RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlG305 2203905-1 SpruchG305 2203905-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER
§ 4Abs.
1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält; 3.
§ 7Z 3 lit.
c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;3.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,; 5.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;5.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag; 6.
§ 4Abs.
1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;6.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen; 7.
§ 8Abs.
1 Z 1 lit. e und Z 5 pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie 6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und die Anerkennungsprämie;7.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach den Paragraphen 45, Absatz 3 und 4 sowie 6 Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, und die Anerkennungsprämie; 8.
§ 4Abs.
1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);8.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2, c Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86); 9.
§ 4Abs.
1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;9.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Ziffer eins, -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; 11.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;11.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit; 12.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;12.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes; 13.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Bezieher
Innen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können13.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- d)bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung; 14.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher
Innen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,14.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt - das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, 15.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 528,87 €;15.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 528,87 €; 15a.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;15a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie; 16.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 528,87 €;16.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 528,87 €; 17.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten Übergangsgeldbezieher
Innen das Übergangsgeld;17.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld; 18.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 528,87 €.18.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 528,87 €. An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. [...]" Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ASVG lautete in der für den gegenständlichen Fall zeitraumbezogenen maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, ASVG lautete in der für den gegenständlichen Fall zeitraumbezogenen maßgeblichen Fassung wie folgt: "Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. [...]" Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 ASVG lautete in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, ASVG lautete in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt: "Sonderbeiträge § 54.
(1)Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54,
(1)Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. [...]" Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. 3.
- In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung bestimmte § 18 Abs. 1 ArbVG, dass das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereichs rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen hat. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung.3.
- In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung bestimmte Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG, dass das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereichs rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen hat. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung. Gemäß § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG darf ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen nur zur Satzung erklärt werden, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG darf ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen nur zur Satzung erklärt werden, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind. 3.
- Gemäß § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 hat das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt - gestützt auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 ArbVG - den "Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind" zur Satzung erklärt.3.
- Gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2013, hat das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt - gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, ArbVG - den "Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind" zur Satzung erklärt. Gemäß § 1 dieser Verordnung erstreckt sich der Geltungsbereich der Satzung fachlich auf Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen (lit. a):Gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung erstreckt sich der Geltungsbereich der Satzung fachlich auf Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen (Litera a,): -Strichaufzählung öffentlich-rechtliche Einrichtungen -Strichaufzählung Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten -Strichaufzählung Rettungs- und Sanitätsdienste -Strichaufzählung Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime) -Strichaufzählung selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen -Strichaufzählung Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter) räumlich auf das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen das Land Vorarlberg (lit. b) undräumlich auf das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen das Land Vorarlberg (Litera b,) und persönlich auf alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.persönlich auf alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind. Vom Geltungsbereich der Satzung im Sinne des § 1 der Verordnung sind umfasstVom Geltungsbereich der Satzung im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung sind umfasst -Strichaufzählung Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden, -Strichaufzählung Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)integration von Arbeitnehmer/innen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesonders auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem
- Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiter/innen zu Arbeitgeber/innen, soweit diese Arbeitgeber/innen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von sozialökonomischen Betrieben und/oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter/innen verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gefördert sind; für solche Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die §§ 1, 3, 4 Abs 1 und 3 bis 6, §§ 6, 7, 9 § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40 und 41 Z 1 des in § 2 angeführten Kollektivvertrages bezieht,Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)integration von Arbeitnehmer/innen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesonders auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem
- Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiter/innen zu Arbeitgeber/innen, soweit diese Arbeitgeber/innen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von sozialökonomischen Betrieben und/oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter/innen verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gefördert sind; für solche Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die Paragraphen eins, 3, 4, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraphen 6, 7, 9, Paragraph 10, Absatz eins bis 6, Paragraphen 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40 und 41 Ziffer eins, des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrages bezieht, -Strichaufzählung Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben, -Strichaufzählung (Ferial-)Praktikant/innen sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Vom Geltungsbereich des § 1 der Verordnung sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 1 Z 8 Arbeitszeitgesetz, § 1 Abs. 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz und § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992 umfasst, soweit sich die Satzungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 des in § 2 abgeführten Kollektivvertrages bezieht.Vom Geltungsbereich des Paragraph eins, der Verordnung sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeitsruhegesetz und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992 umfasst, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4 bis 12, 14, 15 und 19 des in Paragraph 2, abgeführten Kollektivvertrages bezieht. 3.
- Von einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Februar bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2016 führte der Beschwerdeführer mit Standort in XXXX eine private Einrichtung für unbegleitete minderjährige Fremde; dem lag eine mit dem Land Steiermark abgeschlossene vertragliche Vereinbarung zu Grunde.3.
- Von einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Februar bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2016 führte der Beschwerdeführer mit Standort in römisch 40 eine private Einrichtung für unbegleitete minderjährige Fremde; dem lag eine mit dem Land Steiermark abgeschlossene vertragliche Vereinbarung zu Grunde. Bei der Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt es sich um Drittstaatsangehörige vor Vollendung des
- Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen, oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden. Gemäß § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes (StBetrG), LGBl. Nr. 101/2005, waren Angehörige dieser Personengruppe unbeschadet der Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Grundversorgung des § 4 hinausgehend durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall war darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hatte in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes (StBetrG), Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005,, waren Angehörige dieser Personengruppe unbeschadet der Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Grundversorgung des Paragraph 4, hinausgehend durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall war darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hatte in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. Gemäß § 8 Abs. 3 StBetrG hatte die Betreuung der Angehörigen dieser Personengruppe folgende Punkte zu umfassen:Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, StBetrG hatte die Betreuung der Angehörigen dieser Personengruppe folgende Punkte zu umfassen:
- eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt),
- die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
- die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
- gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
- gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit. Mit Wirkung 10.09.2016 trat an die Stelle des StBetrG das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz (StGVG), LGBl. Nr. 111/2016, das in § 9 Abs. 1 bestimmte, dass sich das Land zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen konnte, die nicht nur an die Aufträge des Landes gebunden waren, sondern auch dessen Aufsicht unterlagen. Die näheren Voraussetzungen über die Versorgung unbegleiteter minderjähriger Fremder ergibt sich aus der Anlage 1 zur Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz - Durchführungsverordnung (StGVG-DVO), LGBl. Nr. 133/2016.Mit Wirkung 10.09.2016 trat an die Stelle des StBetrG das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz (StGVG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016,, das in Paragraph 9, Absatz eins, bestimmte, dass sich das Land zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen konnte, die nicht nur an die Aufträge des Landes gebunden waren, sondern auch dessen Aufsicht unterlagen. Die näheren Voraussetzungen über die Versorgung unbegleiteter minderjähriger Fremder ergibt sich aus der Anlage 1 zur Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz - Durchführungsverordnung (StGVG-DVO), Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2016,. Mit der von ihm am Standort in XXXX betriebenen privaten Einrichtung, mit der er als Anbieter sozialer Dienste betreuender Art für Personen auftrat, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen (hier: Angehörige der Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden), unterlag der BF den zuvor näher dargestellten gesetzlichen Bestimmungen.Mit der von ihm am Standort in römisch 40 betriebenen privaten Einrichtung, mit der er als Anbieter sozialer Dienste betreuender Art für Personen auftrat, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen (hier: Angehörige der Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden), unterlag der BF den zuvor näher dargestellten gesetzlichen Bestimmungen. Er war jedoch weder Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, noch des Verbandes der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ). Da er mit der von ihm betriebenen Betreuungseinrichtung Leistungen erbrachte, die unter die fachlichen, räumlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 1 (Geltungsbereich) der vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 66/2017 zu subsumieren sind, ist der SWÖ-KV auf die zum Beschwerdeführer bestandenen Dienstverhältnisse unmittelbar anzuwenden.Er war jedoch weder Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, noch des Verbandes der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ). Da er mit der von ihm betriebenen Betreuungseinrichtung Leistungen erbrachte, die unter die fachlichen, räumlichen und persönlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, (Geltungsbereich) der vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2017, zu subsumieren sind, ist der SWÖ-KV auf die zum Beschwerdeführer bestandenen Dienstverhältnisse unmittelbar anzuwenden. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 erstreckt sich auf alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Bereich und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Davon sind Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits durch einen gültigen Kollektivvertrag erfasst waren. Die Dienstnehmer des Beschwerdeführers waren jedoch von keinem gültigen Kollektivvertrag erfasst. Sämtliche in Betracht kommenden Dienstverhältnisse mit den Dienstnehmern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden zu einem Zeitpunkt begründet, als die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 bereits in Geltung gesetzt war.Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2013, erstreckt sich auf alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Bereich und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Davon sind Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits durch einen gültigen Kollektivvertrag erfasst waren. Die Dienstnehmer des Beschwerdeführers waren jedoch von keinem gültigen Kollektivvertrag erfasst. Sämtliche in Betracht kommenden Dienstverhältnisse mit den Dienstnehmern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden zu einem Zeitpunkt begründet, als die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2013, bereits in Geltung gesetzt war. Daraus folgt die unmittelbare Anwendbarkeit des SWÖ-KV und der darin festgelegte Mindestlohntarif auf die zum Beschwerdeführer bestandenen Dienstverhältnisse der zuvor taxativ aufgezählten Dienstnehmer/innen. Der Beschwerdeführer stützt seinen Einwand, dass der SWÖ-KV auf die zu ihm bestandenen Dienstverhältnisse nicht anzuwenden gewesen wäre, im Wesentlichen auf Auskünfte, die er "bei Übernahme dieser Tätigkeit" bei der WKO und im Flüchtlingsreferat des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt haben will. Den erteilten Auskünften zufolge soll ihm vom Referat für Flüchtlingsangelegenheiten versichert worden sein, dass die Tätigkeit keinem Kollektivvertrag unterliege. Im Rahmen des hg. Beschwerdeverfahrens gab der BF im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten PV an, dass man ihm bei der WKO auf seine Frage, ob auf die bei ihm bestandenen Dienstverhältnisse ein Kollektivvertrag anzuwenden sei, keine Antwort geben konnte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 9 oben]. Von seiner steuerlichen Vertretung sei ihm gesagt worden, dass die von seinen Dienstnehmern ausgeführten Tätigkeiten nicht unter den Anwendungsbereich des BAGS-KV (dem Vorgänger des SWÖ-KV) fielen. Diese Auskunft habe er jedoch weder hinterfragt, noch in Diskussion gezogen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 9 Mitte]. Aus den angeführten begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid von der Anwendbarkeit des SWÖ-KV auf die Dienstverhältnisse der vom BF beschäftigten Dienstnehmer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage eine Beitragsnachverrechnung vorgenommen hat. 3.
- Hervorzuheben ist, dass die Beitragsnachverrechnung dem Umstand geschuldet ist, dass der Beschwerdeführer den von ihm beschäftigten Dienstnehmer/innen im Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2015 ein unter den Mindestlöhnen des SWÖ-KV gelegenes Entgelt gezahlt hat bzw. Sonderzahlungen, die den Dienstnehmer/innen auf Grund der Bestimmungen des SWÖ-KV zugestanden wären, nicht ausgezahlt hat. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass der im SWÖ-KV auf die von ihm beschäftigten Dienstnehmer vorgesehene Mindestlohntarif nicht anzuwenden wäre, wird damit übersehen, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 1 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 idgF. den gehörig kundgemachten Mindestlohntarif innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich erklärt.Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass der im SWÖ-KV auf die von ihm beschäftigten Dienstnehmer vorgesehene Mindestlohntarif nicht anzuwenden wäre, wird damit übersehen, dass die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, idgF. den gehörig kundgemachten Mindestlohntarif innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich erklärt. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass rechtlich vollkommen unberücksichtigt geblieben wäre, dass seine Tätigkeiten und die seiner Ehegattin getrennt von jenen der Mitarbeiter gewesen sei und dass es sich um zwei organisatorisch voneinander getrennte Betriebsabteilung gehandelt habe, vermag er damit nicht durchzudringen, da die hier anzuwendende Verordnung über die Anwendung des SWÖ-KV keine Unterscheidung zwischen den Tätigkeitsfeldern der Dienstnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt werden, der vom Geltungsbereich der Satzung gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 fachlich erfasst ist, normiert.Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass rechtlich vollkommen unberücksichtigt geblieben wäre, dass seine Tätigkeiten und die seiner Ehegattin getrennt von jenen der Mitarbeiter gewesen sei und dass es sich um zwei organisatorisch voneinander getrennte Betriebsabteilung gehandelt habe, vermag er damit nicht durchzudringen, da die hier anzuwendende Verordnung über die Anwendung des SWÖ-KV keine Unterscheidung zwischen den Tätigkeitsfeldern der Dienstnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt werden, der vom Geltungsbereich der Satzung gemäß Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2013, fachlich erfasst ist, normiert.
- Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G305.2203905.1.00