4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) wurde im Jahr 2001 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% feststellt wurde, der als Dauerzustand bewertet wurde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" erfüllte der BF nicht. In der Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Im April 2002 wurden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom BF erfüllt, sodass die entsprechende Zusatzeintragung am 26.4.2002 in seinen Behindertenpass eingetragen wurde. In der Folge wurde dem BF nach Antragstellung auch ein Parkausweise
VO ausgestellt. Die entsprechende Eintragung zu diesem Parkausweis in seinen Behindertenpass erfolgte im März 2014.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) wurde im Jahr 2001 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% feststellt wurde, der als Dauerzustand bewertet wurde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" erfüllte der BF nicht. In der Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Im April 2002 wurden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom BF erfüllt, sodass die entsprechende Zusatzeintragung am 26.4.2002 in seinen Behindertenpass eingetragen wurde. In der Folge wurde dem BF nach Antragstellung auch ein Parkausweise
Paragraph 29 b, StVO ausgestellt. Die entsprechende Eintragung zu diesem Parkausweis in seinen Behindertenpass erfolgte im März
BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt worden. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Bescheid vom 8.2.1983. Aus dem beiliegenden Befund vom 22.2.2002 ergebe sich seine Harninkontinenz. Mit Schreiben vom 3.1.2019 gab der BF bekannt, dass am 26.4.2002 in seinem Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" eingetragen worden sei und er daraufhin seinen Parkausweis
VO erhalten habe. Nach einem Verlust dieses Parkausweises sei ihm am 2.4.2014 ein Duplikat ausgestellt worden.
BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt worden. Dies ergebe sich aus dem beiliegenden Bescheid vom 8.2.1983. Aus dem beiliegenden Befund vom 22.2.2002 ergebe sich seine Harninkontinenz. Mit Schreiben vom 3.1.2019 gab der BF bekannt, dass am 26.4.2002 in seinem Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" eingetragen worden sei und er daraufhin seinen Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO erhalten habe. Nach einem Verlust dieses Parkausweises sei ihm am 2.4.2014 ein Duplikat ausgestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Dem BF wurde mit Bescheid vom 8.2.1983, Zl 1790010936, ab 1.4.1982 die Begünstigteneigenschaft
BEinstG mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % zuerkannt. Aufgrund seines Antrages im Jahr 2001 wurde dem BF nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens am 3.10.2001 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Am 26.4.2002 erfolgte die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauernden Gesundheitsschädigung" in seinen Behindertenpass. In der Folge wurde dem BF im Jahr 2002 ein Ausweis
VO (Parkausweis) ausgestellt. Nach einem Verlust seines Parkausweises im Jahr 2014 wurde dem BF ein Duplikat (Ausweisnummer 200296) ausgehändigt.1.1. Dem BF wurde mit Bescheid vom 8.2.1983, Zl 1790010936, ab 1.4.1982 die Begünstigteneigenschaft
BEinstG mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % zuerkannt. Aufgrund seines Antrages im Jahr 2001 wurde dem BF nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens am 3.10.2001 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Am 26.4.2002 erfolgte die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauernden Gesundheitsschädigung" in seinen Behindertenpass. In der Folge wurde dem BF im Jahr 2002 ein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt. Nach einem Verlust seines Parkausweises im Jahr 2014 wurde dem BF ein Duplikat (Ausweisnummer 200296) ausgehändigt. 1.2. Am 29.12.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % ermittelt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Gesundheitsschädigung" aus medizinischer Sicht verneint wurden. Der BF trat diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Nach Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens wurde mit Bescheid vom 14.6.2018 aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 % der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 29.12.2017 abgewiesen. Mit Bescheid vom 27.6.2018 wurde dem BF von der belangten Behörde der Parkausweis
VO entzogen und der BF zur unverzüglichen Vorlage seines Parkausweises verpflichtet. Gegen den Bescheid vom 27.6.2018 erhob der BF Beschwerde.1.2. Am 29.12.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % ermittelt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Gesundheitsschädigung" aus medizinischer Sicht verneint wurden. Der BF trat diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Nach Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens wurde mit Bescheid vom 14.6.2018 aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 % der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 29.12.2017 abgewiesen. Mit Bescheid vom 27.6.2018 wurde dem BF von der belangten Behörde der Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO entzogen und der BF zur unverzüglichen Vorlage seines Parkausweises verpflichtet. Gegen den Bescheid vom 27.6.2018 erhob der BF Beschwerde.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Ausstellung und Entziehung des Parkausweises nach § 29b StVO 1960 basiert auf den Bestimmungen des § 29b StVO. Die Ausstellung eines Parkausweises ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).Die Ausstellung und Entziehung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 basiert auf den Bestimmungen des Paragraph 29 b, StVO. Die Ausstellung eines Parkausweises ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4). In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, StVO nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
VO in der Fassung BGBl I Nr. 39/2013 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
1a leg.cit. (Verfassungsbestimmung) kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph 29 b, Absatz eins a, leg.cit. (Verfassungsbestimmung) kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
6 leg.cit. verlieren Ausweise, die vor dem 1.1.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16.11.1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31.12.2015. Ausweise, die nach dem 1.1.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Paragraph 29 b, Absatz 6, leg.cit. verlieren Ausweise, die vor dem 1.1.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16.11.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31.12.
VO. Nach dem Verlust seines Parkausweises wurde dem BF im Jahr 2014 ein Duplikat mit der Ausweisnummer 200296 von der belangten Behörde ausgestellt. Der Parkausweis
VO des BF hat damit seine Gültigkeit nach § 29b Abs. 6 StVO mit
Paragraph 29 b, StVO. Nach dem Verlust seines Parkausweises wurde dem BF im Jahr 2014 ein Duplikat mit der Ausweisnummer 200296 von der belangten Behörde ausgestellt. Der Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO des BF hat damit seine Gültigkeit nach Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO mit 31. Dezember 2015 nicht verloren. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erfolgte in der gegenständlichen Fallkonstellation die Entziehung des Parkausweise in Verbindung mit der Verpflichtung zu dessen Vorlage bei der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 ohne gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 im rechtskräftigen Bescheid vom 14.6.2018 nicht über Zusatzeintragung auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Behinderung des BF abgesprochen wurde. Selbst in der Begründung im Bescheid vom 14.6.2018 wurde nicht auf die genannte Zusatzeintragung des BF Bezug genommen. Vielmehr wurde im rechtskräftigen Bescheid vom 14.6.2018 nur über den Antrag auf Neufestsetzung zum Grad der Behinderung abgesprochen. Damit verfügt der BF nach wie vor über die genannte Zusatzeintragung, da bisher kein rechtskräftiger Abspruch über ein Fehlen der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung durch die belangte Behörde vorliegt. Entgegen der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügt der BF daher auch nach wie vor die Voraussetzungen für den Parkausweis
VO. Es steht daher auch die Entziehung des Parkausweises und die Verpflichtung zur Vorlage des Parkausweises im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 auch vor diesem Hintergrund nicht in Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 29b StVO.Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 im rechtskräftigen Bescheid vom 14.6.2018 nicht über Zusatzeintragung auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Behinderung des BF abgesprochen wurde. Selbst in der Begründung im Bescheid vom 14.6.2018 wurde nicht auf die genannte Zusatzeintragung des BF Bezug genommen. Vielmehr wurde im rechtskräftigen Bescheid vom 14.6.2018 nur über den Antrag auf Neufestsetzung zum Grad der Behinderung abgesprochen. Damit verfügt der BF nach wie vor über die genannte Zusatzeintragung, da bisher kein rechtskräftiger Abspruch über ein Fehlen der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung durch die belangte Behörde vorliegt. Entgegen der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügt der BF daher auch nach wie vor die Voraussetzungen für den Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO. Es steht daher auch die Entziehung des Parkausweises und die Verpflichtung zur Vorlage des Parkausweises im angefochtenen Bescheid vom 27.6.2018 auch vor diesem Hintergrund nicht in Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 29 b, StVO. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
VO ist in der gegenständlichen Fallkonstellation für die Entscheidung maßgebend, dass der BF über solchen Parkausweis seit dem Jahr 2002 verfügt und es der belangten Behörde an gesetzlichen Grundlagen für eine Einziehung und Verpflichtung zur Vorlage des Parkausweises des BF fehlte. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Einziehung und Verpflichtung zur Vorlage seines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO ist in der gegenständlichen Fallkonstellation für die Entscheidung maßgebend, dass der BF über solchen Parkausweis seit dem Jahr 2002 verfügt und es der belangten Behörde an gesetzlichen Grundlagen für eine Einziehung und Verpflichtung zur Vorlage des Parkausweises des BF fehlte. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2203048.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.