4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG wurde nach Ende der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter persönlich ausgefolgt und der belangten Behörde am 22.02.2019 übermittelt.Eine Ausfertigung der Niederschrift vom 21.02.2019 samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde nach Ende der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter persönlich ausgefolgt und der belangten Behörde am 22.02.2019 übermittelt.
G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua; 27.06.2012, U 98/12) und die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Reiseroute und der Identitätsfeststellung des Antragstellers dient. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss vielmehr den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwN). Dazu befragt, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattet habe, vermeinte der Beschwerdeführer lebensfremd, damals gedacht zu haben, dass das nicht so wichtig sei und erklärte, damals nicht verstanden zu haben, dass es um seinen Fluchtgrund gegangen sei (BFA-Akt, AS 152). Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit eine gewisse Unschärfe im Aussageverhalten zuzubilligen ist, war der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung augenscheinlich trotzdem in der Lage, Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, führte er bei dieser Gelegenheit doch sowohl den Krieg als auch die Tötung seines Vaters an und erklärte, dass er aus Angst um sein Leben ausgereist sei. Dass er die Bedeutung der Frage nach seinem Fluchtgrund - wie vor dem BFA behauptet - damals nicht verstanden haben will, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.Mit diesen Angaben, welche der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat, steigerte er sein Fluchtvorbringen mehrfach. Dieses geänderte und - im Hinblick auf die nunmehr behauptete persönliche Bedrohung - gesteigerte Vorbringen erweckte den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dabei wird - unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 20.02.2014, U 1919 aus 2013, ua; 27.06.2012, U 98/12) und die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Reiseroute und der Identitätsfeststellung des Antragstellers dient. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss vielmehr den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwN). Dazu befragt, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattet habe, vermeinte der Beschwerdeführer lebensfremd, damals gedacht zu haben, dass das nicht so wichtig sei und erklärte, damals nicht verstanden zu haben, dass es um seinen Fluchtgrund gegangen sei (BFA-Akt, AS 152). Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit eine gewisse Unschärfe im Aussageverhalten zuzubilligen ist, war der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung augenscheinlich trotzdem in der Lage, Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, führte er bei dieser Gelegenheit doch sowohl den Krieg als auch die Tötung seines Vaters an und erklärte, dass er aus Angst um sein Leben ausgereist sei. Dass er die Bedeutung der Frage nach seinem Fluchtgrund - wie vor dem BFA behauptet - damals nicht verstanden haben will, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Zu unkonkret waren in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Entführung durch die Taliban. So erklärte er vor dem BFA in freier Erzählung lediglich, dass die Entführung auf dem Rückweg von der Schule "irgendwo zwischen den Bergen" passiert sei (BFA-Akt, AS 150). Zum Entführungszeitpunkt befragt gab er an: "Es war 2015. Ich weiß den Monat nicht" (BFA-Akt, AS 152). Über Nachfrage, wie viele Täter an der Entführung beteiligt gewesen seien, konkretisierte er zwar, dass es acht Taliban gewesen seien (BFA-Akt, AS 153). Danach befragt, was mit den anderen Entführungsopfern passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer jedoch wiederum, es nicht zu wissen und spekulierte, dass manche mit Ablösegeld befreit und manche verschwunden seien. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch auch als damals Minderjährigem zuzutrauen gewesen, genauere Angaben zu einem derart einschneidenden und einprägsamen Erlebnis, wie es eine Entführung zweifelsohne darstellt, zu machen. Doch selbst in der mündlichen Verhandlung blieben die Ausführungen des (damals bereits volljährige) Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Entführung äußerst oberflächlich. So sei er "eine Woche oder eineinhalb Wochen" festgehalten worden. Zum Ort der Anhaltung bemerkte er abermals bloß, dass es "noch in XXXX , im Gebirge" gewesen sei (BVwG-Akt, OZ 9, S. 9). Weitere Konkretisierungen folgten nicht. Dass es dem Beschwerdeführer weder aus eigenem noch über mehrfaches Nachfragen gelungen ist, ausführliche Angaben zur vorgebrachten Entführung zu machen, spricht - zusätzlich zur Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens infolge dessen erst nachträglicher Erstattung - gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Entführung durch die Taliban erlebt habt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Heimatprovinz von einer achtköpfigen Talibangruppierung entführt worden zu sein, stellt sich nicht zuletzt deshalb als unglaubwürdig dar, weil es nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Herkunftsprovinz übereinstimmt.
den getroffenen Länderfeststellungen ist die Anzahl der Taliban in der Provinz Daikundi nämlich gering und sind in dieser Provinz auch keine Aktivitäten des IS verzeichnet.Zu unkonkret waren in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Entführung durch die Taliban. So erklärte er vor dem BFA in freier Erzählung lediglich, dass die Entführung auf dem Rückweg von der Schule "irgendwo zwischen den Bergen" passiert sei (BFA-Akt, AS 150). Zum Entführungszeitpunkt befragt gab er an: "Es war 2015. Ich weiß den Monat nicht" (BFA-Akt, AS 152). Über Nachfrage, wie viele Täter an der Entführung beteiligt gewesen seien, konkretisierte er zwar, dass es acht Taliban gewesen seien (BFA-Akt, AS 153). Danach befragt, was mit den anderen Entführungsopfern passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer jedoch wiederum, es nicht zu wissen und spekulierte, dass manche mit Ablösegeld befreit und manche verschwunden seien. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch auch als damals Minderjährigem zuzutrauen gewesen, genauere Angaben zu einem derart einschneidenden und einprägsamen Erlebnis, wie es eine Entführung zweifelsohne darstellt, zu machen. Doch selbst in der mündlichen Verhandlung blieben die Ausführungen des (damals bereits volljährige) Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Entführung äußerst oberflächlich. So sei er "eine Woche oder eineinhalb Wochen" festgehalten worden. Zum Ort der Anhaltung bemerkte er abermals bloß, dass es "noch in römisch 40 , im Gebirge" gewesen sei (BVwG-Akt, OZ 9, S. 9). Weitere Konkretisierungen folgten nicht. Dass es dem Beschwerdeführer weder aus eigenem noch über mehrfaches Nachfragen gelungen ist, ausführliche Angaben zur vorgebrachten Entführung zu machen, spricht - zusätzlich zur Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens infolge dessen erst nachträglicher Erstattung - gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Entführung durch die Taliban erlebt habt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Heimatprovinz von einer achtköpfigen Talibangruppierung entführt worden zu sein, stellt sich nicht zuletzt deshalb als unglaubwürdig dar, weil es nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Herkunftsprovinz übereinstimmt.
den getroffenen Länderfeststellungen ist die Anzahl der Taliban in der Provinz Daikundi nämlich gering und sind in dieser Provinz auch keine Aktivitäten des IS verzeichnet. Auch die weiteren Zeitangaben des Beschwerdeführers, etwa hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten und der Ausreise seines Onkels aus Afghanistan, stellen sich äußerst vage dar und beschränken sich jeweils nur auf die Angabe der Jahreszahl (BFA-Akt, AS 152). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Die insgesamt sehr rudimentär gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers erwecken hingegen nicht den Eindruck, dass dieser das Geschilderte tatsächlich in dieser Form erlebt hat. Gänzlich widersprüchlich sind die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass er eingangs seiner Befragung vor dem BFA im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan zu Protokoll gegeben hat, sein Vater habe ihn bis nach Kabul begleitet (BFA-Akt, AS 148). An anderer Stelle behauptete der Beschwerdeführer, dass ein Teil seiner Ausreisekosten von seinem Vater bezahlt worden sei (BFA-Akt, AS 148), wobei er den Entschluss zur Ausreise ca. fünf Monate vor seiner Ausreise gefasst haben will (BFA-Akt, AS 148).
der zeitlichen Einordnung des Beschwerdeführers soll sich aber sowohl das Bedrohungsszenario im Rahmen der Grundstücksstreitigkeiten als auch die behauptete Entführung durch die Taliban erst nach dem Tod seines Vaters ereignet haben (BFA-Akt, AS 149 f.). Zu diesem Zeitpunkt will der Beschwerdeführer aber bereits aus Afghanistan ausgereist gewesen sein. Auch im Beschwerdevorbringen findet sich hierzu keine Begründung. Ferner stimmen die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Todes seines Vaters in sich nicht überein. Abgesehen davon, dass sich auch diese lediglich auf die Nennung einer Jahreszahl beschränken und jegliche Konkretisierung vermissen lassen, weichen die diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung voneinander ab. Gab der Beschwerdeführer vor dem BFA noch an, dass sein Vater im Jahr 2015 gestorben sei (BFA-Akt, AS 152), erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, sein Vater sei Ende 2014 verstorben (BVwG-Akt, OZ 9, S. 7). Über Vorhalt dieser Widersprüchlichkeit behauptete der Beschwerdeführer beharrlich, vor dem BFA "2014" angegeben zu haben (BVwG-Akt, OZ 9, S. 7). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner damals anwesenden gesetzlichen Vertretung nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift ausdrücklich die Möglichkeit zur Richtigstellung und Ergänzung der Angaben gegeben wurde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen gesetzliche Vertretung erklärten damals, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei (BFA-Akt, AS 152 f.). Wird in der mündlichen Verhandlung nun vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA unrichtig erfasst worden seien, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Es wird dabei wiederum nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung und Erstbefragung - wo er weder eine Entführung durch die Taliban noch Grundstücksstreitigkeiten erwähnt hat - noch minderjährig war. Es ist dem Beschwerdeführer aber als im Antragszeitpunkt mündigem Minderjährigem zuzumuten, zeitliche Abfolgen einheitlich zu schildern. Eine schlüssige Chronologie durfte vom Beschwerdeführer spätestens in der mündlichen Verhandlung erwartet werden, ist dem zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer aber wiederum nicht gelungen. Letztlich decken sich auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA zur Finanzierung seiner Reise, wonach einen Teil der Reise sein Vater und den anderen Teil der Freund seines Vaters bezahlt habe (BFA-Akt, AS 10), weder mit dem in der mündlichen Verhandlung angegebenen Sterbejahr des Vaters
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft (vgl. Pkt. II.2.2.). Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens war auch nicht auf die mit diesem Kernvorbringen im Zusammenhang stehenden Beschwerdegründe einzugehen. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft vergleiche Pkt. römisch zwei.2.2.). Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens war auch nicht auf die mit diesem Kernvorbringen im Zusammenhang stehenden Beschwerdegründe einzugehen. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. In Ermangelung einer vom Beschwerdeführer dargelegten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf das weitere Vorbringen und die Rechtsprechung des VwGH somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen - wie die von ihm vorgebrachte Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung ist es nach der Judikatur des VwGH nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aufgrund der ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderberichte ist von einer Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara jedoch nicht auszugehen, EASO legt auch dar, dass diese beiden Profile zusammen zu prüfen sind (EASO Country Guidance Notes, S. 62):Für das Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung ist es nach der Judikatur des VwGH nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aufgrund der ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderberichte ist von einer Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara jedoch nicht auszugehen, EASO legt auch dar, dass diese beiden Profile zusammen zu prüfen sind (EASO Country Guidance Notes, S. 62): Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sind. Festzuhalten ist aber auch, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben. Dies entspricht auch den Ermittlungsergebnissen in den aktuellen Länderberichten. Allerdings ergibt sich aus einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials, dass diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan als gegeben zu erachten. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Auch die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 bestätigen diese Einschätzung (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 106) ebenso wie EASO Country Guidance Notes vom Juni 2018, die eine Verfolgung alleine aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit explizit verneinen (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 61 im englischen Original: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish will-founded fear of persecution. Being a Hazara in itself would normally not lead to a well-founded fear of persecution."). Ausschlaggebend ist nach den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, EASO und UNHCR eine Einzelfallprüfung, wobei UNHCR in seinen Richtlinien festhält, dass "zu den relevanten Erwägungen bei der Beurteilung, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, [...] die Frage [gehört], ob die ethnische Gruppe eine Mehrheit oder eine Minderheit im Herkunftsgebiet bildet." (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, S. 110). EASO nennt als weitere Kriterien, die Arbeit, den Beruf, die Religionsausübung und etwaigen politischen Aktivismus, zumal tatsächlich erfolgte Entführungen oder Tötungen von Hazara in der Vergangenheit mit deren Zugehörigkeit zum afghanischen Militär, Streitigkeiten in Gemeinden, Anstellungen bei der Regierung oder bei einer NGO im Zusammenhang standen, weshalb diese Kategorien ebenso zu prüfen sind (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, S. 61) Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft, zu der EASO nahezu wortgleich festhält, dass eine Diskriminierung vorliegt, aber nicht alle Schiiten einer Verfolgung im Sinne der GFK unterliegen (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 62 im englischen Original: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish will-founded fear of persecution.") UNHCR stellt in seinen Richtlinien auf die Umstände des Einzelfalls ab (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 73). EASO spezifiziert Prüfungsparameter und hält fest, dass die Einzelfallprüfung Kriterien wie das Herkunftsgebiet der betroffenen Person, ihre Religionsausübung und etwaigen politischen Aktivismus zu berücksichtigen habe (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 62). Sind konkrete Diskriminierungshandlungen gegen ein Mitglied der schiitischen Glaubensgemeinschaft vorgebracht, sind diese dahingehend zu überprüfen, wie schwer die Übergriffe waren und/oder mit welcher Frequenz sie begangen wurden oder ob diese in Zusammenhang mit anderen Maßnahmen begangen wurden (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 62). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Daikundi, wo hauptsächlich Hazara leben (vgl. Feststellungen zu Daikundi unter II.1.2). Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung auf der familieneigenen Landwirtschaft, eine besondere Gefährdung hat sich im Verfahren für dieses Arbeitsumfeld nicht ergeben. Zur Frage der Religionsausübung wurde weder ein konkretes Vorbringen erstattet noch ist eine außergewöhnliche Exposition im Verfahren hervorgekommen. Auch wurde eine spezifische politische Exposition des Beschwerdeführers im Verfahren weder behauptet noch kam eine derartige Stellung zutage. Somit ergibt aber auch eine Überprüfung des Einzelfalls, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara und Schiiten vorliegt.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Daikundi, wo hauptsächlich Hazara leben vergleiche Feststellungen zu Daikundi unter römisch zwei.1.2). Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung auf der familieneigenen Landwirtschaft, eine besondere Gefährdung hat sich im Verfahren für dieses Arbeitsumfeld nicht ergeben. Zur Frage der Religionsausübung wurde weder ein konkretes Vorbringen erstattet noch ist eine außergewöhnliche Exposition im Verfahren hervorgekommen. Auch wurde eine spezifische politische Exposition des Beschwerdeführers im Verfahren weder behauptet noch kam eine derartige Stellung zutage. Somit ergibt aber auch eine Überprüfung des Einzelfalls, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara und Schiiten vorliegt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 5.7.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Auch der VwGH hat nunmehr ausdrücklich das Vorhandensein einer Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan verneint (VwGH 15.12.2016, Ra 201/18/0329). Da eine Gruppenverfolgung - im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich auch aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine glaubwürdige, individuelle, konkrete, aktuelle und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Damit war die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.Damit war die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Wie den Länderberichten zu entnehmen ist (vgl. Pkt. II.1.2.), zählt die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Daikundi, zu den sicheren und ruhigen Provinzen Afghanistans. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz lediglich drei sicherheitsrelevante Vorfälle gezählt, die Anzahl der Taliban ist in dieser Provinz gering, es wurden keine IS-Aktivitäten verzeichnet. Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet. In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen. Die Angaben zu zivilen Opfern liegen für das Jahr 2017 zwischen null und
G 2005 in anderen Landesteilen Afghanistans offen steht.Vor dem Hintergrund der unzulänglichen Informationslage betreffend die Erreichbarkeit der Provinz Daikundi unter sicherheitsbezogenen Aspekten ist jedoch auszuführen, dass dem Beschwerdeführer selbst im Falle der nicht sicheren Erreichbarkeit seiner Herkunftsprovinz eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 in anderen Landesteilen Afghanistans offen steht. Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vgl. auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; vergleiche auch jüngst VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Festzuhalten ist, dass
den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind (vgl. VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit im Allgemeinen nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870/2018), insbesonders wenn, wie im vorliegenden Fall, keinerlei Anknüpfungspunkte zu Kabul vorliegen.Festzuhalten ist, dass
den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, welche nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind vergleiche VfGH 30.11.2018, E3870/2018, mwN) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit im Allgemeinen nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,), insbesonders wenn, wie im vorliegenden Fall, keinerlei Anknüpfungspunkte zu Kabul vorliegen. Der Beschwerdeführer kann aber - vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte, der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der von EASO in seiner Country Guidance-Notes von Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer "internen Flucht,- Neuansiedlungs- oder Schutzalternative" für Afghanistan - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesungen, arbeitsfähigen, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und im Verband seiner Familie aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat seine Sozialisierung somit innerhalb des afghanischen Kulturkreises erfahren, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes bestens vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat zwar keine einschlägige Berufsausbildung oder eine - über Hilfstätigkeiten in der familieneigenen Landwirtschaft hinausgehende - Berufserfahrung, verfügt aber über eine siebenjährige Schulbildung und spricht zumindest eine der Landessprachen Afghanistan muttersprachlich. Vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sowohl in der Stadt Herat als auch in Mazar-e Sharif im Stande sein wird, selbstständig für ein ausreichendes Auskommen zu sorgen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, das in der Provinz Balkh liegt, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es sich bei der Provinz Balkh um eine der stabilsten und sichersten Provinzen Afghanistans handelt. Balkh ist - in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer - die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Auch die Provinz Herat zählt den Länderberichten nach zu den relativ friedlichen und entwickelten Provinzen Afghanistans. Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat stellt zum Entscheidungszeitpunkt demnach kein Hindernis einer Rückkehr des Beschwerdeführers dar. Sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif sind für den Beschwerdeführer prinzipiell von Kabul aus erreichbar, dieser Weg ist auch hinreichend sicher. Zudem verfügen beide Provinzen über internationale Flughäfen und sind daher auch über den Luftweg zu erreichen, was vor allem die sichere Erreichbarkeit der Städte für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate gewährleistet. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Ma-zar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der aktuellen Dürre angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre.Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Ma-zar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der aktuellen Dürre angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls in Herat und Mazar-e Sharif für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Für den Fall mangelnder familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verwiesen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - anders als der Beschwe
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