GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 27.04.2012 Punkt 2. b. vi. und 2. b. vii. wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 27.04.2012 Punkt
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1 Z 1 GSVG von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Krankenversicherung sowie von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer
GSVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung verpflichtet. Mit Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer
1 ASVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 2001 festgesetzten jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet.römisch 40 , zugestellt am 02.05.2012 stellte die SVA mit Spruchpunkt 1. fest, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Krankenversicherung sowie von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 27, GSVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung verpflichtet. Mit Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 74, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung der in diesem Spruchpunkt für die Jahre 1994 bis 2001 festgesetzten jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet. Begründend führt die SVA aus, der Beschwerdeführer habe ab 08.11.1994 einen Gewerbeschein für Handelsgewerbe (eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln) gelöst. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen sei, falle für diesen Zeitraum keine Krankenversicherung nach dem GSVG an. Ab 1996 sei er in Österreich nur mehr selbständig erwerbstätig gewesen, er sei jedoch bis einschließlich 31.12.1998 in Folge der anzuwendenden VO (EG) 1408/71 aus der Versicherungspflicht auszunehmen gewesen. Seit 01.01.1999 bestünde jedoch keine Ausnahme mehr, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland versichert gewesen sei. 1.2. Mit Schriftsatz vom 19.05.2012, ergänzt mit Schreiben vom 14.07.2012, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sein Einspruch richte sich gegen die Berechnungsart. Seiner Ansicht nach errechne sich die Beitragshöhe nach dem Umsatz, und danach sei er nie gefragt worden. Die Verzugszinsen "fielen daher flach". 2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens
G] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens
G] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). 2.
O 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe
O 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln" (OZ 7).1.2. Der Beschwerdeführer verfügte von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure
Paragraph 124, Ziffer 16, GewO 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe
Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln" (OZ 7). 1.
Der Beschwerdeführer hat trotz laufender Aufforderungen nie Einkommensnachweise vorgelegt. Die Einkommensteuernachweise des Beschwerdeführers wurden der SVA im Wege des Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG übermittelt (OZ 4). 1.
1 Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.4.2.1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, nach dem GSVG pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 [WKG] sind ua alle physischen Personen, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handels oder sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammer. Zu den Mitgliedern zählen nach Paragraph 2, Absatz 2, WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. 4.2.1.1. Für die Kammermitgliedschaft genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer ist eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die (
O 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe
O 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln". Er war damit in diesem Zeitraum ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer.4.2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 08.11.1994 bis 12.05.2001 über eine Gewerbeberechtigung "Masseure
Paragraph 124, Ziffer 16, GewO 1994" und über eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe
Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit den in das Masseurgewerbe einschlägigen Artikeln". Er war damit in diesem Zeitraum ipso iure Mitglied der Wirtschaftskammer. 4.2.1.3.
1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
3 Z 1 und § 7 Abs. 2 Z 1 GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.4.2.1.3.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG beginnt in allen anzuwendenden Fassungen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. 4.2.1.4. Es liegt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - soweit keine Ausnahmen zum Tragen kommen (siehe dazu nachstehend) - eine grundsätzliche Versicherungspflicht von 08.11.1994 bis 31.05.2001 in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 1 GSVG vor.4.2.1.4. Es liegt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - soweit keine Ausnahmen zum Tragen kommen (siehe dazu nachstehend) - eine grundsätzliche Versicherungspflicht von 08.11.1994 bis 31.05.2001 in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vor. 4.2.2. Für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 bestand für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung nach dem ASVG.
2 Z 3 lit.a GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 waren im damaligen Zeitraum Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert waren. Es bestand somit für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen
3 GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme.4.2.2. Für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 bestand für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, waren im damaligen Zeitraum Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert waren. Es bestand somit für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996 eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen
Paragraph 4, Absatz 3, GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme. 4.2.
1 VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Allerdings enthält Art. 14c VO 1408/71 Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben.
b VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Nach Anhang VII Nr. 9 der VO ist einer der der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
2 VO 1408/71 wird eine Person, für die Art. 14c lit. b gilt, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte (vgl. VwGH 21.09.1999, 97/08/0612).4.2.3.1.
, Absatz eins, VO 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Allerdings enthält Artikel 14 c, VO 1408/71 Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben.
c, Litera b, VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, in den in Anhang römisch sieben aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Nach Anhang römisch sieben Nr. 9 der VO ist einer der der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
d, Absatz 2, VO 1408/71 wird eine Person, für die Artikel 14 c, Litera b, gilt, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte vergleiche VwGH 21.09.1999, 97/08/0612). 4.2.3.2. Vorliegend bedeutet dies, dass für den Zeitraum der unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.05.1996 bis 31.05.1998 die Rechtsvorschriften Österreichs für die selbständige Tätigkeit anwendbar blieben.
dem bereits zitierten § 4 Abs. 2 Z 3 lit.a GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 bestand aber auch für den Zeitraum 01.05.1996 bis 31.05.1998 (wie bereits für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996) noch eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen wie bereits ausgeführt
3 GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme.4.2.3.2. Vorliegend bedeutet dies, dass für den Zeitraum der unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.05.1996 bis 31.05.1998 die Rechtsvorschriften Österreichs für die selbständige Tätigkeit anwendbar blieben.
dem bereits zitierten Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, GSVG in der zur Anwendung kommenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, bestand aber auch für den Zeitraum 01.05.1996 bis 31.05.1998 (wie bereits für den Zeitraum 04.07.1994 bis 31.07.1996) noch eine Ausnahme zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Für die Pensionsversicherung bestand hingegen wie bereits ausgeführt
Paragraph 4, Absatz 3, GSVG in der zitierten Fassung keine Ausnahme. 4.2.3.3. Für den Zeitraum der selbständigen Tätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.06.1998 bis 31.12.1998 unterlag der Beschwerdeführer hingegen
14c lit. a VO 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Deutschlands, so dass in diesem Zeitraum eine Ausnahme zur Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung vorlag.4.2.3.3. Für den Zeitraum der selbständigen Tätigkeit in Deutschland im Zeitraum von 01.06.1998 bis 31.12.1998 unterlag der Beschwerdeführer hingegen
a, Ziffer 2 und Artikel 14 c, Litera a, VO 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Deutschlands, so dass in diesem Zeitraum eine Ausnahme zur Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch hinsichtlich der Pensionsversicherung vorlag. 4.2.
3 GSVG tritt in allen anzuwendenden Fassungen an die Stelle einer [mangels vorliegenden Steuerbescheiden] vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind [...] die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.
4 GSVG sind für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat. Die Mindestbeitragsgrundlage
BGL] und die Höchstbeitragsgrundlagen
Vm § 48 GSVG [HöBGL] wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889/1993, für 1995 BGBL Nr. 1026/1994, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297/1995, für 1996 BGBL Nr. 808/1995, ab 01.04.1996 BGBL Nr. 201/1996, für 1997 BGBL II Nr. 732/1996, für 1998 BGBL II Nr. 431/1997, für 1999 BGBL II Nr. 455/1998, für 2000 BGBL II Nr. 513/1999 und für 2001 BGBL II Nr.421/2000.4.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz 3, GSVG tritt in allen anzuwendenden Fassungen an die Stelle einer [mangels vorliegenden Steuerbescheiden] vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind [...] die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.
Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG sind für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat. Die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 5, GSVG [MiBGL] und die Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 25, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 48, GSVG [HöBGL] wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889 aus 1993,, für 1995 BGBL Nr. 1026 aus 1994,, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297 aus 1995,, für 1996 BGBL Nr. 808 aus 1995,, ab 01.04.1996 BGBL Nr. 201 aus 1996,, für 1997 BGBL römisch zwei Nr. 732 aus 1996,, für 1998 BGBL römisch zwei Nr. 431 aus 1997,, für 1999 BGBL römisch zwei Nr. 455 aus 1998,, für 2000 BGBL römisch zwei Nr. 513 aus 1999, und für 2001 BGBL römisch zwei Nr.421 aus 2000,. Demzufolge ergeben sich für die Jahre 1994 bis 2001 folgende Beitragsgrundlagen [BGL], wobei die festgestellten monatlichen Einkünfte [EK] bereits die SV-Hinzurechnungsbeträge (ASVG und GSVG)
2 umfassen:Demzufolge ergeben sich für die Jahre 1994 bis 2001 folgende Beitragsgrundlagen [BGL], wobei die festgestellten monatlichen Einkünfte [EK] bereits die SV-Hinzurechnungsbeträge (ASVG und GSVG)
Paragraph 25, Absatz 2, umfassen: Jahr EK BGL (EK / Anzahl der Monat + ASVG-BGL) MiBGL HöBGL 1994 5 813,83 3 941,20 744,68 3 052,26 1995 - 13,66 - 1,14 781,89 3 024,87 ab 01.04.1995 - 13,66 - 1,14 832,76 3 024,87 1996 13 497,38 1 124,78 904,92 3 306,61 1997 14 534,57 1 211,21 976,58 3 459,23 1998 13 964,30 1 163,69 1 000,05 3 560,97 1999 11 263,78 938,65 1 018,07 3 611,84 2000 1 787,68 148,97 1 038,42 3 662,71 2001 7 496,93 1 499,39 1 027,16 3 764,45 4.3.1.
1 Z 3a ASVG sind in der Unfallversicherung nach dem ASVG (ua) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, (teil)versichert.
2 ASVG beginnt (in allen anzuwendenden Fassungen) die Pflichtversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet
1 ASVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.4.4.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 a, ASVG sind in der Unfallversicherung nach dem ASVG (ua) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, (teil)versichert.
Paragraph 10, Absatz 2, ASVG beginnt (in allen anzuwendenden Fassungen) die Pflichtversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet
Paragraph 12, Absatz eins, ASVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird. 4.4.2. Da wie bereits ausgeführt der Beschwerdeführer von 01.06.1998 bis 31.12.1998
der zur Anwendung kommenden VO 1408/71 den Rechtsvorschriften Deutschlands unterlag, liegt für diesen Zeitraum auch im Bereich der Unfallversicherung eine Ausnahme zur Pflichtversicherung vor. 4.4.3. Zusammenfassend lag daher eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 3a ASVG von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 vor.4.4.3. Zusammenfassend lag daher eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 a, ASVG von 08.11.1994 bis 31.05.1998 und von 01.01.1999 bis 31.05.2001 vor. 4.4.4. Die jährlichen Beiträge in der Unfallversicherung ergeben sich aus § 74 Abs. 1 ASVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen. Demnach wurde der Beitrag der
1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen für das jeweilige Kalenderjahr mit ATS 595 festgesetzt, wobei dieser Betrag unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
1 vervielfacht war. Die konkreten Beträge wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889/1993, für 1995 BGBL Nr. 1026/1994, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297/1995, für 1996 BGBL Nr. 808/1995, für 1997 BGBL II Nr. 732/1996, für 1998 BGBL II Nr. 431/1997, für 1999 BGBL II Nr. 455/1998, für 2000 BGBL II Nr. 513/1999 und für 2001 BGBL II Nr.421/2000.4.4.4. Die jährlichen Beiträge in der Unfallversicherung ergeben sich aus Paragraph 74, Absatz eins, ASVG in den jeweils anzuwendenden Fassungen. Demnach wurde der Beitrag der
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen für das jeweilige Kalenderjahr mit ATS 595 festgesetzt, wobei dieser Betrag unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl
Paragraph 108 a, Absatz eins, vervielfacht war. Die konkreten Beträge wurden jeweils mit Verordnung (VO) festgesetzt. Dies sind für 1994 BGBL Nr. 889 aus 1993,, für 1995 BGBL Nr. 1026 aus 1994,, ab 01.04.1995 BGBL Nr. 297 aus 1995,, für 1996 BGBL Nr. 808 aus 1995,, für 1997 BGBL römisch zwei Nr. 732 aus 1996,, für 1998 BGBL römisch zwei Nr. 431 aus 1997,, für 1999 BGBL römisch zwei Nr. 455 aus 1998,, für 2000 BGBL römisch zwei Nr. 513 aus 1999, und für 2001 BGBL römisch zwei Nr.421 aus 2000,. Jahr jährlicher Beitrag in EUR 1994 62,79 1995 65,91 1996 68,75 1997 71,44 1998 73,18 1999 74,49 2000 76,01 2001 77,91 4.
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Beurteilung der Versicherungspflicht erfolgte an Hand der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, für viele VwGH 14.03.2013, 2012/08/
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2003448.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.