Obsah (12)
§ 43a§ 43§§ 92§ 117Art. 133§ 135a§ 123§ 118§ 94§ 2§ 8§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW170 2203904-1 SpruchW170 2203904-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den aus Richter Mag. Thomas MAR
§ 43aBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, begangen, da er die jeweils unter
- bis
- genannten Polizeischüler und Polizeischülerinnen durch seine jeweils oben beschriebenen Verhaltensweisen in ihrer menschlichen Würde verletzt hat.jeweils vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, begangen, da er die jeweils unter
- bis
- genannten Polizeischüler und Polizeischülerinnen durch seine jeweils oben beschriebenen Verhaltensweisen in ihrer menschlichen Würde verletzt hat. II. Darüber hinaus ist GrInsp XXXX schuldig, er hat dadurch, dass er im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz als hauptamtlicher Polizeilehrer an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 12-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes vorsätzlich gesagt: "Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh." und diese dadurch sexuell belästigt und jeweils in deren Würde als Person beeinträchtigt und beleidigt hat sowie für diese eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen hat, eine Dienstpflichtverletzung
§ 43Abs.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, in Verbindung mit §§ 8 und 9 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, begangen.römisch zwei. Darüber hinaus ist GrInsp römisch 40 schuldig, er hat dadurch, dass er im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz als hauptamtlicher Polizeilehrer an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 12-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes vorsätzlich gesagt: "Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh." und diese dadurch sexuell belästigt und jeweils in deren Würde als Person beeinträchtigt und beleidigt hat sowie für diese eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen hat, eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, begangen. III. Darüber hinaus ist GrInsp XXXX schuldig, er hat dadurch, dass er im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz als hauptamtlicher Polizeilehrer vorsätzlichrömisch drei. Darüber hinaus ist GrInsp römisch 40 schuldig, er hat dadurch, dass er im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz als hauptamtlicher Polizeilehrer vorsätzlich
- die unter I.
- bis
- und II. beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat;
- die unter römisch eins.
- bis
- und römisch zwei. beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat;
- im Zeitraum zwischen dem 15.08.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 11-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Grob fahrlässig ist es, wenn sich eine Österreicherin von einem Schwarzen ficken lässt." und "... hohe Durchseuchungsrate bei den Schwarzen, ... dass man einen Schwarzen nur mit einem Stecken angreift.";
- an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt: "Ob ich pudelnackt im Garten herumlaufe oder nicht, kann jedem egal sein [...] stellen Sie sich das jetzt nicht bildlich vor, er ist zwar nicht groß, aber ich hab' meinen Spaß.", "Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals." und "Dann ficken wir den XXXX ."; sowie"Ob ich pudelnackt im Garten herumlaufe oder nicht, kann jedem egal sein [...] stellen Sie sich das jetzt nicht bildlich vor, er ist zwar nicht groß, aber ich hab' meinen Spaß.", "Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals." und "Dann ficken wir den römisch 40 ."; sowie
- an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Wenn Sie draußen das nicht können, werden Sie richtig gefickt.", "Bevor's euch mit einem Kollegen was anfängts, steckts euch in Beidl ins Nochtkastl und hauts es zua. Bei Beziehungen unter Kollegen kommt nur Blödsinn raus." sowie den Ausdruck "Zwergerl-SS" als Bezeichnung für die Einsatzeinheit und den Ausdruck "Personalverräter" als Bezeichnung für die Personalvertreter verwendet hat jeweils vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung
§ 43Abs.
2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, begangen, da er nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.jeweils vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, begangen, da er nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über GrInsp XXXX
§§ 92f leg.cit.
die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über GrInsp römisch 40
Paragraphen 92, f leg.cit. die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. IV. Hinsichtlich des Tatvorwurfes, den Ausdruck "Hundstreiber" als Bezeichnung für die Diensthundeführer verwendet zu haben, wird GrInsp XXXX freigesprochen."römisch vier. Hinsichtlich des Tatvorwurfes, den Ausdruck "Hundstreiber" als Bezeichnung für die Diensthundeführer verwendet zu haben, wird GrInsp römisch 40 freigesprochen." II. GrInsp XXXX werden
§ 117Abs.
2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, keine Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.römisch zwei. GrInsp römisch 40 werden
Paragraph 117, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, keine Kosten des Verfahrens vorgeschrieben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: GrInsp XXXX ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich und war von März bis Ende August 2017 der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres, Bildungszentrum Linz, als hauptamtlicher Polizeilehrer für die polizeiliche Grundausbildung dienstzugeteilt.GrInsp römisch 40 ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich und war von März bis Ende August 2017 der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres, Bildungszentrum Linz, als hauptamtlicher Polizeilehrer für die polizeiliche Grundausbildung dienstzugeteilt. Laut einem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, wurden GrInsp XXXX Dienstpflichtverletzungen wegen unpassender bzw. beleidigender (im Spruch näher dargestellter) Äußerungen vorgeworfen.Laut einem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, wurden GrInsp römisch 40 Dienstpflichtverletzungen wegen unpassender bzw. beleidigender (im Spruch näher dargestellter) Äußerungen vorgeworfen. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den mit im Spruch bezeichneten Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 05.07.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/2018, erfolgte Bestrafung des GrInsp XXXX mit einer Geldstrafe von € 4.000 rechtmäßig war oder nicht, wobei sich gegen den Bescheid einerseits eine Schuld- und Strafbeschwerde desselben und andererseits eine Strafbeschwerde des Disziplinaranwaltes richtet.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den mit im Spruch bezeichneten Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 05.07.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/2018, erfolgte Bestrafung des GrInsp römisch 40 mit einer Geldstrafe von € 4.000 rechtmäßig war oder nicht, wobei sich gegen den Bescheid einerseits eine Schuld- und Strafbeschwerde desselben und andererseits eine Strafbeschwerde des Disziplinaranwaltes richtet. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2018 vorgelegt und wurde am 05.03.2019 - nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens hinsichtlich der Beschwerde des Disziplinaranwaltes - und nach Vorhalt der Beschwerden an die jeweils anderen Parteien eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden - soweit diese vom Disziplinaranwalt ergriffen wurde, richtet sich diese nur gegen die Höhe der Strafe - erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden - soweit diese vom Disziplinaranwalt ergriffen wurde, richtet sich diese nur gegen die Höhe der Strafe - erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahren: a. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 29.03.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/18, der GrInsp XXXX am 04.04.2018 zugestellt wurde, wurde gegen diesen das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen durch folgende Tatvorwürfe begangene, näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen, eingeleitet:a. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 29.03.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/18, der GrInsp römisch 40 am 04.04.2018 zugestellt wurde, wurde gegen diesen das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen durch folgende Tatvorwürfe begangene, näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen, eingeleitet: "GrInsp XXXX ist verdächtig, er habe"GrInsp römisch 40 ist verdächtig, er habe 1) im Zeitraum zwischen 15.08.2017 und 24.08.2017 im Zuge des Dienstrechtsunterrichtes im polizeilichen Grundausbildungslehrgang (PGA) 11-17 in dessen Klassenraum gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgende Sätze von sich gegeben: * ‚grob fahrlässig ist es, wenn sich eine Österreicherin von einem Schwarzen ficken lässt' * ‚Hohe Durchseuchungsrate bei den Schwarzen, ... dass man einen Schwarzen nur mit einem Stecken angreift' 2) am 08.08.2017 zwischen 07:30 und 09:05 Uhr im Zuge des Dienstrechtsunterrichtes des Kurses O-PGA 12-16 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer ua gesagt: * ‚Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh.' 3) in der Zeit vom 01.06.2017 bis 24.08.2017 im Dienstrechtsunterricht des Kurses O-PGA 12-16 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer ua folgende Aussagen getätigt: * ‚Ob ich pudelnackt im Garten herumlaufe oder nicht, kann jedem egal sein [...] stellen Sie sich das jetzt nicht bildlich vor, er ist zwar nicht groß, aber ich hab meinen Spaß.' * ‚Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals.' * ‚Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden.' * ‚Dann ficken wir den XXXX .'* ‚Dann ficken wir den römisch 40 .' 4) in der Zeit vom 01.03.2017 bis 24.08.2017 im Dienstrechtsunterricht des Kurses O-PGA 20-16 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer ua folgende Aussagen getätigt: * ‚Sie sollten lieber den Junkies im Hessenpark den Sauerstoff wegatmen als bei uns hier herinnen.' * ‚Wenn Sie draußen das nicht können, werden Sie richtig gefickt' * ‚Zwergerl-SS' - als Bezeichnung für die Einsatzeinheit * ‚Hundstreiber' - als Bezeichnung für die Diensthundeführer * ‚Personalverräter' - als Bezeichnung für die Personalvertreter * ‚Bevor's euch mit einem Kollegen was anfängts, steckts euch in Beidl ins Nochtkastl und hauts es zua. Bei Beziehungen unter Kollegen kommt nur Blödsinn raus.' 5) im Zuge des GSOD-Unterrichtes im O-PGA 29-15 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer gegenüber VB/S Dipl-Ing. XXXX , da dieser sein Barett nicht korrekt aufgesetzt habe, gesagt, er würde wie ein ‚alter Jugobauer' aussehen.5) im Zuge des GSOD-Unterrichtes im O-PGA 29-15 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer gegenüber VB/S Dipl-Ing. römisch 40 , da dieser sein Barett nicht korrekt aufgesetzt habe, gesagt, er würde wie ein ‚alter Jugobauer' aussehen. 6) am 24.08.2017 im Zuge des Dienstrechtsunterrichtes des Kurses O-PGA 2016 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer zu VB/S XXXX gesagt:6) am 24.08.2017 im Zuge des Dienstrechtsunterrichtes des Kurses O-PGA 2016 in Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer zu VB/S römisch 40 gesagt: * ‚Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, wird man bei der Polizei trotzdem nichts.'" Im gegenständlichen Einleitungsbeschluss findet die Hausordnung des Bildungszentrums Linz weder im Spruch noch in der Begründung Erwähnung. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen. b. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 05.07.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/2018, GrInsp XXXX am 10.07.2018 zugestellt, wurde GrInsp XXXX wegen der unter 1.1.a. dargestellten Anschuldigungspunkte schuldig gesprochen, das Verhalten jeweils unter die Dienstpflichtverletzungen
§§ 43Abs.
1 und 2, 43a und 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, subsumiert und eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 ausgesprochen.b. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 05.07.2018, Zl. BMI-46027/2-DK/4/2018, GrInsp römisch 40 am 10.07.2018 zugestellt, wurde GrInsp römisch 40 wegen der unter 1.1.a. dargestellten Anschuldigungspunkte schuldig gesprochen, das Verhalten jeweils unter die Dienstpflichtverletzungen
Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a und 44 Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, subsumiert und eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 ausgesprochen. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde mit Schriftsatz des stellvertretenden Disziplinaranwaltes Obstlt. Hubert JUEN, im Auftrag und bevollmächtigt durch den Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres, vom 01.08.2018, am 02.08.2018 bei der Behörde eingelangt, Beschwerde erhoben. Nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2018, Zl. W170 2203904-1/5Z, am 27.09.2018 zugestellt, wurde mit Schriftsatz des stellvertretenden Disziplinaranwaltes Oberrat Mag. Mario BREUSS B.A., am 10.10.2018 eine verbesserte Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Weiters wurde gegen dieses Disziplinarerkenntnis mit Schriftsatz des den GrInsp XXXX nunmehr vertretenden Rechtsanwalts Dr. Heinrich OPPITZ vom 03.08.2018, am 03.08.2018 zur Post gegeben, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet gegen die Schuld und die Strafe.Weiters wurde gegen dieses Disziplinarerkenntnis mit Schriftsatz des den GrInsp römisch 40 nunmehr vertretenden Rechtsanwalts Dr. Heinrich OPPITZ vom 03.08.2018, am 03.08.2018 zur Post gegeben, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet gegen die Schuld und die Strafe. 1.
- Zur Person des GrInsp XXXX :1.
- Zur Person des GrInsp römisch 40 : a. GrInsp XXXX ist Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wurde vom 01.03.2017 bis zum 28.08.2017 im Rahmen einer Dienstzuteilung als hauptamtlicher Polizeilehrer im Bildungszentrum Linz verwendet; derzeit wird GrInsp XXXX an der XXXX als Exekutivbeamter im Außendienst verwendet.a. GrInsp römisch 40 ist Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wurde vom 01.03.2017 bis zum 28.08.2017 im Rahmen einer Dienstzuteilung als hauptamtlicher Polizeilehrer im Bildungszentrum Linz verwendet; derzeit wird GrInsp römisch 40 an der römisch 40 als Exekutivbeamter im Außendienst verwendet. b. GrInsp XXXX befindet sich seit 01.01.2019 in der Gehaltsstufe 17, er ist E2b-Beamter. GrInsp XXXX ist disziplinarrechtlich unbescholten, wurde in den Jahren 2006 und 2011 für hervorragende kriminalistische Leistungen belobigt und erhielt im Jahr 2018 ein Schreiben für Dank und Anerkennung seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Die Leistungsfeststellungen lautet seit 1996 auf Normalleistung. GrInsp XXXX übt keine Personalvertretungsfunktion aus.b. GrInsp römisch 40 befindet sich seit 01.01.2019 in der Gehaltsstufe 17, er ist E2b-Beamter. GrInsp römisch 40 ist disziplinarrechtlich unbescholten, wurde in den Jahren 2006 und 2011 für hervorragende kriminalistische Leistungen belobigt und erhielt im Jahr 2018 ein Schreiben für Dank und Anerkennung seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Die Leistungsfeststellungen lautet seit 1996 auf Normalleistung. GrInsp römisch 40 übt keine Personalvertretungsfunktion aus. c. GrInsp XXXX lebt seit ca. 10 Jahren mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, er hat mit dieser Lebensgefährtin gemeinsam etwa 140.000 € Schulden aus dem Hausbau, denen allerdings das Haus mit einem Wert von etwa 400.000 € entgegensteht. Ansonsten hat GrInsp XXXX kein Vermögen und bestehen derzeit keine Sorgepflichten mehr.c. GrInsp römisch 40 lebt seit ca. 10 Jahren mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, er hat mit dieser Lebensgefährtin gemeinsam etwa 140.000 € Schulden aus dem Hausbau, denen allerdings das Haus mit einem Wert von etwa 400.000 € entgegensteht. Ansonsten hat GrInsp römisch 40 kein Vermögen und bestehen derzeit keine Sorgepflichten mehr. 1.
- Zum disziplinarrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt: Die nachfolgend in den unter 1.
- lit. a. bis l. festgestellten Vorfälle fanden alle im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz statt, GrInsp XXXX befand sich während all dieser Vorfälle im Dienst als hauptamtlicher Polizeilehrer.Die nachfolgend in den unter 1.
- Litera a, bis l, festgestellten Vorfälle fanden alle im Bildungszentrum Linz, Liebigstraße 30, 4021 Linz statt, GrInsp römisch 40 befand sich während all dieser Vorfälle im Dienst als hauptamtlicher Polizeilehrer. a. Asp.in XXXX hatte im August 2017 den Bahnhof zu erreichen, da sie mit dem Zug nach Wien fahren musste. Da es stark regnete, wandte sie sich an die im Sozialraum der Polizeilehrer (Konferenzraum) anwesenden hauptamtlichen Polizeilehrer mit der Bitte, zum Bahnhof geführt zu werden. Der neben anderen Polizeilehrern anwesende GrInspa. Asp.in römisch 40 hatte im August 2017 den Bahnhof zu erreichen, da sie mit dem Zug nach Wien fahren musste. Da es stark regnete, wandte sie sich an die im Sozialraum der Polizeilehrer (Konferenzraum) anwesenden hauptamtlichen Polizeilehrer mit der Bitte, zum Bahnhof geführt zu werden. Der neben anderen Polizeilehrern anwesende GrInsp XXXX erwiderte: "Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden", kümmerte sich dann aber darum, dass Asp.in XXXX von einem anderen Polizeilehrer zum Bahnhof gefahren wurde. Asp.in XXXX war durch die Aussage unangenehm berührt.römisch 40 erwiderte: "Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden", kümmerte sich dann aber darum, dass Asp.in römisch 40 von einem anderen Polizeilehrer zum Bahnhof gefahren wurde. Asp.in römisch 40 war durch die Aussage unangenehm berührt. GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der Asp.in XXXX getätigte Aussage sie kränken würde bzw. sie in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde. Durch diese einmalige Äußerung wurde allerdings keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für Asp.in XXXX geschaffen.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der Asp.in römisch 40 getätigte Aussage sie kränken würde bzw. sie in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde. Durch diese einmalige Äußerung wurde allerdings keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für Asp.in römisch 40 geschaffen. b. An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.03.2017 und 25.08.2017 unterrichtete GrInsp XXXX die Klasse 29-15, der auch Asp. XXXX angehörte, im Unterrichtsgegenstand "Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst". Hiezu musste die Klasse antreten und sagte GrInsp XXXX zu Asp. XXXX vorsätzlich vor der angetretenen Klasse, bestehend aus Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, dieser würde wegen eines vermeintlich falsch aufgesetzten Baretts wie ein "alter Jugobauer" aussehen. Auf Grund dieser Aussage vor der versammelten Klasse wurde Asp. XXXX , der die Aussage als beleidigend empfand, von seinen Klassenkollegen aufgezogen. Ansonsten wurde Asp. XXXX von GrInsp XXXX nicht schikaniert.b. An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.03.2017 und 25.08.2017 unterrichtete GrInsp römisch 40 die Klasse 29-15, der auch Asp. römisch 40 angehörte, im Unterrichtsgegenstand "Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst". Hiezu musste die Klasse antreten und sagte GrInsp römisch 40 zu Asp. römisch 40 vorsätzlich vor der angetretenen Klasse, bestehend aus Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, dieser würde wegen eines vermeintlich falsch aufgesetzten Baretts wie ein "alter Jugobauer" aussehen. Auf Grund dieser Aussage vor der versammelten Klasse wurde Asp. römisch 40 , der die Aussage als beleidigend empfand, von seinen Klassenkollegen aufgezogen. Ansonsten wurde Asp. römisch 40 von GrInsp römisch 40 nicht schikaniert. GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber Asp. XXXX getätigte Aussage diesen kränken und vor den versammelten Klassenkameraden in seiner menschlichen Würde verletzen würde.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber Asp. römisch 40 getätigte Aussage diesen kränken und vor den versammelten Klassenkameraden in seiner menschlichen Würde verletzen würde. c. Im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts prüfte GrInsp XXXX am 24.08.2017 Asp.in XXXX vor den anwesenden Grundausbildungsteilnehmerinnen undc. Im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts prüfte GrInsp römisch 40 am 24.08.2017 Asp.in römisch 40 vor den anwesenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern der Klasse 20-
- Da diese in seinen Augen zu wenig gelernt hatte, sagte GrInsp XXXX zu Asp.in XXXX vorsätzlich: "Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, ...". Das genaue Ende des Satzes konnte nicht festgestellt werden.-teilnehmern der Klasse 20-
- Da diese in seinen Augen zu wenig gelernt hatte, sagte GrInsp römisch 40 zu Asp.in römisch 40 vorsätzlich: "Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, ...". Das genaue Ende des Satzes konnte nicht festgestellt werden. GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der Asp.in XXXX getätigte Aussage diese kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der Asp.in römisch 40 getätigte Aussage diese kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde. d. Da GrInsp XXXX im Rahmen des Dienstrechtsunterrichtes mit dem Prüfungsergebnis der Klasse 12-16 nicht zufrieden war, sagte dieser an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klassed. Da GrInsp römisch 40 im Rahmen des Dienstrechtsunterrichtes mit dem Prüfungsergebnis der Klasse 12-16 nicht zufrieden war, sagte dieser an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 12-16 zu den betreffenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern dieses polizeilichen Grundausbildungslehrganges: "Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh." und illustrierte diese Aussage dadurch, dass sich GrInsp XXXX nach vorne beugte und seine Hände aufs Knie legte, um den passiven Teil der Aussage anzudeuten.12-16 zu den betreffenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern dieses polizeilichen Grundausbildungslehrganges: "Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh." und illustrierte diese Aussage dadurch, dass sich GrInsp römisch 40 nach vorne beugte und seine Hände aufs Knie legte, um den passiven Teil der Aussage anzudeuten. GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der gesamten Ausbildungsklasse getätigte Aussage die Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde. Diese Äußerung hat für die betreffenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen; dies hat GrInsp XXXX ernstlich für möglich gehalten.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber der gesamten Ausbildungsklasse getätigte Aussage die Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde. Diese Äußerung hat für die betreffenden Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen; dies hat GrInsp römisch 40 ernstlich für möglich gehalten. e. Da GrInsp XXXX mit der Leistung des Asp. XXXX im Rahmen einer Prüfung im Fach Dienstrecht nicht zufrieden war, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges zu Asp. XXXX vor den Grundausbildungsteilnehmerinnen unde. Da GrInsp römisch 40 mit der Leistung des Asp. römisch 40 im Rahmen einer Prüfung im Fach Dienstrecht nicht zufrieden war, hat GrInsp römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges zu Asp. römisch 40 vor den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Sie sollten lieber den Junkies im Hessenpark den Sauerstoff wegatmen als bei uns hier herinnen." GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber Asp. XXXX vor der gesamten Ausbildungsklasse getätigte Aussage geeignet war, Asp. XXXX zu kränken, herabsetzen und in seiner menschlichen Würde verletzen würde.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich und hielt es dieser ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese gegenüber Asp. römisch 40 vor der gesamten Ausbildungsklasse getätigte Aussage geeignet war, Asp. römisch 40 zu kränken, herabsetzen und in seiner menschlichen Würde verletzen würde. f. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts den Begriff der groben Fahrlässigkeit zu erklären, hat GrInsp XXXX im Zeitraum zwischen dem 15.08.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 11-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt:f. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts den Begriff der groben Fahrlässigkeit zu erklären, hat GrInsp römisch 40 im Zeitraum zwischen dem 15.08.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 11-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt: "Grob fahrlässig ist es, wenn sich eine Österreicherin von einem Schwarzen ficken lässt." und "... hohe Durchseuchungsrate bei den Schwarzen, ... dass man einen Schwarzen nur mit einem Stecken angreift." GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich. g. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts den disziplinären Überhang privaten Verhaltens zu erklären, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt:g. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts den disziplinären Überhang privaten Verhaltens zu erklären, hat GrInsp römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt: "Ob ich pudelnackt im Garten herumlaufe oder nicht, kann jedem egal sein [...] stellen Sie sich das jetzt nicht bildlich vor, er ist zwar nicht groß, aber ich hab' meinen Spaß.". GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich. h. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts die Folgen einer falschen Abrechnung von Dienstreisen zu erklären, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern gesagt: "Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals." Mit diesen Worten wollte GrInsp XXXX die schwerwiegenden Folgen dieser Dienstpflichtverletzung darstellen und waren diese - da die Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die besprochene falsche Abrechnung nicht gelegt haben - nicht geeignet, diese in ihrer Würde als Mensch herabzusetzen.h. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts die Folgen einer falschen Abrechnung von Dienstreisen zu erklären, hat GrInsp römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern gesagt: "Wenn Sie das machen, dann verspreche ich Ihnen, dann fahr' ich zu Ihnen nach Hause, reiß Ihnen den Schädel ab und scheiß Ihnen in den Hals." Mit diesen Worten wollte GrInsp römisch 40 die schwerwiegenden Folgen dieser Dienstpflichtverletzung darstellen und waren diese - da die Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die besprochene falsche Abrechnung nicht gelegt haben - nicht geeignet, diese in ihrer Würde als Mensch herabzusetzen. GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich. i. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts die Folgen eines von Asp. XXXX als Frage dargestellten, näher nicht mehr festzustellenden dienstlichen Fehlverhaltens zu erklären, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges zu Asp. XXXX und den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern gesagt: "Dann ficken wir den XXXX ." Da es sich hier aber nur um ein theoretisches Problem handelte, war diese Aussage nicht geeignet, die Würde des Asp. XXXX als Mensch herabzusetzen.i. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts die Folgen eines von Asp. römisch 40 als Frage dargestellten, näher nicht mehr festzustellenden dienstlichen Fehlverhaltens zu erklären, hat GrInsp römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.06.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 10-17 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges zu Asp. römisch 40 und den Grundausbildungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern gesagt: "Dann ficken wir den römisch 40 ." Da es sich hier aber nur um ein theoretisches Problem handelte, war diese Aussage nicht geeignet, die Würde des Asp. römisch 40 als Mensch herabzusetzen. GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich. j. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts auf die Wichtigkeit besprochener, nicht mehr näher festzustellender Inhalte hinzuweisen, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt:j. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts auf die Wichtigkeit besprochener, nicht mehr näher festzustellender Inhalte hinzuweisen, hat GrInsp römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt: "Wenn Sie draußen das nicht können, werden Sie richtig gefickt.". GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich. k. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichtes auf die Problematik romantischer Beziehungen zwischen Polizisten und Polizistinnen hinzuweisen, hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Bevor's euch mit einem Kollegen was anfängts, steckts euch in Beidl ins Nochtkastl und hauts es zua. Bei Beziehungen unter Kollegen kommt nur Blödsinn raus."k. Um im Rahmen des Dienstrechtsunterrichtes auf die Problematik romantischer Beziehungen zwischen Polizisten und Polizistinnen hinzuweisen, hat GrInsp römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 in der Klasse 20-16 des polizeilichen Grundausbildungslehrganges gegenüber den Grundausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern folgendes gesagt hat: "Bevor's euch mit einem Kollegen was anfängts, steckts euch in Beidl ins Nochtkastl und hauts es zua. Bei Beziehungen unter Kollegen kommt nur Blödsinn raus." GrInsp XXXX tätigte die Aussage vorsätzlich.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussage vorsätzlich. l. Im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts hat GrInsp XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 als hauptamtlicher Polizeilehrer in der Klasse 20-16 den Ausdruck "Zwergerl-SS" als Bezeichnung für die Einsatzeinheit, den Ausdruck "Hundstreiber" als Bezeichnung für Diensthundeführer und den Ausdruck "Personalverräter" als Bezeichnung für die Personalvertreter verwendet.l. Im Rahmen des Dienstrechtsunterrichts hat GrInsp römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2017 und dem 25.08.2017 als hauptamtlicher Polizeilehrer in der Klasse 20-16 den Ausdruck "Zwergerl-SS" als Bezeichnung für die Einsatzeinheit, den Ausdruck "Hundstreiber" als Bezeichnung für Diensthundeführer und den Ausdruck "Personalverräter" als Bezeichnung für die Personalvertreter verwendet. GrInsp XXXX tätigte die Aussagen vorsätzlich.GrInsp römisch 40 tätigte die Aussagen vorsätzlich. m. Zwar war GrInsp XXXX bereits vor seiner Dienstzuteilung zum Bildungszentrum Linz als Trainer in der berufsbegleitenden Fortbildung und als Vortragender, etwa hinsichtlich der Überprüfung von Dokumenten tätig, erhielt jedoch keine seinen Einstieg als hauptamtlicher Lehrer begleitende Unterstützung oder Schulung, die über Begrüßungsgespräche oder die übliche Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch den Leiter des Bildungszentrums Linz hinausging; hiebei gab es am Verhalten und Unterricht des GrInspm. Zwar war GrInsp römisch 40 bereits vor seiner Dienstzuteilung zum Bildungszentrum Linz als Trainer in der berufsbegleitenden Fortbildung und als Vortragender, etwa hinsichtlich der Überprüfung von Dokumenten tätig, erhielt jedoch keine seinen Einstieg als hauptamtlicher Lehrer begleitende Unterstützung oder Schulung, die über Begrüßungsgespräche oder die übliche Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch den Leiter des Bildungszentrums Linz hinausging; hiebei gab es am Verhalten und Unterricht des GrInsp XXXX niemals etwas zu bemängeln.römisch 40 niemals etwas zu bemängeln. n. Hinsichtlich der unter 1.
- lit. a.) bis l.) festgestellten Äußerungen hielt es GrInsp XXXX ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese - so sie in der Allgemeinheit bekannt werden würden - geeignet sind, für sich und vor allem in ihrer Gesamtheit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch GrInsp XXXX zu untergraben. Ihm war klar, dass diese Äußerungen in seiner Verwendung als hauptamtlicher Polizeilehrer vollkommen unangemessen waren.n. Hinsichtlich der unter 1.
- Litera a,) bis l.) festgestellten Äußerungen hielt es GrInsp römisch 40 ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese - so sie in der Allgemeinheit bekannt werden würden - geeignet sind, für sich und vor allem in ihrer Gesamtheit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch GrInsp römisch 40 zu untergraben. Ihm war klar, dass diese Äußerungen in seiner Verwendung als hauptamtlicher Polizeilehrer vollkommen unangemessen waren. o. Die Äußerungen des GrInsp XXXX führten zu den verschiedenen Anlässen immer wieder zu Heiterkeitsäußerungen von Schülern und wurde dieser bis zum 28.08.2017 niemals von Vorgesetzten auf die Unangemessenheit der Äußerungen angesprochen.o. Die Äußerungen des GrInsp römisch 40 führten zu den verschiedenen Anlässen immer wieder zu Heiterkeitsäußerungen von Schülern und wurde dieser bis zum 28.08.2017 niemals von Vorgesetzten auf die Unangemessenheit der Äußerungen angesprochen. p. GrInsp XXXX ist weder ein Rassist noch ein Sexist; er hat versucht, sich durch seine unpassenden Äußerungen in den Mittelpunkt zu stellen, dabei aber wissentlich in Kauf genommen, dass er durch seine in a. bis c. und e. festgestellten Äußerungen betroffene Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler herabsetzt und vor den Augen der Kollegen oder anderer Polizeilehrer lächerlich macht. Hinsichtlich der unter d. festgestellten Äußerung war GrInsp XXXX bewusst, dass er die gesamte betroffene Ausbildungsklasse zu Objekten, mit denen er, seiner Aussage nach, tun könne, was ihm beliebt, herabsetzt; ebenso war ihm klar, dass die unter a. bis e. festgestellten Aussagen geeignet sind, die Würde der betroffenen Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler herabzusetzen.p. GrInsp römisch 40 ist weder ein Rassist noch ein Sexist; er hat versucht, sich durch seine unpassenden Äußerungen in den Mittelpunkt zu stellen, dabei aber wissentlich in Kauf genommen, dass er durch seine in a. bis c. und e. festgestellten Äußerungen betroffene Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler herabsetzt und vor den Augen der Kollegen oder anderer Polizeilehrer lächerlich macht. Hinsichtlich der unter d. festgestellten Äußerung war GrInsp römisch 40 bewusst, dass er die gesamte betroffene Ausbildungsklasse zu Objekten, mit denen er, seiner Aussage nach, tun könne, was ihm beliebt, herabsetzt; ebenso war ihm klar, dass die unter a. bis e. festgestellten Aussagen geeignet sind, die Würde der betroffenen Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler herabzusetzen. q. GrInsp XXXX hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die unter l. festgestellten Aussagen mit Ausnahme der Bezeichnung "Hundstreiber" nicht mit seiner Funktion als hauptamtlicher Polizeilehrer in Einklang zu bringen waren, ihm war klar, dass, wenn diese Aussagen an die Öffentlichkeit kommen würden, diese geeignet sein würden, das Bild der Polizei sowie das Vertrauen in seine Verlässlichkeit bei der Öffentlichkeit herabzusetzen.q. GrInsp römisch 40 hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die unter l. festgestellten Aussagen mit Ausnahme der Bezeichnung "Hundstreiber" nicht mit seiner Funktion als hauptamtlicher Polizeilehrer in Einklang zu bringen waren, ihm war klar, dass, wenn diese Aussagen an die Öffentlichkeit kommen würden, diese geeignet sein würden, das Bild der Polizei sowie das Vertrauen in seine Verlässlichkeit bei der Öffentlichkeit herabzusetzen. r. Der Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 07.08.2002, Gz. 19.038/237-GD/01, der im Einleitungsbeschluss zwar nicht im Spruch, aber in der Begründung auf S. 9 f erwähnt ist, lautet auszugsweise: "(...) Unter dem Gesichtspunkt der dargelegten Rechtsvorschriften und den sich aus der Anlage ergebenden Ausführungen ist es im Sinne einer professionellen Aufgabenerfüllung unabdingbar erforderlich, dass sich alle Mitarbeiterinnen der Sicherheitsexekutive sowohl während der Ausübung des Dienstes als auch außerhalb desselben solcher Umgangsformen und sprachlicher Ausdrucksformen zu bedienen haben, die den Eindruck einer diskriminierenden, erniedrigenden, entwürdigenden oder voreingenommenen Vorgangsweise bzw. einen Rückschluss auf eine solcherart motivierte Grundhaltung erst gar nicht aufkommen lassen. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherheitsexekutive an sich selbst den Anspruch stellt, die größte Menschenrechtsorganisation zu sein." Die Anlage zum Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 07.08.2002, Gz. 19.038/237-GD/01, lautet auszugsweise: "Sprachliche Diskriminierung Unter sprachlicher Diskriminierung wird jede Form des Sprachgebrauchs verstanden, durch die andere Menschen oder Gruppen von Menschen bewusst oder unbewusst in ihrer Würde angegriffen, herabgesetzt, abgewertet, beleidigt udglm. werden. Diese Art der Diskriminierung kann in unterschiedlichen Ausprägungen direkt oder indirekt sowohl im Sprechen als auch im Schreiben über bzw. von davon betroffenen Menschen Gestalt annehmen." s. GrInsp XXXX hat den gesamten Tatvorwurf im Wesentlichen eingestanden, auch wenn er hinsichtlich verschiedener Äußerungen versucht hat, diese durch eine andere Darstellung der Umstände bzw. durch eine Reduzierung auf einen Teil der Aussage zu entschärfen. GrInsp XXXX hat sich am Ende der mündlichen Verhandlung bei den als Zeuginnen und Zeugen anwesenden Polizeischülerinnen unds. GrInsp römisch 40 hat den gesamten Tatvorwurf im Wesentlichen eingestanden, auch wenn er hinsichtlich verschiedener Äußerungen versucht hat, diese durch eine andere Darstellung der Umstände bzw. durch eine Reduzierung auf einen Teil der Aussage zu entschärfen. GrInsp römisch 40 hat sich am Ende der mündlichen Verhandlung bei den als Zeuginnen und Zeugen anwesenden Polizeischülerinnen und -schülern entschuldigt und hat die Unangemessenheit seiner Äußerungen eingestanden. Das Geständnis ist als reumütig zu interpretieren. t. GrInsp XXXX bestreitet derzeit das Studium der Rechtswissenschaften und hatte zum Zeitpunkt der Vorfälle den Schwerpunkt öffentliches Recht, vom Fach Kirchenrecht abgesehen, bereits absolviert. Er hat bereits im Rahmen seiner polizeilichen Grundausbildung im Fach "Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining" eine Ausbildung hinsichtlich des Umgangs mit Menschen erhalten.t. GrInsp römisch 40 bestreitet derzeit das Studium der Rechtswissenschaften und hatte zum Zeitpunkt der Vorfälle den Schwerpunkt öffentliches Recht, vom Fach Kirchenrecht abgesehen, bereits absolviert. Er hat bereits im Rahmen seiner polizeilichen Grundausbildung im Fach "Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining" eine Ausbildung hinsichtlich des Umgangs mit Menschen erhalten. u. Während der beschriebenen Tathandlungen war GrInsp XXXX voll dispositions- und diskretionsfähig, er hätte diese Tathandlungen jedenfalls unterlassen können.u. Während der beschriebenen Tathandlungen war GrInsp römisch 40 voll dispositions- und diskretionsfähig, er hätte diese Tathandlungen jedenfalls unterlassen können.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage bzw. - insbesondere zu 1.2.c. - aus den Angaben von GrInsp XXXX , denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich derer sich keine Hinweise ergeben haben, die deren Unrichtigkeit indizieren.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage bzw. - insbesondere zu 1.2.c. - aus den Angaben von GrInsp römisch 40 , denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich derer sich keine Hinweise ergeben haben, die deren Unrichtigkeit indizieren. 2.
- Die die Feststellungen zu 1.
- einleitenden Ausführungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des GrInsp XXXX und der Zeugen - insbesondere des Zeugen Bgdr. XXXX hinsichtlich der Verwendung des GrInsp XXXX und der anderen Zeugen hinsichtlich des Tatortes und des Umstandes, dass sich der GrInsp XXXX im Dienst befunden hat.2.
- Die die Feststellungen zu 1.
- einleitenden Ausführungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des GrInsp römisch 40 und der Zeugen - insbesondere des Zeugen Bgdr. römisch 40 hinsichtlich der Verwendung des GrInsp römisch 40 und der anderen Zeugen hinsichtlich des Tatortes und des Umstandes, dass sich der GrInsp römisch 40 im Dienst befunden hat. Die Feststellungen zum unter a. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin Asp.in XXXX . Das Gericht übersieht nicht, dass es hier hinsichtlich der Umstände anfangs divergierende Angaben zwischen GrInsp XXXX und der genannten Zeugin gab, allerdings hat GrInsp XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden, dass die Zeugin hier "wohl recht" habe (siehe S. 32 der Verhandlungsschrift). Hinsichtlich der Feststellung des genauen Wortlautes ist auf die Stellungnahme der Zeugin vom 30.08.2017 (Beilage zur Disziplinaranzeige) zu verweisen. Auch wenn die Zeugin in der Stellungnahme, die nicht nur diese, sondern auch andere Aussagen des GrInsp XXXX zum Inhalt hatte, ausführt, dass es ihr schwerfalle, genaue oder wortwörtliche Aussagen zu treffen, kommt dieser zeitnahe nach dem Vorfall verfassten Stellungnahme die größte Glaubwürdigkeit zu. Auch hinterließ die Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einen sehr glaubhaften Eindruck und konnte sich hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls, der sie offensichtlich weit mehr persönlich berührt hatte, als alle anderen Vorfälle, noch an Einzelheiten erinnern, so dass deren glaubwürdige Schilderung den Feststellungen zu Grunde zu legen ist.Die Feststellungen zum unter a. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin Asp.in römisch 40 . Das Gericht übersieht nicht, dass es hier hinsichtlich der Umstände anfangs divergierende Angaben zwischen GrInsp römisch 40 und der genannten Zeugin gab, allerdings hat GrInsp römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden, dass die Zeugin hier "wohl recht" habe (siehe S. 32 der Verhandlungsschrift). Hinsichtlich der Feststellung des genauen Wortlautes ist auf die Stellungnahme der Zeugin vom 30.08.2017 (Beilage zur Disziplinaranzeige) zu verweisen. Auch wenn die Zeugin in der Stellungnahme, die nicht nur diese, sondern auch andere Aussagen des GrInsp römisch 40 zum Inhalt hatte, ausführt, dass es ihr schwerfalle, genaue oder wortwörtliche Aussagen zu treffen, kommt dieser zeitnahe nach dem Vorfall verfassten Stellungnahme die größte Glaubwürdigkeit zu. Auch hinterließ die Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einen sehr glaubhaften Eindruck und konnte sich hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls, der sie offensichtlich weit mehr persönlich berührt hatte, als alle anderen Vorfälle, noch an Einzelheiten erinnern, so dass deren glaubwürdige Schilderung den Feststellungen zu Grunde zu legen ist. Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp XXXX hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Daher steht für das Gericht auch fest, dass GrInsp XXXX diese Äußerung gemacht hat, um sich vor den anderen Polizeilehrern durch die auf die Zeugin als Frau gemünzte Aussage in den Mittelpunkt zu stellen, sodass er es auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er diese kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde.Dass GrInsp römisch 40 diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp römisch 40 hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Daher steht für das Gericht auch fest, dass GrInsp römisch 40 diese Äußerung gemacht hat, um sich vor den anderen Polizeilehrern durch die auf die Zeugin als Frau gemünzte Aussage in den Mittelpunkt zu stellen, sodass er es auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er diese kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde. Die Rechtfertigung, dass er gemeint habe, sie werde schwitzen und daher "feucht" werden, entspricht der Lebenserfahrung des Gerichtes nach nicht dem normalen Sprachgebrauch und ist im Hinblick darauf, dass es stark regnete, auch nicht nachvollziehbar, da hier nur das Wort "nass" passend gewesen wäre. Dass der Ausspruch "..., könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden" jedenfalls zweideutig ist und, insbesondere, wenn er gegenüber einer Frau verwendet wird, auch oder sogar vorzugsweise als sexuelle Anspielung zu verstehen ist, muss einer Person mit der Erfahrung und der Ausbildung des GrInsp XXXX klar sein und war dies diesem auch in einer lebensnahen Betrachtung klar.Die Rechtfertigung, dass er gemeint habe, sie werde schwitzen und daher "feucht" werden, entspricht der Lebenserfahrung des Gerichtes nach nicht dem normalen Sprachgebrauch und ist im Hinblick darauf, dass es stark regnete, auch nicht nachvollziehbar, da hier nur das Wort "nass" passend gewesen wäre. Dass der Ausspruch "..., könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden" jedenfalls zweideutig ist und, insbesondere, wenn er gegenüber einer Frau verwendet wird, auch oder sogar vorzugsweise als sexuelle Anspielung zu verstehen ist, muss einer Person mit der Erfahrung und der Ausbildung des GrInsp römisch 40 klar sein und war dies diesem auch in einer lebensnahen Betrachtung klar. Die Feststellungen zum unter b. beschriebenen Sachverhalt hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Jugobauer" sowie der dieser Verwendung unmittelbar vorangehenden bzw. die diese Verwendung begleitenden Umstände ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Asp. XXXX , die mit der Schilderung des GrInsp XXXX übereinstimmen. Nicht relevant ist, ob der Zeuge das Barett falsch aufgesetzt hatte oder dieses in diesem Moment richten wollte, da gegenständlich nicht der Umstand ist, dass GrInsp XXXX den Zeugen auf die Trageart des Baretts hinweisen wollte - dies stand ihm als Polizeilehrer jedenfalls zu - sondern die Art und Weise dieser Äußerung. Dass der Zeuge diese Aussage als beleidigend empfand, ist im Hinblick auf die Umstände in einer lebensnahen Betrachtung ebenso nachvollziehbar und daher der Feststellung zu Grund zu legen, wie auch der Umstand, dass er nach dieser Aussage von seinen Klassenkollegen aufgezogen wurde. Selbiges gilt für die Feststellung, dass der Zeuge von GrInsp XXXX ansonsten nicht schikaniert wurde.Die Feststellungen zum unter b. beschriebenen Sachverhalt hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Jugobauer" sowie der dieser Verwendung unmittelbar vorangehenden bzw. die diese Verwendung begleitenden Umstände ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Asp. römisch 40 , die mit der Schilderung des GrInsp römisch 40 übereinstimmen. Nicht relevant ist, ob der Zeuge das Barett falsch aufgesetzt hatte oder dieses in diesem Moment richten wollte, da gegenständlich nicht der Umstand ist, dass GrInsp römisch 40 den Zeugen auf die Trageart des Baretts hinweisen wollte - dies stand ihm als Polizeilehrer jedenfalls zu - sondern die Art und Weise dieser Äußerung. Dass der Zeuge diese Aussage als beleidigend empfand, ist im Hinblick auf die Umstände in einer lebensnahen Betrachtung ebenso nachvollziehbar und daher der Feststellung zu Grund zu legen, wie auch der Umstand, dass er nach dieser Aussage von seinen Klassenkollegen aufgezogen wurde. Selbiges gilt für die Feststellung, dass der Zeuge von GrInsp römisch 40 ansonsten nicht schikaniert wurde. Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp XXXX hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Auf Grund der Umstände steht für das Gericht auch fest, dass GrInsp XXXX diese Äußerung gemacht hat, um sich vor den anwesenden Polizeischülerinnen und -schülern auf Kosten des Zeugen in den Mittelpunkt zu stellen bzw. sich über den Zeugen lustig zu machen. Ob eine Aussage geeignet ist, einen anderen Menschen zu kränken und in seiner menschlichen Würde zu verletzen, kommt auf die Umstände an. Ein in einer militärischen Einteilung als "Jugobauer" bezeichneter Polizist wird jedenfalls in einer lebensnahen Betrachtung herabgesetzt, auch wenn dem Wort "Jugo" nicht in jeder Situation Beleidigungscharakter zukommt; darüber hinaus ist der Umstand, dass sich Menschen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit einem Ausdruck selbst bezeichnen kein Rechtfertigungsgrund, andere Menschen so zu bezeichnen, wenn diesem Ausdruck im normalen sprachlichen Gebrauch Missbilligung zukommt, was in einer lebensnahen Betrachtung bei "Jugobauer" jedenfalls der Fall ist.Dass GrInsp römisch 40 diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp römisch 40 hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Auf Grund der Umstände steht für das Gericht auch fest, dass GrInsp römisch 40 diese Äußerung gemacht hat, um sich vor den anwesenden Polizeischülerinnen und -schülern auf Kosten des Zeugen in den Mittelpunkt zu stellen bzw. sich über den Zeugen lustig zu machen. Ob eine Aussage geeignet ist, einen anderen Menschen zu kränken und in seiner menschlichen Würde zu verletzen, kommt auf die Umstände an. Ein in einer militärischen Einteilung als "Jugobauer" bezeichneter Polizist wird jedenfalls in einer lebensnahen Betrachtung herabgesetzt, auch wenn dem Wort "Jugo" nicht in jeder Situation Beleidigungscharakter zukommt; darüber hinaus ist der Umstand, dass sich Menschen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit einem Ausdruck selbst bezeichnen kein Rechtfertigungsgrund, andere Menschen so zu bezeichnen, wenn diesem Ausdruck im normalen sprachlichen Gebrauch Missbilligung zukommt, was in einer lebensnahen Betrachtung bei "Jugobauer" jedenfalls der Fall ist. Das war auch GrInsp XXXX klar, der sich - wie in anderen hier festgestellten Sachverhalten auch - wieder durch eine Äußerung auf Kosten eines anderen, ihm untergebenen Polizeischülers in den Mittelpunkt stellen und hervorheben wollte. Ein Mann mit der Erfahrung und Ausbildung des GrInsp XXXX musste es ernstlich für möglich halten und sich daher offensichtlich damit abfinden, dass er durch die festgestellte Aussage den Zeugen kränken bzw. und vor den versammelten Klassenkameraden in seiner menschlichen Würde verletzen würde. Das war auch bei GrInsp XXXX der Fall. Die Rechtfertigung, er sei nie auf die Idee gekommen, dass die Bezeichnung eines anderen Polizisten als "Jugobauer" beleidigend sei, ist absolut weltfremd und nicht nachvollziehbar.Das war auch GrInsp römisch 40 klar, der sich - wie in anderen hier festgestellten Sachverhalten auch - wieder durch eine Äußerung auf Kosten eines anderen, ihm untergebenen Polizeischülers in den Mittelpunkt stellen und hervorheben wollte. Ein Mann mit der Erfahrung und Ausbildung des GrInsp römisch 40 musste es ernstlich für möglich halten und sich daher offensichtlich damit abfinden, dass er durch die festgestellte Aussage den Zeugen kränken bzw. und vor den versammelten Klassenkameraden in seiner menschlichen Würde verletzen würde. Das war auch bei GrInsp römisch 40 der Fall. Die Rechtfertigung, er sei nie auf die Idee gekommen, dass die Bezeichnung eines anderen Polizisten als "Jugobauer" beleidigend sei, ist absolut weltfremd und nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zum unter c. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin Asp.in (nunmehr Insp.in) XXXX . Zwar wusste diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, ob der GrInsp XXXX auch den Beisatz "... wenn man deppert ist, ..." gesagt habe. Dies wusste vor dem Bundesverwaltungsgericht auch der diese Aussage wahrnehmende Zeuge Insp. Mag. (FH) XXXX nicht mehr, jedoch hat dieser bald nach dem Vorfall ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, aus dem die Aussage in Übereinstimmung etwa auch mit dem Gedächtnisprotokoll des (nicht als Zeugen beantragten und nicht vernommenen) RevInsp. XXXX (beide Gedächtnisprotokolle sind als Anlage der Disziplinaranzeige beigelegt und wurden mit dem Akt in das Verfahren eingebracht) im festgestellten Umfang hervorgeht. Ob GrInsp XXXX den Satz mit "wird ma bei der Polizei trotzdem nichts." oder "sorge ich dafür, das(s) Sie von der Schule fliegen, ich ermahne sie hiermit mündlich, dann schriftlich. Mal schaun, ob sie im Oktober noch da sind." beendet hat, konnte nicht mehr festgestellt werden, ist aber im Wesentlichen auch nicht entscheidungsrelevant.Die Feststellungen zum unter c. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin Asp.in (nunmehr Insp.in) römisch 40 . Zwar wusste diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, ob der GrInsp römisch 40 auch den Beisatz "... wenn man deppert ist, ..." gesagt habe. Dies wusste vor dem Bundesverwaltungsgericht auch der diese Aussage wahrnehmende Zeuge Insp. Mag. (FH) römisch 40 nicht mehr, jedoch hat dieser bald nach dem Vorfall ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, aus dem die Aussage in Übereinstimmung etwa auch mit dem Gedächtnisprotokoll des (nicht als Zeugen beantragten und nicht vernommenen) RevInsp. römisch 40 (beide Gedächtnisprotokolle sind als Anlage der Disziplinaranzeige beigelegt und wurden mit dem Akt in das Verfahren eingebracht) im festgestellten Umfang hervorgeht. Ob GrInsp römisch 40 den Satz mit "wird ma bei der Polizei trotzdem nichts." oder "sorge ich dafür, das(s) Sie von der Schule fliegen, ich ermahne sie hiermit mündlich, dann schriftlich. Mal schaun, ob sie im Oktober noch da sind." beendet hat, konnte nicht mehr festgestellt werden, ist aber im Wesentlichen auch nicht entscheidungsrelevant. Darüber hinaus hat GrInsp XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, "... wenn man deppert ist, ..." gesagt zu haben, er bestreitet lediglich, es noch zu wissen. Daher steht für das Gericht fest, dass gegenständliche Aussage im festgestellten Umfang erfolgt ist, auch wenn die Verteidigung meint, dass hier die Beweislage für die entsprechende Feststellung nicht reiche.Darüber hinaus hat GrInsp römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, "... wenn man deppert ist, ..." gesagt zu haben, er bestreitet lediglich, es noch zu wissen. Daher steht für das Gericht fest, dass gegenständliche Aussage im festgestellten Umfang erfolgt ist, auch wenn die Verteidigung meint, dass hier die Beweislage für die entsprechende Feststellung nicht reiche. Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp XXXX hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. In der mündlichen Verhandlung gestand GrInsp XXXX auch ein, dass die Aussage im festgestellten Umfang herabwürdigend ist. Es wäre auch absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp XXXX nicht glauben könnte, dass der an eine junge Frau gerichtete Satz "Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, ..." nicht geradezu herabwürdigend gemeint ist; der Satz bedient geradezu gegen junge Frauen gerichtete Vorurteile und kann nur herabwürdigend gemeint sein. Es hielt GrInsp XXXX daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Zeugin Insp.in XXXX durch diese Aussage kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde.Dass GrInsp römisch 40 diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; GrInsp römisch 40 hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. In der mündlichen Verhandlung gestand GrInsp römisch 40 auch ein, dass die Aussage im festgestellten Umfang herabwürdigend ist. Es wäre auch absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp römisch 40 nicht glauben könnte, dass der an eine junge Frau gerichtete Satz "Nur schön sein reicht nicht, wenn man deppert ist, ..." nicht geradezu herabwürdigend gemeint ist; der Satz bedient geradezu gegen junge Frauen gerichtete Vorurteile und kann nur herabwürdigend gemeint sein. Es hielt GrInsp römisch 40 daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Zeugin Insp.in römisch 40 durch diese Aussage kränken bzw. diese in ihrer menschlichen Würde als Frau verletzen würde. Die Feststellungen zum unter d. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des GrInsp XXXX , des Zeugen XXXX, der zwar selbst bei dem Vorfall nicht anwesend war, dem er aber in zeitlicher Nähe nach dem Vorfall berichtet worden war und vor allem aus den Aussagen der Zeugin Asp.in (nunmehr: Insp.in) XXXX . Dass der genaue Zeitpunkt der ansonsten klar und abgegrenzt dargestellten Dienstpflichtverletzung nicht mehr feststellbar ist, ergibt sich aus den divergierenden Aussagen des GrInsp XXXX zu den Stellungnahmen der oben genannten Zeugen. GrInsp XXXX hat die Aussage nie bestritten, er könne sich lediglich nicht mehr erinnern, ob er diese mit Gesten unterlegt habe. Dies ergibt sich aber aus der glaubhaften und lebensnahen Schilderung der Zeugin Insp.in XXXX , der GrInsp XXXX auch nicht entgegengetreten ist.Die Feststellungen zum unter d. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des GrInsp römisch 40 , des Zeugen römisch 40 , der zwar selbst bei dem Vorfall nicht anwesend war, dem er aber in zeitlicher Nähe nach dem Vorfall berichtet worden war und vor allem aus den Aussagen der Zeugin Asp.in (nunmehr: Insp.in) römisch 40 . Dass der genaue Zeitpunkt der ansonsten klar und abgegrenzt dargestellten Dienstpflichtverletzung nicht mehr feststellbar ist, ergibt sich aus den divergierenden Aussagen des GrInsp römisch 40 zu den Stellungnahmen der oben genannten Zeugen. GrInsp römisch 40 hat die Aussage nie bestritten, er könne sich lediglich nicht mehr erinnern, ob er diese mit Gesten unterlegt habe. Dies ergibt sich aber aus der glaubhaften und lebensnahen Schilderung der Zeugin Insp.in römisch 40 , der GrInsp römisch 40 auch nicht entgegengetreten ist. Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; er hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. In der mündlichen Verhandlung gestand GrInsp XXXX auch ein, dass die Aussage im festgestellten Umfang herabwürdigend ist. Es wäre auch absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp XXXX nicht glauben könnte, dass die gegenständliche Aussage die Empfänger nicht herabsetzt und geradezu zu Objekten degradiert. GrInsp XXXX hielt es daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde.Dass GrInsp römisch 40 diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; er hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. In der mündlichen Verhandlung gestand GrInsp römisch 40 auch ein, dass die Aussage im festgestellten Umfang herabwürdigend ist. Es wäre auch absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp römisch 40 nicht glauben könnte, dass die gegenständliche Aussage die Empfänger nicht herabsetzt und geradezu zu Objekten degradiert. GrInsp römisch 40 hielt es daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde. Die Feststellungen zum unter e. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der Aussage des Zeugen Insp. Mag. (FH) XXXX , der den Vorfall selbst wahrgenommen und über diesen bereits in seinem Gedächtnisprotokoll vom 28.08.2017, das der Disziplinaranzeige angeschlossen war, berichtet hat. Auch Asp.in Dipl.-Ing.in XXXX bestätigte dies in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017, die der Disziplinaranzeige angeschlossen war, und in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission (siehe S. 30 des dortigen Verhandlungsprotokolls) eingeführt wurde; all diese Aktenteile wurde ausdrücklich in das Beschwerdeverfahren eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet (siehe S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Zwar kann sich GrInsp XXXX nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an diese Ausführungen erinnern, er hat sie aber auch nicht bestritten. Daher waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen und konnte auf eine Ladung der Asp.in Dipl.-Ing.in XXXX verzichtet werden.Die Feststellungen zum unter e. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der Aussage des Zeugen Insp. Mag. (FH) römisch 40 , der den Vorfall selbst wahrgenommen und über diesen bereits in seinem Gedächtnisprotokoll vom 28.08.2017, das der Disziplinaranzeige angeschlossen war, berichtet hat. Auch Asp.in Dipl.-Ing.in römisch 40 bestätigte dies in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017, die der Disziplinaranzeige angeschlossen war, und in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission (siehe S. 30 des dortigen Verhandlungsprotokolls) eingeführt wurde; all diese Aktenteile wurde ausdrücklich in das Beschwerdeverfahren eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet (siehe S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Zwar kann sich GrInsp römisch 40 nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an diese Ausführungen erinnern, er hat sie aber auch nicht bestritten. Daher waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen und konnte auf eine Ladung der Asp.in Dipl.-Ing.in römisch 40 verzichtet werden. Dass GrInsp XXXX diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; er hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Es wäre darüber hinaus absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp XXXX nicht glauben könnte, dass die gegenständliche, vor der gesamten Klasse getätigte Aussage Asp. XXXX kränken, herabsetzen und in seiner menschlichen Würde verletzen würde. GrInsp XXXX hielt es daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde.Dass GrInsp römisch 40 diese Aussage nicht vorsätzlich getätigt hat, erscheint dem Gericht absolut weltfremd; er hat vor Gericht den Eindruck einer Person hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, ihre Worte angemessen zu wählen. Es wäre darüber hinaus absolut weltfremd zu glauben, dass eine Person mit der Lebens- und Diensterfahrung sowie Ausbildung des GrInsp römisch 40 nicht glauben könnte, dass die gegenständliche, vor der gesamten Klasse getätigte Aussage Asp. römisch 40 kränken, herabsetzen und in seiner menschlichen Würde verletzen würde. GrInsp römisch 40 hielt es daher jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses kränken, herabsetzen und in ihrer menschlichen Würde verletzen würde. Die Feststellungen zum unter f. bis l. Beschriebenen ist auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen; insbesondere hat GrInsp XXXX die Aussagen zu f., g., h., i., j., k. und l. zugegeben und haben die jeweiligen Zeuginnen und Zeugen, die bei diesen Aussagen anwesend waren, diese auch gehört. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass es absolut weltfremd wäre zu glauben, dass die Aussagen unabsichtlich erfolgt seien.Die Feststellungen zum unter f. bis l. Beschriebenen ist auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen; insbesondere hat GrInsp römisch 40 die Aussagen zu f., g., h., i., j., k. und l. zugegeben und haben die jeweiligen Zeuginnen und Zeugen, die bei diesen Aussagen anwesend waren, diese auch gehört. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass es absolut weltfremd wäre zu glauben, dass die Aussagen unabsichtlich erfolgt seien. Die Feststellungen zum unter m. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des GrInsp XXXX , denen die anderen Parteien nicht entgegengetreten sind. Dass GrInsp XXXX keine begleitende Unterstützung während seiner Tätigkeit als hauptamtlicher Lehrer erhalten hat, ergibt sich darüber hinaus aus der Aussage des Bgdr i.R. XXXX ; selbiges gilt für die Feststellung hinsichtlich der Ausübung und des Ergebnisses der Dienstaufsicht.Die Feststellungen zum unter m. beschriebenen Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des GrInsp römisch 40 , denen die anderen Parteien nicht entgegengetreten sind. Dass GrInsp römisch 40 keine begleitende Unterstützung während seiner Tätigkeit als hauptamtlicher Lehrer erhalten hat, ergibt sich darüber hinaus aus der Aussage des Bgdr i.R. römisch 40 ; selbiges gilt für die Feststellung hinsichtlich der Ausübung und des Ergebnisses der Dienstaufsicht. Zu den Feststellungen unter n. ist auszuführen, dass es absolut weltfremd wäre, zu glauben, dass GrInsp XXXX nicht klar war, dass seine unter a.) bis l.) festgestellten Äußerungen, so sie in der Allgemeinheit bekannt werden würden, geeignet sind, für sich und vor allem in ihrer Gesamtheit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch GrInsp XXXX zu untergraben; er ist auf Grund seiner Lebens- und Diensterfahrung sowie seiner Ausbildung jedenfalls in der Lage zu beurteilen, dass diese Aussagen in der Öffentlichkeit als sexistisch und rassistisch wahrgenommen werden würden und ihm war auch klar, dass diese daher in seiner Verwendung als hauptamtlicher Polizeilehrer vollkommen unangemessen waren; hinsichtlich einzelner Aussagen hat er die Unangemessenheit vor dem Verwaltungsgericht auch eingestanden. Die darüberhinausgehenden Rechtfertigungsversuche sind als lebensferne und die Stellung als Polizeilehrer ausklammernde Begründungen zurückzuweisen und implizieren jedenfalls nicht, dass dem GrInsp XXXX die Problematik seiner Äußerungen nicht klar war.Zu den Feststellungen unter n. ist auszuführen, dass es absolut weltfremd wäre, zu glauben, dass GrInsp römisch 40 nicht klar war, dass seine unter a.) bis l.) festgestellten Äußerungen, so sie in der Allgemeinheit bekannt werden würden, geeignet sind, für sich und vor allem in ihrer Gesamtheit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch GrInsp römisch 40 zu untergraben; er ist auf Grund seiner Lebens- und Diensterfahrung sowie seiner Ausbildung jedenfalls in der Lage zu beurteilen, dass diese Aussagen in der Öffentlichkeit als sexistisch und rassistisch wahrgenommen werden würden und ihm war auch klar, dass diese daher in seiner Verwendung als hauptamtlicher Polizeilehrer vollkommen unangemessen waren; hinsichtlich einzelner Aussagen hat er die Unangemessenheit vor dem Verwaltungsgericht auch eingestanden. Die darüberhinausgehenden Rechtfertigungsversuche sind als lebensferne und die Stellung als Polizeilehrer ausklammernde Begründungen zurückzuweisen und implizieren jedenfalls nicht, dass dem GrInsp römisch 40 die Problematik seiner Äußerungen nicht klar war. Dass die Äußerungen des GrInsp XXXX (Feststellung zu o.) zu den verschiedenen Anlässen immer wieder zu Heiterkeitsäußerungen führten, ergibt sich aus seinen und den Ausführungen der Zeugen; dass er bis zum 28.08.2017 niemals von Vorgesetzten auf die Unangemessenheit der Äußerungen angesprochen wurde, ebenso.Dass die Äußerungen des GrInsp römisch 40 (Feststellung zu o.) zu den verschiedenen Anlässen immer wieder zu Heiterkeitsäußerungen führten, ergibt sich aus seinen und den Ausführungen der Zeugen; dass er bis zum 28.08.2017 niemals von Vorgesetzten auf die Unangemessenheit der Äußerungen angesprochen wurde, ebenso. Hinsichtlich der Feststellungen zu p. ist auf den Eindruck des Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Zwar konnte GrInsp XXXX glaubhaft machen, dass er grundsätzlich weder ein Rassist noch ein Sexist ist, aber daraus ist zu schließen, dass er versucht hat, sich durch seine unpassenden Äußerungen in den Mittelpunkt zu stellen, er dabei aber - wie schon oben ausgeführt - in Kauf nahm, dass er durch seine in a. bis e. festgestellten Äußerungen die betroffenen einzelnen Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler bzw. einmal die gesamte betroffene Klasse herabsetzt und vor den Augen der Kollegen oder anderer Polizeilehrer lächerlich macht; es wäre absolut lebensfremd, von einem Polizisten mit der Dienst- und Lebenserfahrung des GrInsp XXXX anderes zu erwarten.Hinsichtlich der Feststellungen zu p. ist auf den Eindruck des Senates im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Zwar konnte GrInsp römisch 40 glaubhaft machen, dass er grundsätzlich weder ein Rassist noch ein Sexist ist, aber daraus ist zu schließen, dass er versucht hat, sich durch seine unpassenden Äußerungen in den Mittelpunkt zu stellen, er dabei aber - wie schon oben ausgeführt - in Kauf nahm, dass er durch seine in a. bis e. festgestellten Äußerungen die betroffenen einzelnen Polizeischülerinnen bzw. Polizeischüler bzw. einmal die gesamte betroffene Klasse herabsetzt und vor den Augen der Kollegen oder anderer Polizeilehrer lächerlich macht; es wäre absolut lebensfremd, von einem Polizisten mit der Dienst- und Lebenserfahrung des GrInsp römisch 40 anderes zu erwarten. Hinsichtlich der Feststellungen zu q. ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Hundstreiber" so oder in entsprechenden Abwandlungen schon lange dem Polizeijargon angehört und daher davon auszugehen ist, dass der GrInsp XXXX hier keinerlei Bedenken hatte, diesen zu verwenden. Dem Begriff ist im Gegensatz zu "Zwergerl-SS" und "Personalverräter" auch eine Herabsetzung nicht inhärent. Dass "Zwergerl-SS" als von einem Polizisten verwendete Bezeichnung für eine polizeiliche Einheit vollkommen unangemessen ist und eine nationalsozialistische Gesinnung impliziert, war GrInsp XXXX jedenfalls ebenso klar, wie dass die Verwendung dieses Begriffes, wenn dieser der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre, jedenfalls das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese polizeiliche Einheit und den diese Äußerung gebrauchenden Polizisten untergraben hätte; die Öffentlichkeit hätte sich mit gutem Grund gefragt, warum ein Polizist eine polizeiliche Einheit so bezeichnet, wenn er dieser nicht eine dargestellte Gesinnung unterbreitet hätte. Dass der Begriff "Personalverräter" ebenso impliziert, dass der Polizist den mit Aufgaben der Personalvertretung betrauten Organen Käuflichkeit unterstellt, ist ebenso lebensnah, wie dass GrInsp XXXX dies klar war. Hier sind die Adressaten jedoch die Polizeischülerinnen und -schüler, die nach solchen Ausführungen eines erfahrenen Polizeilehrers das Vertrauen in die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung verloren haben oder jedenfalls verlieren könnten.Hinsichtlich der Feststellungen zu q. ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Hundstreiber" so oder in entsprechenden Abwandlungen schon lange dem Polizeijargon angehört und daher davon auszugehen ist, dass der GrInsp römisch 40 hier keinerlei Bedenken hatte, diesen zu verwenden. Dem Begriff ist im Gegensatz zu "Zwergerl-SS" und "Personalverräter" auch eine Herabsetzung nicht inhärent. Dass "Zwergerl-SS" als von einem Polizisten verwendete Bezeichnung für eine polizeiliche Einheit vollkommen unangemessen ist und eine nationalsozialistische Gesinnung impliziert, war GrInsp römisch 40 jedenfalls ebenso klar, wie dass die Verwendung dieses Begriffes, wenn dieser der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre, jedenfalls das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese polizeiliche Einheit und den diese Äußerung gebrauchenden Polizisten untergraben hätte; die Öffentlichkeit hätte sich mit gutem Grund gefragt, warum ein Polizist eine polizeiliche Einheit so bezeichnet, wenn er dieser nicht eine dargestellte Gesinnung unterbreitet hätte. Dass der Begriff "Personalverräter" ebenso impliziert, dass der Polizist den mit Aufgaben der Personalvertretung betrauten Organen Käuflichkeit unterstellt, ist ebenso lebensnah, wie dass GrInsp römisch 40 dies klar war. Hier sind die Adressaten jedoch die Polizeischülerinnen und -schüler, die nach solchen Ausführungen eines erfahrenen Polizeilehrers das Vertrauen in die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung verloren haben oder jedenfalls verlieren könnten. Die Feststellungen zu r. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu s. ergeben sich aus der Wahrnehmung des Senates in der mündlichen Verhandlung, GrInsp XXXX hat sich für seine Aussagen entschuldigt und haben ihm diese leidgetan, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass neben der Unangemessenheit der Aussagen - die GrInsp XXXX nunmehr glaubhaft vor Augen stehen - auch die drohende Bestrafung sein Geständnis impliziert hat; trotzdem erscheint dem Verwaltungsgericht das Geständnis als reumütig.Die Feststellungen zu s. ergeben sich aus der Wahrnehmung des Senates in der mündlichen Verhandlung, GrInsp römisch 40 hat sich für seine Aussagen entschuldigt und haben ihm diese leidgetan, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass neben der Unangemessenheit der Aussagen - die GrInsp römisch 40 nunmehr glaubhaft vor Augen stehen - auch die drohende Bestrafung sein Geständnis impliziert hat; trotzdem erscheint dem Verwaltungsgericht das Geständnis als reumütig. Die Feststellungen zu t. ergeben sich aus den Aussagen des GrInsp XXXX und den unbestrittenen Aussagen des Zeugen Bgdr i.R. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu t. ergeben sich aus den Aussagen des GrInsp römisch 40 und den unbestrittenen Aussagen des Zeugen Bgdr i.R. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu u. ergeben sich aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts vorgebracht wurde und auch nichts hervorgekommen ist, was für eine beschränkte oder nicht gegebene Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit des GrInsp XXXX sprechen würde; ebenso hat sich kein Grund ergeben, warum dieser die gegenständlichen Äußerungen nicht hätte unterlassen können.Die Feststellungen zu u. ergeben sich aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts vorgebracht wurde und auch nichts hervorgekommen ist, was für eine beschränkte oder nicht gegebene Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit des GrInsp römisch 40 sprechen würde; ebenso hat sich kein Grund ergeben, warum dieser die gegenständlichen Äußerungen nicht hätte unterlassen können.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 135aAbs.
3 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 (in Folge: BDG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, zumal es weder auf die Zulässigkeit noch auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ankommt.
Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, (in Folge: BDG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, zumal es weder auf die Zulässigkeit noch auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ankommt. Daher hatte das Bundesverwaltungsgericht im Senat zu entscheiden. Zu A) 3.1. Zum Schuldspruch 3.1.1. Zum Einwand der Verjährung ist einleitend anzuführen, dass der Einleitungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses erfüllt. Nunmehr sind unter anderem
§ 123Abs.
2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist im Einleitungsbeschluss zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118Abs.
1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
§ 118Abs.
1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.3.1.1. Zum Einwand der Verjährung ist einleitend anzuführen, dass der Einleitungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses erfüllt. Nunmehr sind unter anderem
Paragraph 123, Absatz 2, BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist im Einleitungsbeschluss zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 118, Absatz eins, BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
Paragraph 118, Absatz eins, BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG gegeben ist.
§ 94Abs.
1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG endgültig. Da gegenständlich - wie unter 1.
- festgestellt - ein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbeschluss nicht ergriffen wurde, liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vor und ist auch das Bundesverwaltungsgericht an dessen Rechtskraft gebunden; es kann somit nicht mehr eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der Verfolgungsverjährung treffen. Dem Einwand des GrInsp XXXX , im gegenständlichen Fall hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, um das Vorliegen der Verfolgungsverjährung zu klären, was nur im ordentlichen Disziplinarverfahren möglich ist, ist zu erwidern, dass diese Ermittlungen nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu erfolgen hätten. Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - so es angerufen wird - auch wahrgenommen (siehe etwa BVwG 13.11.2017, W170 2167131-1/15E, wo das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung einen Einleitungsbeschluss wegen Verjährung aufgehoben hat).Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge Paragraph 123, Absatz 3, BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG endgültig. Da gegenständlich - wie unter 1.
- festgestellt - ein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbeschluss nicht ergriffen wurde, liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vor und ist auch das Bundesverwaltungsgericht an dessen Rechtskraft gebunden; es kann somit nicht mehr eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der Verfolgungsverjährung treffen. Dem Einwand des GrInsp römisch 40 , im gegenständlichen Fall hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, um das Vorliegen der Verfolgungsverjährung zu klären, was nur im ordentlichen Disziplinarverfahren möglich ist, ist zu erwidern, dass diese Ermittlungen nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu erfolgen hätten. Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - so es angerufen wird - auch wahrgenommen (siehe etwa BVwG 13.11.2017, W170 2167131-1/15E, wo das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung einen Einleitungsbeschluss wegen Verjährung aufgehoben hat). 3.1.
- Im Disziplinarerkenntnis wurde der GrInsp XXXX wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1, Abs. 2, 43a und 44 Abs. 1 BDG verurteilt.3.1.
- Im Disziplinarerkenntnis wurde der GrInsp römisch 40 wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins,, Absatz 2, 43 a und 44 Absatz eins, BDG verurteilt. Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). 3.1.3.
§ 43Abs.
1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.3.1.3.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zur Frage, ob tatbildlich eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG vorliegt, ist auszuführen, dass eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs. 1 BDG festgelegten Treuepflicht des Beamten weder der Bundesverfassung noch dem BDG zu entnehmen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in § 43 Abs. 1 BDG der Angelobungsformel des § 7 Abs. 1 BDG entnommen ist (11 BlgNR
- GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. E
- November 2001, 2000/09/0021; E
- November 2012, 2012/09/0044) (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).Zur Frage, ob tatbildlich eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG vorliegt, ist auszuführen, dass eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG festgelegten Treuepflicht des Beamten weder der Bundesverfassung noch dem BDG zu entnehmen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in Paragraph 43, Absatz eins, BDG der Angelobungsformel des Paragraph 7, Absatz eins, BDG entnommen ist (11 BlgNR
- GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört vergleiche E
- November 2001, 2000/09/0021; E
- November 2012, 2012/09/0044) (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Das Bundesverwaltungsgericht kann - von einer Verletzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 (in Folge:Das Bundesverwaltungsgericht kann - von einer Verletzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (in Folge: B-GlBG), wie unten ausgeführt, abgesehen - nicht erkennen, wie GrInsp XXXX durch Äußerungen als hauptamtlicher Polizeilehrer gegenüber Polizeischülerinnen undB-GlBG), wie unten ausgeführt, abgesehen - nicht erkennen, wie GrInsp römisch 40 durch Äußerungen als hauptamtlicher Polizeilehrer gegenüber Polizeischülerinnen und -schülern gegen das geltende Recht verstoßen hat, wenn man von den unten dargestellten Dienstrechtsverletzungen absieht, da insbesondere § 5 Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 155/2012 (in Folge: RLV), nicht auf das Verhalten von Polizeibeamten untereinander anzuwenden ist - die RLV wurde auf Grund des § 31 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, erlassen, der anordnet, dass der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen hat. Daher ist die RLV auf das Verhältnis zwischen Polizeibeamten untereinander, das kein Einschreiten gegen Betroffene darstellt, nicht anzuwenden. Hier sind die §§ 43 ff BDG einschlägig.-schülern gegen das geltende Recht verstoßen hat, wenn man von den unten dargestellten Dienstrechtsverletzungen absieht, da insbesondere Paragraph 5, Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012, (in Folge: RLV), nicht auf das Verhalten von Polizeibeamten untereinander anzuwenden ist - die RLV wurde auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, erlassen, der anordnet, dass der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen hat. Daher ist die RLV auf das Verhältnis zwischen Polizeibeamten untereinander, das kein Einschreiten gegen Betroffene darstellt, nicht anzuwenden. Hier sind die Paragraphen 43, ff BDG einschlägig. Selbiges gilt sinngemäß auch für Art. 1 Bundesverfassungsgesetz vom
- Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, der sich nicht an GrInsp XXXX , sondern an den Gesetzgeber richtet; hier sind wieder die oben angeführten Normen des BDG anwendbar.Selbiges gilt sinngemäß auch für Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz vom
- Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, der sich nicht an GrInsp römisch 40 , sondern an den Gesetzgeber richtet; hier sind wieder die oben angeführten Normen des BDG anwendbar. Hinsichtlich der unter 1.3.a. und 1.3.d. festgestellten Äußerungen kommt jedoch eine sexuelle Belästigung in Frage, da diese Äußerungen (zumindest objektiv) sexuellen Inhalts waren und sich an Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen - Polizeischülerinnen und Polizeischüler, die als Vertragsbedienstete angestellt waren - richteten; siehe diesbezüglich § 1 Abs. 1 Z 1 B-GlBG.Hinsichtlich der unter 1.3.a. und 1.3.d. festgestellten Äußerungen kommt jedoch eine sexuelle Belästigung in Frage, da diese Äußerungen (zumindest objektiv) sexuellen Inhalts waren und sich an Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen - Polizeischülerinnen und Polizeischüler, die als Vertragsbedienstete angestellt waren - richteten; siehe diesbezüglich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG.
§ 2Abs. 4 B-Gl
BG ist Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne desGemäß Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG ist Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne des B-GlBG unter anderem auch jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. GrInsp XXXX hatte während der Ausübung seiner Tätigkeit als Polizeilehrer jedenfalls die Fachaufsicht über die gerade zu unterrichtenden Polizeischülerinnen und -schüler und war daher deren Vorgesetzter. Darüber hinaus war es ihm als Polizeilehrer auch möglich, durch die Feststellung der Leistung der einzelnen Polizeischülerinnen und -schüler maßgebenden Einfluss auf die diese betreffenden Personalangelegenheiten zu nehmen, da das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers bei nicht entsprechender Leistung beendet werden würde.B-GlBG unter anderem auch jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. GrInsp römisch 40 hatte während der Ausübung seiner Tätigkeit als Polizeilehrer jedenfalls die Fachaufsicht über die gerade zu unterrichtenden Polizeischülerinnen und -schüler und war daher deren Vorgesetzter. Darüber hinaus war es ihm als Polizeilehrer auch möglich, durch die Feststellung der Leistung der einzelnen Polizeischülerinnen und -schüler maßgebenden Einfluss auf die diese betreffenden Personalangelegenheiten zu nehmen, da das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers bei nicht entsprechender Leistung beendet werden würde.
§ 8Abs. 1 Z 1 B-Gl
BG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird.
§ 8Abs. 2 B-Gl
BG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und (1.) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder (2.) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird.
Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und (1.) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder (2.) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
§ 9B-Gl
BG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a B-GlBG durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Paragraph 9, B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a B-GlBG durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Die unter 1.3.a. festgestellten Äußerung ("Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden") stellt zwar ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten durch den GrInsp XXXX dar, das für Asp.in XXXX sowohl unerwünscht als auch beleidigend war, aber es wurde durch diese Bemerkung, die einmalig Asp.in XXXX im Visier hatte, nach den Feststellungen keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für diese geschaffen oder dies bezweckt; daher liegt diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG iVm §§ 8 und 9 B-GlBG vor.Die unter 1.3.a. festgestellten Äußerung ("Wenn Sie zu Fuß zum Bahnhof gehen, könnte es sein, dass Sie leicht feucht werden") stellt zwar ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten durch den GrInsp römisch 40 dar, das für Asp.in römisch 40 sowohl unerwünscht als auch beleidigend war, aber es wurde durch diese Bemerkung, die einmalig Asp.in römisch 40 im Visier hatte, nach den Feststellungen keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für diese geschaffen oder dies bezweckt; daher liegt diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 B-GlBG vor. Die unter 1.3.d. festgestellte Äußerung ("Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh.") stellt jedenfalls eine der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten durch GrInsp XXXX dar, das für die betroffenen Polizeischülerinnen und -schüler sowohl unerwünscht als auch beleidigend war. Durch diese Bemerkung, die nach ihrem Zweck insbesondere der Einschüchterung der betreffenden Polizeischülerinnen undDie unter 1.3.d. festgestellte Äußerung ("Ich bin mehr als unzufrieden mit Ihnen - Sie sollten in Zukunft ein Viertelkilo Butter mitnehmen, um sich den Arsch einzuschmieren, denn wenn die Leistung nicht besser wird, werde ich Sie alle in den Arsch ficken und dann tut es euch nicht so weh.") stellt jedenfalls eine der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten durch GrInsp römisch 40 dar, das für die betroffenen Polizeischülerinnen und -schüler sowohl unerwünscht als auch beleidigend war. Durch diese Bemerkung, die nach ihrem Zweck insbesondere der Einschüchterung der betreffenden Polizeischülerinnen und -schülern diente, um diese zu zwingen, mehr zu lernen, wurde jedoch trotz der Einmaligkeit dieser Äußerung jedenfalls für einige Zeit eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen oder dies zumindest bezweckt; daher liegt diesbezüglich eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG, §§ 8 und 9 B-GlBG vor. Dass GrInsp XXXX diese Äußerung vorsätzlich gemacht und auch beleidigend gemeint hat, wurde ebenso festgestellt wie dass er erkennen musste, dass er mit einer solchen Bemerkung eine einschüchternde Arbeitsumwelt für die betroffenen Bediensteten schafft. Auf der Hand liegt, dass GrInsp XXXX diese Äußerung hätte unterlassen können. Da GrInsp XXXX auch voll diskretions- und dispositionsfähig war, liegt eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 BDG in Verbindung mit §§ 8, 9 B-GlBG vor.-schülern diente, um diese zu zwingen, mehr zu lernen, wurde jedoch trotz der Einmaligkeit dieser Äußerung jedenfalls für einige Zeit eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen oder dies zumindest bezweckt; daher liegt diesbezüglich eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, Paragraphen 8 und 9 B-GlBG vor. Dass GrInsp römisch 40 diese Äußerung vorsätzlich gemacht und auch beleidigend gemeint hat, wurde ebenso festgestellt wie dass er erkennen musste, dass er mit einer solchen Bemerkung eine einschüchternde Arbeitsumwelt für die betroffenen Bediensteten schafft. Auf der Hand liegt, dass GrInsp römisch 40 diese Äußerung hätte unterlassen können. Da GrInsp römisch 40 auch voll diskretions- und dispositionsfähig war, liegt eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraphen 8, 9, B-GlBG vor. 3.1.4.
§ 43Abs.
2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.3.1.4.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen Kollegen wird u.a. durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Greift beispielsweise ein akademisch gebildeter Beamter die Ehre seines Ressortleiters dadurch an, dass er ihn der Begehung eines "offensichtlichen" Verbrechens bezichtigt, so werden hiedurch Anstand und Vertrauen, wie sie im Verhalten der Beamten untereinander geboten sind, erheblich verletzt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht "auf die Goldwaage gelegt werden". Unvereinbar mit der Pflicht zu einem achtungsvollen Verhalten ist es aber, wenn ein Beamter seinen Ressortleiter - in Form eines E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten u.a. von Medien - unberechtigt der Begehung eines Verbrechens bezichtigt (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen Kollegen wird u.a. durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Greif