Obsah (5)
Art. 133§ 4§§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW256 2212378-1 SpruchW256 2212378-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Einz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: XXXX versendete am 25. Juli 2018 über die Internetplattform " XXXX " eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er ("Hiermit beantrage ich ...") "für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX Reportage " XXXX " und auf der Website XXXX " die Übermittlung einer vollständigen, digitalen, maschinenlesbaren Kopie der für den Bericht der Bildungsstandardüberprüfung für Mathematik
(2017)und Deutsch
(2016)der 8. Schulstufe herangezogenen Daten und/oder eines Auszuges näher dargestellter Schuldaten in Bezug auf die allgemeinbildenden Pflichtschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen beantragte. Abschließend beantragte XXXX ("beantrage ich") für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Auskunft, die Ausstellung eines Bescheides
§ 4Auskunftspflichtgesetz.
Dieses Mail wurde mit XXXX gezeichnet und wurde in weiterer Folge als Postanschrift die Firmenadresse der Beschwerdeführerin und zwar wie folgt genannt:römisch 40 versendete am 25. Juli 2018 über die Internetplattform " römisch 40 " eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er ("Hiermit beantrage ich ...") "für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die römisch 40 Reportage " römisch 40 " und auf der Website römisch 40 " die Übermittlung einer vollständigen, digitalen, maschinenlesbaren Kopie der für den Bericht der Bildungsstandardüberprüfung für Mathematik
(2017)und Deutsch
(2016)der 8. Schulstufe herangezogenen Daten und/oder eines Auszuges näher dargestellter Schuldaten in Bezug auf die allgemeinbildenden Pflichtschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen beantragte. Abschließend beantragte römisch 40 ("beantrage ich") für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Auskunft, die Ausstellung eines Bescheides
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Dieses Mail wurde mit römisch 40 gezeichnet und wurde in weiterer Folge als Postanschrift die Firmenadresse der Beschwerdeführerin und zwar wie folgt genannt: "Postanschrift XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXX Wien"römisch 40 Wien" Mit E-Mail vom
- August 2018 teilte die belangte Behörde XXXX ("Sehr geehrter Herr XXXX ") mit, dass im vorliegenden Fall aus näher dargestellten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne.Mit E-Mail vom
- August 2018 teilte die belangte Behörde römisch 40 ("Sehr geehrter Herr römisch 40 ") mit, dass im vorliegenden Fall aus näher dargestellten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne. Daraufhin begehrte XXXX mit E-Mail vom
- September 2018 neuerlich die Ausstellung eines Bescheids ("Wie in der ursprünglichen Anfrage angekündigt bitte ich Sie .."). Dieses Mail wurde erneut von XXXX gezeichnet und als Postanschrift die Firmenadresse der Beschwerdeführerin wie bereits im ursprünglichen Antrag genannt.Daraufhin begehrte römisch 40 mit E-Mail vom
- September 2018 neuerlich die Ausstellung eines Bescheids ("Wie in der ursprünglichen Anfrage angekündigt bitte ich Sie .."). Dieses Mail wurde erneut von römisch 40 gezeichnet und als Postanschrift die Firmenadresse der Beschwerdeführerin wie bereits im ursprünglichen Antrag genannt. In weiterer Folge hat die belangte Behörde folgenden (sofern hier wesentlich auszugsweise wiedergegebenen) Bescheid erlassen: ".. Herrn XXXXrömisch 40 XXXX GesmbHrömisch 40 GesmbH XXXXrömisch 40 XXXX Wienrömisch 40 Wien Geschäftszahl: ..... Bescheid Über Ihr mit Mail vom
- September 2018 wiederholtes Auskunftsbegehren vom
- Juli 2018 ergeht folgender Spruch Die Auskunft wird
der §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt.Die Auskunft wird
der Paragraphen eins und 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt. Begründung Mit Mail vom
- September 2018 stellten Sie unter Bezugnahme auf Ihr Mail vom
- Juli 2018 folgendes Ersuchen um Auskunft
der §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF):Mit Mail vom
- September 2018 stellten Sie unter Bezugnahme auf Ihr Mail vom
- Juli 2018 folgendes Ersuchen um Auskunft
der Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF): ....." Dagegen richtet sich die - von den beiden vertretungsbefugten Geschäftsführern unterzeichnete - Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin wird u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und - sofern hier wesentlich - folgendes ausgeführt: "Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hinsichtlich des Bescheidadressaten bzw. an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin hegen könnte, wird aus Gründen rechtlicher Vorsicht folgendes ausgeführt: Es handelt sich bei der Anfrage
Auskunftspflichtgesetz, die zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids führte, eindeutig um eine solche der Beschwerdeführerin, der XXXX GmbH. Daran vermag auch deren Versendung durch einen Journalisten der Beschwerdeführerin, XXXX , nichts zu ändern.Es handelt sich bei der Anfrage
Auskunftspflichtgesetz, die zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids führte, eindeutig um eine solche der Beschwerdeführerin, der römisch 40 GmbH. Daran vermag auch deren Versendung durch einen Journalisten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nichts zu ändern. Dies ergibt sich bereits klar aus der Einleitung der gegenständlichen Anfrage, wenn ausgeführt wird: "Hiermit beantrage ich
§§ 2und 3 Auskunftspflicht
G folgende Informationen zur journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX Reportage " XXXX " und auf der Website XXXX . (..)". Bei beiden Medien Formaten - sowohl XXXX Reportage " XXXX " als auch der Website " XXXX " - handelt es sich um Produkte der Beschwerdeführerin, der XXXX GmbH.Dies ergibt sich bereits klar aus der Einleitung der gegenständlichen Anfrage, wenn ausgeführt wird: "Hiermit beantrage ich
Paragraphen 2 und 3 AuskunftspflichtG folgende Informationen zur journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die römisch 40 Reportage " römisch 40 " und auf der Website römisch 40 . (..)". Bei beiden Medien Formaten - sowohl römisch 40 Reportage " römisch 40 " als auch der Website " römisch 40 " - handelt es sich um Produkte der Beschwerdeführerin, der römisch 40 GmbH. Darüber hinaus hat der Versender der gegenständlichen Anfrage auch stets auf die XXXX GmbH hingewiesen - sowohl einleitend als auch zum Ende der Anfrage. Auch verwendete der Absender stets der Beschwerdeführerin zuzuordnende E-Mail-Adressen, endend auf @ XXXX ". Auch aus diesen Gründen ergibt sich klar, dass die Anfrage für die Beschwerdeführerin gestellt wurde - und nicht für den diese absendenden Journalisten selbst. Außerdem hätte dieser ansonsten wohl kaum die Beschwerdeführerin genannt, ihre Adressen angeführt und verwendet und auf ihre obgenannten Produkte sowie die Verwendung der Ergebnisse der Anfragebeantwortung für diese Produkte hingewiesen.Darüber hinaus hat der Versender der gegenständlichen Anfrage auch stets auf die römisch 40 GmbH hingewiesen - sowohl einleitend als auch zum Ende der Anfrage. Auch verwendete der Absender stets der Beschwerdeführerin zuzuordnende E-Mail-Adressen, endend auf @ römisch 40 ". Auch aus diesen Gründen ergibt sich klar, dass die Anfrage für die Beschwerdeführerin gestellt wurde - und nicht für den diese absendenden Journalisten selbst. Außerdem hätte dieser ansonsten wohl kaum die Beschwerdeführerin genannt, ihre Adressen angeführt und verwendet und auf ihre obgenannten Produkte sowie die Verwendung der Ergebnisse der Anfragebeantwortung für diese Produkte hingewiesen. Schließlich adressierte die belangte Behörde den Bescheid folgerichtig an die Beschwerdeführerin: "Herrn XXXXrömisch 40 XXXX GesmbHrömisch 40 GesmbH XXXXrömisch 40 XXXX Wien"römisch 40 Wien" Daraus ergibt sich klar, dass auch der belangten Behörde vollkommen bewusst war, für wen XXXX , der Absender der Anfrage und bei der Beschwerdeführerin beschäftigter Journalist, die Anfrage gestellt hatte - nämlich für die Beschwerdeführerin, die XXXX GmbH. Die Nennung von Herrn XXXX im Briefkopf des Bescheides vermag daran nichts zu ändern und war zur leichteren Zuordnung des Bescheides wohl auch nicht anders möglich. Abgesehen davon wäre es im Rahmen journalistischer Tätigkeit praktisch auch nicht anders durchführbar, als dass jeweils einer der Journalisten eines Mediums eine der unzähligen Anfragen für das Medium versendet.Daraus ergibt sich klar, dass auch der belangten Behörde vollkommen bewusst war, für wen römisch 40 , der Absender der Anfrage und bei der Beschwerdeführerin beschäftigter Journalist, die Anfrage gestellt hatte - nämlich für die Beschwerdeführerin, die römisch 40 GmbH. Die Nennung von Herrn römisch 40 im Briefkopf des Bescheides vermag daran nichts zu ändern und war zur leichteren Zuordnung des Bescheides wohl auch nicht anders möglich. Abgesehen davon wäre es im Rahmen journalistischer Tätigkeit praktisch auch nicht anders durchführbar, als dass jeweils einer der Journalisten eines Mediums eine der unzähligen Anfragen für das Medium versendet. Nur der Vollständigkeit halber sei auf folgendes hingewiesen: Hätte die belangte Behörde Zweifel an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gehegt, hätte sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor Bescheiderlassung Erkundigungen einholen müssen (vgl. jüngst VwGH 14.07.2017, Ra 2017/22/0057 mwN; vgl. weiters BVwG 31.10.2018, W258 2208236-1/4E). Dies ist jedoch rechtmäßiger Weise nicht geschehen, da es sich um eine Anfrage und nunmehrige Beschwerde der XXXX GmbH handelt.Nur der Vollständigkeit halber sei auf folgendes hingewiesen: Hätte die belangte Behörde Zweifel an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gehegt, hätte sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor Bescheiderlassung Erkundigungen einholen müssen vergleiche jüngst VwGH 14.07.2017, Ra 2017/22/0057 mwN; vergleiche weiters BVwG 31.10.2018, W258 2208236-1/4E). Dies ist jedoch rechtmäßiger Weise nicht geschehen, da es sich um eine Anfrage und nunmehrige Beschwerde der römisch 40 GmbH handelt. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin stand und steht somit offenkundig auch für die belangte Behörde außer Frage." Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Jänner 2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 2. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach dem Vorbild der Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu unter Bezugnahme auf die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP zu Art 132 B-VG Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rn 702 m.w.N.).Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach dem Vorbild der Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu unter Bezugnahme auf die ErlRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu Artikel 132, B-VG Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rn 702 m.w.N.). Demnach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der auf Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2004/07/0155, vom 28. Februar 2013, 2013/10/0021 und vom 23. Jänner 2014, Ro 2014/07/0001 zu Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, der Vorgängerbestimmung des die Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aktuell regelnden Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG sowie auch nochmals Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rn 702 ff).Nach der auf Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2004/07/0155, vom 28. Februar 2013, 2013/10/0021 und vom 23. Jänner 2014, Ro 2014/07/0001 zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Vorgängerbestimmung des die Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aktuell regelnden Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG sowie auch nochmals Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rn 702 ff). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid sei ihr gegenüber wirksam erlassen worden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Anfragen der Beschwerdeführerin nach dem Auskunftspflichtgesetz und auch dem Umstand, dass der Bescheid dementsprechend folgerichtig an die Beschwerdeführerin adressiert worden sei. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die Beurteilung des Bescheidadressaten allein nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen ist (siehe dazu erneut den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2014, wonach die Beurteilung, ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen ist.). An wen ein bekämpfter Bescheid aufgrund eines Antrages letztendlich gerichtet werden hätte müssen, ist hingegen für die Prüfung der Beschwerdelegitimation ohne Belang (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013, 2011/05/0199 zu § 63 AVG). Eine nähere Auseinandersetzung mit den dem Bescheid zugrundeliegenden Anträgen und der Frage, wem sie letztendlich zuzurechnen sind, ist daher für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall nicht erforderlich.Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die Beurteilung des Bescheidadressaten allein nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen ist (siehe dazu erneut den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2014, wonach die Beurteilung, ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen ist.). An wen ein bekämpfter Bescheid aufgrund eines Antrages letztendlich gerichtet werden hätte müssen, ist hingegen für die Prüfung der Beschwerdelegitimation ohne Belang vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013, 2011/05/0199 zu Paragraph 63, AVG). Eine nähere Auseinandersetzung mit den dem Bescheid zugrundeliegenden Anträgen und der Frage, wem sie letztendlich zuzurechnen sind, ist daher für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Dass der angefochtene Bescheid - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ihr gegenüber erlassen worden sein soll, kann dem hier allein maßgeblichen Bescheid jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr geht daraus insgesamt und objektiv nach seinem Wortlaut betrachtet hervor, dass dieser ausdrücklich und ausschließlich an die (Privat)Person XXXX gerichtet ist (vgl. zur Auslegung von Bescheiden u. a. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016, Ra 2015/12/0080).Dass der angefochtene Bescheid - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ihr gegenüber erlassen worden sein soll, kann dem hier allein maßgeblichen Bescheid jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr geht daraus insgesamt und objektiv nach seinem Wortlaut betrachtet hervor, dass dieser ausdrücklich und ausschließlich an die (Privat)Person römisch 40 gerichtet ist vergleiche zur Auslegung von Bescheiden u. a. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016, Ra 2015/12/0080). Dies ergibt sich zweifellos daraus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids in direkter Anrede - und damit nur an eine (natürliche) Person gerichtet - formuliert ist ("Über Ihr .. wiederholtes Auskunftsbegehren") und der Bescheid laut Adressfeld zusätzlich auch allein an die natürliche Person "Herrn XXXX " adressiert ist.Dies ergibt sich zweifellos daraus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids in direkter Anrede - und damit nur an eine (natürliche) Person gerichtet - formuliert ist ("Über Ihr .. wiederholtes Auskunftsbegehren") und der Bescheid laut Adressfeld zusätzlich auch allein an die natürliche Person "Herrn römisch 40 " adressiert ist. Hinweise darauf, dass XXXX im vorliegenden Fall nicht im eigenen Namen, sondern für die Beschwerdeführerin aufgetreten und insofern der angefochtene Bescheid - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - eigentlich an die Beschwerdeführerin gerichtet sein soll, finden sich darin hingegen nicht.Hinweise darauf, dass römisch 40 im vorliegenden Fall nicht im eigenen Namen, sondern für die Beschwerdeführerin aufgetreten und insofern der angefochtene Bescheid - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - eigentlich an die Beschwerdeführerin gerichtet sein soll, finden sich darin hingegen nicht. Zwar ist im Adressfeld unterhalb von XXXX die Beschwerdeführerin - wenn auch fehlerhaft - samt ihrer Adresse dargestellt. Mangels sonstiger ausgewiesener eindeutiger Zuordnungselemente kann jedoch bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX im konkreten Fall für die Beschwerdeführerin fungiert haben soll. Die bloße Nennung der Beschwerdeführerin im Adressfeld kann insofern vielmehr allein als ein Bestandteil der Postanschrift des XXXX gewertet werden.Zwar ist im Adressfeld unterhalb von römisch 40 die Beschwerdeführerin - wenn auch fehlerhaft - samt ihrer Adresse dargestellt. Mangels sonstiger ausgewiesener eindeutiger Zuordnungselemente kann jedoch bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass römisch 40 im konkreten Fall für die Beschwerdeführerin fungiert haben soll. Die bloße Nennung der Beschwerdeführerin im Adressfeld kann insofern vielmehr allein als ein Bestandteil der Postanschrift des römisch 40 gewertet werden. Ebenso wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids lediglich - erneut in direkter Anrede - auf die Eingaben vom
- Juli 2018 und vom
- September 2018 verwiesen ("Mit E-Mail vom
- September 2018 stellen Sie unter Bezugnahme auf Ihr Mail vom
- Juli 2018 folgendes Ersuchen um Auskunft ...."). Eine explizite Bezugnahme zur Beschwerdeführerin findet darin jedoch nicht statt, weshalb auch aus der Begründung keine Indizien für einen anderen Bescheidadressaten als XXXX zu ersehen sind (vgl dazu auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2018, W258 2208236-1, in welchem ebenfalls davon ausgegangen wird, dass der an eine bestimmte Person adressierte Bescheid an diese Person und nicht an die (im Adressfeld unterhalb der Person lediglich genannte) GmbH gerichtet gewesen ist).Ebenso wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids lediglich - erneut in direkter Anrede - auf die Eingaben vom
- Juli 2018 und vom
- September 2018 verwiesen ("Mit E-Mail vom
- September 2018 stellen Sie unter Bezugnahme auf Ihr Mail vom
- Juli 2018 folgendes Ersuchen um Auskunft ...."). Eine explizite Bezugnahme zur Beschwerdeführerin findet darin jedoch nicht statt, weshalb auch aus der Begründung keine Indizien für einen anderen Bescheidadressaten als römisch 40 zu ersehen sind vergleiche dazu auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2018, W258 2208236-1, in welchem ebenfalls davon ausgegangen wird, dass der an eine bestimmte Person adressierte Bescheid an diese Person und nicht an die (im Adressfeld unterhalb der Person lediglich genannte) GmbH gerichtet gewesen ist). Da die Beschwerdeführerin somit aber durch den angefochtenen Bescheid keinesfalls in ihren Rechten verletzt sein kann, war die Beschwerde schon mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung spruchgemäß zurückzuweisen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den dem Bescheid zugrundeliegenden (allenfalls noch offenen) Anträgen hatte bei diesem Ergebnis - wie oben ausgeführt - zu unterbleiben. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt und im Übrigen allein eine Rechtsfrage zu beurteilen war (siehe dazu erneut das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2016). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und insofern unterbleiben. zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W256.2212378.1.00