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{'item': 'W227 2203510-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW227 2203510-1 SpruchW227 2203510-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Klagenfurt vom

  1. Juni 2018, Zl. 41780278, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Klagenfurt vom
  2. Juni 2018, Zl. 41780278, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist die Mutter von drei minderjährigen Kindern. Sie stellte am
  4. März 2018 einen Antrag auf Studienbeihilfe für ihr im Sommersemester 2018 begonnenes Bachelorstudium "Erziehungs- und Bildungswissenschaften" an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt.
  5. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist die Mutter von drei minderjährigen Kindern. Sie stellte am
  6. März 2018 einen Antrag auf Studienbeihilfe für ihr im Sommersemester 2018 begonnenes Bachelorstudium "Erziehungs- und Bildungswissenschaften" an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Z 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ab. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit Studienbeginn (
  8. März 2018) bereits das
  9. Lebensjahr vollendet habe, weshalb sie die in § 6 Z 4 StudFG vorgesehene Altersgrenze überschritten habe.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ab. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit Studienbeginn (
  11. März 2018) bereits das
  12. Lebensjahr vollendet habe, weshalb sie die in Paragraph 6, Ziffer 4, StudFG vorgesehene Altersgrenze überschritten habe.
  13. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihr Studium am
  14. Februar 2018 inskribiert habe und somit der Studienbeginn rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze erfolgt sei. Die Ansicht der Studienbeihilfenbehörde, dass der Semesterbeginn der Zeitpunkt des Studienbeginns sei, sei unrichtig. Denn es könne "nach vernünftiger Auffassung jemand wohl nur als (ordentlicher) Studierender" gelten, wenn er ein Studium tatsächlich begonnen habe. Bei richtiger Rechtsanwendung müsse der Beschwerdeführerin daher Studienbeihilfe zuerkannt werden, liege doch ihr Studienbeginn eindeutig vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 35 Lebensjahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist die Mutter von drei minderjährigen Kindern.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Sie ist die Mutter von drei minderjährigen Kindern. Am
  16. Februar 2018 nahm sie das Bachelorstudium "Erziehungs- und Bildungswissenschaften" an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt auf. Am
  17. März 2018 stellte sie einen Antrag auf Studienbeihilfe.
  18. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  19. Rechtliche Beurteilung 3.
  20. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.
  21. Nach § 6 Z 4 lit. b StudFG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2014) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
  22. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre.3.1.
  23. Nach Paragraph 6, Ziffer 4, Litera b, StudFG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
  24. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Studierende gemäß Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre. Die Altersgrenze ist für jedes begonnene Studium neu zu beurteilen, also auch nach der Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung, nach einem Studienwechsel und beim Beginn des Master- und Doktoratsstudiums. Stichtag ist dabei der Beginn des Semesters oder Ausbildungsjahres, mit dem das Studium aufgenommen wird (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7 [2018], Erl. zu § 6 Z 4).Die Altersgrenze ist für jedes begonnene Studium neu zu beurteilen, also auch nach der Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung, nach einem Studienwechsel und beim Beginn des Master- und Doktoratsstudiums. Stichtag ist dabei der Beginn des Semesters oder Ausbildungsjahres, mit dem das Studium aufgenommen wird vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7 [2018], Erl. zu Paragraph 6, Ziffer 4,). Laut Beilage 4 zum Mitteilungsblatt der Alpen-Adria Universität Klagenfurt,
  25. Stück - 2016/2017, vom
  26. April 2017, endete die Nachfrist der Zulassungsfrist des Wintersemesters 2017/2018 am
  27. November 2017 und begann das Sommersemester 2018 am
  28. März 2018.Laut Beilage 4 zum Mitteilungsblatt der Alpen-Adria Universität Klagenfurt,
  29. Stück - 2016 aus 2017,, vom
  30. April 2017, endete die Nachfrist der Zulassungsfrist des Wintersemesters 2017 aus 2018, am
  31. November 2017 und begann das Sommersemester 2018 am
  32. März
  33. 3.1.
  34. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, dass das Studienförderungsgesetz auf das Studienjahr abstellt. Vielmehr wird klar eine Semestereinteilung vorgenommen (siehe dazu etwa § 41 Abs. 1 StudFG, wonach Studienbeihilfe für zwei Semester zuerkannt wird, oder die im
  35. Abschnitt [§§ 47 ff StudFG] zum Bezug der Studienbeihilfe enthaltenen Hinweise auf die Semestereinteilung in Winter- und Sommersemester).3.1.
  36. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, dass das Studienförderungsgesetz auf das Studienjahr abstellt. Vielmehr wird klar eine Semestereinteilung vorgenommen (siehe dazu etwa Paragraph 41, Absatz eins, StudFG, wonach Studienbeihilfe für zwei Semester zuerkannt wird, oder die im
  37. Abschnitt [§§ 47 ff StudFG] zum Bezug der Studienbeihilfe enthaltenen Hinweise auf die Semestereinteilung in Winter- und Sommersemester). Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet das: Zur Einhaltung der Altersgrenze hätte die Beschwerdeführerin ihr Studium spätestens im Wintersemester 2017/2018 aufnehmen müssen. Die Nachfrist der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2017/2018 endete am
  38. November
  39. Die Beschwerdeführerin nahm ihr Studium jedoch erst am
  40. Februar 2018 auf. Stichtag zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe nach § 6 Z 4 lit. b StudFG ist daher der Beginn des Sommersemesters 2018, also der
  41. März
  42. Da die Beschwerdeführerin am
  43. Februar 2018 das
  44. Lebensjahr erreichte, hat sie am
  45. März 2018 bereits die Altersgrenze überschritten.Zur Einhaltung der Altersgrenze hätte die Beschwerdeführerin ihr Studium spätestens im Wintersemester 2017 aus 2018, aufnehmen müssen. Die Nachfrist der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2017 aus 2018, endete am
  46. November
  47. Die Beschwerdeführerin nahm ihr Studium jedoch erst am
  48. Februar 2018 auf. Stichtag zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe nach Paragraph 6, Ziffer 4, Litera b, StudFG ist daher der Beginn des Sommersemesters 2018, also der
  49. März
  50. Da die Beschwerdeführerin am
  51. Februar 2018 das
  52. Lebensjahr erreichte, hat sie am
  53. März 2018 bereits die Altersgrenze überschritten. Ihr Antrag auf Studienbeihilfe vom
  54. März 2018 ist daher gemäß § 6 Z 4 lit. b StudFG abzuweisen.Ihr Antrag auf Studienbeihilfe vom
  55. März 2018 ist daher gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Litera b, StudFG abzuweisen. 3.1.
  56. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).3.1.
  57. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 3.
  58. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
  59. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  60. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  61. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.2.
  62. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Studienförderungsgesetz nicht auf das Studienjahr abstellt, sondern eine Semestereinteilung vornimmt, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048;Dass das Studienförderungsgesetz nicht auf das Studienjahr abstellt, sondern eine Semestereinteilung vornimmt, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048; 11.12.2017, Ra 2015/11/0102; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, m.w.N.; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.
  63. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W227.2203510.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.