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{'item': 'W114 2184732-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 9§§ 58§ 55§ 73§ 2§ 34§ 12a§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW114 2184732-1 SpruchW114 2184732-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DI

§ 3Abs. 1 i

Vm §§ 34 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 2 und 2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. XXXX , geb. am XXXX , hat am 01.10.2013 XXXX geheiratet.römisch eins.
  2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , hat am 01.10.2013 römisch 40 geheiratet. I.
  3. XXXX , der Ehefrau des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.
  4. römisch 40 , der Ehefrau des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. I.
  5. Der Beschwerdeführer selbst reiste erst am 01.12.2015 illegal in das österreichische Staatsgebiet ein.römisch eins.
  6. Der Beschwerdeführer selbst reiste erst am 01.12.2015 illegal in das österreichische Staatsgebiet ein. I.
  7. Am 02.12.2015 erfolgte die Erstbefragung des BF.römisch eins.
  8. Am 02.12.2015 erfolgte die Erstbefragung des BF. I.
  9. Am 28.07.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA).römisch eins.
  10. Am 28.07.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA). I.
  11. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 03.01.2018, Zl. 1097762700-151915522, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und

§§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 03.01.2018, Zl. 1097762700-151915522, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und

Paragraphen 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Diese Entscheidung wurde dem BF am 05.01.2018 zugestellt. I.

  1. Gegen die Spruchpunkte I. und II. erhob der BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, mit Schriftsatz vom 24.01.2018, eingelangt im BFA am selben Tag, Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhob der BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, mit Schriftsatz vom 24.01.2018, eingelangt im BFA am selben Tag, Beschwerde. In dieser Beschwerde wies der BF noch einmal explizit auf die mit XXXX geschlossene Ehe hin, die bereits zum Zeitpunkt, zu welchem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, bestanden habe. Seiner Ehefrau sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Es liege ein Familienverfahren vor. Auch dem Beschwerdeführer sei daher ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem würden auch Gründe vorliegen, wonach dem BF - unabhängig von seiner Ehe mit seiner bereits asylberechtigten Ehefrau - ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei.In dieser Beschwerde wies der BF noch einmal explizit auf die mit römisch 40 geschlossene Ehe hin, die bereits zum Zeitpunkt, zu welchem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, bestanden habe. Seiner Ehefrau sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Es liege ein Familienverfahren vor. Auch dem Beschwerdeführer sei daher ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem würden auch Gründe vorliegen, wonach dem BF - unabhängig von seiner Ehe mit seiner bereits asylberechtigten Ehefrau - ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. I.
  3. Das BFA übermittelte dem BVwG mit Schreiben vom 26.01.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Asylverfahrens zur Entscheidung.römisch eins.
  4. Das BFA übermittelte dem BVwG mit Schreiben vom 26.01.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Asylverfahrens zur Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: II.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans.römisch zwei.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. II.1.
  8. Der Beschwerdeführer heiratete am 01.10.2013 XXXX .römisch zwei.1.
  9. Der Beschwerdeführer heiratete am 01.10.2013 römisch 40 . II.1.
  10. XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei.1.
  11. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.1.
  12. Die Ehe zwischen dem BF und XXXX bestand bereits sowohl vor der Einreise in Österreich von XXXX als auch vor der Einreise in das österreichische Staatsgebiet des Beschwerdeführers.römisch zwei.1.
  13. Die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 bestand bereits sowohl vor der Einreise in Österreich von römisch 40 als auch vor der Einreise in das österreichische Staatsgebiet des Beschwerdeführers.
  14. Beweiswürdigung: Bereits das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und dass er am 01.10.2013 XXXX geheiratet hat. Die Eheschließung zwischen dem BF und XXXX wird darüber hinaus durch eine durch die afghanische Botschaft im Iran ausgestellte Bescheinigung vom 22.10.2013 nachgewiesen. Das BFA hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung. Auch das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit dieser Bescheinigung aus, wenngleich sich in den vom BFA vorgelegten Unterlagen keine Originaldokumente befinden und damit vom BVwG die Echtheit der Bescheinigung nicht beurteilt werden kann.Bereits das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und dass er am 01.10.2013 römisch 40 geheiratet hat. Die Eheschließung zwischen dem BF und römisch 40 wird darüber hinaus durch eine durch die afghanische Botschaft im Iran ausgestellte Bescheinigung vom 22.10.2013 nachgewiesen. Das BFA hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigung. Auch das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit dieser Bescheinigung aus, wenngleich sich in den vom BFA vorgelegten Unterlagen keine Originaldokumente befinden und damit vom BVwG die Echtheit der Bescheinigung nicht beurteilt werden kann. Dass XXXX mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde bei einer Einschau in das beim BVwG zu W154 2009286 geführte Beschwerdeverfahren von XXXX bestätigt.Dass römisch 40 mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, W154 2009286-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, wurde bei einer Einschau in das beim BVwG zu W154 2009286 geführte Beschwerdeverfahren von römisch 40 bestätigt. Aus den Unterlagen des zu W154 2009286 geführten Beschwerdeverfahrens ist zudem ersichtlich, dass XXXX , damals vertreten durch ihre Mutter als damals gesetzliche Vertreterin, am 23.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Damit ergibt sich, dass die zwischen dem BF und XXXX am 01.10.2013 geschlossene Ehe auch bereits zum Zeitpunkt der Einreise von XXXX bestanden hatte und damit auch jedenfalls vor der Einreise des BF am 01.12.2015 bestanden hatte.Aus den Unterlagen des zu W154 2009286 geführten Beschwerdeverfahrens ist zudem ersichtlich, dass römisch 40 , damals vertreten durch ihre Mutter als damals gesetzliche Vertreterin, am 23.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Damit ergibt sich, dass die zwischen dem BF und römisch 40 am 01.10.2013 geschlossene Ehe auch bereits zum Zeitpunkt der Einreise von römisch 40 bestanden hatte und damit auch jedenfalls vor der Einreise des BF am 01.12.2015 bestanden hatte.
  15. Rechtliche Beurteilung: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert. So hatte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ursprünglich folgenden Wortlaut:So hatte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ursprünglich folgenden Wortlaut: "22 Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;" Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 84/2017 wurde in einem Art. 3 auch § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG insofern abgeändert, als in § 2 Abs. 1 in Z 22 die Wendungen "im Herkunftsstaat" jeweils durch die Wortfolge "vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten" ersetzt wurden.Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, wurde in einem Artikel 3, auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG insofern abgeändert, als in Paragraph 2, Absatz eins, in Ziffer 22, die Wendungen "im Herkunftsstaat" jeweils durch die Wortfolge "vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten" ersetzt wurden. Diese Änderung trat

§ 73Abs. 18 Asyl

G mit 01.11.2017 in Kraft.Diese Änderung trat

Paragraph 73, Absatz 18, AsylG mit 01.11.2017 in Kraft. Demnach hat seit dem 01.11.2017 § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG folgenden Wortlaut:Demnach hat seit dem 01.11.2017 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG folgenden Wortlaut: "22 Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." Das bedeutet nunmehr, dass ab dem 01.11.2017 bei Ehegatten nicht mehr sowohl auf den Zeitpunkt einer Eheschließung und den Umstand, dass die Eheleute sich zumindest vorübergehend als Eheleute im Herkunftsland aufgehalten haben, abzustellen ist. Seit dem 01.11.2017 ist nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Wortlaut von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ausschließlich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf internationalen Schutz) bestanden hat.Das bedeutet nunmehr, dass ab dem 01.11.2017 bei Ehegatten nicht mehr sowohl auf den Zeitpunkt einer Eheschließung und den Umstand, dass die Eheleute sich zumindest vorübergehend als Eheleute im Herkunftsland aufgehalten haben, abzustellen ist. Seit dem 01.11.2017 ist nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Wortlaut von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ausschließlich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung (auf internationalen Schutz) bestanden hat. In der gegenständlichen ist somit der Beschwerdeführer

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G Familienangehöriger seiner Ehefrau XXXX .In der gegenständlichen ist somit der Beschwerdeführer

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG Familienangehöriger seiner Ehefrau römisch 40 . Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wennParagraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers

§ 3Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren. Ein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten"

§ 3Asyl

G 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005) kann nicht verletzt werden, weil ein solches Recht nicht besteht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren. Ein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten"

Paragraph 3, AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005) kann nicht verletzt werden, weil ein solches Recht nicht besteht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Sachverhalt ist in der gegenständlichen Angelegenheit nachvollziehbar und bedarf auch keiner Ergänzung, zumal die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit ausschließlich auf einer legistischen Änderung von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und dessen Nichtbeachten durch das BFA beruht. Durch eine mündliche Verhandlung kann der klare Wortlaut des in Kraft befindlichen § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nicht ver- bzw. geändert werden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF bzw. mit dem BFA hätte mündlich erörtert werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und somit eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde folglich geklärt erscheint, konnte

Der Sachverhalt ist in der gegenständlichen Angelegenheit nachvollziehbar und bedarf auch keiner Ergänzung, zumal die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit ausschließlich auf einer legistischen Änderung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und dessen Nichtbeachten durch das BFA beruht. Durch eine mündliche Verhandlung kann der klare Wortlaut des in Kraft befindlichen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG nicht ver- bzw. geändert werden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF bzw. mit dem BFA hätte mündlich erörtert werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und somit eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde folglich geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen ist klar und einer davon abweichenden Auslegung auch nicht zugänglich.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen ist klar und einer davon abweichenden Auslegung auch nicht zugänglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W114.2184732.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.