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{'item': 'W240 2216920-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW240 2216920-1 SpruchW240 2216920-1/2E W240 2216919-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zu.Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.

Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt. Am 05.03.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen wie folgt aus: "(...) LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Jetzt nicht, ich bin vor kurzem operiert worden. LA: Weswegen wurden Sie operiert? VP: Zysten bei der Gebärmutter. LA: Hat Ihr Kind gesundheitliche Probleme? VP: Grippe, Angina... (...) LA: Weder Sie noch Ihr Kind haben jetzt ernste Krankheiten, sehe ich das richtig? VP: Ja, haben wir nicht. LA. Haben Sie hier in Österreich familiäre oder besondere, private Bindungen? VP: Meine Schwester XXXX und mein Onkel XXXX . Sie leben in XXXX .VP: Meine Schwester römisch 40 und mein Onkel römisch 40 . Sie leben in römisch 40 . LA: Nennen Sie die Namen all Ihrer Kinder und deren Väter. VP: XXXX . Der Vater von ihm heißt XXXX . Ich hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe, doch das eine ist bei einem Autounfall gestorben.VP: römisch 40 . Der Vater von ihm heißt römisch 40 . Ich hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe, doch das eine ist bei einem Autounfall gestorben. Aus meiner zweiten Ehe habe ich meinen Sohn XXXX . Ich bin mit dem Vater nur traditionell verheiratet, deshalb führt das Kind nur meinen Namen. Der Vater heißt XXXX .Aus meiner zweiten Ehe habe ich meinen Sohn römisch 40 . Ich bin mit dem Vater nur traditionell verheiratet, deshalb führt das Kind nur meinen Namen. Der Vater heißt römisch 40 . LA: Wo befindet sich Hr. XXXX ?LA: Wo befindet sich Hr. römisch 40 ? VP: Er befindet sich in Tschetschenien. LA: Haben Sie sich von ihm getrennt? VP: Ich bin geflüchtet, damit er mir das Kind nicht wegnimmt. LA: Die Ermittlungen haben ergeben, dass Sie mit einem Schengen-Visum ausgestellt von den slowenischen Behörden nach Europa eingereist sind, ist das korrekt? VP: Ja. LA: Was war Ihr eigentliches Reiseziel in Europa und warum? VP: Österreich, weil im Vorfeld ich mit meiner Schwester geredet habe. Sie hat mir Hilfe angeboten, deswegen war Österreich mein Reiseziel und der Fahrer des Kleinbusses hat mich direkt zu meiner Schwester gebracht. LA: In welchen europäischen Ländern sind Sie in chronologischer Reihenfolge bisher gewesen? VP: Ich war nur einmal in Europa, vor ca. 8 Jahren war ich bei meiner Schwester. LA: Wie war Ihre aktuelle Reiseroute? VP: Also, ein Mann aus meinem Dorf, der schon lange in Frankreich lebt, hat mir gesagt, dass er mich mitnehmen und zu meiner Schwester bringen kann. Unterwegs nach Österreich ging es mir schlecht, ich habe mich unwohl gefühlt und weil ich hochschwanger war, habe ich mich in Deutschland an einen Arzt gewandt. Dort wurde mir gesagt, dass keine Entbindung bevorsteht, sondern dass es sich um Nierenprobleme handelt. Wir haben gebeten mir Schmerzmittel zu geben, damit ich die Reise bis Frankreich schaffe, wo dieser Busfahrer sich auch sprachlich ausgekannt hat und dann sind wir nach Frankreich gekommen. Er hat mich zu einer Bekannten von ihm gebracht und dort habe ich ein zweites Mal so einen Anfall bekommen und dann wurde ich mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Die Frau (Bekannte) hat mich begleitet. Es ging mir schlecht, ich bin auch ohnmächtig geworden. Ich wurde dort stationär behandelt und habe Infusionen bekommen. Die Diagnose der deutschen Ärzte wurde auch in Frankreich bestätigt. Unterwegs habe ich meine Handtasche verloren, samt Unterlagen. Bis heute versucht der Busfahrer diese zu finden. Er hat auch die anderen Fahrgäste gefragt, ob jemand meine Tasche gesehen hat, aber bislang hatte er keinen Erfolg. Meine Schwester hat mich in Frankreich besucht, hat aber Angst gehabt mich illegal nach Österreich zu bringen, weil ich keine Dokumente mehr hatte. Sie hat der Frau, wo ich untergebracht war, auch Geld für die Unterbringung von mir gegeben. Aber weil die Entbindungszeit schon nahe war, wollte ich nach Österreich kommen und hier mein Kind bekommen. Der gleiche Mann hat mich dann in der Nacht illegal über die Grenze zu meiner Schwester gebracht. LA: Wie sind Sie zu dem Visum gekommen? VP: In XXXX in Südossetien gibt es ein Visa-Zentrum, wo man ein Visum beantragen kann.VP: In römisch 40 in Südossetien gibt es ein Visa-Zentrum, wo man ein Visum beantragen kann. LA: Haben Sie in einem anderen Land als Österreich schon zuvor einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. LA: Haben Sie Ihre Fingerkuppen manipuliert um nicht erkennungsdienstlich behandelt werden zu können? VP: Nein, ich wurde nur mit irgendwelchem Gel eingeschmiert, bevor sie mir die Fingerabdrücke abgenommen wurden. LA: Das Gel war von der Polizei - es hat aber trotzdem nicht funktioniert, ist das so richtig? VP: Ja, das war in XXXX . In XXXX sind mir auch die Fingerabdrücke abgenommen worden.VP: Ja, das war in römisch 40 . In römisch 40 sind mir auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Feststellung: Der Staat Slowenien ist gem. 12

(4)der Dublin-Verordnung für Ihren Antrag auf internationalen Schutz seit 26.02.2018 zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.Feststellung: Der Staat Slowenien ist gem. 12
(4)der Dublin-Verordnung für Ihren Antrag auf internationalen Schutz seit 26.02.2018 zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. LA: Gibt es konkrete Gründe, die einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden? VP: Ich möchte natürlich nicht nach Slowenien, ich habe nie vorgehabt in Slowenien einen Asylantrag zu stellen - ich war noch nie in diesem Land. Ich wollte, wie gesagt, zu meiner Schwester, damit ich auch Unterstützung von ihr bei der Erziehung meines Kindes bekommen. Also Slowenien ist für mich ausgeschlossen. LA: Ihnen wurden mit der Ladung zu dem heutigen Parteiengehör auch die aktuellen Länderinformationen zur Lage in Slowenien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein, ich möchte nicht nach Slowenien, ich möchte in XXXX bei meiner Schwester leben.VP: Nein, ich möchte nicht nach Slowenien, ich möchte in römisch 40 bei meiner Schwester leben. LA: Sie waren nach eigenen Angaben noch nie in Slowenien - wissen Sie etwas über das Land und die Lage dort? VP: Ich habe das gelesen, was Slowenien betrifft, aber ich möchte nicht nach Slowenien. Ich kann dort nicht alleine mein Kind großziehen, ich brauche die Hilfe und Unterstützung meiner Schwester dabei. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich möchte gerne über meine Fluchtgründe sprechen. Anmerkung: Der VP wird erklärt, dass sie sich im Zulassungsverfahren befindet und der Staat Österreich nicht für eine inhaltliche Prüfung zuständig ist. Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen? RB: Keine Fragen mehr. VP: Darf ich morgen zu meiner Schwester fahren und kann ich dann auch mit meinem Kind zu einem Doktor gehen? LA: Ja, es ist schon alles von der Kollegin Fr. XXXX vorbereitet.LA: Ja, es ist schon alles von der Kollegin Fr. römisch 40 vorbereitet. Die bisherige Niederschrift wird nun rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Wenn Ihnen nun nach der Rückübersetzung Fehler bei der Protokollierung aufgefallen sind, die Sie geändert haben möchten, dann geben Sie diese bitte jetzt an. Korrekturen: -Strichaufzählung Seite 4: DM: Ich habe das falsch gesagt, es ist in Nord- und nicht Südossetien. -Strichaufzählung Seite 4: Zuständigkeit Sloweniens ist seit 26.02.2019 und nicht seit 26.02.2018 gegeben. LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst? VP: Nein. (...)" Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde vorgelegt: -Strichaufzählung Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und Va MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), (dazu Anmerkung BVwG:Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und römisch fünf a MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), (dazu Anmerkung BVwG: MRSA-Infektion ist eine Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterin sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen)" Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden vorgelegt: -Strichaufzählung Kurzarztbrief einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 19.02.2019 mit der Diagnose "Va Begleitexanthem bei viralem Infekt" mit der empfohlenen Mediaktion Oleovit D3 bishzum ersten Geburtstag sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr, -Strichaufzählung Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 21.02.2019 mit der Diagnose "ARSA-Besiedelung, Aphthe, Mundsoor", -Strichaufzählung Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 04.03.2019 mit den Diagnosen "MRSA-Besiedelung, Aphthe am harten Gaumen, Zn Mundsoor - aktuell kein Soor, leichte Bronchitis", als Therapie wurden neben bereits beendeten Vorschlägen vorgeschlagen Ben-u-ron Saft noch weitere drei Tage, Oberkörperhochlagerung, Aufhängen von feuchten Tüchern im Schlafzimmer.
  1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:
  3. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017). Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz §10a und b) besagen folgendes: * Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte. * Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen". * Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen. * Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate. * Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich. * Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht. * Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen. § 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen: * Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden. * Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen). (VB 27.1.2017) Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017). Mit Stand
  4. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.): International Protection, http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung CoE - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
  5. Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: * Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. * Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt. * Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun. Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail
  6. Non-Refoulement Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017a). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
  7. Versorgung Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. (MoI o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b). Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017b). Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a). Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017b). In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017). Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (11.7.2017b): Comments of the Republic of Slovenia on the Report by Nils Muižnieks, the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847840_commdh-govrep-2017-12-reply-of-the-slovenian-authorities-en-pdf.pdf, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.): International Protection, http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung in Slowenien ersichtlich.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung in Slowenien ersichtlich. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus der VIS-Datenbank die Identität und Staatsangehörigkeit feststehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie vor kurzem operiert worden sei aufgrund von Zysten an der Gebärmutter. Der Zweitbeschwerdeführer leide an Grippe und Angina. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass weder sie noch ihr Kind an ersthaften Krankheiten leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Kurzarztbrief vom 22.02.2019 vorgelegt. Demnach sei bei der Erstbeschwerdeführerin ein Abszess behandelt worden. Als weitere Maßnahmen sei empfohlen worden, die Wunde sauber und trocken zu halten und bei Bedarf Schmerzmittel zu nehmen. Ein Kontrolltermin sei für sechs Wochen nach der Behandlung angedacht. Sowohl aus den medizinischen Dokumenten, als auch aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe eindeutig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen oder Verletzungen leiden würden, die lebensbedrohenden Charakter hätten und einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden. Sie Erstbeschwerdeführerin habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte haben. Ein besonders außergewöhnlich enges oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht nachweisen können. Ihre Schwester lebe bereits seit Anfang 2007, also mittlerweile 12 Jahre hier in Österreich. Somit habe die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester seit mindestens 12 Jahren getrennt gelebt und die Schwestern hätten höchstens fernmündlich bzw. über soziale Medien Kontakt haben können. Zum Onkel habe die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Angaben gemacht, demnach sei anzunehmen, dass auch zu diesem keine besondere Bindung bestehe. Dass das erste Kind sowie ein Großteil der Familie der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben, sei glaubhaft dargelegt worden, da kein Grund bestehe die diesbezüglichen Angaben anzuzweifeln. Die Feststellung zur Zuständigkeit Sloweniens im Falle des Zweitbeschwerdeführers ergebe sich aus dessen Verfahren. Besondere integrative Bemühungen oder private Anknüpfungspunkte seien nicht vorgebracht worden. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Artikel 12 Absatz 4, Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.
  8. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, ein Abgleich der Fingerabdrücke der Erstbeschwerdeführerin über die Visa-Datenbank habe ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Visum von Slowenien für den Zeitraum 07.12.2018 bis 09.01.2019 erhalten habe. Am 31.01.2019 hätten die österreichischen Behörden ein Aufnahmeersuchen an die slowenischen Behörden gestellt. Mittels Antwortschreiben vom 26.02.2019 habe Slowenien dem Ersuchen zugestimmt. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie hier in Österreich und sei eine wichtige Unterstützung für die Erstbeschwerdeführerin. Sie unterstütze sie finanziell und auch im Alltag helfe sie der Erstbeschwerdeführerin sehr. Die Erstbeschwerdeführerin sei abhängig von ihrer Schwester, da sie ohne ihre Schwester völlig auf sich selber gestellt wäre und die Erstbeschwerdeführerin auch finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester erhalte. Darüber hinaus würden beide Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin wohnen. Die beiden Beschwerdeführer seien bisher nie in Slowenien gewesen, weshalb dies ein fremdes Land für sie sei. Im Zuge der Einvernahme habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Schwester und ihr Onkel in Österreich leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch zu diesen Personen nicht näher befragt worden. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da die Schwester der Erstbeschwerdeführerin den beiden eine wichtige Hilfe im Alltag sei. Zudem würden die beiden Beschwerdeführer der Schwester der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt werden. Als alleinstehende Mutter mit einem neugeborenen Baby sei die Erstbeschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen. Aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin hätte die Behörde weitere Fragen stellen müssen, zumal bereits Hinweise auf ein Familienleben vorgebracht worden seien. Zudem seien die Ermittlungen zur Lage der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem Säugling in Slowenien viel zu wenig umfangreich. Aus diesen Gründen habe das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehler belastet. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Slowenien seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Feststellungen im vorliegenden Bescheid seien teilweise mangelhaft. Nicht korrekt sei die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch von ihrer Schwester abhängig, weshalb diese Feststellung falsch sei. Zudem habe das BFA die Familienbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester nicht richtig gewürdigt. Die Erstbeschwerdeführerin wohne bei ihrer Schwester. Zudem werde die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester nicht nur emotional, sondern auch finanziell unterstützt. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin ihre Schwester mehrere Jahre nicht gesehen habe, so liege das lediglich daran, dass ihre Schwester flüchten hätte müssen. Das ändere jedoch nichts an der weiterhin bestehenden engen und schützenswerten Beziehung.
  9. Am 01.04.2019 wurde vom BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer übermittelt. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt werde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, wäre Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig und daher wäre die Entscheidung des BFA nach § 5 AsylG rechtlich falsch. Dem sei seitens des BFA entgegengehalten worden, die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei (Aufenthalt vom 14.12.2018 bis 27.01.2019). Somit habe sie das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher gehe diese Argumentation ins Leere. Zu dem Vorwurf, die familiären Verhältnisse nicht ausreichend ermittelt zu haben, ist anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihren Verwandten, egal ob diese in Österreich oder in einem anderen Land aufhältig seien, mittels Geldtransfer auch problemlos in Slowenien finanziell unterstützt werden könne. Alleine die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrensablaufs hier in Österreich zu den Verwandten privat verzogen sei, stelle noch keine Beweise für ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis dar. Wie im Bescheid schon angeführt habe sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre in Österreich wohnhafte Schwester seit etwa zwölf Jahren nicht mehr gesehen, was viel eher gegen ein besonderes Verhältnis spreche. Auch sei der Vorwurf der Vertretung gegen das Ermittlungsverfahren des BFA und insbesondere auf die Befragung im Parteiengehör nicht nachvollziehbar. Die Rechtsberatung sei explizit gefragt worden, ob noch irgendwelche Fragen offen seien, woraufhin die Rechtsberatung angab, keine Fragen mehr zu haben. Der Rechtsberatung sei die Möglichkeit gegeben worden, das BFA auf noch unklare Sachverhalte hinzuweisen. Diese Möglichkeit habe die Rechtsberatung jedoch ungenutzt verstreichen lassen und erhebe nun dennoch vielfältige Vorwürfe in der Beschwerde, welche sie im Rahmen des Parteiengehörs ausführlich darbringen hätte können. Auch würden üblicherweise an dieser Stelle im Parteiengehör von der Rechtsberatung Anträge wie etwa eine Einzelfallprüfung gestellt, auch diese Möglichkeit ließ die Rechtsberatung zu diesem Zeitpunkt ungenützt. Zu dem behaupteten besonderen Abhängigkeitsverhältnis sei noch anzuführen, dass stellvertretend für die Erstbeschwerdeführerin eine Angehörige am 21.03.2019 (etwa zwei Wochen nach dem Verzug zu der Schwester) beim BFA angefragt habe, ob die Erstbeschwerdeführerin doch wieder zurück zur Betreuungsstelle West kommen könne und hier während des weiteren Aufenthalts in Österreich untergebracht werden könne. Dies spreche eindeutig dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin kein weiteres Interesse und vor allem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Verwandten habe. Bei der geplanten behördlichen, vorangekündigten und bestätigten Überstellung nach Slowenien handle es sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt als bei einem illegalen Grenzübertritt auf slowenisches Staatsgebiet. Daher könne dies nicht als Beurteilung für die voraussichtliche Behandlung der Beschwerdeführer in Slowenien von den dortigen Behörden als Vergleich verwendet und beanstandet werden.
  10. Am 01.04.2019 wurde vom BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer übermittelt. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt werde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, wäre Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig und daher wäre die Entscheidung des BFA nach Paragraph 5, AsylG rechtlich falsch. Dem sei seitens des BFA entgegengehalten worden, die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei (Aufenthalt vom 14.12.2018 bis 27.01.2019). Somit habe sie das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher gehe diese Argumentation ins Leere. Zu dem Vorwurf, die familiären Verhältnisse nicht ausreichend ermittelt zu haben, ist anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihren Verwandten, egal ob diese in Österreich oder in einem anderen Land aufhältig seien, mittels Geldtransfer auch problemlos in Slowenien finanziell unterstützt werden könne. Alleine die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrensablaufs hier in Österreich zu den Verwandten privat verzogen sei, stelle noch keine Beweise für ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis dar. Wie im Bescheid schon angeführt habe sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre in Österreich wohnhafte Schwester seit etwa zwölf Jahren nicht mehr gesehen, was viel eher gegen ein besonderes Verhältnis spreche. Auch sei der Vorwurf der Vertretung gegen das Ermittlungsverfahren des BFA und insbesondere auf die Befragung im Parteiengehör nicht nachvollziehbar. Die Rechtsberatung sei explizit gefragt worden, ob noch irgendwelche Fragen offen seien, woraufhin die Rechtsberatung angab, keine Fragen mehr zu haben. Der Rechtsberatung sei die Möglichkeit gegeben worden, das BFA auf noch unklare Sachverhalte hinzuweisen. Diese Möglichkeit habe die Rechtsberatung jedoch ungenutzt verstreichen lassen und erhebe nun dennoch vielfältige Vorwürfe in der Beschwerde, welche sie im Rahmen des Parteiengehörs ausführlich darbringen hätte können. Auch würden üblicherweise an dieser Stelle im Parteiengehör von der Rechtsberatung Anträge wie etwa eine Einzelfallprüfung gestellt, auch diese Möglichkeit ließ die Rechtsberatung zu diesem Zeitpunkt ungenützt. Zu dem behaupteten besonderen Abhängigkeitsverhältnis sei noch anzuführen, dass stellvertretend für die Erstbeschwerdeführerin eine Angehörige am 21.03.2019 (etwa zwei Wochen nach dem Verzug zu der Schwester) beim BFA angefragt habe, ob die Erstbeschwerdeführerin doch wieder zurück zur Betreuungsstelle West kommen könne und hier während des weiteren Aufenthalts in Österreich untergebracht werden könne. Dies spreche eindeutig dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin kein weiteres Interesse und vor allem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Verwandten habe. Bei der geplanten behördlichen, vorangekündigten und bestätigten Überstellung nach Slowenien handle es sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt als bei einem illegalen Grenzübertritt auf slowenisches Staatsgebiet. Daher könne dies nicht als Beurteilung für die voraussichtliche Behandlung der Beschwerdeführer in Slowenien von den dortigen Behörden als Vergleich verwendet und beanstandet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der am XXXX .2019 im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
  12. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der am römisch 40 .2019 im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 07.12.2018 bis 09.01.2019, war. Am 31.01.2019 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit Slowenien eingeleitet. Slowenien wurde darin auch darüber informiert, dass die volljährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebe. Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zu.Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.

Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt. Das BVwG schließt sich den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in Slowenien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Situationsänderung in Slowenien vorliegt. In Slowenien sind Asylwerber insbesondere auch Übergriffen welcher Art auch immer nicht schutzlos ausgeliefert. Die slowenischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführer haben keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Es ist dazu auszuführen, dass in Slowenien alle Krankheiten behandelbar sind und die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber in der Slowenien gewährleistet ist. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ein Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und Va MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), MRSA ist eine Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterin sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden vorgelegt ein Kurzarztbrief einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 19.02.2019 mit der Diagnose "Va Begleitexanthem bei viralem Infekt" mit der empfohlenen Mediaktion Oleovit D3 bishzum ersten Geburtstag sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr, ein Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 21.02.2019 mit der Diagnose "ARSA-Besiedelung, Aphthe, Mundsoor" sowie ein Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 04.03.2019 mit den Diagnosen "MRSA-Besiedelung, Aphthe am harten Gaumen, Zn Mundsoor - aktuell kein Soor, leichte Bronchitis", als Therapie wurden neben bereits beendeten Vorschlägen vorgeschlagen Ben-u-ron Saft noch weitere drei Tage, Oberkörperhochlagerung, Aufhängen von feuchten Tüchern im Schlafzimmer. Wie in den angefochtenen Bescheiden festgestellt hat sowohl aus den medizinischen Dokumenten, als auch aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin eindeutig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen oder Verletzungen leiden, die lebensbedrohenden Charakter hätten und einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden. Diesen Feststellungen wurde im Rahmen der Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.Es ist dazu auszuführen, dass in Slowenien alle Krankheiten behandelbar sind und die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber in der Slowenien gewährleistet ist. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ein Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und römisch fünf a MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), MRSA ist eine Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterin sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden vorgelegt ein Kurzarztbrief einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 19.02.2019 mit der Diagnose "Va Begleitexanthem bei viralem Infekt" mit der empfohlenen Mediaktion Oleovit D3 bishzum ersten Geburtstag sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr, ein Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 21.02.2019 mit der Diagnose "ARSA-Besiedelung, Aphthe, Mundsoor" sowie ein Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 04.03.2019 mit den Diagnosen "MRSA-Besiedelung, Aphthe am harten Gaumen, Zn Mundsoor - aktuell kein Soor, leichte Bronchitis", als Therapie wurden neben bereits beendeten Vorschlägen vorgeschlagen Ben-u-ron Saft noch weitere drei Tage, Oberkörperhochlagerung, Aufhängen von feuchten Tüchern im Schlafzimmer. Wie in den angefochtenen Bescheiden festgestellt hat sowohl aus den medizinischen Dokumenten, als auch aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin eindeutig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen oder Verletzungen leiden, die lebensbedrohenden Charakter hätten und einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden. Diesen Feststellungen wurde im Rahmen der Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer erwachsenen Schwester, bei der die Beschwerdeführer auch im gemeinsamen Haushalt leben, und in Form eines Onkels. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den durch die slowenische Vertretungsbehörde ausgestellten Visa sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus der vorliegenden Aktenlage. Aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 07.12.2018 bis 09.01.2019, war. Am 31.01.2019 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit Slowenien eingeleitet. Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO zu.Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.

Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt. Es wurde bereits in der Stellungnahme vom BFA zu Recht festgehalten, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt wurde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig wäre und daher wäre die Entscheidung des BFA rechtlich falsch. Dem wurde seitens des BFA bereits zu Recht entgegengehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei, wo sie ab ca. 14.12.2018 bis 27.01.2019 aufhältig gewesen sei. Somit hat sie offensichtlich auch nach eigener Aussage das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher geht diese Argumentation ins Leere. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung von Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Übernahme und zur Führung des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall und der Information gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer), war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte, als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.Es wurde bereits in der Stellungnahme vom BFA zu Recht festgehalten, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt wurde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig wäre und daher wäre die Entscheidung des BFA rechtlich falsch. Dem wurde seitens des BFA bereits zu Recht entgegengehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei, wo sie ab ca. 14.12.2018 bis 27.01.2019 aufhältig gewesen sei. Somit hat sie offensichtlich auch nach eigener Aussage das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher geht diese Argumentation ins Leere. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung von Slowenien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Übernahme und zur Führung des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall und der Information gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer), war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte, als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und ist darauf zu verweisen, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben und von der Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe auch rechtliche Ausführungen zu 3.3.1.). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer noch nie in Slowenien waren (siehe dazu auch die rechtlichen Ausführungen zu 3.3.1.).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und ist darauf zu verweisen, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben und von der Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe auch rechtliche Ausführungen zu 3.3.1.). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer noch nie in Slowenien waren (siehe dazu auch die rechtlichen Ausführungen zu 3.3.1.). Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse und familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. In Österreich leben die volljährige Schwester sowie der Onkel der Erstbeschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführer während des Aufenthaltes mit der volljährigen Schwester der Erstbeschwerdeführerin auch im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt mit ihrem in Österreich geborenen Sohn, kann jedoch weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zu dieser festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben während des Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und sind somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen finanziellen Zuwendungen. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Zur Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin hätte ausführlicher befragt werden müssen zu den in Österreich lebenden Verwandten, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin erst seit Ende Jänner 2019 in Österreich ist, Ende Jänner 2019 auch ihr Sohn in Österreich geboren wurde und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin bereits seit Anfang 2007, also mittlerweile 12 Jahre, in Österreich lebt. Somit hat die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester seit mindestens 12 Jahren getrennt gelebt und die Schwestern hätten höchstens fernmündlich bzw. über soziale Medien Kontakt haben können. Es hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass eine besondere Bindung zum in Österreich lebenden Onkel der Erstbeschwerdeführerin besteht und ist auch diesbezüglich auf den überaus kurzen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin und ihres in Österreich geborenen Sohnes zu verweisen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die rechtlichen Ausführungen zu 3.3.1.) Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für die Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in Slowenien hat sich auch in den letzten Monaten nicht derart verändert, dass sich für die Beschwerdeführer als Dublin-Überstellte eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von 1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3.-einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 FPG lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit:Artikel 49, Inkrafttreten und Anwendbarkeit: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz:
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 12 Dublin III-VO lautet:Artikel 12, Dublin III-VO lautet: "
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde." KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 22:Artikel 22 : Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. ...
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 3.2.
  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrages der Erstbeschwerdeführerin in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines von Slowenien erteilten Visums ist, das (zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben. In der Folge stimmte Slowenien mit Schreiben vom 26.02.2019 der Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer auf Art. 20 Abs. 3 letzter Satz Dublin III-VO begründet.3.2.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrages der Erstbeschwerdeführerin in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines von Slowenien erteilten Visums ist, das (zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben. In der Folge stimmte Slowenien mit Schreiben vom 26.02.2019 der Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer auf Artikel 20, Absatz 3, letzter Satz Dublin III-VO begründet. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde kein eigenes Zuständigkeitsverfahren geführt, dabei ist auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zu verweisen, wonach die Situation von Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist. Die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz fällt in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Für den Zweitbeschwerdeführer wurde kein eigenes Zuständigkeitsverfahren geführt, dabei ist auf den Wortlaut von Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zu verweisen, wonach die Situation von Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist. Die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz fällt in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Wie beweiswürdigend ausführt wurde in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt wurde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig wäre und daher wäre die Entscheidung des BFA rechtlich falsch. Dem wurde seitens des BFA bereits zu Recht entgegengehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst ausdrücklich angegeben hat, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei, wo sie ab ca. 14.12.2018 bis 27.01.2019 aufhältig gewesen sei. Somit hat sie offensichtlich auch nach eigener Aussage das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher geht diese Argumentation ins Leere. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung von Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Übernahme und zur Führung des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall und der Information gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer), war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte, als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.Wie beweiswürdigend ausführt wurde in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt wurde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig wäre und daher wäre die Entscheidung des BFA rechtlich falsch. Dem wurde seitens des BFA bereits zu Recht entgegengehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst ausdrücklich angegeben hat, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei, wo sie ab ca. 14.12.2018 bis 27.01.2019 aufhältig gewesen sei. Somit hat sie offensichtlich auch nach eigener Aussage das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher geht diese Argumentation ins Leere. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung von Slowenien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Übernahme und zur Führung des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall und der Information gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer), war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte, als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer. 3.
  3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.3.
  4. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  5. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), fest, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  6. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Mit Erkenntnis vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Prüfung der allgemeinen Lage im zuständigen Mitgliedsstaat das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens maßgeblich ist und die Sicherheitsvermutung gemäß § 5Mit Erkenntnis vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Prüfung der allgemeinen Lage im zuständigen Mitgliedsstaat das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens maßgeblich ist und die Sicherheitsvermutung gemäß Paragraph 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende, allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedsstaat wiederlegt werden kann.Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende, allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedsstaat wiederlegt werden kann. Die oben angeführten Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Aufgrund der aktuellen Länderberichte geht das erkennende Gericht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Was konkret die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin und des in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers als alleinstehende Mutter mit Kleinkind betrifft, die situationsbedingt ohne Zweifel als vulnerabel zu qualifizieren sind, so bedürfen diese persönlichen Umstände unter dem Blickwinkel einer möglichen Gefährdung der Betroffenen im Falle einer Überstellung in ihren von Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) geschützten Rechten einer gesonderten genauen Prüfung:Was konkret die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin und des in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers als alleinstehende Mutter mit Kleinkind betrifft, die situationsbedingt ohne Zweifel als vulnerabel zu qualifizieren sind, so bedürfen diese persönlichen Umstände unter dem Blickwinkel einer möglichen Gefährdung der Betroffenen im Falle einer Überstellung in ihren von Artikel 3, EMRK (Artikel 4, GRC) geschützten Rechten einer gesonderten genauen Prüfung: Vor diesem Hintergrund bestehen im Beschwerdefall keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer in Slowenien nicht gewährleistet wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Slowenien in eine unzumutbare, mangelhafte Versorgungssituation gedrängt werden würde. Die slowenischen Behörden trifft die Verpflichtung, die Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. Aus den angeführten Länderfeststellungen ergibt sich, dass geeignete Unterkünfte für vulnerable Schutzbedürftige vorhanden sind, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer nach der Überstellung drohender Obdachlosigkeit ausgesetzt wären oder Gefahr liefen, in Slowenien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Gegenständlich gibt es auch keinen begründeten Hinweis darauf, dass den Beschwerde-führern in Slowenien der Zugang zum Asylverfahren, der auch ihre Unterbringung und (medizinische) Versorgung mitumfasst, verwehrt werden würde. Im Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wird nicht übersehen, dass er in Österreich geboren wurde. Dem Kindeswohl kommt im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im
  7. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann weder aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.1.1990 (Kinderrechtskonvention), noch aus der GRC noch aus der Dublin III-VO selbst abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Familien den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können.Gegenständlich gibt es auch keinen begründeten Hinweis darauf, dass den Beschwerde-führern in Slowenien der Zugang zum Asylverfahren, der auch ihre Unterbringung und (medizinische) Versorgung mitumfasst, verwehrt werden würde. Im Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wird nicht übersehen, dass er in Österreich geboren wurde. Dem Kindeswohl kommt im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im
  8. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann weder aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.1.1990 (Kinderrechtskonvention), noch aus der GRC noch aus der Dublin III-VO selbst abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Familien den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können. Wie festgestellt, leidet keiner der Beschwerdeführer derzeit an schwerwiegenderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Slowenien überstellt werden, aufgr

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