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{'item': 'W103 2197606-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW103 2197606-1 SpruchW103 2197606-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl.: 1111680305-160537985, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 15.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat etwa sieben Monate zuvor verlassen, da er einer Minderheitenvolksgruppe angehöre. Aus Angst um sein Leben sei er aus Somalia geflüchtet. Er wisse nicht, wo seine Eltern seien und habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden.
  2. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 15.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 und habe seinen Herkunftsstaat etwa sieben Monate zuvor verlassen, da er einer Minderheitenvolksgruppe angehöre. Aus Angst um sein Leben sei er aus Somalia geflüchtet. Er wisse nicht, wo seine Eltern seien und habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden. Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.04.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt, wisse er nicht, ob er in Somalia verfolgt werde; als er dort gewesen wäre, habe man nach ihm gesucht - Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen. Ob er weiterhin verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Er habe Somalia Mitte August 2015 verlassen. Seine Eltern, welche dem Clan der Madhiban angehören, würden sich, ebenso wie die sieben Geschwister des Beschwerdeführers, unverändert in XXXX aufhalten. Zum Zeitpunkt, als er seine Familie verlassen hätte, sei es dieser gut gegangen; aktuell habe er keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre eine Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, welche er auf Nachfrage dahingehend konkretisierte, dass von anderen Clans bzw. in der Schule gesagt worden sei, dass er einem Minderheitsclan angehöre. Auf die Frage, in wie fern dies ein Problem darstelle, meinte der Beschwerdeführer, er würde dies als Beleidigung empfinden. Anderweitige Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe es nicht gegeben. Manchmal wolle man eine bessere Arbeit und werde abgewiesen; ihm persönlich sei dies passiert, als er sich als Verkäufer beworben hätte. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Dürreperioden nie betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie gearbeitet, sondern lediglich seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt.Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.04.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt, wisse er nicht, ob er in Somalia verfolgt werde; als er dort gewesen wäre, habe man nach ihm gesucht - Al Shabaab habe ihn rekrutieren wollen. Ob er weiterhin verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Er habe Somalia Mitte August 2015 verlassen. Seine Eltern, welche dem Clan der Madhiban angehören, würden sich, ebenso wie die sieben Geschwister des Beschwerdeführers, unverändert in römisch 40 aufhalten. Zum Zeitpunkt, als er seine Familie verlassen hätte, sei es dieser gut gegangen; aktuell habe er keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre eine Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, welche er auf Nachfrage dahingehend konkretisierte, dass von anderen Clans bzw. in der Schule gesagt worden sei, dass er einem Minderheitsclan angehöre. Auf die Frage, in wie fern dies ein Problem darstelle, meinte der Beschwerdeführer, er würde dies als Beleidigung empfinden. Anderweitige Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe es nicht gegeben. Manchmal wolle man eine bessere Arbeit und werde abgewiesen; ihm persönlich sei dies passiert, als er sich als Verkäufer beworben hätte. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den Dürreperioden nie betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie gearbeitet, sondern lediglich seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen, weshalb er das Land verlassen hätte. Um Konkretisierung ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wann dies passiert sei; etwa einen Monat vor seiner Abreise sei ein Mann zu ihm in die Koranschule gekommen, welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er wolle, dass dieser mit ihm komme und am Dschihad und den Kämpfen teilhabe. Der Mann habe ihm gesagt, dass er sich vorbereiten solle, da sie ihn heute Abend holen würden, er es aber niemandem sagen solle. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und seinem Vater davon berichtet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nichts tun könne und der Beschwerdeführer am besten weglaufen solle. Dann habe ihn ein Mann abgeholt; sein Vater habe gesagt, er solle mit diesem Mann gehen, welcher ihn folglich nach Äthiopien gebracht hätte. Mehr könne er nicht sagen bzw. konkretisieren. Befragt, ob er jemals konkret persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, bejahte der Beschwerdeführer dies: Al Shabaab hätte zu ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, sollte er nicht mit ihnen mitarbeiten. Befragt, weshalb er diesen Aspekt nicht bereits zuvor angeführt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es später noch erwähnen wollen. Als Al Shabaab in die Koranschule gekommen wäre, seien neben dem Beschwerdeführer noch andere Schüler sowie der Lehrer anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach der Stunde von dem erwähnten Mann auf der Straße angesprochen worden. Weshalb der Mann gerade mit ihm gesprochen hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Vorfall einen Monat vor Ausreise stattgefunden hätte, wo der Beschwerdeführer noch bevor der Mann ihn am Abend abgeholt hätte, ausgereist wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, das könne schon sein; er wisse nicht, ob es Juli oder August gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass dies keine Rolle spiele, da der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass sich der Vorfall einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen hätte, gleichzeitig aber angegeben hätte, sogleich ausgereist zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme angeführt hätte, fünf Jahre lang die Koranschule sowie danach eine normale Schule besucht zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte zuerst die normale Schule und im Anschluss die Koranschule besucht. Im welchem Alter er seinen Schulbesuch begonnen hätte, wisse er nicht. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, da er die Anweisungen der Al Shabaab nicht befolgt hätte. Nachgefragt, habe der Angehörige der Al Shabaab nicht nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt. Ob Al Shabaab demnach seine Identität kenne, wisse der Beschwerdeführer nicht, er wisse lediglich, dass der Mann zu ihm gekommen sei. Bei einer Rückkehr nach XXXX hätte er keine Zukunft.Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Al Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen, weshalb er das Land verlassen hätte. Um Konkretisierung ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wann dies passiert sei; etwa einen Monat vor seiner Abreise sei ein Mann zu ihm in die Koranschule gekommen, welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er wolle, dass dieser mit ihm komme und am Dschihad und den Kämpfen teilhabe. Der Mann habe ihm gesagt, dass er sich vorbereiten solle, da sie ihn heute Abend holen würden, er es aber niemandem sagen solle. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und seinem Vater davon berichtet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nichts tun könne und der Beschwerdeführer am besten weglaufen solle. Dann habe ihn ein Mann abgeholt; sein Vater habe gesagt, er solle mit diesem Mann gehen, welcher ihn folglich nach Äthiopien gebracht hätte. Mehr könne er nicht sagen bzw. konkretisieren. Befragt, ob er jemals konkret persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, bejahte der Beschwerdeführer dies: Al Shabaab hätte zu ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, sollte er nicht mit ihnen mitarbeiten. Befragt, weshalb er diesen Aspekt nicht bereits zuvor angeführt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es später noch erwähnen wollen. Als Al Shabaab in die Koranschule gekommen wäre, seien neben dem Beschwerdeführer noch andere Schüler sowie der Lehrer anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach der Stunde von dem erwähnten Mann auf der Straße angesprochen worden. Weshalb der Mann gerade mit ihm gesprochen hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Vorfall einen Monat vor Ausreise stattgefunden hätte, wo der Beschwerdeführer noch bevor der Mann ihn am Abend abgeholt hätte, ausgereist wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, das könne schon sein; er wisse nicht, ob es Juli oder August gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass dies keine Rolle spiele, da der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass sich der Vorfall einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen hätte, gleichzeitig aber angegeben hätte, sogleich ausgereist zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme angeführt hätte, fünf Jahre lang die Koranschule sowie danach eine normale Schule besucht zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte zuerst die normale Schule und im Anschluss die Koranschule besucht. Im welchem Alter er seinen Schulbesuch begonnen hätte, wisse er nicht. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden, da er die Anweisungen der Al Shabaab nicht befolgt hätte. Nachgefragt, habe der Angehörige der Al Shabaab nicht nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt. Ob Al Shabaab demnach seine Identität kenne, wisse der Beschwerdeführer nicht, er wisse lediglich, dass der Mann zu ihm gekommen sei. Bei einer Rückkehr nach römisch 40 hätte er keine Zukunft. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, jedoch Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen über eine absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A1 aus Juli 2017, eine Bestätigung über den Besuch der Übergangsstufe einer Tourismusschule, Deutschkursteilnahmebestätigungen sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Graffiti-Workshop und an einem Filmprojekt vor. In seiner Freizeit mache er Hausaufgaben und spiele Fußball, seinen Lebensunterhalt finanziere er durch die Grundversorgung.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Religion, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban fest. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ein unbewaffneter Mann der Al Shabaab ihn an einem Nachmittag nach der Koranschule angesprochen, ihn zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert und für den Fall der Weigerung mit dem Tod bedroht hätte. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Beweiswürdigend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhiban erwiese sich als nicht glaubhaft, zumal der Genannte anlässlich seiner Einvernahme kein konkretes Wissen bezüglich jenes Clans habe wiedergeben können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner am 15.04.2016 abgehaltenen Erstbefragung angegeben, Somalia etwa sieben Monate zuvor verlassen zu haben; im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er demgegenüber festgehalten, Somalia Mitte August 2015 verlassen zu haben. Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die allgemeine Behauptung aufgestellt, Somalia aufgrund einer von Al Shabaab gewollten zwanghaften Rekrutierung seiner Person verlassen zu haben. Für die Behörde sei es nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer den als fluchtauslösend dargestellten Sachverhalt nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nach ausdrücklicher Belehrung durch das Bundesamt nicht zu einer detaillierten und konkreten Wiedergabe der für ihn fluchtauslösenden Ereignisse in der Lage gewesen. Keineswegs nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben hätte, der fluchtauslösende Vorfall habe sich rund einen Monat vor Ausreise zugetragen, an anderer Stelle jedoch ausgesagt hätte, Somalia noch am Tag des verbalen Anwerbungsversuchs verlassen zu haben. Auch auf Nachfrage der Behörde sei der Beschwerdeführer zu keiner nachvollziehbaren Erklärung jenes Logikfehlers in der Lage gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert, zumal er während der freien Schilderung seiner Ausreisegründe eine Bedrohung mit dem Tod nicht erwähnt hätte; erst auf Nachfrage durch die Behörde habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass er für den Fall, dass er nicht mit Al Shabaab arbeiten sollte, bedroht worden sei, getötet zu werden. Zuvor sei der Beschwerdeführer bereits gefragt worden, ob er seinen Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, was dieser verneint hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Asylwerber eine Gelegenheit, über ein derart einschneidendes Erlebnis zu berichten, verstreichen lassen würde. Zusammenfassend gelange die Behörde zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwangsweise Rekrutierung durch Al Shabaab als nicht glaubhaft zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen vage, unkonkret und nicht nachvollziehbar gestaltet hätte. Zudem bestünde laut den vorliegenden Länderinformationen in XXXX kein Risiko, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Al Shabaab wahr wäre, würde sich aus diesem keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Al Shaabab ergeben, zumal es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass Al Shabaab wertvolle Ressourcen aufwenden würde, um einen entlaufenen potentiellen Rekruten aufzuspüren und zu bestrafen, auch da sie sich dadurch dem Risiko der Entdeckung durch somalische Sicherheitskräfte aussetzen würden. Eine Kausalität seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Madhibaan für seinen Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Selbst im Falle der Wahrunterstellung einer Zugehörigkeit zu den Madhibaan würde die geschilderte Diskriminierung nicht die für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nötige Intensität erreichen und lasse sich eine derartige Diskriminierung auch den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im gegebenen Zusammenhang angeführt, dass ihm in der Schule gesagt worden wäre, dass er Angehöriger eines Minderheitenclans sei, was er als Beleidigung empfunden hätte. Andere Probleme habe er zunächst verneint, im Anschluss jedoch eine angebliche Diskriminierung bei einer Bewerbung angesprochen. Es sei demnach insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Somalia zu befürchten hätte.Beweiswürdigend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhiban erwiese sich als nicht glaubhaft, zumal der Genannte anlässlich seiner Einvernahme kein konkretes Wissen bezüglich jenes Clans habe wiedergeben können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner am 15.04.2016 abgehaltenen Erstbefragung angegeben, Somalia etwa sieben Monate zuvor verlassen zu haben; im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er demgegenüber festgehalten, Somalia Mitte August 2015 verlassen zu haben. Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die allgemeine Behauptung aufgestellt, Somalia aufgrund einer von Al Shabaab gewollten zwanghaften Rekrutierung seiner Person verlassen zu haben. Für die Behörde sei es nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer den als fluchtauslösend dargestellten Sachverhalt nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nach ausdrücklicher Belehrung durch das Bundesamt nicht zu einer detaillierten und konkreten Wiedergabe der für ihn fluchtauslösenden Ereignisse in der Lage gewesen. Keineswegs nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben hätte, der fluchtauslösende Vorfall habe sich rund einen Monat vor Ausreise zugetragen, an anderer Stelle jedoch ausgesagt hätte, Somalia noch am Tag des verbalen Anwerbungsversuchs verlassen zu haben. Auch auf Nachfrage der Behörde sei der Beschwerdeführer zu keiner nachvollziehbaren Erklärung jenes Logikfehlers in der Lage gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert, zumal er während der freien Schilderung seiner Ausreisegründe eine Bedrohung mit dem Tod nicht erwähnt hätte; erst auf Nachfrage durch die Behörde habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass er für den Fall, dass er nicht mit Al Shabaab arbeiten sollte, bedroht worden sei, getötet zu werden. Zuvor sei der Beschwerdeführer bereits gefragt worden, ob er seinen Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, was dieser verneint hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Asylwerber eine Gelegenheit, über ein derart einschneidendes Erlebnis zu berichten, verstreichen lassen würde. Zusammenfassend gelange die Behörde zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwangsweise Rekrutierung durch Al Shabaab als nicht glaubhaft zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen vage, unkonkret und nicht nachvollziehbar gestaltet hätte. Zudem bestünde laut den vorliegenden Länderinformationen in römisch 40 kein Risiko, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Al Shabaab wahr wäre, würde sich aus diesem keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Al Shaabab ergeben, zumal es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass Al Shabaab wertvolle Ressourcen aufwenden würde, um einen entlaufenen potentiellen Rekruten aufzuspüren und zu bestrafen, auch da sie sich dadurch dem Risiko der Entdeckung durch somalische Sicherheitskräfte aussetzen würden. Eine Kausalität seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Madhibaan für seinen Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Selbst im Falle der Wahrunterstellung einer Zugehörigkeit zu den Madhibaan würde die geschilderte Diskriminierung nicht die für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nötige Intensität erreichen und lasse sich eine derartige Diskriminierung auch den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im gegebenen Zusammenhang angeführt, dass ihm in der Schule gesagt worden wäre, dass er Angehöriger eines Minderheitenclans sei, was er als Beleidigung empfunden hätte. Andere Probleme habe er zunächst verneint, im Anschluss jedoch eine angebliche Diskriminierung bei einer Bewerbung angesprochen. Es sei demnach insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Somalia zu befürchten hätte. Aufgrund näher dargestellter Erwägungen komme die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bezirk XXXX , nicht jedoch XXXX , wohnhaft gewesen sei. Die Sicherheitslage in XXXX stelle sich für den Beschwerdeführer als ausreichend sicher dar; durch seine in XXXX lebenden Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei stabil, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung durch selbige erwarten und sich neuerlich im Elternhaus niederlassen könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, welcher in Somalia Berufserfahrung als Hilfsarbeiter bei seinem Vater gesammelt sowie eine achtjährige schulische Ausbildung absolviert hätte. Dem Beschwerdeführer sei eine Niederlassung in XXXX und Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung seiner Familie möglich und zumutbar. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde.Aufgrund näher dargestellter Erwägungen komme die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bezirk römisch 40 , nicht jedoch römisch 40 , wohnhaft gewesen sei. Die Sicherheitslage in römisch 40 stelle sich für den Beschwerdeführer als ausreichend sicher dar; durch seine in römisch 40 lebenden Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei stabil, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung durch selbige erwarten und sich neuerlich im Elternhaus niederlassen könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, welcher in Somalia Berufserfahrung als Hilfsarbeiter bei seinem Vater gesammelt sowie eine achtjährige schulische Ausbildung absolviert hätte. Dem Beschwerdeführer sei eine Niederlassung in römisch 40 und Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung seiner Familie möglich und zumutbar. Es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, sei sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen und halte sich erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge hier über keine wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen. Eine tiefgreifende Integrationsverfestigung liege nicht vor.
  5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab. Dieser sei im März 2015 von einem Mitglied der Al Shabaab in seiner Koranschule angesprochen und aufgefordert worden, sich diesen anzuschließen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder für Al Shabaab zu arbeiten oder getötet zu werden. Zudem gehöre der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan an und sei aus diesem Grund von anderen Clans sozial diskriminiert worden. Die belangte Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Einvernahme des Beschwerdeführers gleiche vielmehr einem polizeilichen Verhör als einer Befragung vor einer Verwaltungsbehörde, zudem seien die in den Bescheid aufgenommenen Länderberichte unvollständig, teils veraltet und würden sich überhaupt nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. So würden detaillierte Berichte über Rückkehrer aus dem "westlichen" Ausland fehlen. Vor dem Hintergrund der notorischen Dürrekatastrophe hätten zudem Berichten zur allgemeinen Versorgungslage herangezogen werden müssen. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen ergebe sich bereits, dass Somalia zu den ärmsten Ländern der Welt zähle und ein erheblicher Teil der Bevölkerung aufgrund der periodisch wiederkehrenden Dürreperioden nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt werden könne. Ein Großteil der zitierten Länderinformationen stamme überdies aus den Jahren 2016 und 2017 und sei damit als veraltet anzusehen. Aus diesem Grund wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation von Rückkehrern, zur Machtsituation von Al Shaabab, zur allgemeinen Situation sowie zur Dürrekatastrophe in Somalia verwiesen. Al Shabaab sei in der Lage, überall, auch in XXXX , zuschlagen zu können und verfüge über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk mit Informanten in allen Landesteilen. Al Shabaab werde auch weiterhin Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen seien desweiteren Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle würden als Abtrünnige gelten, welche die Regeln der Al Shabaab missachten - insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen würden. Al Shabaab verfüge über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in XXXX - aufzuspüren; unklar sei allerdings, für welche Personen Al Shabaab bereit sei, diese Kapazitäten tatsächlich aufzuwenden. Für einen Deserteur unterster Ebene werde Al Shabaab in aller Regel wohl keine Ressourcen aufwenden. Generell sei bekannt, dass Al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben hätte, speziell an Minderjährigen. Eine Quelle betone, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten nach wie vor ein Thema seien. Insgesamt würden die tatsächlich gewaltsamen Zwangsrekrutierten in den Reihen der Al Shabaab nur einen geringen Prozentsatz darstellen. Großflächige Rekrutierungen für die Al Shaabab kämen nur in jenen Gebieten vor, die unter voller Kontrolle der Terroristen stünden; in XXXX gebe es keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. Insgesamt gebe es außerhalb jener Gebiete, die unter Kontrolle der Al Shabaab stünden, keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen. In XXXX könne Al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. In von der Regierung kontrollierten Städten könnte es zu Rekrutierungen über Koranschulen kommen. Weiters angeführte Berichte würden die prekäre allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia belegen. XXXX sei nicht absolut abgeschottet; mindestens einmal pro Monat komme es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag, tödliche, von Al Shabaab initiierte, Zwischenfälle würden sich regelmäßig ereignen. Pro Monat würden die Islamisten ca. zwanzig Personen in XXXX töten, wobei sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung richten würden. Al Shabaab verfüge über eine Präsenz in der Stadt, welche in den Außenbezirken stärker wäre, als in den inneren. In und um XXXX habe die Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen. Die Versorgungslage sei anhaltend schlecht und habe sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht gewährleistet. 6 Millionen Menschen würden aktuell Hilfe brauchen, die Krise werde sich 2018 fortsetzen. Die seit 2016 anhaltende Dürre betreffe alle Wirtschaftszweige in Somalia, insbesondere Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Da 51,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden, könne die Dürre schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheitslage im Land haben. Aus den Länderberichten der belangten Behörde ergebe sich, dass die Situation von Minderheitenclans äußerst prekär sei. Die Behörde habe nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer sehr wenig über seinen Clan wisse; dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Clan bei der Familie des Beschwerdeführers nie ein großes Thema gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit miterlebt und habe aus diesem Grund keine Möglichkeit gehabt, an Arbeit zu kommen. Desweiteren könne die bloße Behauptung eines vermeintlich vagen, detailarmen und unplausiblen Vorbringens für sich alleine keinesfalls zur Begründung einer Abweisung ausreichen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei sehr wohl plausibel, zumal die Durchführung von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab notorisch sei; dass er keine weiteren Angaben erstatten könne, liege schlichtweg daran, dass nicht mehr passiert sei. Der Beschwerdeführer sei von einem Mitglied der Al Shabaab angesprochen worden, dass er für sie kämpfen sollte. Es würden am selben Abend Mitglieder der Al Shabaab zum Elternhaus des Beschwerdeführers kommen, um diesen mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei von diesem Moment an bewusst gewesen, dass sein Leben in höchster Gefahr wäre, wenn er sich Al Shabaab nicht anschließe. Es habe sich schlicht und einfach um einen glücklichen Zufall gehandelt, dass die Mitglieder der Al Shabaab nicht schon am selben Abend gekommen wären, um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei somit keine andere Wahl geblieben, als seine Heimat zu verlassen, da die Gefahr, durch Al Shabaab gefunden zu werden, im kompletten somalischen Staatsgebiet bestünde. Festgehalten werden müsse auch, dass der Vorfall mit Al Shabaab im März 2015 stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag geflohen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht erklärbar, wie es bei der Einvernahme dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass er erst einen Monat später aus Somalia geflohen wäre. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im März 2015 geflohen wäre und etwa ein Jahr lang gebraucht hätte, um nach Österreich zu kommen. Die belangte Behörde nehme auch keine Rücksicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hätte. Auch, dass die Al Shabaab keine Ressourcen dafür verwenden würde, um den Beschwerdeführer in XXXX zu finden, sei nicht korrekt. Al Shabaab habe ihre Augen und Ohren überall in Somalia und es wären daher keine großen Anstrengungen nötig, um den Beschwerdeführer zu finden. Dieser habe sich dem Befehl der Al Shabaab, in den Dschihad zu ziehen, durch seine Flucht in ein westliches Land widersetzt. Dies setze den Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung aus. Der Vorwurf der Behörde, wonach der Beschwerdeführer versucht hätte, durch eine angeblich erfundene Fluchtgeschichte Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, erweise sich als absolut unsachlich und objektiv nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in Somalia und wisse nicht, wo sich diese aktuell befinde. Er wäre somit komplett auf sich alleine gestellt, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung gegen diese drohe. Auch dass der Beschwerdeführer in einem westlichen Land gelebt hätte, wäre für Al Shabaab ein Zeichen, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewandt hätte bzw. einen westlichen Lebensstil führe. Zusätzlich zur asylrelevanten Verfolgung würde der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten und wäre nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei sehr um seine Integration bemüht, er besuche derzeit einen A2-Kurs sowie eine Tourismusschule; die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab. Dieser sei im März 2015 von einem Mitglied der Al Shabaab in seiner Koranschule angesprochen und aufgefordert worden, sich diesen anzuschließen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder für Al Shabaab zu arbeiten oder getötet zu werden. Zudem gehöre der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan an und sei aus diesem Grund von anderen Clans sozial diskriminiert worden. Die belangte Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Einvernahme des Beschwerdeführers gleiche vielmehr einem polizeilichen Verhör als einer Befragung vor einer Verwaltungsbehörde, zudem seien die in den Bescheid aufgenommenen Länderberichte unvollständig, teils veraltet und würden sich überhaupt nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. So würden detaillierte Berichte über Rückkehrer aus dem "westlichen" Ausland fehlen. Vor dem Hintergrund der notorischen Dürrekatastrophe hätten zudem Berichten zur allgemeinen Versorgungslage herangezogen werden müssen. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen ergebe sich bereits, dass Somalia zu den ärmsten Ländern der Welt zähle und ein erheblicher Teil der Bevölkerung aufgrund der periodisch wiederkehrenden Dürreperioden nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt werden könne. Ein Großteil der zitierten Länderinformationen stamme überdies aus den Jahren 2016 und 2017 und sei damit als veraltet anzusehen. Aus diesem Grund wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation von Rückkehrern, zur Machtsituation von Al Shaabab, zur allgemeinen Situation sowie zur Dürrekatastrophe in Somalia verwiesen. Al Shabaab sei in der Lage, überall, auch in römisch 40 , zuschlagen zu können und verfüge über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk mit Informanten in allen Landesteilen. Al Shabaab werde auch weiterhin Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen seien desweiteren Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle würden als Abtrünnige gelten, welche die Regeln der Al Shabaab missachten - insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen würden. Al Shabaab verfüge über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in römisch 40 - aufzuspüren; unklar sei allerdings, für welche Personen Al Shabaab bereit sei, diese Kapazitäten tatsächlich aufzuwenden. Für einen Deserteur unterster Ebene werde Al Shabaab in aller Regel wohl keine Ressourcen aufwenden. Generell sei bekannt, dass Al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben hätte, speziell an Minderjährigen. Eine Quelle betone, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten nach wie vor ein Thema seien. Insgesamt würden die tatsächlich gewaltsamen Zwangsrekrutierten in den Reihen der Al Shabaab nur einen geringen Prozentsatz darstellen. Großflächige Rekrutierungen für die Al Shaabab kämen nur in jenen Gebieten vor, die unter voller Kontrolle der Terroristen stünden; in römisch 40 gebe es keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. Insgesamt gebe es außerhalb jener Gebiete, die unter Kontrolle der Al Shabaab stünden, keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen. In römisch 40 könne Al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. In von der Regierung kontrollierten Städten könnte es zu Rekrutierungen über Koranschulen kommen. Weiters angeführte Berichte würden die prekäre allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia belegen. römisch 40 sei nicht absolut abgeschottet; mindestens einmal pro Monat komme es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag, tödliche, von Al Shabaab initiierte, Zwischenfälle würden sich regelmäßig ereignen. Pro Monat würden die Islamisten ca. zwanzig Personen in römisch 40 töten, wobei sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung richten würden. Al Shabaab verfüge über eine Präsenz in der Stadt, welche in den Außenbezirken stärker wäre, als in den inneren. In und um römisch 40 habe die Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen. Die Versorgungslage sei anhaltend schlecht und habe sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht gewährleistet. 6 Millionen Menschen würden aktuell Hilfe brauchen, die Krise werde sich 2018 fortsetzen. Die seit 2016 anhaltende Dürre betreffe alle Wirtschaftszweige in Somalia, insbesondere Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Da 51,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden, könne die Dürre schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheitslage im Land haben. Aus den Länderberichten der belangten Behörde ergebe sich, dass die Situation von Minderheitenclans äußerst prekär sei. Die Behörde habe nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer sehr wenig über seinen Clan wisse; dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Clan bei der Familie des Beschwerdeführers nie ein großes Thema gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit miterlebt und habe aus diesem Grund keine Möglichkeit gehabt, an Arbeit zu kommen. Desweiteren könne die bloße Behauptung eines vermeintlich vagen, detailarmen und unplausiblen Vorbringens für sich alleine keinesfalls zur Begründung einer Abweisung ausreichen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei sehr wohl plausibel, zumal die Durchführung von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab notorisch sei; dass er keine weiteren Angaben erstatten könne, liege schlichtweg daran, dass nicht mehr passiert sei. Der Beschwerdeführer sei von einem Mitglied der Al Shabaab angesprochen worden, dass er für sie kämpfen sollte. Es würden am selben Abend Mitglieder der Al Shabaab zum Elternhaus des Beschwerdeführers kommen, um diesen mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei von diesem Moment an bewusst gewesen, dass sein Leben in höchster Gefahr wäre, wenn er sich Al Shabaab nicht anschließe. Es habe sich schlicht und einfach um einen glücklichen Zufall gehandelt, dass die Mitglieder der Al Shabaab nicht schon am selben Abend gekommen wären, um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei somit keine andere Wahl geblieben, als seine Heimat zu verlassen, da die Gefahr, durch Al Shabaab gefunden zu werden, im kompletten somalischen Staatsgebiet bestünde. Festgehalten werden müsse auch, dass der Vorfall mit Al Shabaab im März 2015 stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag geflohen wäre. Es sei dem Beschwerdeführer nicht erklärbar, wie es bei der Einvernahme dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass er erst einen Monat später aus Somalia geflohen wäre. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im März 2015 geflohen wäre und etwa ein Jahr lang gebraucht hätte, um nach Österreich zu kommen. Die belangte Behörde nehme auch keine Rücksicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hätte. Auch, dass die Al Shabaab keine Ressourcen dafür verwenden würde, um den Beschwerdeführer in römisch 40 zu finden, sei nicht korrekt. Al Shabaab habe ihre Augen und Ohren überall in Somalia und es wären daher keine großen Anstrengungen nötig, um den Beschwerdeführer zu finden. Dieser habe sich dem Befehl der Al Shabaab, in den Dschihad zu ziehen, durch seine Flucht in ein westliches Land widersetzt. Dies setze den Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung aus. Der Vorwurf der Behörde, wonach der Beschwerdeführer versucht hätte, durch eine angeblich erfundene Fluchtgeschichte Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, erweise sich als absolut unsachlich und objektiv nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in Somalia und wisse nicht, wo sich diese aktuell befinde. Er wäre somit komplett auf sich alleine gestellt, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung gegen diese drohe. Auch dass der Beschwerdeführer in einem westlichen Land gelebt hätte, wäre für Al Shabaab ein Zeichen, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewandt hätte bzw. einen westlichen Lebensstil führe. Zusätzlich zur asylrelevanten Verfolgung würde der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten und wäre nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei sehr um seine Integration bemüht, er besuche derzeit einen A2-Kurs sowie eine Tourismusschule; die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.06.2018 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.12.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.01.2019, der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest. Er wurde in XXXX geboren, wo er zuletzt mit seinen Eltern und sieben Geschwistern in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht, spricht Somalisch auf muttersprachlichem Niveau und hat seinen Vater bei dessen beruflicher Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt. Der Beschwerdeführer gelangte als unbegleiteter Minderjähriger illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 15.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er zuletzt mit seinen Eltern und sieben Geschwistern in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Koranschule sowie drei Jahre eine reguläre Schule besucht, spricht Somalisch auf muttersprachlichem Niveau und hat seinen Vater bei dessen beruflicher Tätigkeit als Handwerker und Straßenverkäufer unterstützt. Der Beschwerdeführer gelangte als unbegleiteter Minderjähriger illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 15.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort XXXX einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort römisch 40 einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in den Raum XXXX Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Rückkehr nach XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in XXXX aufhältig sind.Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in den Raum römisch 40 Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Rückkehr nach römisch 40 besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in römisch 40 aufhältig sind. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im April 2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit sehr gutem Erfolg bestanden und die Übergangsstufe an einer Tourismusschule besucht. Er hat seinen Angaben zufolge Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft, verfügt jedoch über keine verwandtschaftlichen oder sonst engen sozialen Bezugspersonen im Inland. Eine bereits erfolgte Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kann nicht erkannt werden. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
  10. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderbeichte verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:
  11. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  12. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  13. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). ... Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 ... 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017): a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police). b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist. c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia; e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien. f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands. g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden. Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 2.
  1. Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
  2. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.11.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Somalia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2017): Neue Bilanz: Mehr als 500 Tote bei verheerendem Anschlag in Mogadischu, http://derstandard.at/2000068930378/Neue-Bilanz-Mehr-als-500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017a): Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-building-foundation-peace-security-and-human-rights-somalia, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017b): Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-somalia-2016-2017, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018 2.1.
  1. Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
  2. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
  3. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 2.1.
  1. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  3. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  4. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 3. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017).2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl z

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