGBL Nr. 201 aus 1996,, für 1997 BGBL römisch zwei Nr. 732 aus 1996,, für 1998 BGBL römisch zwei Nr. 431 aus 1997,, für 1999 BGBL römisch zwei Nr. 455 aus 1998,, für 2000 BGBL römisch zwei Nr. 513 aus 1999, und für 2001 BGBL römisch zwei Nr.421 aus 2000,. Demzufolge ergeben sich für die Jahre 1994 bis 2001 folgende Beitragsgrundlagen [BGL], wobei die festgestellten monatlichen Einkünfte [EK] bereits die SV-Hinzurechnungsbeträge (ASVG und GSVG)

§ 25Abs.

2 umfassen:Demzufolge ergeben sich für die Jahre 1994 bis 2001 folgende Beitragsgrundlagen [BGL], wobei die festgestellten monatlichen Einkünfte [EK] bereits die SV-Hinzurechnungsbeträge (ASVG und GSVG)

Paragraph 25, Absatz 2, umfassen: Jahr EK BGL (EK / Anzahl der Monat + ASVG-BGL) MiBGL HöBGL 1994 5 813,83 3 941,20 744,68 3 052,26 1995 - 13,66 - 1,14 781,89 3 024,87 ab 01.04.1995 - 13,66 - 1,14 832,76 3 024,87 1996 13 497,38 1 124,78 904,92 3 306,61 1997 14 534,57 1 211,21 976,58 3 459,23 1998 13 964,30 1 163,69 1 000,05 3 560,97 1999 11 263,78 938,65 1 018,07 3 611,84 2000 1 787,68 148,97 1 038,42 3 662,71 2001 7 496,93 1 499,39 1 027,16 3 764,45 4.3.1.

  1. Bei der Beitragsgrundlage für das Jahr 1998 ging die SVA davon aus, dass das Einkommen nur auf jene Monate aufzuteilen wäre, in denen der Beschwerdeführer in Österreich der Versicherungspflicht (01.01.1998 bis 31.05.1998) unterlag. Tatsächlich liegt jedoch für zwölf Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor, die jedoch auf Grund der VO 1408/71 für sieben Monate den Rechtsvorschriften von Deutschland unterlag. Die von der SVA vorgenommene Einkommensaufteilung würde nun aber im Ergebnis bewirken, dass dennoch das gesamte Einkommen den österreichischen Rechtsvorschriften unterläge, was die Zuständigkeitsregelung der VO 1408/71 ins Leere laufen ließe. Es ist daher die Beitragsgrundlage dahingehend zu korrigieren, dass das Jahreseinkommen auf alle erwerbstätigen Monate, somit auf zwölf (anstelle von fünf) aufzuteilen ist, und die sich daraus ergebenden monatlichen Beiträge für fünf Monate in Österreich anfallen. 4.3.
  2. Die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung ergeben sich aus § 27 Abs. 1 und § 27a GSVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen und errechnen sich wie folgt:4.3.
  3. Die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung ergeben sich aus Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 27 a, GSVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen und errechnen sich wie folgt: Jahr monatliche BGL unter Berücksichtigung der Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen %-Satz monatlicher Beitrag in EUR 1999 1 018,07 9,10 92,64 2000 1 038,42 9,10 94,50 2001 1 499,39 8,90 133,45 4.3.
  4. Die monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung ergeben sich aus § 27 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 3 und 4 GSVG (Berücksichtigung der ASVG-Beitragsgrundlagen) in den jeweils anzuwendenden Fassungen und errechnen sich wie folgt:monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung ergeben sich aus Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3 und 4 GSVG (Berücksichtigung der ASVG-Beitragsgrundlagen) in den jeweils anzuwendenden Fassungen und errechnen sich wie folgt: Jahr monatliche BGL unter Berücksichtigung der ASVG- sowie der Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen %-Satz monatlicher Beitrag in EUR 1994 2 017,98 12,50 252,25 1995 19,32 12,50 2,42 ab 01.04.1995 70,20 12,50 8,78 1996 1 124,78 12,50 140,60 ab 01.04.1996 1 124,78 13,50 151,84 1997 1 211,21 14,50 175,63 1998 1 163,69 14,50 168,74 1999 1 018,07 14,50 147,62 2000 1 038,42 14,50 150,57 2001 1 499,39 15,00 224,91 4.
  5. zu Spruchpunkt
  6. des Bescheides der SVA - Unfallversicherung 4.4.1.

§ 8Abs.

1 Z 3a ASVG sind in der Unfallversicherung nach dem ASVG (ua) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, (teil)versichert.

§ 10Abs.

2 ASVG beginnt (in allen anzuwendenden Fassungen) die Pflichtversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet

§ 12Abs.

1 ASVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.4.4.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 a, ASVG sind in der Unfallversicherung nach dem ASVG (ua) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, (teil)versichert.

Paragraph 10, Absatz 2, ASVG beginnt (in allen anzuwendenden Fassungen) die Pflichtversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet

Paragraph 12, Absatz eins, ASVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird. 4.4.2. Da wie bereits ausgeführt der Beschwerdeführer von 01.06.1998 bis 31.12.1998

der zur Anwendung kommenden VO 1408/71 den Rechtsvorschriften Deutschlands unterlag, liegt für diesen Zeitraum auch im Bereich der Unfallversicherung eine Ausnahme zur Pflichtversicherung vor. 4.4.3. Zusammenfassend lag daher eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3a ASVG von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 vor.4.4.3. Zusammenfassend lag daher eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 a, ASVG von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 vor. 4.4.4. Die jährlichen Beiträge in der Unfallversicherung ergeben sich aus § 74 Abs. 1 ASVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen. Demnach wurde der Beitrag der

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen für das jeweilige Kalenderjahr mit ATS 595 festgesetzt, wobei dieser Betrag unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

§ 108aAbs.

1 vervielfacht war. Die konkreten Beträge wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889/1993, für 1995 BGBL Nr. 1026/1994, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297/1995, für 1996 BGBL Nr. 808/1995, für 1997 BGBL II Nr. 732/1996, für 1998 BGBL II Nr. 431/1997, für 1999 BGBL II Nr. 455/1998, für 2000 BGBL II Nr. 513/1999 und für 2001 BGBL II Nr.421/2000.4.4.4. Die jährlichen Beiträge in der Unfallversicherung ergeben sich aus Paragraph 74, Absatz eins, ASVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen. Demnach wurde der Beitrag der

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen für das jeweilige Kalenderjahr mit ATS 595 festgesetzt, wobei dieser Betrag unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl

Paragraph 108 a, Absatz eins, vervielfacht war. Die konkreten Beträge wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889 aus 1993,, für 1995 BGBL Nr. 1026 aus 1994,, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297 aus 1995,, für 1996 BGBL Nr. 808 aus 1995,, für 1997 BGBL römisch zwei Nr. 732 aus 1996,, für 1998 BGBL römisch zwei Nr. 431 aus 1997,, für 1999 BGBL römisch zwei Nr. 455 aus 1998,, für 2000 BGBL römisch zwei Nr. 513 aus 1999, und für 2001 BGBL römisch zwei Nr.421 aus 2000,. Jahr jährlicher Beitrag in EUR 1994 62,79 1995 65,91 1996 68,75 1997 71,44 1998 73,18 1999 74,49 2000 76,01 2001 77,91 4.

  1. Zusammenfassend stellt sich der Bescheid der SVA, mit Ausnahme der für das Jahr 1997 und 1998 angenommenen Beitragsgrundlage und den daraus resultierenden monatlichen Beiträgen zur Pensionsversicherung für 1997 und 1998, somit als korrekt dar. 4.5.
  2. Die Entscheidung ist daher mit der Maßgabe zu treffen, dass die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung für das Jahr 1997 und 1998 entsprechend den tatsächlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb und den tatsächlich tätigen Monaten festzustellen sind. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Beurteilung der Versicherungspflicht erfolgte an Hand der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, für viele VwGH 14.03.2013, 2012/08/

  1. Zur Kammermitgliedschaft explizit VwGH 16.02.2011, 2007/08/
  2. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.Die gegenständliche Beurteilung der Versicherungspflicht erfolgte an Hand der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, für viele VwGH 14.03.2013, 2012/08/
  3. Zur Kammermitgliedschaft explizit VwGH 16.02.2011, 2007/08/
  4. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  5. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2003448.1.00

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