← Österreich

{'item': 'W202 2198368-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 55§ 68§ 10§ 52§ 46§ 13§ 53§ 18§ 58§ 7§ 6Art. 130§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW202 2198368-2 SpruchW202 2198368-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 02. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.05.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt (V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise verfügt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 09.05.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt (römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise verfügt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit zur Zl. W202 2198368-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit dem gegenständlichen Bescheid hat das BFA

§ 68

Absatz 2 AVG seinen Bescheid vom 09.05.2018, GZ 1100734501-160002810, betreffend die Spruchpunkte IV., V. und VI., von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Ferner habe der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.12.2018 verloren (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlichen Bescheid hat das BFA

Paragraph 68, Absatz 2 AVG seinen Bescheid vom 09.05.2018, GZ 1100734501-160002810, betreffend die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner habe der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.12.2018 verloren (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien mit dem - derzeit im Beschwerdeverfahren befindlichen - Bescheid vom 09.05.2018 keine Rechte eingeräumt worden, weshalb die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG auch "grundsätzlich" anwendbar sei. Der Vollständigkeit halber werde auch ausgeführt, dass die Spruchpunkte I., II. und III. der Entscheidung vom 09.05.2018 von der gegenständlichen Abänderung nicht betroffen seien. Bereits im Bescheid vom 09.05.2018 sei in Bezug auf den Beschwerdeführer eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden. Da jedoch ein Einreiseverbot lediglich in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, sei die Entscheidung vom 09.05.2018 insofern abzuändern bzw. zu ergänzen gewesen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auszusprechen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien mit dem - derzeit im Beschwerdeverfahren befindlichen - Bescheid vom 09.05.2018 keine Rechte eingeräumt worden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG auch "grundsätzlich" anwendbar sei. Der Vollständigkeit halber werde auch ausgeführt, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der Entscheidung vom 09.05.2018 von der gegenständlichen Abänderung nicht betroffen seien. Bereits im Bescheid vom 09.05.2018 sei in Bezug auf den Beschwerdeführer eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden. Da jedoch ein Einreiseverbot lediglich in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, sei die Entscheidung vom 09.05.2018 insofern abzuändern bzw. zu ergänzen gewesen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auszusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom Landesgericht Linz vom 30.01.2019 unter der Aktenzahl 22 Hv 63/18g wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207 a Absatz 1 Ziffer 2 StGB, sowie des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207 a Absatz 3, zweiter Satz, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs einzuhalten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und seiner (näher dargestellten) persönlichen Umstände daher gerechtfertigt und notwendig.Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom Landesgericht Linz vom 30.01.2019 unter der Aktenzahl 22 Hv 63/18g wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207, a Absatz 1 Ziffer 2 StGB, sowie des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207, a Absatz 3, zweiter Satz, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs einzuhalten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und seiner (näher dargestellten) persönlichen Umstände daher gerechtfertigt und notwendig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer (soweit hier wesentlich) aus, der in § 68 Abs. 2 AVG vorgesehenen Ermächtigung zur nachträglichen amtswegigen Abänderung von Bescheiden seien vom Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt. Nur so könne das Rechtsschutzbedürfnis der Partei und deren schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides ausreichend gewahrt werden.

§ 68Abs.

2 AVG könnten nur solche Bescheide abgeändert werden, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist". Zu Recht vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es bei der Aufhebungs- und Abänderungsbefugnis nicht auf die Art des Bescheids, sondern auf die Richtung der Abänderung ankomme. So könne eine belastende Abänderung eines Bescheids - unabhängig davon, ob ein begünstigender oder ein belastender Bescheid vorliege - nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer (soweit hier wesentlich) aus, der in Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgesehenen Ermächtigung zur nachträglichen amtswegigen Abänderung von Bescheiden seien vom Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt. Nur so könne das Rechtsschutzbedürfnis der Partei und deren schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheides ausreichend gewahrt werden.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG könnten nur solche Bescheide abgeändert werden, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist". Zu Recht vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es bei der Aufhebungs- und Abänderungsbefugnis nicht auf die Art des Bescheids, sondern auf die Richtung der Abänderung ankomme. So könne eine belastende Abänderung eines Bescheids - unabhängig davon, ob ein begünstigender oder ein belastender Bescheid vorliege - nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden. Mit dem Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes, der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes, dem Ausspruch des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise, sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gehe unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsstellung einher. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, weshalb dieser ersatzlos zu beheben sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 17 VwGVG normiert wie folgt: "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, VwGVG normiert wie folgt: "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." zu Spruchpunkt A.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Bestimmung des § 68 AVG lautet hinsichtlich ihrer Absätze 1 und 2 wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 68, AVG lautet hinsichtlich ihrer Absätze 1 und 2 wie folgt: "

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Daraus geht hervor, dass eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung für der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegender Bescheide nur für Bescheide, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist", in Betracht kommt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  1. November 2015, Ra 2015/12/0029 m.w.H., wonach die Anhängigkeit einer Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten - wie im vorliegenden Fall - die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG nicht ausschließt).Daraus geht hervor, dass eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung für der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegender Bescheide nur für Bescheide, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist", in Betracht kommt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 2015, Ra 2015/12/0029 m.w.H., wonach die Anhängigkeit einer Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten - wie im vorliegenden Fall - die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht ausschließt). Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei u.a. - wie im vorliegenden Fall - abgewiesen oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG zwar niemandem ein Recht erwachsen. Eine Abänderung bzw. Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG ist allerdings auch hier nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, wenn dadurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den abgeänderten bzw. aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. April 1993, 90/10/0209; vom
  4. April 2000, 98/10/0317; vom
  5. September 2016, 2013/12/0196; vom
  6. Mai 2014, 2011/10/0197 u.v.m. sowie Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 81 ff zu § 68, Stand 1.3.2018, rdb.at).Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei u.a. - wie im vorliegenden Fall - abgewiesen oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG zwar niemandem ein Recht erwachsen. Eine Abänderung bzw. Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist allerdings auch hier nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, wenn dadurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den abgeänderten bzw. aufgehobenen Bescheid gestaltet wird vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  7. April 1993, 90/10/0209; vom
  8. April 2000, 98/10/0317; vom
  9. September 2016, 2013/12/0196; vom
  10. Mai 2014, 2011/10/0197 u.v.m. sowie Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 81 ff zu Paragraph 68,, Stand 1.3.2018, rdb.at). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihren den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid vom 09.05.2018 hinsichtlich der darin ebenfalls ausgesprochenen Rückkehrentscheidung insofern abgeändert, als sie diese durch ein Einreiseverbot ergänzt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie die ursprünglich erteilte Frist zur freiwilligen Ausreise zurückgenommen hat. Damit wurde die Rechtsposition des Beschwerdeführers aber unzweifelhaft ungünstiger als im Vergleich zur ursprünglichen Entscheidung gestaltet, weshalb die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Rechtslage zur gegenständlichen amtswegigen Aufhebung und Abänderung

§ 68Abs.

2 AVG - wie der Beschwerdeführer auch zutreffend ausgeführt hat - nicht berechtigt war.Damit wurde die Rechtsposition des Beschwerdeführers aber unzweifelhaft ungünstiger als im Vergleich zur ursprünglichen Entscheidung gestaltet, weshalb die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Rechtslage zur gegenständlichen amtswegigen Aufhebung und Abänderung

Paragraph 68, Absatz 2, AVG - wie der Beschwerdeführer auch zutreffend ausgeführt hat - nicht berechtigt war. Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG keine Grundlage für die gegenständliche Abänderung bilden konnte, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehende Abänderung stützen hätte können, vorliegen, war der Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben (vgl. zu alldem BVwG 27.11.2018, W256 2180929).Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG keine Grundlage für die gegenständliche Abänderung bilden konnte, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehende Abänderung stützen hätte können, vorliegen, war der Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche zu alldem BVwG 27.11.2018, W256 2180929). Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Auch konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Frist ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.Auch konnte aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Frist ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W202.2198368.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.