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{'item': 'W121 2203685-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW121 2203685-1 SpruchW121 2203685-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war zuletzt im XXXX beschäftigt und bezog seither mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer war zuletzt im römisch 40 beschäftigt und bezog seither mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX beim Hotel " XXXX " in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX übermittelt wurde. Die Bewerbung war an das AMS Reutte zu richten, die für das AMS in dessen Auftrag die Personalauswahl durchführte.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 beim Hotel " römisch 40 " in römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 übermittelt wurde. Die Bewerbung war an das AMS Reutte zu richten, die für das AMS in dessen Auftrag die Personalauswahl durchführte. Laut Berufsinformationssystem werden die Tätigkeiten als XXXX folgendermaßen definiert: " XXXX sind in gastgewerblichen Betrieben für die Reinigung des Geschirrs und Bestecks zuständig. Sie werden z. T. auch für andere Hilfstätigkeiten, wie z.B. Abservieren oder andere Reinigungsaufgaben eingesetzt."Laut Berufsinformationssystem werden die Tätigkeiten als römisch 40 folgendermaßen definiert: " römisch 40 sind in gastgewerblichen Betrieben für die Reinigung des Geschirrs und Bestecks zuständig. Sie werden z. T. auch für andere Hilfstätigkeiten, wie z.B. Abservieren oder andere Reinigungsaufgaben eingesetzt." Am XXXX teilte das AMS XXXX der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer sich noch nicht beworben hätte.Am römisch 40 teilte das AMS römisch 40 der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer sich noch nicht beworben hätte. Am XXXX meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS telefonisch arbeitsunfähig. Er bezog vom XXXX Krankengeld.Am römisch 40 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS telefonisch arbeitsunfähig. Er bezog vom römisch 40 Krankengeld. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Leistungsanspruch mit XXXX eingestellt worden sei, da sich im Zusammenhang mit seinem Anspruch offene Fragen ergeben hätten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Leistungsanspruch mit römisch 40 eingestellt worden sei, da sich im Zusammenhang mit seinem Anspruch offene Fragen ergeben hätten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Am XXXX meldete der Beschwerdeführer sich telefonisch beim AMS und teilte mit, dass der Leistungsbezug nicht eingestellt hätte werden dürfen, da er im Krankenstand sei.Am römisch 40 meldete der Beschwerdeführer sich telefonisch beim AMS und teilte mit, dass der Leistungsbezug nicht eingestellt hätte werden dürfen, da er im Krankenstand sei. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die angebotene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könne. Er leide an Erschöpfungszuständen und sei die Ausdauer nicht da. Er hätte sich in der XXXX beworben, doch sei diese Stelle bereits besetzt gewesen. Auch in XXXX oder XXXX hätte er sich beworben. Die Firmen hätten ihn nicht genommen. Auch in XXXX und XXXX hätte er sich beworben. Er gab an, dass man im Gastgewerbe gekündigt würde, wenn man schwitze. Auf Vorhalt, dass er sich nicht beworben hätte, gab er an, dass er sich unter der Woche schon noch beworben hätte.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die angebotene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könne. Er leide an Erschöpfungszuständen und sei die Ausdauer nicht da. Er hätte sich in der römisch 40 beworben, doch sei diese Stelle bereits besetzt gewesen. Auch in römisch 40 oder römisch 40 hätte er sich beworben. Die Firmen hätten ihn nicht genommen. Auch in römisch 40 und römisch 40 hätte er sich beworben. Er gab an, dass man im Gastgewerbe gekündigt würde, wenn man schwitze. Auf Vorhalt, dass er sich nicht beworben hätte, gab er an, dass er sich unter der Woche schon noch beworben hätte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis zum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er die Arbeitsaufnahme als XXXX beim Dienstgeber XXXX verweigert bzw. er sich nicht beworben hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

§ 10Abs 3 Al

VG wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis zum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er die Arbeitsaufnahme als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 verweigert bzw. er sich nicht beworben hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er dem AMS drei Mal gesagt hätte, dass er diese Arbeit nicht machen könne, da es ihm körperlich sehr schlecht gehe und er nicht belastbar sei. Es sei ihm vom AMS Berater mitgeteilt worden, dass ihm laut ärztlichem Gutachten der PVA die Tätigkeit zumutbar sei. Die Untersuchung bei der PVA hätte aber nur darin bestanden, dass man ihm mit einem kleinen Hammer auf den Ellbogen und das Knie geklopft hätte. Dies sei die ganze Untersuchung gewesen. Er glaube nicht, dass der Arzt damit habe feststellen können, ob er arbeiten könne. Er würde oft nur zwei Stunden schlafen und hätte den ganzen Tag ein müdes und großes Schweregefühl. Die Bezugssperre sei für seine Nerven sehr schlecht. Er würde gerne arbeiten, wenn er gesund wäre, da er mit dem Geld des AMS sehr sparsam leben müsse. Er wünsche sich, dass er einmal die richtigen Medikamente bekommen würde, die ihm helfen würden, gesund zu werden. Er legte zwei Befunde vom XXXX vor.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er dem AMS drei Mal gesagt hätte, dass er diese Arbeit nicht machen könne, da es ihm körperlich sehr schlecht gehe und er nicht belastbar sei. Es sei ihm vom AMS Berater mitgeteilt worden, dass ihm laut ärztlichem Gutachten der PVA die Tätigkeit zumutbar sei. Die Untersuchung bei der PVA hätte aber nur darin bestanden, dass man ihm mit einem kleinen Hammer auf den Ellbogen und das Knie geklopft hätte. Dies sei die ganze Untersuchung gewesen. Er glaube nicht, dass der Arzt damit habe feststellen können, ob er arbeiten könne. Er würde oft nur zwei Stunden schlafen und hätte den ganzen Tag ein müdes und großes Schweregefühl. Die Bezugssperre sei für seine Nerven sehr schlecht. Er würde gerne arbeiten, wenn er gesund wäre, da er mit dem Geld des AMS sehr sparsam leben müsse. Er wünsche sich, dass er einmal die richtigen Medikamente bekommen würde, die ihm helfen würden, gesund zu werden. Er legte zwei Befunde vom römisch 40 vor. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX

§ 10i

Vm § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im ärztlichen Gutachten der PVA vom XXXX festgestellt worden sei, dass er für leichte und mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar sei. Unter Zugrundlegung dieses Gutachtens sei die Tätigkeit als Abwäscher in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Den der Beschwerde beigelegten Befunden vom XXXX und XXXX komme keine Aktualität zu. Sie seien daher nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom XXXX in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Gutachten seien zudem im Sachverständigengutachten der PVA mitberücksichtigt worden. Daher hätten sich keine Umstände ergeben, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Erstellung des Gutachtens der PVA vom XXXX maßgeblich verändert hätte. Im Übrigen hätte er sich auch nicht um eine weitere Klärung der gesundheitlichen Vereinbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle mit dem AMS oder dem potentiellen Arbeitgeber bemüht, obwohl ihm bei Aushändigung des Stellenangebotes vom AMS mitgeteilt worden sei, dass das Gutachten der PVA als Grundlage für die Stellenvermittlung diene und daher die angebotene Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sei.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im ärztlichen Gutachten der PVA vom römisch 40 festgestellt worden sei, dass er für leichte und mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar sei. Unter Zugrundlegung dieses Gutachtens sei die Tätigkeit als Abwäscher in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Den der Beschwerde beigelegten Befunden vom römisch 40 und römisch 40 komme keine Aktualität zu. Sie seien daher nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom römisch 40 in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Gutachten seien zudem im Sachverständigengutachten der PVA mitberücksichtigt worden. Daher hätten sich keine Umstände ergeben, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Erstellung des Gutachtens der PVA vom römisch 40 maßgeblich verändert hätte. Im Übrigen hätte er sich auch nicht um eine weitere Klärung der gesundheitlichen Vereinbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle mit dem AMS oder dem potentiellen Arbeitgeber bemüht, obwohl ihm bei Aushändigung des Stellenangebotes vom AMS mitgeteilt worden sei, dass das Gutachten der PVA als Grundlage für die Stellenvermittlung diene und daher die angebotene Beschäftigung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zu dieser geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde wurde vertreten durch XXXX . Die belangte Behörde gab im Wesentlichen an, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten der PVA beschwere. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich dazu an die PVA wenden solle bzw. einen neuen Antrag stellen müsse.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zu dieser geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde wurde vertreten durch römisch 40 . Die belangte Behörde gab im Wesentlichen an, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten der PVA beschwere. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich dazu an die PVA wenden solle bzw. einen neuen Antrag stellen müsse. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt im XXXX beschäftigt und bezog seither mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer war zuletzt im römisch 40 beschäftigt und bezog seither mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice am XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX beim XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX persönlich ausgefolgt. Die Bewerbung war an das AMS XXXX zu richten, die für die belangte Behörde in dessen Auftrag die Personalauswahl durchführte.Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 beim römisch 40 in römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 persönlich ausgefolgt. Die Bewerbung war an das AMS römisch 40 zu richten, die für die belangte Behörde in dessen Auftrag die Personalauswahl durchführte. Am XXXX teilte das AMS XXXX der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer sich noch nicht beworben hat.Am römisch 40 teilte das AMS römisch 40 der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer sich noch nicht beworben hat. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die angebotene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könne. Er leide an Erschöpfungszuständen und sei die Ausdauer nicht da.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die angebotene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könne. Er leide an Erschöpfungszuständen und sei die Ausdauer nicht da. In der Verfahrensakte aufliegend ist ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX Bei dieser Beurteilung wurden auch die gleichzeitig mit der Beschwerde übermittelten Gutachten vom XXXX des Facharztes XXXX mitberücksichtigt.In der Verfahrensakte aufliegend ist ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 Bei dieser Beurteilung wurden auch die gleichzeitig mit der Beschwerde übermittelten Gutachten vom römisch 40 des Facharztes römisch 40 mitberücksichtigt. Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als XXXX bei der Fa. Schönauer Hof dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, da ihm leichte und mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül zumutbar sind.Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als römisch 40 bei der Fa. Schönauer Hof dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, da ihm leichte und mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül zumutbar sind. Festgestellt wird überdies, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich durch das Unterlassen einer Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX vereitelt hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde und er sich nicht beworben hat sowie, dass er lediglich gesundheitliche Bedenken geäußert hat. Die Feststellung betreffend die beruflichen Tätigkeiten bzw. die Dauer des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten der PVA vom XXXX ergibt, dass der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül geeignet ist. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und beschreibt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend und genau. Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde angibt, dass er Befunde hätte, die keine Beachtung gefunden hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass er die Befunde bereits bei der PVA vorgelegt hatte. Dies lässt sich der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit entnehmen, wonach bekannte Leiden aufgezählt wurden, die den in der Beschwerde vorgelegten Befunden entsprechen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die mitgebrachten Befunde wieder retourniert. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten vom XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Gutachten vorgebracht, die die getroffene Einschätzung zu erschüttern vermocht hätten. Dass seine Befunde nicht gewürdigt worden wären, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Aus dem vorliegenden Gutachten geht eindeutig hervor, dass die mitgebrachten Befunde einer Begutachtung unterzogen und dem Beschwerdeführer retourniert wurden.Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten der PVA vom römisch 40 ergibt, dass der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Leistungskalkül geeignet ist. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und beschreibt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend und genau. Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde angibt, dass er Befunde hätte, die keine Beachtung gefunden hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass er die Befunde bereits bei der PVA vorgelegt hatte. Dies lässt sich der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit entnehmen, wonach bekannte Leiden aufgezählt wurden, die den in der Beschwerde vorgelegten Befunden entsprechen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die mitgebrachten Befunde wieder retourniert. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten vom römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Gutachten vorgebracht, die die getroffene Einschätzung zu erschüttern vermocht hätten. Dass seine Befunde nicht gewürdigt worden wären, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Aus dem vorliegenden Gutachten geht eindeutig hervor, dass die mitgebrachten Befunde einer Begutachtung unterzogen und dem Beschwerdeführer retourniert wurden. Aus Sicht des erkennenden Senats steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des fachärztlich festgestellten Leistungskalküls in der Lage war, die zugewiesene Tätigkeit auszuüben, da er für leichte und mittelschwere Tätigkeiten geeignet ist. Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Unterlassen einer Bewerbung um die zugewiesene Stelle, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Dem Unterlassen einer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber kann nur die Intention entnommen werden, dass er die vorgeschlagene Stelle vereiteln wollte bzw. zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass er eine etwaige Zusage dadurch vereitelt. An dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer auch nicht durch seine Beschwerde etwas zu ändern. Dass er ab XXXX arbeitsunfähig gewesen ist, vermag die unterlassene Bewerbung bis zum XXXX nicht zu rechtfertigen. Überdies ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Dem Unterlassen einer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber kann nur die Intention entnommen werden, dass er die vorgeschlagene Stelle vereiteln wollte bzw. zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass er eine etwaige Zusage dadurch vereitelt. An dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer auch nicht durch seine Beschwerde etwas zu ändern. Dass er ab römisch 40 arbeitsunfähig gewesen ist, vermag die unterlassene Bewerbung bis zum römisch 40 nicht zu rechtfertigen. Überdies ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067). Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 224 ff).Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9,, Rz 224 ff). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, Rz 196 ff). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der XXXX zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die zugewiesene Stelle beworben. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber - bei Unterlassen einer Bewerbung - dem Beschwerdeführer den Vorzug geben sollte. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 bei der römisch 40 zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die zugewiesene Stelle beworben. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber - bei Unterlassen einer Bewerbung - dem Beschwerdeführer den Vorzug geben sollte. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch das Unterlassen einer Bewerbung die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Das AMS stützt sich auf ein Sachverständigengutachten der PVA zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens wegen eines Antrages des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension. Aus diesem Gutachten vom XXXX , basierend auf einer Untersuchung am XXXX , ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war die zugewiesene Stelle als XXXX den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher angemessen bzw. gefährdet nicht seine Gesundheit.Das AMS stützt sich auf ein Sachverständigengutachten der PVA zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens wegen eines Antrages des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension. Aus diesem Gutachten vom römisch 40 , basierend auf einer Untersuchung am römisch 40 , ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war die zugewiesene Stelle als römisch 40 den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher angemessen bzw. gefährdet nicht seine Gesundheit. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2203685.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.