RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW261 2204903-1 SpruchW261 2204903-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 22.03.2016 stellte die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei), vertreten durch die Peplnik & Karl Rechtsanwälte GmbH beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, eingerichteten Behindertenausschuss für Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für NÖ) einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer).Mit Eingabe vom 22.03.2016 stellte die römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei), vertreten durch die Peplnik & Karl Rechtsanwälte GmbH beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, eingerichteten Behindertenausschuss für Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für NÖ) einen Antrag auf Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer). Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens fand am XXXX eine Sitzung des Behindertenausschusses für NÖ statt. Im Zuge der Abstimmung stimmte der Behindertenausschuss für NÖ dem Antrag der mitbeteiligten Partei zu, wobei sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt.Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens fand am römisch 40 eine Sitzung des Behindertenausschusses für NÖ statt. Im Zuge der Abstimmung stimmte der Behindertenausschuss für NÖ dem Antrag der mitbeteiligten Partei zu, wobei sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt. Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge der mitbeteiligten Partei antragsgemäß mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers.Die belangte Behörde erteilte in weiterer Folge der mitbeteiligten Partei antragsgemäß mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.12.2017, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael KADLICZ, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zl. XXXX hob dieses den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, Zl. römisch 40 hob dieses den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Die belangte Behörde führte sodann am 30.05.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt anwaltlicher Vertretung und ein Dienstgebervertreter, ebenfalls samt anwaltlicher Vertretung, teilnahmen. Die belangte Behörde erteilte dem Dienstgeber den Auftrag, binnen einer Frist von zwei Wochen Dienstvertrag bzw. Dienstzettel samt Veränderungen der belangten Behörde vorzulegen. Nachdem bei der Verhandlung weder ein Vertreter des Betriebsrates noch eine Behindertenvertrauensperson der mitbeteiligten Partei an der Verhandlung teilnahmen, räumte die belangte Behörde diesen jeweils mit Schreiben vom 04.06.2018 die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme nach § 8 Abs. 2 BEinstG abzugeben.Nachdem bei der Verhandlung weder ein Vertreter des Betriebsrates noch eine Behindertenvertrauensperson der mitbeteiligten Partei an der Verhandlung teilnahmen, räumte die belangte Behörde diesen jeweils mit Schreiben vom 04.06.2018 die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG abzugeben. Mit Eingabe vom 04.06.2018 übermittelte die mitbeteiligte Partei die von der belangten Behörde in der Verhandlung am 30.05.2018 geforderten Unterlagen. Mit Eingabe vom 11.06.2018 teilte die Vorsitzende des Betriebsrates der mitbeteiligten Partei mit, dass der Kündigung des Beschwerdeführers zugestimmt werde, zumal diesem über ein Jahr lang diverse Tätigkeiten in den verschiedensten Bereichen angeboten worden seien, und dieser jedes einzelne dieser Angebote zum Teil wegen finanzieller Einbußen, jedoch zumeist aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Dem gegenüber stehe das ärztliche Gutachten. Mit Eingabe vom 12.06.2018 teilte die Behindertenvertrauensperson der belangten Behörde mit, dass diese der Kündigung des Beschwerdeführers zustimme. Die belangte Behörde übermittelte diese Eingaben der Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.06.2018. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stimmte die belangte Behörde der beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten medizinischen Leistungskalküls laut arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.11.2016 Dris. XXXX des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice und des berufskundlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 20.06.2017 zu. Nach sorgfältiger Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und jener der mitbeteiligten Partei überwiege das Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses, da aufgrund des berufskundlichen Sachverständigengutachtens festgestellt worden sei, dass kein adäquater Ersatzarbeitsplatz bei dieser für den Beschwerdeführer bestehen würde. Trotz der nicht bestehenden Verpflichtung habe die mitbeteiligte Partei konzernweit die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers geprüft und habe diesem in einem konzernverbundenen Unternehmen einen Ersatzarbeitsplatz angeboten, welcher dem Leistungskalkül des Beschwerdeführers entspreche, jedoch sei diese Tätigkeit aufgrund der tatsächlichen Verwendung mit einer Gehaltsreduktion verbunden. Der Beschwerdeführer übe diese Tätigkeit derzeit aus, beziehe jedoch nach wie vor sein bisheriges Gehalt und weigere sich, die vertraglichen Bedingungen betreffend die Übernahme in ein Dienstverhältnis mit dem verbundenen Unternehmen zu akzeptieren und habe auch Einigungsgespräche abgelehnt. Eine Weiterbezahlung der höheren Verwendung des Beschwerdeführers, obwohl kein Hinweis auf Anspruch auf Entlohnung nach einer höheren Gehaltsgruppe vorliege, würde zu einer unzumutbaren Belastung des neuen Dienstgebers führen. Daher sei es der mitbeteiligten Partei, auch unter Berücksichtigung der sozialen Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht zumutbar, diesen weiter zu beschäftigen, weswegen der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stimmte die belangte Behörde der beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten medizinischen Leistungskalküls laut arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.11.2016 Dris. römisch 40 des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice und des berufskundlichen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 20.06.2017 zu. Nach sorgfältiger Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und jener der mitbeteiligten Partei überwiege das Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses, da aufgrund des berufskundlichen Sachverständigengutachtens festgestellt worden sei, dass kein adäquater Ersatzarbeitsplatz bei dieser für den Beschwerdeführer bestehen würde. Trotz der nicht bestehenden Verpflichtung habe die mitbeteiligte Partei konzernweit die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers geprüft und habe diesem in einem konzernverbundenen Unternehmen einen Ersatzarbeitsplatz angeboten, welcher dem Leistungskalkül des Beschwerdeführers entspreche, jedoch sei diese Tätigkeit aufgrund der tatsächlichen Verwendung mit einer Gehaltsreduktion verbunden. Der Beschwerdeführer übe diese Tätigkeit derzeit aus, beziehe jedoch nach wie vor sein bisheriges Gehalt und weigere sich, die vertraglichen Bedingungen betreffend die Übernahme in ein Dienstverhältnis mit dem verbundenen Unternehmen zu akzeptieren und habe auch Einigungsgespräche abgelehnt. Eine Weiterbezahlung der höheren Verwendung des Beschwerdeführers, obwohl kein Hinweis auf Anspruch auf Entlohnung nach einer höheren Gehaltsgruppe vorliege, würde zu einer unzumutbaren Belastung des neuen Dienstgebers führen. Daher sei es der mitbeteiligten Partei, auch unter Berücksichtigung der sozialen Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht zumutbar, diesen weiter zu beschäftigen, weswegen der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael KADLICZ, mit Eingabe vom 27.08.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nach medizinischer Einschätzung sehr wohl zuzumuten sei, eine Führungsposition, die er innehatte, weiterhin auszuüben. Es wäre abzuklären gewesen, in welchem Ausmaß sein Arbeitstempo krankheitsbedingt eingeschränkt sei, in diesem Punkt gäbe es Widersprüche. Er könne auch sämtliche im berufskundlichen Sachverständigengutachten genannten Ersatzarbeitsplätze ausfüllen, diese seien ihm jedoch nicht angeboten worden. Hinsichtlich der Krankenstandstage sei anzumerken, dass im Jahr 2015 42 Tage des Krankenstandes ein Kuraufenthalt gewesen sei, was gesondert ausgewiesen hätte werden müssen. Die Krankenstände 2016 und 2017 würden auf einem konstant niedrigen Stand sein. Es sei demnach nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei mit unzumutbaren Krankenständen in Zukunft belasten würde, was auch durch das medizinische Gutachten dokumentiert sei. Insgesamt würde die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers die mitbeteiligte Partei weit weniger treffen, als die Kündigung den Beschwerdeführer treffen würde. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zustimmung zu einer zukünftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers nicht erteilt werde. In eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die belangte Behörde übermittelte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 27.08.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 04.09.2018 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 20.09.2018 an die mitbeteiligte Partei und räumte die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 03.10.2018 gab die mitbeteiligte Partei, bevollmächtigt vertreten durch die PEPELNIK & KARL RAe GmbH, eine Stellungnahme ab, wonach der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltselemente oder Umstände aufzeige, welche im Verfahren I. Instanz nicht schon aufgenommen oder berücksichtigt worden seien. Es würden keine neuen Beweismittel angeboten oder Verfahrensfehler aufgegriffen. Die mitbeteiligte Partei sei ihrer Gestaltungspflicht vollumfänglich und über das gesetzliche Ausmaß hinaus nachgekommen, und aufgrund der langen Verfahrensdauer sei dieser bereits ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Beschwerdeführer lasse jegliche Kooperationsbereitschaft vermissen.Mit Eingabe vom 03.10.2018 gab die mitbeteiligte Partei, bevollmächtigt vertreten durch die PEPELNIK & KARL RAe GmbH, eine Stellungnahme ab, wonach der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltselemente oder Umstände aufzeige, welche im Verfahren römisch eins. Instanz nicht schon aufgenommen oder berücksichtigt worden seien. Es würden keine neuen Beweismittel angeboten oder Verfahrensfehler aufgegriffen. Die mitbeteiligte Partei sei ihrer Gestaltungspflicht vollumfänglich und über das gesetzliche Ausmaß hinaus nachgekommen, und aufgrund der langen Verfahrensdauer sei dieser bereits ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Beschwerdeführer lasse jegliche Kooperationsbereitschaft vermissen. Das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 01.11.2016 weise betreffend die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers uneingeschränkte Möglichkeiten bei normalen Arbeitstempo und durchschnittlichem Zeitdruck aus, bei forciertem Arbeitstempo reduziere sich diese auf 5 %. Dies sei auch die Grundlage für das berufskundliche Sachverständigengutachten gewesen, wonach es bei den möglichen Ersatzarbeitsplätzen zu Überschreitungen des medizinischen Arbeitskalküls komme, da es sich um Führungspositionen bzw. sehr verantwortungsvolle Berufstätigkeiten handle, welche mit starkem Leistungs- und Entscheidungsdruck, sowie erforderlicher hoher geistiger Flexibilität verbunden seien. Mögen beim Beschwerdeführer Geduld, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit etc. noch voll erhalten sein, so sei mit den genannten Beschäftigungen und Berufstätigkeiten berufstypisch immer wieder zumindest fallweise (drittelzeitig) forciertes Arbeitstempo und Zeitdruck verbunden. Dass forciertes Arbeitstempo bei Führungspositionen immer wieder verlangt werde, insbesondere rasch und schnell situationsbezogen zu reagieren sei, und auch in kurzer Zeit Entscheidungen zu fällen seien, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass hier eine gerade 5 % psychische Belastbarkeit betreffend forciertes Arbeitstempo für eine Führungsposition nicht ausreichend sei, sei augenscheinlich. Beide Sachverständigengutachten seien im Verfahren vor der belangten Behörde unbestritten geblieben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ersatzarbeitsplätze dem Beschwerdeführer auch tatsächlich angeboten worden seien, zumal er nach den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht in der Lage sei, diese auszuüben. Zudem habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer geeignete Ersatzarbeitsplätze angeboten, welche dieser jedoch abgelehnt habe. Das subjektive Empfinden, die im berufskundlichen Sachverständigengutachten genannten Ersatzarbeitsplätze ausfüllen zu können, sei nicht maßgebend. Es komme nicht auf die subjektive Beurteilung der Leistungsfähigkeit an. Maßgeblich seien die objektiviert festgestellten und im Verfahren unangefochten gebliebenen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Vor allem seien die festgestellten psychischen Einschränkungen relevant, und nicht die körperlichen Einschränkungen. Der berufskundliche Gutachter komme zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl seine bisherige Tätigkeit, wie auch die vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne. Mit einer Beschäftigung in einer derartigen Position würde der Dienstgeber seine Fürsorgepflicht verletzen. Die Annahme der angebotenen Beschäftigung, welche seiner nunmehrigen Leistungsfähigkeit entspreche, verweigere der Beschwerdeführer. Es sei irrelevant, ob die Krankenstandstage im Jahr 2015 gesondert den Kuraufenthalt ausweisen würden, oder nicht. Nach Ansicht der mitbeteiligten Partei vermag die Beschwerde keine Umstände aufzuzeigen, die dafürsprechen würden, dass die Erteilung der Zustimmung der belangten Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt sei. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.112.018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt seinem anwaltlichen Vertreter, der anwaltliche Vertreter der mitbeteiligten Partei und ein Vertreter der der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung führte der Beschwerdeführer nach Schilderung seines beruflichen Werdeganges aus, dass seine Krankheit 2013 begonnen habe. Er habe dies seinem Direktor gemeldet, dieser habe gemeint, er solle so lange weiterarbeiten, wie es gehe. Im Jahr 2015 sei es zu einer Umstrukturierung gekommen, man habe ihm zuerst einen anderen Job angeboten, wobei dieser Wechsel letztendlich nicht zustande gekommen sei. Sein Arbeitgeber habe ihn kündigen wollen, daraufhin habe er seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er begünstigter Behinderter sei. Es seien ihm diverse andere Arbeitsplätze angeboten worden, die er teilweise aus gesundheitlichen Gründen nicht habe annehmen können. Bei einem Ersatzarbeitsplatz hätte er sechs Stunden am Tag am PC arbeiten müssen, was ihm nicht möglich sei. Ab 01.11.2015 habe er als Assistent des Betriebsleiters bei einer Tochterfirma seines Arbeitgebers zu arbeiten begonnen. Sein Dienstvertrag sei nicht geändert worden, er werde nach wie vor von seinem Arbeitgeber bezahlt, könne über einen Dienstwagen verfügen und beziehe das Gehalt in der Höhe, wie er es ursprünglich bezogen habe. Er sei seit 20.10.2018 durchgehend im Krankenstand. Die Befragung des Vertreters der mitbeteiligten Partei ergab, dass man versucht habe, dem Beschwerdeführer eine Reihe von Ersatzarbeitsplätzen anzubieten, welche jedoch jeweils mit Gehaltseinbußen verbunden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe es jeweils abgelehnt, diese Ersatzarbeitsplätze anzunehmen. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei boten noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ersatzarbeitsplätze an, und die Parteien kamen überein, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer entsprechende Dienstverträge übermitteln werde. Die Parteien würden das BVwG über das Ergebnis deren Gespräche bis längstens 15.12.2018 informieren. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei übermittelte dem BVWG am 28.11.2018 ein Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers samt Anlagen, wonach neuerlich konkrete Angebote für Ersatzarbeitsplätze bzw. ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unterbreitet werden würden. Lediglich für den Fall, dass es zu keiner Einigung komme, ersuche die mitbeteiligte Partei um Ausschreibung einer neuen Verhandlung unter gleichzeitiger Ladung der beiden namentlich genannten Vorstände der mitbeteiligten Partei. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei teilte dem BVwG am 07.01.2019 fernmündlich mit, dass der Beschwerdeführer die Angebote nicht angenommen habe. Am 05.04.2019 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der neben den beiden Vorständen der mitbeteiligten Partei, deren Rechtsvertreter, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei gab der Vertreter der mitbeteiligten Partei bekannt, dass sich der Beschwerdeführer sei 17.01.2019 wieder durchgehend im Krankenstand befinde. Die Angebote für die Ersatzarbeitsplätze seien nach wie vor aufrecht, das Angebot für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei bedingt durch den Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr aufrecht. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit, dass der Beschwerdeführer keines dieser Angebote annehmen wolle. Daraufhin hielt der Vertreter der mitbeteiligten Partei den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung aufrecht und beantragte, wie auch der Vertreter der belangten Behörde, die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 09.04.2019 einen Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellung: 1.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (begünstigter Dienstnehmer) Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er ist gelernter Fleischer mit Lehrabschluss, Gesellen- und Meisterprüfung.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er ist gelernter Fleischer mit Lehrabschluss, Gesellen- und Meisterprüfung. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Beschwerdeführer lebt alleine und hat keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt aktuell ca. € 2.750,- netto ohne Sonderzahlungen. Er ist seit 19.12.1991 bei mitbeteiligten Partei, bzw. bei der XXXX Fleischwaren Aktiengesellschaft, die von der mitbeteiligten Partei im Jahr 2005 übernommen wurde, beschäftigt. Er begann seine Tätigkeit im Dezember 1991 als Fleischergeselle und wurde ab 01.10.1995 als Leiter der Fleischabteilung eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis. Mit 01.10.1998 wurde er als provisorischer Rayonsleiter-Aspirant eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.1999 wurde er offiziell zum Rayonsleiter der Firma XXXX AG im Verkaufsaußendienst für XXXX ernannt, wo er bis Ende des Jahres 2014 mit einem Gehalt von ca. € 3.800,- brutto tätig war.Er ist seit 19.12.1991 bei mitbeteiligten Partei, bzw. bei der römisch 40 Fleischwaren Aktiengesellschaft, die von der mitbeteiligten Partei im Jahr 2005 übernommen wurde, beschäftigt. Er begann seine Tätigkeit im Dezember 1991 als Fleischergeselle und wurde ab 01.10.1995 als Leiter der Fleischabteilung eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis. Mit 01.10.1998 wurde er als provisorischer Rayonsleiter-Aspirant eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.1999 wurde er offiziell zum Rayonsleiter der Firma römisch 40 AG im Verkaufsaußendienst für römisch 40 ernannt, wo er bis Ende des Jahres 2014 mit einem Gehalt von ca. € 3.800,- brutto tätig war. Mit Anfang des Jahres 2015 fiel die Position Rayonsleiter Fleisch im Verkaufsaußendienst durch notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen weg. Nach dieser Umstrukturierung fiel der Position Rayonsleiter neben der Zuständigkeit "Fleisch" auch die Zuständigkeit für den Bereich "Feinkost" zu. Der Beschwerdeführer lehnte es am 30.01.2015 ab, den Bereich "Feinkost" als Rayonsleiter mit zu betreuen. Am 15.06.2015 begann der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Zentraleinkauf für den Bereich Wurst/Fleischwaren zur Probe, die er bis 01.11.2015 ausübte. Der Beschwerdeführer teilte in weiterer Folge mit, dass er sich außer Stande sehe, diese Tätigkeit aufgrund der verstärkt anfallenden Bildschirmarbeit und vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszuüben. Am 01.11.2015 begann der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der XXXX in XXXX als "Assistent" des Betriebsleiters zur Probe, wobei bis dato dienstrechtlich keine Ummeldung vorgenommen wurde. Er übt diese Tätigkeit nach wie vor aus, wobei er nach wie vor sein Gehalt von der mitbeteiligten Partei in der Höhe ausbezahlt erhält, wie er es für seine Tätigkeit als Rayonsleiter Fleisch erhielt.Am 01.11.2015 begann der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der römisch 40 in römisch 40 als "Assistent" des Betriebsleiters zur Probe, wobei bis dato dienstrechtlich keine Ummeldung vorgenommen wurde. Er übt diese Tätigkeit nach wie vor aus, wobei er nach wie vor sein Gehalt von der mitbeteiligten Partei in der Höhe ausbezahlt erhält, wie er es für seine Tätigkeit als Rayonsleiter Fleisch erhielt. 1.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer gehört seit 31.03.2014 laut Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 11.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 % an. Die Krankenstände des Beschwerdeführers betrugen seit dem Jahr 2013: 2013: 15 Tage 2015: 52 Tage September 2017 bis 30. Mai 2018: 5 Tage Seit 17.01.2019 laufend im Krankenstand Der Beschwerdeführer absolvierte folgende Kur- bzw. REHA Aufenthalte: 2015: 42 Tage 2016: 28 Tage 2017: 27 Tage 1.3 Zum medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers 1.3.1 Physische Leistungsfähigkeit: Körperlich: 1/1 leichte Arbeiten 1/5 mittelschwere Arbeiten 0 mittelschwere Arbeiten Hebe- und/oder Transportarbeiten: 1/1 leicht (bis 10
- kg)1/5 mittel 0 schwer (ab 20 - 25
- kg)1.3.2 Arbeitshaltung - Zwangshaltung: 1/1 Sitzen 2/3 Stehen 2/3 Gehen 1/5 gebückt/fixiert vorgebeugt 1/5 kniend/hockend Keine Einschränkung beim Anmarschweg zur Arbeit. Ein Haltungswechsel ist aus medizinischer Sicht in dem Ausmaß erforderlich, als alle vier Stunden Stehen oder Gehen mindestens 30 Minuten im Sitzen vorzusehen sind. Tätigkeiten in höhenexponierten Lagen: nein Verwendung von Steighilfen/Haushaltsleitern: nein Erschütterungen/Vibrationen: ja 1.3.3. Obere Extremitäten: Überkopfgriff einarmig rechts: voll erhalten Fingergeschicklichkeit rechts: voll erhalten Tastgefühl rechts: voll erhalten Überkopfgriff einarmig links: voll erhalten Fingergeschicklichkeit links: voll erhalten Tastgefühl links: voll erhalten Beidarmiges Überkopfarbeiten: voll erhalten 1.3.4 Sehen - Hören - Sprechen Sehschärfe rechts: voll erhalten Sehschärfe links: voll erhalten Gehör rechts: voll erhalten Gehör links: voll erhalten Sprechvermögen: voll erhalten 1.3.5 Klima/Umfeld Dem Beschwerdeführer sind Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen zumutbar. 1.3.6 Psychische Belastung 1/1 normales Arbeitstempo/durchschnittlicher Zeitdruck (< 10 forciert) 5% forciertes Arbeitstempo Geduld und Ausdauer: voll erhalten Konzentrationsfähigkeit: voll erhalten Merkfähigkeit: voll erhalten Reaktionsvermögen: voll erhalten Selbständigkeit: voll erhalten Verantwortung: voll erhalten Kontaktfähigkeit: voll erhalten Teamfähigkeit: voll erhalten Belastung durch Monotonie: nein 1.3.7 Sonstige Belastung Wechselschicht: ja Nachtschicht: nein Arbeiten in Verbindung mit dem beruflichen Lenken von Fahrzeugen: ja Arbeiten in Verbindung mit sonstiger erhöhter Unfallgefahr: ja 1.3.8 Sonstiges Die BF ist ausreichend medizinisch behandelt. Es ist mit vier Wochen Krankenstand pro Monat zu rechnen, da REHA Aufenthalte erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist schulbar, anweisbar und anlernbar. 1.4 Zu den potentiellen beruflichen Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers Bei Beschäftigung des Beschwerdeführers als Rayonsleiter Fleisch, Bereichsleiter Fleisch- XXXX , Marktmanager, Category Manager, Einkaufstätigkeit im Wurst & Fleischbereich kommt es zur Überschreitung des medizinischen Arbeitskalküls, da es sich um Führungskraftpositionen bzw. verantwortungsvolle Berufstätigkeiten, verbunden mit starkem Leistungs- und Entscheidungsdruck sowie erforderlicher hoher geistiger Flexibilität handelt. Dabei kommt es berufstypisch zumindest fallweise (drittelzeitig) zu forciertem Arbeitstempo.Bei Beschäftigung des Beschwerdeführers als Rayonsleiter Fleisch, Bereichsleiter Fleisch- römisch 40 , Marktmanager, Category Manager, Einkaufstätigkeit im Wurst & Fleischbereich kommt es zur Überschreitung des medizinischen Arbeitskalküls, da es sich um Führungskraftpositionen bzw. verantwortungsvolle Berufstätigkeiten, verbunden mit starkem Leistungs- und Entscheidungsdruck sowie erforderlicher hoher geistiger Flexibilität handelt. Dabei kommt es berufstypisch zumindest fallweise (drittelzeitig) zu forciertem Arbeitstempo. Der Beschwerdeführer erfüllt die Berufsqualifikationen für die Ausübung der von ihm angestrebten Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft mangels entsprechender Ausbildung nicht. Die derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Assistent des Abteilungsleiters im Bereich der Fleischzerlegung bei der Firma XXXX in XXXX ist dem Beschwerdeführer ohne Überschreitung des medizinischen Leistungskalküls möglich. Die Zustimmung des Beschwerdeführers, eine dienstrechtliche Änderung des Arbeitsverhältnisses durch einen Wechsel des Dienstgebers vorzunehmen, liegt nicht vor.Die derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Assistent des Abteilungsleiters im Bereich der Fleischzerlegung bei der Firma römisch 40 in römisch 40 ist dem Beschwerdeführer ohne Überschreitung des medizinischen Leistungskalküls möglich. Die Zustimmung des Beschwerdeführers, eine dienstrechtliche Änderung des Arbeitsverhältnisses durch einen Wechsel des Dienstgebers vorzunehmen, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lehnt auch die von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 28.11.2018 angebotenen Ersatzarbeitsplätze für Bereichsleiter Fleisch/Feinkost bzw. Fleischfacharbeiter Verkauf ab. 1.5 Zur mitbeteiligten Partei Die XXXX steht mittelbar zu 100 Prozent im Eigentum der XXXX Der Unternehmensgegenstand ist der Betrieb des Handelsunternehmens XXXX sowie überhaupt jede Tätigkeit auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes, der Industrie und des Fremdenverkehrs.Die römisch 40 steht mittelbar zu 100 Prozent im Eigentum der römisch 40 Der Unternehmensgegenstand ist der Betrieb des Handelsunternehmens römisch 40 sowie überhaupt jede Tätigkeit auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes, der Industrie und des Fremdenverkehrs. Auf durchschnittlich 2.000 Quadratmetern Fläche bieten die 132 XXXX Märkte mehr als 20.000 Artikel an. XXXX beschäftigt rund 10.000 Mitarbeiter/innen und bildet mehr als 400 Lehrlinge aus.Auf durchschnittlich 2.000 Quadratmetern Fläche bieten die 132 römisch 40 Märkte mehr als 20.000 Artikel an. römisch 40 beschäftigt rund 10.000 Mitarbeiter/innen und bildet mehr als 400 Lehrlinge aus. Die mitbeteiligte Partei hat seit 18.02.2015 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die mitbeteiligte Partei bot dem Beschwerdeführer mehrfach Ersatzarbeitsplätze, auch im Konzernverbund an, welche vom Beschwerdeführer nicht angenommen wurden. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 22.03.2016 einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig zu erklärenden Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers. Die Zustimmung des Betriebsrates und der Behindertenvertrauenspersonen der mitbeteiligten Partei zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers liegt vor. 1.6 Allgemeine Feststellung Die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich im Beschwerdefall auf dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (begünstigter Dienstnehmer) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seiner beruflichen Laufbahn und seinen sozialen und finanziellen Verhältnissen beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 15.11.2019 und den vom BVwG eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 09.04.2019. 2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Diese Feststellungen beruhen einerseits auf dem zitierten Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.08.2014 und hinsichtlich der Krankenstandstage auf den vom BVwG eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 09.04.2019 bzw. aus den Angaben der mitbeteiligten Partei im Verfahren. 2.3 Zum medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestritten gebliebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 01.11.2016, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestritten gebliebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 01.11.2016, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde. 2.4. Zu den potentiellen beruflichen Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Möglichkeiten für einen Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines beruflichen Leistungskalküls beruhen einerseits auf das ebenfalls unbestritten geblieben berufskundliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.06.2017 und andererseits auf die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.04.2019, wonach der Beschwerdeführer alle ihm angebotenen Ersatzarbeitsplätze ausdrücklich ablehnt.Die Feststellungen zu den Möglichkeiten für einen Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines beruflichen Leistungskalküls beruhen einerseits auf das ebenfalls unbestritten geblieben berufskundliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.06.2017 und andererseits auf die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.04.2019, wonach der Beschwerdeführer alle ihm angebotenen Ersatzarbeitsplätze ausdrücklich ablehnt. Demnach steht für das BVwG zusammenfassend fest, dass der Arbeitsplatz des begünstigt behinderten Beschwerdeführers durch Reorganisationen der mitbeteiligten Partei wegfiel, die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer lesitungskalkülkonforme Ersatzarbeitsplätze anbot, welche der Beschwerdeführer nicht bereit ist, anzunehmen. 2.5 Zur mitbeteiligten Partei Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei beruhen auf Angaben, die im öffentlichen Netz verfügbar sind. Der Zeitpunkt der Antragstellung und die Feststellung zum Vorliegen der Zustimmung des Betriebsrates und der Behindertenvertrauensperson beruhen auf dem Akteninhalt. 2.6 Zur allgemeinen Feststellung Bereits die belangte Behörde ermittelte den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend und nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid beruhen auf dem schlüssigen Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde berücksichtige die berechtigten Interessen des begünstigt behinderten Dienstnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und wog diese im Rahmen der vorgeschriebenen Interessensabwägung mit den berechtigten Interessen des Dienstgebers an der Auflösung des Dienstverhältnisses nachvollziehbar und schlüssig ab. Dabei berücksichtigte bereits die belangte Behörde, dass es der Beschwerdeführer von sich aus bereits im Verfahren I. Instanz ablehnte, die ihm angebotenen leistungskalkülskonformen Ersatzarbeitsplätze, die mit einer Gehaltseinbuße verbunden sind, anzunehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren weigert, die angebotenen Ersatzarbeitsplätze anzunehmen, trat auch keine Änderung der Sachlage im Beschwerdeverfahren ein.Bereits die belangte Behörde ermittelte den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend und nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid beruhen auf dem schlüssigen Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde berücksichtige die berechtigten Interessen des begünstigt behinderten Dienstnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und wog diese im Rahmen der vorgeschriebenen Interessensabwägung mit den berechtigten Interessen des Dienstgebers an der Auflösung des Dienstverhältnisses nachvollziehbar und schlüssig ab. Dabei berücksichtigte bereits die belangte Behörde, dass es der Beschwerdeführer von sich aus bereits im Verfahren römisch eins. Instanz ablehnte, die ihm angebotenen leistungskalkülskonformen Ersatzarbeitsplätze, die mit einer Gehaltseinbuße verbunden sind, anzunehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren weigert, die angebotenen Ersatzarbeitsplätze anzunehmen, trat auch keine Änderung der Sachlage im Beschwerdeverfahren ein. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach § 8 Abs. 4 BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wennDie Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit a und b BEinstG.Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a und b BEinstG. Der BF ist seit 31.03.2014 begünstigter Behinderter mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 50 v.H. Sowohl das von der belangten Behörde als auch das vor dem BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestritten bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den damit verbundenen Folgewirkungen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei auszuüben. Zudem erfolgte beim Dienstgeber eine Reorganisation, wodurch der ursprüngliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegfiel. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat keine Sorgepflichten und keine finanziellen Verbindlichkeiten. Aus den aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu erkennen und zu berücksichtigen, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes für diesen zweifelsohne einen starken Einschnitt in seine persönlichen Verhältnisse bedeutet. Dem Beschwerdeführer ist jedoch im Zuge dieser Interessensabwägung entgegen zu halten, dass ihm seitens seines Dienstgebers mehrere Ersatzarbeitsplätze angeboten wurden, die zwar mit Gehaltseinbußen verbunden sind, ihm jedoch eine weitere Berufstätigkeit ermöglicht hätten. Der Beschwerdeführer lehnte die Annahme dieser Ersatzarbeitsplätze ebenso ab, wie eine Änderung seines Dienstvertrages, die ihm eine Weiterbeschäftigung an seinem derzeitigen Arbeitsplatz, jedoch auch unter Hinnahme von Gehaltseinbußen möglich gemacht hätte. Dieser Aspekt ist zu berücksichtigen, zumal es dem Dienstgeber, der mitbeteiligten Partei, wie die belangte Behörde richtig ausführte, nicht zugemutet werden kann, den Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Gehalt weiter zu beschäftigen, obwohl dieser nicht mehr die Leistung hierfür erbringt bzw. erbringen kann. Unter "Entfall des Tätigkeitsbereiches" sind nach § 8 Abs. 4 lit a BEinStG auch Reorganisations- und Umstrukturierungsarbeiten zu verstehen. Der Entfall des bisherigen Tätigkeitsbereiches des begünstigten behinderten bildet erst in Verbindung mit dem - vom Dienstgeber nachzuweisenden - Umstand, dass ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht besteht, einen Grund dafür, im Rahmen der Interessensabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber als nicht zumutbar anzusehen (VwGH 20.03.2012, 2011/11/0146).Unter "Entfall des Tätigkeitsbereiches" sind nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinStG auch Reorganisations- und Umstrukturierungsarbeiten zu verstehen. Der Entfall des bisherigen Tätigkeitsbereiches des begünstigten behinderten bildet erst in Verbindung mit dem - vom Dienstgeber nachzuweisenden - Umstand, dass ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht besteht, einen Grund dafür, im Rahmen der Interessensabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber als nicht zumutbar anzusehen (VwGH 20.03.2012, 2011/11/0146). Die generelle Annahme einer "konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht" des Arbeitgebers iSd Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, konzernweit zu prüfen bzw. für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb zu sorgen, kommt nicht in Betracht. Eine konzernweite Betrachtung der sozialen Gestaltungspflicht kann nur in Fällen eines konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses erwogen werden. Ein solches konzernbezogene Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dazu aufgenommen worden ist, um in verschiedenen Betrieben des Konzerns tätig zu werden, wenn der Arbeitgeber sich ein derartiges Verschieben ausdrücklich vorbehalten hat, oder wenn es in der Vergangenheit faktisch zu solchen Wechseln des Arbeitnehmers zwischen verschiedenen Betrieben gekommen ist (OGH vom 29.06.2009, 9 Ob 34/08b). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Arbeitnehmer der mitbeteiligten Partei. Obwohl der Beschwerdeführer aktuell bei einer weiteren Tochter der Konzernmutter der mitbeteiligten Partei als "Assistent" des Betriebsleiters tätig ist, ist der Beschwerdeführer nach wie vor bei der mitbeteiligten Partei angestellt und dessen Gehalt wird von dieser bezahlt. Der Beschwerdeführer selbst ist es, der einer Änderung des Dienstvertrages keine Zustimmung erteilt, dies mit der Begründung, dass er sein ursprüngliches Gehalt weiter beziehen möchte. Nach § 8 Abs. 4 lit b BEinstG ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessensabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. (VwGH vom 21.02.2012, 2011/1/0145). Ist der Behinderte, wie der Beschwerdeführer unfähig, seine im Dienstvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, und besteht im Betrieb kein für ihn geeigneter Arbeitsplatz, kann die Zustimmung zur Kündigung auch dann erteilt werden, wenn es dem Arbeitgeber zugemutet werden könnte, durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen (VwGH vom 14.12.199, Zl. 99/11/0246).Nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessensabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird. (VwGH vom 21.02.2012, 2011/1/0145). Ist der Behinderte, wie der Beschwerdeführer unfähig, seine im Dienstvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, und besteht im Betrieb kein für ihn geeigneter Arbeitsplatz, kann die Zustimmung zur Kündigung auch dann erteilt werden, wenn es dem Arbeitgeber zugemutet werden könnte, durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen (VwGH vom 14.12.199, Zl. 99/11/0246). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 30.04.2014, Ro 2014/11/0001 ua.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 2, BEinstG angehörenden Person, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 30.04.2014, Ro 2014/11/0001 ua.). Wie bereits festgestellt, erweist sich die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden. Obwohl sich die mitbeteiligte Partei nachweislich darum bemühte, für den Beschwerdeführer einen seinem Leistungskalkül entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, lehnte der Beschwerdeführer dessen Annahme unter Hinweis darauf, dass er nicht bereit ist, Gehaltseinbußen hinzunehmen ab. Wie die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung bereits richtig ausführte, würde die Weiterbezahlung der höheren Verwendung des Dienstnehmers, obwohl kein Hinweis auf einen Anspruch auf Entlohnung nach einer höheren Gehaltsgruppe vorliegt, zu einer unzumutbaren Belastung des Dienstgebers führen. Die belangte Behörde hat die Ermessensausübung, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen und die soziale Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers mit dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der Beendigung des Dienstverhältnisses abgewogen, und dabei die dem Beschwerdeführer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile ausreichend gewürdigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2204903.1.00