RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlW263 2210108-1 SpruchW263 2210108-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KE
§ 4Abs.
2 APG "dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer," nicht entgegenstehen, seit der mit BGBl. I Nr. 142/2004 erfolgten Aufnahme dieser Regelung unverändert geblieben.Wenn Paragraph 22, AlVG auch im Laufe der Zeit immer differenziertere Lösungsgründe aufgewiesen habe, sei der Wortlaut, wonach die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Paragraph 4, Absatz 2, APG "dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer," nicht entgegenstehen, seit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, erfolgten Aufnahme dieser Regelung unverändert geblieben. Die mit Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage erfolgte Neuregelung sei wie folgt begründet worden: "Um die Freiwilligkeit eines vorzeitigen Pensionsantrittes bei der Korridorpension zu gewährleisten, soll künftig trotz Vorliegens eines Anspruches auf Korridorpension Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bis zum Erreichen eines sonstigen Anspruches auf Alterspension (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer), längstens jedoch ein Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gewährt werden können. Während des Leistungsbezuges soll das Arbeitsmarktservice versuchen, den älteren Arbeitslosen wieder einen Arbeitsplatz zu vermitteln. In dieser Zeit besteht die Chance, die Integration in den Arbeitsmarkt zu versuchen." (Nationalrat XXII. GP, Stenographisches Protokoll
- Sitzung, Seite 162)(Nationalrat römisch 22 . GP, Stenographisches Protokoll
- Sitzung, Seite 162) Verwiesen wurde dazu auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 22 Rz 485 (
- Lfg): Die Möglichkeit, trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension im Arbeitslosengeldbezug zu verbleiben, sei außerdem zeitlich zweifach begrenzt: Einerseits bestehe diese Möglichkeit längstens für die Dauer eines Jahres, ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension. Andererseits sei der Ausschlusstatbestand spätestens mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension verwirklicht.Verwiesen wurde dazu auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Paragraph 22, Rz 485 (
- Lfg): Die Möglichkeit, trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension im Arbeitslosengeldbezug zu verbleiben, sei außerdem zeitlich zweifach begrenzt: Einerseits bestehe diese Möglichkeit längstens für die Dauer eines Jahres, ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension. Andererseits sei der Ausschlusstatbestand spätestens mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension verwirklicht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ende daher jedenfalls ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (s. auch Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 22 Rz 12 [
- Lfg 2016]).Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ende daher jedenfalls ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (s. auch Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 22, Rz 12 [
- Lfg 2016]). Der Beschwerdeführer erfülle seit August 2015 die Voraussetzungen für eine Korridorpension. Ob er die Pension tatsächlich beantrage, sei für die Anspruchsbeurteilung nicht relevant, weil laut den gesetzlichen Bestimmungen auf den Anspruch abzustellen sei und nicht auf den tatsächlichen Bezug. Es hätte daher laut Wortlaut des § 22 AlVG bis längstens Juli 2016 - längstens ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension - Anspruch auf den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestanden.Es hätte daher laut Wortlaut des Paragraph 22, AlVG bis längstens Juli 2016 - längstens ein Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension - Anspruch auf den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestanden. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher mit dem
- des nichtliquidierten Monats, also mit 01.02.2018 einzustellen gewesen. Weitere Ermittlungen seien nicht notwendig gewesen, weil es sich in diesem Fall um eine reine Rechtsfrage handle und der Sachverhalt abschließend geklärt sei.
- Mit Schreiben vom 17.05.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte im Wesentlichen vor, in der Begründung könne er überhaupt keine Antworten auf die in seiner Beschwerde gestellten Fragen finden. Hätte er über den Anspruch auf Korridorpension Bescheid gewusst, hätte er dennoch keinen Pensionsantrag gestellt, weil er immer nur arbeiten haben wolle und er mit der Arbeit nur wegen seiner gesundheitlichen Probleme aufhören habe müssen. Er gehe nach seiner Schätzung nicht davon aus, dass er auch unter Berücksichtigung der polnischen Versicherungszeiten ausreichende Versicherungsmonaten habe, welche notwendig für einen Anspruch auf die Korridorpension seien. Außerdem dürfe am Stichtag für eine Korridorpension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gesetz begründe. Er sei am Stichtag noch aufrecht beschäftigt gewesen.
- Mit Schreiben vom 23.11.2018 legte das AMS die Beschwerde und den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen sowie eine Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war erstmals ab 22.04.1991 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Ab 16.02.2017 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Mit 31.03.2017 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, wobei der Beschwerdeführer dann noch von 01.04.2017 bis 09.04.2017 eine Urlaubsersatzleistung bezog.Der Beschwerdeführer war erstmals ab 22.04.1991 bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Ab 16.02.2017 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Mit 31.03.2017 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, wobei der Beschwerdeführer dann noch von 01.04.2017 bis 09.04.2017 eine Urlaubsersatzleistung bezog. Die Initiative für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31.03.2017 ging vom Dienstgeber aus. Nachdem der Beschwerdeführer an XXXX erkrankte und auch im Krankenstand war, legte ihm der Dienstgeber nahe, das Dienstverhältnis zu beenden. Der Dienstgeber sicherte ihm zu, ihn später wiedereinzustellen, wenn er wieder gesünder sei. Der Beschwerdeführer stimmte der einvernehmlichen Auflösung auf Grund seiner Erkrankung im Vertrauen auf die Zusage seines Dienstgebers, ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen, zu.Die Initiative für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31.03.2017 ging vom Dienstgeber aus. Nachdem der Beschwerdeführer an römisch 40 erkrankte und auch im Krankenstand war, legte ihm der Dienstgeber nahe, das Dienstverhältnis zu beenden. Der Dienstgeber sicherte ihm zu, ihn später wiedereinzustellen, wenn er wieder gesünder sei. Der Beschwerdeführer stimmte der einvernehmlichen Auflösung auf Grund seiner Erkrankung im Vertrauen auf die Zusage seines Dienstgebers, ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen, zu. Von 10.04.2017 bis 26.01.2018 bezog der Beschwerdeführer erneut Krankengeld. Der Beschwerdeführer stellte mit 27.01.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS und verneinte dabei, einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 05.02.2018 teilte die PVA dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG frühestmöglich zum Stichtag 01.08.2018 und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension frühestmöglich zum Stichtag 01.08.2015 erfüllt.Mit Schreiben vom 05.02.2018 teilte die PVA dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG frühestmöglich zum Stichtag 01.08.2018 und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension frühestmöglich zum Stichtag 01.08.2015 erfüllt. Von 01.03.2018 bis 31.07.2018 stand der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX .Von 01.03.2018 bis 31.07.2018 stand der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur römisch 40 . Seit 01.08.2018 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension von der PVA.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.01.2018 sowie das Schreiben der PVA vom 05.02.2018 liegen im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestritt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die vorliegenden Versicherungszeiten nicht mehr (s. Seite 5 der Niederschrift) und sind im Verfahren auch - abgesehen von vagen Vermutungen des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte hervorgekommen, inhaltlich am Schreiben der PVA und insbesondere am Vorliegen ausreichender Versicherungsmonate zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen und dem Bezug von Krankengeld sowie der Urlaubsersatzleistung ergeben sich insbesondere aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahren (Stand 16.01.2019) und dem Versicherungsverlauf des AMS vom 23.11.
- Dass der Beschwerdeführer konkret wie festgestellt Krankengeld, eine Urlaubsersatzleistung und wieder Krankengeld bezog, ergibt sich aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahren, Stand 16.01.2019, dem HV-Versicherungsdatenauszug vom 23.11.2018 sowie ferner auch den Abmeldedaten des Hauptverbandes "Abmeldedatum: 09.04.2017, Ende der Beschäftigung am 31.03.2017". Die Feststellungen zum Bezug von Alterspension ab 01.08.2018 ergeben sich insbesondere aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahren Stand 16.01.
- Die Feststellungen zur einvernehmlichen Auflösung ergeben sich aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten im Zusammenschau mit den nachvollziehbaren, lebensnahen und insgesamt überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (s. insb. Niederschrift S. 8) und seinem Vorbringen im Vorlagetrag, wegen seiner gesundheitlichen Probleme gezwungen gewesen zu sein, mit der Arbeit aufzuhören. Die Angaben des Beschwerdeführers stehen insgesamt im Einklang mit den weiteren Akteninhalten (etwa die angeführte XXXX erkrankung des Beschwerdeführers mit dem Krankengeldbezug). Es konnten daher die Feststellungen zur Erkrankung getroffen werden und ist es vor diesem Hintergrund auch sehr lebensnah, dass auf Initiative des Arbeitgebers die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, wobei der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die spätere Wiedereinstellung zusicherte. Die Länge des Dienstverhältnisses sowie die tatsächliche spätere Wiedereinstellung des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 bis zu seinem Pensionsantritt mit 01.08.2018 untermauern die Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich. Anhaltspunkte, an den diesbezüglichen überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, bestehen hingegen nicht.Die Feststellungen zur einvernehmlichen Auflösung ergeben sich aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten im Zusammenschau mit den nachvollziehbaren, lebensnahen und insgesamt überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (s. insb. Niederschrift S. 8) und seinem Vorbringen im Vorlagetrag, wegen seiner gesundheitlichen Probleme gezwungen gewesen zu sein, mit der Arbeit aufzuhören. Die Angaben des Beschwerdeführers stehen insgesamt im Einklang mit den weiteren Akteninhalten (etwa die angeführte römisch 40 erkrankung des Beschwerdeführers mit dem Krankengeldbezug). Es konnten daher die Feststellungen zur Erkrankung getroffen werden und ist es vor diesem Hintergrund auch sehr lebensnah, dass auf Initiative des Arbeitgebers die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, wobei der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die spätere Wiedereinstellung zusicherte. Die Länge des Dienstverhältnisses sowie die tatsächliche spätere Wiedereinstellung des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 bis zu seinem Pensionsantritt mit 01.08.2018 untermauern die Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich. Anhaltspunkte, an den diesbezüglichen überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, bestehen hingegen nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden und anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden und anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lauten: "Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
§ 4Abs.
2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
- durch Kündigung des Arbeitgebers,
- durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
- durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
- durch Lösung während der Probezeit,
- durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
- durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen."
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen." Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten: "Alterspension, Anspruch § 4.
(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).Paragraph 4,
(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2)Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
(2)Abweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
- mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
- am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
- am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3)-
(7)..." Grundsätzlich führen Pensionen - auch Pensionen nach dem "neuen" APG - zum Leistungsausschluss in der Arbeitslosenversicherung. Offenbar um zu verhindern, dass für arbeitslose Personen die durch das APG neu eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Korridorpension trotz erheblicher Abschläge bei der Pensionshöhe zu einem "Pensionszwang" wird, wurde in den letzten Satz des § 22 Abs. 1 AlVG eine Gegenausnahme eingefügt, die Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen, für den Zeitraum von maximal einem Jahr den Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Art beendet wurde. Damit sollte offensichtlich eine zeitlich begrenzte Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Korridorpension für Arbeitslose, bei bestimmten Beendigungsarten des vorangehenden Dienstverhältnisses eröffnet werden (vgl. Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 22 Rz 4f [
- Lfg 2016]).Grundsätzlich führen Pensionen - auch Pensionen nach dem "neuen" APG - zum Leistungsausschluss in der Arbeitslosenversicherung. Offenbar um zu verhindern, dass für arbeitslose Personen die durch das APG neu eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Korridorpension trotz erheblicher Abschläge bei der Pensionshöhe zu einem "Pensionszwang" wird, wurde in den letzten Satz des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG eine Gegenausnahme eingefügt, die Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen, für den Zeitraum von maximal einem Jahr den Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Art beendet wurde. Damit sollte offensichtlich eine zeitlich begrenzte Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Korridorpension für Arbeitslose, bei bestimmten Beendigungsarten des vorangehenden Dienstverhältnisses eröffnet werden vergleiche Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 22, Rz 4f [
- Lfg 2016]). Die Wahlmöglichkeit ist aber in zweifacher Weise beschränkt. Zum einen enthält § 22 Abs. 1 letzter Satz AlVG eine zeitliche Befristung auf ein Jahr. Spätestens ein Jahr nach Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension endet damit also jedenfalls der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Weiters werden in der aktuellen Fassung jene Beendigungsformen taxativ aufgelisteten, die dem Dienstnehmer trotz Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension nun einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von maximal einem Jahr ermöglichen (vgl. Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 22 Rz 12f [
- Lfg 2016]).Die Wahlmöglichkeit ist aber in zweifacher Weise beschränkt. Zum einen enthält Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AlVG eine zeitliche Befristung auf ein Jahr. Spätestens ein Jahr nach Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension endet damit also jedenfalls der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Weiters werden in der aktuellen Fassung jene Beendigungsformen taxativ aufgelisteten, die dem Dienstnehmer trotz Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension nun einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von maximal einem Jahr ermöglichen vergleiche Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 22, Rz 12f [
- Lfg 2016]). Im vorliegenden Fall hat das AMS das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers mit 01.02.2018 eingestellt, weil der Beschwerdeführer laut Auskunft der PVA die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des
- Lebensjahres - Korridorpension - frühestmöglich zum Stichtag 01.08.2015 erfüllt habe. Ein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wäre nach Ansicht des AMS, abhängig von der Art der Beendigung der letzten Beschäftigung, lediglich bis längstens 31.07.2016 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer brachte u.a. vor, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nicht erfülle, weil er am Stichtag einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Damit ist der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen im Recht: Gemäß § 4 Abs. 2 APG liegen die Voraussetzungen für die Korridorpension vor, wenn die versicherte Person (Z 1) mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und (Z 2) am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG liegen die Voraussetzungen für die Korridorpension vor, wenn die versicherte Person (Ziffer eins,) mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und (Ziffer 2,) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Die Korridorpension ist eine Leistung mit Einkommensersatzfunktion: Sie gebührt grundsätzlich nur dann, wenn die bisherige, mit einer Pflichtversicherung verbundene Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. kein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 32).Sie gebührt grundsätzlich nur dann, wenn die bisherige, mit einer Pflichtversicherung verbundene Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. kein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, APG Rz 32). Das AMS führte in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst aus, dass sich die Zugangsweise des AMS zur Auslegung des § 22 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 APG dahingehend geändert habe, dass ab dem Stichtag (Zeitpunkt des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen), statt ab Antragstellung beim AMS ein Jahr Arbeitslosengeld gewährt werden würde und verwies begründend u.a. auf die Gesetzesmaterialien zu § 22 AlVG (Nationalrat XXII. GP, Stenographisches Protokoll
- Sitzung, S. 162; s. auchDas AMS führte in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst aus, dass sich die Zugangsweise des AMS zur Auslegung des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, APG dahingehend geändert habe, dass ab dem Stichtag (Zeitpunkt des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen), statt ab Antragstellung beim AMS ein Jahr Arbeitslosengeld gewährt werden würde und verwies begründend u.a. auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, AlVG (Nationalrat römisch 22 . GP, Stenographisches Protokoll
- Sitzung, S. 162; s. auch Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung S. 6: " ... Um die Freiwilligkeit eines vorzeitigen Pensionsantritts bei der Korridorpension zu gewährleisten, soll künftig, trotz Vorliegens eines Anspruchs auf Korridorpension Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bis zum Erreichen eines sonstigen Anspruchs auf Alterspension (vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer) längstens jedoch ein Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gewährt werden können. Während des Leistungsbezuges soll das AMS versuchen den älteren Arbeitslosen wieder einen Arbeitsplatz zu vermitteln. In dieser Zeit besteht die Chance die Integration in den Arbeitsmarkt zu versuchen und die 1-Jahres-Frist nach § 22 AlVG beginnt somit ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Korridorpension und nicht ab Beginn des Leistungsbezuges nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Korridorpension. ...").Freiwilligkeit eines vorzeitigen Pensionsantritts bei der Korridorpension zu gewährleisten, soll künftig, trotz Vorliegens eines Anspruchs auf Korridorpension Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bis zum Erreichen eines sonstigen Anspruchs auf Alterspension (vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer) längstens jedoch ein Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gewährt werden können. Während des Leistungsbezuges soll das AMS versuchen den älteren Arbeitslosen wieder einen Arbeitsplatz zu vermitteln. In dieser Zeit besteht die Chance die Integration in den Arbeitsmarkt zu versuchen und die 1-Jahres-Frist nach Paragraph 22, AlVG beginnt somit ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Korridorpension und nicht ab Beginn des Leistungsbezuges nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Korridorpension. ..."). Auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtsansicht des AMS war im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer späteren Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
§ 4Abs.
2 APG als mit 01.08.2015 auszugehen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer gegenständlich jedenfalls bis 15.02.2017 vollversicherungspflichtig beschäftigt, von 16.02.2017 bis 31.03.2017 bezog er Krankengeld, erst mit 31.03.2017 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst und bezog der Beschwerdeführer dann noch bis 09.04.2017 eine Urlaubsersatzleistung.Auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtsansicht des AMS war im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer späteren Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Paragraph 4, Absatz 2, APG als mit 01.08.2015 auszugehen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer gegenständlich jedenfalls bis 15.02.2017 vollversicherungspflichtig beschäftigt, von 16.02.2017 bis 31.03.2017 bezog er Krankengeld, erst mit 31.03.2017 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst und bezog der Beschwerdeführer dann noch bis 09.04.2017 eine Urlaubsersatzleistung. Während einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder des Bezuges eines Erwerbseinkommens, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, liegen die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 APG nicht vor. Für den Anspruch auf Korridorpension darf nach § 4 Abs. 2 Z 2 am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen noch ein Erwerbseinkommen bezogen werden, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt (vgl. Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 50). Am 01.02.2017 bestand daher im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls noch kein Anspruch auf Korridorpension, welcher (unter Annahme der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b) zu der im Bescheid ausgesprochenen Einstellung führen würde.Während einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder des Bezuges eines Erwerbseinkommens, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, liegen die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, APG nicht vor. Für den Anspruch auf Korridorpension darf nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen noch ein Erwerbseinkommen bezogen werden, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt vergleiche Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, APG Rz 50). Am 01.02.2017 bestand daher im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls noch kein Anspruch auf Korridorpension, welcher (unter Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,) zu der im Bescheid ausgesprochenen Einstellung führen würde. Nur eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist aber pensionsschädlich, eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG - wozu auch das Krankengeld zählt - verhindert grundsätzlich nicht den Anfall einer Korridorpension (vgl. Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 52, mHa ErläutRV 653 BlgNR
- GP 8). Für Versicherte, die wie der Beschwerdeführer vor dem 01.01.1955 geboren sind, stellt sich dieses Problem aber nicht, weil bei ihnen Ersatzzeiten vorliegen und es nicht zu einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG kommen kann (vgl. Fellner, BDG § 4 APG; s. die ErläutRV 653 BlgNR
- GP 8).Nur eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist aber pensionsschädlich, eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG - wozu auch das Krankengeld zählt - verhindert grundsätzlich nicht den Anfall einer Korridorpension vergleiche Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, APG Rz 52, mHa ErläutRV 653 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8). Für Versicherte, die wie der Beschwerdeführer vor dem 01.01.1955 geboren sind, stellt sich dieses Problem aber nicht, weil bei ihnen Ersatzzeiten vorliegen und es nicht zu einer Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG kommen kann vergleiche Fellner, BDG Paragraph 4, APG; s. die ErläutRV 653 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8). Erst mit 31.03.2017 wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers einvernehmlich aufgelöst und bezog er in der Folge noch eine Urlaubsersatzleistung. Eine Pflichtversicherung besteht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ASVG für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. § 4 Abs. 6 APG enthält aber grundsätzlich einen Katalog von Pflichtversicherungstatbeständen, die einem Anspruch auf Korridorpension nicht entgegenstehen, d.h. bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension außer Betracht bleiben. Dazu zählt auch die verlängerte Pflichtversicherung aufgrund des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG (vgl. Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 53; s. aber auch § 1 Abs. 3 APG). Im konkreten Fall nahm der Beschwerdeführer mit 01.03.2018 aber wieder eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auf (zu der weiteren Voraussetzung für die Inanspruchnahme für die Wahlmöglichkeit von einem Jahr sogleich).Erst mit 31.03.2017 wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers einvernehmlich aufgelöst und bezog er in der Folge noch eine Urlaubsersatzleistung. Eine Pflichtversicherung besteht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 ASVG für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Paragraph 4, Absatz 6, APG enthält aber grundsätzlich einen Katalog von Pflichtversicherungstatbeständen, die einem Anspruch auf Korridorpension nicht entgegenstehen, d.h. bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension außer Betracht bleiben. Dazu zählt auch die verlängerte Pflichtversicherung aufgrund des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz ASVG vergleiche Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, APG Rz 53; s. aber auch Paragraph eins, Absatz 3, APG). Im konkreten Fall nahm der Beschwerdeführer mit 01.03.2018 aber wieder eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auf (zu der weiteren Voraussetzung für die Inanspruchnahme für die Wahlmöglichkeit von einem Jahr sogleich). Gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
§ 4Abs.
2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde, wenn diese nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Senates vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte die einvernehmliche Auflösung auf Initiative des Dienstgebers und stand im Zusammenhang mit der XXXX erkrankung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stimmte wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und in Hinblick auf eine mögliche spätere Wiedereinstellung der einvernehmlichen Auflösung zu und fand diese somit nachweislich unter besonderen Umständen statt, die eine Abstandnahme von der Einwilligung in die einvernehmliche Auflösung für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines gesundheitlichen Zustandes und seines Lebensalters unzumutbar machten. Dabei ist auch zu beachten, dass der erste Austrittstatbestand nach § 82a lit. a GewO 1859 fast wörtlich jenem der Gesundheitsgefährdung nach § 26 Z 1 zweiter Fall AngG entspricht und in der Praxis wie diese Bestimmung verstanden wird (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 26 AngG Rz 7). In diesem Sinne hält auch Schrattbauer mit Verweis auf die Judikatur des OGH (vgl. grundlegend OGH 9 ObA 158/92 DRdA 1993/22, 220 [Mosler] zur Gleichwertigkeit einer Kündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austritt mit diesem) fest, dass es klar erscheint, dass wohl jedenfalls (...) auch solche besonderen Umstände zu berücksichtigen sein werden, die den betroffenen Arbeitnehmer sogar zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätten, weil ihm keine Nachteile daraus erwachsen sollen, wenn er das Recht zur vorzeitigen Beendigung in einer für den Arbeitgeber schonenderen Weise ausübt, als vom Gesetz vorgesehen (vgl. Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 22 Rz 15 [43. Lfg 2016]). Soweit gegenständlich zu beurteilen, handelt es sich hier um einen gleichgelagerten Fall wie § 82a lit. a GewO 1859.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Paragraph 4, Absatz 2, APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde, wenn diese nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Senates vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte die einvernehmliche Auflösung auf Initiative des Dienstgebers und stand im Zusammenhang mit der römisch 40 erkrankung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stimmte wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und in Hinblick auf eine mögliche spätere Wiedereinstellung der einvernehmlichen Auflösung zu und fand diese somit nachweislich unter besonderen Umständen statt, die eine Abstandnahme von der Einwilligung in die einvernehmliche Auflösung für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines gesundheitlichen Zustandes und seines Lebensalters unzumutbar machten. Dabei ist auch zu beachten, dass der erste Austrittstatbestand nach Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859 fast wörtlich jenem der Gesundheitsgefährdung nach Paragraph 26, Ziffer eins, zweiter Fall AngG entspricht und in der Praxis wie diese Bestimmung verstanden wird vergleiche Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 26, AngG Rz 7). In diesem Sinne hält auch Schrattbauer mit Verweis auf die Judikatur des OGH vergleiche grundlegend OGH 9 ObA 158/92 DRdA 1993/22, 220 [Mosler] zur Gleichwertigkeit einer Kündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austritt mit diesem) fest, dass es klar erscheint, dass wohl jedenfalls (...) auch solche besonderen Umstände zu berücksichtigen sein werden, die den betroffenen Arbeitnehmer sogar zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätten, weil ihm keine Nachteile daraus erwachsen sollen, wenn er das Recht zur vorzeitigen Beendigung in einer für den Arbeitgeber schonenderen Weise ausübt, als vom Gesetz vorgesehen vergleiche Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 22, Rz 15 [43. Lfg 2016]). Soweit gegenständlich zu beurteilen, handelt es sich hier um einen gleichgelagerten Fall wie Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859. Im konkreten Fall steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
§ 4Abs.
2 APG daher dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen.Im konkreten Fall steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Paragraph 4, Absatz 2, APG daher dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen. Weil die Anspruchsvoraussetzungen für den
§ 4Abs.
2 APG am 01.02.2017 jedenfalls noch nicht erfüllt waren und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann am 31.03.2017 durch einvernehmliche Auflösung nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten und somit die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
§ 4Abs.
2 APG dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen stand, erfolgte die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 01.02.2018 aus den dargelegten Gründen zu Unrecht.Weil die Anspruchsvoraussetzungen für den
Paragraph 4, Absatz 2, APG am 01.02.2017 jedenfalls noch nicht erfüllt waren und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann am 31.03.2017 durch einvernehmliche Auflösung nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten und somit die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Paragraph 4, Absatz 2, APG dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von einem Jahr nicht entgegen stand, erfolgte die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 01.02.2018 aus den dargelegten Gründen zu Unrecht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung (ersatzlos) aufzuheben. Eine spätere Einstellung des Arbeitslosengeldes aus anderen Gründen ist aus Sicht des Bundesveraltungsgerichts zwar anzunehmen, aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. die erneute Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 und die Änderungsmeldung: Bezugseinstellung wegen Arbeitsaufnahme vom 07.02.2018).Eine spätere Einstellung des Arbeitslosengeldes aus anderen Gründen ist aus Sicht des Bundesveraltungsgerichts zwar anzunehmen, aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vergleiche die erneute Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers mit 01.03.2018 und die Änderungsmeldung: Bezugseinstellung wegen Arbeitsaufnahme vom 07.02.2018). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ab welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension erfüllt sind und nach einem Jahr jedenfalls dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG entgegenstehen (§ 22 Abs. 1 letzter Satz AlVG) fehlt es - soweit zu sehen - an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt hier auch keinesfalls eine so eindeutige Rechtslage vor, dass eine höchstgerichtliche Klarstellung nicht notwendig wäre. Die Lösung dieser Frage hat zudem nicht nur Bedeutung für den vorliegenden Beschwerdefall - es liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zur Frage, welche Umstände eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machen (§ 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG), fehlt es ebenso an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei die Beurteilung des konkret vorliegenden Sachverhaltes recht eindeutig erscheint.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ab welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension erfüllt sind und nach einem Jahr jedenfalls dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG entgegenstehen (Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AlVG) fehlt es - soweit zu sehen - an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt hier auch keinesfalls eine so eindeutige Rechtslage vor, dass eine höchstgerichtliche Klarstellung nicht notwendig wäre. Die Lösung dieser Frage hat zudem nicht nur Bedeutung für den vorliegenden Beschwerdefall - es liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zur Frage, welche Umstände eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG), fehlt es ebenso an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei die Beurteilung des konkret vorliegenden Sachverhaltes recht eindeutig erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W263.2210108.1.00